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Betriebsführungsvertrag
Gastronomie am Flughafen Hamburg
zwischen
Flughafen Hamburg GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführer Christian Kunsch und Berit Schmitz Flughafenstraße 1-3, 22335 Hamburg
- nachfolgend FHG genannt –
und
XXX GmbH Vertreten durch ihre Geschäftsführer
HRB XXX Musterstrasse 1, XXXXX Musterland
- nachfolgend Betreiber genannt –
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Inhaltsverzeichnis: Seite
§ 1 Gegenstand des Vertrages 3
§ 2 Vertragsgrundlagen 3-4
§ 3 Gegenstand der Betriebsführung 4-5
§ 4 Zweck der Betriebsführung 5-6
§ 5 Gastronomiespezifische Unterstützungsleistungen des Betreibers bei der Planung, dem Bau und der Einrichtung 7-10
§ 6 Voreröffnungszeit 10
§ 7 Erst- und Folgeinvestitionen 10-12
§ 8 Betriebsführung 12-21
§ 9 Betriebsführungsvergütung und Betriebsführungsgarantie 22-23
§ 10 Rechnungs- und Finanzwesen 23-24
§ 11 Instandhaltung, Erneuerung, Bauliche Veränderungen 24-27
§ 12 Vertragsdauer 27-28
§ 13 Vorzeitige Vertragsbeendigung 28-29
§ 14 Sicherheiten 29-30
§ 15 Werbung 30-31
§ 16 Datenübertragungseinrichtungen und Funkanlagen 31
§ 17 Allgemeine Pflichten des Betreibers 31-34
§ 18 Vertragsübertragung 34
§ 19 Rechtsverhältnisse des Betreibers 34
§ 20 Qualitätsmanagement 34
§ 21 Schlußbestimmungen 34-35
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Vertragsgegenstand ist die Betriebsführung von Gastronomie-Einheiten am Flughafen Hamburg im Namen und auf Rechnung des Betreibers nach dem jeweils gültigen Gastronomie- und Betriebs-Konzept gemäß Anhang 3.
1.2 Die vertragsgegenständlichen Gastronomie-Flächen und –einheiten sind in Anhang 1 zu diesem Vertrag beschrieben.
§ 2 Vertragsgrundlagen
2.1 Das Rechtsverhältnis zwischen FHG und Betreiber bestimmt sich nach diesem Vertrag, seinen Anhängen gemäß § 2.2 und ergänzend den gesetzlichen Vorschriften.
Die in den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen sind nur dann und nur insoweit Vertragsinhalt, als sie in diesem Vertrag und seinen Anhängen aufgenommen wurden.
2.2 Die nachstehend aufgeführten Anhänge sind Vertragsbestandteil: (Anhänge und Anlage 1 werden zu Vertragsabschluss aus den Unterlagen des Bieters erstellt, der den Zuschlag erhalten hat)
2.2.1 Anhang 1: „Technische und konzeptionelle Beschreibung der Gastronomieeinheiten und Grundrisspläne“
2.2.2 Anhang 2: „Schnittstellenübersicht Instandhaltung, Ersatz, Wartung, Reinigung“
2.2.3 Anhang 3: „Gastronomie-Konzepte“
2.2.4 Anhang 4: „Vom Betreiber vorzulegender „Neubedarf an Erstausstattung von der FHG anzuschaffender Wirtschaftsgüter, Kleininventar und Verbrauchs- materialien“
2.2.5 Anhang 5: „Rechnungswesen“
2.2.6 Anhang 6: „Planwerte für den Businessplan und die Betriebsergebnisgarantie“
2.2.7 Anhang 7: „Liste der flughafenspezifischen Normen Vorschriften und Richtlinien“ (s. Anlagen 1a bis 19)
2.2.8 Anhang 8: „Qualitätsvereinbarung“
2.2.9 Anhang 9: „Berichtswesen“
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2.2.10 Anhang 10: „Verpflichtungserklärung zur Integrität von Auftragnehmern“
2.2.11 Anhang 11 „Formblatt Bürgschaft“
2.2.12 Anlage 1 (Anlage mit Vertragsnummer, allen Räumen und Nebenkosten)
2.3 Bei etwaigen Unklarheiten oder Lücken in diesem Vertrag und seinen Anhängen legt die FHG in Abstimmung mit dem Betreiber fest, welche Regelung gilt; gleiches gilt bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag und seinen Anhängen sowie bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Anhängen. Die in § 21.6 enthaltene salvatorische Bestimmung hat Vorrang vor den Regelungen aus § 2.3.
§ 3 Gegenstand der Betriebsführung
3.1 Gegenstand der Betriebsführung sind die Gastronomie-Einheiten, deren Lage in den Terminals und deren jeweilige voraussichtliche Flächengröße in Anhang 1 aufgelistet und beschrieben sind, - ergänzt durch die im Anhang 2 enthaltene Schnittstellenübersicht.
3.2 Die FHG stellt dem Betreiber die vertragsgegenständlichen Gastronomie- Flächen und –Einheiten in demjenigen Ausbau-, Ausstattungs- und Einrichtungszustand zur Verfügung, wie er sich im Einzelnen aus Anhang 1 und aus Anhang 4 zu diesem Vertrag sowie auf der Grundlage der hierzu von der FHG und dem Betreiber gemäß diesem Vertrag herbeizuführenden verbindlichen Festlegungen zu Ausbau, Ausstattung und Einrichtung ergibt.
3.3 Die FHG behält sich vor, für Gastronomie-Einheiten an der Planung und/oder Baubeschreibung Änderungen vorzunehmen und dadurch auch Änderungen an den in § 3.1 und § 3.2 genannten Festlegungen herbeizuführen, soweit dadurch die berechtigten Interessen des Betreibers nicht wesentlich berührt werden. Darüber hinaus ist die FHG zu allen Änderungen berechtigt und verpflichtet, die ihre Ursache in öffentlich-rechtlichen oder behördlichen oder vergleichbaren technischen Anforderungen haben.
3.4 Der Inhalt von Bauplänen, Lageplänen und Beschreibungen der Flächen für die Gastronomieeinheiten stellt keine vereinbarte Beschaffenheit dar. Angegebene Flächenmaße, insbesondere für die bestehenden und künftig bereit zu stellenden Gastronomie-Einheiten, sind für die Leistungs- und Übergabepflichten der FHG nicht bestimmend; Abweichungen zwischen Planangabe oder Angaben aus Beschreibungen begründen keinen Mangel der Vertragssache. Führen derartige Abweichungen, - auch durch etwaige spätere Umbau- oder sonstige Änderungsmaßnahmen der FHG -, zu wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Ertragsfähigkeit der einzelnen Gastronomie-Einheiten, so haben die Vertragsparteien beiderseits einen Anspruch auf angemessene Anpassung der in § 9 vereinbarten Betriebsführungsvergütung.
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3.5 Die Dimensionierung und Gestaltung von Verkehrsflächen in den Terminals ist alleinige Sache der FHG.
3.6 Der Betreiber wird alle mit seiner Gastronomie-Betriebsführung in Verbindung stehenden, auf ihn personenbezogenen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einholen und aufrechterhalten. Die vorgenannten Kosten gehen jedoch zu Lasten des Betriebsergebnisses, soweit diese entweder im genehmigten Wirtschaftsplan/Budget erfasst sind oder die FHG nachträglich zustimmt.
3.7 Vom Betreiber benötigte Büroflächen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Betriebsführungsvertrages. Hierüber sind gesonderte Mietverträge abzuschließen. Parkberechtigungen für Mitarbeiter des Betreibers sind gesondert zu Lasten des Betriebsergebnisses zu erwerben. Es gelten die jeweils gültigen FHG-Tarife für Parkflächen. Die Büroflächen werden zu bei der FHG flughafenüblichen Mietpreisen zuzüglich Nebenkosten und MwSt vermietet. Die vorgenannten Kosten gehen zu Lasten des Betriebsergebnisses.
3.8 Das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, (Steh-)Tischen und vergleichbaren Einrichtungen sowie weiterer mobiler Einheiten auf den Verkehrsflächen vor den einzelnen Gastronomie-Einheiten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der FHG, soweit solche Flächen nicht bereits in Anhang 1 ausgewiesen sind. Ein Anspruch auf Einwilligung besteht nicht. Im Übrigen wird für solche Gegenstände auf § 17.2 verwiesen.
§ 4 Zweck der Betriebsführung
4.1 Die FHG stellt in ihren Terminals und auf der Pier Gastronomie-Einheiten zum Betrieb zur Verfügung. Ferner beschafft die FHG für diese Gastronomie-Einheiten die dazugehörende Ausstattung und Einrichtung. Die FHG trifft die Entscheidungen über das zu realisierende Gastronomie- Konzept in Abstimmung mit dem Betreiber der vertragsgegenständlichen Gastronomie-Einheiten. Die FHG überträgt dem Betreiber nach den Festlegungen dieses Vertrages die Betriebsführung für die vertragsgegenständlichen Gastronomie- einheiten.
Die FHG bleibt Eigentümerin des für den Gastronomiebetrieb eingesetzten Anlagevermögens und der Erstausstattung, sowie aller weiteren im Rahmen des Betriebes zu Lasten des Betriebsergebnisses angeschafften Gegenstände an Kleininventar, Verbrauchsmaterialien (Waren und Vorräte). Die Abschreibungsdauer orientiert sich an der Nutzungsdauer und beträgt in der Regel 5-10 Jahre.
4.2 Der Betreiber ist verpflichtet, während der Vertragsdauer in den vertragsgegenständlichen Gastronomie-Einheiten dasjenige, jeweils dazugehörende Gastronomie-Konzept einzurichten, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, wie es bei Vertragsbeginn gemäß dem Angebot des Betreibers in Anhang 3 dieses Vertrages festgelegt ist; der Betreiber ist
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verpflichtet, seine Betriebsführung jeweils an die etwaigen späteren veränderten und verbindlichen Festlegungen zum Gastronomie-Konzept und zur Betriebsführung anzupassen, wie sie gemäß diesem Vertrag getroffen werden.
4.3 Der Betreiber erhält für seine Betriebsführung eine Betriebsführungsvergütung gemäß § 9.
4.4 Die FHG bestimmt die Grundlagen der Betriebsführung; der Betreiber wird bevollmächtigt, das Tagesgeschäft eigenverantwortlich abzuwickeln. Die Einzelheiten hierzu sind in § 8 geregelt.
4.5 Der Betreiber ist Arbeitgeber des von ihm einzustellenden notwendigen Personals (siehe auch 8.9.); er übt auch das Direktionsrecht aus. Die Einzelheiten hierzu einschließlich der Abrechnung erfolgen gemäß § 8.9.
4.6 Jede Änderung des Gastronomie-Konzepts, auch für einzelne Gastronomie- Einheiten, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der FHG.
4.7 FHG und Betreiber werden regelmäßig, im Quartalsgespräch -, auf der Grundlage der erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse Anpassungsnotwendigkeiten prüfen und festlegen.
Die FHG behält sich vor, einseitig und sodann für den Betreiber verbindliche Anpassungsanforderungen vorzugeben, falls die Gastronomie nicht mehr in das Erscheinungsbild des Flughafens Hamburg passt oder es aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Ergebnisse der betreffenden gastronomischen Einheiten, der Nutzeranforderungen, des aktuellen Passagieraufkommens und/oder des Verkehrsbetriebes erforderlich ist.
4.8 Der Betreiber hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Branchenmix im Flughafen Hamburg und seinen einzelnen vorhandenen sowie künftigen Terminals und sonstigen Einrichtungen oder Flächen. Ebenso wenig hat der Betreiber insoweit Anspruch auf Gestaltung oder auf Umfang sowie Art und Weise der gesamten kommerziellen Nutzung durch den Flughafen Hamburg.
4.9 Der Übergabezeitpunkt für die Gastronomieflächen wird gemeinsam kalendermäßig noch rechtzeitig abgestimmt. Es soll sichergestellt werden, dass ein fließender Übergang zum Februar 2028 gelingt, der mögliche Umbauarbeiten berücksichtigt und die Inbetriebnahme im ersten Quartal 2028 ermöglicht. Abhängig hiervon muss der Betreiber seine Dispositionen darauf abstellen, dass zu den solchermaßen festgelegten Zeitpunkten zeitgleich der vereinbarte Gastronomie-Betrieb für die betroffenen einzelnen Gastronomie-Einheiten aufgenommen werden kann. Die FHG wird den Betreiber rechtzeitig von den vorgenannten Festlegungen unterrichten. Schadensersatzansprüche für den Betreiber ergeben sich hieraus nicht.
4.10 Soweit die FHG oder deren verbundene Unternehmen eigene Veranstaltungen am Flughafen Hamburg durchführen oder Sonderveranstaltungen von Dritten durchführen lassen, steht es der FHG oder dem Veranstalter frei, das Catering vom Betreiber oder von Dritten durchführen zu lassen.
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§ 5 Gastronomiespezifische Unterstützungsleistungen des Betreibers bei Planung, Bau und Einrichtung
Die Regelungen des § 5 beziehen sich auf die künftig anstehenden Umbaumaßnahmen in den bestehenden Gastronomieflächen.
5.1 Während Planungs-, Bau- und Einrichtungsphasen erbringt der Betreiber die in § 5 geregelten gastronomiespezifischen Unterstützungsleistungen für die FHG (in den Bereichen „Operation“, „Finanzen“ und „Technischer Support“). Sofern der Betreiber Leistungen im "Technischen Support" erbringt (z.B. als Fachplaner oder Projektsteuerer), die detailliert im durch die FHG genehmigten Investitionsbudget einer Baumaßnahme enthalten sind, erhält der Betreiber für diese Leistungen eine vorab zu vereinbarende Vergütung, die in die Investitionskosten gemäß §7 einfließt. Die darüberhinausgehenden eigenen Kosten seiner gastronomiespezifischen Unterstützungsleistungen trägt der Betreiber.
5.2 Der Betreiber erbringt, - vorbehaltlich § 5.1 Satz 2 -, die Eigenleistungen der in § 5 geregelten Unterstützungsleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die dem Betreiber hieraus entstehenden Kosten zählen nicht zu den Projektkosten. Es findet keine Auslagen- und Kostenerstattung durch die FHG statt.
5.3 Die FHG wird ggfs. für die notwendigen Umbaumaßnahmen Architekten und Ingenieure beauftragen. Der Betreiber wird diese auf Anforderung der FHG für gastronomiespezifische Belange in erforderlicher Weise beraten und unterstützen. Zu eigenen Anordnungen, Weisungen oder verbindlichen Planungsentscheidungen gegenüber den von der FHG beauftragten Planern ist der Betreiber nicht berechtigt. Entsprechendes gilt gegenüber den von der FHG beauftragten ausführenden Unternehmen und Lieferanten.
5.4 Der Betreiber wird über den Planungsstand und Planungsfortschritt kontinuierlich unterrichtet werden, um die gastronomiespezifischen Unterstützungsleistungen aus § 5 rechtzeitig und vollständig erbringen zu können.
5.5 Die FHG kann Weisungen an den Betreiber erteilen, die dessen Leistungen in der Phase der Planung, des Baus und der Einrichtung betreffen.
5.6 Der Betreiber ist verpflichtet, an Planungs- und Projektbesprechungen der FHG mit einem deutschsprachigen Vertreter teilzunehmen, sofern gastronomiespezifische Belange betroffen sind. Der Betreiber hat insoweit eine fachkompetente und kontinuierliche Personenpräsenz in diesen Besprechungen sicherzustellen.
5.7 Auf Verlangen der FHG hat der Betreiber zu allen Angelegenheiten, welche die gastronomiespezifischen Unterstützungsleistungen nach § 5 betreffen, der FHG mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren.
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5.8 Der Betreiber hat sämtliche seiner Unterstützungsleistungen aus § 5 so rechtzeitig zu erbringen, dass die zeitlichen Vorgaben aus den maßgeblichen Terminplänen für Planung, Bau, Ausbau und Einrichtung eingehalten werden können, insbesondere der festgelegte Termin für die Eröffnung der vertragsgegenständlichen Gastronomie-Einheiten. Die hierzu maßgeblichen Terminpläne werden für die gastronomiespezifischen Belange mit dem Betreiber abgestimmt und von der FHG verbindlich vorgegeben und aktualisiert.
Von drohenden oder eingetretenen Terminverzögerungen wird der Betreiber die FHG unverzüglich schriftlich unterrichten.
5.9 Gerät der Betreiber mit der Erbringung von Unterstützungsleistungen aus § 5 in Verzug, so kann die FHG nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung diese Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten des Betreibers erbringen lassen. Diese Befugnis der FHG gilt entsprechend auch in allen Fällen unvollständiger, mangelhafter oder aus anderen, im Risikobereich des Betreibers liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig verwendungsfähiger oder unterbliebener Leistungen des Betreibers aus § 5.
5.10 Auf Anforderung der FHG wird der Betreiber auch veränderte oder zusätzliche gastronomiespezifische Unterstützungsleistungen i.S.v. § 5 erbringen, wenn dies für die in § 5.1 beschriebene Zielsetzung erforderlich ist. Bei Zusatzleistungen von wesentlichem Umfang bedarf es einer einvernehmlichen Regelung der Kostenverteilung; im Übrigen gilt § 5.2.
5.11 Der Betreiber kann einzelne der von ihm nach § 5 zu erbringenden Unterstützungsleistungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FHG auf Dritte als seine Erfüllungsgehilfen übertragen. Die Zustimmung der FHG lässt die uneingeschränkte Haftung des Betreibers nach § 278 BGB unberührt.
Der Betreiber hat in derartigen, mit seinen Erfüllungsgehilfen abzuschließenden Verträgen das selbständige Vertragsrecht der FHG gegenüber diesen Erfüllungsgehilfen sicherzustellen, unmittelbar von diesem ohne gesonderte Kosten projektbezogene Auskunft zu erhalten (samt Einsichtnahme in Unterlagen), sowie die mündliche und schriftliche Mitwirkung an projektbezogenen fachtechnischen Klärungen und Entscheidungsfindungen bei der FHG verlangen zu können.
5.12 Der Betreiber hat für seine Unterstützungsleistungen aus § 5 gegenüber der FHG einen bevollmächtigten verantwortlichen Projektleiter samt Stellvertreter zu benennen. Dieser Projektleiter ist in die Projektorganisation der FHG eingebunden und berichtet entsprechend seiner dortigen organisatorischen Eingliederung. Diese Projektorganisation wird von der FHG festgelegt, vor allem hinsichtlich Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Berichtswesen.
Der Projektleiter des Betreibers ist u.a. für den Einsatz, die Steuerung, Koordinierung und Überwachung des vom Betreiber eingesetzten Fachpersonals verantwortlich.
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5.13 Soweit Unterstützungsleistungen des Betreibers aus § 5 zeitlich erst nach Inbetriebnahme der betroffenen Gastronomie-Einheiten erforderlich werden, verbleibt es hierfür bei sämtlichen Festlegungen von § 5.
5.14 In sämtlichen Phasen der Planung, des Baus, des Ausbaus, der Ausstattung und Einrichtung hat der Betreiber alle erforderlichen gastronomiespezifischen Unterstützungsleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die in § 5.1 beschriebene Zielsetzung zu erreichen. Hierzu rechnen insbesondere folgende Leistungen, wobei mit diesen jeweils nur die diesbezüglich gastronomiespezifischen gemeint sind:
5.14.1 Während der Planungsphase:
5.14.1.1 Gestaltungsvorschläge für die Innengestaltung: Hierbei muss die Konzeptionsplanung in Entwurfsplanungstiefe durch einen Designer/Innenarchitekten des Betreibers erfolgen. Die anschließende Realisierungsplanung (beginnend ab Ausführungsplanung) übernimmt ein von der FHG beauftragter Planer.
5.14.1.2 Erstellung einer Liste der erforderlichen Einrichtungen mit:
Erstellung von herstellerneutralen, detaillierten Leistungsvorgaben inkl. der benötigten Mengen (Stücklisten) oder Katalog-Angaben für die Beschaffung
5.14.1.3 Überprüfen der Entwürfe der von der FHG beauftragten Planer auf Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Optimierungsmöglichkeiten
5.14.1.4 Mitwirkung an planungsbegleitenden Behörden-Gesprächen, insbesondere Baugenehmigungsbehörde
5.14.1.5 Mitwirkung bei der Erarbeitung der Vorgaben für technische Leistungskriterien in allen betroffenen technischen Bereichen, vor allem
a) Heizung, Lüftung, Klima
b) Wasserver- und –entsorgung
c) Bodenlasten und andere statisch konstruktive Anforderungen
d) Stromversorgung (Stark- und Schwachstrom) mit Verteilungen, Beleuchtung etc.
e) Kommunikationssysteme
f) Vorbeugender Brandschutz, Sprinkler, Brandmeldesystem, Entrauchung etc.
g) Verkehrswegeplanung, Zulieferung
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h) Entsorgung, Fettabscheider, Filter- und Meßsysteme
i) Fluchtwegekonzept
5.14.1.6 Erarbeitung von mindestens 3 alternativen Entscheidungsgrundlagen für Bemusterungen, Materialproben, Farbgestaltungen, Musterstücken etc.
5.14.1.7 Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen der grafischen Designarbeiten für das optische Erscheinungsbild der einzelnen Gastronomie-Einheiten für das visuelle Erscheinungsbild, Produkttafeln, Preisschilder, Getränke- und Speisekarten etc.
5.14.1.8 Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen bei Werbemaßnahmen für die angebotene Gastronomie im Rahmen der Werbegemeinschaft
5.14.2 Während der Bau- und Einrichtungsphase:
5.14.2.1 Mitwirkung u.a. durch rechtzeitige Informationen an die FHG bei der laufenden Leistungskontrolle der ausführenden Firmen und Lieferanten, bei Bemusterungen, bei Abnahmen, bei der Verfolgung von Mängelhaftungsansprüchen der FHG und bei Ansprüchen aufgrund von Beschädigungen, wobei jedoch der Betreiber nicht berechtigt ist, insoweit direkte Anordnungen, Anweisungen oder rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben;
5.14.2.2 Mitwirkung bei der Abrechnung der Bau- und Lieferleistungen bei Leistungsfeststellungen, Aufmaßen, Abschlags- und Schlussrechnungsprüfungen, Nachträgen etc.
5.14.2.3 Mitwirkung bei der Wahrnehmung aller sonstigen Auftraggeberrechte der FHG (einschließlich der Teilnahme an Bauabnahmen) gegenüber Bau- und Lieferfirmen sowie den mit der Bauleitung beauftragten Planern, soweit dies von der FHG ausdrücklich angefordert wird.
§ 6 Voreröffnungszeit
Alle Maßnahmen zur Übernahme und zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der Gastronomie-Einheiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FHG. Nur dann laufen die dafür anfallenden Kosten gegen das Betriebsergebnis. Während der Voreröffnungszeit müssen sämtliche Anschaffungen stets von der FHG schriftlich freigegeben werden, anderenfalls laufen diese Kosten nicht gegen das Betriebsergebnis.
§ 7 Erst- und Folgeinvestitionen, Umbauten und Renovierungen
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7.1 Die FHG errichtet in ihren Terminals und Gebäuden Gastronomie-Einheiten mit dazugehörigen Küchen und Lagerräumen. Außerdem beschafft sie im Rahmen der Erstausstattung das für den Gastronomiebetrieb notwendige Großinventar („FF+E“), Kleininventar („OE“), sowie Verbrauchsmaterialien (einschließlich Glas, Besteck, Porzellan, Wäsche und ähnliche Artikel); hierzu gehören auch das gesamte Mobiliar, Ausstattung, Lampen und elektrische Geräte, alle spezifischen Einrichtungen der Gastronomie-Einheiten, Kücheneinrichtung etc. Die FHG führt das in der Erstausstattung beschaffte Kleininventar und Verbrauchsmaterial als Festwert, so dass alle Ersatzbeschaffungen als Aufwand in das Betriebsergebnis eingerechnet werden.
7.2 Ersatz und Folgeinvestitionen sowie Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert über den jeweils geltenden GWG- Wertgrenzen (zurzeit netto € 250,--€ bis 1.000,--€) erfolgen, - sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde -, durch die FHG (dabei werden zusammengehörende Wirtschaftsgüter wie z.B. 20 Stühle á @ 100,00 wie ein Wirtschaftsgut gewertet). Die GWGs eines Jahres werden gesammelt, gemeinsam bei der FHG aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.
Sollte der Betreiber Wirtschaftsgüter, die oberhalb dieser Wertgrenzen von z.Zt. € 250,--€ liegen dennoch selbst beschaffen, so muss er die dafür entstehenden Kosten selbst tragen und kann sie nicht gegen das Betriebsergebnis verrechnen.
Die laufende Ersatzbeschaffung von Kleininventar (unter der jeweils geltenden GWG-Wertgrenze) und Verbrauchsmaterialien erfolgen durch den Betreiber, - wobei dieser hierbei die Beschaffungsvorgaben der FHG einzuhalten hat. Der Aufwand aus dieser laufenden Ersatzbeschaffung fließt als Aufwand in die Betriebsführungskosten ein.
Der Betreiber wird der FHG zu Vertragsbeginn eine Aufstellung zur Genehmigung vorlegen, die einerseits Investitionen und Wirtschaftsgüter enthält, die der Ersatzbeschaffung durch die FHG unterliegen und andererseits eine Aufzählung des Kleininventars und der Verbrauchsmaterialien, welche der Betreiber während der Vertragslaufzeit zu Lasten des Betriebsergebnisses ersetzen muss. Diese Aufstellung bildet nach Genehmigung durch die FHG den Vertragsbestandteil bildenden Anhang 4.
7.3 Die Finanzierung dieser Erst- und Folgeinvestitionen nach § 7.2, Satz 1, erfolgt, indem die FHG dem Betreiber die Abschreibungen und Zinsen auf das jeweils gebundene Kapital in Rechnung stellt, der sie dem Betriebsergebnis belastet. Die Abschreibungen werden in der für das jeweilige Anlagegut in Deutschland steuerlich anerkannten Höhe vorgenommen oder werden in Abstimmung mit dem Betreiber von der FHG festgelegt. Die Verzinsung erfolgt unabhängig davon, ob die FHG die Ausgaben mit Fremdkapital oder mit eigenen Mitteln finanziert. Die Höhe des Zinssatzes wird auf 7% festgelegt. Die Höhe des Zinssatzes kann einvernehmlich zwischen der FHG und Betreiber angepasst werden. Bei der unterstellten linearen Abschreibung bedeutet dies, dass sich die Höhe der
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Zinsen aus der Multiplikation des Zinssatzes von 7% mit der Hälfte des für die Finanzierung eingesetzten Kapitals errechnet. Die jährlichen Beträge für Abschreibungen und Zinsen werden dem Betreiber monatlich in Rechnung gestellt.
7.4 Die Notwendigkeit von Ersatz- und Folgeinvestitionen sowie Umbauten wird von Betreiber und FHG gemeinsam abgestimmt. Die Entscheidung darüber, ob Investitionen getätigt werden, liegt bei der FHG. Ebenso liegt die Entscheidung über die Mängelbeseitigung bei der FHG. Diese wird den Betreiber darüber unterrichten.
7.5 Der in § 7 benutzte Investitionsbegriff beinhaltet auch sämtliche Aufwandsbestandteile der Projekte (z.B. Planungs- und Beratungskosten oder Abbrucharbeiten) auch wenn sie steuerrechtlich nicht aktiviert werden dürfen. § 11 bleibt unberührt.
§ 8 Betriebsführung
8.1 Der Betreiber betreibt die vertragsgegenständlichen Gastronomie-Einheiten gegen Zahlung der Betriebsführungsvergütung (§ 9). Der Betreiber ist als Betriebsführer verpflichtet, ab Eröffnung der jeweiligen Gastronomie- Einheiten alle erforderlichen Betriebsführungsmaßnahmen zu treffen, damit ausnahmslos Gastronomie-Leistungen in der vereinbarten Qualität gegenüber allen Gästen erbracht werden. Die Gastronomie-Einheiten sind gemäß dem in diesem Vertrag vereinbarten Gastronomiekonzept (Anhang 3) und unter Einhaltung sämtlicher Vorgaben aus der Qualitätsvereinbarung gemäß Anhang 8 in Abstimmung mit der FHG zu betreiben bzw. zu eröffnen, sofern sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus § 8.18, kein anderer zeitlicher Ablauf ergibt. Der Betreiber leitet und beaufsichtigt die Gastronomie-Einheiten. Weiterhin wird der Betreiber mit dem Ziel eines optimalen Betriebsergebnisses alles veranlassen, was für einen wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Betrieb der Gastronomie-Einheiten notwendig ist. Der Betreiber führt den Betrieb nach den Grundsätzen ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung. Der Betreiber verpflichtet sich, bei der Führung des Betriebes mindestens dieselbe Sorgfalt aufzuwenden und mindestens die gleichen Anstrengungen zu unternehmen, wie er sie für alle eigenen Betriebe aufwendet.
8.2 Der Betreiber ist zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sowie in diesem Vertrag nichts Abweichendes festgelegt ist. Die eigenverantwortlichen Geschäftsführungsaufgaben sind insbesondere durch die Vorgaben aus Anhang 3 „Gastronomie-Konzept“ und der zwischen dem Betreiber und der FHG festgelegten Qualitätsvereinbarung (Anhang 8) konkretisiert und verbindlich festgelegt.
Dies schließt den Gebrauch der Gastronomie-Einheiten für alle der Zielsetzung nach § 8.1 entsprechenden Zwecke ein, einschließlich der Festlegungen zu den Verkaufspreisen für Speisen und Getränke und sonstigen Entgelte, der Bewirtschaftung der Gastronomie-Einheiten, dem Personalbereich, der Öffnungszeiten und des Marketings.
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Folgende Maßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FHG:
8.2.1 Alle Vertragsabschlüsse, Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung sowie solche Geschäftsführungshandlungen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen oder besonders langfristig oder von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Diese Merkmale sind insbesondere dann gegeben, wenn Vertragsabschlüsse mit einer festen Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Kostenbelastung von mehr als netto € 5.000,-- Einzelauftragswert innerhalb 12 Monaten und/oder einer Exklusivitätsklausel gegenüber Dritten in Frage stehen. Die vorstehenden Regelungen aus § 8.2.1 gelten dann nicht, wenn die entsprechenden Maßnahmen im genehmigten Budget bereits berücksichtigt sind. Steht eine Beendigung des Vertrages wegen Ablaufs der Laufzeit oder wegen bereits von einer der Vertragsparteien erklärten Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bevor, so greift das Zustimmungserfordernis der FHG regelmäßig dann ein, wenn der Vertragsabschluß oder die Geschäftsführungsmaßnahme über das vorgesehene Vertragsende oder die durch die Kündigungserklärung vorbestimmte Vertragsbeendigung zeitlich hinausreicht.
8.2.2 Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
8.2.3 Veräußerung von Inventar
8.2.4 Bauliche Veränderungen irgendeines Teiles der Gastronomie-Einheit oder wesentliche Veränderungen der Einrichtungen
8.2.5 Einleitung und Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten, - ausgenommen normales Inkasso und arbeitsrechtliche Streitigkeiten; die FHG kann nach ihrer Wahl Rechtsstreitigkeiten, die Gastronomie-Einheiten betreffen, selbst führen oder dem Betreiber Prozessvollmacht erteilen. Prozesskosten gehen zu Lasten des Betriebsergebnisses.
8.3 Die FHG gewährt dem Betreiber die erforderlichen Besitzrechte an den Gastronomie-Einheiten samt Inventar zur Ausübung der Betriebsführungsverpflichtung nach § 8. Eine Haftung der FHG für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
8.4 Das Hausrecht üben der Betreiber und die FHG jeweils allein aus. Bei fehlender Einigung oder im Zweifel entscheidet die FHG.
8.5 Der Betreiber übernimmt die Verkehrssicherungspflicht sowohl innerhalb der Gastronomie-Einheiten wie auch in den zum unmittelbaren Gastronomie-Bereich gehörenden Verkehrsflächen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Abgrenzung unterliegt während der Vertragsdauer der Aktualisierung durch die FHG, wie sie aus der jeweils räumlichen und funktionalen Situation der jeweiligen Gastronomie- Einheiten erforderlich ist. Die Haftung der FHG für Personen- oder Sachschäden aus dem Betrieb oder Vorhandensein der Gastronomie- Einheiten ist im Verhältnis zur FHG ausgeschlossen, sofern nicht auf Seiten
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der FHG-Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. In allen Fällen einer Inanspruchnahme der FHG durch Dritte stellt der Betreiber die FHG unter Kostenübernahme auf schriftliches Anfordern von sämtlichen dieser Ansprüche frei.
8.6 Der Gastronomie-Betrieb darf nur in dem Rahmen erfolgen, wie er nach Inhalt und Zweck dieses Vertrages sowie nach den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen umgrenzt ist. Sämtliche Betriebsrisiken aus dem gesetzlichen und behördlichen Genehmigungsbereich trägt der Betreiber.
8.7 Eine Vermietung oder Verpachtung von Gastronomie-Einheiten oder von Teilen derselben durch den Betreiber an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FHG erfolgen. Dies gilt auch für Lizenz- oder Franchise-Verträge, die der Betreiber abzuschließen beabsichtigt. Lizenzgebühren, die für von der FHG genehmigten Gastronomiekonzepte anfallen, laufen zu Lasten des Betriebsergebnisses.
8.8 Der Betreiber führt jede Gastronomie-Einheit unter einem eigenständigen Namen. Diejenigen Outlets, welche als Markenkonzept mit Lizenz geführt werden, erhalten den Namen der Marke. Die Outlets ohne Markennamen erhalten einen Namen, den die FHG und der Betreiber rechtzeitig und einvernehmlich festlegen werden. Kommt keine rechtzeitige Einigung zustande, kann die FHG unter Beachtung vorgenannter Namensgebungsgrundsätze die Namensfestlegung selbst vornehmen.
Die Rechte an gemeinsam neu festgelegten Namen stehen der FHG zu und sind dem Betreiber auf die Dauer dieses Vertrages unentgeltlich zur eigenen Ausübung überlassen. Der Betreiber darf diesen Namen auf Geschäftspost, Werbedrucksachen, Speise- und Getränkekarten sowie sonstigen Drucksachen für die Zwecke des Betriebs verwenden. Für die Kennzeichnung von Glas, Porzellan, Wäsche, Besteck und sonstigem Inventar darf nur der oben angeführte Name verwendet werden, also ohne besondere Zusätze.
Eigene bereits bestehende Namensrechte des Betreibers, welche dieser für vertragsgegenständliche Outlets nutzt, bleiben bei diesem, jedoch gewährleistet der Betreiber deren unentgeltliche Nutzbarkeit während der Verwendung für die Betriebsführungszwecke. Nach Vertragsbeendigung stehen die Nutzungsrechte nur dem Betreiber zu, es sei denn, die Parteien vereinbaren zuvor etwas anderes.
8.9 Für das für den Gastronomie-Betrieb einzustellende oder eingestellte Personal gelten folgende Festlegungen:
8.9.1 Der Betreiber wird Arbeitgeber des gesamten Personals. Dies kann nach Wahl dadurch erfolgen, dass der Betreiber die unmittelbare Arbeitgebereigenschaft behält, oder aber dadurch, dass der Betreiber eigens eine gesonderte, ihm gehörende Gesellschaft gründen wird, die das Personal im eigenen Namen einstellt und sämtliche Arbeitgeberpflichten übernimmt, insbesondere alle Vergütungspflichten, sämtliche Pflichten aus Steuer- und
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Sozialversicherungsrecht, sowie nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften. Der Betreiber verpflichtet sich, die Löhne der Arbeitnehmer nur nach Ist-Stunden zu bezahlen. Der Betreiber übt sämtliche Arbeitgeberrechte in eigener Verantwortung aus, räumt jedoch der FHG ein eigenes Direktionsrecht gegenüber leitenden Angestellten des Betreibers insoweit ein, als dies zur Sicherung des Vertragszweckes erforderlich ist. Der Betreiber wird dafür Sorge tragen, dass das gesamte Personal vertragsgerecht arbeitet. Soweit aufgrund des betrieblichen Tätigwerdens des Personals begründeter Anlass für wiederholte Beschwerden gegeben ist und hierdurch die vertragsgemäßen FHG-Interessen berührt sind, wird der Betreiber für geeignete Abhilfe sorgen.
Soweit voranstehend Pflichten der vom Betreiber für den Zweck der Übernahme der Arbeitgeberfunktion eigens zu gründenden Gesellschaft festgelegt sind, verpflichtet sich der Betreiber, sicherzustellen, dass diese Pflichten rechtswirksam auf diese neue Gesellschaft übertragen werden. Ebenso verpflichtet sich insoweit der Betreiber, sicherzustellen, dass der FHG die in Ansehung des Personals eingeräumten Rechte zustehen.
Sämtliche Aufwendungen des Betreibers aus der Bezahlung der Arbeitnehmer gemäß der Einstellung aus § 8.9.1 Abs. 1, sowohl im eigenen Namen wie auch bei Verwendung einer Tochter- Gesellschaft, gehen zu Lasten des Gastronomie-Betriebsergebnisses. Zu diesen Aufwendungen des Betreibers zählen auch Kosten für die Anmietung von Büroräumen, Parkberechtigungen, Sicherheitsüberprüfungen und Flughafenausweise für die Mitarbeiter. Diese Kosten gehen zu Lasten des Betriebsergebnisses, sofern diese im genehmigten Wirtschaftsplan/Budget enthalten sind oder die FHG nachträglich zustimmt. Die voranstehende Kostenzuordnungsregelung gilt auch für Sonderleistungen des Betreibers an seine Arbeitnehmer, z.B. Kündigungsentschädigungen, Prämien, bezahlter Urlaub u.ä.
8.9.2 Der geschäftsführende Leiter der Gastronomie-Einheit wird vom Betreiber im vorherigen Einvernehmen mit der FHG eingestellt. Dieses Einvernehmen ist auch bei allen künftigen vom Betreiber beabsichtigten Umbesetzungen dieser Personalstelle herbeizuführen. Die FHG wird ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die FHG kann bei nachhaltiger und trotz schriftlicher Abmahnung fortdauernder Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit dem vom Betreiber eingesetzten geschäftsführenden Leiter geeignete Abhilfemaßnahmen vom Betreiber verlangen, die auch dessen Abberufung erforderlich machen können. Eine derartige nachhaltige Unzumutbarkeit liegt z.B. vor, wenn sich der geschäftsführende Leiter nachhaltig und ohne wichtigen Grund Qualitätsverbesserungsforderungen der FHG widersetzt.
8.9.3 Der Betreiber wird der FHG entsprechend § 10.5 den jeweils maßgeblichen Personalstellenplan mit dazu gehörigen Löhnen und
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Gehältern je Stelle im Organigramm, einschließlich leitender Angestellter inkl. Bonusregelungen zur Information vorlegen, dessen Inhalte integrierter Bestandteil des von der FHG jährlich zu genehmigenden Personalbudgets sind.
In diesem Personalbudget sind auch sämtliche, vor allem freiwillige bzw. übertarifliche Sozialleistungen auszuweisen und die hierzu mit den Beschäftigten bzw. dem Betriebsrat zu treffenden Vereinbarungen genau zu beschreiben. Derartige Vereinbarungen wird der Betreiber nur im vorherigen Einvernehmen mit der FHG abschließen.
8.9.4 Bei Beendigung dieses Vertrages richtet sich eine etwaige Verpflichtung der FHG zur Übernahme des gemäß § 8.9.1 für die Gastronomie eingestellten Personal nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften. Die FHG wird keinesfalls das Personal übernehmen. Im Übrigen vereinbaren die Parteien wechselseitig ein Abwerbungsverbot.
8.9.5 Für den Fall, dass die Beendigung dieses Betriebsführungsvertrages und die Fortführung der bestehenden Gastronomieeinheiten durch die FHG oder einen anderen Betreiber zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB führen wird, gilt Folgendes:
8.9.5.1 Der Betreiber verpflichtet sich, - soweit gesetzlich zulässig -, der FHG auf erstes Anfordern eine vollständige Liste der in den Gastronomieeinheiten tätigen Personen zu übergeben. Darin sind Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen, und zwar mit folgenden Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl der Kinder laut Steuerkarte, Eintrittsdatum, Einsatzgebiet, Monatsbezug (ggf. Lohn- und Gehaltsgruppe), Sonderzahlungen jeglicher Art unter Angabe des Zahlungsgrundes, sonstige Zusatzleistungen (z. B. zusätzliche Versicherungen, Firmenfahrzeuge/Wohnungen, Jubiläumszusagen, Zusagen über die Übernahme von Weiterbildungskosten einschließlich ggf. erteilter Freistellungszusagen), Pensionsansprüche bzw. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Zielvereinbarungen, jährliche Brutto-Gesamtbezüge, Kündigungsfristen, Sonderkündigungsschutz (einschließlich etwaiger Angaben zum Grund des Sonderkündigungsschutzes/der Unkündbarkeit), Dauer des individuellen Anspruchs auf Erholungsurlaub, die Lage der Arbeitszeit sowie eine etwaige Teilzeit bzw. ein geltend gemachtes Verlangen nach Anhebung oder Absenkung der Arbeitszeit.
Der Betreiber nimmt billigend zur Kenntnis, dass die FHG das Speichern personenbezogener Daten des Betreibers sowie dessen Mitarbeiter im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages vornehmen wird (§ 28 BDSG). Der Betreiber nimmt weiter billigend zur Kenntnis, dass die FHG sich das Recht der Datenübermittlung im Rahmen des § 29 BDSG vorbehält.
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Zwischen FHG und Betreiber besteht weiterhin Einverständnis darüber, dass mit dieser Bestimmung den Anforderungen des § 33 BDSG Genüge getan ist. Der Betreiber übernimmt es, seine Mitarbeiter entsprechend zu benachrichtigen und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – deren Einwilligung einzuholen.
8.9.5.2 Der Betreiber verpflichtet sich, der FHG auf erstes Anfordern Ablichtungen sämtlicher für die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer maßgeblichen Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Musterarbeitsverträge zu übergeben. Dies gilt entsprechend für etwaige den Mitarbeitern gegebene Gesamtzusagen und etwa bestehende betriebliche Übungen, die von dem Betreiber schriftlich darzustellen sind.
8.9.5.3 Der Betreiber verpflichtet sich, die FHG auf erstes Anfordern umfassend über etwaige mit Arbeitnehmern bestehende Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betreiber verpflichtet, FHG fortlaufend, auch über etwaige neue Rechtsstreitigkeiten umfassend zu informieren.
8.9.5.4 Die FHG oder der zukünftige Betreiber sind berechtigt, mit den einzelnen Arbeitnehmern Kontakt aufzunehmen und diese zu veranlassen, auf ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB zu verzichten bzw. Vereinbarungen mit der FHG oder dem zukünftigen Betreiber über die Weiterbeschäftigung abzuschließen.
8.9.5.5 Wenn und sobald feststeht, wer die Gastronomieeinheiten fortführen wird, ist der Betreiber verpflichtet, jeden von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer mit einem Schreiben, das zuvor mit der FHG abgestimmt wurde, über den geplanten Betriebsübergang, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Die Arbeitnehmer sind dabei darauf hinzuweisen, dass mit Zugang der Unterrichtung die einmonatige Frist für die Erklärung eines etwaigen Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betreiber beginnt. Der Betreiber stellt den Zugang der Schreiben bei allen betroffenen Arbeitnehmern und eine Dokumentation des Zugangs sicher.
8.9.5.6 Der Betreiber verpflichtet sich, die FHG über alle Widersprüche der Arbeitnehmer ebenso zu unterrichten wie über etwaige Eigenkündigungen und die Einstellung von betriebsnotwendigen neuen Mitarbeitern.
8.9.5.7 Die FHG und der zukünftige Betreiber haben keine Verpflichtungen in Bezug auf widersprechende Arbeitnehmer, insbesondere sind sämtliche Kosten, die mit dem Fortbestand
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der Arbeitsverhältnisse über das Ende des Betriebsführungsvertrages hinaus verbunden sind (Abwicklungskosten, Abfindungen etc.), allein vom Betreiber zu tragen. Die vorgenannten Kosten des Betreibers gehen zu Lasten des Betriebsergebnisses, sofern diese Kosten im genehmigten Wirtschaftsplan/Budget enthalten sind oder die FHG nachträglich zustimmt.
8.9.5.8 Verpflichtungen aus den auf die FHG bzw. den zukünftigen Betreiber übergehenden Arbeitsverhältnissen sind mit Wirkung auf das Ende dieses Betriebsführungsvertrages („Übernahmestichtag“) abzugrenzen. Der Betreiber stellt die FHG oder den zukünftigen Betreiber auf erstes Anfordern von sämtlichen Verpflichtungen frei, die – ganz oder teilweise – vor dem Übernahmestichtag entstanden sind. Dazu gehören auch solche Verpflichtungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden.
8.9.5.9 Die FHG oder der zukünftige Betreiber stellen den Betreiber im Innenverhältnis von allen Ansprüchen aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen frei, soweit diese in der Zeit ab dem Übernahmestichtag entstehen.
8.9.5.10 Sämtliche Verpflichtungen in Bezug auf Jahressonderzahlungen sowie sonstige Zahlungen gleich welcher Art – insbesondere Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni, Tantiemen oder andere umsatz-, gewinn- oder verkaufsbezogene Vergütungsformen – werden, soweit sie Zeiträume vor dem Übernahmestichtag betreffen, vollständig vom Betreiber übernommen. Der Betreiber wird die FHG oder den zukünftigen Betreiber über die Urlaubsansprüche der übergehenden Arbeitnehmer informieren, soweit diese bis zum Übernahmestichtag entstanden sind und alle daraus folgenden finanziellen Lasten übernehmen (insbesondere die Zahlung von Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung). Entsprechendes gilt für etwaige Arbeitszeitguthaben.
8.9.5.11 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Betreiber für die Zeit bis zum Übernahmestichtag sämtliche auf die übergehenden Arbeitnehmer entfallenden Zahlungen, einschließlich der einzubehaltenden Lohn- und Einkommensteuer, der Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge) und etwaiger Beiträge an den Pensionssicherungsverein zu zahlen bzw. abzuführen hat. Entsprechendes gilt für freie Mitarbeiter und anderweitiges Fremdpersonal, deren/dessen Beschäftigung für die vorstehend genannte Zeit ebenfalls mit solchen gesetzlichen Abgaben oder Beiträgen belastet wird.
8.9.5.12 Etwaige den Arbeitnehmern des Betreibers gewährte Darlehen bestehen unabhängig von dem Bestand des jeweiligen Arbeitsverhältnisses und werden von ihm
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fortgeführt. Ein Übergang der Darlehensverhältnisses auf die FHG oder den zukünftigen Betreiber findet in keinem Falle statt.
8.9.5.13 Ansprüche aus bestehenden Direktversicherungsverträgen, die der Betreiber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen hat, gehen bei Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die FHG oder den zukünftigen Betreiber über.
8.10 Der Betreiber schließt – nach Zustimmung der FHG gemäß § 8.2, welche die Zustimmung nicht grundlos verweigern wird -, alle für den Betrieb der Gastronomie notwendigen Lieferungs- und Leistungsverträge. Hierzu gehören z.B. die Lieferverträge für Lebensmittel, Getränke, für Hilfs- und Betriebsstoffe und Wartungsverträge für die technischen Anlagen und Geräte. Verträge über die Wartung und Instandhaltung sind mit den entsprechenden Stellen aus dem FHG-Konzern abzustimmen und ggfs. dort zu beauftragen.
Der Betreiber verpflichtet sich, auch in allen anderen Bereichen nur marktübliche Verträge abzuschließen und vor allem im Einkaufsbereich Verträge nur zu günstigsten Konditionen abzuschließen und darauf zu achten, dass die Konditionen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten mit denen anderer vergleichbarer Gastronomie-Betriebe übereinstimmen.
Sämtliche Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen, insbesondere Rabatte, Skonti etc., müssen vom Betreiber ohne Aufschläge dem Betriebsergebnis zugeführt werden. Verfügt die FHG über bessere Einkaufskonditionen, so wird der Betreiber hiervon Gebrauch machen.
Zur Überprüfung der Erfüllung der Verpflichtungen des Betreibers bezüglich § 8.10 gewährt dieser der FHG das Recht, die Bücher des Betreibers zu prüfen. Der Betreiber wird der FHG dafür alle relevanten Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen.
8.11 Der Betreiber darf nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der FHG vertragsgegenständliche Gastronomie-Einheiten mit Nebengeschäften (z.B. Lebensmittel- oder Getränkeverkauf) ausstatten.
8.12 Wird eine vertragsgegenständliche Gastronomie-Einheit infolge höherer Gewalt oder einem von der FHG nicht zu vertretenden Grund ganz oder teilweise zerstört oder beschädigt, so ist die FHG nicht zum Wiederaufbau bzw. zur Beseitigung eingetretener Schäden verpflichtet, - auch dann nicht, wenn ihr aus Versicherungsverträgen Mittel zugeflossen sind.
Ein Schadensereignis nach § 8.12 Satz 1 wird als gemeinschaftliches Risiko behandelt, - sofern kein Verschulden des Betreibers oder der FHG vorliegt -, welches außerhalb der in diesem Vertrag festgelegten Regelungen keine wechselseitigen Ansprüche auslöst.
Anpassungsansprüche zur Betriebsergebnisgarantie sind in Anhang 6 geregelt.
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8.13 Der Bereich der Versicherungen wird wie folgt geregelt:
8.13.1 Die FHG wird auf eigene Kosten die Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen bzw. vorhandenen Versicherungsschutz hierauf erstrecken.
8.13.2 Die FHG wird zu ihren Lasten, jedoch ausschließlich im eigenen Interesse die Gebäude-Brandversicherung, die Objekt- Haftpflichtversicherung und die Sturmschäden-Versicherung abschließen und die Kosten in das Gastronomie-Betriebsergebnis verrechnen, - soweit möglich, zum gleitenden Neuwert. Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere betriebsübliche Versicherungen abgeschlossen werden. Die Versicherungsverträge werden zugunsten der FHG abgeschlossen. Die Auswahl der Versicherer trifft die FHG. Auf Anfordern der FHG hat der Betreiber als bevollmächtigter Vertreter der FHG die Versicherungsverträge vorzubereiten, abzuschließen und ordnungsgemäß abzuwickeln, - auch im Schadensfall mit der erforderlichen Schadensbearbeitung.
8.13.3 Der Betreiber wird zu Lasten der Betriebskosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abschließen und während der Dauer der Betriebsführung aufrechterhalten. Bei Vertragsbeginn, ferner anschließend jährlich sowie zusätzlich auf Verlangen der FHG ist der Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Betreiber hat in seinen Versicherungsverträgen sicherzustellen, dass die Deckung aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung in allen vom Betreiber verursachten Schadensfällen vorrangig vor einer etwaigen Deckung durch entsprechende Versicherungen der FHG eingreift.
8.13.4 Der Betreiber wird zu Lasten der Betriebskosten eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen, deren Deckungsumfang von der FHG und dem Betreiber einvernehmlich festzulegen ist.
8.13.5 Die FHG und der Betreiber haben jeweils auf Verlangen des anderen Vertragspartners diesem den Versicherungsschutz gemäß den vorstehenden Bestimmungen durch Vorlage des Versicherungsdokumentes nachzuweisen.
8.13.6 Sämtliche der in § 8.13.3 aufgeführten Versicherungen, die der Betreiber im Rahmen seiner vertragsgegenständlichen Tätigkeit schließt, werden zu Lasten des Betriebsergebnisses verrechnet. Darüberhinausgehende Kosten für weitere Versicherungen nur insoweit, als diese Kosten im genehmigten Wirtschaftsplan/Budget enthalten sind oder die FHG nachträglich zustimmt.
8.14 Auf Verlangen der FHG hat der Betreiber bezüglich aller wesentlichen Betriebsführungsvorgänge mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und bei FHG-internen Besprechungen betreffend die Gastronomie-Einheit mitzuwirken. Der FHG oder von ihr beauftragten Dritten ist jederzeit Zutritt zu allen Gastronomie-Einheiten zu gewähren.
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8.15 Die FHG kann dem Betreiber im Rahmen der flughafenspezifischen Belange und Interessen Weisungen zur Betriebsführung der Gastronomie-Einheit erteilen. Hält der Betreiber die Weisung für nicht sachdienlich, so wird er von der Haftung für die Befolgung der Weisung nur insoweit befreit, als er der FHG unverzüglich schriftlich seine Bedenken mitteilt.
8.16 Der Betreiber darf seine Betriebsführungspflichten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der FHG ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; dies gilt auch für Dritte, die verbundene Unternehmen oder Unternehmen sind, an welchen der Betreiber mit mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
8.17 Der Betreiber darf das Betriebsergebnis durch die Erbringung eigener Leistungen nur belasten, wenn über die Erbringung dieser Leistung samt dem Entgelt vorher eine schriftliche Einigung mit der FHG stattgefunden hat. Gleiches gilt für die Belastung des Betriebsergebnisses mit Umlagen des Betreibers. Solche Umlagen sollten grundsätzlich nur verursachergerecht auf jedes einzelne Outlet umgelegt werden.
8.18 Abhängig vom Neubau-, Ausbau- oder Umbauprogramm der FHG kann die FHG die Inbetriebnahmezeitpunkte für die umzubauenden Flächen festsetzen und nachträglich verändern. Abhängig hiervon muss der Betreiber seine Ausbau- und Einrichtungsplanung sowie deren Ausführung darauf abstellen, dass zu den solchermaßen festgelegten Zeitpunkten zeitgleich der vereinbarte Gastronomie-Betrieb für die betroffenen einzelnen Gastronomie-Einheiten aufgenommen werden kann. Die FHG wird dem Betreiber rechtzeitig von den vorgenannten Dispositionen und Festlegungen unterrichten. Schadensersatzansprüche für den Betreiber ergeben sich hieraus nicht.
8.19 Bezüglich Ver- und Entsorgungskosten wird folgendes vereinbart:
Die FHG stellt dem Betreiber zu Lasten des Betriebsergebnisses Kosten für elektrische Energie, Wasser und Abwasser sowie Müllentsorgung in Rechnung. Es besteht eine Abnahmeverpflichtung bei der FHG.
Für Büroräume sind die bei der FHG üblichen Mietnebenkosten vom Betreiber zu bezahlen.
Soweit zur Erfassung von Verbrauchsmengen Messvorrichtungen erforderlich sind, werden diese von der FHG installiert und instandgehalten. Ausfälle von Messeinrichtungen befreien den Betreiber nicht von seiner Kostentragungsverpflichtung für seinen tatsächlichen Verbrauch.
Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten ist das Kalenderjahr. Auf alle Nebenkosten sind vom Betreiber monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.
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§ 9 Betriebsführungsvergütung und Betriebsergebnisgarantie
9.1 Der Betreiber erhält für seine Betriebsführung eine Betriebsführungsvergütung. Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen, Kosten und Auslagen des Betreibers vollständig und umfassend abgegolten, die dem Betreiber unmittelbar oder mittelbar aus oder im Zusammenhang mit der Betriebsführung der vertragsgegenständlichen Gastronomie-Einheiten entstehen, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist.
9.2 Die Betriebsführungsvergütung nach § 9.1 besteht aus einer umsatzbezogenen, und einer ergebnisbezogenen Komponente.
a. Die umsatzbezogene Betriebsführungsvergütung beträgt X% ab Eröffnung des jeweiligen Outlets. Bemessungsgrundlage für die umsatzbezogene Betriebsführungsvergütung ist der im Abrechnungszeitraum gesamte erwirtschaftete Nettoumsatz des jeweiligen Outlets im Sinne dieses Vertrages.
b. Zusätzlich erhält der Betreiber eine ergebnisbezogene Betriebsführungsvergütung von X%. Bemessungsgrundlage für die ergebnisbezogene Betriebsführungsvergütung ist das im Abrechnungszeitraum erwirtschaftete Ergebnis des jeweiligen Outlets nach Abschreibungen und Zinsen (EBT) sowie nach Abzug der umsatzabhängigen Betriebsführungsvergütung gemäß §9.2 a).
Schwankungen in der Höhe des Nettoumsatzes oder des Betriebsergebnisses während der Laufzeit dieses Vertrages berechtigen im Übrigen zu keiner Anpassung der Vergütungsregelung von § 9.2.
9.3 Während des laufenden Betriebsjahres wird das Betriebsergebnis durch eine monatliche Erfolgsrechnung des Betreibers spätestens 5 Arbeitstage nach Ablauf des betreffenden Monats vorläufig ermittelt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Ermittlung führt der Betreiber das monatliche Betriebsergebnis – abzüglich der ihm zustehenden Betriebsführungsvergütung im Sinne von §9.2 dieses Vertrages – entsprechend der Fälligkeitsregelung aus §10.3 an die FHG ab.
9.4 Der Betreiber übernimmt gegenüber der FHG eine Betriebsergebnisgarantie nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Der Betreiber garantiert der FHG für die Dauer des Vertrages pro vollem Geschäftsjahr ein Betriebsergebnis, bei welchem aus dem Betriebsergebnis i.S.d. Vertrages nach Abzug der Betriebsführungsvergütung des Betreibers (§9.2) auf der Grundlage der näheren Festlegungen aus Anhang 6 „Planwerte für den Businessplan und die Betriebsergebnisgarantie, Konditionenlisting“ mindestens das pro Outlet und Geschäftsjahr garantierte Betriebsergebnis zufließt. Reicht das vom Betreiber pro vollem Geschäftsjahr im jeweiligen Outlet erwirtschaftete Betriebsergebnis nicht aus, um der FHG den vorgenannten Überschuss zur Verfügung stellen zu können, so hat der Betreiber den Fehlbetrag an die FHG zu zahlen.
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Für den Fall, dass die von der FHG prognostizierten Passagierzahlen um mehr als 10% unterschritten werden, verringert sich die jährliche Betriebsergebnisgarantie proportional zu den im jeweiligen Jahr eingetretenen Planunterschreitungen der Passagiermenge. Dies gilt nur für den Fall, dass die Summe des monatlich gezahlten Betriebsergebnis (§ 9.3.) im jeweiligen Geschäftsjahr nicht höher war, als das garantierte Betriebsergebnis des Geschäftsjahres (Anhang 6).
9.5 Die FHG hat das Recht, auch monatlich anstelle des tatsächlichen, monatlichen Betriebsergebnis die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1/12 des für das laufende Geschäftsjahr garantierten Betriebsergebnisses zu verlangen, sofern das tatsächlich erzielte Betriebsergebnis kumuliert im laufenden Geschäftsjahr unter dem garantierten Betriebsergebnis liegt.
9.6 Nach Abschluss des Geschäftsjahres gemäß §10.4 wird die Höhe des Betriebsergebnisses und der Betriebsführungsvergütung auf der Basis dieses Ergebnisses berichtigt, wenn es zu der Summe der vorläufigen Monatszahlungen (§ 9.3 bzw. §9.5) Differenzen gibt. Der von der FHG oder dem Betreiber zu zahlende Berichtigungsbetrag wird 10 Tage nach Erhalt des Prüfungsergebnisses fällig.
9.7 Die USt. in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe ist auf alle dem Betreiber oder der FHG zustehenden Zahlungen gesondert auszuweisen.
9.8 Für Rumpfbetriebsjahre werden die Regelungen von § 9.3 und § 9.4 zeitanteilig pro angefangenem Kalendertag angewendet.
§ 10 Rechnungs- und Finanzwesen
10.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Wirtschaftsjahr der FHG.
10.2 Der Betreiber ist für das gesamte Rechnungswesen der vertragsgegenständlichen Gastronomie-Einheiten bis hin zur Ermittlung des Gastronomie-Betriebsergebnisses verantwortlich. Das Rechnungswesen muss im Einklang mit den jeweils in Deutschland gültigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften stehen. Der Betreiber wird den für die FHG betriebenen Gastronomiebetrieb strikt von seinen anderen Gastronomiebetrieben trennen. Dazu gehört beispielsweise die Einrichtung eines Buchungskreises mit eigenen Bestands- und Erfolgskonten sowie die Einrichtung eines separaten Bankkontos.
Vom Betreiber zu befolgende Grundsätze und Einzelheiten des Rechnungswesens sind in Anhang 5 „Rechnungswesen“ festgehalten. Der Anhang 5 ist bei Änderung steuerrechtlicher oder handelsrechtlicher Vorschriften in der gebotenen Weise anzupassen.
10.3 Der Betreiber legt bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats monatliche Berichte über den Umsatz, das Betriebsergebnis und die Rechnung über die Betreibervergütung vor. Fehlen zu diesem Zeitpunkt noch Aufwendungen des betreffenden Monats, so sind diese zu schätzen und in der Monatsergebnisabrechnung abzugrenzen. Mit der Meldung des Ergebnisses ist zeitgleich die Zahlung des Betriebsergebnisses an die FHG (§ 9.3) fällig.
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Die FHG legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Berichte nach § 10.3 Abs. 1 gemäß Anhang 9 „Berichtswesen“ verbindlich fest. Entsprechendes gilt für etwaige nachträgliche Änderungen an dem Inhalt dieser Berichte.
10.4 Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres legt der Betreiber eine prüffähige Unterlage bestehend aus einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz mit Erläuterungen sowie einer Übersicht über das Anlagevermögen vor. Die Unterlage ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren.
Die Anlagenbuchhaltung wird von der FHG geführt. Der Betreiber hat hierzu die erforderlichen Angaben beizubringen.
10.5 Spätestens zum 01. Juli legt der Betreiber der FHG einen Jahresplan für das zukünftige Geschäftsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor. Dieser beinhaltet u.a. einen Personalstellenplan einschließlich Personalkostenbudget, nach § 8.9.3., den Marketing-Plan einschließlich Marketing-Budget, eine Aufstellung über gewünschte erforderliche Ersatzbeschaffungen und Neuinvestitionen, sowie Renovierungen und Umbauten das Gesamtbudget für erwarteten Umsatz und Betriebskosten, eine Planbetriebsergebnisrechnung detailliert für jedes Outlet und jeden Monat gemäß Anhang 5 für das nächste Geschäftsjahr und ein detailliertes Personalbudget gemäß § 8.9.3. Die Genehmigung des Plans durch die FHG führt nicht zu einer Umsetzungsverpflichtung der FHG hinsichtlich der Punkte Umbau, Renovierungen, Neuinvestitionen und Ersatzbeschaffungen zu einem bestimmten Termin.
10.6 Die FHG kann vom Betreiber jederzeit zu allen Belangen der vertragsgegenständlichen Geschäftsprozesse umfassend Auskunft, Einsichtnahme in Unterlagen und Mitwirkung an Besprechungen verlangen.
§ 11 Instandhaltung, Wartung, Reinigung, Erneuerung, Bauliche Veränderungen
11.1. Die Kosten der Instandhaltung inklusive regelmäßiger Wartung und technischer Reinigung der vertragsgegenständlichen Gastronomie-Flächen und Einheiten (Anhang 1) werden im Rahmen der jährlichen Budgeterstellung geplant und gemäß der Schnittstellenliste in Anhang 2 wie folgt aufgeteilt:
11.1.1. Die FHG trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Gebäudesubstanz, von Ver- und Entsorgungsleitungen bis zur Raumkante und dem raumbildenden Ausbau, wie sie in der Schnittstellenliste gemäß Anhang 2 aufgeführt sind. Hierunter fallen insbesondere Instandhaltungsarbeiten am Estrich, den Hartbelägen von Boden und Wänden, der abgehängten Decken, der allgemeinen Beleuchtung, der zentralen Be- und Entlüftung, dem kompletten Brandschutz, Zu- und Abwasserleitungen bis zur Raumkante, elektrische Installationen bis zur Verteiler-/Übergabedose. Im Zweifelsfall entscheidet die FHG über die Zugehörigkeit einer
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Einzelposition zur Instandhaltung. Diese Kosten gehen nicht zu Lasten des Betriebsergebnisses.
11.1.2. Der Betreiber trägt zu Lasten des Betriebsergebnisses alle Kosten im Zusammenhang mit voranstehend in § 11.1.1 nicht genannten Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere alle Kosten im Zusammenhang mit der Instandhaltung der technischen, funktionalen und gestalterischen Ausstattung der Gastronomie- Einheiten und Wirtschaftsräume. Darunter fallen insbesondere Instandhaltungsarbeiten an Kühl- und Tiefkühlzellen, Bodenrinnen und Bodenabläufen, Wasseraufbereitungsanlagen (z.B. Entsalzung), Öl-, Stärke- und Fettabscheidern inklusive Rohrleitungen, der Abzugshauben, der Lüftungsdecke der kompletten Kältetechnik, Spinden und Bänken, der küchentechnischen Einrichtung, der Schanktechnik, an Herden, den kompletten Kassensystemen, individuellen Datennetzen, aufgestellten Fernseh- und Rundfunkgeräten, Computern, Kaffeemaschinen, Bartresen, Stühlen, Tischen und dem übrigen Innenausbau, individueller- und Effektbeleuchtung, individueller Beschilderung sowie die Pflege von Zierpflanzen in den Gastronomie-Bereichen.
11.1.3. Änderungen an der Einrichtung sind einvernehmlich vorzunehmen. Sämtliche Instandhaltungsarbeiten werden von der FHG oder ihren Konzerngesellschaften durchgeführt bzw. bei Einsatz von Fachfirmen fachlich betreut und koordiniert. Die Ablauforganisation bei der Beauftragung von Maßnahmen richtet sich nach den Vorgaben der FHG.
11.1.4. Bei Unstimmigkeiten über die richtige Kostenzuordnung hier nicht genannter Instandhaltungsmaßnahmen werden die Vertragspartner im Sinne der obenstehenden Regelung eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Unstimmigkeiten über die richtige Kostenzuordnung dürfen nicht dazu führen, dass erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen unterbleiben oder verschoben werden. Die FHG hat daher in diesen Fällen die Befugnis zur Ersatzvornahmedurchführung auf Kosten des Betreibers für die in § 11.1.2 genannten Instandhaltungsmaßnahmen.
11.2 Soweit Mängel an der Einrichtung oder Ausstattung der Gastronomieeinheiten bestehen, wird der Betreiber die FHG darüber unverzüglich schriftlich informieren. Mängelhaftungs- oder Schadenersatzansprüche aus Errichtung und Einrichtung der Gastronomie- Einheiten wird ausschließlich die FHG in Abstimmung mit dem Betreiber mit der Zweckrichtung verfolgen, die Herstellung eines ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustandes der Gastronomie-Einheiten herbeizuführen.
11.3 Die FHG und der Betreiber sind jeweils berechtigt, ohne Mitwirkung der Gegenpartei alle Maßnahmen zu veranlassen, die zur Abwehr drohender Gefahren erforderlich werden oder der sofortigen Veranlassung bedürfen.
11.4 Bauliche Veränderungen müssen im Rahmen der jährlichen Budgeterstellung für das jeweils darauffolgende Jahr geplant werden. Die Kosten von baulichen Veränderungen in der technischen, funktionalen oder
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gestalterischen Ausgestaltung der Gastronomie-Einheiten und Wirtschaftsräume, die auf Veranlassung des Betreibers vorgenommen werden, werden als Aufwand im jeweiligen Jahr dem Betriebsergebnis der Gastronomie belastet. Sofern es sich bei diesen baulichen Veränderungen aus steuerlicher Sicht um Investitionen handelt, gelten die Regelungen des § 7.2 ff. entsprechend. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der FHG.
11.5 Alle baulichen, technisch funktionalen, gestalterischen Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FHG. Die Festlegungen aus § 7.4 bleiben unberührt.
11.6. Der Betreiber hat die Reinigung der vertragsgegenständlichen Gastronomie- Einheiten durch das von der FHG ausgewählte Reinigungsunternehmen durchführen zu lassen, sofern zwischen FHG und Betreiber dazu nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten für die Reinigung sind zu Lasten des Betriebsergebnisses zu verrechnen.
§ 12 Vertragsdauer
12.1 Das Vertragsverhältnis beginnt voraussichtlich am 15.06.2027 mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung dieses Vertrages. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses richten sich die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den hier vereinbarten Festlegungen für den Betrieb der bestehenden, sowie die jeweiligen Phasen der Planung, des Baus und der Einrichtung der neu hinzukommenden vertragsgegenständlichen Gastronomie-Einheiten sowie der anschließenden Öffnungszeit und dem offiziellen Betrieb auch dieser Gastronomie-Einheiten.
Für die vertragsgegenständliche Betriebsführung wird eine feste Vertragslaufzeit von 7 (in Worten sieben) Jahren vereinbart. Diese beginnt mit Eröffnung der letzten Fläche zu laufen. Der konkrete Eröffnungszeitpunkt und damit die sich daraus ergebende Laufzeit wird in einem Nachtrag zu diesem Vertrag festgehalten.
12.2 Vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit von 7 Jahren kann die FHG durch schriftliche Erklärung einseitig zu den hier vereinbarten Vertragskonditionen eine Verlängerung – jedoch nur einmalig - um weitere drei Jahre herbeiführen; diese Erklärung muss dem Betreiber spätestens 6 Monate vor Ablauf der siebenjährigen Vertragsdauer zugehen. Kommt es zu einer Verlängerung gem. voranstehender Option, so verlängert sich anschließend der Vertrag um jeweils zwei weitere Jahre, falls er nicht entweder von der FHG oder dem Betreiber mit 6-monatiger Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird oder die Parteien etwas anderes vereinbaren.
12.3 Es besteht Einigkeit, dass für die einzelnen Gastronomie-Einheiten keine rechtlich selbständigen eigenen (Teil-)Betriebsführungsrechtsverhältnisse begründet werden, sondern dass ein einheitlicher, nicht teilbarer Betriebsführungsvertrag besteht und deshalb u.a. auch die Laufzeit dieses Vertrages nur einheitlich zu bestimmen ist.
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12.4 Das beiderseitige Recht zur – auch fristlosen – vorzeitigen außerordentlichen Kündigung (§ 13) bleibt unberührt.
§ 13 Vorzeitige Vertragsbeendigung
13.1 Unbeschadet der festen Vertragsdauer gemäß § 12 kann das Vertragsverhältnis außerordentlich, auch fristlos, aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben,
13.1.1 wenn über das Vermögen des Betreibers das Insolvenzverfahren von ihm beantragt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
13.1.2 wenn der Betreiber für die vertragsgegenständlichen Gastronomie- Einheiten seiner Betriebspflicht nicht nachkommt oder einen abweichenden Gebrauch vornimmt, es sei denn, dass er dies nicht zu vertreten hat,
13.1.3 wenn der Betreiber mit der Meldung der Umsätze und Betriebsergebnisse oder der Zahlung oder anderen Pflichten aus § 10.3 trotz schriftlicher Abmahnung der FHG, länger als 30 Tage in Rückstand ist,
13.1.4 wenn der Betreiber gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Auflagen oder gegen Vorschriften der Flughafenbenutzungsordnung, der Brandschutzordnung oder anderer Sicherheitsvorschriften trotz Abmahnung in erheblicher Weise verstößt,
13.1.5 wenn Gastronomie-Einheiten infolge hoheitlicher Gewalt oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen an den Flughafenbetrieb nicht bis zum Ablauf der festen Laufzeit überlassen werden können,
13.1.6 wenn dem Betreiber die behördlichen Konzessionen zur Führung eines Gastronomie-Betriebes nicht erteilt oder widerrufen werden,
13.1.7 wenn die in § 14 vorgesehene Vertragserfüllungsbürgschaft trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht übergeben wird,
13.1.8. wenn der Betreiber trotz zweifacher, schriftlicher Abmahnung in gleicher Sache seinen Verpflichtungen zur Erfüllung des Qualitätsmanagements (§ 20 und Anhang 8) nicht nachkommt.
13.1.9 wenn der Betreiber aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht die Erträge erwirtschaftet, welche der Betreiber als verbindliches Planergebnis in Anhang 6 angegeben hat und die FHG dies zuvor beim Betreiber schriftlich erfolglos angemahnt hat.
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13.1.10 wenn der Betreiber trotz schriftlicher Abmahnung seinen Verpflichtungen aus der „Verpflichtungserklärung“ gemäß Anhang 10 oder trotz schriftlicher Abmahnung seinen weiteren Verpflichtungen aus § 17.9 nicht nachkommt.
13.2 Die Kündigungserklärung nach § 13 hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
13.3 Wird das Vertragsverhältnis von der FHG aus wichtigem Grund, den der Betreiber schuldhaft zu vertreten hat, vorzeitig gekündigt, so haftet der Betreiber für alle Schäden und Nachteile, die der FHG dadurch entstehen, dass ein Dritter mit der Betriebsführung beauftragt werden muss.
13.4 Zum Stichtag des Wirksamwerdens der Kündigung ist vom Betreiber ein Inventarverzeichnis und ein Vermögensstatus aufzustellen sowie ein Abschlußbericht entsprechend § 10.4 zu erstellen. Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht binnen angemessener Frist nach, kann die FHG diese Feststellungen auf Kosten des Betreibers nach Setzung einer Nachfrist selbst treffen oder durch Dritte treffen lassen.
13.5. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb angemessener Frist den Besitz am Gastronomie-Betrieb samt Inventar und Zubehör an die FHG im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Sachen im Eigentum des Betreibers sind auf Verlangen der FHG von ersterem zu entfernen. Werden solche Sachen vom Betreiber ohne diesbezügliche Aufforderung der FHG zurückgelassen, findet kein Wertausgleich statt.
13.6 Soweit der Betreiber zum Stichtag des Wirksamwerdens der Kündigung noch zu Zahlungen an die FHG verpflichtet ist, werden diese Beträge unverändert und sofort zur Zahlung an die FHG fällig.
13.7 Bei jeder Vertragsbeendigung egal ob vorzeitig oder regulär hat der Betreiber keine Rechte an den von der FHG auf ihre Kosten angeschafften Gegenständen zur Betriebsführung. Die FHG kann diese nach Vertragsende nach eigenem Ermessen weiternutzen.
§ 14 Sicherheiten
14.1. Der Betreiber verpflichtet sich bei Vertragsbeginn als Sicherheitsleistung eine Bürgschaft in Höhe von einem Viertel des jährlich garantierten Betriebsergebnisses (bei einer Betriebsergebnis-Staffel, höchste Staffelsumme) zzgl. Nebenkosten und MwSt. gemäß Anhang 6 zu leisten. Wird die Bürgschaft nicht fristgerecht ausgehändigt, so erlischt dieser Betriebsführungsvertrag im Sinne einer auflösenden Bedingung, ohne dass es einer weiteren Erklärung einer der Vertragsparteien bedürfte.
14.2. Die vorgenannte Bürgschaft muss folgenden Inhalt aufweisen: Es muss sich um eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft einer Bank/Sparkasse/Kautionsversicherung zahlbar auf erstes schriftliches Anfordern einer Bank/Sparkasse handeln, in welcher auf das Recht zur Hinterlegung, die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB sowie die Einreden der Anfechtbarkeit gemäß § 770 Abs. 1 BGB sowie der
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Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichtet wird, wobei der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; weiterhin muss die Bürgschaft unbefristet sein; die Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen in keinem Fall früher als die gesicherte Forderung verjähren; weiterhin ist als Gerichtsstand Hamburg zu vereinbaren sowie die Schrittformklausel für Änderungen und Ergänzungen der Bürgschaft.
14.3. Die Bürgschaft nach vorgenannten inhaltlichen Festlegungen ist nach dem Formularmuster der FHG Anhang 11 zu erstellen.
14.4. Eine Übergabe der Fläche ist von der FHG erst nach Eingang der Sicherheitsleistung geschuldet. Scheitert die Übergabe der Fläche an der rechtzeitigen Stellung der Sicherheit, berührt dies die Verpflichtung des Betreibers zur Zahlung de Betriebsergebnisgarantie und der Betriebs- und Nebenkosten nicht.
14.5. Die FHG ist berechtigt, sich aus der Sicherheitsleistung wegen ihrer sämtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu befriedigen, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben, sobald und so weit festgestellt ist, dass die FHG gegen den Betreiber keine Ansprüche mehr hat. Im Übrigen ist die Sicherheitsleistung, sollte sie von der FHG während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden, vom Betreiber unverzüglich wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen.
14.6. Sollte die Sicherheitsleistung nicht spätestens zu dem in 12.1 festgelegten Termin bei der FHG eingegangen sein, ist die FHG berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen.
14.7. Die FHG kann verlangen, dass die Sicherheitsleistung aufgestockt wird entsprechend einer Erhöhung der Betriebsergebnisgarantie aufgrund dieses Vertrages oder einer Vertragsanpassung.
§ 15 Werbegemeinschaft
15.1 Der Betreiber ist verpflichtet an die FHG eine monatliche Pauschale gemäß Anlage 1 zuzüglich der gesetzlich geltenden MwSt. für die von der FHG unter dem Titel „Werbegemeinschaft“ durchgeführten Werbemaßnahmen als Kostenbeitrag für die allgemeine Werbung des Flughafens Hamburg zu leisten. Die FHG wird diesen Kostenbeitrag für die Wahrung des Gesamtinteresses der kommerziellen Nutzer am Flughafen Hamburg verwenden. Die Pauschale kann von der FHG auf der Grundlage der Kostenentwicklung für Werbemaßnahmen angepasst werden.
15.2 Die Zahlungen des Betreibers gemäß 15.1.gehen zu Lasten des Betriebsergebnisses.
§ 16 Datenübertragungseinrichtungen und Funkanlagen
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16.1 Datenübertragungseinrichtungen (LAN), Telefon und Fax sind nur über die technischen Anlagen der FHG nutzbar. Die Installation an flughafeneigenen Kommunikations- und Datennetzen sind bei der FHG zu beantragen und werden nach Bestätigung durch diese selbst oder deren Beauftragten ausgeführt. Eine eigenständige Auftragserteilung zu oben genannten Maßnahmen durch den Betreiber ist nicht zulässig.
16.2 Zur Vermeidung von Störungen bei der ordnungsgemäßen Abwicklung des Funkverkehrs auf dem Gelände des Flughafens Hamburg ist das Betreiben von Funkanlagen ohne Genehmigung der FHG untersagt.
16.3 Für Datennetzanschlüsse, die eine Verbindung zu räumlich getrennten Einheiten des Betreibers oder in Fremdnetze am Flughafen Hamburg benötigen, sind die vorgehaltenen LAN-Strukturen der FHG zu nutzen. Nicht gestattet ist die Installation betreibereigener Wireless-LAN-Netze.
16.4 Wünscht der Betreiber Fernseh- oder Hörfunkanschlüsse, so sind diese in Abstimmung mit der FHG zu installieren und zu nutzen.
§ 17 Allgemeine Pflichten des Betreibers
17.1 Der Betreiber verpflichtet sich, sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen sowie sämtliche von der FHG herausgegebenen Bestimmungen, insbesondere die Flughafenbenutzungsordnung, die Brandschutzordnung, die Verkehrsregeln für den nicht öffentlichen Bereich des Flughafens und die Parkordnung zu befolgen und laufend Sorge zu tragen, dass auch seine Beschäftigten diese Bestimmungen kennen und befolgen.
Der Betreiber hat der Feuerwehr, Polizei, sowie den Sicherheitskräften und Vertretern der FHG auf deren Verlangen oder bei Gefahr jederzeit Zutritt zu seinen Gastronomieeinheiten zu gewähren.
17.2 Außerhalb der Gastronomie-Einheit dürfen – vorbehaltlich § 3.9 - keine Sachen (wie Aufsteller, Warenträger) aufgestellt oder gelagert werden. Der Betreiber hat bei der Einrichtung und dem Betrieb der Gastronomie- Einheiten für jede Gastronomie-Einheit die Hauptverkehrswege und notwendigen Fluchtwege – ggf. nach Weisung der FHG – für den ungehinderten Verkehr freizuhalten. Kommt der Bewerber dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ist die FHG auf Kosten des Betreibers zur Selbstvornahme berechtigt.
17.3 Der nicht öffentliche Bereich des Flughafens Hamburg darf regelmäßig nur nach einer behördlichen Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfung - mit Wiederholungsprüfungen - mit einem Flughafenausweis betreten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, die im Sicherheitsbereich eingesetzt werden sollen, sicherheitsüberprüft sind. Der Betreiber verwaltet die Ausweise gegen die in der jeweils gültigen Entgeltordnung bestimmten Entgelte. Der Betreiber ist neben jedem seiner Beschäftigten, der einen Ausweis und die Zuverlässigkeitsüberprüfung
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beantragt, als Gesamtschuldner verpflichtet, der FHG diese Entgelte zu entrichten.
17.4 Der Betreiber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche Gastronomie- Einheit schonend und pfleglich zu behandeln. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Betreiber die Kosten selbst und kann sie nicht zu Lasten des Betriebsergebnisses verrechnen. Die FHG wird dem Betreiber diese Kosten in Rechnung stellen. Zeigt sich ein Schaden oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Gastronomie-Einheit gegen eine unvorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Betreiber dies der FHG unverzüglich anzuzeigen. Der Betreiber hat bei Verlust von Schlüsseln, die er von der FHG erhält, auf eigene Rechnung die Kosten zu ersetzen, die durch den Austausch der Schlösser und Schlüssel, in dem zur Wiederherstellung des Sicherheitsschließkreises erforderlichen Umfang entstehen. Soweit Gastronomie-Einheiten oder deren Einrichtungen nicht abschließbar sind, trägt der Betreiber das Risiko von Verlust oder Beschädigung an eigenen und fremden Sachen.
17.5 Einwirkungen auf die Gastronomie-Einheit, die zu deren Erhaltung, Änderung oder Erweiterung des Gebäudes oder für den Flughafenbetrieb oder zur Wahrung der Sicherheit erforderlich sind, hat der Betreiber zu dulden. Die vom Gesetz bestimmten Fälle der Duldungspflicht bleiben unberührt.
17.6 Falls sich durch die in Gastronomie-Einheiten aufgestellten Maschinen oder Apparate nachteilige Einwirkungen auf die Gastronomie-Einheit oder benachbarte Objekte zeigen oder Dritte, insbesondere andere Mieter oder Nutzer des Terminals hierdurch beeinträchtigt werden, hat der Betreiber unverzüglich alle Maßnahmen zur wirksamen Abwendung der Einwirkung zu treffen und die FHG von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Gleiches gilt für Einwirkungen durch Beschallungen und Licht.
17.7 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der FHG und den Rechnungsprüfungsbehörden der FHG über seine Leistungen auf Verlangen unverzüglich ohne besondere Vergütung und Kostenerstattung umfassend, ggf. nach einem von der FHG vorgegebenen Schema, Auskunft erteilt und Einblick in die gesamten, das Vertragsverhältnis betreffenden Unterlagen gewährt wird. Der Betreiber nimmt zur Kenntnis, dass den Rechnungsprüfungsbehörden der FHG die Befugnisse nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zustehen.
17.8 Der Betreiber ist verpflichtet, elektrischen Strom der FHG zu beziehen. Solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beliefert die FHG zu den Konditionen des jeweils gültigen Stromtarifes. Die FHG haftet dem Betreiber für Schäden, die durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung entstehen, dem Grunde und der Höhe nach entsprechend §§ 6 und 7 AVBEltV.
17.9 Zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption gibt der Betreiber gegenüber der FHG die in Anhang 10 vorgesehene „Verpflichtungserklärung“ ab. Der Betreiber verpflichtet sich insbesondere gegenüber der FHG dafür zu sorgen, dass weder er selbst noch mit ihm verbundene Unternehmen oder deren Mitarbeiter
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ungesetzliche Zahlungen, Bestechungsgelder, Kick-Backs oder andere illegale Leistungen direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Betriebsführungsvertrages erhalten oder geleistet haben und dies auch in Zukunft unterlassen werden. Für jeden Einzelfall der schuldhaften Verletzung von Verpflichtungen des Betreibers aus § 17.9 einschließlich der „Verpflichtungserklärung“ gemäß Anhang 14 kann die FHG vom Betreiber eine Vertragsstrafe verlangen. Deren Höhe ist von der FHG nach billigem Ermessen festzulegen. In der Regel wird diese bei 3,33% der jährlichen Betreibervergütung je Verstoß liegen, höchstens jedoch für alle Verstöße eines Jahres zusammen bei 5% der Jahresbetreibervergütung. Die Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB bleibt unberührt. Ferner bleibt das Kündigungsrecht nach § 3.1.10 unberührt.
Der Betreiber verpflichtet sich des Weiteren, es zu unterlassen, bei Ausübung seiner vertragsgegenständlichen Betriebsführung das Betriebsergebnis gegenüber der FHG durch Vereinbarung oder Entgegennahme von Rückvergütungen, Rabatten, Skonti etc., welche nicht der FHG, sondern ihm oder verbundenen Unternehmen zugutekommen, zu verfälschen.
17.10 Der Betreiber verpflichtet sich, Abwasser nur in einer Qualität in das die Gastronomie-Einheit entsorgende Abwassersystem einzuleiten oder auf anderem Wege einzubringen, wie es den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des die Entsorgung durchführenden Unternehmens/Versorgungsträgers entspricht. Hiernach darf die FHG nur einleitungsfähige Abwässer in das Abwassersystem einleiten. Die FHG hat das Recht an sämtlichen Einleitungsstellen verkehrsübliche Messeinrichtungen zu installieren welche die durchgängige Überwachung der Qualität der von ihm eingeleiteten Abwässer ermöglichen. Die Kosten gehen zu Lasten des Betriebsergebnisses.
17.11 Vor geplanten Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten in den Gastronomie-Einheiten ist die Zustimmung der FHG zu beantragen. Die FHG kann die Genehmigung von Sicherheitsauflagen, vor allem hinsichtlich Brandschutzes, abhängig machen.
17.12 Der Betreiber hat bei der Abfallentsorgung jederzeit die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen der gewerblichen Abfallentsorgung einzuhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, ausschließlich die von der FHG jeweils zur Verfügung gestellten Abfallräume und Bereitstellungsflächen unter Einhaltung der jeweils geltenden Sortier- und Trennpflichten zu nutzen.
17.13 Der Betreiber kann gegenüber Zahlungsansprüchen der FHG aus diesem Vertrag Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ausüben.
§ 18 Vertragsübertragung
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18.1 Der Betreiber darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FHG übertragen. Ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht.
18.2 FHG ist berechtigt, während der Vertragsdauer einen Wechsel des Vertragspartners durch Vertragsübernahme herbeizuführen, sofern der neue Vertragspartner eine Konzerngesellschaft der FHG oder ein Beteiligungsunternehmen darstellt. Der Betreiber erklärt hierzu bereits jetzt seine Zustimmung.
§ 19 Rechtsverhältnisse des Betreibers
19.1 Der Betreiber hat der FHG Änderungen seiner Rechtsform, Firma, Geschäftsführung und jeder sonstigen ins Handelsregister einzutragender Tatsache sowie Änderungen bei der Gewerbeerlaubnis und ferner jeden sonstigen für das Vertragsverhältnis erheblichen Umstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bevor der Betreiber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder sobald er von einer entsprechenden Absicht eines Dritten erfährt, hat er auch dies unverzüglich mitzuteilen.
19.2 Soweit FHG und Betreiber keine anderweitige schriftliche Vereinbarung treffen, kann der Betreiber eine Vertragsübernahme durch ein eigenes Konzernunternehmen nur beantragen, wenn er zugleich seinen Schuldbeitritt zum Betriebsführungsvertrag auf Betreiberseite anbietet; in diesem Fall wird die FHG die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
§ 20 Qualitätsmanagement
Die FHG verfolgt das Ziel, gemeinsam mit ihren Dienstleistungspartnern ein für Passagiere und andere Gäste attraktives Gastronomieangebot zu schaffen. Die vom Betreiber einzuhalten Qualitätsanforderungen sind in Anhang 8 „Qualitätsvereinbarung“ zum Vertrag festgelegt.
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung.
21.2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen des Betreibers ist der Sitz der FHG.
21.3 Anwendbares Recht
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Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist das materielle Recht und das Verfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
21.4 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hamburg.
21.5 Salvatorische Regelung
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. FHG und Betreiber haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit unverzüglich zu beheben oder die Lücke zu füllen. Hierzu verpflichten sie sich insbesondere, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten.
Datum ___________________________ Datum_______________________
(FHG) (Betreiber)
(FHG) (Betreiber)
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