Eigenerklärung lt. Sanktionsvorschriften der EU.pdf

Betrieb von fünf Gastronomieflächen am Hamburg Airport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 14:24 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines rechtserheblichen Tatbestands aus Sankti- onsvorschriften der EU

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines rechtserheblichen Tatbestands aus Sankti- onsvorschriften der EU – insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und zur „Consolidated Financial Sanc- tions List“ der Europäischen Union in der jeweils aktuellen Fassung

  1. Bezeichnung des Vergabeverfahrens / Auftrags / Vertrags:

Mietvertrag

  1. Erklärender

2.1 Die vorliegende Eigenerklärung wird abgegeben von:

Name/Bezeichnung:

vertreten durch:

Kontaktdaten:

2.2 Funktion des Erklärenden

Der Erklärende beteiligt sich am Vergabeverfahren / Auftrag / Vertrag nach Ziff. 1 als

Bieter (bei oder nach Abgabe eines Angebots).

Bereits beauftragter Auftragnehmer / Vertragspartner des Auftraggebers.

  1. Verbindliche Eigenerklärung

Im Rahmen der unter Ziff. 2.2 genannten Funktion werden durch Ankreuzen der zutref- fenden Aussagen verbindlich folgende Erklärungen abgegeben, die je nach Funktion für das Vergabeverfahren und den Auftragsfall Geltung haben:

3.1 Kein Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot für den Erklärenden

☐ Der Erklärende gehört nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Die Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/576/oj

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Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines rechtserheblichen Tatbestands aus Sankti- onsvorschriften der EU

☒ = Zutreffendes ist angekreuzen

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Dem Erklärenden ist bekannt, dass die vorstehende Vorschrift sowohl die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen als auch die weitere Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge grundsätzlich verbietet. Ausgenommen von dem Verbot der weiteren Vertragserfüllung sind gem. Artikel 5 k) Absatz 4 der Verordnung bis zum 10. Oktober 2022 solche Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

3.2 Kein Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot durch Beteiligung betroffener Unternehmen

Verboten sind nicht nur Auftragsvergaben an Unternehmen (Personen, Organisationen oder Einrichtungen) i.S.d. Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unterneh- men am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf be- troffene Unternehmen entfallen). Für diese Fälle wird folgendes erklärt:

☐ Der Erklärende wird im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer / Nachunternehmer, Liefe- ranten oder die Eignung ansonsten leihende Dritte einsetzen, für die Art. 5k Abs. 1 a) bis c) der Verordnung zutrifft.

☐ Der Erklärende wird im Auftragsfall Unterauftragnehmer / Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung ansonsten leihende Dritte einsetzen, für die Art. 5k Abs. 1 a) bis c) der Verordnung zutrifft, jedoch entfallen nicht mehr als 10% des Auftragswerts auf diese. Das Nichtvorliegen eines Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot nach Art. 5k der Verordnung weisen wir gesondert durch entsprechende Unterlagen nach.

3.3 Kein Verstoß gegen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Übrigen.

☐ Der Erklärende wird im Rahmen der Vertragsbeziehung auch im Übrigen nicht gegen Verbote aus der Verordnung verstoßen, insbesondere nicht gegen Art. 3i) der Verord- nung (kein Bezug von Waren oder Gütern gem. Anhang XXI der Verordnung) oder Art. 5l) Absätze 1 und 2 der Verordnung (unmittelbare oder mittelbare Unterstützung.

  1. Kein Verstoß gegen die „Consolidated Financial Sanctions List“ der Europäischen Union

Im Rahmen der unter Ziff. 2.2 genannten Funktion wird durch Ankreuzen der zutreffen- den Aussage verbindlich folgende Erklärung abgegeben, die je nach Funktion für das Vergabeverfahren und den Auftragsfall Geltung hat:

☐ Der Erklärende ist zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe nicht auf der „Consolidated Fi- nancial Sanctions List“ der Europäischen Union gelistet.

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  1. Vorgaben für Auftrag / Vertrag

Der Erklärende versichert das Nachfolgende:

5.1 Der Erklärende versichert, im Auftragsfall im Zusammenhang mit seiner vertraglichen Leistung nicht gegen in der EU geltende Sanktionsvorschriften zu verstoßen, insbeson- dere weder gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu verstoßen.

5.2 Soweit während der Laufzeit der Vertragsbeziehung eine Aufnahme auf die „Consoli- dated Financial Sanctions List“ erfolgen oder ein Verstoß gegen in der EU geltende Sanktionsvorschriften entstehen sollte, verpflichtet sich der Erklärende, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren.

5.3 Die Partien sind darüber einig, dass im Fall eines entsprechenden Verstoßes gegen in der EU geltende Sanktionsvorschriften eine ggf. auch fristlose Kündigung der Vertrags- beziehung nach freiem Ermessen des Auftraggebers zulässig ist.

5.4 Der Erklärende stellt im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber diesen auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen von Dritten gegenüber dem Auftragge- ber geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus behaupteten Verstößen des Er- klärenden gegen die Verpflichtung nach Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 frei.

Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sons- tige öffentlich-rechtlichen Maßnahmen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die wegen etwaiger Verstöße des Erklärenden gegen die Verpflichtung nach Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 geltend gemacht werden.

Von der Freistellungspflicht sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten.

5.5 Soweit dem Auftraggeber darüber hinaus ein Schaden entsteht, wird der Erklärende auch umfänglich Schadensersatz leisten.

5.6 Weil aufgrund von Verstößen gegen in der EU geltende Sanktionsvorschriften eine Nich- tigkeit des Vertrages die Folge sein kann, sind die Parteien darüber einig, dass auch in diesem Fall die Regelungen dieses Absatzes weiterhin wirksam blieben; es gilt deut- sches Recht.

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  1. Abschlusserklärung

Der Erklärende (siehe Ziff. 2) bestätigt mit der nachfolgenden Namensnennung die Rich- tigkeit der voranstehenden Angaben und die Geltung der in Ziff. 5 enthaltenen Vorgaben für den Auftrag / Vertrag.

Ort: Namensnennung:

Datum: Bezeichnung des Unternehmens, für das die Erklärung abgegeben wird:

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