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V E R T R A G
zwischen
der Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Godesberger Allee 149 53175 Bonn
- im Folgenden „Auftraggeberin“ genannt -
und
………………………….
vertreten durch ……..
………………………….
- im Folgenden „Auftragnehmer/in“ genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Die Auftraggeberin ist eine gemeinnützige, private und kulturelle Einrichtung, die den Ideen und Grundwerten der sozialen Demokratie verpflichtet ist. Zur Erreichung dieser Ziele betreibt sie Social- Media-Kanäle, u. a. auf TikTok. Die Auftragnehmerin wird mit der Produktion von Kurzvideos namentlich für den TikTok-Kanal der Auftraggeberin beauftragt. Für deren Moderation werden von der Auftraggeberin Influencer_innen ausgewählt, mit welchen ausschließlich die Auftraggeberin direkte vertragliche Beziehungen unterhält.
§ 1 Leistungsbeschreibung
1.1 Der/die Auftragnehmer/in erbringt folgende Leistungen:
• Betrieb und strategische Weiterentwicklung des zentralen FES-Accounts auf TikTok;
• Content Planung und Produktion gemäß der gewünschten Kommunikationsziele und Zielgruppen Priorisierung in TikTok gerechten Formaten
• Bespielen des TikTok-Accounts mindestens 3 x wöchentlich mit abwechslungsreichen Contentpieces: z. B. Basic und Highlight, aber auch TikTok-typische Challenges bzw. neue Trends);
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• Monatliches Redaktionstreffen mit der TikTok-Redaktion der FES. Vorbereitung dieses Treffens durch die Vorlage eines Redaktionsplanes mit Ideen und Vorschläge für den Content des kommenden Monats. Entscheidung obliegt der TikTok-Redaktion • Quartalsweise Haushaltsgespräche für die Finanzplanung und Haushaltsüberwachung • Koordinierung und Anleiten der zwei FES TikTok Gesichter (Influencer_innen) • Monatliches Reporting an die FES zu Zugriffszahlen sowie quartalsweise Evaluationsworkshops/Content Review • Community Management (optional) • Berücksichtigung des FES Corporate Designs (https://brandlibrary.fes.de/de/fes)
1.2 Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, sowohl die Community-Regeln (Netiquette) zur Nutzung in den Sozialen Medien der Auftrageberin als auch das unter der URL https://www.fes.de/stiftung/leitbild abrufbare Leitbild der Auftraggeberin strikt einzuhalten und hierzu auch ihre Mitarbeiter_innen und Subunternehmer_innen schriftlich zu verpflichten und dies der Auftraggeberin gegenüber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages schriftlich nachzuweisen.
§ 2 Vergütung
2.1 Der/die Auftragnehmer/in erhält für das Erbringen der in § 1 dieses Vertrages beschriebenen Leistungen eine Vergütung gem. Anlage 2 – „Kostenplan des Auftragnehmers“.
2.2 Gemäß Rechnungs-Verordnung (E-Rech-VO) der Bundesregierung sind alle Rechnungssteller verpflichtet, Rechnungen von mehr als 1.000 Euro netto in elektronischer Form an die FES zu übermitteln. Für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung steht dem/der Auftragnehmer/in die Rechnungseingangsplattform https://xrechnung-bdr.de zur Verfügung. Damit die Rechnung durch die Auftraggeberin zugeordnet und bearbeitet werden kann, verwendet der/die Auftragnehmer/in folgende Angaben:
Leitweg-ID der FES: 992-80140FES01-64 Bestellnummer: …………..
Ggf. fällige Umsatzsteuer wird durch Rechnungsstellung mit Angabe der Steuernummer des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin separat ausgewiesen.
2.3 Umsatzsteuerpflichtige Auftragnehmer/Auftragnehmerinnen aus dem Gemeinschaftsgebiet oder anderen am Reverse-Charge-Verfahren partizipierenden Ländern erhalten ihre vereinbarte Vergütung NETTO auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Auftraggeberin und ohne Umsatzsteuerausweis. In der Rechnung wird die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer der Auftraggeberin ausgewiesen. Diese lautet: DE122276429.
2.4 Bei - auch kurzfristiger - Absage der Leistungserbringung durch die Auftraggeberin wird kein Ausfallhonorar gezahlt, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen bleibt davon unberührt.
2.5 Nebenkosten sind von der Auftraggeberin nur zu erstatten, soweit diese im Folgenden ausdrücklich vereinbart sind. Ansonsten gelten alle mit der Vertragserfüllung
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einhergehenden Aufwendungen mit der in § 2 Abs. 2.1 dieses Vertrages vereinbarten Vergütung als abgegolten.
2.7 Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt höchstens bis zu den Sätzen und Bedingungen des Bundesreisekostengesetzes.
2.8 Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, selbst für die Versteuerung aller Zahlungen, die unter diesem Vertrag anfallen, Sorge zu tragen. Sozialabgaben sind von dem/der Auftragnehmer/in zu entrichten. Der/die Auftragnehmer/in ist während der Leistungserbringung nicht durch die Auftraggeberin versichert. Insbesondere Kranken-, Unfall- und Reisegepäckversicherung regelt der/die Auftragnehmer/in in eigener Verantwortung.
2.9 Der/die Auftragnehmer/in versichert, dass er/sie - bezogen auf diesen Auftrag - (1) selbstständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist, (2) dass er/sie außer für die Auftraggeberin in erheblichem Umfang auch für andere Auftraggeber tätig ist und seine/ihre Tätigkeit nicht überwiegend und nicht regelmäßig für die Auftraggeberin erfolgt sowie (3) kein Beschäftigungsverhältnis mit der FES unterhält.
Die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. ist durch Feststellungsbescheid des Finanzamtes Bonn- Außenstadt St.-Nr. 206/5890/0198 als gemeinnützig anerkannt.
§ 3 Ausführung
Der/die Auftragnehmer/in gestaltet seine/ihre Arbeitszeit für die Auftraggeberin nach freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann seine/ihre Tätigkeit in den Grenzen der in diesem Vertrag festgelegten Leistungspflicht frei gestalten.
§ 4 Gewährleistung
Der/die Auftragnehmer/in haftet gegenüber der Auftraggeberin für Nicht- und Schlechtleistungen nach den Regeln des BGB, insbesondere nach Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB, und zum Werklieferungsvertrag, § 650 Abs. 1 BGB.
§ 5 Pflichten des/der Auftragnehmers/in
5.1 Die Erbringung der Leistungen durch den/die Auftragnehmer/in muss nach den allgemein anerkannten Regeln unter Beachtung aller behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen.
5.2 Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, sich bei der Leistungserbringung an den Rahmen der von der Auftraggeberin festgelegten und genehmigten Kostenvorgaben zu halten. Bei Kostenabweichungen hat der/die Auftragnehmer/in die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten, die Kostenabweichungen zu begründen und bei Kostenüberschreitungen Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
5.3 Der/Die Auftragnehmer/in wird die Interessen der Auftraggeberin wahrnehmen. Zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist er/sie jedoch nicht befugt. Eine
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Vertretung der Auftraggeberin gegenüber Dritten durch den/die Auftragnehmer/in bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
5.4 Der/Die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, vor der Leistungserbringung alle von ihr/ihm für diesen Zweck vorgesehenen technischen Anwendungen (z. B. Programme/Software, Web- Dienste, Hardware) der Auftraggeberin zu benennen und auf Anforderung vorzulegen. Die Auftraggeberin kann im Einzelfall die Anwendung untersagen.
5.5 Sofern der/die Auftragnehmer/in zur Leistungserbringung Dritte außerhalb des eigenen Geschäftsbetriebes (externe Experten, Subunternehmen u. ä.) hinzuzieht, hat er/sie dafür Sorge zu tragen, dass der vorstehenden Melde-Vorlagepflicht entsprechend § 5 Abs. 5.4 genügt wird. Sie sind im Bedarfsfall (z. B. bei Rückfragen Betroffener) der Auftraggeberin zu benennen.
§ 6 Pflichten der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin stellt dem/der Auftragnehmer/in auf Anforderung die bei ihr vorhandenen, für die Erbringung der Leistungen benötigten Unterlagen und Daten zur Verfügung, soweit die Auftraggeberin diese Daten selbst erhoben hat, sie in ihrem Auftrag erhoben wurden oder ihr aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt geworden und bei ihr noch verfügbar sind.
§ 7 Datenschutz
7.1 Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, personenbezogene Daten Betroffener ausschließlich zur Erbringung der in § 1 beschriebenen Leistungen und nur im dafür unbedingt erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
7.2 Als erforderlich i. S. v. § 7 Abs. 7.1 ist die Weitergabe erhobener Daten an die Auftraggeberin anzusehen, soweit sie von ihr zu Dokumentationszwecken, insbesondere zur Nachweisführung gegenüber Zuwendungsgebern, benötigt werden. Eine Nutzung zu sonstigen Zwecken oder eine Weitergabe an andere Dritte ist dem/der Auftragnehmer/in untersagt. Vorbehaltlich der Regelung in § 7 Abs. 7.1 ist der/die Auftragnehmer/in verpflichtet, sämtliche Daten der betroffenen Personen nach Beendigung des Projekts zu löschen und der Auftraggeberin auf deren Verlangen hin die Löschung nachzuweisen.
7.3 Soweit der/die Auftragnehmer/in Dritte (externe Experten, Subunternehmen o. ä.) zur Durchführung des Projekts hinzuzieht, sind diese ebenfalls zur Beachtung der in § 7 Abs. 7.1 und 7.2 getroffenen Regelungen zu verpflichten und ist dies der Auftraggeberin auf deren Verlangen hin schriftlich nachzuweisen.
§ 8 Frist- und/oder Kostenüberschreitung / Abnahme
8.1 Wird die in § 1 Abs. 1.2 angegebene Frist voraussichtlich überschritten, so hat der/die Auftragnehmer/in dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe der Auftraggeberin
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unverzüglich schriftlich mitzuteilen und alles zu unternehmen, um Terminverzüge aufzuholen.
8.2 Terminverzüge, die auf Verschulden der Auftraggeberin und/oder von ihm/ihr beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat die Auftraggeberin in vollem Umfang zu verantworten. Für den/die Auftragnehmer/in dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen.
§9 Laufzeit, Kündigung
9.1 Der Vertrag beginnt am 01.02.2027 und endet am 31.01.2029, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Die FES ist berechtigt, die Laufzeit mittels einer einseitigen Erklärung in Textform einmal bis zum 31.01.2030 zu verlängern.
9.2 Eine vorzeitige Kündigung kann einvernehmlich oder aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: Nachhaltiger Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen und Bestandteile dieses Vertrages (hierzu zählen auch ein Verstoß des/der Auftragnehmers/in gegen die Verpflichtungen in § 1 Abs. 1.2 sowie § 11), Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine der Vertragsparteien, erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, Leistungsverzug des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin.
9.3. Wird nach Beginn der Ausführung aus einem Grund gekündigt, den die Auftraggeberin zu vertreten hat, so behält der/die Auftragnehmer/in den Anspruch auf die Vergütung für die von ihm/ihr bereits erbrachten Leistungen.
9.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der/die Auftragnehmer/in zu vertreten hat, so steht ihm/ihr nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die Auftraggeberin verwertbar sind.
9.5 Wird aus einem Grund gekündigt, den weder die Auftraggeberin noch der/die Auftragnehmer/in zu vertreten hat, so steht dem/der Auftragnehmer/in die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Werkleistung zuzüglich der Aufwendungen zu, die ihm/ihr aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.
9.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§10 Verwertungs- und Nutzungsrechte
10.1 Der/die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes einschließlich etwaiger Schutzfristverlängerungen das ausschließliche, inhaltlich, räumlich und sachlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an den im Rahmen von § 1 erbrachten Leistungen bzw. erstellten Werken ein. Die Rechteeinräumung erstreckt sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten ebenso wie noch unbekannten Nutzungsarten sowie auf die Verwertung der Nutzungsrechte
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sowohl durch die Auftraggeberin selbst als auch auf die entgeltliche oder unentgeltliche (auch teilweise) Vergabe von Rechten an Dritte.
10.2 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass sich die Auftraggeberin im Interesse der internationalen Wissenschaftsgemeinde für einen möglichst niedrigschwelligen und unkomplizierten Zugang zu Wissen für jedermann engagiert. Das umfasst insbesondere die Einräumung sog. Creative-Commons-Lizenzen an Dritte. Die Rechteeinräumung umfasst daher sowohl die entgeltliche als auch unentgeltliche, vollständige wie teilweise Vergabe von Rechten an Dritte.
10.3 Die Rechteeinräumung bezieht sich auf alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung und in allen Sprachen, insbesondere auf die folgenden Rechte:
a. zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in allen Druckausgaben wie Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Reprint-, Schul-, Buchgemeinschafts-, Luxus-, Großdruck-, Books-On-Demand- sowie gekürzten Ausgaben wie Reader's-Digest und sonstigen Buchausgaben, einschließlich Kalendern, sowie das Recht zur Aufnahme des Werkes oder von Teilen daraus in Archive und Sammlungen aller Art; b. zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in sonstigen Sonderausgaben, also in allen Buchformen für alle Auflagen und als besondere Ausgaben für Abnehmer außerhalb des Sortimentsbuchhandels (Nebenmärkte) etc.; c. zum (ganzen oder teilweisen) Vorabdruck und Nachdruck des Werkes, auch als Fortsetzungsabdruck in eigenen oder fremden periodischen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, etc.) sowie in nichtperiodischen Druckwerken, auch wenn hierfür (wie bspw. bei - auch digitalen - werk- oder autorenbezogenen Werbezwecken, Werbe- und Pressemitteln) keine Vergütung erzielt wird, sowie in Sammlungen von Werken mehrerer Urheber und zur Aufnahme des Werkes (ganz oder teilweise) in Anthologien; d. zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, ganz oder in Teilen, insbesondere auch durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z. B. (Digital-) Fotokopie, Blindenschrift) sowie im PoD-Verfahren; e. das Gesamtausgabenrecht, also das Recht, das Werk gemeinsam mit allen anderen Werken oder anderen Bearbeitungen des Autors oder mit einer Auswahl einer bestimmten Gruppe seiner Werke auf eine der in diesem Vertrag genannten Nutzungsarten zu nutzen; f. zur Übersetzung des Werkes in andere Sprachen und zur Übertragung des Werkes in andere Mundarten und das Recht zur Auswertung dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten; g. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Ausgaben des Werkes oder Teilen davon, die unter Verwendung digitaler Speicher- und Wiedergabemedien hergestellt werden, unabhängig von der technischen Ausstattung, und unter Einschluss sämtlicher digitaler oder interaktiver Systeme (d.h. digitale Vervielfältigung und Verbreitung des Werks in körperlichen e-Ausgaben auf Datenträgern wie z. B. CD-ROM, DVD, CD und in unkörperlichen e-Ausgaben, wie bspw. ((auch enhanced/enriched)) E-Book, App) und sonstige Formen des electronic publishing;
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h. das Recht, das Werk ganz oder teilweise im Rahmen aller vertragsgegenständlicher Nutzungsarten in (eigene/fremde) elektronische Datenbanken / Datennetze / Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart, insbesondere im Rahmen sog. „on demand“-Dienste, auf individuellen Abruf zur Wiedergabe oder Ausdruck öffentlich zugänglich zu machen (inkl. Download, Streaming, E-Lending, Verwertung in Subskriptions-/Abo- und Flatrate-Modellen), unabhängig vom Übertragungssystem (z. B. Internet, Mobilfunk, Kabel, Satellit) und - verfahren (GSM, UMTS etc) und der Art des Empfangsgeräts (z. B. Computer, Handy, E-Reader) zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder zu empfangen. Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der in diesem Vertrag erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung des Werkes oder Teilen davon (gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Werken) durch den Nutzer zu ermöglichen sowie das Recht, das Werk den Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt zugänglich zu machen. i. das Recht zum Vortrag des Werkes (nicht bühnenmäßig, beliebig häufig), insbesondere Lesung und Rezitation (auch im Rundfunk/TV); j. das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten durch Hör- und Fernsehfunk einschließlich Drahtfunk, Kabel- und Satellitenfunk und ähnliche Übertragungstechniken zu senden (einschließlich ganzer oder teilweiser öffentlicher Zugänglichmachung über das Internet); k. das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes als (gekürztes/ungekürztes) Hörbuch und/oder Hörspiel (auch mittels, ggf. zeitlich begrenzter, öffentlicher Zugänglichmachung über das Internet wie Audio on Demand/Download/Streaming von Hörbüchern, inkl. E-Lending, Verwertung in Subskriptions-/Abo-/Flatrate- Modellen) , einschließlich des Rechtes zur Vertonung und Aufführung des vertonten Werkes; l. das Recht, das Werk für die einmalige oder mehrmalige Bearbeitung als Bühnenstück (auch Choreografie und ähnliche bühnenmäßige Darstellungsformen) zu nutzen sowie zur Aufführung des so bearbeiteten Werkes; m. das Recht zur Dramatisierung/Verfilmung (d.h. auch Bearbeitung als Drehbuch, Vorführung, Bearbeitung und Verwertung des verfilmten Werkes im Free- oder Pay- TV oder auf ähnliche Weise wie Abruffernsehen, Video-on-Demand, WebTV etc.) einschließlich der Rechte zur Wiederverfilmung des Werkes; n. das Recht zur Auswertung der unter dieser Ziffer hergestellten Werkfassungen in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten einschließlich des Rechtes zur Aufnahme, Herstellung, Vorführung, Sendung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Verbreitung des Werkes/der Werkfassungen auf Ton-, Bild-, Bild-/Ton- oder sonstigen Datenträgern aller Art, z. B. Videokassetten, Chips etc., einschließlich aller CD-Formate, wie CD, DVD etc. sowie mittels sonstiger öffentlicher Wiedergabe und öffentlicher Zugänglichmachung (inkl. DL/Streaming und Verwertung in allen Abo- /Subskriptions- und Flatrate-Modellen); o. die an dem Werk oder seiner Bild-/Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- oder Überspielungsrechte;
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p. das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten; q. das Recht, den Titel des Werkes auch zur Bezeichnung der vom Werk abgeleiteten Adaptionen und Produkte sowie anderer Werke, auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, zu bestimmen und/oder zu verwenden; r. das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen, auch im Internet, zur Werbung für die Auftraggeberin und/oder Dritte, einschließlich für dessen/deren Produkte, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen, einschließlich des Rechts, das Werk in eigenen Datenbanken oder solchen Dritter (z. B. Amazon oder Google) einzuspeisen und zu Werbezwecken teilweise öffentlich zugänglich zu machen.
10.4 Die Auftraggeberin erhält das Recht, die im Rahmen von § 1 erbrachten Leistungen bzw. erstellten Werke sowie alle Teilergebnisse derselben beliebig oft zu bearbeiten (einschließlich Kürzung/Ergänzung) und in allen Teilen umzugestalten, auch im Wege der Weiterentwicklung zum Zwecke der Auswertung in allen vertragsgegenständlichen, vorgenannten Nutzungsarten. Der/die Auftragnehmer/in kann bei Bearbeitungen des Werkes die Weglassung seines/ihres Namens verlangen. Bei Bearbeitungen wird die Auftraggeberin Beeinträchtigungen des Werks unterlassen, die objektiv geeignet sind, die geistigen und persönlichen Rechte des/der Auftragnehmers/in am Werk zu gefährden. Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin jeweils die erste Gelegenheit zur Vornahme von Bearbeitungen (außer bei Übersetzungen) geben und bei Lizenznehmern versuchen, darauf hinzuwirken. Das im vorgenannten Satz genannte Recht erlischt mit dem Tod des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin bzw. mit Einstellung ihres Geschäftsbetriebs.
10.5 Im Übrigen erfolgt eine Namensnennung, soweit sie bei der Verwertung üblich ist. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen bzw. erstellten Werke selbst und/oder durch Dritte ganz oder teilweise beliebig oft zu verbreiten, zu vervielfältigen und beliebig zu nutzen.
10.6 Der/die Auftragnehmer/in versichert, dass die der Auftraggeberin eingeräumten Rechte frei von Rechten Dritter sind und weder ganz noch teilweise einem Dritten eingeräumt oder abgetreten sind.
10.7 Übt die Auftraggeberin einzelne Rechte nicht aus, so ist der/die Auftragnehmer/in berechtigt, auch einzelne Rechte nach den Regeln des § 41 UrhG zurückzurufen. Der Bestand dieses Vertrages im Übrigen bleibt unberührt.
10.8 Der/die Auftragnehmer/in erhält als Beteiligungshonorar für die nicht durch die Auftraggeberin selbst erfolgende Verwertung der eingeräumten Rechte (Lizenzvergabe an Dritte) einen Anteil von 50 % vom Nettolizenzerlös der Auftraggeberin. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Einräumung und Abtretung der Rechte und Ansprüche an der in § 1 dieses Vertrages umschriebenen Leistung durch die in § 2 dieses Vertrages vereinbarte Vergütung und vorgenannte Erlösbeteiligung gemäß § 10 Abs. 10.8 S. 1 abgegolten sind und diese angemessen i. S. v. § 32 UrhG ist.
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10.9 Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, muss sich der/die Auftragnehmer/in von dem Dritten vertraglich die entsprechenden Verwertungs- und Nutzungsrechte einräumen lassen, um seinen Verpflichtungen gegenüber der Auftraggeberin aus den vorgenannten Rechteeinräumungen nachkommen zu können.
10.10 Für den Fall, dass die Auftraggeberin durch einen Dritten wegen einer Rechtsverletzung aufgrund der von dem/der Auftraggeberin erbrachten Leistung bzw. des von diesem/dieser erstellten Werkes in Anspruch genommen wird, wird der/die Auftragnehmer/in die Auftraggeberin bei der Verteidigung gegen diese Ansprüche unterstützen. Der/die Auftragnehmer/in stellt die Auftraggeberin von jeglichen Ansprüchen Dritter - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund – vollumfänglich frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren. Diese Verpflichtung umfasst auch die Freistellung der Auftraggeberin von Kosten, die aus der Rechtsverteidigung herrühren, insbesondere von Anwalts- und Gerichtskosten.
10.11 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des/der Auftragnehmers/in bleiben unberührt. Der/die Auftragnehmer/in hat insbesondere das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines/ihres Werkes zu verbieten, soweit diese geeignet ist, seine/ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
§11 Vertraulichkeit
Der/die Auftragnehmer/in hat alle Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit bei der Auftraggeberin bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Dritten Personen dürfen Informationen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugänglich gemacht werden.
§12 Haftung
12.1 Die Auftraggeberin darf aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.
12.2 Jede Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dritten für Schäden aller Art aus der Durchführung des Auftrages ist ausgeschlossen.
12.3 Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, in Verträgen, die er/sie zur Durchführung dieses Vertrages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er/sie hält die Auftraggeberin in jedem Fall von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
12.4 Die Auftraggeberin haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen den/die Auftragnehmer/in und/oder seine/ihre Subunternehmen für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine/ihre Arbeitnehmer_innen. Der/die Auftragnehmer/in sichert der Auftraggeberin zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem/ihrem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der/die Auftragnehmer/in auch für seine/ihre Subunternehmen ab. Der/die Auftragnehmer/in räumt der Auftraggeberin zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein.
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12.5 Der/die Auftragnehmer/in haftet der Auftraggeberin für Schäden, die er/sie ihr im Rahmen der Auftragstätigkeit zufügt, in vollem Umfang.
§13 Höhere Gewalt
13.1 Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Leistungserbringung, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Leistungserbringungen frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erbringung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen. Ein solches Sonderkündigungsrecht aufgrund Höherer Gewalt steht der Auftraggeberin insbesondere aufgrund staatlicher und/oder behördlicher Maßnahmen zu, namentlich dann, wenn die Plattform TikTok insgesamt oder in der Europäischen Union oder in der Bundesrepublik Deutschland eingestellt wird oder der Auftraggeberin der Weiterbetrieb des TikTok-Kanals aus sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder nur noch soweit möglich ist, dass dies entweder wirtschaftlich oder publizistisch nicht mehr vertretbar ist.
13.2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.
§14 Schlussbestimmungen
14.1 Der vorliegende Vertrag stellt das gesamte Übereinkommen der Parteien dar. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
14.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere zusätzliche Vergütungsansprüche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Grundsätze von Anscheins- und Duldungsvollmacht werden hiermit abbedungen.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der nichtigen soll eine gültige Bestimmung treten, die dem Sinn des Vertrages gemäß und durchführbar ist. Entsprechendes gilt, sofern sich bei der Vertragsabwicklung zeigen sollte, dass einzelne Bestimmungen undurchführbar sind.
14.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Auftraggeberin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. Unterschrift Auftragnehmer/in