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Netzbetriebs- und Pachtvertrag_Netzbetrieb Uttenweiler Los 1 (hellgraue Flecken).pdf

Betrieb und Verpachtung eines passiven Glasfasernetzes in Uttenweiler

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 13:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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HINWEISE ZUM MUSTERVERTRAG

Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Netzbetriebsvertrag im Betreibermodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2022 (Gigabit-Richtlinie) und dem Netzbetreiber. Der Mustervertrag ist gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie von den Zuwendungsempfängern zu verwenden.

Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie bleibt unberührt.

Grau hinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe von Nr. 7.6 Sätze 2 - 4 der Gigabit- Richtlinie. Weitere Abweichungen von den vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen und von dieser zu genehmigen. Änderungen, die den Mustervertrag nicht inhaltlich ändern oder andere Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Dies gilt insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 Gigabit-Richtlinie ist.

Hinweis: Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Unterschriften sind rein deklaratorisch.

Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 31.03.2023, im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.

1

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Netzbetriebs- und Pachtvertrag Betrieb Gigabit-Netz in Uttenweiler – Los 1 HGF

Zum Projekt

Betrieb Gigabit-Netz in Uttenweiler – Los 1 (eAkte 832.6/10-22 01BW21948)

im Rahmen eines Betreibermodells nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung

des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

(Gigabit-Richtlinie) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2022

– im Folgenden auch als „Vertrag“ bezeichnet –

zwischen der

Gemeinde Uttenweiler

Hauptstraße 14

88524 Uttenweiler

vertreten durch den Bürgermeister

Werner Binder

– im Folgenden „Gebietskörperschaft“ genannt –

und

[X]1

vertreten durch [X]

[X]

– nachstehend „Netzbetreiber“ oder „Betreiber“ genannt –

– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –

1 Türkisfarben hinterlegte Passagen werden mit Zuschlagserteilung an das bezuschlagte Angebot angepasst. 2

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Inhaltsverzeichnis Präambel......................................................................................................................................4

§ 1 Gegenstand des Vertrages...............................................................................................4

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages.....................................................................7

§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan............................................7

§ 4 Netzplanung......................................................................................................................8

§ 5 Bau des passiven Netzes................................................................................................10

§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die Gebietskörperschaft.............................11

§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber.........................................................................13

§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes.............................................................................14

§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes..................................................................................15

§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes...............................................................................17

§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung...................................................................18

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie und

VwV Gigabitmitfinanzierung BW.....................................................................................18

§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene.....................................19

§ 14 Pacht...............................................................................................................................21

§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung............................25

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes............................................................................26

§ 17 Rücktritt...........................................................................................................................27

§ 18 Kündigung.......................................................................................................................29

§ 19 Gewährleistung / Haftung................................................................................................29

§ 20 Sicherheiten....................................................................................................................30

§ 21 Versicherungsschutz.......................................................................................................31

§ 22 Vertraulichkeit.................................................................................................................31

§ 23 Datenschutz....................................................................................................................32

§ 24 Vertragsstrafen................................................................................................................33

§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge..................................................................................33

§ 26 Schlussbestimmungen....................................................................................................34

3

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Präambel

Eine Markterkundung hat ergeben, dass in der Gebietskörperschaft derzeit keine leistungsfähige

Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste

flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020 verfügbar ist

und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher Fördermittel

für einen flächendeckenden Gigabitausbau im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik

Deutschland“ beantragt und in vorläufiger Höhe bewilligt erhalten. Das Vorhaben soll zudem

durch eine Kofinanzierung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur

Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-Richtlinie) des Landes

Baden – Württemberg in der Version vom 10.09.2021 mitfinanziert werden.

Die Gebietskörperschaft möchte in diesem Rahmen ein gigabitfähiges Netz für die bislang

unterversorgten Teilnehmer in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) näher definierten

Ausbaugebiet auf Grundlage einer noch abschließend zu erstellenden technischen Planung

errichten und die beantragten Fördermittel für die Planung und den Bau verwenden. Teil dieses

gigabitfähigen Netzes sind auch die Hausanschlüsse der Teilnehmer, soweit diese einem

Hausanschluss zustimmen. Die Gebietskörperschaft wird Eigentümer dieses passiven

gigabitfähigen Netzes (im Folgenden „passives Netz“).

Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die

Gebietskörperschaft interessierte Unternehmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben, das

passive Netz zu pachten und zu betreiben. Der Netzbetreiber hat im Rahmen dieses

Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten,

den Betrieb des passiven Netzes zu realisieren.

Das passive Netz soll nach Gebrauchsüberlassung an den Netzbetreiber durch diesen betrieben

werden. Der Netzbetreiber schafft nach Überlassung des passiven Netzes die Voraussetzungen,

dieses zu betreiben, indem er z. B. die hierfür erforderlichen aktiven Komponenten installiert und

es mit weiterer für den Betrieb erforderlicher Netzinfrastruktur verbindet. Der Netzbetreiber

übernimmt neben dem Betrieb auch Vermarktungsaufgaben. Des Weiteren stellt er

Telekommunikationsdienste zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Vertragsgegenstand ist die pachtweise Überlassung der passiven Netzinfrastruktur an den

4

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Netzbetreiber zum Zwecke des Betriebs eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und

des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Netzbetreiber.

1.2 Für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur beabsichtigt die Gebietskörperschaft die

o. g. Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Der Vertragsschluss erfolgt im Falle der

Förderung des passiven Netzes auf Grundlage der folgenden Regelungen (im Folgenden:

„Rechtsgrundlagen“), wobei die nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung2 gültigen Fassungen maßgeblich sind:

  • Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung des Projektträgers im Auftrag

des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung über Zuwendungen

des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2022

(„Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes“), der nach seinem Erlass als Anlage

zum Vertrag zu nehmen ist, sowie Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe

der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des

Bundesministeriums für Digitales und Verkehr an die Gebietskörperschaft vom

08.02.2023, Az.: 832.6/10-22 01BW21948;

  • Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die

Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-

Gigabit“);

  • Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ („Gigabit-Richtlinie“);

  • Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des

flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-

Rahmenregelung);

2 Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den endgültigen Zuwendungsbescheiden oder bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend den Betrieb des passiven Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist. Auch sind die endgültigen Zuwendungsbescheide nachträglich (ggf. über einen Nachtrag) zum Bestandteil des Vertrages zu machen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Erlass der Bescheide erfolgt ist. 5

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  • Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der

Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültigen Fassung;

  • Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu

ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften;

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-

Gk“) / Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-

Best-P“);

  • GIS-Nebenbestimmungen;

  • Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver

Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;

  • Zuwendungsbescheid des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und

Kommunen des Landes Baden-Württemberg an die Gebietskörperschaft vom

19.10.2023, Az.: 4-8433.5/230 (FÖBIS-ID Bewilligung 2000343107);

  • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-

Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV

Gigabitmitfinanzierung) vom 10.09.2021.

1.3 Der Netzbetreiber wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage

1), Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-Gk sowie die weiteren

von der Bewilligungsbehörde zur Konkretisierung der Förderbedingungen des Bundes

erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter sowie Informationsschreiben,

insbesondere diejenigen, die in den vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheiden

genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben

den Betrieb des passiven Netzes durch den Netzbetreiber betreffen, durch den

Netzbetreiber sinnvoller Weise auch erbracht werden können und nach Maßgabe dieses

Vertrages auch erbracht werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn diese in den

nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen

aufgegriffen werden. Der Netzbetreiber wird die Gebietskörperschaft von allen Ansprüchen

Dritter, insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der schuldhaften Verletzung der

vorgenannten Vorschriften durch den Netzbetreiber beruhen, umfassend freistellen; Die

Gebietskörperschaft wird den Netzbetreiber in jedem Fall unverzüglich darüber

6

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informieren, wenn ein Dritter derartige Ansprüche gegen die Gebietskörperschaft geltend

macht, und die weiteren Schritte mit dem Netzbetreiber abstimmen.

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in

folgender Reihen- und Rangfolge:

  • Dieser Vertragstext;

  • Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannten Regelungen in ebendieser Reihen- und

Rangfolge;

  • Anlage 2: Leistungsbeschreibung inklusive kartographischer Darstellung des durch

Adresspunkte definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der

auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und

bezuschlagten Angebots des Netzbetreibers sind.

  • Anlage 3: Netzplanung (vom Netzplaner auf Grundlage der Grobnetzplanung noch zu

erstellen);

  • Anlage 4: Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur

aktiven Technik des Netzbetreibers; und

  • Anlage 5: Angebot des Netzbetreibers vom [Datum des verbindlichen, bezuschlagten

Angebots wird mit Zuschlagserteilung ergänzt]

Für die Anlagen genügt Textform.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan

3.1. Im Rahmen der Ausbauphase ist eine enge und regelmäßige Abstimmung zwischen der

Gebietskörperschaft, dem Netzbetreiber und den für Planung und Bau zuständigen

Unternehmen notwendig, um einen reibungslosen Ausbau sicherzustellen. Der Betreiber

wird daher spätestens nach erfolgter Vergabe der Planung der passiven Infrastruktur auf

eigene Kosten mindestens einen Projektleiter nebst Vertreter benennen, der dem von der

Gebietskörperschaft benannten Ansprechpartner und den von den für Planung und Bau

zuständigen Unternehmen benannten Ansprechpartnern während der Realisierung der

Infrastrukturmaßnahme dauerhaft als Ansprechpartner dient. Der Netzbetreiber hat dafür

Sorge zu tragen, dass ausreichende Projektressourcen zur Verfügung stehen, um eine

7

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termin- und qualitätsgerechte Bereitstellung der Endkundendienstleistungen sowie die Gewährleistung des Open Access (§ 13) einschließlich des Ausbaus der hierfür

erforderlichen aktiven Netzkomponenten sicherzustellen. Zu den wesentlichen Aufgaben

des Ansprechpartners des Netzbetreibers während der Ausbauphase zählt neben der

Abstimmung eines Gesamtterminplans nach § Error! Reference source not found. mit

der Gebietskörperschaft die Teilnahme an Projektbesprechungen mit der

Gebietskörperschaft und den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen, soweit diese

den Netzbetreiber betreffen.

3.2. Die Vertragsparteien stimmen zu Projektbeginn einen Gesamtterminplan ab, aus dem sich

u.a. die voraussichtlichen Bauabschnitte, Baureihenfolge, Kommunikations- und

Akquisitionsphasen, Abnahmen und Zeitpunkte der Netzüberlassung ergeben. Die

Gebietskörperschaft aktualisiert den Terminplan und schreibt diesen fort und informiert den

Netzbetreiber hierüber regelmäßig.

§ 4 Netzplanung

4.1 Die Gebietskörperschaft wird das passive Netz gemäß der Leistungsbeschreibung

(Anlage 2) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung planen. Die Planung

wird von einem Dritten durchgeführt, der von der Gebietskörperschaft bereits beauftragt

ist.

4.2 Bei der Erstellung und ggf. Anpassung der Netzplanung hat der Netzbetreiber eng mit der

Gebietskörperschaft und dem Netzplaner entsprechend den folgenden Regelungen

zusammenzuarbeiten.

4.2.1 Der Netzbetreiber spezifiziert und benennt innerhalb von 4 Wochen nach der

Zuschlagserteilung über den Netzbetrieb alle erforderlichen Informationen, die er von dem

Netzplaner zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag benötigt, insbesondere die

Anforderungen an die Infrastruktur und an die Standorte, die erforderlich sind, um

Verbindungen zwischen dem passiven Netz und Kommunikationsnetzen des

Netzbetreibers oder Dritten aufzubauen (im Folgenden „Point(s) of Presence“ oder

„PoP(s)“), sowie an die Dokumentation des passiven Netzes. Der Netzbetreiber

identifiziert und benennt die erforderlichen Übergabe- und Abstimmungsverfahren in

Bezug auf ihren jeweiligen Arbeitsumfang gegenüber dem Netzplaner. Wurde die

Netzplanung noch nicht ausgeschrieben, wird der Netzbetreiber für die Erstellung der

Vergabeunterlagen der Gebietskörperschaft binnen der vorstehenden Frist eine

Anforderungsliste bereitstellen, die alle aus seiner Sicht im Hinblick auf die aktive 8

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Netztechnik relevanten Anforderungen an die zu errichtende passive Infrastruktur

beinhaltet. Die Gebietskörperschaft ist nicht verpflichtet, den Anforderungen des

Netzbetreibers zu folgen.

4.2.2 Der Netzbetreiber erstellt – sofern dies nicht bereits Gegenstand seines Angebots war –

innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlagserteilung eine Beschreibung seiner im

Ausbaugebiet bereits vorhandenen Infrastruktur, welche für den Betrieb des passiven

Netzes wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar ist, inklusive Bezeichnung der

möglichen PoPs, welche, nach Abnahme durch die Gebietskörperschaft, als Anlage 4 -

Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven

Technik des Netzbetreibers Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, diese ordnungsgemäß und vollständig zu erstellen, um die Fertigstellung der

Netzplanung zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist für die Richtigkeit seiner Angaben

verantwortlich. Die Gebietskörperschaft ist nicht zur Einbindung der Infrastruktur des

Netzbetreibers im Rahmen der Trassenplanung verpflichtet.

4.2.3 Sollte der Netzbetreiber seine Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der

Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4) nachträglich ändern, so

hat der Netzbetreiber etwaige hierdurch entstehende Kosten – z. B. Mehrkosten durch

Umplanungen – zu ersetzen, es sei denn, die Gebietskörperschaft hat diese

Änderung(en) zu vertreten.

4.2.4 Der Netzbetreiber kann einen Vorschlag zur Ausbaureihenfolge und zu Bauabschnitten

unterbreiten, der ebenfalls als Vorschlag in der Netzplanung berücksichtigt werden soll.

4.2.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Interesse des Gesamtprojekterfolges

organisatorisch, terminlich sowie im Hinblick auf Kosteneffizienz und die Qualität der zu

erbringenden Leistungen eng mit dem von der Gebietskörperschaft beauftragten

Netzplaner zusammenzuarbeiten, sich mit ihm abzustimmen und wechselseitig zu

informieren. Die notwendigen Mitwirkungsaufgaben zur Erstellung der Netzplanung

erbringt der Netzbetreiber vorausschauend, planend und integrierend unter Einbeziehung

der Gebietskörperschaft.

4.3 Die Planung des passiven Netzes wird unter Berücksichtigung der Beschreibung der

vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers

(Anlage 4) von der Gebietskörperschaft bzw. dem von ihr beauftragten Netzplaner erstellt.

Die Berücksichtigung erfolgt, soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist,

insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der hierdurch

entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 3.2 Satz 5 der Gigabit-Richtlinie).

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4.4 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die fertiggestellte Netzplanung auf Kollisionen mit

seinem Angebot zu prüfen und etwaige Kollisionen innerhalb von vier Wochen nach

Vorliegen der Netzplanung gegenüber der Gebietskörperschaft aufzuzeigen

(Widerspruch). Ein begründeter Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn die

Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik

des Netzbetreibers (Anlage 4) fehlerhaft berücksichtigt wurde. In diesem Fall wird die

Netzplanung durch die Gebietskörperschaft bzw. den von ihr beauftragten Netzplaner

unter Berücksichtigung des Widerspruchs angepasst, soweit dies wirtschaftlich und

technisch zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher

Abrechenbarkeit der hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 3.2 Satz 5 der Gigabit-

Richtlinie).

4.5 Die Netzplanung wird nach ihrer Fertigstellung bzw. Anpassung gemäß § 4.4 Bestandteil

dieses Vertrages (Anlage 3).

§ 5 Bau des passiven Netzes

5.1. Der Bau des passiven Netzes erfolgt durch die Gebietskörperschaft auf Grundlage der

Netzplanung (Anlage 3) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung.

5.2. Die Verpflichtung der Gebietskörperschaft zum Bau des passiven Netzes umfasst, soweit

erforderlich, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auch die Herstellung der Standorte zur

Aufnahme der für den vertragsgemäßen Netzbetrieb erforderlichen aktiven

Netzkomponenten.

5.3. Es sollen möglichst alle Hausanschlüsse im Ausbaugebiet errichtet und entsprechende

Endkunden versorgt werden. Die Vertragsparteien werden sich insoweit gegenseitig

unterstützen. Soweit mit hinreichendem Vorlauf von mindestens drei Monaten vor dem

Beginn des Netzausbaus zwischen der Gebietskörperschaft und dem jeweiligen

Grundstückseigentümer keine Verständigung über die Errichtung der Hauszuführung erzielt

wird, obwohl ihm dies in einer den Vorgaben des vorläufigen Zuwendungsbescheids

entsprechenden Weise angeboten worden ist, bzw. soweit auf Grundstücken innerhalb

förderfähiger Gebiete noch keine anzuschließenden Gebäude errichtet worden sind, erfolgt

der Ausbau des passiven Netzes im Rahmen des geförderten Ausbaus hinsichtlich dieses

Grundstücks in der Weise, dass bei einer späteren Errichtung der Hauszuführung im

öffentlichen Grund keine Arbeiten mehr ausgeführt werden müssen („homes passed").

Entscheiden sich die Grundstückseigentümer erst während des Netzausbaus für einen

Hausanschluss, wird die Gebietskörperschaft eine entsprechende Einplanung des

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Anschlusses vornehmen, soweit ihr dies administrativ, technisch und finanziell möglich und

zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn für Grundstückseigentümer während des

Netzausbaus die erstmalige Möglichkeit besteht, sich für einen Hausanschluss zu

entscheiden (z.B. bei einem Neubau oder Eigentümerwechsel). Ist eine Einplanung dieser

Anschlüsse nicht mehr möglich oder unzumutbar oder entscheiden sich

Grundstückseigentümer erst nach Abschluss des Netzausbaus für einen Hausanschluss,

sind diese Hausanschlüsse zu erschwinglichen Kosten herzustellen. Die Errichtung der

nachträglichen Hausanschlüsse wird durch die Gebietskörperschaft durchgeführt. Dabei

müssen auch die nachträglich errichteten Hausanschlüsse als Bestandteil des passiven

Netzes Eigentum der Gebietskörperschaft werden. Diese werden dem Netzbetreiber für die

Dauer des Vertrages überlassen; § 6 gilt entsprechend. Ungeachtet der gesetzlichen

Duldungspflicht von Grundstückseigentümern nach § 134 TKG ist in jedem Fall vor einer

etwaigen Beeinträchtigung eines Grundstücks i. S. des § 134 TKG mit dem

Grundstückseigentümer ein Einvernehmen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der

Beeinträchtigung zu erzielen.

5.4. Die Gebietskörperschaft unterrichtet den Netzbetreiber über den Stand des Netzausbaus

und wirkt gegenüber dem/den von ihr beauftragten Bauunternehmen auf die Einhaltung des

Gesamtterminplans hin.

§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die Gebietskörperschaft

6.1. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, die passive Netzinfrastruktur bauabschnittsweise

nach deren Fertigstellung und Abnahme von dem/den für den Bau zuständigen

Unternehmen sukzessive während des Ausbaus dem Netzbetreiber gemäß dem

abgestimmten und fortgeschriebenen Gesamtterminplan zur Nutzung zu übergeben. Der

Netzbetreiber ist zur Übernahme des passiven Netzes nach seiner bauabschnittsweisen

Fertigstellung verpflichtet, soweit die Abschnitte vom Netzbetreiber mit aktiver Technik

versehen werden können und sodann betriebsbereit sind, was stets auch eine umfassende

Dokumentation der passiven Netzinfrastruktur voraussetzt. Die Gebietskörperschaft wird

den Übergabetermin mit einer Frist von einem Monat zuvor ankündigen.

6.2. Mit der Überlassung des gesamten passiven Netzes stellt die Gebietskörperschaft dem

Netzbetreiber eine Kopie der Dokumentation des gesamten passiven Netzes mindestens in

einem den Vorgaben der Bewilligungsbehörde entsprechenden digitalen Format zur

Verfügung. Die Dokumentation muss lagegenau sein sowie in Bezug auf Rohrbelegung,

Faserdokumentation und Verschaltung den gesetzlichen und beihilfenrechtlichen Vorgaben

11

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entsprechen. In der Dokumentation müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der

Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der

Reservekapazität erfasst sein. Insbesondere sind folgende Unterlagen zu übergeben:

  • Abnahmeprotokolle zwischen der Gebietskörperschaft und den für Planung und Bau

zuständigen Unternehmen

  • Lagepläne mit Schachtlagen und Start- und Zielgruben

  • Bohrprotokolle

  • Messprotokolle zur OTDR-Abnahmemessung und LWL-Dämpfungsmessung

  • Prüfmittelnachweise für die von den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen

eingesetzten und in den Protokollen angegebenen Messgeräte

  • Bemaßte Lagepläne mit Rohrbelegung und vollständiger Längenangabe

  • Kalibrierungsprotokolle der belegten Rohre

  • Kalibrierungsprotokolle für Reserverohre, falls vorhanden

  • Kabelschachtkarten

  • Kabelverlege-/Kabeleinblasprotokolle

  • Spleiß- und Patchfeldpläne

  • Finalisierte Netzpläne gemäß aktuellem Stand

  • Grundstückseigentümererklärungen / Nutzungsverträge, sofern vorliegend

  • Dokumentation der Hausanschlüsse und der „homes passed“-Anschlüsse, sofern

nicht in den vorgenannten Dokumentationen enthalten.

Sofern die Überlassung eines Teils des passiven Netzes erfolgt, ist auch diesbezüglich

eine Dokumentation zur vertragsgemäßen, betriebsbereiten Nutzung zu übergeben.

6.3. Bei der Überlassung erfolgt eine förmliche Abnahme des passiven Netzes. Hierbei wird das

Ergebnis der Abnahme durch die Gebietskörperschaft in einem Übergabeprotokoll

niedergelegt. In dem Übergabeprotokoll sind die von dem Netzbetreiber geltend gemachten

Mängel aufzunehmen. Mit der Überlassung des passiven Netzes und dessen umfassender

Dokumentation erkennt der Netzbetreiber das passive Netz als vertragsgemäß an, sofern

im Übergabeprotokoll keine wesentlichen Mängel festgehalten oder Rechte vorbehalten

wurden. Einen wesentlichen Mangel kann insbesondere auch das Fehlen einer

(vollständigen) Dokumentation des passiven Netzes darstellen. Ausgenommen sind nicht

erkennbare Mängel. Das Übergabeprotokoll, das zweifach auszufertigen ist, ist von beiden

Vertragsparteien zu unterzeichnen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des

Übergabeprotokolls. Sollte das Übergabeprotokoll nicht von beiden Vertragsparteien

unterzeichnet werden, gilt das Übergabeprotokoll als angenommen, wenn der Netzbetreiber

nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls

durch die Gebietskörperschaft schriftlich und begründet widerspricht.

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6.4. Wenn der Netzbetreiber an einem Überlassungstermin, der mit einer Frist von 15 Werktagen

durch die Gebietskörperschaft angekündigt wurde, ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt,

kann die Abnahme auch in Abwesenheit des Netzbetreibers stattfinden. In diesem Fall wird

dem Netzbetreiber das Übergabeprotokoll von der Gebietskörperschaft übersandt. Das

Übergabeprotokoll gilt als angenommen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb einer Frist

von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls schriftlich und begründet

widerspricht.

6.5. Sind im Übergabeprotokoll Mängel des Vertragsgegenstandes dokumentiert, sind diese von

der Gebietskörperschaft unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung wird dokumentiert.

Soweit die Mängel (z.B. eine fehlende Dokumentation) die Überlassung verhindert haben

sollten, erfolgt ein erneuter Überlassungstermin gemäß § 6.3. Sollte das passive Netz trotz

festgestellter Mängel dem Netzbetreiber überlassen worden sein, teilt die

Gebietskörperschaft dem Netzbetreiber die Beseitigung der festgestellten Mängel mit. Der

Netzbetreiber bestätigt die Mängelbeseitigung gegenüber der Gebietskörperschaft

innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Gebietskörperschaft über die

Mängelbeseitigung. Widerspricht der Netzbetreiber der Vertragsgemäßheit des passiven

Netzes nicht innerhalb der genannten Frist oder bestätigt die Mängelbeseitigung, gilt das

passive Netz als vertragsgemäß und abgenommen.

§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber

7.1. Nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation gemäß § 6 ist

der Netzbetreiber dazu verpflichtet, diese Dokumentation in seine Systeme zu übernehmen

und den Vertragsgegenstand in seinem Bestand lagegenau sowie in Bezug auf

Faserdokumentation und Verschaltung entsprechend den zuwendungs- und

beihilfenrechtlichen Vorgaben gemäß § 1.2 zu dokumentieren und die Dokumentation

während der Vertragslaufzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. In der Dokumentation

müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und

Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der Reservekapazität erfasst sein. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, alle Änderungen an dem passiven Netz, insbesondere physische

Veränderungen und Umlegungen sowie Reparaturen, zu dokumentieren. Das Nähere zu

Änderungen an dem passiven Netz regelt § 12. Die Dokumentation des Netzbetreibers

muss mindestens den Zeitpunkt, die georeferenzierte Bestimmung der betroffenen Netzteile

sowie eine Beschreibung der jeweils durchgeführten Maßnahme enthalten.

13

[Seite 14]

7.2. Die Dokumentationspflicht des Netzbetreibers umfasst unter Fortführung der von der

Gebietskörperschaft gemäß § 6 übergebenen Dokumentation sowohl das passive Netz als

auch die von dem Netzbetreiber für den Betrieb des passiven Netzes eingebrachte aktive

Netzinfrastruktur. Die Dokumentation hat mit einer für diesen Zweck geeigneten und

marktüblichen sowie stets aktuellen Software zu erfolgen. Auf Verlangen der

Gebietskörperschaft stellt der Netzbetreiber dieser oder einem von dieser benannten Dritten

in angemessener Frist, mindestens aber binnen 10 Werktagen, die jeweils aktuelle Fassung

der Dokumentation inklusive der Änderungshistorie digital und entsprechend der in diesem

Vertrag unter § 6.2 geregelten Formate zur Verfügung. Eine Weitergabe an unberechtigte

Dritte erfolgt nicht.

7.3. Die Übermittlung der Dokumentation des abgenommenen passiven Netzes an die zentrale

Informationsstelle des Bundes gemäß § 9 Gigabit-Rahmenregelung erfolgt durch die

Gebietskörperschaft. Die nach der Überlassung des Netzes (§ 6) zu machenden Meldungen

gemäß § 79 Abs. 2 TKG obliegen dem Netzbetreiber.

7.4. Der Netzbetreiber unterstützt die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung ihrer

Monitoringpflichten gemäß § 11 Gigabit-Rahmenregelung mit den Informationen, über die

der Netzbetreiber verfügt bzw. über die er nach diesem Vertrag verfügen muss.

§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes

8.1. Die Gebietskörperschaft erwirkt sämtliche für die Errichtung und den Betrieb des passiven

Netzes erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und hält sie während der

Vertragslaufzeit aufrecht. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche für die Errichtung und

den Betrieb der aktiven Technik etwaig erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten

zu erwirken und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Genehmigungen

sind der Gebietskörperschaft auf Verlangen vorzulegen.

8.2. Spätestens nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation (§

  1. wird der Netzbetreiber die für den Betrieb des passiven Netzes und die für die

Überwachung des Betriebs notwendige aktive Technik errichten.

8.3. Der Netzbetreiber wird das gesamte Netz innerhalb von 12 Wochen nach Überlassung einer

im Wesentlichen mangelfreien passiven Netzinfrastruktur gemäß § 6.3 dieses Vertrages

sowie nach Einbau der aktiven Technik vollständig in Betrieb nehmen, so dass Kunden

angeschlossen werden können (im Folgenden die „Inbetriebnahmefrist“). Hiervon

ausgenommen sind Netzteile zur Versorgung von Gebieten, in denen bereits ein

gefördertes NGA-Netz (erstes Netz) in Betrieb genommen wurde, der Betreiber des ersten 14

[Seite 15]

Netzes im Markterkundungsverfahren einer früheren Inbetriebnahme vor Ablauf des

Zweckbindungszeitraums des ersten NGA-Netzes widersprochen hat und – sofern das

erste Netz im Rahmen eines Betreibermodells betrieben wird – wenn es keine Möglichkeit

gibt, den Pachtvertrag hinsichtlich des ersten Netzes innerhalb der Zweckbindungsfrist zu

beenden oder anzupassen (Nr. 1.4 der Gigabit-Richtlinie, § 1 Abs. 6 Gigabit-

Rahmenregelung). Für Netzteile nach dem vorherigen Satz erfolgt eine vollständige

Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber innerhalb von 8 Wochen nach Überlassung. Ist

das Ende der Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte NGA-Netz zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses nicht bekannt, insbesondere da das bereits geförderte Netz noch nicht

fertiggestellt oder der Verwendungsnachweis noch nicht eingereicht worden ist, teilt die

Gebietskörperschaft dem Netzbetreiber den Inbetriebnahmezeitpunkt mit, sobald ihr dieses

Datum bekannt ist. Da eine bauabschnittsweise Übergabe erfolgen soll, entsteht die

Verpflichtung des Netzbetreibers nach diesem Absatz für jeden übergebenen Abschnitt der

passiven Netzinfrastruktur gesondert.

§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes

9.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz während der Laufzeit des Vertrages

(vgl. § 15) gesetzes- und beihilfenrechtskonform zu betreiben und die Versorgung der

Teilnehmer mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen.

9.2. Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Netzbetriebs sicherzustellen, dass durch ihn oder

durch Dritte (§ 9.5) gegenüber den zu erschließenden Teilnehmern im vorgegebenen

Versorgungsgebiet Telekommunikationsdienste in Form von Telefonie, Internet und ggf.

Rundfunk unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und

entsprechend seinem Angebot (Anlage 5) erbracht werden. Der Netzbetreiber hat während

der Laufzeit des Vertrages zu gewährleisten, dass die Telekommunikationsdienste gemäß

branchenüblicher Leistungsparameter den Teilnehmern angeboten werden. Unbeschadet

des konkreten Endkundenvertrags über Telekommunikationsdienste ist zuverlässig eine

Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zur

Verfügung zu stellen und anzubieten (Zielbandbreite). Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn

sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.

9.3. Das Netz darf nur für den in diesem Vertrag vorgesehenen Betrieb eines gigabitfähigen

Netzes sowie für sämtliche im TKG oder im Telemediengesetz (TMG) oder ihre

Nachfolgeregelungen geregelten Dienste verwendet werden. Andere Nutzungen bedürfen

der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gebietskörperschaft, welche zuvor die

Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen hat.

15

[Seite 16]

9.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen

Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen über das passive Netz erreichbaren

Endkunden zu den im Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu

eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot

sicherzustellen und - bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags - zu

erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind

frühestens nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn der

Netzbetreiber im Ausbaugebiet nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen

anbietet, die er seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen

außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte der Netzbetreiber in seinem Angebot

(Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe

von den Endkundenpreisen abweichen, die der Netzbetreiber Endkunden außerhalb des

Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt anbietet, so ist

eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Gebietskörperschaft zulässig. Der

Netzbetreiber ist gegenüber der Gebietskörperschaft nicht zum Abschluss eines

Endkundenvertrages mit einem potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem

Netzbetreiber im Einzelfall, z.B. aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht

zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im

Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der Geschäftskundentarif angeboten werden kann.

9.5. Der Netzbetreiber kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst

erbringen bzw. anbieten oder sich eines zuvor im Auswahlverfahren benannten Dritten

bedienen. Ein etwaiger Wechsel oder eine erstmalige Unterbeauftragung eines Dritten

bedarf der vorherigen Zustimmung der Gebietskörperschaft, es sei denn, der einbezogene

Dritte ist ein mit dem Netzbetreiber gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen. Die

Gebietskörperschaft kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

9.6. Der Netzbetreiber hat entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem

Angebot (Anlage 5) eine Störungsannahme und eine Störungsbeseitigung sicherzustellen

sowie eine Kundenhotline für Gewerbe- und Privatkunden zu betreiben.

9.7. Der Netzbetreiber darf nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gebietskörperschaft

eigene oder ihm von Dritten übergebene Netze mit dem von der Gebietskörperschaft

überlassenen passiven Netz verbinden, soweit dies zum Betrieb der auf dem Leerrohrnetz

basierenden Breitbandinfrastruktur oder zur Ermöglichung effizienter Diensteerbringung,

der Interoperabilität oder zur Erfüllung der Vorgaben zum Open Access erforderlich oder

geboten ist. Die Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen obliegt

inklusive der Kostentragung dem Netzbetreiber, soweit sie nicht im Rahmen des Baus des

passiven Netzes gemäß § 5 durch die Gebietskörperschaft zu schaffen waren. Ein 16

[Seite 17]

Zustimmungserfordernis der Gebietskörperschaft besteht nicht, soweit die Anpassungen im

Netz weder bauliche Änderungen erfordern noch Auswirkungen auf die Netzkapazität

haben.

9.8. Die ANBest-Gk sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-Gk Bestandteil dieses

Rechtsverhältnisses. Der Netzbetreiber gewährt der Gebietskörperschaft und den

Bewilligungsbehörden, dem Bundesrechnungshof, dem Landesrechnungshof sowie von

diesen Beauftragten gemäß Nr. 7.1 ANBest-Gk und unter Beachtung der sonstigen

gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers ein jederzeit und uneingeschränkt zu

gewährendes Zugangs- und Prüfrecht für Bücher, Belege und sonstige

Geschäftsunterlagen in Bezug auf das geförderte passive Netz sowie zu geeigneten

Messpunkten. Der Netzbetreiber verpflichtet Nachunternehmer bzw. Dritte i. S. v. § 9.5, die

Zugangs- und Prüfrechte ebenfalls einzuräumen.

9.9. Für die Dauer des Vertrages übernimmt der Netzbetreiber die Pflicht zur

Netzauskunft/Trassenauskunft und ist insoweit erster Ansprechpartner für anfragende

Stellen. Die Pflicht zur Netzauskunft/Trassenauskunft beginnt für einen überlassenen

Bauabschnitt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß § 6.3 ff.

§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes

10.1. Der Netzbetreiber ist nach der Überlassung gemäß § 6 zur Wartung und Instandhaltung des

passiven Netzes verpflichtet. Hiervon ist insbesondere auch die Wartung und

Instandhaltung einschließlich der Ersatzteilversorgung, (soweit nicht durch die

Gebietskörperschaft erbracht) sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Reparaturen

umfasst. Eine Vergütung oder Kostenerstattung durch die Gebietskörperschaft für die

Instandhaltungsleistungen des Netzbetreibers erfolgt grundsätzlich nicht. Ausgenommen

sind Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen gemäß § 10.3 oder Maßnahmen, die die

Gebietskörperschaft oder ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Stehen der

Gebietskörperschaft infolge einer Beschädigung des Vertragsgegenstandes

Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu, tritt die Gebietskörperschaft diese an den

Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Im Falle des Vorliegens der

Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation unterstützt die Gebietskörperschaft den

Netzbetreiber, soweit sinnvoll und erforderlich.

10.2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die aktive Technik während der Vertragslaufzeit auf dem

Stand der Technik zu halten, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Gegebenenfalls erforderliche Neu-, Nach- oder Ersatzbeschaffungen sowie Reparaturen

17

[Seite 18]

werden vom Netzbetreiber getragen. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem aktuellen

Stand der Technik.

10.3. Beschädigungen durch Fremdeinwirkung sind entsprechend der Leistungsbeschreibung

(Anlage 2) und den im Angebot (Anlage 5) angegebenen Entstörzeiten vom Netzbetreiber

auf Kosten des Netzbetreibers zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schächte und

Schaltschränke sowie bereitgestellte aktive Komponenten.

§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung

11.1. Maßnahmen an dem passiven Netz, die über die Instandhaltung und Entstörung

hinausgehen (im Folgenden „bauliche Veränderungen“) und nicht notwendige

Umverlegungen darstellen, nimmt der Netzbetreiber nach Überlassung des passiven

Netzes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gebietskörperschaft vor. Die

Kosten dieser baulichen Veränderungen trägt unter Berücksichtigung der weiteren

Regelungen in diesem § 11 der Netzbetreiber.

11.2. Der Netzbetreiber übernimmt sämtliche Folge- und Folgekostenpflichten analog den

Regelungen aus §§ 130 ff. TKG. Die Gebietskörperschaft ist von sämtlichen Folge- und

Folgekostenpflichten, die aufgrund von Änderungen oder Einziehungen von

Verkehrswegen, verursacht durch andere in Verkehrswegen oder Grundstücken verlegte

besonderen Anlagen oder verursacht durch Ansprüche privater Grundstückseigentümer

entstehen, im Außenverhältnis freizustellen. Die Folgekosten trägt im Innenverhältnis der

Netzbetreiber.

11.3. Maßnahmen zur Änderung und Verlegung von passiver Netzinfrastruktur sind durch den

Netzbetreiber sorgfältig schriftlich zu dokumentieren und der Gebietskörperschaft zur

Kenntnis zu bringen.

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie und VwV Gigabitmitfinanzierung BW

12.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei ihrer Antragstellung auf

Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit- und der Landesförderrichtlinie

sowie allen in diesem Zusammenhang mit der Administration der bereitzustellenden bzw.

bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber den

Bewilligungsbehörden durch Beibringung entsprechender Nachweise, Dokumentationen

18

[Seite 19]

und Informationen zu unterstützen, soweit der Netzbetreiber über diese verfügt oder als

die für den Betrieb des Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit die

Gebietskörperschaft ihren Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und

Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber den Bewilligungsbehörden nachkommen

kann, besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in § 15.2 geregelte Laufzeitende

und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über den vorzeitigen

Beendigungszeitpunkt hinaus fort.

12.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung der

Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden (Anlage 1) angemessen zu

unterstützen.

12.3. Dem Netzbetreiber steht es frei, über die Mindestanforderungen hinausgehende Daten der

Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene

13.1. Der Netzbetreiber ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-

Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze

auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten

Netz mit der überlassenen passiven Infrastruktur so früh wie möglich vor Inbetriebnahme

für die Dauer der nach diesem Vertrag geschuldeten Netzbetriebspflicht zuzüglich der in

§§ 15.2 und 15.3 vorgesehenen Zeiträume zu gewähren. Der Netzbetreiber hat dabei die

Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang

von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der

Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des

offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentur einzuhalten.

Insbesondere ist der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, die

Vorleistungsprodukte und -preise der Gebietskörperschaft gemäß § 11 Gigabit-

Rahmenregelung zur Veröffentlichung auf der Online-Plattform mitzuteilen.

Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat der Netzbetreiber gemäß § 155

Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur

und, sofern die Gebietskörperschaft selbst auch Adressatin der Zugangsnachfrage war,

auch der Gebietskörperschaft zur Kenntnis zu geben. Diese Übermittlungspflicht umfasst

auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem Zugangsnachfrager vereinbarten

Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens aber sechs Monate vor

Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot

19

[Seite 20]

auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere

Anbieter gegenüber der Gebietskörperschaft auf Verlangen nachzuweisen.

13.2. Die Gebietskörperschaft als Netzeigentümer wird in dem geförderten Netz keine eigene

aktive Vermarktung von Vorleistungsprodukten (Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser)

vornehmen. Wird die Gebietskörperschaft als Eigentümerin des passiven Netzes über

§ 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung zur Gewährleistung eines

offenen Netzzugangs verpflichtet, werden sich die Vertragsparteien über ein Angebot zu

dem beantragten offenen Netzzugang abstimmen.

13.3. Zwischen dem Netzbetreiber und dem Zugangsnachfrager sind faire und angemessene

Vorleistungspreise zu vereinbaren. Die Vorleistungspreise sollen es insoweit

Wettbewerbern ermöglichen, auf der Endkundenebene mit dem geförderten Netzbetreiber

in den Wettbewerb zu treten (§ 8 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung und § 155 Abs. 1 TKG).

Verfügt der Netzbetreiber aufgrund einer Festlegung der Bundesnetzagentur über

beträchtliche Marktmacht, darf er für die Zugangsleistungen auf Vorleistungsebene, die

aus Teil 2 des TKG einer Entgeltgenehmigung unterworfen sind, keine anderen als die von

der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

13.4. Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien

Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende

Infrastrukturen durch den Netzbetreiber genutzt werden.

13.5. Können sich der Netzbetreiber und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei

Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können

beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle

anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 149 Abs. 1

Nr. 5, Abs. 4, 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen

einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest. Die Gebietskörperschaft

und der Netzbetreiber werden in diesem Fall unabhängig voneinander den

Zugangsnachfrager auf die Möglichkeit der Anrufung der Bundesnetzagentur als nationale

Streitbeilegungsstelle hinweisen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die

Gebietskörperschaft umgehend zu informieren, wenn Vertragsverhandlungen über den

beantragten Netzzugang gescheitert sind oder eine Vereinbarung über den Netzzugang

nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des betreffenden Antrags bei dem

Netzbetreiber zustande gekommen ist.

20

[Seite 21]

13.6. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des

gigabitfähigen Netzes gilt § 25.2.

§ 14 Pacht

14.1. Der Netzbetreiber zahlt der Gebietskörperschaft für die Einräumung des Nutzungsrechts

an der passiven Infrastruktur folgende Pacht:

a) Fixe Pacht je anschließbarer Wohneinheit/Nutzungseinheit im Ausbaustatus

„homesPassedPlus“ (Ziffern 8.2 und 8.3 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung).

b) Fixe Pacht je Wohneinheit/Nutzungseinheit im Ausbaustatus „homesPrepared“

(Ziffern 8.2 und 8.3 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung).

c) Variable Pacht je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe „private Endkunden“

(Ziffern 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung) zusätzlich zur fixen Pacht

nach lit. a) oder lit. b), unabhängig davon, ob dem Kunden ein Einzelprodukt oder ein

Bündelprodukt bereitgestellt wird.

d) Variable Pacht je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe „gewerbliche

Endkunden“ (Ziffern 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung) zusätzlich zur

fixen Pacht nach lit. a) oder lit. b), unabhängig davon, ob dem Kunden ein Einzelprodukt

oder ein Bündelprodukt bereitgestellt wird.

e) Pacht für Geschäftskundenprodukte als Prozentsatz des mit dem jeweiligen Produkt

monatlich erzielten Nettoumsatzes bzw. des bei Eigennutzung nach § 14.4

zugerechneten fiktiven Umsatzes, zusätzlich zur fixen Pacht nach lit. a) oder lit. b)

(Ziffern 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung). Werden mit einem über den

Vertragsgegenstand angebundenen Geschäftskunden über das betreffende

Geschäftskundenprodukt keine unmittelbaren Umsätze erwirtschaftet, ist für diesen

Anschluss anstelle der Pacht nach lit. e) die variable Pacht je aktivem Anschluss aus

der Produktgruppe „gewerbliche Endkunden“ nach § 14.1 lit. d) in Ansatz zu bringen.

Die Pachthöhe und die einzelnen Bestandteile zur Ermittlung der Pacht ergeben sich im

Übrigen aus dem bezuschlagten Angebot des Netzbetreibers (Anlage 5) sowie aus den

Ziffern 8.2 bis 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung.

Die Pachtanteile nach lit. a) und lit. b) fallen je Wohneinheit/Nutzungseinheit alternativ

zueinander an. Wechselt der Ausbaustatus einer Wohneinheit/Nutzungseinheit – etwa im

21

[Seite 22]

Zuge einer Nachverdichtung – von „homesPassedPlus“ zu „homesPrepared“, ist ab dem

Wechsel ausschließlich die Pacht nach lit. b) zu entrichten; die zeitanteilige Abrechnung

nach § 14.2 gilt entsprechend.

Die Pachtanteile nach lit. c), d) und e) fallen je Anschluss bzw. je Produkt alternativ

zueinander an. Im Übrigen fallen sie nebeneinander an. Sie sind jeweils zusätzlich zum

Pachtanteil nach lit. a) oder lit. b) zu entrichten.

14.2. Mit Ausnahme des ersten Vertragsjahres sind vom Netzbetreiber zum

15.03./15.06./15.09./15.12. Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der

Abschlagszahlungen wird auf Grundlage des Vorjahresergebnisses sowie der zum 31.12.

des Vorjahres überlassenen und der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich

hinzukommenden Wohneinheiten/Nutzungseinheiten und aktiven Anschlüsse ermittelt.

Der Pachtanspruch der Gebietskörperschaft entsteht für die jeweils an den Netzbetreiber

zur Nutzung überlassenen Teilstücke oder Teilabschnitte der passiven Infrastruktur 1

Monat nach Überlassung dieser an den Netzbetreiber bzw. – sofern früher - spätestens mit

Aufnahme der tatsächlichen Nutzung durch den Netzbetreiber. Sofern der Anschluss oder

die Endkundenprodukte nicht monatsscharf erfolgt bzw. abgeschlossen werden, wird dies

bei der Pachtberechnung zeitanteilig nach Kalendertagen berücksichtigt (z. B. bei einem

Anschluss am 15.10. mit 17 von 31 Kalendertagen des Monats).

14.3. Die Jahresabschlussrechnung erstellt die Gebietskörperschaft bis spätestens zum 30.08.

des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres auf Grundlage der bis zum 31.

Dezember des Abrechnungsjahres überlassenen und in Betrieb befindlichen

Wohneinheiten/Nutzungseinheiten und Anschlüsse; geleistete Abschlagszahlungen

werden verrechnet. Die Jahresabschlussrechnung ist innerhalb 1 Monats nach

Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Für die Berechnung der Pacht hat der Netzbetreiber

der Gebietskörperschaft spätestens zum 28.02. eines jeden dem Abrechnungsjahr

folgenden Kalenderjahres unaufgefordert, plausibel und nachvollziehbar in Textform sowie

auf Verlangen der Gebietskörperschaft durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater

testiert - bzw. alternativ durch ein entsprechend testiertes Quell- und Abrechnungssystem

  • die zur Pachterhebung erforderlichen Daten, insbesondere

▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils homesPassedPlus (Ziffern 8.2 und 8.3 der

Anlage 2 Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der

Wohneinheiten/Nutzungseinheiten mit zugehöriger Adresse (Straße,

Hausnummer, PLZ und Ort);

22

[Seite 23]

▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils homesPrepared (Ziffern 8.2 und 8.3 der

Anlage 2 Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der

Wohneinheiten/Nutzungseinheiten mit zugehöriger Adresse (Straße,

Hausnummer, PLZ und Ort);

▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe

„private Endkunden“ (siehe Ziffer 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung)

erforderliche Anzahl der aktiven Anschlüsse mit zugehöriger Adresse (Straße,

Hausnummer, PLZ und Ort);

▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe

„gewerbliche Endkunden“ (siehe Ziffer 8.2 und 8.4 der Anlage 2

Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der aktiven Anschlüsse mit

zugehöriger Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort);

▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils für Geschäftskundenprodukte (siehe Ziffer

8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der aktiven

Anschlüsse mit zugehöriger Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort), bei

passiven Vorleistungen die Adresse (sofern verfügbar) und Koordinaten der

Endpunkte, dem jeweils zugehörigen Endkundenprodukt und dem jeweils

zugehörigen Umsatz sowie Ausweisung des Umsatzes aus der Gewährung von

Open Access (insbesondere neben sämtlichen Vorleistungsprodukten auch

einschließlich Umsätze aus Dark Fiber – Vermietung und Leerrohrvermietung)

sowie Umfang, Lage inklusive der Adresse (sofern verfügbar) und Koordinaten der

Endpunkte, Anzahl der Glasfasern nebst nachvollziehbarer und plausibler

Beschreibung der vom Netzbetreiber eigengenutzten Teile mit Nutzungszweck,

soweit die Nutzung für Zwecke außerhalb der Versorgung der über die

Infrastrukturen der Gebietskörperschaft erschlossenen Adressen erfolgt

(insbesondere für den Anschluss eigenwirtschaftlich ausgebauter Gebiete).

darzulegen. Die Daten sind dabei vom Netzbetreiber so bei der Gebietskörperschaft

einzureichen, dass diese dem Los und dem Aktenzeichen der diesem Vertrag zugrunde

liegenden Zuwendungsbescheide sowie dem betreffenden Versorgungsbereich

gemarkungs- und adressscharf zugeordnet sind. Gleiches gilt für den darzulegenden

Umsatz. Der Netzbetreiber informiert die Gebietskörperschaft darüber hinaus mindestens

viermal jährlich unaufgefordert über die Entwicklung der vorgenannten Daten, damit die

Gebietskörperschaft eine Pachtprognose erstellen und die Abschlagszahlungen anpassen

kann. Wenn der Netzbetreiber Dritte mit der Erbringung von Endkundendiensten beauftragt,

gilt dies gleichermaßen. Bei Unklarheiten klärt der Netzbetreiber auf Nachfrage der

Gebietskörperschaft entsprechend auf und legt erforderlichenfalls auch weitere Unterlagen,

Informationen und Nachweise vor, aus denen die Gebietskörperschaft die Pachtermittlung 23

[Seite 24]

belegbar nachvollziehen kann.

In einem länger als 3 Kalenderwochen andauernden Weigerungsfall kann die

Gebietskörperschaft die Abrechnung auf Grundlage einer Schätzung vornehmen, es sei

denn, der Netzbetreiber widerlegt die dabei getroffenen Annahme der Schätzung.

Der für die Ermittlung der Pacht für Geschäftskundenprodukte nach § 14.1 lit. e) relevante

Umsatz setzt sich wie folgt zusammen:

Bei Internetzugängen setzt sich der Umsatz aus dem Preis für den eigentlichen

Internetzugang, einschließlich dazugehöriger Serviceleistungen (Überwachung, Hotline,

Entstörzeit etc.) gemäß dem im jeweiligen Endkundenvertrag vereinbarten Service-Level-

Agreement und dem Preis für optional dazu gebuchte Sprachkommunikationsdienste (SIP

Mehrgeräteanschluss, SIP Trunk, Flatrate ins deutsche Festnetz) zusammen.

Umsätze aus weiteren Leistungen wie VPN-Verbindungen, MPLS oder Standleitungen sind

ebenfalls für die Ermittlung der Pacht relevant.

Einnahmen aus der Realisierung von passiven und aktiven Vorleistungsprodukten nach den

vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur veröffentlichten Informationen zu

Vorleistungspreisen in der jeweils geltenden Fassung sind dem relevanten Umsatz

zuzurechnen.

Die Abrechnung eventuell durch den Netzbetreiber eigengenutzter, gefördert errichteter

Infrastruktur, soweit die Nutzung für Zwecke außerhalb der Versorgung der über die

Infrastrukturen der Gebietskörperschaft erschlossenen Adressen erfolgt (z.B.

Faserverbindungen durch ein gefördert ausgebautes Gebiet um anschließend

eigenwirtschaftlich ausgebaute Gebiete anzuschließen), unterliegen im Sinne der

Diskriminierungsfreiheit der mit nachfragenden Dritten identischen Pacht. Das bedeutet, das

für diese Infrastrukturen dem Netzbetreiber ein fiktiver Umsatz zugerechnet wird, der die

Bemessungsgrundlage für den Pachtanteil entsprechend erhöht, den dieser im Falle einer

Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte (z.B. im Wege des open access) erzielen würde.

Zusätzlich, über den Internetzugang hinausgehende, durch den Netzbetreiber zur Verfügung

gestellte Dienste (z.B. Cloudlösungen, E-Mail-Lösungen etc.) sind nicht Gegenstand des für

diesen Pachtanteil relevanten Umsatzes.

24

[Seite 25]

14.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, soweit dies für die Bemessung der Pacht erforderlich ist,

sämtliche für die Pachtberechnung relevanten Parameter gemäß den vorgenannten

Regelungen auf Verlangen der Gebietskörperschaft offenzulegen.

14.5. Soweit zu zahlende Beträge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese in gesetzlicher Höhe

zusätzlich zu entrichten.

14.6. Kommt der Netzbetreiber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der jeweilige Betrag

mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzug mit der Zahlung zu verzinsen.

§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung

15.1. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande. Der Vertragsbeginn

steht unter den weiteren (aufschiebenden) Bedingungen,

a. dass das bzw. die durch die Gebietskörperschaft durchzuführende(n)

Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung der passiven

Infrastruktur abgeschlossen und die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen durch

Vertragsschluss zwischen der Gebietskörperschaft und dem/den Unternehmen

beauftragt werden und

b. die Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe zur Sicherstellung der

Gesamtfinanzierung von Bund und Land erlassen werden.

Maßgeblich für den Eintritt der Bedingungen ist der Zeitpunkt der zuletzt eintretenden

Bedingung.

Sofern in diesem Vertrag und seinen Anlagen Pflichten der Vertragsparteien geregelt

werden, die vor Eintritt der genannten aufschiebenden Bedingungen relevant werden (z. B.

Mitwirkung bei den Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung

der passiven Infrastruktur), so haben die Vertragsparteien diese Pflichten trotz der

aufschiebenden Bedingungen zu erfüllen. Die Gebietskörperschaft wird den Netzbetreiber

unverzüglich schriftlich über den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen informieren und

ihn unter Wahrung des Vergaberechts über den Stand und den Abschluss der

Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen informiert halten.

15.2. Der Vertrag endet mit Ablauf des 30.06.2040, frühestens aber mit Ablauf der

Zweckbindungsfrist der von diesem Vertrag umfassten endgültigen

Zuwendungsbescheide, soweit diese danach enden sollte. Widerspricht der Betreiber eines

25

[Seite 26]

bereits geförderten NGA-Netzes im gleichen Gebiet gemäß Nr. 1.4 Gigabit-Richtlinie und §

1 Abs. 6 Gigabit-Rahmenregelung entsprechend § 8.3 der Inbetriebnahme vor Ablauf der

Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte (erste) NGA-Netz, kann die

Bewilligungsbehörde die Zweckbindungsfrist um die entsprechenden Zeiträume verlängern.

Sollte der Vertrag nicht spätestens 36 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich oder

in Textform gekündigt werden, verlängert sich die Vertragslaufzeit bis zu zweimal um je

weitere 5 Jahre.

15.3. Im Falle einer Beendigung des Vertrages – unabhängig von der Art der Beendigung –

verpflichtet sich der Netzbetreiber, die Leistungen aus diesem Vertrag so lange aufrecht

zu erhalten, bis der Betrieb von einem anderen Netzbetreiber übernommen oder von ihm

selbst auf Basis eines neuen Vertrags fortgeführt wird. Diese Verpflichtung besteht für

mindestens 24 Monate und längstens für 36 Monate. Sollte sich die Übernahme durch

einen anderen Netzbetreiber infolge eines Rüge- oder Nachprüfungsverfahrens verzögern,

verlängert sich die nachvertragliche Betriebspflicht durch den Netzbetreiber um die

erforderliche Dauer bis zu einer Übernahme durch einen anderen Netzbetreiber. Die

Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Vertrag bestehen während dieses

Zeitraums fort. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Gebietskörperschaft

oder einen von der Gebietskörperschaft zu benennenden Dritten bei dem Übergang des

Netzbetriebes auf einen Folgebetreiber angemessen zu unterstützen und sich mit dem

Folgebetreiber ins Benehmen zu setzen, um einen unterbrechungsfreien Betrieb des

passiven Netzes im Rahmen der Übergabe an einen Folgebetreiber gemeinsam mit

diesem sicherzustellen. Die entsprechenden Unterstützungsleistungen zur

Aufrechterhaltung und Übergabe des unterbrechungsfreien Betriebs in der

Übergangsphase erbringt der Netzbetreiber kostenfrei. Insbesondere ist der Netzbetreiber

verpflichtet, der Gebietskörperschaft die notwendigen Informationen und Unterlagen für

eine reibungslose Fortführung des Betriebes und für die reibungslose Überlassung zur

Verfügung zu stellen.

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes

16.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Netzbetreiber das passive Netz an die

Gebietskörperschaft zurück. Dies beinhaltet auch die gemäß 0 neuen, ersetzten oder

erneuerten Bestandteile des passiven Netzes.

16.2. Der Vertragsgegenstand muss sich bei Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter

Berücksichtigung der durch den Netzbetreiber durchzuführenden Instandhaltungs- und

26

[Seite 27]

Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Netzbetreiber hat der

Gebietskörperschaft alle während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten

Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle etc. spätestens mit Vertragsbeendigung

herauszugeben, soweit diese nicht bereits übergeben worden sind und beim Netzbetreiber

noch vorliegen.

16.3. Die von dem Netzbetreiber eingebrachte aktive Technik bzw. Infrastruktur verbleibt im

Eigentum des Betreibers (§ 95 BGB). Der Netzbetreiber ist verpflichtet, der

Gebietskörperschaft die Übernahme der eingebrachten Technik und Infrastruktur bzw. ein

Nutzungsrecht an der eingebrachten Infrastruktur zu einem wirtschaftlich angemessenen

Preis anzubieten und die für einen Übergang der Nutzungsrechte erforderlichen

Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Preis ist im Falle einer Nichteinigung durch

einen unabhängigen Sachverständigen festzulegen, der von der Industrie- und

Handelskammer Ulm auf Antrag einer Partei vorgeschlagen werden soll, soweit sich die

Vertragsparteien nicht auf die Person eines Sachverständigen einigen können. Die Kosten

des Sachverständigen / Wirtschaftsprüfers werden von den Vertragsparteien zu gleichen

Teilen getragen.

16.4. Wünscht die Gebietskörperschaft hingegen keinen Übergang der vom Netzbetreiber in das

passive Netz eingebrachten und nicht kraft Gesetzes in ihr Eigentum übergegangenen

Teile, sind diese vom Netzbetreiber auf dessen Kosten nach Vertragsbeendigung zu

entfernen.

§ 17 Rücktritt

17.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Gebietskörperschaft mit Wirkung für die

Vergangenheit zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund ist

insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen anlässlich des dieses Vertrages

betreffenden Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen

Rechtsverhältnisses zwischen der Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörden

gegeben:

a. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss entfallen nachträglich, zum

Beispiel aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3

Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem

Vertrag ist der Gebietskörperschaft unzumutbar oder aus entgegenstehenden

rechtlichen Gründen nicht möglich;

27

[Seite 28]

b. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49

VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-Gk, mit

Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst

unwirksam;

c. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Netzbetreibers zustande

gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

d. der Netzbetreiber kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und

auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden

Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach,

insbesondere

  • seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten, insbesondere

gemäß § 7, § 12, oder

  • seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf

Vorleistungsebene (§ 13);

e. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB

einschlägig sind;

f. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;

g. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB

oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

h. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und

Mindestlohngesetzes des Landes Baden-Württemberg;

i. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale

Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten

Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes

zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;

j. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Betreibers zustande

gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

28

[Seite 29]

17.2. In den in § 17.1 lit. a und lit. b genannten Fällen ist auch der Netzbetreiber zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt.

17.3. Mit Rücktritt von dem Vertrag ist der Netzbetreiber nicht mehr zum Besitz des überlassenen

passiven Netzes berechtigt und vorbehaltlich § 16.3 zur Rückgabe verpflichtet. Die

empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, wenn und soweit die

Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes der zum

Zeitpunkt des Rücktritts vom Netzbetreiber bereits gezogenen Nutzungen aus der

geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.

§ 18 Kündigung

18.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind

jedoch berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen

Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen. Ein

wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer den Kündigenden

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen

der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

18.2. Sonstige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

18.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages

derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des Netzbetreibers nicht

mehr ausgeführt werden, es sei denn, die Gebietskörperschaft verlangt deren Fertigstellung

und dem Netzbetreiber ist dies zumutbar. Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung zum

Netzbetrieb nach § 15.3. Die Pflicht zur Zahlung der Pacht endet mit vollständiger Rückgabe

des passiven Netzes an die Gebietskörperschaft.

§ 19 Gewährleistung / Haftung

19.1. Dem Netzbetreiber obliegen, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt, im

Zusammenhang mit der Überlassung des passiven Netzes gemäß § 6 die

Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und ggf.

behördlichen Vorgaben. Der Netzbetreiber stellt die Gebietskörperschaft insoweit von

Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Verlangen der Gebietskörperschaft

vollumfänglich frei.

29

[Seite 30]

19.2. Die Haftung der Gebietskörperschaft wegen Mängeln des passiven Netzes, die bei

Überlassung gemäß § 6 vorhanden und nicht dokumentiert waren, ist ausgeschlossen. Das

gilt nicht, soweit die Gebietskörperschaft eine bestimmte Eigenschaft besonders

zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder es sich um einen

versteckten Mangel handelt.

19.3. Stehen der Gebietskörperschaft Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber

Dritten wegen Mängeln des passiven Netzes zu, überträgt sie dem Netzbetreiber die

Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche. Hierzu tritt die Gebietskörperschaft die

Ansprüche, die der Gebietskörperschaft wegen Mängeln des passiven Netzes zustehen, an

den Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Die Gebietskörperschaft unterstützt

den Netzbetreiber bei der Durchsetzung der Ansprüche, insbesondere stellt sie ihm die ihr

vorliegenden Informationen, soweit für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich, zur

Verfügung.

19.4. Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf EUR 10.000.000. Die

zuvor genannte Haftungsbeschränkung findet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der

Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit und im Falle von Verzug sowie im Falle der

Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) keine Anwendung.

In Fällen der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist nur der

vorhersehbare vertragstypische Schaden ersatzfähig; eine weitergehende Haftung ist

ausgeschlossen.

19.5. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Netzbetreibers

abgestellt wird, hat der Netzbetreiber sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen

dargelegten Zweifeln der Gebietskörperschaft an der Darlegung nachzuweisen.

19.6. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

19.7. Die in § 19.4 genannte Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Zinsansprüche.

19.8. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei

Vermögensschäden von Endnutzern zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser

Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die

Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend

Anwendung.

§ 20 Sicherheiten

30

[Seite 31]

20.1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag,

insbesondere der Zahlung der vereinbarten Pacht, gewährt der Netzbetreiber der

Gebietskörperschaft für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Vertragserfüllungsbürgschaft

in Höhe von 5 % des im jeweils vorangehenden Kalenderjahres anfallenden Pachtzinses

gemäß § Error! Reference source not found. durch eine selbstschuldnerische,

unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft eines deutschen Bankinstituts als

Höchstbetragsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit. Die Sicherheit

kann auch durch eine andere wirtschaftlich gleichwertige Sicherheitsleistung (z.B.

Konzernbürgschaft) gewährt werden.

20.2. Die Sicherheitsleistung ist binnen eines Monats nach Übernahme des ersten angebotenen

funktionsfähigen Abschnitts gem. § 6.3 vorzulegen.

20.3. Wird die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, so kann

die Gebietskörperschaft nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag

kündigen.

20.4. Die Sicherheitsleistung wird nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgegeben,

soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche der

Gebietskörperschaft noch nicht erfüllt sind, ist sie berechtigt, eine Freigabe der

Vertragserfüllungssicherheit im Umfang der entsprechenden Ansprüche bis zu deren

Erfüllung zu verweigern oder die Vertragserfüllungssicherheit hierfür in Anspruch zu

nehmen.

§ 21 Versicherungsschutz

21.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine

Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR

10.000.000 [in Worten: zehn Millionen] je Schadensfall für Personenschäden und über

mindestens EUR 5.000.000 [in Worten: fünfmillionen] je Schadensfall für Sachschäden bei

einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen zu

unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im Schadensfall parallel zueinander mit

den genannten Deckungssummen abgesichert sein.

§ 22 Vertraulichkeit

31

[Seite 32]

22.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng

vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die

Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden

Vertrages zu verwenden.

22.2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien

nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso

bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche

Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher oder

zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den

betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben

die Geheimhaltungspflichten unberührt.

22.3. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte mit der

Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu

beauftragen. Sie wird diese dann entsprechend im Vorhinein zur Vertraulichkeit

verpflichten.

22.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte als

Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses

Vertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt der

Netzbetreiber darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur

Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch

die Gebietskörperschaft, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf.

Der Netzbetreiber wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur

Vertraulichkeit verpflichten.

§ 23 Datenschutz

23.1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften,

insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz über

den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei

Telemedien (TTDSG) und ihrer Nachfolgeregelungen. Die Gebietskörperschaft und der

Netzbetreiber sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbstständig

verantwortlich.

32

[Seite 33]

23.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die von ihm betrauten Personen vor Beginn der

Durchführung dieses Vertrages entsprechend zur Einhaltung des Datengeheimnisses zu

verpflichten.

23.3. Der Netzbetreiber hat die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß

Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet

ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

statt. Datenverarbeitungen in anderen Ländern dürfen nur erfolgen, sofern die

Gebietskörperschaft dazu ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.

23.4. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende

Informationssicherheitsanforderungen einzuhalten und umzusetzen.

§ 24 Vertragsstrafen

24.1. Wird die unter § 8.3 genannte Inbetriebnahmefrist überschritten, hat die

Gebietskörperschaft für jede vollendete Woche der Fristüberschreitung je betroffenem

vertragsgemäß übergebenen in sich betriebsfähigen Bauabschnitt Anspruch auf eine

Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des gemäß § 14 vereinbarten Pachtzinses Error!

Reference source not found.für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr insgesamt

jedoch maximal 5 % dieses Betrages.

24.2. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben

unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen

Verzögerungen angerechnet.

24.3. Dem Netzbetreiber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der Gebietskörperschaft ein

geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend

herabgesetzt.

§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge

25.1. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden

Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen,

verpflichten sich die Vertragsparteien in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB

und der dazu vorhandenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder

Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern ein Festhalten am 33

[Seite 34]

unveränderten Vertrag unzumutbar sein sollte. Sollten dabei Anzeigen gegenüber den oder

Genehmigungen bzw. Einwilligungen der Bewilligungsbehörden erforderlich sein, wird der

Netzbetreiber gegenüber der Gebietskörperschaft unverzüglich die für eine Anzeige bzw.

Antragstellung notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.

25.2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem

Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche

Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen

Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der

Abtretung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers aus diesem Vertrag insbesondere

an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen wird die

Gebietskörperschaft ihre Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein

wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b) GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des

Bundes und / oder des Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht

zustimmt. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des

Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und

gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien

Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch den

Netzbetreiber auf den oder die Rechtsnachfolger über; der Netzbetreiber hat sie auf den

oder die Rechtsnachfolger zu übertragen, sodass die Gebietskörperschaft einen direkten

vertraglichen Anspruch gegen den Rechtsnachfolger auf die Leistungen zum Netzbetrieb

nach diesem Vertrag hat.

§ 26 Schlussbestimmungen

26.1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit

nicht explizit in diesem Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der

Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:

KontaktdatenAnsprechpartner/-in GebietskörperschaftV e r treter/-in
Name
Position
Organisationseinheit
Telefonnummer:

34

[Seite 35]

KontaktdatenAnsprechpartner/-in GebietskörperschaftV e r treter/-in
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:
KontaktdatenAnsprechpartner/-in NetzbetreiberVertreter/-in
Name
Position
Organisationseinheit
Telefonnummer:
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:

26.2. Sollten sich die in § 26.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei

verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann

sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei

wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.

26.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus

diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für

Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall

telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gem. § 127 Abs. 2 BGB nur dann

gewahrt, wenn die übermittelte Kopie die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt.

Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Vertrages bedürfen der

vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit-

Richtlinie).

26.4. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien

getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind

nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den

Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

35

[Seite 36]

26.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich

solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – Biberach an der Riß als

Gerichtsstand vereinbart.

26.6. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarungen nichtig, unwirksam oder lückenhaft

sein oder werden, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise

getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.

26.7. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine

Ausfertigung.

Gemeinde Uttenweiler [Netzbetreiber]

[Ort], [Datum] [Ort], [Datum]

[Name, Funktion] [Name, Funktion]

36

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