[Seite 1]
HINWEISE ZUM MUSTERVERTRAG
Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Netzbetriebsvertrag im Betreibermodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2022 (Gigabit-Richtlinie) und dem Netzbetreiber. Der Mustervertrag ist gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie von den Zuwendungsempfängern zu verwenden.
Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie bleibt unberührt.
Grau hinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe von Nr. 7.6 Sätze 2 - 4 der Gigabit- Richtlinie. Weitere Abweichungen von den vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen und von dieser zu genehmigen. Änderungen, die den Mustervertrag nicht inhaltlich ändern oder andere Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Dies gilt insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 Gigabit-Richtlinie ist.
Hinweis: Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Unterschriften sind rein deklaratorisch.
Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 31.03.2023, im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.
1
[Seite 2]
Netzbetriebs- und Pachtvertrag Betrieb Gigabit-Netz in Uttenweiler – Los 1 HGF
Zum Projekt
Betrieb Gigabit-Netz in Uttenweiler – Los 1 (eAkte 832.6/10-22 01BW21948)
im Rahmen eines Betreibermodells nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung
des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“
(Gigabit-Richtlinie) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2022
– im Folgenden auch als „Vertrag“ bezeichnet –
zwischen der
Gemeinde Uttenweiler
Hauptstraße 14
88524 Uttenweiler
vertreten durch den Bürgermeister
Werner Binder
– im Folgenden „Gebietskörperschaft“ genannt –
und
[X]1
vertreten durch [X]
[X]
– nachstehend „Netzbetreiber“ oder „Betreiber“ genannt –
– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –
1 Türkisfarben hinterlegte Passagen werden mit Zuschlagserteilung an das bezuschlagte Angebot angepasst. 2
[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis Präambel......................................................................................................................................4
§ 1 Gegenstand des Vertrages...............................................................................................4
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages.....................................................................7
§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan............................................7
§ 4 Netzplanung......................................................................................................................8
§ 5 Bau des passiven Netzes................................................................................................10
§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die Gebietskörperschaft.............................11
§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber.........................................................................13
§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes.............................................................................14
§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes..................................................................................15
§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes...............................................................................17
§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung...................................................................18
§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie und
VwV Gigabitmitfinanzierung BW.....................................................................................18
§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene.....................................19
§ 14 Pacht...............................................................................................................................21
§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung............................25
§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes............................................................................26
§ 17 Rücktritt...........................................................................................................................27
§ 18 Kündigung.......................................................................................................................29
§ 19 Gewährleistung / Haftung................................................................................................29
§ 20 Sicherheiten....................................................................................................................30
§ 21 Versicherungsschutz.......................................................................................................31
§ 22 Vertraulichkeit.................................................................................................................31
§ 23 Datenschutz....................................................................................................................32
§ 24 Vertragsstrafen................................................................................................................33
§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge..................................................................................33
§ 26 Schlussbestimmungen....................................................................................................34
3
[Seite 4]
Präambel
Eine Markterkundung hat ergeben, dass in der Gebietskörperschaft derzeit keine leistungsfähige
Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste
flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020 verfügbar ist
und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher Fördermittel
für einen flächendeckenden Gigabitausbau im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik
Deutschland“ beantragt und in vorläufiger Höhe bewilligt erhalten. Das Vorhaben soll zudem
durch eine Kofinanzierung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur
Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-Richtlinie) des Landes
Baden – Württemberg in der Version vom 10.09.2021 mitfinanziert werden.
Die Gebietskörperschaft möchte in diesem Rahmen ein gigabitfähiges Netz für die bislang
unterversorgten Teilnehmer in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) näher definierten
Ausbaugebiet auf Grundlage einer noch abschließend zu erstellenden technischen Planung
errichten und die beantragten Fördermittel für die Planung und den Bau verwenden. Teil dieses
gigabitfähigen Netzes sind auch die Hausanschlüsse der Teilnehmer, soweit diese einem
Hausanschluss zustimmen. Die Gebietskörperschaft wird Eigentümer dieses passiven
gigabitfähigen Netzes (im Folgenden „passives Netz“).
Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die
Gebietskörperschaft interessierte Unternehmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben, das
passive Netz zu pachten und zu betreiben. Der Netzbetreiber hat im Rahmen dieses
Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten,
den Betrieb des passiven Netzes zu realisieren.
Das passive Netz soll nach Gebrauchsüberlassung an den Netzbetreiber durch diesen betrieben
werden. Der Netzbetreiber schafft nach Überlassung des passiven Netzes die Voraussetzungen,
dieses zu betreiben, indem er z. B. die hierfür erforderlichen aktiven Komponenten installiert und
es mit weiterer für den Betrieb erforderlicher Netzinfrastruktur verbindet. Der Netzbetreiber
übernimmt neben dem Betrieb auch Vermarktungsaufgaben. Des Weiteren stellt er
Telekommunikationsdienste zur Verfügung.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Vertragsgegenstand ist die pachtweise Überlassung der passiven Netzinfrastruktur an den
4
[Seite 5]
Netzbetreiber zum Zwecke des Betriebs eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und
des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Netzbetreiber.
1.2 Für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur beabsichtigt die Gebietskörperschaft die
o. g. Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Der Vertragsschluss erfolgt im Falle der
Förderung des passiven Netzes auf Grundlage der folgenden Regelungen (im Folgenden:
„Rechtsgrundlagen“), wobei die nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung2 gültigen Fassungen maßgeblich sind:
- Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung des Projektträgers im Auftrag
des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung über Zuwendungen
des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.2022
(„Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes“), der nach seinem Erlass als Anlage
zum Vertrag zu nehmen ist, sowie Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe
der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr an die Gebietskörperschaft vom
08.02.2023, Az.: 832.6/10-22 01BW21948;
- Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die
Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-
Gigabit“);
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ („Gigabit-Richtlinie“);
- Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des
flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-
Rahmenregelung);
2 Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den endgültigen Zuwendungsbescheiden oder bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend den Betrieb des passiven Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist. Auch sind die endgültigen Zuwendungsbescheide nachträglich (ggf. über einen Nachtrag) zum Bestandteil des Vertrages zu machen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Erlass der Bescheide erfolgt ist. 5
[Seite 6]
- Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der
Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Fassung;
- Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu
ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-
Gk“) / Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-
Best-P“);
-
GIS-Nebenbestimmungen;
-
Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver
Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;
- Zuwendungsbescheid des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und
Kommunen des Landes Baden-Württemberg an die Gebietskörperschaft vom
19.10.2023, Az.: 4-8433.5/230 (FÖBIS-ID Bewilligung 2000343107);
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV
Gigabitmitfinanzierung) vom 10.09.2021.
1.3 Der Netzbetreiber wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage
1), Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-Gk sowie die weiteren
von der Bewilligungsbehörde zur Konkretisierung der Förderbedingungen des Bundes
erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter sowie Informationsschreiben,
insbesondere diejenigen, die in den vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheiden
genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben
den Betrieb des passiven Netzes durch den Netzbetreiber betreffen, durch den
Netzbetreiber sinnvoller Weise auch erbracht werden können und nach Maßgabe dieses
Vertrages auch erbracht werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn diese in den
nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen
aufgegriffen werden. Der Netzbetreiber wird die Gebietskörperschaft von allen Ansprüchen
Dritter, insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der schuldhaften Verletzung der
vorgenannten Vorschriften durch den Netzbetreiber beruhen, umfassend freistellen; Die
Gebietskörperschaft wird den Netzbetreiber in jedem Fall unverzüglich darüber
6
[Seite 7]
informieren, wenn ein Dritter derartige Ansprüche gegen die Gebietskörperschaft geltend
macht, und die weiteren Schritte mit dem Netzbetreiber abstimmen.
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in
folgender Reihen- und Rangfolge:
-
Dieser Vertragstext;
-
Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannten Regelungen in ebendieser Reihen- und
Rangfolge;
- Anlage 2: Leistungsbeschreibung inklusive kartographischer Darstellung des durch
Adresspunkte definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der
auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und
bezuschlagten Angebots des Netzbetreibers sind.
- Anlage 3: Netzplanung (vom Netzplaner auf Grundlage der Grobnetzplanung noch zu
erstellen);
- Anlage 4: Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur
aktiven Technik des Netzbetreibers; und
- Anlage 5: Angebot des Netzbetreibers vom [Datum des verbindlichen, bezuschlagten
Angebots wird mit Zuschlagserteilung ergänzt]
Für die Anlagen genügt Textform.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan
3.1. Im Rahmen der Ausbauphase ist eine enge und regelmäßige Abstimmung zwischen der
Gebietskörperschaft, dem Netzbetreiber und den für Planung und Bau zuständigen
Unternehmen notwendig, um einen reibungslosen Ausbau sicherzustellen. Der Betreiber
wird daher spätestens nach erfolgter Vergabe der Planung der passiven Infrastruktur auf
eigene Kosten mindestens einen Projektleiter nebst Vertreter benennen, der dem von der
Gebietskörperschaft benannten Ansprechpartner und den von den für Planung und Bau
zuständigen Unternehmen benannten Ansprechpartnern während der Realisierung der
Infrastrukturmaßnahme dauerhaft als Ansprechpartner dient. Der Netzbetreiber hat dafür
Sorge zu tragen, dass ausreichende Projektressourcen zur Verfügung stehen, um eine
7
[Seite 8]
termin- und qualitätsgerechte Bereitstellung der Endkundendienstleistungen sowie die Gewährleistung des Open Access (§ 13) einschließlich des Ausbaus der hierfür
erforderlichen aktiven Netzkomponenten sicherzustellen. Zu den wesentlichen Aufgaben
des Ansprechpartners des Netzbetreibers während der Ausbauphase zählt neben der
Abstimmung eines Gesamtterminplans nach § Error! Reference source not found. mit
der Gebietskörperschaft die Teilnahme an Projektbesprechungen mit der
Gebietskörperschaft und den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen, soweit diese
den Netzbetreiber betreffen.
3.2. Die Vertragsparteien stimmen zu Projektbeginn einen Gesamtterminplan ab, aus dem sich
u.a. die voraussichtlichen Bauabschnitte, Baureihenfolge, Kommunikations- und
Akquisitionsphasen, Abnahmen und Zeitpunkte der Netzüberlassung ergeben. Die
Gebietskörperschaft aktualisiert den Terminplan und schreibt diesen fort und informiert den
Netzbetreiber hierüber regelmäßig.
§ 4 Netzplanung
4.1 Die Gebietskörperschaft wird das passive Netz gemäß der Leistungsbeschreibung
(Anlage 2) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung planen. Die Planung
wird von einem Dritten durchgeführt, der von der Gebietskörperschaft bereits beauftragt
ist.
4.2 Bei der Erstellung und ggf. Anpassung der Netzplanung hat der Netzbetreiber eng mit der
Gebietskörperschaft und dem Netzplaner entsprechend den folgenden Regelungen
zusammenzuarbeiten.
4.2.1 Der Netzbetreiber spezifiziert und benennt innerhalb von 4 Wochen nach der
Zuschlagserteilung über den Netzbetrieb alle erforderlichen Informationen, die er von dem
Netzplaner zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag benötigt, insbesondere die
Anforderungen an die Infrastruktur und an die Standorte, die erforderlich sind, um
Verbindungen zwischen dem passiven Netz und Kommunikationsnetzen des
Netzbetreibers oder Dritten aufzubauen (im Folgenden „Point(s) of Presence“ oder
„PoP(s)“), sowie an die Dokumentation des passiven Netzes. Der Netzbetreiber
identifiziert und benennt die erforderlichen Übergabe- und Abstimmungsverfahren in
Bezug auf ihren jeweiligen Arbeitsumfang gegenüber dem Netzplaner. Wurde die
Netzplanung noch nicht ausgeschrieben, wird der Netzbetreiber für die Erstellung der
Vergabeunterlagen der Gebietskörperschaft binnen der vorstehenden Frist eine
Anforderungsliste bereitstellen, die alle aus seiner Sicht im Hinblick auf die aktive 8
[Seite 9]
Netztechnik relevanten Anforderungen an die zu errichtende passive Infrastruktur
beinhaltet. Die Gebietskörperschaft ist nicht verpflichtet, den Anforderungen des
Netzbetreibers zu folgen.
4.2.2 Der Netzbetreiber erstellt – sofern dies nicht bereits Gegenstand seines Angebots war –
innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlagserteilung eine Beschreibung seiner im
Ausbaugebiet bereits vorhandenen Infrastruktur, welche für den Betrieb des passiven
Netzes wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar ist, inklusive Bezeichnung der
möglichen PoPs, welche, nach Abnahme durch die Gebietskörperschaft, als Anlage 4 -
Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven
Technik des Netzbetreibers Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Netzbetreiber ist
verpflichtet, diese ordnungsgemäß und vollständig zu erstellen, um die Fertigstellung der
Netzplanung zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist für die Richtigkeit seiner Angaben
verantwortlich. Die Gebietskörperschaft ist nicht zur Einbindung der Infrastruktur des
Netzbetreibers im Rahmen der Trassenplanung verpflichtet.
4.2.3 Sollte der Netzbetreiber seine Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der
Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4) nachträglich ändern, so
hat der Netzbetreiber etwaige hierdurch entstehende Kosten – z. B. Mehrkosten durch
Umplanungen – zu ersetzen, es sei denn, die Gebietskörperschaft hat diese
Änderung(en) zu vertreten.
4.2.4 Der Netzbetreiber kann einen Vorschlag zur Ausbaureihenfolge und zu Bauabschnitten
unterbreiten, der ebenfalls als Vorschlag in der Netzplanung berücksichtigt werden soll.
4.2.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Interesse des Gesamtprojekterfolges
organisatorisch, terminlich sowie im Hinblick auf Kosteneffizienz und die Qualität der zu
erbringenden Leistungen eng mit dem von der Gebietskörperschaft beauftragten
Netzplaner zusammenzuarbeiten, sich mit ihm abzustimmen und wechselseitig zu
informieren. Die notwendigen Mitwirkungsaufgaben zur Erstellung der Netzplanung
erbringt der Netzbetreiber vorausschauend, planend und integrierend unter Einbeziehung
der Gebietskörperschaft.
4.3 Die Planung des passiven Netzes wird unter Berücksichtigung der Beschreibung der
vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers
(Anlage 4) von der Gebietskörperschaft bzw. dem von ihr beauftragten Netzplaner erstellt.
Die Berücksichtigung erfolgt, soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist,
insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der hierdurch
entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 3.2 Satz 5 der Gigabit-Richtlinie).
9
[Seite 10]
4.4 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die fertiggestellte Netzplanung auf Kollisionen mit
seinem Angebot zu prüfen und etwaige Kollisionen innerhalb von vier Wochen nach
Vorliegen der Netzplanung gegenüber der Gebietskörperschaft aufzuzeigen
(Widerspruch). Ein begründeter Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn die
Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik
des Netzbetreibers (Anlage 4) fehlerhaft berücksichtigt wurde. In diesem Fall wird die
Netzplanung durch die Gebietskörperschaft bzw. den von ihr beauftragten Netzplaner
unter Berücksichtigung des Widerspruchs angepasst, soweit dies wirtschaftlich und
technisch zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher
Abrechenbarkeit der hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 3.2 Satz 5 der Gigabit-
Richtlinie).
4.5 Die Netzplanung wird nach ihrer Fertigstellung bzw. Anpassung gemäß § 4.4 Bestandteil
dieses Vertrages (Anlage 3).
§ 5 Bau des passiven Netzes
5.1. Der Bau des passiven Netzes erfolgt durch die Gebietskörperschaft auf Grundlage der
Netzplanung (Anlage 3) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung.
5.2. Die Verpflichtung der Gebietskörperschaft zum Bau des passiven Netzes umfasst, soweit
erforderlich, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auch die Herstellung der Standorte zur
Aufnahme der für den vertragsgemäßen Netzbetrieb erforderlichen aktiven
Netzkomponenten.
5.3. Es sollen möglichst alle Hausanschlüsse im Ausbaugebiet errichtet und entsprechende
Endkunden versorgt werden. Die Vertragsparteien werden sich insoweit gegenseitig
unterstützen. Soweit mit hinreichendem Vorlauf von mindestens drei Monaten vor dem
Beginn des Netzausbaus zwischen der Gebietskörperschaft und dem jeweiligen
Grundstückseigentümer keine Verständigung über die Errichtung der Hauszuführung erzielt
wird, obwohl ihm dies in einer den Vorgaben des vorläufigen Zuwendungsbescheids
entsprechenden Weise angeboten worden ist, bzw. soweit auf Grundstücken innerhalb
förderfähiger Gebiete noch keine anzuschließenden Gebäude errichtet worden sind, erfolgt
der Ausbau des passiven Netzes im Rahmen des geförderten Ausbaus hinsichtlich dieses
Grundstücks in der Weise, dass bei einer späteren Errichtung der Hauszuführung im
öffentlichen Grund keine Arbeiten mehr ausgeführt werden müssen („homes passed").
Entscheiden sich die Grundstückseigentümer erst während des Netzausbaus für einen
Hausanschluss, wird die Gebietskörperschaft eine entsprechende Einplanung des
10
[Seite 11]
Anschlusses vornehmen, soweit ihr dies administrativ, technisch und finanziell möglich und
zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn für Grundstückseigentümer während des
Netzausbaus die erstmalige Möglichkeit besteht, sich für einen Hausanschluss zu
entscheiden (z.B. bei einem Neubau oder Eigentümerwechsel). Ist eine Einplanung dieser
Anschlüsse nicht mehr möglich oder unzumutbar oder entscheiden sich
Grundstückseigentümer erst nach Abschluss des Netzausbaus für einen Hausanschluss,
sind diese Hausanschlüsse zu erschwinglichen Kosten herzustellen. Die Errichtung der
nachträglichen Hausanschlüsse wird durch die Gebietskörperschaft durchgeführt. Dabei
müssen auch die nachträglich errichteten Hausanschlüsse als Bestandteil des passiven
Netzes Eigentum der Gebietskörperschaft werden. Diese werden dem Netzbetreiber für die
Dauer des Vertrages überlassen; § 6 gilt entsprechend. Ungeachtet der gesetzlichen
Duldungspflicht von Grundstückseigentümern nach § 134 TKG ist in jedem Fall vor einer
etwaigen Beeinträchtigung eines Grundstücks i. S. des § 134 TKG mit dem
Grundstückseigentümer ein Einvernehmen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der
Beeinträchtigung zu erzielen.
5.4. Die Gebietskörperschaft unterrichtet den Netzbetreiber über den Stand des Netzausbaus
und wirkt gegenüber dem/den von ihr beauftragten Bauunternehmen auf die Einhaltung des
Gesamtterminplans hin.
§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die Gebietskörperschaft
6.1. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, die passive Netzinfrastruktur bauabschnittsweise
nach deren Fertigstellung und Abnahme von dem/den für den Bau zuständigen
Unternehmen sukzessive während des Ausbaus dem Netzbetreiber gemäß dem
abgestimmten und fortgeschriebenen Gesamtterminplan zur Nutzung zu übergeben. Der
Netzbetreiber ist zur Übernahme des passiven Netzes nach seiner bauabschnittsweisen
Fertigstellung verpflichtet, soweit die Abschnitte vom Netzbetreiber mit aktiver Technik
versehen werden können und sodann betriebsbereit sind, was stets auch eine umfassende
Dokumentation der passiven Netzinfrastruktur voraussetzt. Die Gebietskörperschaft wird
den Übergabetermin mit einer Frist von einem Monat zuvor ankündigen.
6.2. Mit der Überlassung des gesamten passiven Netzes stellt die Gebietskörperschaft dem
Netzbetreiber eine Kopie der Dokumentation des gesamten passiven Netzes mindestens in
einem den Vorgaben der Bewilligungsbehörde entsprechenden digitalen Format zur
Verfügung. Die Dokumentation muss lagegenau sein sowie in Bezug auf Rohrbelegung,
Faserdokumentation und Verschaltung den gesetzlichen und beihilfenrechtlichen Vorgaben
11
[Seite 12]
entsprechen. In der Dokumentation müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der
Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der
Reservekapazität erfasst sein. Insbesondere sind folgende Unterlagen zu übergeben:
- Abnahmeprotokolle zwischen der Gebietskörperschaft und den für Planung und Bau
zuständigen Unternehmen
-
Lagepläne mit Schachtlagen und Start- und Zielgruben
-
Bohrprotokolle
-
Messprotokolle zur OTDR-Abnahmemessung und LWL-Dämpfungsmessung
-
Prüfmittelnachweise für die von den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen
eingesetzten und in den Protokollen angegebenen Messgeräte
-
Bemaßte Lagepläne mit Rohrbelegung und vollständiger Längenangabe
-
Kalibrierungsprotokolle der belegten Rohre
-
Kalibrierungsprotokolle für Reserverohre, falls vorhanden
-
Kabelschachtkarten
-
Kabelverlege-/Kabeleinblasprotokolle
-
Spleiß- und Patchfeldpläne
-
Finalisierte Netzpläne gemäß aktuellem Stand
-
Grundstückseigentümererklärungen / Nutzungsverträge, sofern vorliegend
-
Dokumentation der Hausanschlüsse und der „homes passed“-Anschlüsse, sofern
nicht in den vorgenannten Dokumentationen enthalten.
Sofern die Überlassung eines Teils des passiven Netzes erfolgt, ist auch diesbezüglich
eine Dokumentation zur vertragsgemäßen, betriebsbereiten Nutzung zu übergeben.
6.3. Bei der Überlassung erfolgt eine förmliche Abnahme des passiven Netzes. Hierbei wird das
Ergebnis der Abnahme durch die Gebietskörperschaft in einem Übergabeprotokoll
niedergelegt. In dem Übergabeprotokoll sind die von dem Netzbetreiber geltend gemachten
Mängel aufzunehmen. Mit der Überlassung des passiven Netzes und dessen umfassender
Dokumentation erkennt der Netzbetreiber das passive Netz als vertragsgemäß an, sofern
im Übergabeprotokoll keine wesentlichen Mängel festgehalten oder Rechte vorbehalten
wurden. Einen wesentlichen Mangel kann insbesondere auch das Fehlen einer
(vollständigen) Dokumentation des passiven Netzes darstellen. Ausgenommen sind nicht
erkennbare Mängel. Das Übergabeprotokoll, das zweifach auszufertigen ist, ist von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des
Übergabeprotokolls. Sollte das Übergabeprotokoll nicht von beiden Vertragsparteien
unterzeichnet werden, gilt das Übergabeprotokoll als angenommen, wenn der Netzbetreiber
nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls
durch die Gebietskörperschaft schriftlich und begründet widerspricht.
12
[Seite 13]
6.4. Wenn der Netzbetreiber an einem Überlassungstermin, der mit einer Frist von 15 Werktagen
durch die Gebietskörperschaft angekündigt wurde, ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt,
kann die Abnahme auch in Abwesenheit des Netzbetreibers stattfinden. In diesem Fall wird
dem Netzbetreiber das Übergabeprotokoll von der Gebietskörperschaft übersandt. Das
Übergabeprotokoll gilt als angenommen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb einer Frist
von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls schriftlich und begründet
widerspricht.
6.5. Sind im Übergabeprotokoll Mängel des Vertragsgegenstandes dokumentiert, sind diese von
der Gebietskörperschaft unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung wird dokumentiert.
Soweit die Mängel (z.B. eine fehlende Dokumentation) die Überlassung verhindert haben
sollten, erfolgt ein erneuter Überlassungstermin gemäß § 6.3. Sollte das passive Netz trotz
festgestellter Mängel dem Netzbetreiber überlassen worden sein, teilt die
Gebietskörperschaft dem Netzbetreiber die Beseitigung der festgestellten Mängel mit. Der
Netzbetreiber bestätigt die Mängelbeseitigung gegenüber der Gebietskörperschaft
innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung der Gebietskörperschaft über die
Mängelbeseitigung. Widerspricht der Netzbetreiber der Vertragsgemäßheit des passiven
Netzes nicht innerhalb der genannten Frist oder bestätigt die Mängelbeseitigung, gilt das
passive Netz als vertragsgemäß und abgenommen.
§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber
7.1. Nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation gemäß § 6 ist
der Netzbetreiber dazu verpflichtet, diese Dokumentation in seine Systeme zu übernehmen
und den Vertragsgegenstand in seinem Bestand lagegenau sowie in Bezug auf
Faserdokumentation und Verschaltung entsprechend den zuwendungs- und
beihilfenrechtlichen Vorgaben gemäß § 1.2 zu dokumentieren und die Dokumentation
während der Vertragslaufzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. In der Dokumentation
müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und
Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der Reservekapazität erfasst sein. Der Netzbetreiber ist
verpflichtet, alle Änderungen an dem passiven Netz, insbesondere physische
Veränderungen und Umlegungen sowie Reparaturen, zu dokumentieren. Das Nähere zu
Änderungen an dem passiven Netz regelt § 12. Die Dokumentation des Netzbetreibers
muss mindestens den Zeitpunkt, die georeferenzierte Bestimmung der betroffenen Netzteile
sowie eine Beschreibung der jeweils durchgeführten Maßnahme enthalten.
13
[Seite 14]
7.2. Die Dokumentationspflicht des Netzbetreibers umfasst unter Fortführung der von der
Gebietskörperschaft gemäß § 6 übergebenen Dokumentation sowohl das passive Netz als
auch die von dem Netzbetreiber für den Betrieb des passiven Netzes eingebrachte aktive
Netzinfrastruktur. Die Dokumentation hat mit einer für diesen Zweck geeigneten und
marktüblichen sowie stets aktuellen Software zu erfolgen. Auf Verlangen der
Gebietskörperschaft stellt der Netzbetreiber dieser oder einem von dieser benannten Dritten
in angemessener Frist, mindestens aber binnen 10 Werktagen, die jeweils aktuelle Fassung
der Dokumentation inklusive der Änderungshistorie digital und entsprechend der in diesem
Vertrag unter § 6.2 geregelten Formate zur Verfügung. Eine Weitergabe an unberechtigte
Dritte erfolgt nicht.
7.3. Die Übermittlung der Dokumentation des abgenommenen passiven Netzes an die zentrale
Informationsstelle des Bundes gemäß § 9 Gigabit-Rahmenregelung erfolgt durch die
Gebietskörperschaft. Die nach der Überlassung des Netzes (§ 6) zu machenden Meldungen
gemäß § 79 Abs. 2 TKG obliegen dem Netzbetreiber.
7.4. Der Netzbetreiber unterstützt die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung ihrer
Monitoringpflichten gemäß § 11 Gigabit-Rahmenregelung mit den Informationen, über die
der Netzbetreiber verfügt bzw. über die er nach diesem Vertrag verfügen muss.
§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes
8.1. Die Gebietskörperschaft erwirkt sämtliche für die Errichtung und den Betrieb des passiven
Netzes erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und hält sie während der
Vertragslaufzeit aufrecht. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche für die Errichtung und
den Betrieb der aktiven Technik etwaig erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten
zu erwirken und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Genehmigungen
sind der Gebietskörperschaft auf Verlangen vorzulegen.
8.2. Spätestens nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation (§
- wird der Netzbetreiber die für den Betrieb des passiven Netzes und die für die
Überwachung des Betriebs notwendige aktive Technik errichten.
8.3. Der Netzbetreiber wird das gesamte Netz innerhalb von 12 Wochen nach Überlassung einer
im Wesentlichen mangelfreien passiven Netzinfrastruktur gemäß § 6.3 dieses Vertrages
sowie nach Einbau der aktiven Technik vollständig in Betrieb nehmen, so dass Kunden
angeschlossen werden können (im Folgenden die „Inbetriebnahmefrist“). Hiervon
ausgenommen sind Netzteile zur Versorgung von Gebieten, in denen bereits ein
gefördertes NGA-Netz (erstes Netz) in Betrieb genommen wurde, der Betreiber des ersten 14
[Seite 15]
Netzes im Markterkundungsverfahren einer früheren Inbetriebnahme vor Ablauf des
Zweckbindungszeitraums des ersten NGA-Netzes widersprochen hat und – sofern das
erste Netz im Rahmen eines Betreibermodells betrieben wird – wenn es keine Möglichkeit
gibt, den Pachtvertrag hinsichtlich des ersten Netzes innerhalb der Zweckbindungsfrist zu
beenden oder anzupassen (Nr. 1.4 der Gigabit-Richtlinie, § 1 Abs. 6 Gigabit-
Rahmenregelung). Für Netzteile nach dem vorherigen Satz erfolgt eine vollständige
Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber innerhalb von 8 Wochen nach Überlassung. Ist
das Ende der Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte NGA-Netz zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht bekannt, insbesondere da das bereits geförderte Netz noch nicht
fertiggestellt oder der Verwendungsnachweis noch nicht eingereicht worden ist, teilt die
Gebietskörperschaft dem Netzbetreiber den Inbetriebnahmezeitpunkt mit, sobald ihr dieses
Datum bekannt ist. Da eine bauabschnittsweise Übergabe erfolgen soll, entsteht die
Verpflichtung des Netzbetreibers nach diesem Absatz für jeden übergebenen Abschnitt der
passiven Netzinfrastruktur gesondert.
§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes
9.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz während der Laufzeit des Vertrages
(vgl. § 15) gesetzes- und beihilfenrechtskonform zu betreiben und die Versorgung der
Teilnehmer mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen.
9.2. Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Netzbetriebs sicherzustellen, dass durch ihn oder
durch Dritte (§ 9.5) gegenüber den zu erschließenden Teilnehmern im vorgegebenen
Versorgungsgebiet Telekommunikationsdienste in Form von Telefonie, Internet und ggf.
Rundfunk unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und
entsprechend seinem Angebot (Anlage 5) erbracht werden. Der Netzbetreiber hat während
der Laufzeit des Vertrages zu gewährleisten, dass die Telekommunikationsdienste gemäß
branchenüblicher Leistungsparameter den Teilnehmern angeboten werden. Unbeschadet
des konkreten Endkundenvertrags über Telekommunikationsdienste ist zuverlässig eine
Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zur
Verfügung zu stellen und anzubieten (Zielbandbreite). Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn
sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.
9.3. Das Netz darf nur für den in diesem Vertrag vorgesehenen Betrieb eines gigabitfähigen
Netzes sowie für sämtliche im TKG oder im Telemediengesetz (TMG) oder ihre
Nachfolgeregelungen geregelten Dienste verwendet werden. Andere Nutzungen bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gebietskörperschaft, welche zuvor die
Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen hat.
15
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9.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen
Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen über das passive Netz erreichbaren
Endkunden zu den im Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu
eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot
sicherzustellen und - bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags - zu
erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind
frühestens nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn der
Netzbetreiber im Ausbaugebiet nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen
anbietet, die er seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen
außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte der Netzbetreiber in seinem Angebot
(Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
von den Endkundenpreisen abweichen, die der Netzbetreiber Endkunden außerhalb des
Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt anbietet, so ist
eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Gebietskörperschaft zulässig. Der
Netzbetreiber ist gegenüber der Gebietskörperschaft nicht zum Abschluss eines
Endkundenvertrages mit einem potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem
Netzbetreiber im Einzelfall, z.B. aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht
zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im
Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der Geschäftskundentarif angeboten werden kann.
9.5. Der Netzbetreiber kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst
erbringen bzw. anbieten oder sich eines zuvor im Auswahlverfahren benannten Dritten
bedienen. Ein etwaiger Wechsel oder eine erstmalige Unterbeauftragung eines Dritten
bedarf der vorherigen Zustimmung der Gebietskörperschaft, es sei denn, der einbezogene
Dritte ist ein mit dem Netzbetreiber gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen. Die
Gebietskörperschaft kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
9.6. Der Netzbetreiber hat entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem
Angebot (Anlage 5) eine Störungsannahme und eine Störungsbeseitigung sicherzustellen
sowie eine Kundenhotline für Gewerbe- und Privatkunden zu betreiben.
9.7. Der Netzbetreiber darf nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gebietskörperschaft
eigene oder ihm von Dritten übergebene Netze mit dem von der Gebietskörperschaft
überlassenen passiven Netz verbinden, soweit dies zum Betrieb der auf dem Leerrohrnetz
basierenden Breitbandinfrastruktur oder zur Ermöglichung effizienter Diensteerbringung,
der Interoperabilität oder zur Erfüllung der Vorgaben zum Open Access erforderlich oder
geboten ist. Die Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen obliegt
inklusive der Kostentragung dem Netzbetreiber, soweit sie nicht im Rahmen des Baus des
passiven Netzes gemäß § 5 durch die Gebietskörperschaft zu schaffen waren. Ein 16
[Seite 17]
Zustimmungserfordernis der Gebietskörperschaft besteht nicht, soweit die Anpassungen im
Netz weder bauliche Änderungen erfordern noch Auswirkungen auf die Netzkapazität
haben.
9.8. Die ANBest-Gk sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-Gk Bestandteil dieses
Rechtsverhältnisses. Der Netzbetreiber gewährt der Gebietskörperschaft und den
Bewilligungsbehörden, dem Bundesrechnungshof, dem Landesrechnungshof sowie von
diesen Beauftragten gemäß Nr. 7.1 ANBest-Gk und unter Beachtung der sonstigen
gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers ein jederzeit und uneingeschränkt zu
gewährendes Zugangs- und Prüfrecht für Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen in Bezug auf das geförderte passive Netz sowie zu geeigneten
Messpunkten. Der Netzbetreiber verpflichtet Nachunternehmer bzw. Dritte i. S. v. § 9.5, die
Zugangs- und Prüfrechte ebenfalls einzuräumen.
9.9. Für die Dauer des Vertrages übernimmt der Netzbetreiber die Pflicht zur
Netzauskunft/Trassenauskunft und ist insoweit erster Ansprechpartner für anfragende
Stellen. Die Pflicht zur Netzauskunft/Trassenauskunft beginnt für einen überlassenen
Bauabschnitt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß § 6.3 ff.
§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes
10.1. Der Netzbetreiber ist nach der Überlassung gemäß § 6 zur Wartung und Instandhaltung des
passiven Netzes verpflichtet. Hiervon ist insbesondere auch die Wartung und
Instandhaltung einschließlich der Ersatzteilversorgung, (soweit nicht durch die
Gebietskörperschaft erbracht) sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Reparaturen
umfasst. Eine Vergütung oder Kostenerstattung durch die Gebietskörperschaft für die
Instandhaltungsleistungen des Netzbetreibers erfolgt grundsätzlich nicht. Ausgenommen
sind Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen gemäß § 10.3 oder Maßnahmen, die die
Gebietskörperschaft oder ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Stehen der
Gebietskörperschaft infolge einer Beschädigung des Vertragsgegenstandes
Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu, tritt die Gebietskörperschaft diese an den
Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Im Falle des Vorliegens der
Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation unterstützt die Gebietskörperschaft den
Netzbetreiber, soweit sinnvoll und erforderlich.
10.2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die aktive Technik während der Vertragslaufzeit auf dem
Stand der Technik zu halten, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
Gegebenenfalls erforderliche Neu-, Nach- oder Ersatzbeschaffungen sowie Reparaturen
17
[Seite 18]
werden vom Netzbetreiber getragen. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem aktuellen
Stand der Technik.
10.3. Beschädigungen durch Fremdeinwirkung sind entsprechend der Leistungsbeschreibung
(Anlage 2) und den im Angebot (Anlage 5) angegebenen Entstörzeiten vom Netzbetreiber
auf Kosten des Netzbetreibers zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schächte und
Schaltschränke sowie bereitgestellte aktive Komponenten.
§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung
11.1. Maßnahmen an dem passiven Netz, die über die Instandhaltung und Entstörung
hinausgehen (im Folgenden „bauliche Veränderungen“) und nicht notwendige
Umverlegungen darstellen, nimmt der Netzbetreiber nach Überlassung des passiven
Netzes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gebietskörperschaft vor. Die
Kosten dieser baulichen Veränderungen trägt unter Berücksichtigung der weiteren
Regelungen in diesem § 11 der Netzbetreiber.
11.2. Der Netzbetreiber übernimmt sämtliche Folge- und Folgekostenpflichten analog den
Regelungen aus §§ 130 ff. TKG. Die Gebietskörperschaft ist von sämtlichen Folge- und
Folgekostenpflichten, die aufgrund von Änderungen oder Einziehungen von
Verkehrswegen, verursacht durch andere in Verkehrswegen oder Grundstücken verlegte
besonderen Anlagen oder verursacht durch Ansprüche privater Grundstückseigentümer
entstehen, im Außenverhältnis freizustellen. Die Folgekosten trägt im Innenverhältnis der
Netzbetreiber.
11.3. Maßnahmen zur Änderung und Verlegung von passiver Netzinfrastruktur sind durch den
Netzbetreiber sorgfältig schriftlich zu dokumentieren und der Gebietskörperschaft zur
Kenntnis zu bringen.
§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie und VwV Gigabitmitfinanzierung BW
12.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei ihrer Antragstellung auf
Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit- und der Landesförderrichtlinie
sowie allen in diesem Zusammenhang mit der Administration der bereitzustellenden bzw.
bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber den
Bewilligungsbehörden durch Beibringung entsprechender Nachweise, Dokumentationen
18
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und Informationen zu unterstützen, soweit der Netzbetreiber über diese verfügt oder als
die für den Betrieb des Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit die
Gebietskörperschaft ihren Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und
Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber den Bewilligungsbehörden nachkommen
kann, besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in § 15.2 geregelte Laufzeitende
und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über den vorzeitigen
Beendigungszeitpunkt hinaus fort.
12.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung der
Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden (Anlage 1) angemessen zu
unterstützen.
12.3. Dem Netzbetreiber steht es frei, über die Mindestanforderungen hinausgehende Daten der
Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene
13.1. Der Netzbetreiber ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-
Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten
Netz mit der überlassenen passiven Infrastruktur so früh wie möglich vor Inbetriebnahme
für die Dauer der nach diesem Vertrag geschuldeten Netzbetriebspflicht zuzüglich der in
§§ 15.2 und 15.3 vorgesehenen Zeiträume zu gewähren. Der Netzbetreiber hat dabei die
Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang
von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der
Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des
offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentur einzuhalten.
Insbesondere ist der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, die
Vorleistungsprodukte und -preise der Gebietskörperschaft gemäß § 11 Gigabit-
Rahmenregelung zur Veröffentlichung auf der Online-Plattform mitzuteilen.
Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat der Netzbetreiber gemäß § 155
Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur
und, sofern die Gebietskörperschaft selbst auch Adressatin der Zugangsnachfrage war,
auch der Gebietskörperschaft zur Kenntnis zu geben. Diese Übermittlungspflicht umfasst
auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem Zugangsnachfrager vereinbarten
Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens aber sechs Monate vor
Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot
19
[Seite 20]
auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist
verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere
Anbieter gegenüber der Gebietskörperschaft auf Verlangen nachzuweisen.
13.2. Die Gebietskörperschaft als Netzeigentümer wird in dem geförderten Netz keine eigene
aktive Vermarktung von Vorleistungsprodukten (Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser)
vornehmen. Wird die Gebietskörperschaft als Eigentümerin des passiven Netzes über
§ 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung zur Gewährleistung eines
offenen Netzzugangs verpflichtet, werden sich die Vertragsparteien über ein Angebot zu
dem beantragten offenen Netzzugang abstimmen.
13.3. Zwischen dem Netzbetreiber und dem Zugangsnachfrager sind faire und angemessene
Vorleistungspreise zu vereinbaren. Die Vorleistungspreise sollen es insoweit
Wettbewerbern ermöglichen, auf der Endkundenebene mit dem geförderten Netzbetreiber
in den Wettbewerb zu treten (§ 8 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung und § 155 Abs. 1 TKG).
Verfügt der Netzbetreiber aufgrund einer Festlegung der Bundesnetzagentur über
beträchtliche Marktmacht, darf er für die Zugangsleistungen auf Vorleistungsebene, die
aus Teil 2 des TKG einer Entgeltgenehmigung unterworfen sind, keine anderen als die von
der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
13.4. Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien
Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende
Infrastrukturen durch den Netzbetreiber genutzt werden.
13.5. Können sich der Netzbetreiber und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können
beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle
anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 149 Abs. 1
Nr. 5, Abs. 4, 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen
einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest. Die Gebietskörperschaft
und der Netzbetreiber werden in diesem Fall unabhängig voneinander den
Zugangsnachfrager auf die Möglichkeit der Anrufung der Bundesnetzagentur als nationale
Streitbeilegungsstelle hinweisen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die
Gebietskörperschaft umgehend zu informieren, wenn Vertragsverhandlungen über den
beantragten Netzzugang gescheitert sind oder eine Vereinbarung über den Netzzugang
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des betreffenden Antrags bei dem
Netzbetreiber zustande gekommen ist.
20
[Seite 21]
13.6. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des
gigabitfähigen Netzes gilt § 25.2.
§ 14 Pacht
14.1. Der Netzbetreiber zahlt der Gebietskörperschaft für die Einräumung des Nutzungsrechts
an der passiven Infrastruktur folgende Pacht:
a) Fixe Pacht je anschließbarer Wohneinheit/Nutzungseinheit im Ausbaustatus
„homesPassedPlus“ (Ziffern 8.2 und 8.3 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung).
b) Fixe Pacht je Wohneinheit/Nutzungseinheit im Ausbaustatus „homesPrepared“
(Ziffern 8.2 und 8.3 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung).
c) Variable Pacht je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe „private Endkunden“
(Ziffern 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung) zusätzlich zur fixen Pacht
nach lit. a) oder lit. b), unabhängig davon, ob dem Kunden ein Einzelprodukt oder ein
Bündelprodukt bereitgestellt wird.
d) Variable Pacht je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe „gewerbliche
Endkunden“ (Ziffern 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung) zusätzlich zur
fixen Pacht nach lit. a) oder lit. b), unabhängig davon, ob dem Kunden ein Einzelprodukt
oder ein Bündelprodukt bereitgestellt wird.
e) Pacht für Geschäftskundenprodukte als Prozentsatz des mit dem jeweiligen Produkt
monatlich erzielten Nettoumsatzes bzw. des bei Eigennutzung nach § 14.4
zugerechneten fiktiven Umsatzes, zusätzlich zur fixen Pacht nach lit. a) oder lit. b)
(Ziffern 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung). Werden mit einem über den
Vertragsgegenstand angebundenen Geschäftskunden über das betreffende
Geschäftskundenprodukt keine unmittelbaren Umsätze erwirtschaftet, ist für diesen
Anschluss anstelle der Pacht nach lit. e) die variable Pacht je aktivem Anschluss aus
der Produktgruppe „gewerbliche Endkunden“ nach § 14.1 lit. d) in Ansatz zu bringen.
Die Pachthöhe und die einzelnen Bestandteile zur Ermittlung der Pacht ergeben sich im
Übrigen aus dem bezuschlagten Angebot des Netzbetreibers (Anlage 5) sowie aus den
Ziffern 8.2 bis 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung.
Die Pachtanteile nach lit. a) und lit. b) fallen je Wohneinheit/Nutzungseinheit alternativ
zueinander an. Wechselt der Ausbaustatus einer Wohneinheit/Nutzungseinheit – etwa im
21
[Seite 22]
Zuge einer Nachverdichtung – von „homesPassedPlus“ zu „homesPrepared“, ist ab dem
Wechsel ausschließlich die Pacht nach lit. b) zu entrichten; die zeitanteilige Abrechnung
nach § 14.2 gilt entsprechend.
Die Pachtanteile nach lit. c), d) und e) fallen je Anschluss bzw. je Produkt alternativ
zueinander an. Im Übrigen fallen sie nebeneinander an. Sie sind jeweils zusätzlich zum
Pachtanteil nach lit. a) oder lit. b) zu entrichten.
14.2. Mit Ausnahme des ersten Vertragsjahres sind vom Netzbetreiber zum
15.03./15.06./15.09./15.12. Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der
Abschlagszahlungen wird auf Grundlage des Vorjahresergebnisses sowie der zum 31.12.
des Vorjahres überlassenen und der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
hinzukommenden Wohneinheiten/Nutzungseinheiten und aktiven Anschlüsse ermittelt.
Der Pachtanspruch der Gebietskörperschaft entsteht für die jeweils an den Netzbetreiber
zur Nutzung überlassenen Teilstücke oder Teilabschnitte der passiven Infrastruktur 1
Monat nach Überlassung dieser an den Netzbetreiber bzw. – sofern früher - spätestens mit
Aufnahme der tatsächlichen Nutzung durch den Netzbetreiber. Sofern der Anschluss oder
die Endkundenprodukte nicht monatsscharf erfolgt bzw. abgeschlossen werden, wird dies
bei der Pachtberechnung zeitanteilig nach Kalendertagen berücksichtigt (z. B. bei einem
Anschluss am 15.10. mit 17 von 31 Kalendertagen des Monats).
14.3. Die Jahresabschlussrechnung erstellt die Gebietskörperschaft bis spätestens zum 30.08.
des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres auf Grundlage der bis zum 31.
Dezember des Abrechnungsjahres überlassenen und in Betrieb befindlichen
Wohneinheiten/Nutzungseinheiten und Anschlüsse; geleistete Abschlagszahlungen
werden verrechnet. Die Jahresabschlussrechnung ist innerhalb 1 Monats nach
Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Für die Berechnung der Pacht hat der Netzbetreiber
der Gebietskörperschaft spätestens zum 28.02. eines jeden dem Abrechnungsjahr
folgenden Kalenderjahres unaufgefordert, plausibel und nachvollziehbar in Textform sowie
auf Verlangen der Gebietskörperschaft durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater
testiert - bzw. alternativ durch ein entsprechend testiertes Quell- und Abrechnungssystem
- die zur Pachterhebung erforderlichen Daten, insbesondere
▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils homesPassedPlus (Ziffern 8.2 und 8.3 der
Anlage 2 Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der
Wohneinheiten/Nutzungseinheiten mit zugehöriger Adresse (Straße,
Hausnummer, PLZ und Ort);
22
[Seite 23]
▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils homesPrepared (Ziffern 8.2 und 8.3 der
Anlage 2 Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der
Wohneinheiten/Nutzungseinheiten mit zugehöriger Adresse (Straße,
Hausnummer, PLZ und Ort);
▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe
„private Endkunden“ (siehe Ziffer 8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung)
erforderliche Anzahl der aktiven Anschlüsse mit zugehöriger Adresse (Straße,
Hausnummer, PLZ und Ort);
▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils je aktivem Anschluss aus der Produktgruppe
„gewerbliche Endkunden“ (siehe Ziffer 8.2 und 8.4 der Anlage 2
Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der aktiven Anschlüsse mit
zugehöriger Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort);
▪ die für die Ermittlung des Pachtanteils für Geschäftskundenprodukte (siehe Ziffer
8.2 und 8.4 der Anlage 2 Leistungsbeschreibung) erforderliche Anzahl der aktiven
Anschlüsse mit zugehöriger Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort), bei
passiven Vorleistungen die Adresse (sofern verfügbar) und Koordinaten der
Endpunkte, dem jeweils zugehörigen Endkundenprodukt und dem jeweils
zugehörigen Umsatz sowie Ausweisung des Umsatzes aus der Gewährung von
Open Access (insbesondere neben sämtlichen Vorleistungsprodukten auch
einschließlich Umsätze aus Dark Fiber – Vermietung und Leerrohrvermietung)
sowie Umfang, Lage inklusive der Adresse (sofern verfügbar) und Koordinaten der
Endpunkte, Anzahl der Glasfasern nebst nachvollziehbarer und plausibler
Beschreibung der vom Netzbetreiber eigengenutzten Teile mit Nutzungszweck,
soweit die Nutzung für Zwecke außerhalb der Versorgung der über die
Infrastrukturen der Gebietskörperschaft erschlossenen Adressen erfolgt
(insbesondere für den Anschluss eigenwirtschaftlich ausgebauter Gebiete).
darzulegen. Die Daten sind dabei vom Netzbetreiber so bei der Gebietskörperschaft
einzureichen, dass diese dem Los und dem Aktenzeichen der diesem Vertrag zugrunde
liegenden Zuwendungsbescheide sowie dem betreffenden Versorgungsbereich
gemarkungs- und adressscharf zugeordnet sind. Gleiches gilt für den darzulegenden
Umsatz. Der Netzbetreiber informiert die Gebietskörperschaft darüber hinaus mindestens
viermal jährlich unaufgefordert über die Entwicklung der vorgenannten Daten, damit die
Gebietskörperschaft eine Pachtprognose erstellen und die Abschlagszahlungen anpassen
kann. Wenn der Netzbetreiber Dritte mit der Erbringung von Endkundendiensten beauftragt,
gilt dies gleichermaßen. Bei Unklarheiten klärt der Netzbetreiber auf Nachfrage der
Gebietskörperschaft entsprechend auf und legt erforderlichenfalls auch weitere Unterlagen,
Informationen und Nachweise vor, aus denen die Gebietskörperschaft die Pachtermittlung 23
[Seite 24]
belegbar nachvollziehen kann.
In einem länger als 3 Kalenderwochen andauernden Weigerungsfall kann die
Gebietskörperschaft die Abrechnung auf Grundlage einer Schätzung vornehmen, es sei
denn, der Netzbetreiber widerlegt die dabei getroffenen Annahme der Schätzung.
Der für die Ermittlung der Pacht für Geschäftskundenprodukte nach § 14.1 lit. e) relevante
Umsatz setzt sich wie folgt zusammen:
Bei Internetzugängen setzt sich der Umsatz aus dem Preis für den eigentlichen
Internetzugang, einschließlich dazugehöriger Serviceleistungen (Überwachung, Hotline,
Entstörzeit etc.) gemäß dem im jeweiligen Endkundenvertrag vereinbarten Service-Level-
Agreement und dem Preis für optional dazu gebuchte Sprachkommunikationsdienste (SIP
Mehrgeräteanschluss, SIP Trunk, Flatrate ins deutsche Festnetz) zusammen.
Umsätze aus weiteren Leistungen wie VPN-Verbindungen, MPLS oder Standleitungen sind
ebenfalls für die Ermittlung der Pacht relevant.
Einnahmen aus der Realisierung von passiven und aktiven Vorleistungsprodukten nach den
vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur veröffentlichten Informationen zu
Vorleistungspreisen in der jeweils geltenden Fassung sind dem relevanten Umsatz
zuzurechnen.
Die Abrechnung eventuell durch den Netzbetreiber eigengenutzter, gefördert errichteter
Infrastruktur, soweit die Nutzung für Zwecke außerhalb der Versorgung der über die
Infrastrukturen der Gebietskörperschaft erschlossenen Adressen erfolgt (z.B.
Faserverbindungen durch ein gefördert ausgebautes Gebiet um anschließend
eigenwirtschaftlich ausgebaute Gebiete anzuschließen), unterliegen im Sinne der
Diskriminierungsfreiheit der mit nachfragenden Dritten identischen Pacht. Das bedeutet, das
für diese Infrastrukturen dem Netzbetreiber ein fiktiver Umsatz zugerechnet wird, der die
Bemessungsgrundlage für den Pachtanteil entsprechend erhöht, den dieser im Falle einer
Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte (z.B. im Wege des open access) erzielen würde.
Zusätzlich, über den Internetzugang hinausgehende, durch den Netzbetreiber zur Verfügung
gestellte Dienste (z.B. Cloudlösungen, E-Mail-Lösungen etc.) sind nicht Gegenstand des für
diesen Pachtanteil relevanten Umsatzes.
24
[Seite 25]
14.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, soweit dies für die Bemessung der Pacht erforderlich ist,
sämtliche für die Pachtberechnung relevanten Parameter gemäß den vorgenannten
Regelungen auf Verlangen der Gebietskörperschaft offenzulegen.
14.5. Soweit zu zahlende Beträge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese in gesetzlicher Höhe
zusätzlich zu entrichten.
14.6. Kommt der Netzbetreiber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der jeweilige Betrag
mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzug mit der Zahlung zu verzinsen.
§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung
15.1. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande. Der Vertragsbeginn
steht unter den weiteren (aufschiebenden) Bedingungen,
a. dass das bzw. die durch die Gebietskörperschaft durchzuführende(n)
Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung der passiven
Infrastruktur abgeschlossen und die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen durch
Vertragsschluss zwischen der Gebietskörperschaft und dem/den Unternehmen
beauftragt werden und
b. die Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe zur Sicherstellung der
Gesamtfinanzierung von Bund und Land erlassen werden.
Maßgeblich für den Eintritt der Bedingungen ist der Zeitpunkt der zuletzt eintretenden
Bedingung.
Sofern in diesem Vertrag und seinen Anlagen Pflichten der Vertragsparteien geregelt
werden, die vor Eintritt der genannten aufschiebenden Bedingungen relevant werden (z. B.
Mitwirkung bei den Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung
der passiven Infrastruktur), so haben die Vertragsparteien diese Pflichten trotz der
aufschiebenden Bedingungen zu erfüllen. Die Gebietskörperschaft wird den Netzbetreiber
unverzüglich schriftlich über den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen informieren und
ihn unter Wahrung des Vergaberechts über den Stand und den Abschluss der
Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen informiert halten.
15.2. Der Vertrag endet mit Ablauf des 30.06.2040, frühestens aber mit Ablauf der
Zweckbindungsfrist der von diesem Vertrag umfassten endgültigen
Zuwendungsbescheide, soweit diese danach enden sollte. Widerspricht der Betreiber eines
25
[Seite 26]
bereits geförderten NGA-Netzes im gleichen Gebiet gemäß Nr. 1.4 Gigabit-Richtlinie und §
1 Abs. 6 Gigabit-Rahmenregelung entsprechend § 8.3 der Inbetriebnahme vor Ablauf der
Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte (erste) NGA-Netz, kann die
Bewilligungsbehörde die Zweckbindungsfrist um die entsprechenden Zeiträume verlängern.
Sollte der Vertrag nicht spätestens 36 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich oder
in Textform gekündigt werden, verlängert sich die Vertragslaufzeit bis zu zweimal um je
weitere 5 Jahre.
15.3. Im Falle einer Beendigung des Vertrages – unabhängig von der Art der Beendigung –
verpflichtet sich der Netzbetreiber, die Leistungen aus diesem Vertrag so lange aufrecht
zu erhalten, bis der Betrieb von einem anderen Netzbetreiber übernommen oder von ihm
selbst auf Basis eines neuen Vertrags fortgeführt wird. Diese Verpflichtung besteht für
mindestens 24 Monate und längstens für 36 Monate. Sollte sich die Übernahme durch
einen anderen Netzbetreiber infolge eines Rüge- oder Nachprüfungsverfahrens verzögern,
verlängert sich die nachvertragliche Betriebspflicht durch den Netzbetreiber um die
erforderliche Dauer bis zu einer Übernahme durch einen anderen Netzbetreiber. Die
Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Vertrag bestehen während dieses
Zeitraums fort. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Gebietskörperschaft
oder einen von der Gebietskörperschaft zu benennenden Dritten bei dem Übergang des
Netzbetriebes auf einen Folgebetreiber angemessen zu unterstützen und sich mit dem
Folgebetreiber ins Benehmen zu setzen, um einen unterbrechungsfreien Betrieb des
passiven Netzes im Rahmen der Übergabe an einen Folgebetreiber gemeinsam mit
diesem sicherzustellen. Die entsprechenden Unterstützungsleistungen zur
Aufrechterhaltung und Übergabe des unterbrechungsfreien Betriebs in der
Übergangsphase erbringt der Netzbetreiber kostenfrei. Insbesondere ist der Netzbetreiber
verpflichtet, der Gebietskörperschaft die notwendigen Informationen und Unterlagen für
eine reibungslose Fortführung des Betriebes und für die reibungslose Überlassung zur
Verfügung zu stellen.
§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes
16.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Netzbetreiber das passive Netz an die
Gebietskörperschaft zurück. Dies beinhaltet auch die gemäß 0 neuen, ersetzten oder
erneuerten Bestandteile des passiven Netzes.
16.2. Der Vertragsgegenstand muss sich bei Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter
Berücksichtigung der durch den Netzbetreiber durchzuführenden Instandhaltungs- und
26
[Seite 27]
Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Netzbetreiber hat der
Gebietskörperschaft alle während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten
Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle etc. spätestens mit Vertragsbeendigung
herauszugeben, soweit diese nicht bereits übergeben worden sind und beim Netzbetreiber
noch vorliegen.
16.3. Die von dem Netzbetreiber eingebrachte aktive Technik bzw. Infrastruktur verbleibt im
Eigentum des Betreibers (§ 95 BGB). Der Netzbetreiber ist verpflichtet, der
Gebietskörperschaft die Übernahme der eingebrachten Technik und Infrastruktur bzw. ein
Nutzungsrecht an der eingebrachten Infrastruktur zu einem wirtschaftlich angemessenen
Preis anzubieten und die für einen Übergang der Nutzungsrechte erforderlichen
Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Preis ist im Falle einer Nichteinigung durch
einen unabhängigen Sachverständigen festzulegen, der von der Industrie- und
Handelskammer Ulm auf Antrag einer Partei vorgeschlagen werden soll, soweit sich die
Vertragsparteien nicht auf die Person eines Sachverständigen einigen können. Die Kosten
des Sachverständigen / Wirtschaftsprüfers werden von den Vertragsparteien zu gleichen
Teilen getragen.
16.4. Wünscht die Gebietskörperschaft hingegen keinen Übergang der vom Netzbetreiber in das
passive Netz eingebrachten und nicht kraft Gesetzes in ihr Eigentum übergegangenen
Teile, sind diese vom Netzbetreiber auf dessen Kosten nach Vertragsbeendigung zu
entfernen.
§ 17 Rücktritt
17.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Gebietskörperschaft mit Wirkung für die
Vergangenheit zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen anlässlich des dieses Vertrages
betreffenden Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen
Rechtsverhältnisses zwischen der Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörden
gegeben:
a. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss entfallen nachträglich, zum
Beispiel aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3
Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem
Vertrag ist der Gebietskörperschaft unzumutbar oder aus entgegenstehenden
rechtlichen Gründen nicht möglich;
27
[Seite 28]
b. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49
VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-Gk, mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst
unwirksam;
c. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Netzbetreibers zustande
gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
d. der Netzbetreiber kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und
auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden
Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach,
insbesondere
- seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten, insbesondere
gemäß § 7, § 12, oder
- seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf
Vorleistungsebene (§ 13);
e. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB
einschlägig sind;
f. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;
g. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB
oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
h. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und
Mindestlohngesetzes des Landes Baden-Württemberg;
i. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale
Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten
Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;
j. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Betreibers zustande
gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
28
[Seite 29]
17.2. In den in § 17.1 lit. a und lit. b genannten Fällen ist auch der Netzbetreiber zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
17.3. Mit Rücktritt von dem Vertrag ist der Netzbetreiber nicht mehr zum Besitz des überlassenen
passiven Netzes berechtigt und vorbehaltlich § 16.3 zur Rückgabe verpflichtet. Die
empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, wenn und soweit die
Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes der zum
Zeitpunkt des Rücktritts vom Netzbetreiber bereits gezogenen Nutzungen aus der
geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.
§ 18 Kündigung
18.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind
jedoch berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen
Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer den Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
18.2. Sonstige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
18.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages
derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des Netzbetreibers nicht
mehr ausgeführt werden, es sei denn, die Gebietskörperschaft verlangt deren Fertigstellung
und dem Netzbetreiber ist dies zumutbar. Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung zum
Netzbetrieb nach § 15.3. Die Pflicht zur Zahlung der Pacht endet mit vollständiger Rückgabe
des passiven Netzes an die Gebietskörperschaft.
§ 19 Gewährleistung / Haftung
19.1. Dem Netzbetreiber obliegen, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt, im
Zusammenhang mit der Überlassung des passiven Netzes gemäß § 6 die
Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und ggf.
behördlichen Vorgaben. Der Netzbetreiber stellt die Gebietskörperschaft insoweit von
Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Verlangen der Gebietskörperschaft
vollumfänglich frei.
29
[Seite 30]
19.2. Die Haftung der Gebietskörperschaft wegen Mängeln des passiven Netzes, die bei
Überlassung gemäß § 6 vorhanden und nicht dokumentiert waren, ist ausgeschlossen. Das
gilt nicht, soweit die Gebietskörperschaft eine bestimmte Eigenschaft besonders
zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder es sich um einen
versteckten Mangel handelt.
19.3. Stehen der Gebietskörperschaft Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber
Dritten wegen Mängeln des passiven Netzes zu, überträgt sie dem Netzbetreiber die
Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche. Hierzu tritt die Gebietskörperschaft die
Ansprüche, die der Gebietskörperschaft wegen Mängeln des passiven Netzes zustehen, an
den Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Die Gebietskörperschaft unterstützt
den Netzbetreiber bei der Durchsetzung der Ansprüche, insbesondere stellt sie ihm die ihr
vorliegenden Informationen, soweit für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich, zur
Verfügung.
19.4. Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf EUR 10.000.000. Die
zuvor genannte Haftungsbeschränkung findet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der
Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit und im Falle von Verzug sowie im Falle der
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) keine Anwendung.
In Fällen der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist nur der
vorhersehbare vertragstypische Schaden ersatzfähig; eine weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen.
19.5. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Netzbetreibers
abgestellt wird, hat der Netzbetreiber sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen
dargelegten Zweifeln der Gebietskörperschaft an der Darlegung nachzuweisen.
19.6. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
19.7. Die in § 19.4 genannte Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Zinsansprüche.
19.8. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei
Vermögensschäden von Endnutzern zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser
Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die
Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
Anwendung.
§ 20 Sicherheiten
30
[Seite 31]
20.1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag,
insbesondere der Zahlung der vereinbarten Pacht, gewährt der Netzbetreiber der
Gebietskörperschaft für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Vertragserfüllungsbürgschaft
in Höhe von 5 % des im jeweils vorangehenden Kalenderjahres anfallenden Pachtzinses
gemäß § Error! Reference source not found. durch eine selbstschuldnerische,
unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft eines deutschen Bankinstituts als
Höchstbetragsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit. Die Sicherheit
kann auch durch eine andere wirtschaftlich gleichwertige Sicherheitsleistung (z.B.
Konzernbürgschaft) gewährt werden.
20.2. Die Sicherheitsleistung ist binnen eines Monats nach Übernahme des ersten angebotenen
funktionsfähigen Abschnitts gem. § 6.3 vorzulegen.
20.3. Wird die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, so kann
die Gebietskörperschaft nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag
kündigen.
20.4. Die Sicherheitsleistung wird nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgegeben,
soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche der
Gebietskörperschaft noch nicht erfüllt sind, ist sie berechtigt, eine Freigabe der
Vertragserfüllungssicherheit im Umfang der entsprechenden Ansprüche bis zu deren
Erfüllung zu verweigern oder die Vertragserfüllungssicherheit hierfür in Anspruch zu
nehmen.
§ 21 Versicherungsschutz
21.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR
10.000.000 [in Worten: zehn Millionen] je Schadensfall für Personenschäden und über
mindestens EUR 5.000.000 [in Worten: fünfmillionen] je Schadensfall für Sachschäden bei
einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen zu
unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im Schadensfall parallel zueinander mit
den genannten Deckungssummen abgesichert sein.
§ 22 Vertraulichkeit
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[Seite 32]
22.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng
vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die
Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden
Vertrages zu verwenden.
22.2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien
nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso
bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche
Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher oder
zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den
betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben
die Geheimhaltungspflichten unberührt.
22.3. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte mit der
Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu
beauftragen. Sie wird diese dann entsprechend im Vorhinein zur Vertraulichkeit
verpflichten.
22.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte als
Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses
Vertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt der
Netzbetreiber darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur
Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch
die Gebietskörperschaft, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf.
Der Netzbetreiber wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur
Vertraulichkeit verpflichten.
§ 23 Datenschutz
23.1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften,
insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz über
den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei
Telemedien (TTDSG) und ihrer Nachfolgeregelungen. Die Gebietskörperschaft und der
Netzbetreiber sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbstständig
verantwortlich.
32
[Seite 33]
23.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die von ihm betrauten Personen vor Beginn der
Durchführung dieses Vertrages entsprechend zur Einhaltung des Datengeheimnisses zu
verpflichten.
23.3. Der Netzbetreiber hat die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß
Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet
ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
statt. Datenverarbeitungen in anderen Ländern dürfen nur erfolgen, sofern die
Gebietskörperschaft dazu ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.
23.4. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende
Informationssicherheitsanforderungen einzuhalten und umzusetzen.
§ 24 Vertragsstrafen
24.1. Wird die unter § 8.3 genannte Inbetriebnahmefrist überschritten, hat die
Gebietskörperschaft für jede vollendete Woche der Fristüberschreitung je betroffenem
vertragsgemäß übergebenen in sich betriebsfähigen Bauabschnitt Anspruch auf eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des gemäß § 14 vereinbarten Pachtzinses Error!
Reference source not found.für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr insgesamt
jedoch maximal 5 % dieses Betrages.
24.2. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen
Verzögerungen angerechnet.
24.3. Dem Netzbetreiber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der Gebietskörperschaft ein
geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend
herabgesetzt.
§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge
25.1. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden
Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen,
verpflichten sich die Vertragsparteien in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB
und der dazu vorhandenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder
Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern ein Festhalten am 33
[Seite 34]
unveränderten Vertrag unzumutbar sein sollte. Sollten dabei Anzeigen gegenüber den oder
Genehmigungen bzw. Einwilligungen der Bewilligungsbehörden erforderlich sein, wird der
Netzbetreiber gegenüber der Gebietskörperschaft unverzüglich die für eine Anzeige bzw.
Antragstellung notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.
25.2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem
Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen
Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der
Abtretung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers aus diesem Vertrag insbesondere
an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen wird die
Gebietskörperschaft ihre Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b) GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des
Bundes und / oder des Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht
zustimmt. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des
Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und
gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien
Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch den
Netzbetreiber auf den oder die Rechtsnachfolger über; der Netzbetreiber hat sie auf den
oder die Rechtsnachfolger zu übertragen, sodass die Gebietskörperschaft einen direkten
vertraglichen Anspruch gegen den Rechtsnachfolger auf die Leistungen zum Netzbetrieb
nach diesem Vertrag hat.
§ 26 Schlussbestimmungen
26.1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit
nicht explizit in diesem Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der
Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in Gebietskörperschaft | V e r treter/-in |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: |
34
[Seite 35]
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in Gebietskörperschaft | V e r treter/-in |
|---|---|---|
| Faxnummer | ||
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in Netzbetreiber | Vertreter/-in |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | ||
| Faxnummer | ||
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
26.2. Sollten sich die in § 26.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei
verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann
sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei
wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.
26.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus
diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für
Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall
telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gem. § 127 Abs. 2 BGB nur dann
gewahrt, wenn die übermittelte Kopie die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt.
Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Vertrages bedürfen der
vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit-
Richtlinie).
26.4. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien
getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind
nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den
Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
35
[Seite 36]
26.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich
solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – Biberach an der Riß als
Gerichtsstand vereinbart.
26.6. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarungen nichtig, unwirksam oder lückenhaft
sein oder werden, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise
getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.
26.7. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine
Ausfertigung.
Gemeinde Uttenweiler [Netzbetreiber]
[Ort], [Datum] [Ort], [Datum]
[Name, Funktion] [Name, Funktion]
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