[Seite 1]
Anlage: Leistungsbeschreibung
Vorhaben: Betrieb von Gigabit-Netzen Gemeinde
Uttenweiler im Landkreis Biberach
Stand: 16.09.2026
Inhalt
1. Einleitung ...........................................................2
2. Breitbandausbau in der Gemeinde Attenweiler.............2
3. Gegenstand der Ausschreibung .............................2
4. Lage und Kundenpotenziale.................................4
5. Netzbeschreibung...............................................5
6. Netzbetrieb ........................................................8
7. Vorleistungsprodukte.........................................11
8. Pacht ..............................................................11
9. Sonstiges ........................................................15
10. Anlagen...........................................................15
1
[Seite 2]
-
Einleitung Die OEW Breitband GmbH (OEW BB) ist von der Gemeinde Uttenweiler damit beauftragt worden, im Namen der Gemeinde den Netzbetrieb in dem auf dem Gemeindegebiet zu errichtenden passiven Glasfasernetz auszuschreiben.
-
Breitbandausbau in der Gemeinde Uttenweiler Die Gemeinde Uttenweiler östlich des Bussen, zwischen den Städten Biberach an der Riß und Riedlingen im Landkreis Biberach gelegen, errichtet im Rahmen der Breitbandförderung der Bundesregierung im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz im gesamten Gemeindegebiet. Es sollen zukünftig ca. 3.800 Einwohner mit zukunftsfähigen Glasfaseranschlüssen versorgt werden. Die dafür errichtete passive Glasfaserinfrastruktur soll an einen Netzbetreiber verpachtet werden.
Im Rahmen folgender Förderprogramme werden die Glasfasernetze errichtet:
• Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland vom 26.04.2021 (sogenanntes „Hellgraues Flecken Programm“, HGF)
• Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland vom 31.03.2023 – Gigabit-Richtline des Bundes 2.0 (sogenanntes „Dunkelgraue Flecken Programm“, DGF) inklusive der ersten Änderungen vom 30.04.2024
Gegenstand dieser Ausschreibung sind ausschließlich Adresspunkte, deren Erschließung über das HGF- und DGF - Programm erfolgt. In Uttenweiler befindet sich parallel zu diesen Adresspunkten ein über das WFP im Bau befindliches Breitbandnetz.
Neben den genannten Richtlinien sind alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rahmenregelungen, Leitfäden, Konzepte und Nebenbestimmungen Bestandteil des abzuschließenden Vertrages. Diese werden jeweils konkret als Vertragsbestandteil genannt werden.
- Gegenstand der Ausschreibung Die Gemeinde Uttenweiler wird voraussichtlich Ende 2026 / Anfang 2027 die Ausschreibung für Planungsleistungen sowie in der Folge für Bauleistungen durchführen, um die hell- und dunkelgrauen Bereiche des Gemeindegebiets zu erschließen. Frühestens Ende 2027 wird mit dem Baubeginn gerechnet. Die Fertigstellung der Projekte und Übergabe wird dann wahrscheinlich Ende 2029 oder Anfang 2030 sein.
Die Gemeinde Uttenweiler als Auftraggeberin (AG) erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieser Ausschreibung ist deshalb die Verpachtung eines passiven Glasfasernetzes an einen Dienstleister, welcher im Wege einer Dienstleistungskonzession als Auftragnehmerin (AN) den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste auch als Bündelangebot an private und
2
[Seite 3]
gewerbliche Endkunden gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellt. Darüber hinaus obliegt der AN u.a. die Aufgabe, Nachfragern sowohl aktive als auch passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen zu Vorleistungspreisen des BMDS vom 31.03.2026 (s. Anlage) anzubieten. Hinzukommen Leistungen der Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastrukturen der AG an die AN erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage eines entsprechenden Netzbetriebs- und Pachtvertrages. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen. Der Pachtgegenstand ist somit genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Ggfs. erforderliche Mitnutzungsansprüche eines Programmes für die im Zusammenhang mit einem anderen Programm errichtete Infrastruktur (z.B. DGF gegen HGF) umzusetzen, ist die Aufgabe der AG.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und hat folgende Hauptaufgaben:
• Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inklusive ggfs. erforderlicher ONT beim Kunden;
• Betrieb des Netzes unter Einhaltung der vom AN bereitgestellten SLA;
• Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. TKG §3 Punkt 55. auch als Bündelangebot beider Dienste für private und gewerbliche Endkunden;
• Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
• Zurverfügungstellung von aktiven als auch passiven Vorleistungen an Interessenten;
• Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb zu vereinbarender bzw. vorgegebener Service Level;
• Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes entsprechend den zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen GIS – Nebenbestimmungen;
• Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit einem in der Kommune ggfs. im WFP tätigen Netzbetreiber;
• Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende.
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu. Im Übrigen ist im Regelfall die AG Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastrukturen. Dies gilt im Regelfall gleichermaßen für das Glasfaser-Backbonenetz.
3
[Seite 4]
Die Zugangspunkte zu der LWL-Infrastruktur für Carrier ergeben sich aus den in dieser Anlage beigefügten Kartendarstellungen.
Dem geplanten Aufbau neuer passiver Infrastrukturen liegen in aller Regel die technischen Vorgaben der AG und des Einheitlichen Materialkonzeptes des Bundes (5.0.1.) zugrunde. Ein Antrag auf Abweichung vom Einheitlichen Materialkonzept wurde vom Projektträger genehmigt. Diese Genehmigung liegt als Anlage bei. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben aus dem/den einschlägigen oben genannten Förderrichtlinien inkl. alle jeweils dazu gehörenden Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen. Sie wird hierzu im Rahmen des Netzbetriebsvertrages verpflichtet. Auf Ziffer 6. der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen
Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrages gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.
- Lage und Kundenpotenziale Die Vergabe des Netzbetriebs auf Grundlage des aktuellen Standes aus den Ausbaukonzept, den Adresslisten zum jeweiligen Bescheid und der Meilensteinplanung im Netzausbau im Landkreis Biberach für die Attenweiler ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Im weiteren werden die versorgbaren Adresspunkte, Wohnungs- und Nutzungseinheiten (WE / NE) entsprechend aktuellem Stand angegeben. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Hauseigentümer der Errichtung eines Glasfaserhausanschlusses zustimmen werden. Insofern sind die genannten Zahlen aktuelle Maximalwerte.
Lose:
Es wird je Aktenzeichen (eAkte) ein gebildet. Es ist für jedes Los ein separates Angebot abzugeben. Nebenangebote sind nicht zulässig.
Potenzial: Das ausgewiesene Potenzial beruht auf den Ergebnissen der MEV, der durch den Projektträger eingesetzten Datengrundlage sowie den bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Leistungsbeschreibung vorliegender Ergebnisse des Adressclearing. Aus der Datengrundlage sind nicht in jedem Fall die vorhandenen WE oder NE erkennbar. Diese Zahlen werden im Ergebnis der Ausführungsplanung aktualisiert. Grundlage für die Abrechnung der Pacht bilden die bei der Netzübergabe ebenfalls übergebenen Hausanschlusslisten.
| Aktuel | l | gibt | es | einen | Änderungsantrag | zur | Verschiebung | einer | geringen | Anzahl | von | Adressen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| zwischen | den | Aktenzeichen | beim | Projektträger. | Es | ist | noch | kein | Änderungsbescheid | dazu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ergangen. | In | den | Adresslisten | sind | die | betreffenden | Adressen | in | der | Spalte | „Bemerkung“ | mit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| „ggfs. | zu | DGF“ | und | „ggfs. | zu | HGF“ g | ekennzeichnet. |
„ggfs. zu DGF“ und „ggfs. zu HGF“ gekennzeichnet.
4
[Seite 5]
Los 1: HGF – eAkte 832.6_10-22 01BW21948
| Maximal | |
|---|---|
| Adresspunkte | WE / NE gewerblich |
| 502 | 457 / 34 |
Mögliche Anzahl Adressenverschiebung zu DGF: 23
Mögliche Anzahl Adressen aus DGF hinzukommend: 9
Los 2: DGF – eAkte 832.6_10-23 04BW20374
| Maximal | |
|---|---|
| Adresspunkte | WE / NE gewerblich |
| 617 | 522 / 58 |
Mögliche Anzahl Adressenverschiebung zu HGF: 9
Mögliche Anzahl Adressen aus HGF hinzukommend: 23
- Netzbeschreibung
5.1.Grundlagen
Grundlage für die Errichtung der Glasfasernetze ist das Einheitliche Materialkonzept 5.0.1 des Bundes und die Planungsvorgaben des AG. Kollokationspunkte sind die POP. Somit wird nach den Vorgaben des Einheitlichen Materialkonzeptes ein passives P2P – Netz bis zum POP errichtet.
| Netzebene | 4 | ist | nicht | Gegenstand | des | Netzbetriebs- | und | Pachtvertrages | bzw. | dieser | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausschreibung. | Das | Vorhandensein | einer | nutzbaren | NE4 | wird | von | der | AN | in | eigener | |||||||||||||||||||||
| Verantwortung | sicher | gestell |
Verantwortung sicher gestellt.
5.2.Backbone
Im Gemeindegebiet Uttenweiler besteht bereits eine Backbone-Infrastruktur (aufgebaut durch den Landkreis Biberach) sowie mehrere Anbindungspunkte. An diese wurden bestehende PoP- Standorte angeschlossen und von dort mit einem Signal versorgt. Weitere PoP-Standorte
| Betreiber | dieser | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Infrastruktur | ist | die | NetCom | BW | GmbH | . Eine | eventuelle | Nutzung | dieser | Backbone-Infrastruktur | ||||||||||||||||||||||||||||
| ist | auf | dem | Wege | des | Ope | n Access | i | st | durch | den | obsiegenden | Bieter | bei | der | NetCom | BW | ||||||||||||||||||||||
| anzufragen. |
anzufragen.
5
[Seite 6]
Der AN schließt sich auf eigene Kosten an mindestens einem der im Zuge der Verhandlungen abgestimmten Konnektierungspunkte mit stets ausreichender Übertragungskapazität möglichst redundant an.
| Das | passive | Netz | der | AG | endet | in | den | als | Übergabepunkte | des | Netzabschnitte | definierten | POP | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | Standorten | am | ODF |
Abweichungen vom Einheitlichen Materialkonzept bedürfen generell der schriftlichen Zustimmung des Projektträgers. Diese Zustimmungen mit Begründung seitens des AN durch den AG beim Projektträger beantragt werden. Die beschriebene Situation ist vor allem bei der Nutzung von durch eine Kommune oder Dritter in der Vergangenheit errichteter Infrastrukturen zur Verbindung zwischen Orten möglich. Betreffende Strecken können erst im Verlaufe des weiteren Verfahrens lokalisiert werden.
5.3.Ortsnetze
Alle Netze werden / wurden auf Grundlage des Einheitlichen Materialkonzeptes des Bundes in der Version 5.0.1. vom 24.02.2022 unter Berücksichtigung einer genehmigten Abweichung errichtet. Anders lautende Bedingungen in Bescheiden wurden upgegradet. In einzelnen Fällen vor allem im Zuge von Mitverlegungen und / oder Kauf vorhandener passiver Infrastrukturen gibt es vom Projektträger genehmigte Abweichungen vom Einheitlichen Materialkonzept (s. oben).
Nach dem Einheitlichen Materialkonzept sind 4 Fasern für eine Wohnungs- / Nutzungseinheit plus 2 Fasern für das Gebäude vom HÜP bis zum Kollokationspunkt installiert worden. Alle Fasern sind vollständig durchgespleißt und auf Steckern (LC / APC) abgeschlossen. Fasern, die für die Nutzung von Dritten oder als Reservekapazität vorgesehen sind, sind beim Kunden als auch in der Kollokationsfläche ohne Stecker abgelegt.
In Ein- und Zweifamilienhäusern sind, es sei denn, die AN sieht den Einsatz solcher ausdrücklich vor, keine Gf-TA seitens des Betreibers erforderlich. Der Teilnehmeranschluss kann direkt über die LC/APC Kupplung am Gf-AP / HÜP erfolgen. Dieser befindet sich, soweit es einen solchen gibt, im Technikraum. Die Größe des Gf-AP / HÜP richte sich immer nach dem Faserkonzept und den Anzahl der Wohneinheiten. Sollte der Einsatz von Gf-TA seitens der AN vorgesehen sein, dann erfolgt die Installation des Gf-TA durch und auf Kosten der AN.
In Mehrfamilienhäusern sind im Gf-AP / HÜP in ausreichender Anzahl LC / APC Kupplungen vorhanden. Der Gf-AP / HÜP befindet sich, soweit es einen solchen gibt, im Technikraum. Die Größe des Gf-AP / HÜP richte sich immer nach dem Faserkonzept und den Anzahl der Wohneinheiten. Gf-TA’s gehören zur NE 4 und sind bei Notwendigkeit vom Betreiber in den Wohnungs- bzw. Nutzungseinheiten auf eigene Kosten im Zuge der Errichtung einer NE4 zu installieren. Der Gf-AP / HÜP ist seitens der AG vor unberechtigtem Zugang geschützt.
Informationen zum Netz (Auszug):
6
[Seite 7]
• Point-to-Point (P2P) Netz (Netzebene 3)
• Kein Ausbau der NE4 durch den AG
• GF-Verteilpunkte sowie Technikstandorte werden ggfs. unabhängig von den Gemarkungsgrenzen geplant und gebaut
• Kollokationspunkte sind die POP
• Der Einsatz von passiven Splittern im POP ist zulässig.
• Im Einzelfall kann es Abweichungen zum Faserkonzept geben
• Open Access mit sowohl passiv als auch aktiv ist vorzusehen.
5.4. Abgrenzung aktives zum passiven Netz / Abgrenzung der Aufgaben
Die AG übergibt ein passives Glasfasernetz vom Hausübergabepunkt (i.d.R. an der Innenseite einer Hausaußenwand) über Glasfaser NVt / Muffen bis zum ODF im POP. Bereits im Rahmen der Landesförderung errichtete POP – Standorte können, soweit geeignet, genutzt werden. Die passive Verbindung zum Backbone kann je nach Vereinbarung durch die AG oder den AN hergestellt werden.
Die AG übernimmt insbesondere folgende weitere Leistungen:
• Errichtung des POP – Standortes in einem Gebäude, Container oder MFG, soweit kein vorhandener POP genutzt werden kann
• Stromverteiler,
• Zähleranschlusssäule
• Erdung
Der AN ist für folgende Aufgaben verantwortlich:
• Lieferung und Einbau aller aktiven Netzkomponenten
• Lieferung und Einbau von Klima- und Sicherheitstechnik
• Beauftragung der Herstellung der Stromanschlüsse, Auswahl Stromlieferant und Zähler
• Bezahlung Stromlieferung
• Betrieb der Komponenten
• Frühzeitige Beauftragung der Kollokation
• Lieferung und Einbau der passiven optischen Splitter (sofern vorgesehen)
7
[Seite 8]
• Herstellen der aktiven Verbindung zum Backbone und zu seinen Dienstplattformen und Internetpeerings in stets ausreichender Kapazität.
- Netzbetrieb 6.1.Grundlagen
Der Netzbetrieb erfolgt auf Grundlage der Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.
Der AN schuldet als Hauptleistungspflicht die Gewährleistung des störungsfreien Netzbetriebs der gesamten an ihn durch die AG überlassenen passiven Glasfaserinfrastrukturen sowie der störungsfreien Bereitstellung der Dienste für die Endkunden Der AN hat eine Abnahme-, Pacht-, und Betriebspflicht. Im Übrigen wird auf die Regelungen in ebendiesem Vertrag verwiesen.
6.2.Inbetriebnahmen, Übergaben
Das passive Glasfasernetz wird i.d.R. abschnittsweise übergeben. Die Übergaben erfolgen jeweils so, dass im übergebenen Abschnitt nach dessen Ausrüstung mit aktiver Technik durch den AN Kunden mit Internet- und Sprachkommunikationsdiensten versorgt werden können. Der AN hat die Pflicht, die übergebenen Abschnitte bereits vor Fertigstellung und Übergabe des gesamten Netzes in Betrieb zu nehmen.
In Abstimmung mit dem AN wird die AG soweit es vom Bauablauf her möglich ist, einzelne Abschnitte im Ausbau priorisieren.
Der AN hat bei der Abstimmung zur Inbetriebnahme von jeglicher Infrastruktur, Pachtstrecken, Hausanschlüssen, etc. koordinierend mitzuwirken und der AN verpflichtet sich darüber hinaus bei Zuschlagserteilung zur Übergabe eines kostenlosen Zugangs zu einem von ihm bereitgestellten webbasierten Projektmanagementtool (speziell geeignetes Tool zum Management von FTTX-Projekten) zur Überwachung des Bau- und Netzübergabefortschritts und Koordination für die AG.
Der AN hat sich eigeninitiativ über die Projektleitungen der AG sowie ausführenden Bauunternehmen bezüglich der ausstehenden Aufgaben (z.B. Koordination des Hausanschlussmanagement) abzustimmen.
Der AN hat an den Spleißplanungen der AG mitzuwirken.
Im Falle der Übernahme des Netzbetriebs von einem anderem Netzbetreiber nach Beendigung des Vertrages, hat der AN sämtliche, seinen Risikobereich betreffende Maßnahmen zu ergreifen, um einen nahtlosen Übergang des Netzbetriebs und die unterbrechungsfreie Bereitstellung der Dienste für die Endkunden zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkung bei sämtlichen erforderlichen vorbereitendenden Maßnahmen zur
8
[Seite 9]
Netzinbetriebnahme / -ausbau sowie die rechtzeitige Abstimmung mit dem bisherigen Netzbetreiber.
6.3.Endkunden, Hausanschlüsse
Die AG schließt grundsätzlich keine Verträge mit Endkunden über Endkundenprodukte ab. Hingegen holt die AG Grundstücksnutzungsvereinbarungen bzw. Hausanschlussverträge ein und ist insoweit Vertragspartnerin derselben.
| Die | Errichtung | , | der | Betrieb | und | die | Wartung | der | Netzebenen | 4 | und | ggfs. | 5 | sowie | die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bereitstellung | der | Anschlüsse | in | Wohnungen | und | Nutzungseinheiten, | in | MFH | soweit | keine | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nutzbare | NE4 | vorhanden | ist, | inklusive | der | Lieferung | und | Montage | des | Gf-TA, | obliegt | der | AN | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| entsprechend | seiner | technischen | und | kaufmännischen | Konzeption | und | ist | kein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vertragsbestandteil |
Vertragsbestandteil.
6.4.Mindestvorgaben SLA, Entstörung
SLA sind nicht wertungsrelevant. Es werden gleichwohl folgende Mindestbedingungen zu den SLA´s vorgegeben, die unabhängig davon gelten, ob seitens des AN bessere, ggf. produktabhängige SLA´s den Kunden des AN zu Verfügung gestellt werden:
• Annahme von Störungsmeldungen (vom Kunden): 24/7
• Reaktionszeit an 5 Tagen der Woche (Montags - Freitags zu den üblichen Geschäftszeiten): 24 h
• Entstörzeit: 60 h
Größere Störungen im Accessnetz wie zum Beispiel an Multirohrverbänden / Gf-NVt / POP ganze Verteil- und/oder Netzabschnitte sind zeitnah (max. 2h nach Störungsbeginn) an den AG per Mail an eine zu vereinbarende Mailadesse mitzuteilen. Darüber hinaus sind vom AN kontinuierlich Zwischenberichte sowie ein Abschlussbericht zu erstellen und an den AG vorzulegen. Das gleiche trifft grundsätzlich für Störungen im Backbone (auch im ggfs. genutzten Landkreisbackbone) zu.
Die Abstimmung und vertragliche Regelung der Entstörung von gemeinsam durch mehrere Netzbetreiber genutzte passive Infrastruktur obliegt grundsätzlich den beteiligten Netzbetreibern. Die AG schlägt auf Grund der größeren Anzahl von Adressen im Bescheid vor, dass die AN des DGF - Programmes hier die führende Rolle übernimmt. Die vertraglichen Regelungen sind der AG zur Kenntnis vorzulegen.
6.5.Dokumentation
Der AN hat die vollständige Dokumentation der gesamten passiven Infrastruktur lagegenau in einem von der AG festgelegten Format zu übernehmen (Leerrohre, Fasern etc.), das Management voll umfänglich zu übernehmen und dem AG die weiter geführte Dokumentation
9
[Seite 10]
voll umfänglich mindestens 1x jährlich zum 30.04. mit den Veränderungen des Vorjahres zur Verfügung zu stellen. Dabei inbegriffen ist die Dokumentationspflicht nach den GIS- Nebenbestimmungen 5.0.1 (HGF) und 5.1 (DGF). Die Dokumentation muss unmittelbare Leitungsauskünfte sowie Trassen- und Planauskünfte ermöglich.
Auf das gesamte Dokumentationstool ist ein ständiger Lesezugriff für die AG zu gewährleisten. Der AN gewährleistet darüber hinaus jederzeit die Abgabe in einer leerrohr-, einer faserdarstellenden Netztopologie, in einem am Markt üblichen Datenformat (Fachschale (GIS- Datei/shape sowie csv)). Er gewährleistet eine Darstellung des Netzes in einem im weiteren abzustimmenden branchenüblichen Tool.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Dokumentationen, die im Rahmen der Inbetriebnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Unterhaltung, Wartung der passiven Infrastruktur auf Seiten des ANs erstellt werden, der AG jeweils zeitnah vollumfänglich entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden.
Näheres regelt der Netzbetriebs- und Pachtvertrag.
6.6.Mindestversorgung
Von Seiten des AN sind die Vorgaben im / in den jeweiligen zugehörigen Zuwendungsbescheid/en für das betreffende Versorgungsgebiet einzuhalten. Im Übrigen gilt, dass für jeden gewerblich genutzten Netzanschluss zuverlässig Bandbreiten von mindestens einem Gbit/s symmetrisch (im Down- und im Upload) zu ermöglichen sind. Für jede Schule und für jedes Krankenhaus sind zuverlässig Bandbreiten von mindestens einem GBit/s symmetrisch (im Down- und im Upload) zu ermöglichen.
Wesentliche, nicht verhandelbare Mindestanforderungen sind dabei:
• Die Abdeckung der vom AG vorgegebenen Versorgungsbereiche gemäß Vergabeunterlagen.
• Zur Sicherstellung des Versorgungsbedarfs sind die Vorgaben im einschlägigen Förderprogramm, Zuwendungsbescheid bzw. in den Nebenbestimmungen vom AN einzuhalten sind. Weiteres dazu regelt der Netzbetriebs- und Pachtvertrag.
• Wird der Netzbetriebs- und Pachtvertrag zukünftig im Zusammenhang mit neuen Förderprogrammen erweitert, dann gelten im „Erweiterungsgebiet“ die Mindestanforderungen des jeweiligen Förderprogrammes und der aktuellen Fassung der Gigabit – Rahmenregelungen welche dem Bescheid/en zugrunde liegen.
6.7.Telekommunikationsdienste
Im Übrigen hat der AN im Rahmen des Netzbetriebes als Hauptleistungspflicht insbesondere sicherzustellen, dass durch ihn oder durch Dritte gegenüber Endkunden sowie interessierten Drittanbietern Internet- und Sprachkommunikationsdienste in Form von mindestens Telefonie
10
[Seite 11]
(SIP – Protokoll, mind. zwei Sprachkanäle, SIP-Trunk) und Internet (Flatrate) dauerhaft unter Beachtung des jeweils gültigen Standes der Technik zu marktüblichen Konditionen erbracht werden. Der AN steht allein in der Verantwortung, Marketing und Vertrieb für die Dienste frühzeitig vollumfänglich zu übernehmen. Im weiteren stellt der AN die Kundenbetreuung und Entstörung sowie eine Kundenhotline sicher.
• Unabhängig von der Bereitstellung von ggfs. eigenen IPTV-Kanälen seitens des ANs hat dieser insbesondere sicherzustellen, dass der offene Zugang zu den IPTV-Produkten von Drittanbietern für die Endkunden ohne Einschränkungen gewährleistet ist.
6.8.Entgelterhebung
Dem AN steht es frei, vom jeweiligen Endkunden ein marktübliches Entgelt für die Erbringung seiner Dienste auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Endkunden abzuschließenden Endkundenvertrages zu erheben.
- Vorleistungsprodukte Durch das BMDV wurden im Dezember 2024 Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu geförderten Netzen festgelegt. Die Preisgestaltung ist dynamisch und entsprechend den Veröffentlichungen durch das BMFV zu gestalten. Die Pacht für die Vorleistungsprodukte wird dementsprechend den Vorleistungspreisen dynamisch folgen. Ausgehend von den im Dezember 2024 festgelegten Preisen (=Maximalpreise) und aktuell in den Informationen zu Vorleistungspreisen des BMDS vom 31.03.2026 bestätigten Preisen wird die Pacht entsprechend den prozentualen Änderungen der festgelegten Preise ebenfalls angepasst.
Es ist die Pacht für aktive und passive Vorleistungsprodukte im Zusammenhang mit der Produktgruppe „Geschäftskundenprodukte“ anzubieten. Die Bandbreitenklassen für aktive Vorleistungspreise entsprechen den in den Informationen zu Vorleistungspreisen des BMDS vom 31.03.2026 veröffentlichen Bandbreitenklassen.
Für passive Vorleistungsprodukte (Miete von Leerrohren, Dark Fiber) für Dritte ist ein Pachtangebot ebenfalls im Zusammenhang mit der Produktgruppe „Geschäftskundenprodukte“ abzugeben.
- Pacht 8.1.Grundsätze
Der Vertragsbeginn und die Laufzeit des Vertrages sind im Netzbetriebs- und Pachtvertrag festgelegt. Der Netzbetriebs- und Pachtvertrag umfasst mehrere im Netzgebiet parallel beschiedene Aktenzeichen. Die Pacht ist für jedes Aktenzeichen getrennt abzurechnen.
Die Abrechnung der Pacht erfolgt in einer durch den AG im Folgenden noch zu entwickelnden Datenstruktur.
11
[Seite 12]
8.2.Definitionen und Erläuterungen
Die Definition des Ausbaustatus je Adresspunkt erfolgt entsprechend den Ausbaustatusdefinition des Arbeitskreises Schnittstellen und Prozesse. Der Arbeitskreis treibt die Standardisierung und Spezifikationen von technischen Schnittstellen (S/Pri) u.a. zur einheitlichen Ausgestaltung der Abwicklung von Geschäftsprozessen für Zugangsnetzbetreiben und Diensteanbieter von NGA Produkten voran. Die Ergebnisse sind zum Quasistandard in der TK-Branche geworden.
homesPassedPlus: Die Infrastruktur ist bis auf das Grundstück geführt.
Erläuterung: In der Fußnote 5 der Gigabit-Richtline des Bundes 2.0 ist definiert: „Wird die Gestattungserklärung durch den Grundstücks- eigentümer nicht erteilt, dann ist die Zielbandbreite erreicht, wenn der Anschluss mit einem Leerrohr vorbereitet ist („homes passed“).“
Im Sinne des einer ggfs. später erforderlichen Abstimmung zwischen weiteren TKU (Open Access) wird im Folgenden die weiterführende Definition des Ausbaustatus nach S/Pri (homesPassedPlus) verwendet. Die Rohrverbindung ist vom POP bis an / auf das Grundstück (-grenze) hergestellt und dort mit einem Kugelmarker markiert.
homesPrepared: Die Infrastruktur ist bis zum Abschlusspunkt in mindestens einem Gebäude der Adresse vorhanden.
Erläuterung: Der HÜP (Hausübergabepunkt / APL / Gf – AP) ist montiert, die Betriebsfaser(n) je WE / NE sind gespleißt. Die Übergabepunkte im HÜP und POP sind jeweils eine LC/APC – Buchse.
Dieser Status wird in Einfamilienhäusern i.d.R. mit dem Status „homesConnect“ gleichgesetzt. In Mehrfamilienhäusern wird der Status „homesConnect“ jedoch erst mit Errichtung der NE4 bis in die Wohnungen erreicht. Im Folgenden wird der Status „homesPrepared“ verwendet.
Für die Abgrenzung der Endkundenprodukte bzw. Abgrenzung zwischen den Produktgruppen sind folgende Leistungsmerkmale maßgeblich:
Produktgruppe „privater Endkunde“
• Upload - Rate von mindestens 20% bis maximal 50% der Downloadrate ohne jegliche Begrenzung oder Drosselung des Datenvolumens als Flatrate.
• Die Bereitstellung eines Kundenrouters ist nicht inkludiert (offene Schnittstelle)Bereitstellung einer Telefonflatrate ins deutsche Festnetz
• Versorgungsqualität von mindestens 95 % des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu 97 % des Jahres,
12
[Seite 13]
• Entstörzeit 48 h; Bearbeitung an Werktagen in der Zeit zwischen Montag 08:00 bis Freitag 18:00 Uhr
• Gewerbliche Endkunden können ebenfalls Produkte aus dieser Produktgruppe buchen.
Produktgruppe „gewerbliche Endkunden“
• Permanente, symmetrische oder asymmetrische Internet- Verbindung für Geschäftskunden ohne jegliche Begrenzung oder Drosselung des Datenvolumens
• Bei asymmetrischen Produkten: Download von 500 Mbit/s oder mehr und Upload von mehr als 50% der Downloadrate.
• Bei symmetrischen Produkten eine Bandbreite von mindestens 200 Mbit/s im Down- und Upload
• Bereitstellung fester IPv4- oder IPv6-Adressen
• Bereitstellung von 2 VoIP Sprachkanälen als SIP
• Mehrgeräteanschluss mit bis zu 10 Rufnummern oder als SIP – Trunk mit Flatrate ins deutsche Festnetz
• 24/7 Businnesshotline
• Entstörzeit von max. 24 h an allen Tagen des Jahres
• Verfügbarkeit über das Jahresmittel von mindestens 98,5%
Produktgruppe „Geschäftskunden“
• permanente symmetrische oder asymmetrische Internetanbindung für Geschäftskunden
• Bei asymmetrischen Produkten: Download von 500 Mbit/s oder mehr und Upload von mehr als 50% der Downloadrate.
• Bei symmetrischen Produkten eine Bandbreite von mindestens 200 Mbit/s im Down- und Upload
• Garantierte Übertragungsbandbreiten
• Option Bereitstellung mehrerer fester IPv4- oder IPv6- Adressen
• Zubuchbar: SIP –Anschluss mit mindestens 2 VoIP Sprachkanälen als SIP Mehrgeräteanschluss mit bis zu 10 Rufnummern oder als SIP – Trunk mit Flatrate ins deutsche Festnetz
13
[Seite 14]
• Zubuchbar: Flatrate ins deutsche Festnetz bei SIP – Trunk > 2 Sprachkanäle auch je zusätzlichen Sprachkanal
• Option zur Verkehrspriorisierung (Quality of Service)
• 24/7 Businnesshotline
• Entstörzeit von max. 12 h an allen Tagen des Jahres
• Verfügbarkeit über das Jahresmittel von mindestens 98,5%
• passive und aktive Vorleistungsprodukte auch via Eigennutzung des Netzbetreiber
• vom AN selbst genutzte Infrastruktur (z.B. zur Anbindung von eigenwirtschaftlich ausgebauten Gemeinden / Ortsteilen)
• point-to-point Standardfestverbindungen innerhalb des Pachtgegenstandes in den Bandbreiten von 2 Mbit/s bis 100 Gbit/s
8.3.Fixe Pacht
Die fixe Pacht ist für die Produktgruppen „Privatkunden“ und „gewerblicher Endkunden“ als Betrag in EURO anzubieten.
• Für alle Adresspunkte mit dem Ausbaustatus „homesPassedPlus“ monatlich je zukünftig über diesen Anschluss erreichbare Wohneinheit (WE) oder Nutzungseinheit (NE)
• Für alle Adresspunkte mit dem Ausbaustatus „homesPrepared“ monatlich je WE und oder NE
• Wechselt der Statusim Rahmen z.B. einer Nachverdichtung vom Status „homesPassedPlus“ in den Staus „homesPrepared“ ist ab dem Wechsel die fixe Pacht für den Status „homesPrepared“ fällig.
8.4.Variable Pacht
Die variable Pacht ist für alle Produktgruppen anzubieten. Für die Produktgruppen „private Endkunden“ und „gewerbliche Endkunden“ beinhaltet das Angebot jeweils einen nach den beiden Produktgruppen unterschiedlichen monatlichen Festbetrag in EURO (netto) je aktivem Kunden zusätzlich zur fixen Pacht. Der Betrag ist vom konkreten Tarif in der Produktgruppe unabhängig.
Die Pacht für Geschäftskundenprodukte ist vom AN in Prozent vom monatlich mit dem Kunden durch über das verpachtete Netz erzielten Umsatz anzubieten. Bei Internetzugängen setzt sich der Umsatz aus dem Preis für den eigentlichen Internetzugang, einschließlich dazugehöriger Serviceleistungen (Überwachung, Hotline, Entstörzeit., etc.) gemäß dem im jeweiligen Endkundenvertrag vereinbarten Service-Level-Agreement und dem Preis für optional dazu gebuchte Sprachkommunikationsdienste (SIP Mehrgeräteanschluss, SIP Trunk,
14
[Seite 15]
Flatrate ins deutsche Festnetz) zusammen. Umsätze aus weiteren Leistungen wie VPN- Verbindungen, MPLS oder Standleitungen sind ebenfalls für die Ermittlung der Pacht relevant. Einnahmen aus der aus Realisierung von passiven und aktiven Vorleistungsprodukten lt. der Veröffentlichungen durch das Bundesministerium und Verkehr vom 23.12.2024 sind dem relevanten Umsatz zuzurechnen. Die Abrechnung eventuell durch den AN eigenutzter, gefördert errichteter Infrastruktur, soweit die Nutzung für Zwecke außerhalb der Versorgung der über die Infrastrukturen des AG erschlossenen Adressen erfolgt ( z.B. Faserverbindungen durch ein gefördert ausgebautes Gebiet um anschließend eigenwirtschaftlich ausgebaute Gebiete anzuschließen) unterliegen im Sinne der Diskriminierungsfreiheit der mit nachfragenden Dritten identischen Pacht. Das bedeutet, das für diese Infrastrukturen dem AN ein fiktiver Umsatz zugerechnet wird, der die Bemessungsgrundlage für den Pachtanteil entsprechend erhöht, den dieser im Falle einer Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte (z.B. im Wege des open access) erzielen würde.
Zusätzlich, über den Internetzugang hinausgehende, durch den AN zur Verfügung gestellte Dienste (z.B. Cloudlösungen, E-Mail-Lösungen etc.) sind kein Gegenstand der Pacht.
Die variable Pacht ist unabhängig von der Produktgruppe für die gesamte Laufzeit des Vertrages mit dem Kunden fällig.
Alle weiteren Details regelt der Netzbetriebs- und Pachtvertrag.
- Sonstiges In der Gemeinde Attenweiler wurden kein Breitbandnetz im Rahmen des sogenannten „Weißen Flecken Förderung“ errichtet. Die NetCom BW ist der Betreiber eines im Rahmen der Landesförderung errichteten überwiegend FTTC, in Teilen auch FTTB – Netzes.
10.Anlagen Anlage 1: kartografische Darstellung des Versorgungsgebietes, vorhandener Backboneverbindungen und der Lose
Anlage 2: Adresstabellen
15