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Netzbetriebs- und Pachtvertrag Los 3 – Cluster Nord Ellwangen GFP 2.0.pdf

Betrieb und Verpachtung eines passiven Glasfasernetzes im Ostalbkreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 13:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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HINWEISE ZUM MUSTERVERTRAG

Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Netzbetriebsvertrag im Betreibermodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 (Gigabit- Richtlinie 2.0) und dem Netzbetreiber. Der Mustervertrag ist gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie von den Zuwendungsempfängern zu verwenden.

Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bleibt unberührt.

Gelbhinterlegte Stellen sind mit jeweils zutreffenden Daten zu
ergänzen/anzupassen/auszufüllen;grauhinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe
von Nr. 7.6 Sätze 3 - 5 der Gigabit-Richtlinie 2.0. Weitere Abweichungen von den
vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 mit der
zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen und von dieser zu genehmigen.
Änderungen, die den Mustervertrag nicht inhaltlich ändern oder andere
Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen
keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Dies gilt
insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in
denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 der
Gigabit-Richtlinie 2.0 ist.

Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 31.03.2023, im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.

Gemäß Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 kann bei Verwendung dieses Mustervertrages von der Vorlage des Vertragsentwurfs bei der Bundesnetzagentur nach § 8 Abs. 4 Gigabit- Rahmenregelung abgesehen werden.

1

[Seite 2]

Netzbetriebs- und Pachtvertrag Los 3 – Cluster Nord Ellwangen GFP 2.0 – Abtsgmünd,

Adelmannsfelden, Ellwangen (Jagst), Heuchlingen, Hüttlingen, Jagstzell, Lauchheim,

Neuler, Rainau

im Rahmen eines Betreibermodells nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung

des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland –

Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“

– im Folgenden auch als „Vertrag“ bezeichnet –

zwischen der

Breitband Ostalb KAöR

Stuttgarter Straße 41

73430 Aalen

vertreten durch den Vorstand

Manfred Fischer

– im Folgenden „KAÖR“ genannt –

„Betreffende Beteiligte“ oder „Beteiligte der KAÖR“ im Sinne des Vertrages bezeichnet

Kommunen, auf deren Gemarkung die Errichtung des gigabitfähigen Netzes erfolgt

und

[X] 1

vertreten durch [X]

[X]

– nachstehend „Netzbetreiber“ oder „Betreiber“ genannt –

1TürkisfarbenmarkiertePassagenwerdenmitZuschlagserteilungentsprechendaufdasbezuschlagteAngebot
undLosangepasst.

und Los angepasst. 2

[Seite 3]

– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –

Inhaltsverzeichnis Präambel......................................................................................................................................5

§ 1 Gegenstand des Vertrages...............................................................................................6

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages.....................................................................8

§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan............................................9

§ 4 Netzplanung......................................................................................................................9

§ 5 Bau des passiven Netzes................................................................................................11

§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die KAÖR...................................................13

§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber.........................................................................15

§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes.............................................................................16

§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes..................................................................................17

§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes...............................................................................19

§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung...................................................................20

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und

Landesförderrichtlinie......................................................................................................21

§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene.....................................22

§ 14 Pacht...............................................................................................................................23

§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung............................26

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes............................................................................27

§ 17 Rücktritt...........................................................................................................................28

§ 18 Kündigung.......................................................................................................................30

§ 19 Gewährleistung / Haftung................................................................................................31

§ 20 Sicherheiten....................................................................................................................32

§ 21 Versicherungsschutz.......................................................................................................32

§ 22 Vertraulichkeit.................................................................................................................33

§ 23 Datenschutz....................................................................................................................33

3

[Seite 4]

§ 24 Vertragsstrafen................................................................................................................34

§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge..................................................................................35

§ 26 Schlussbestimmungen....................................................................................................35

4

[Seite 5]

Präambel

Ein Branchendialog und eine Markterkundung haben ergeben, dass in den von diesem Vertrag

umfassten Versorgungsbereichen derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem

Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der

Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar

sein wird. Die betreffenden Beteiligten der KAÖR haben daher Fördermittel für einen

flächendeckenden Gigabitausbau im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des

Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-

Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ beantragt und in vorläufiger Höhe bewilligt erhalten.

Das Vorhaben soll zudem durch eine Kofinanzierung nach der Verwaltungsvorschrift des

Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie Förderung zur Unterstützung des

Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-

Richtlinie) des Landes Baden – Württemberg in der im jeweils zugehörigen

Zuwendungsbescheid genannten Fassung vom 27.07.2023 mitfinanziert.

Die Beteiligten der KAÖR möchten in diesem Rahmen ein gigabitfähiges Netz für die bislang

unterversorgten Teilnehmer in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) näher definierten

Ausbaugebiet auf Grundlage einer noch abschließend zu erstellenden technischen Planung

errichten und die beantragten Fördermittel für die Planung und den Bau verwenden. Das passive

Netz ist anbieterneutral und für eine Point-to-Point-Nutzung auszugestalten. Teil dieses

gigabitfähigen Netzes sind auch die Hausanschlüsse der Teilnehmer, soweit diese einem

Hausanschluss zustimmen. Die Beteiligten der KAÖR werden Eigentümer dieses passiven

gigabitfähigen Netzes (im Folgenden: „passives Netz“).

Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die

KAÖR interessierte Unternehmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben, das passive Netz zu

pachten und zu betreiben. Der Netzbetreiber hat im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das

wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, den Betrieb des

passiven Netzes zu realisieren.

Das passive Netz soll nach Gebrauchsüberlassung an den Netzbetreiber durch diesen betrieben

werden. Der Netzbetreiber schafft nach Überlassung des passiven Netzes die Voraussetzungen,

dieses zu betreiben, indem er z. B. die hierfür erforderlichen aktiven Komponenten installiert und

es mit weiterer für den Betrieb erforderlicher Netzinfrastruktur verbindet. Der Netzbetreiber

übernimmt neben dem Betrieb auch Vermarktungsaufgaben. Des Weiteren stellt er

Telekommunikationsdienste zur Verfügung.

5

[Seite 6]

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Vertragsgegenstand ist die pachtweise Überlassung der passiven Netzinfrastruktur an den

Netzbetreiber zum Zwecke des Betriebs eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und

des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Netzbetreiber.

1.2 Für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur beabsichtigen die KAÖR bzw. die an ihr

Beteiligten, die o. g. Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Der Vertragsschluss erfolgt im

Falle der Förderung des passiven Netzes auf Grundlage der folgenden Regelungen (im

Folgenden: „Rechtsgrundlagen“), wobei die nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung2 gültigen Fassungen maßgeblich sind:

  • Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung an die Stadt Ellwangen

(Jagst) als Zuwendungsempfängerin für den Fördercluster OAK Cluster Nord GFP 2.0

über Zuwendungen des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Richtlinie

„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in

der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“

vom 31.03.2023 („Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes“) zum Az.: 832.6/10-

23 03BW20178, der nach seinem Erlass als Anlage zum Vertrag zu nehmen ist, sowie

Bescheide über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe der PricewaterhouseCoopers

GmbH bzw. der aconium GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und

Staatsmodernisierung an die betreffenden Beteiligten der KAÖR bzw. konkret an die

Stadt Ellwangen (Jagst) für den Fördercluster OAK Cluster Nord GFP 2.0 vom

09.11.2023 (Bewilligungszeitraum 15.11.2023 bis 31.12.2029), geändert durch

Änderungsbescheid vom 02.04.2025, mit Änderungsbescheiden vom 13.11.2025 und

vom 27.11.2025, Az.: 832.6/10-23 03BW20178;

  • Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

2 Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den endgültigen Zuwendungsbescheiden oder bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend den Betrieb des passiven Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist. Auch sind die endgültigen Zuwendungsbescheide nachträglich (ggf. über einen Nachtrag) zum Bestandteil des Vertrages zu machen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Erlass der Bescheide erfolgt ist. 6

[Seite 7]

Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die

Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-

Gigabit“);

  • Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland– Gigabit-Richtlinie des

Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ („Gigabit-Richtlinie 2.0“);

  • Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des

flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzten in „grauen Flecken“ (Gigabit-

Rahmenregelung);

  • Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der

Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültigen Fassung;

  • Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu

ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften;

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-

Gk“) / Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-

Best-P“);

  • GIS-Nebenbestimmungen;

  • Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver

Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;

  • Zuwendungsbescheide des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und

Kommunen des Landes Baden-Württemberg an die Stadt Ellwangen (Jagst) vom

01.03.2024, Az.: 4-8433.6/30;

  • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-

Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV

Gigabitmitfinanzierung) in der Fassung vom 27.07.2023.

1.3 Der Netzbetreiber wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage

7

[Seite 8]

1), Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P/Gk sowie die weiteren

von der Bewilligungsbehörde zur Konkretisierung der Förderbedingungen des Bundes

erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter sowie Informationsschreiben,

insbesondere diejenigen, die in den vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheiden

genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben

den Betrieb des passiven Netzes durch den Netzbetreiber betreffen, durch den

Netzbetreiber sinnvoller Weise auch erbracht werden können und nach Maßgabe dieses

Vertrages auch erbracht werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn diese in den

nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen

aufgegriffen werden. Der Netzbetreiber wird die KAÖR von allen Ansprüchen Dritter,

insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der schuldhaften Verletzung der

vorgenannten Vorschriften durch den Netzbetreiber beruhen, umfassend freistellen. Die

KAÖR wird den Netzbetreiber in jedem Fall unverzüglich darüber informieren, wenn ein

Dritter derartige Ansprüche gegen die KAÖR geltend macht, und die weiteren Schritte mit

dem Netzbetreiber abstimmen.

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in

folgender Reihen- und Rangfolge:

  • dieser Vertragstext;

  • Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannten Regelungen in ebendieser Reihen- und

Rangfolge;

  • Anlage 2: Leistungsbeschreibung inklusive kartographischer Darstellung des durch

Adresspunkte definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der

auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und

bezuschlagten Angebots des Netzbetreibers sind.

  • Anlage 3: Netzplanung (gemeinsam mit dem Netzbetreiber zu finalisieren);

  • Anlage 4: Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur

aktiven Technik des Netzbetreibers; und

  • Anlage 5: Angebot des Netzbetreibers vom [Datum des verbindlichen, bezuschlagten 8

[Seite 9]

Angebots wird mit Zuschlagserteilung ergänzt]

Für die Anlagen genügt Textform.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan

3.1. Im Rahmen der Ausbauphase ist eine enge und regelmäßige Abstimmung zwischen

KAÖR, dem Netzbetreiber und den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen

notwendig, um einen reibungslosen Ausbau sicherzustellen. Der Betreiber wird daher

spätestens nach erfolgter Vergabe der Planung der passiven Infrastruktur auf eigene

Kosten mindestens einen Projektleiter nebst Vertreter benennen, der dem von der KAÖR

benannten Ansprechpartner und den von den für Planung und Bau zuständigen

Unternehmen benannten Ansprechpartnern während der Realisierung der

Infrastrukturmaßnahme als Ansprechpartner dient. Der Netzbetreiber hat dafür Sorge zu

tragen, dass ausreichende Projektressourcen zur Verfügung stehen, um eine termin- und

qualitätsgerechte Bereitstellung der Endkundendienstleistungen sowie die Gewährleistung des Open Access (§ 13) einschließlich des Ausbaus der hierfür erforderlichen aktiven

Netzkomponenten sicherzustellen. Zu den wesentlichen Aufgaben des Ansprechpartners

des Netzbetreibers während der Ausbauphase zählt neben der Abstimmung eines

Gesamtterminplans nach § Error! Reference source not found. mit der KAÖR die

Teilnahme an Projektbesprechungen mit der KAÖR und den für Planung und Bau

zuständigen Unternehmen, soweit diese den Netzbetreiber betreffen.

3.2. Die Vertragsparteien stimmen zu Projektbeginn einen Gesamtterminplan ab, aus dem sich

u.a. die voraussichtlichen Bauabschnitte, Baureihenfolge, Kommunikations- und

Akquisitionsphasen, Abnahmen und Zeitpunkte der Netzüberlassung ergeben. Die KAÖR

aktualisiert den Terminplan und schreibt diesen fort und informiert den Netzbetreiber

hierüber regelmäßig.

§ 4 Netzplanung

4.1 Die an der KAÖR betreffenden Beteiligen werden das passive Netz gemäß der

Leistungsbeschreibung (Anlage 2) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung

planen. Sie nutzten hierbei möglichst ggf. vorhandene Infrastrukturen. Die Planung

wird von einem Dritten im Auftrag ebendieser durch die KAÖR - Beteiligten bzw. die KAÖR

durchgeführt.

9

[Seite 10]

4.2 Bei der Erstellung und ggf. Anpassung der Netzplanung hat der Netzbetreiber eng mit der

KAÖR und dem Netzplaner entsprechend den folgenden Regelungen

zusammenzuarbeiten.

4.2.1 Der Netzbetreiber spezifiziert und benennt innerhalb von 4 Wochen nach der

Zuschlagserteilung über den Netzbetrieb alle erforderlichen Informationen, die er von dem

Netzplaner zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag benötigt, insbesondere die

Anforderungen an die Infrastruktur und an die Standorte, die erforderlich sind, um

Verbindungen zwischen dem passiven Netz und Kommunikationsnetzen des

Netzbetreibers oder Dritten aufzubauen (im Folgenden „Point(s) of Presence“ oder

„PoP(s)“), sowie an die Dokumentation des passiven Netzes. Der Netzbetreiber

identifiziert und benennt die erforderlichen Übergabe- und Abstimmungsverfahren in

Bezug auf ihren jeweiligen Arbeitsumfang gegenüber dem Netzplaner. Wurde die

Netzplanung noch nicht ausgeschrieben, wird der Netzbetreiber für die Erstellung der

Vergabeunterlagen der KAÖR binnen der vorstehenden Frist eine Anforderungsliste

bereitstellen, die alle aus seiner Sicht im Hinblick auf die aktive Netztechnik relevanten

Anforderungen an die zu errichtende passive Infrastruktur beinhaltet. Die KAÖR ist nicht

verpflichtet, den Anforderungen des Netzbetreibers zu folgen.

4.2.2 Der Netzbetreiber erstellt – sofern dies nicht bereits Gegenstand seines Angebots war –

innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlagserteilung eine Beschreibung seiner im

Ausbaugebiet bereits vorhandenen Infrastruktur, welche für den Betrieb des passiven

Netzes wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar ist, inklusive Bezeichnung der

möglichen PoPs, welche, nach Abnahme durch die KAÖR, als Anlage 4 – Beschreibung

der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des

Netzbetreibers Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese

ordnungsgemäß und vollständig zu erstellen, um die Fertigstellung der Netzplanung zu

ermöglichen. Der Netzbetreiber ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Die

KAÖR ist nicht zur Einbindung der Infrastruktur des Netzbetreibers im Rahmen der

Trassenplanung verpflichtet.

4.2.3 Sollte der Netzbetreiber seine Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der

Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4) nachträglich ändern, so

hat der Netzbetreiber etwaige hierdurch entstehende Kosten – z. B. Mehrkosten durch

Umplanungen – zu ersetzen, es sei denn, die KAÖR hat diese Änderung(en) zu vertreten.

4.2.4 Der Netzbetreiber kann einen Vorschlag zur Ausbaureihenfolge und zu Bauabschnitten

10

[Seite 11]

unterbreiten, der ebenfalls als Vorschlag in der Netzplanung berücksichtigt werden soll.

4.2.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Interesse des Gesamtprojekterfolges

organisatorisch, terminlich sowie im Hinblick auf Kosteneffizienz und die Qualität der zu

erbringenden Leistungen eng mit dem von der KAÖR beauftragten Netzplaner

zusammenzuarbeiten, sich mit ihm abzustimmen und wechselseitig zu informieren. Die

notwendigen Mitwirkungsaufgaben zur Erstellung der Netzplanung erbringt der

Netzbetreiber vorausschauend, planend und integrierend unter Einbeziehung der KAÖR.

4.3 Die Planung des passiven Netzes wird unter Berücksichtigung der Beschreibung der

vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers

(Anlage 4) der KAÖR bzw. der betreffenden Beteiligten bzw. dem von ihr beauftragten

Netzplaner erstellt. Die Berücksichtigung erfolgt, soweit dies wirtschaftlich und technisch

zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der

hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 6.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Das zu

errichtende Gigabitnetz soll künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen

berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen ohne größeren

Aufwand realisieren zu können (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Es muss für Point-

to-Point-Lösungen ausgelegt sein (vgl. Nr. 5.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0).

4.4 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die fertiggestellte Netzplanung auf Kollisionen mit

seinem Angebot zu prüfen und etwaige Kollisionen innerhalb von vier Wochen nach

Vorliegen der Netzplanung gegenüber der KAÖR aufzuzeigen (Widerspruch). Ein

begründeter Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn die Beschreibung der vorhandenen

Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4)

fehlerhaft berücksichtigt wurde. In diesem Fall wird die Netzplanung durch die KAÖR bzw.

den von ihr beauftragten Netzplaner unter Berücksichtigung des Widerspruchs angepasst,

soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund

förderrechtlicher Abrechenbarkeit der hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 6.3 der

Gigabit-Richtlinie 2.0).

4.5 Die Netzplanung wird nach ihrer Fertigstellung bzw. Anpassung gemäß § 4.4 Bestandteil

dieses Vertrages (Anlage 3).

§ 5 Bau des passiven Netzes

11

[Seite 12]

5.1. Der Bau des passiven Netzes erfolgt durch die betreffenden Beteiligten der KAÖR auf

Grundlage der Netzplanung (Anlage 3) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung.

5.2. Die Verpflichtung der betreffenden Beteiligten der KAÖR zum Bau des passiven Netzes

umfasst, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auch die Herstellung der

Standorte zur Aufnahme der für den vertragsgemäßen Netzbetrieb erforderlichen aktiven

Netzkomponenten.

5.3. Es sollen möglichst alle Hausanschlüsse im Ausbaugebiet errichtet und entsprechende

Endkunden versorgt werden. Es gelten die Pflichten zur Anschlussgewährleistung gemäß

dem Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe. Die Vertragsparteien werden sich

insoweit gegenseitig unterstützen. Entscheiden sich die Grundstückseigentümer erst

während des Netzausbaus für einen Hausanschluss, werden die an der KAÖR betreffenden

Beteiligten eine entsprechende Einplanung des Anschlusses vornehmen, soweit ihnen dies

administrativ, technisch und finanziell möglich und zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann,

wenn für Grundstückseigentümer während des Netzausbaus die erstmalige Möglichkeit

besteht, sich für einen Hausanschluss zu entscheiden (z.B. bei einem Neubau oder

Eigentümerwechsel). Ist eine Einplanung dieser Anschlüsse nicht mehr möglich oder

unzumutbar oder entscheiden sich Grundstückseigentümer erst nach Abschluss des

Netzausbaus für einen Hausanschluss, sind diese Hausanschlüsse zu erschwinglichen

Kosten herzustellen. Die Errichtung der nachträglichen Hausanschlüsse wird durch den

Netzbetreiber namens und im Auftrag der betreffenden Beteiligten auf Kosten des/der

jeweiligen Grundstückeigentümers auf Grundlage einer von den betreffenden Beteiligten

vorgegebenen Grundstücksnutzungserklärung durchgeführt. Die Höhe der vom/von den

jeweiligen Grundstückseigentümer/n zu erhebenden Kosten wird in Abstimmung zwischen

dem betreffenden Beteiligten der KAÖR und Netzbetreiber festgelegt, wobei sich die

Parteien darüber einig sind, dass eine Festlegung mindestens in Höhe der dem

Netzbetreiber anfallenden Kosten erfolgt. Der Netzbetreiber ist für die förderkonforme

Realisierung von der verpflichtenden Vermarktung und Einholung einer Ihm seitens der

betreffenden Beteiligten zur Verfügung gestellten Grundstücksnutzungserklärung, die den

angebotenen Pauschalsatz beinhaltet, bei den Grundstückseigentümern bis hin zur

Errichtung der Anschlüsse und Abrechnung und Inkassierung im Namen der betreffenden

Beteiligten zu Lasten der Grundstückseigentümer vollumfänglich verantwortlich. Dabei

müssen auch die nachträglich errichteten Hausanschlüsse als Bestandteil des passiven

Netzes Eigentum des betreffenden Beteiligten der KAÖR selbst werden. Diese werden dem

Netzbetreiber für die Dauer des Vertrages über die KAÖR überlassen; § 6 gilt entsprechend.

12

[Seite 13]

Ungeachtet der gesetzlichen Duldungspflicht von Grundstückseigentümern nach § 134 TKG

ist in jedem Fall vor einer etwaigen Beeinträchtigung eines Grundstücks i. S. des § 134 TKG

mit dem Grundstückseigentümer ein Einvernehmen über den Zeitpunkt und die Art und

Weise der Beeinträchtigung zu erzielen.

5.4. Die KAÖR unterrichtet den Netzbetreiber über den Stand des Netzausbaus und wirkt

gegenüber dem/den jeweils von den betreffenden Beteiligten der KAÖR beauftragten

Bauunternehmen auf die Einhaltung des Gesamtterminplans hin. Sollten es im Rahmen der

Projektumsetzung zu wesentlichen Verzögerungen in Form von Verschiebungen des

Gesamtterminplans um mindestens 12 Monate kommen, sind die Parteien verpflichtet, über

eine Verlängerung der Vertragslaufzeit zu verhandeln.

§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die KAÖR

6.1. Die KAÖR ist berechtigt, die passive Netzinfrastruktur bauabschnittsweise nach deren

Fertigstellung und Abnahme von dem/den für den Bau zuständigen Unternehmen

sukzessive während des Ausbaus dem Netzbetreiber gemäß dem abgestimmten und

fortgeschriebenen Gesamtterminplan zur Nutzung zu übergeben. Der Netzbetreiber ist zur

Übernahme des passiven Netzes nach seiner bauabschnittsweisen Fertigstellung

verpflichtet, soweit die Abschnitte vom Netzbetreiber mit aktiver Technik versehen werden

können und sodann betriebsbereit sind, was stets auch eine umfassende Dokumentation

der passiven Netzinfrastruktur voraussetzt. Die KAÖR wird den Übergabetermin mit einer

Frist von einem Monat zuvor ankündigen.

6.2. Mit der Überlassung des gesamten passiven Netzes stellt die KAÖR dem Netzbetreiber

eine Kopie der Dokumentation des gesamten passiven Netzes mindestens in einem den

Vorgaben der Bewilligungsbehörde entsprechenden digitalen Format zur Verfügung. Die

Dokumentation muss lagegenau sein sowie in Bezug auf Rohrbelegung,

Faserdokumentation und Verschaltung den gesetzlichen und beihilfenrechtlichen Vorgaben

entsprechen. In der Dokumentation müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der

Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der

Reservekapazität erfasst sein. Es sind folgende Unterlagen von der KAÖR zu übergeben:

  • Abnahmeprotokolle zwischen dem betreffenden Beteiligten der KAÖR und den für

Planung und Bau zuständigen Unternehmen, falls vorhanden

  • Lagepläne mit Schachtlagen und Start- und Zielgruben, falls vorhanden 13

[Seite 14]

  • Bohrprotokolle, falls vorhanden

  • Messprotokolle zur OTDR-Abnahmemessung und LWL-Dämpfungsmessung, falls

vorhanden

  • Prüfmittelnachweise für die von den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen

eingesetzten und in den Protokollen angegebenen Messgeräte, falls vorhanden

  • Bemaßte Lagepläne mit Rohrbelegung und vollständiger Längenangabe

  • Kalibrierungsprotokolle der belegten Rohre, falls vorhanden

  • Kalibrierungsprotokolle für Reserverohre, falls vorhanden

  • Kabelschachtkarten

  • Kabelverlege-/Kabeleinblasprotokolle, falls vorhanden

  • Spleiß- und Patchfeldpläne

  • Finalisierte Netzpläne gemäß aktuellem Stand

  • Grundstückseigentümererklärungen / Nutzungsverträge, sofern vorliegend

  • Datenblätter der verwendeten Materialen wie Rohre, Kabel, Verteilpunkte, Gehäuse,

Hauseinführungen oder Abschlusspunkte

  • Fotodokumentation gemäß den geltenden GIS-Nebenbestimmungen

  • Elektrische Prüfprotokolle, falls vorhanden

  • Dokumentation der Hausanschlüsse und der „homes passed“-Anschlüsse, sofern

nicht in den vorgenannten Dokumentationen enthalten.

Sofern die Überlassung eines Teils des passiven Netzes erfolgt, ist auch diesbezüglich

eine Dokumentation zur vertragsgemäßen, betriebsbereiten Nutzung zu übergeben.

6.3. Bei der Überlassung erfolgt eine förmliche Abnahme des passiven Netzes. Hierbei wird das

Ergebnis der Abnahme durch die KAÖR in einem Übergabeprotokoll niedergelegt. In dem

Übergabeprotokoll sind die von dem Netzbetreiber geltend gemachten Mängel

aufzunehmen. Mit der Überlassung des passiven Netzes und dessen umfassender

Dokumentation erkennt der Netzbetreiber das passive Netz als vertragsgemäß an, sofern

im Übergabeprotokoll keine wesentlichen Mängel festgehalten oder Rechte vorbehalten

wurden. Einen wesentlichen Mangel kann insbesondere auch das Fehlen einer

(vollständigen) Dokumentation des passiven Netzes darstellen. Ausgenommen sind nicht

erkennbare Mängel. Das Übergabeprotokoll, das zweifach auszufertigen ist, ist von beiden

Vertragsparteien zu unterzeichnen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des

Übergabeprotokolls. Sollte das Übergabeprotokoll nicht von beiden Vertragsparteien

unterzeichnet werden, gilt das Übergabeprotokoll als angenommen, wenn der Netzbetreiber

14

[Seite 15]

nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls

durch die KAÖR schriftlich und begründet widerspricht.

6.4. Wenn der Netzbetreiber an einem Überlassungstermin, der mit einer Frist von 15 Werktagen

durch die KAÖR angekündigt wurde, ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, kann die

Abnahme auch in Abwesenheit des Netzbetreibers stattfinden. In diesem Fall wird dem

Netzbetreiber das Übergabeprotokoll von der KAÖR übersandt. Das Übergabeprotokoll gilt

als angenommen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen

nach Versendung des Übergabeprotokolls schriftlich und begründet widerspricht.

6.5. Sind im Übergabeprotokoll Mängel des Vertragsgegenstandes dokumentiert, sind diese

vom betreffenden Beteiligten der KAÖR zu beseitigen. Die Beseitigung wird dokumentiert.

Soweit die Mängel (z.B. eine fehlende Dokumentation) die Überlassung verhindert haben

sollten, erfolgt ein erneuter Überlassungstermin gemäß § 6.3. Sollte das passive Netz trotz

festgestellter Mängel dem Netzbetreiber überlassen worden sein, teilt die KAÖR dem

Netzbetreiber die Beseitigung der festgestellten Mängel mit. Der Netzbetreiber bestätigt die

Mängelbeseitigung gegenüber der KAÖR innerhalb von drei Wochen nach Eingang der

Mitteilung der KAÖR über die Mängelbeseitigung. Widerspricht der Netzbetreiber der

Vertragsgemäßheit des passiven Netzes nicht innerhalb der genannten Frist oder bestätigt

die Mängelbeseitigung, gilt das passive Netz als vertragsgemäß und abgenommen.

§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber

7.1. Nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation gemäß § 6 ist

der Netzbetreiber dazu verpflichtet, diese Dokumentation in seine Systeme zu übernehmen

und den Vertragsgegenstand in seinem Bestand lagegenau sowie in Bezug auf

Faserdokumentation und Verschaltung entsprechend den zuwendungs- und

beihilfenrechtlichen Vorgaben gemäß § 1.2 zu dokumentieren und die Dokumentation

während der Vertragslaufzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. In der Dokumentation

müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und

Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der Reservekapazität erfasst sein. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, alle Änderungen an dem passiven Netz, insbesondere physische

Veränderungen und Umlegungen sowie Reparaturen, zu dokumentieren. Das Nähere zu

Änderungen an dem passiven Netz regelt § 12. Die Dokumentation des Netzbetreibers

muss mindestens den Zeitpunkt, die georeferenzierte Bestimmung der betroffenen Netzteile

sowie eine Beschreibung der jeweils durchgeführten Maßnahme enthalten.

15

[Seite 16]

7.2. Die Dokumentationspflicht des Netzbetreibers umfasst unter Fortführung der von der KAÖR

gemäß § 6 übergebenen Dokumentation sowohl das passive Netz als auch die von dem

Netzbetreiber für den Betrieb des passiven Netzes eingebrachte aktive Netzinfrastruktur.

Die Dokumentation hat mit einer für diesen Zweck geeigneten und marktüblichen sowie

stets aktuellen Software zu erfolgen. Auf Verlangen der KAÖR oder der betreffenden

Beteiligten stellt der Netzbetreiber dieser oder einem von dieser benannten Dritten in

angemessener Frist, mindestens aber binnen 5 Werktagen, die jeweils aktuelle Fassung

der Dokumentation inklusive der Änderungshistorie digital und entsprechend der in diesem

Vertrag unter § 6.2 geregelten Formate zur Verfügung. Eine Weitergabe an unberechtigte

Dritte erfolgt nicht.

7.3. Die Übermittlung der Dokumentation des abgenommenen passiven Netzes an die zentrale

Informationsstelle des Bundes gemäß § 9 Gigabit-Rahmenregelung erfolgt durch die

betreffenden Beteiligten. Die nach der Überlassung des Netzes (§ 6) zu machenden

Meldungen gemäß § 79 Abs. 2 TKG obliegen dem Netzbetreiber.

7.4. Der Netzbetreiber unterstützt die KAÖR bzw. den an ihr betreffenden Beteiligten bei der

Erfüllung ihrer Monitoringpflichten gemäß § 11 Gigabit-Rahmenregelung mit den

Informationen, über die der Netzbetreiber verfügt bzw. über die er nach diesem Vertrag

verfügen muss.

§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes

8.1. Die betreffenden Beteiligten der KAÖR erwirken sämtliche für die Errichtung und den

Betrieb des passiven Netzes erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und

hält/halten sie während der Vertragslaufzeit aufrecht. Der Netzbetreiber ist verpflichtet,

sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der aktiven Technik etwaig erforderlichen

Genehmigungen auf eigene Kosten zu erwirken und während der Vertragslaufzeit aufrecht

zu erhalten. Die Genehmigungen sind der KAÖR auf Verlangen vorzulegen.

8.2. Spätestens nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation (§

  1. wird der Netzbetreiber die für den Betrieb des passiven Netzes und die für die

Überwachung des Betriebs notwendige aktive Technik errichten. Hierbei sind die

Verpflichtungen gemäß Nr. 1.1 und 5.3 der Gigabit-RL 2.0 zu berücksichtigen.

16

[Seite 17]

8.3 Der Netzbetreiber wird innerhalb von 12 Wochen nach Überlassung einer im Wesentlichen

mangelfreien passiven Netzinfrastruktur gemäß § 6.3 dieses Vertrages den Einbau der

aktiven Technik vornehmen und das gesamte Netz vollständig in Betrieb nehmen, so dass

Kunden angeschlossen werden können (im Folgenden die „Inbetriebnahmefrist“). Hiervon

ausgenommen sind Netzteile zur Versorgung von Gebieten, in denen bereits ein

gefördertes NGA-Netz (erstes Netz) in Betrieb genommen wurde, der Betreiber des ersten

Netzes im Markterkundungsverfahren einer früheren Inbetriebnahme vor Ablauf des

Zweckbindungszeitraums des ersten NGA-Netzes widersprochen hat und – sofern das

erste Netz im Rahmen eines Betreibermodells betrieben wird – wenn es keine Möglichkeit

gibt, den Pachtvertrag hinsichtlich des ersten Netzes innerhalb der Zweckbindungsfrist zu

beenden oder anzupassen (Nr. 1.5 der Gigabit-Richtlinie 2.0, § 1 Abs. 6 Gigabit-

Rahmenregelung). Für Netzteile nach dem vorherigen Satz erfolgt eine vollständige

Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber zum [Datum einfügen]. Ist das Ende der

Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte NGA-Netz zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses nicht bekannt, insbesondere da das bereits geförderte Netz noch nicht

fertiggestellt oder der Verwendungsnachweis noch nicht eingereicht worden ist, teilt die

Gebietskörperschaft dem Netzbetreiber den Inbetriebnahmezeitpunkt mit, sobald ihr dieses

Datum bekannt ist. Da eine bauabschnittsweise Übergabe erfolgen soll, entsteht die

Verpflichtung des Netzbetreibers nach diesem Absatz für jeden übergebenen Abschnitt der

Netzinfrastruktur gesondert.

§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes

9.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz während der Laufzeit des Vertrages

(vgl. § 15) gesetzes- und beihilfenrechtskonform zu betreiben und die Versorgung der

Teilnehmer mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen.

9.2. Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Netzbetriebs sicherzustellen, dass durch ihn oder

durch Dritte (§ 9.5) gegenüber den zu erschließenden Teilnehmern im vorgegebenen

Versorgungsgebiet Telekommunikationsdienste in Form von Telefonie, Internet und ggf.

Rundfunk unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und

entsprechend seinem Angebot (Anlage 5) erbracht werden. Der Netzbetreiber hat während

der Laufzeit des Vertrages zu gewährleisten, dass die Telekommunikationsdienste gemäß

branchenüblicher Leistungsparameter den Teilnehmern angeboten werden. Unbeschadet

des konkreten Endkundenvertrags über Telekommunikationsdienste ist zuverlässig eine

17

[Seite 18]

Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zur

Verfügung zu stellen und anzubieten (Zielbandbreite). Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn

sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.

9.3. Das Netz darf nur für den in diesem Vertrag vorgesehenen Betrieb eines gigabitfähigen

Netzes sowie für sämtliche im TKG oder im Telemediengesetz (TMG) oder ihre

Nachfolgeregelungen geregelten Dienste verwendet werden. Andere Nutzungen bedürfen

der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KAÖR, welche zuvor die Zustimmung der

Bewilligungsbehörde einzuholen hat.

9.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen

Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen über das passive Netz erreichbaren

Endkunden zu den im Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu

eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot

sicherzustellen und - bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags - zu

erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind

frühestens nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn der

Netzbetreiber im Ausbaugebiet nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen

anbietet, die er seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen

außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte der Netzbetreiber in seinem Angebot

(Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe

von den Endkundenpreisen abweichen, die der Netzbetreiber Endkunden außerhalb des

Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt anbietet, so ist

eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der KAÖR zulässig. Der Netzbetreiber ist

gegenüber der KAÖR nicht zum Abschluss eines Endkundenvertrages mit einem

potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem Netzbetreiber im Einzelfall, z.B.

aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat

zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der

Geschäftskundentarif angeboten werden kann.

9.5. Der Netzbetreiber kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst

erbringen bzw. anbieten oder sich eines zuvor im Auswahlverfahren benannten Dritten

bedienen. Sollte das TKU ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte TKU anbieten,

muss es gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets

mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im

geförderten Gebiet erbringt (vgl. Nr. 3.1 Abs. 3 der Gigabit-Richtlinie 2.0).

18

[Seite 19]

9.6. Der Netzbetreiber hat entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem

Angebot (Anlage 5) eine Störungsannahme und eine Störungsbeseitigung sicherzustellen

sowie eine Kundenhotline für Gewerbe- und Privatkunden zu betreiben. Auf Verlangen ist

der KAÖR im Einzelfall eine aussagekräftige Mitteilung im Falle von wesentlichen

Störungen sowie die Anzahl und inhaltliche Ausgestaltung von Beschwerden, inkl.

geografischer Lage und betroffenen Netzteilen und Leistungen offenzulegen.

9.7. Der Netzbetreiber darf nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KAÖR eigene oder ihm

von Dritten übergebene Netze mit dem von der KAÖR überlassenen passiven Netz

verbinden, soweit dies zum Betrieb der auf dem Leerrohrnetz basierenden

Breitbandinfrastruktur oder zur Ermöglichung effizienter Diensteerbringung, der

Interoperabilität oder zur Erfüllung der Vorgaben zum Open Access erforderlich oder

geboten ist. Die Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen obliegt

inklusive der Kostentragung dem Netzbetreiber, soweit sie nicht im Rahmen des Baus des

passiven Netzes gemäß § 5 durch die KAÖR zu schaffen waren. Ein

Zustimmungserfordernis der KAÖR besteht nicht, soweit die Anpassungen im Netz weder

bauliche Änderungen erfordern noch Auswirkungen auf die Netzkapazität haben.

9.8. Die ANBest-P/Gk sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P/Gk Bestandteil dieses

Rechtsverhältnisses. Der Netzbetreiber gewährt der KAÖR und den Bewilligungsbehörden,

dem Bundesrechnungshof, dem Landesrechnungshof sowie von diesen Beauftragten

gemäß Nr. 7.1 ANBest-P/Gk und unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen

Verpflichtungen des Netzbetreibers ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes

Zugangs- und Prüfrecht für Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen in Bezug auf

das geförderte Netz sowie zu geeigneten Messpunkten. Der Netzbetreiber verpflichtet

Nachunternehmer bzw. Dritte i. S. v. § 9.5, die Zugangs- und Prüfrechte ebenfalls

einzuräumen.

9.9. Für die Dauer des Vertrages übernimmt der Netzbetreiber die Pflicht zur

Netzauskunft/Trassenauskunft und ist insoweit erster Ansprechpartner für anfragende

Stellen. Die Pflicht zur Netzauskunft/Trassenauskunft beginnt für einen überlassenen

Bauabschnitt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß § 6.3 ff.

§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes

19

[Seite 20]

10.1. Der Netzbetreiber ist nach der Überlassung gemäß § 6 zur Wartung und Instandhaltung des

passiven Netzes verpflichtet. Hiervon ist insbesondere auch die Wartung und

Instandhaltung einschließlich der Ersatzteilversorgung, die Anbindung an die

Stromversorgung sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Reparaturen umfasst.

Eine Vergütung oder Kostenerstattung durch die KAÖR für die Instandhaltungsleistungen

des Netzbetreibers erfolgt grundsätzlich nicht; dies gilt auch für etwaige von der KAÖR oder

von einer der an dieser Beteiligten eigengenutzten Glasfasern. Ausgenommen sind

Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen gemäß § 10.3 oder Maßnahmen, die die KAÖR

oder ihre Erfüllungsgehilfen bzw. an ihr Beteiligte zu vertreten haben. Stehen der KAÖR

oder der betreffenden an ihr Beteiligten infolge einer Beschädigung des

Vertragsgegenstandes Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu, tritt die KAÖR

bzw. der/die betreffenden an ihr Beteiligte/n diese an den Netzbetreiber, der diese Abtretung

annimmt, ab. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation

unterstützt die KAÖR bzw. der/die betreffende/n an ihr Beteiligte/n den Netzbetreiber, soweit

sinnvoll und erforderlich.

10.2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die aktive Technik während der Vertragslaufzeit auf dem

Stand der Technik zu halten, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Gegebenenfalls erforderliche Neu-, Nach- oder Ersatzbeschaffungen sowie Reparaturen

werden vom Netzbetreiber getragen. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem aktuellen

Stand der Technik.

10.3. Beschädigungen durch Fremdeinwirkung sind entsprechend der Leistungsbeschreibung

(Anlage 2) und den im Angebot (Anlage 5) angegebenen Entstörzeiten vom Netzbetreiber

auf Kosten des Netzbetreibers zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schächte und

Schaltschränke sowie bereitgestellte aktive Komponenten.

§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung

11.1. Maßnahmen an dem passiven Netz, die über die Instandhaltung und Entstörung

hinausgehen (im Folgenden „bauliche Veränderungen“) und nicht notwendige

Umverlegungen darstellen, nimmt der Netzbetreiber nach Überlassung des passiven

Netzes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KAÖR und der betreffenden

Beteiligten vor. Die Kosten dieser baulichen Veränderungen trägt unter Berücksichtigung

der weiteren Regelungen in diesem § 11 der Netzbetreiber.

20

[Seite 21]

11.2. Der Netzbetreiber übernimmt sämtliche Folge- und Folgekostenpflichten analog den

Regelungen aus §§ 130 ff. TKG. Die KAÖR sowie der betreffende an ihr Beteiligte ist von

sämtlichen Folge- und Folgekostenpflichten, die aufgrund von Änderungen oder

Einziehungen von Verkehrswegen, verursacht durch andere in Verkehrswegen oder

Grundstücken verlegte besonderen Anlagen oder verursacht durch Ansprüche privater

Grundstückseigentümer entstehen, im Außenverhältnis freizustellen. Die Folgekosten trägt

im Innenverhältnis der Netzbetreiber.

11.3. Maßnahmen zur Änderung und Verlegung von passiver Netzinfrastruktur sind durch den

Netzbetreiber sorgfältig schriftlich zu dokumentieren und der KAÖR zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und Landesförderrichtlinie

12.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die KAÖR und die betreffenden an ihr Beteiligten bei ihrer

Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0

und der Landesförderrichtlinie sowie allen mit der Administration der bereitzustellenden

bzw. bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber

den Bewilligungsbehörden durch Beibringung entsprechender Nachweise,

Dokumentationen und Informationen zu unterstützen, soweit der Netzbetreiber über diese

verfügt oder als die für den Betrieb des Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen

hat. Damit die KAÖR sowie die betreffenden an ihr Beteiligten ihren Melde- und

Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen

gegenüber den Bewilligungsbehörden nachkommen können,, besteht diese

Mitwirkungsverpflichtung über das in § 15.2 geregelte Laufzeitende und – im Falle einer

vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt hinaus

fort.

12.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die KAÖR und die betreffenden an ihr Beteiligten bei

der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden (Anlage 1)

angemessen zu unterstützen. Hierzu zählt die Unterstützung bei Informations- und

Kommunikationsmaßnahmen gemäß der BNBest-Gigabit über das Förderprojekt. Merk-

und Hinweisblätter der Bewilligungsbehörden zu Informations- und

Kommunikationsmaßnahmen und zur Dokumentation der technischen Anlagen und des

21

[Seite 22]

Baus sind zu beachten. Die Unterstützungspflicht gilt auch im Hinblick auf etwaige

Rückforderungen durch die Bewilligungsbehörden.

12.3. Dem Netzbetreiber steht es frei, über die Mindestanforderungen hinausgehende Daten der

Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene

13.1. Der Netzbetreiber ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-

Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze

auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten

Netz mit der überlassenen passiven Infrastruktur so früh wie möglich vor Inbetriebnahme

für die Dauer der nach diesem Vertrag geschuldeten Netzbetriebspflicht zuzüglich der in

§§ 15.2 und 15.3 vorgesehenen Zeiträume zu gewähren. Der Netzbetreiber hat dabei die

Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang

von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der

Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des

offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentur einzuhalten.

Insbesondere ist der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, die

Vorleistungsprodukte und -preise der Gebietskörperschaft gemäß § 11 Gigabit-

Rahmenregelung zur Veröffentlichung auf der Online-Plattform mitzuteilen.

Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat der Netzbetreiber gemäß § 155

Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur

und, sofern die KAÖR oder an ihr Beteiligte selbst auch Adressat der Zugangsnachfrage

waren, auch der KAÖR und den betreffenden Beteiligten zur Kenntnis zu geben. Diese

Übermittlungspflicht umfasst auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem

Zugangsnachfrager vereinbarten Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich,

spätestens aber sechs Monate vor Markteinführung von Endkundendiensten zu

gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu

ermöglichen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden

rechtzeitigen Zugangs für andere Anbieter gegenüber der KAÖR auf Verlangen

nachzuweisen.

13.2. Die KAÖR bzw. die betreffenden Beteiligten werden in dem geförderten Netz keine eigene

aktive Vermarktung von Vorleistungsprodukten (Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser)

22

[Seite 23]

vornehmen. Wird die KAÖR bzw. ein betreffender Beteiligter als Eigentümer des passiven

Netzes über § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung zur

Gewährleistung eines offenen Netzzugangs verpflichtet, werden sich die Vertragsparteien

über ein Angebot zu dem beantragten offenen Netzzugang abstimmen.

13.3. Zwischen dem Netzbetreiber und dem Zugangsnachfrager sind faire und angemessene

Vorleistungspreise zu vereinbaren. Die Vorleistungspreise sollen es insoweit

Wettbewerbern ermöglichen, auf der Endkundenebene mit dem geförderten Netzbetreiber

in den Wettbewerb zu treten (§ 8 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung und § 155 Abs. 1 TKG).

Die Vorgaben des § 44 TKG sind zu beachten.

13.4. Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien

Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende

Infrastrukturen durch den Netzbetreiber genutzt werden.

13.5. Können sich der Netzbetreiber und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei

Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können

beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle

anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 149 Abs. 1

Nr. 5, Abs. 4, 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen

einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest. Die KAÖR bzw. die

betreffenden an ihr Beteiligten und der Netzbetreiber werden in diesem Fall unabhängig

voneinander den Zugangsnachfrager auf die Möglichkeit der Anrufung der

Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle hinweisen. Der Netzbetreiber

übermittelt der KAÖR jeweils bis Ende Januar eines Jahres für das vorangegangene Jahr

eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand der erfolgten Zugangsnachfragen,

differenziert nach Zugangsgewährungen und Ablehnungen mit Ablehnungsgründen.

13.6. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des

gigabitfähigen Netzes gilt § 25.2.

§ 14 Pacht

14.1. Der Netzbetreiber zahlt der KAÖR für die Einräumung des Nutzungsrechts am

Vertragsgegenstand eine Pacht, wobei sich die Pachthöhe und die einzelnen Bestandteile

zur Ermittlung der Pacht aus der angebotenen Pacht gemäß Anlage 5 - Angebot des

23

[Seite 24]

Netzbetreibers i.V.m. Anlage Angebotsschreiben ergibt [Datum des bezuschlagten

Angebots mit Anlage Angebotsschreiben wird - mit Zuschlagserteilung ergänzt].

14.1 Mit Ausnahme des ersten Vertragsjahres sind im Voraus zum 15.03./15.06./15.09./15.12.

Abschlagszahlungen zu leisten. Die Parteien können davon abweichende

Abschlagszahlungen vereinbaren. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf Grundlage

des Vorjahresergebnisses ermittelt. Der Pachtanspruch der KAÖR entsteht für die jeweils

an den Netzbetreiber zur Nutzung überlassenen Teilstücke oder Teilabschnitte der

passiven Infrastruktur einen Monat nach Überlassung dieser an den Netzbetreiber bzw. –

sofern früher - spätestens mit Aufnahme der tatsächlichen Nutzung durch den

Netzbetreiber.

14.2 Für die Berechnung der Pacht hat der Netzbetreiber der KAÖR bis spätestens zum 10.02.

eines jedem dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres unaufgefordert, plausibel

und nachvollziehbar in Textform sowie durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater

testiert - bzw. alternativ durch ein entsprechend testiertes Quell- und Abrechnungssystem

  • die zur Pachterhebung erforderlichen Daten, insbesondere

▪ die zugrunde gelegte Anzahl an abgeschlossenen Endkundenverträgen und

▪ der in Betrieb befindlichen Nutzungseinheiten aufgeteilt nach privaten und

gewerblichen Anschlüssen mit

▪ Darlegung des Vertragstyps (privat, gewerblich, SOHO, asymmetrisch, symmetrisch)

▪ Die Anzahl überlassener, realisierter Gebäudeanschlüsse

▪ Umsatz aus aktiven gewerblichen Anschlüssen – FTTB

▪ Umsatz aus Gewährung von open access (insbesondere neben sämtlichen

Vorleistungsprodukten auch einschließlich Umsätze aus Dark Fiber – Vermietung

und Leerrohrvermietung)

darzulegen. Die Daten sind dabei vom AN so beim AG einzureichen, dass diese dem

zugrundeliegenden Förderantrag für den betreffenden Versorgungsbereich, gemarkungs-

und adressscharf zugeordnet sind. Gleiches gilt für den darzulegenden Umsatz. Wenn der

Netzbetreiber Dritte mit der Erbringung von Endkundendiensten beauftragt, gilt dies

gleichermaßen. Ebenfalls sind die durch den Netzbetreiber selbst genutzten Leitungen mit

Anzahl der Glasfasern und Trassenabschnitte zu benennen. Bei Unklarheiten klärt der

Netzbetreiber auf Nachfrage die KAÖR entsprechend auf und legt erforderlichenfalls weitere

24

[Seite 25]

Unterlagen und Nachweise vor, aus denen die KAÖR die Pachtermittlung belegbar

nachvollziehen kann.

Im Weigerungsfall kann die KAÖR die Abrechnung auf Grundlage einer Schätzung

vornehmen, es sei denn, der Netzbetreiber widerlegt die dabei getroffenen Annahme der

Schätzung.

Die dem für die Ermittlung der Zusatzpacht zuzurechnenden Leistungen beinhalten die

Bereitstellung der jeweiligen Übertragungsrate, sowie dazugehöriger Internet-Konnektivität

einschließlich dazugehöriger Serviceleistungen (Überwachung, Hotline, Entstörzeit, etc.)

gemäß dem im jeweiligen Endkundenvertrag vereinbarten Service-Level-Agreement.

Darüber hinaus sind die Einnahmen aus den über den Anschluss angebotenen

Telefondiensten, der Bereitstellung des Internetzugangs mit der vereinbarten Service-

Qualität, sowie die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von individuellen

VPN-Verbindungen (VPN und Multi-VPN, VLAN, MPLS) oder Standleitungen dem (für die

Ermittlung der Pachthöhe) relevanten Umsatz zuzurechnen. Weiterhin sind Einnahmen aus

der Vermietung z.B. von Dark-Fiber; Leerrohren und sonstigen Vorleistungsprodukten sowie

damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Telekommunikationsdienstleistungen dem

für die Ermittlung der Pachthöhe relevanten Umsatz zuzurechnen.

Einnahmen aus darüberhinausgehenden Telekommunikationsdiensten sind nicht dem
Umsatz zuzurechnen.
Diese können beinhalten:
a. Miet-/Einnahmen für die Bereitstellung von Endgeräten (z.B. aktive Hardware)
b. Telefon- und Videokonferenzen, Dienste für kollaboratives Arbeiten
c. LAN-Vernetzung bei dem Endkunden (z.B. Kosten für Innenhausverkabelung)
d. Cloud-Dienste: Online-Speicher/Backup (IaaS), virtuelle Rechenleistungen und
Plattformen
(PaaS), Cloudbasierte Anwendungen (SaaS)
e. Managed IT-Services und Sicherheitsangebote (Antivirus, Firewall, etc.)
f. Web-Hosting (Webpräsenz, Shop-Lösungen)
g. Beratungsleistungen
Einnahmen aus Dienstleistungen, die gemäß der oben genannten Auflistung a-g nicht
dem Umsatz zuzurechnen sind, müssen in dem Endkundenvertrag separat

25

[Seite 26]

ausgewiesen und dem Endkunden separat in Rechnung gestellt werden.
Die Abschlussrechnung erfolgt durch die KAÖR bis spätestens zum 30.08. des dem
Abrechnungsjahr folgenden Jahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember des
Vorjahres überlassenen und in Betrieb befindlichen Anschlüsse.

14.3 Die Abschlussrechnung ist spätestens 1 Monat nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

14.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, soweit dies für die Bemessung der Pacht erforderlich ist,

die relevanten Parameter auf Verlangen der KAÖR offenzulegen.

14.5. Soweit zu zahlende Beträge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese in gesetzlicher Höhe

zusätzlich zu entrichten.

14.6. Kommt der Netzbetreiber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der jeweilige Betrag

mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzug mit der Zahlung zu verzinsen.

§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung

15.1. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande. Der Vertragsbeginn

steht unter den weiteren (aufschiebenden) Bedingungen,

a. dass bzw. die durch die von den an der KAÖR betreffenden Beteiligten

durchzuführende(n) Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur

Errichtung der passiven Infrastruktur abgeschlossen und die erforderlichen Planungs-

und Bauleistungen durch Vertragsschluss zwischen den an der KAÖR betreffenden

Beteiligten und dem/den Unternehmen beauftragt werden und

b. die Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe zur Sicherstellung der

Gesamtfinanzierung von Bund und Land erlassen werden.

Maßgeblich für den Eintritt der Bedingungen ist der Zeitpunkt der zuletzt eintretenden

Bedingung.

Sofern in diesem Vertrag und seinen Anlagen Pflichten der Vertragsparteien geregelt

werden, die vor Eintritt der genannten aufschiebenden Bedingungen relevant werden (z. B.

Mitwirkung bei den Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung

der passiven Infrastruktur), so haben die Vertragsparteien diese Pflichten trotz der

aufschiebenden Bedingungen zu erfüllen. Die KAÖR wird den Netzbetreiber unverzüglich 26

[Seite 27]

schriftlich über den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen informieren und ihn unter

Wahrung des Vergaberechts über den Stand und den Abschluss der Auswahlverfahren zu

den Planungs- und Bauleistungen informiert halten.

15.2. Der Vertrag endet mit Ablauf des 30.11.2041 (Vertragslaufzeit) und verlängert sich sodann

um bis zu zweimal um je weitere 3 Jahre, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 36 Monaten in Text- oder Schriftform zum

jeweiligen Laufzeitende kündigt. § 5.4 bleibt unberührt. Widerspricht der Betreiber eines

bereits geförderten NGA-Netzes im gleichen Gebiet gemäß Nr. 1.5 der Gigabit-Richtlinie

2.0 und § 1 Abs. 6 Gigabit-Rahmenregelung entsprechend § 0 der Inbetriebnahme vor

Ablauf der Zweckbindungsfrist für das bereits geförderte (erste) NGA-Netz, kann die

Bewilligungsbehörde die Zweckbindungsfrist um die entsprechenden Zeiträume verlängern.

15.3. Im Falle einer Beendigung des Vertrages – unabhängig von der Art der Beendigung –

verpflichtet sich der Netzbetreiber, die Leistungen aus diesem Vertrag so lange aufrecht

zu erhalten, bis der Betrieb von einem anderen Netzbetreiber übernommen oder von ihm

selbst auf Basis eines neuen Vertrags fortgeführt wird. Diese Verpflichtung besteht für

mindestens 24 Monate. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Vertrag

bestehen während dieses Zeitraums fort. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber verpflichtet,

die KAÖR oder einen von dieser zu benennenden Dritten bei dem Übergang des

Netzbetriebes auf einen Folgebetreiber angemessen zu unterstützen und sich mit dem

Folgebetreiber ins Benehmen zu setzen, um einen unterbrechungsfreien Betrieb des

passiven Netzes im Rahmen der Übergabe an einen Folgebetreiber gemeinsam mit

diesem sicherzustellen. Die entsprechenden Unterstützungsleistungen zur

Aufrechterhaltung und Übergabe des unterbrechungsfreien Betriebs in der

Übergangsphase erbringt der Netzbetreiber kostenfrei. Insbesondere ist der Netzbetreiber

verpflichtet, der KAÖR die notwendigen Informationen und Unterlagen für eine

reibungslose Fortführung des Betriebes und für die reibungslose Überlassung zur

Verfügung zu stellen. Diese an den Netzbetreiber gerichteten Anforderungen dienen auch

der Unterstützung der KAÖR bzw. der betreffenden Beteiligten bei ihren Verpflichtungen

aus Nr. 7.8 Satz 1 der Gigabit-Richtlinie 2.0.

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes

27

[Seite 28]

16.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Netzbetreiber das passive Netz an die

KAÖR zurück. Dies beinhaltet auch die gemäß 0 neuen, ersetzten oder erneuerten

Bestandteile des passiven Netzes.

16.2. Der Vertragsgegenstand muss sich bei Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter

Berücksichtigung der durch den Netzbetreiber durchzuführenden Instandhaltungs- und

Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Netzbetreiber hat der

KAÖR alle den Vertragsgegenstand betreffenden während des Vertragsverhältnisses

erhaltenen und erstellten Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle etc. spätestens mit

Vertragsbeendigung herauszugeben, soweit diese nicht bereits übergeben worden sind.

16.3. Die von dem Netzbetreiber eingebrachte aktive Technik bzw. Infrastruktur verbleibt im

Eigentum des Betreibers (§ 95 BGB). Der Netzbetreiber ist verpflichtet, der KAÖR bzw. dem

betreffenden Beteiligten die Übernahme der eingebrachten Technik und Infrastruktur bzw.

ein Nutzungsrecht an der eingebrachten Infrastruktur zu einem wirtschaftlich

angemessenen Preis anzubieten und die für einen Übergang der Nutzungsrechte

erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Preis ist im Falle einer

Nichteinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen festzulegen, der von der

Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg auf Antrag einer Vertragspartei

vorgeschlagen werden soll, soweit sich die Vertragsparteien nicht auf die Person eines

Sachverständigen einigen können. Die Kosten des Sachverständigen / Wirtschaftsprüfers

werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

16.4. Wünscht die KAÖR oder die betreffenden Beteiligten hingegen keinen Übergang der vom

Netzbetreiber in das passive Netz eingebrachten und nicht kraft Gesetzes in ihr Eigentum

übergegangenen Teile, sind diese vom Netzbetreiber auf dessen Kosten nach

Vertragsbeendigung zu entfernen.

§ 17 Rücktritt

17.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die KAÖR mit Wirkung für die Vergangenheit zum

Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den

nachfolgend genannten Fällen anlässlich des dieses Vertrages betreffenden

Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen

Rechtsverhältnisses zwischen KAÖR, deren Beteiligten und Bewilligungsbehörden

gegeben: 28

[Seite 29]

a. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss entfallen nachträglich, zum

Beispiel aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3

Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem

Vertrag ist der KAÖR unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen

Gründen nicht möglich;

b. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG oder

anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P/Gk, mit Wirkung für die

Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;

c. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Netzbetreibers zustande

gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

d. der Netzbetreiber kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und

auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden

Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach,

insbesondere

  • seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten, insbesondere

gemäß § 7, § 12, oder

  • seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf

Vorleistungsebene (§ 13);

e. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB

einschlägig sind;

f. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;

g. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB

oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

h. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und

Mindestlohngesetzes des Landes Baden-Württemberg;

i. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale

Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten

29

[Seite 30]

Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes

zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;

j. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Betreibers zustande

gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

17.2. In den in § 17.1 lit. a und lit. b genannten Fällen ist auch der Netzbetreiber zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt.

17.3. Mit Rücktritt von dem Vertrag ist der Netzbetreiber nicht mehr zum Besitz des überlassenen

passiven Netzes berechtigt und vorbehaltlich § 16.3 zur Rückgabe verpflichtet. Die

empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, wenn und soweit die

Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes der zum

Zeitpunkt des Rücktritts vom Netzbetreiber bereits gezogenen Nutzungen aus der

geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.

§ 18 Kündigung

18.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind

jedoch berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen

Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen. Ein

wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer den Kündigenden

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen

der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

18.2. Sonstige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

18.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages

derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des Netzbetreibers nicht

mehr ausgeführt werden, es sei denn, die KAÖR verlangt deren Fertigstellung und dem

Netzbetreiber ist dies zumutbar. Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung zum

Netzbetrieb nach § 15.3. Die Pflicht zur Zahlung der Pacht endet mit vollständiger Rückgabe

des passiven Netzes an die KAÖR.

30

[Seite 31]

§ 19 Gewährleistung / Haftung

19.1. Dem Netzbetreiber obliegen, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt, im

Zusammenhang mit der Überlassung des passiven Netzes gemäß § 6 die

Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und ggf.

behördlichen Vorgaben. Der Netzbetreiber stellt der KAÖR insoweit von Ansprüchen Dritter

auf erstes schriftliches Verlangen der KAÖR vollumfänglich frei.

19.2. Die Haftung der KAÖR wegen Mängeln des passiven Netzes, die bei Überlassung gemäß

§ 6 vorhanden und nicht dokumentiert waren, ist ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der

KAÖR eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig

verschwiegen hat oder es sich um einen versteckten Mangel handelt.

19.3. Stehen der KAÖR Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber Dritten wegen

Mängeln des passiven Netzes zu, überträgt sie dem Netzbetreiber die Durchsetzung der

Gewährleistungsansprüche. Hierzu tritt die KAÖR die Ansprüche, die der KAÖR wegen

Mängeln des passiven Netzes zustehen, an den Netzbetreiber, der diese Abtretung

annimmt, ab. Die KAÖR unterstützt den Netzbetreiber bei der Durchsetzung der Ansprüche,

insbesondere stellt sie ihm die ihr vorliegenden Informationen, soweit für die Durchsetzung

der Ansprüche erforderlich, zur Verfügung.

19.4. Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf EUR 5.000.000. Die

zuvor genannte Haftungsbeschränkung findet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der

Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit und im Falle von Verzug sowie im Falle der

Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) keine Anwendung.

In Fällen der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist nur der

vorhersehbare vertragstypische Schaden ersatzfähig; eine weitergehende Haftung ist

ausgeschlossen.

19.5. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Netzbetreibers

abgestellt wird, hat der Netzbetreiber sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen

dargelegten Zweifeln dem KAÖR an der Darlegung nachzuweisen.

19.6. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

19.7. Die in § 19.4 genannte Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Zinsansprüche.

31

[Seite 32]

19.8. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei

Vermögensschäden von Endnutzern zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser

Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die

Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend

Anwendung.

§ 20 Sicherheiten

20.1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag,

insbesondere der Zahlung der vereinbarten Pacht, gewährt der Netzbetreiber der KAÖR

für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des

pauschalen jährlichen Pachtzinses gemäß § 14.1 durch eine selbstschuldnerische,

unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft eines deutschen Bankinstituts als

Höchstbetragsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit. Die Sicherheit

kann auch durch eine andere wirtschaftlich gleichwertige Sicherheitsleistung gewährt

werden.

20.2. Die Sicherheitsleistung ist binnen eines Monats nach Übernahme des ersten angebotenen

funktionsfähigen Abschnitts gemäß § 6.3 vorzulegen.

20.3. Wird die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, so kann

die KAÖR nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen.

20.4. Die Sicherheitsleistung wird nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgegeben,

soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche der

KAÖR noch nicht erfüllt sind, ist dieser berechtigt, eine Freigabe der

Vertragserfüllungssicherheit im Umfang der entsprechenden Ansprüche bis zu deren

Erfüllung zu verweigern oder die Vertragserfüllungssicherheit hierfür in Anspruch zu

nehmen.

§ 21 Versicherungsschutz

21.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine

Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000

EUR je Schadensfall für Personenschäden und 5.000.000 Euro für Sach- und/oder 32

[Seite 33]

Vermögensschäden bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen

Versicherungsunternehmen zu unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im

Schadensfall parallel zueinander mit den genannten Deckungssummen abgesichert sein.

§ 22 Vertraulichkeit

22.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng

vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die

Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden

Vertrages zu verwenden.

22.2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien

nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso

bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche

Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher oder

zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den

betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben

die Geheimhaltungspflichten unberührt.

22.3. Die KAÖR ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte mit der Wahrnehmung

ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu beauftragen. Sie

wird diese dann entsprechend im Vorhinein zur Vertraulichkeit verpflichten.

22.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte als

Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses

Vertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt der

Netzbetreiber darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur

Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch

die KAÖR, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf. Der

Netzbetreiber wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur

Vertraulichkeit verpflichten.

§ 23 Datenschutz

23.1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften,

insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz über

den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei

33

[Seite 34]

Telemedien (TTDSG) und ihrer Nachfolgeregelungen. Die KAÖR und der Netzbetreiber

sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbstständig

verantwortlich.

23.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die von ihm betrauten Personen vor Beginn der

Durchführung dieses Vertrages entsprechend zur Einhaltung des Datengeheimnisses zu

verpflichten.

23.3. Der Netzbetreiber hat die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß

Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet

ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

statt. Datenverarbeitungen in anderen Ländern dürfen nur erfolgen, sofern die KAÖR dazu

ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.

23.4. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende

Informationssicherheitsanforderungen einzuhalten und umzusetzen.

§ 24 Vertragsstrafen

24.1. Wird die unter § 0 genannte Inbetriebnahmefrist überschritten, hat die KAÖR für jede

vollendete Woche der Fristüberschreitung je betroffenem vertragsgemäß übergebenen in

sich betriebsfähigen Bauabschnitt Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des

gemäß § 14 vereinbarten Pachtzinses für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt

jedoch maximal 5 % dieses Betrages.

24.2. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der KAÖR bleiben unberührt. Die

Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen

angerechnet.

24.3. Dem Netzbetreiber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass die KAÖR ein geringerer

Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend herabgesetzt.

34

[Seite 35]

§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge

25.1. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden

Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen,

verpflichten sich die Vertragsparteien in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB

und der dazu vorhandenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder

Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern ein Festhalten am

unveränderten Vertrag unzumutbar sein sollte. Sollten dabei Anzeigen gegenüber den oder

Genehmigungen bzw. Einwilligungen der Bewilligungsbehörden erforderlich sein, wird der

Netzbetreiber gegenüber der KAÖR unverzüglich die für eine Anzeige bzw. Antragstellung

notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.

25.2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem

Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche

Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen

Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der

Abtretung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers aus diesem Vertrag insbesondere

an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen wird die KAÖR ihre

Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt

insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b)

GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes und / oder des

Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht zustimmt. Bei Veränderungen

der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes

gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und gesetzlichen Verpflichtungen,

insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 155 Abs. 1

TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch den Netzbetreiber auf den oder die

Rechtsnachfolger über; der Netzbetreiber hat sie auf den oder die Rechtsnachfolger zu

übertragen, sodass die KAÖR einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den

Rechtsnachfolger auf die Leistungen zum Netzbetrieb nach diesem Vertrag hat.

§ 26 Schlussbestimmungen

26.1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit

nicht explizit in diesem Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der

Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:

35

[Seite 36]

KontaktdatenAnsprechpartner/-in KAÖRV e r treter/-in
NameManfred FischerWerner Riek
PositionVorstandTechnischer Leiter
Organisationseinheit
Telefonnummer:07361 503-541507361/503-5414
Faxnummer07361/503-58540507361/503-585405
E-Mail:Info@breitband-ostalb.dewerner.riek@ostalbkreis.de
Anschrift:Stuttgarter Straße 41 73430 AalenStuttgarter Straße 41 73430 Aalen
KontaktdatenAnsprechpartner/-in NetzbetreiberVertreter/-in
Name
Position
Organisationseinheit
Telefonnummer:
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:

26.2. Sollten sich die in § 26.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei

verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann

sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei

wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.

26.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus

diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für

Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall

telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann

gewahrt, wenn die übermittelte Kopie die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt.

Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Vertrages bedürfen der

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[Seite 37]

vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit-

Richtlinie).

26.4. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien

getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind

nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den

Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

26.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich

solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der KAÖR (Aalen)

als Gerichtsstand vereinbart.

26.6. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarungen nichtig, unwirksam oder lückenhaft

sein oder werden, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise

getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.

26.7. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine

Ausfertigung.

KAÖR [Netzbetreiber]

[Ort], [Datum] [Ort], [Datum]

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