Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

2026_045 Straßenbeleuchtungsvertrag zur Betriebsführung ab 01_01_2027.pdf

Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Husum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Straßenbeleuchtungsvertrag

zwischen

der Stadt Husum vertreten durch Herrn Bürgermeister Martin Kindl Zingel 10 25813 Husum

  • nachfolgend „AG“ genannt -

und

  • nachfolgend „AN“ genannt -

Seite 1 von 17

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgrundlagen .................................................................................................. 3

§ 2 Bestands- und Betriebsdaten .................................................................................... 3

§ 3 Vertragsgegenstand .................................................................................................. 4

§ 4 Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 4

§ 5 Leistungsumfang ....................................................................................................... 5

§ 6 Betrieb ...................................................................................................................... 6

§ 7 Wartung, Instandhaltung und Störungsmanagement ................................................ 7

§ 8 Bedarfsleistungen ..................................................................................................... 7

§ 9 Vergütung ................................................................................................................. 8

§ 10 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers ................................................................ 9

§ 11 Rechte und Pflichten des Auftraggebers ................................................................. 11

§ 12 Vertragsstrafen für Störungsmanagement .............................................................. 11

§ 13 Abnahme- und Leistungshindernisse ....................................................................... 11

§ 14 Rechtsnachfolge ...................................................................................................... 12

§ 15 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot; Leistungsverweigerungsrechte .................... 12

§ 16 Haftung ................................................................................................................... 12

§ 17 Vertragslaufzeit ....................................................................................................... 13

§ 18 Endschaftsklausel ..................................................................................................... 14

§ 19 Sicherheiten ............................................................................................................ 14

§ 20 Vergabekartellbekämpfung ..................................................................................... 15

§ 21 Schlussbestimmungen............................................................................................... 15

§ 22 Vertragsbestandteile ............................................................................................... 16

§ 23 Anlagen zu diesem Vertrag ....................................................................................... 17

Seite 2 von 17

[Seite 3]

Präambel:

Ziel dieses Straßenbeleuchtungsvertrages ist es in Erfüllung der jeweils geltenden rechtlichen und technischen Vorgaben, die Funktion der vorhandenen Straßenbeleuchtungsanlagen sicherzustellen, ihren Wert zu erhalten sowie den Energieverbrauch und die Kosten des Betriebes der Straßenbeleuchtungsanlagen nachhaltig zu senken und die Straßenbeleuchtungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu errichten, zu erneuern und zu betreiben.

§ 1 Vertragsgrundlagen

(1) Die sich aus diesem Straßenbeleuchtungsvertrag ergebenden Verpflichtungen des Auftragnehmers beziehen sich auf das Stadt-/Gemeindegebiet des Auftraggebers. Sollten künftig Stadt-/Gemeindegebiet in das Stadtgebiet eingemeindet werden, wachsen diese vorbehaltlich einer abweichenden Regelung zwischen den Parteien dem Vertragsgebiet zu. Die Vertragsparteien werden sich für diesen Fall über die Einbindung neuer Stadt/Gemeindegebiete mit dem Ziel verständigen, eine einheitliche Bewirtschaftung der Straßenbeleuchtung sicherzustellen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt alle Verkehrssicherungspflichten der Auftraggeberin hinsichtlich der öffentlichen Beleuchtung im Rahmen seines vertraglichen Aufgabenbereichs und trägt dafür Sorge, dass diese eingehalten werden. Die elektrotechnische und statische Anlagenverantwortung übernimmt der Auftragnehmer.

§ 2 Bestands- und Betriebsdaten

(1) Die Straßenbeleuchtungsanlagen in der Stadt Husum bestehen derzeit aus ca. 3.600 Leuchtstellen. Die Leuchtstellen stehen im Eigentum des Auftraggebers. Diese sind über derzeit ca. 70 - 80 Schaltstellen mit dem Netz der Allgemeinen Versorgung verbunden.

Eine Basisdokumentation, ist Teil der Anlage 3, in der alle bereits errichteten Beleuchtungsanlagen und soweit vorhanden, deren örtliche Lage als auch deren Betriebsdaten enthalten sind. Die konkretisierenden Daten, insbesondere Material, Typ, Standort und Alter -soweit bekannt- der Anlagen, sind im Leuchtstellenregister, das diesem Vertrag als Teil der Anlage 3 beigefügt ist, hinterlegt.

Seite 3 von 17

[Seite 4]

(2) Der Arbeitnehmer übernimmt die zur Anlage vorliegenden Daten und verfährt mit ihnen wie im Leistungsverzeichnis beschrieben.

(3) Soweit bei ihm vorhanden, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Herausgabe aller bei ihm vorhandenen Verträge, Unterlagen und Daten betreffend die Straßenbeleuchtung verpflichtet. Die Herausgabepflicht bezieht sich mindestens auf die Übergabe von Kopien der vorhandenen Unterlagen.

Soweit solche Unterlagen nicht vorhanden sind, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit unterstützen, als sie entweder den Auftragnehmer bevollmächtigt die Verträge, Unterlagen und Daten bei Dritten anzufordern oder diese im eigenen Namen für den Auftragnehmer selbst anfordern.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Dieser Straßenbeleuchtungsvertrag regelt

• den Betrieb mit Instandhaltung und Störungsmanagement und • die Erneuerung, als durch den AG gesondert zu beauftragende Leistung

der Straßenbeleuchtungsanlage des Auftraggebers.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Betrieb

Der Betrieb umfasst sämtliche Maßnahmen zur Herbeiführung des Beleuchtungserfolges.

(2) Instandhaltung

Die Instandhaltung umfasst die Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

Die Inspektion umfasst alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes der Straßenbeleuchtungsanlage.

Die Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes, auch hin-sichtlich der Beleuchtungsgüte, der Straßenbeleuchtungsanlage.

Die Instandsetzung umfasst alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Straßenbeleuchtungsanlage.

Seite 4 von 17

[Seite 5]

§ 5 Leistungsumfang

(1) Leistungsgegenstand

Die Leistungen des Auftragnehmers, die Gegenstand dieses Vertrages sind erstrecken sich ausschließlich auf die Bestandteile der Straßenbeleuchtungsanlage, die im Eigentum des Auftraggebers stehen.

Dies gilt auch für die während der Vertragslaufzeit errichteten, geänderten oder erneuerten Anlagenteile.

Die Straßenbeleuchtungsanlage, auf die sich die Leistungen dieses Vertrages erstrecken, besteht aus • dem Straßenbeleuchtungsnetz mit Schaltschränken

• den Leuchtstellen an Masten, an Häusern, oder in Tunneln und an Brücken sofern diese am Beleuchtungsnetz angeschlossen sind.

Die Bestandteile einer Leuchtstelle sind: • der Leuchtenträger (Lichtmast, Wandausleger, ggf. Mastaufsatzstück (bei Mehrfachanordnungen der Leuchten)

• eine oder mehrere Leuchten,

• alle in der Leuchte befindlichen Bauteile,

• Lampen oder LEDs,

• die Zuleitungen zur jeweiligen Leuchte innerhalb des Lichtmastes ab Sicherungskasten,

• der Kabelübergangskasten mit Sicherungen im Mast

Die Bestandteile des Straßenbeleuchtungsnetzes sind: • Beleuchtungskabel

• Steuerschränke einschließlich der Kabeleinschleifungen,

• Messeinrichtungen (Zähler)

• Steuereinrichtungen (z.B. Rundsteuerempfänger),

• Haupt- und Fortschaltstellen und

• Verteilersäulen.

Nicht Bestandteile des Straßenbeleuchtungsnetzes im Sinne dieses Vertrages sind: • Ampelanlagen

• Leuchten in Wartehäuschen des ÖPNV

Seite 5 von 17

[Seite 6]

Soweit sich die beschriebenen Leistungen auf Bestandteile des Straßenbeleuchtungsnetzes beziehen, sind diese nur dann zu erbringen, wenn sich die entsprechenden Anlagenteile im Eigentum des Auftraggebers befinden.

(2) Soweit sich Teile des Straßenbeleuchtungsnetzes in sogenannten gemischt genutzten Anlagen befinden, d.h. in Bauwerken, die im Eigentum eines Dritten, z.B. des Netzbetreibers des örtlichen Verteilnetzes und nicht des Auftraggebers stehen, ist zur Ausführung von Arbeiten innerhalb dieser gemischt genutzten Anlagen eine besondere Abstimmung mit dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erforderlich. Der hierbei entstehende Aufwand wird von der Stadt getragen. Ist die Durchführung von Arbeiten in diesen Anlagen aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung. Die Beweislast, dass die Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer in gemischt genutzten Anlagen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist obliegt dabei dem Auftragnehmer.

(3) Parkleitsysteme, Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

§ 6 Betrieb

Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum ordnungsgemäßen Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verpflichtet.

Der Umfang der Betriebspflichten ergibt sich aus der in Anlage 3 zu diesem Vertrag niedergelegten Leistungsbeschreibung.

Die Bereitstellung von Energie zum Betrieb der Straßenbeleuchtung ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Sollten sich gesetzliche oder rechtliche Vorgaben für den Betrieb der Straßenbeleuchtung während der Laufzeit dieses Vertrages ändern, so stimmt der Auftragnehmer schon heute einer Anpassung der Leistungsbeschreibung zu. Die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Änderung werden die Vertragsparteien einvernehmlich klären.

Seite 6 von 17

[Seite 7]

§ 7 Wartung, Instandhaltung und Störungsmanagement

Der Auftragnehmer hält die Straßenbeleuchtungsanlagen gemäß den Regelungen dieses Straßenbeleuchtungsvertrages instand. Dabei sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV, DGUV), Unfallverhütungsvorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik (VDE- Bestimmungen, DIN- und EN-Normen) zu beachten soweit diese rechtlich verpflichtend sind.

Die Einzelheiten der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers regelt die Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag.

§ 8 Bedarfsleistungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf gesonderten Auftrag des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Straßenbeleuchtung stehenden Aufgaben zur Durchführung von Erneuerungs-, Neubau-, Rückbau-, Umbau- und Änderungsmaßnahmen auszuführen.

(2) Dafür erstellt der AN dem AG ein Angebot mit Beschreibung des Projektes auf der Grundlage der Positionen im Preisblatt. Eine Verpflichtung der Auftraggeberin, den Auftragnehmer mit den Maßnahmen zu beauftragen, besteht nicht.

(3) Die Preise schließen neben der Durchführung auch Planung, Projektierung, und Inbetriebnahme der Maßnahmen ein. Soweit im Text nicht ausdrücklich ausgenommen, enthalten die Preise auch alle Nebenkosten wie z.B. für Einrichtung der Baustelle, Materialkosten, Einlagerung von Material, ggf. Entsorgung und Kosten für Maschinen.

(4) Alle Arbeiten sind in Kenntnis und unter Beachtung aller infrage kommender Vorschriften, Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die Unfallverhütungs- und die VDE-Vorschriften sind einzuhalten. Zu jeder elektrischen Installation gehören die einschlägigen Prüfungen nach DGUV-V3.

Zur Bauausführung notwendige Schaltungen im Niederspannungsnetz, Drehfeldüberprüfungen, sowie die digitale Einmessung von Muffen, Verteilern und Kabeln werden nicht gesondert vergütet.

(5) Die Preise des Preisblatts werden jährlich, jedoch frühestens 2 Jahre nach Vertragsbeginn anhand der vereinbarten Preisgleitklausel angepasst.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unter § 1 Abs. (1) dieses Straßenbeleuchtungsvertrages genannten Leistungen zur Erneuerung oder zum Neubau von Straßenbeleuchtungsanlagen auch im Rahmen von Maßnahmen privater Erschließungsträger zu erbringen, soweit der

Seite 7 von 17

[Seite 8]

Auftraggeber mit dem privaten Erschließungsträger einen entsprechenden Erschließungsvertrag abgeschlossen hat, in dem auch die Errichtung der Straßenbeleuchtungsanlage vereinbart ist. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung direkt durch den privaten Erschließungsträger an den Auftragnehmer, der Auftragnehmer rechnet auch direkt mit dem privaten Erschließungsträger ab.

§ 9 Vergütung

(1) Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer für den Betrieb der Straßenbeleuchtung ein Beleuchtungsentgelt in Form einer jährlichen pauschalen Vergütung je Lichtpunkt. Sofern in dem Leistungsverzeichnis keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, sind alle dort beschriebenen Leistungen, zusammen mit den Neben- und Nachbereitungsleistungen, den benötigten Materialien und ggf. Entsorgung, mit dem Beleuchtungsentgelt abgegolten. Das Beleuchtungsentgelt steht im Preisblatt an Position 1.1 und 1.2.

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber vierteljährlich, jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. eine Rechnung in Höhe eines Viertels der geschuldeten Pauschalvergütung, multipliziert mit der Anzahl der laut Mengengerüst in der Stadt installierten Lichtpunkte. Veränderungen im Mengengerüst durch hinzukommende oder wegfallende Lichtpunkte, werden zur jeweils nächsten Rechnungsstellung gültig. Sollte die Vergütung nicht für das ganze Jahr geschuldet sein, so wird sie anteilig für jeden angefangenen Monat des jeweiligen Jahres berechnet.

Die im Preisblatt verzeichneten Bedarfsleistungen werden auf gesonderte Rechnung des AN vergütet.

Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Leistungserbringung zu stellen. Alle Teile, die der Auftragnehmer in die Anlage einbaut, gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Auftraggebers über. Um Preisentwicklungen bei Material und Arbeitskosten während der Vertragslaufzeit angemessen zu berücksichtigen, vereinbaren die Parteien eine Anpassung des Beleuchtungsentgelts und der Preise laut Preisblatt gemäß der folgenden Preisgleitklausel. Grundlage für die Berechnung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes: Für Arbeitskosten: WZ08-24-02 Metall- und Elektroindustrie-Index der tariflichen Monatsverdienste mit Sonderzahlungen https://www- genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/62221/table/62221-0001 Für Materialkosten: Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte: Deutschland Jahre Code 61241 https://www- genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61241/table/61241-0001

Seite 8 von 17

[Seite 9]

Die Preisänderung erfolgt einmal jährlich zum 1. Januar und berechnet sich für alle auf dieses Datum folgende Arbeiten. Pneu=Palt*[(0,5Lneu/Lref)+(0,5Mneu/Mref)]

𝐿𝑛𝑒𝑢 𝑀𝑛𝑒𝑢 𝑃𝑛𝑒𝑢 = 𝑃𝑎𝑙𝑡∗[(0,5∗ )+(0,5∗ )] 𝐿𝑟𝑒𝑓 𝑀𝑟𝑒𝑓 Dabei gilt: Pneu: neues Beleuchtungsentgelt Palt: Beleuchtungsentgelt bei Vertragsschluss Lneu: aktueller Lohnindex Lref: Lohnindex zu Vertragsbeginn Mneu: aktueller Materialindex Mref: Materialindex zu Vertragsbeginn Die Referenzwerte Mref und Lref sind die zuletzt veröffentlichten Werte vor dem Monat des Vertragsbeginns. Die aktuellen Werte Mneu und Lneu sind die zuletzt veröffentlichten Werte vor dem jeweiligen Anpassungsmonat. Die Anpassung kann vom Auftragnehmer frühestens 2 Jahre nach Vertragsbeginn und dann jährlich verlangt werden. Stichtag ist der Tag des Vertragsabschlusses. Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber vor Inkrafttreten schriftlich anzukündigen.

Die Vergütung der Bedarfsleistungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Abnahme und Stellung einer prüffähigen Rechnung, oder wenn keine Abnahme stattfindet, binnen 30 Tagen nach Mitteilung des Fertigstellungszeitpunkts und Stellung einer prüffähigen Rechnung durch den Auftragnehmer.

(2) Soweit nachträglich Änderungen hinsichtlich des Leistungsumfangs vorgenommen werden, so werden sich die Parteien einvernehmlich über eine entsprechende Preisanpassung verständigen.

§ 10 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer betreibt die Straßenbeleuchtung und verpflichtet sich, bei allen von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Maßnahmen, den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Standard einzuhalten und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen herzustellen.

(2) Bei der Durchführung der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind alle Vorschriften, insbesondere berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) zu beachten.

(3) Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflichten werden auf den Auftragnehmer übertragen, soweit Leistungspflichten aus diesem Vertrag betroffen sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage zu sorgen. Soweit die Stadt oder der Seite 9 von 17

[Seite 10]

Auftraggeber entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung des Auftragnehmers im Bereich der Verkehrssicherungspflichten der Straßenbeleuchtung Maßnahmen anweist oder durchführt, sind dem Auftragnehmer aus diesen Maßnahmen resultierende Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten nicht zuzurechnen.

(4) Sonderaufgaben Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Auftragnehmer Sonderaufgaben z. B. Lieferung und Montage einer Weihnachtsbeleuchtung oder Wartung der Sportplatzbeleuchtung auf gesonderten Auftrag auf Kosten des Auftraggebers durch.

(5) Versicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens zum Beginn der Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro bei Personenschäden und mindestens 1 Million Euro bei Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und dem Auftraggeber nachzuweisen.

(6) Unterauftragnehmer Der Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, zur Durchführung dieses Vertrages Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern die Unterauftragnehmer in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht hinreichend Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern rechtzeitig vorher schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.

(7) Auf Anforderung des AG übernimmt der AN auch Arbeiten an der Beleuchtungsanlage, die er mit Dritten abrechnet. Hierzu stimmt er sich mit dem AG über Art und Umfang der Maßnahme ab und übernimmt selbstständig die vollumfängliche Abwicklung inclusive Rechnungsstellung an den Dritten.

(8) Für die Vornahme der für den Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Schalthandlungen ist der Auftragnehmer verantwortlich.

Seite 10 von 17

[Seite 11]

§ 11 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass störende Einflüsse auf die Straßenbeleuchtungsanlagen ausgeschlossen werden, soweit dieses in seiner Verfügungsgewalt steht.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, an den Lichtmasten Verkehrs- und Hinweisschilder anzubringen und die vorübergehende Nutzung für Werbeträger zuzulassen, soweit die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Sollten wichtige Gründe gegen eine erweiterte Nutzung der Lichtpunkte sprechen, kann der Auftragnehmer der Nutzung widersprechen.

(3) Erweiterungen und Änderungen der Straßenbeleuchtungsanlage sind dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung schriftlich mitzuteilen und mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Hinsichtlich der Haftung wird auf § 17 dieses Vertrages verwiesen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, Weihnachtsbeleuchtung an die Leuchtstellen anzuschließen und zu betreiben.

(5) Der Auftraggeber bezieht den Auftragnehmer rechtzeitig in alle Planungen, die mit der Sanierung, dem Umbau oder dem Neubau der Straßenbeleuchtung zu tun haben, ein.

§ 12 Vertragsstrafen für Störungsmanagement

Die Parteien vereinbaren, dass bei Nichteinhalten der Reaktionszeiten des Störungsmanagements folgende Vertragsstrafen zur Anwendung kommen können: Priorität 1: Bei Überschreiten der Reaktionszeit von 120 Minuten, €100 je angebrochene weitere Stunde Priorität 2: Bei Überschreiten der Reaktionszeit von 24 Stunden, €100 je angebrochenem weiteren Tag Priorität 3: Bei Überschreiten der Reaktionszeit von 4 Arbeitstagen, €100 je angebrochenem weiteren Tag Das Erheben einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin angerechnet.

§ 13 Abnahme- und Leistungshindernisse

Die Vertragspartner sind von der Erfüllung ihrer Leistungs- bzw. Abnahmepflichten entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt und infolge von Umständen, die sie nicht verschuldet haben oder deren Abwendung für sie unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert werden.

Seite 11 von 17

[Seite 12]

§ 14 Rechtsnachfolge

Jede Vertragspartei darf mit Zustimmung der anderen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Rechtsnachfolger sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bietet. Die andere Vertragspartei ist innerhalb von 14 Tagen zu informieren. Die Zustimmung gilt als erteilt,

• wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes ist, oder

• wenn es sich um eine unternehmensrechtliche Teil- oder Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. Umwandlungsgesetz (UmWG) handelt.

§ 15 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot;

Leistungsverweigerungsrechte

Die Parteien sind sich einig, dass Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden dürfen. Die Auftraggeberin handelt bei der Erteilung der Zustimmung nach freiem Ermessen. Soweit Garantien und Gewährleistungsansprüche zu Gunsten der Auftraggeberin gegenüber Dritten (z.B. Leuchtenlieferanten) bestehen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, den Eintritt des Garantiefalles im Rahmen der Instandhaltung festzustellen und geltend zu machen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit sie unbestritten oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sind.

§ 16 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die der Auftraggeberin durch eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfalts- und Obhutspflichten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitenden oder anderen Personen verursacht werden, für deren Verhalten er verantwortlich ist. Der Auftragnehmer hat solche Schäden unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist die Auftraggeberin berechtigt, die notwendigen Aufgaben selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

Seite 12 von 17

[Seite 13]

(2) Der Auftragnehmer haftet gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch den Zustand der Beleuchtungsanlagen oder durch die nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erfüllten vertraglichen Verpflichtungen entstehen. Erstellt die Auftraggeberin von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. (3) Die Auftraggeberin haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Auftraggeberin nur in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung der Auftraggeberin für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(4) Der Auftragnehmer und die Auftraggeberin haben im Rahmen dieses Vertrages die gültigen Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften zu beachten.

§ 17 Vertragslaufzeit

(1) Der Leistungszeitraum beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2030.

(2) Der Straßenbeleuchtungsvertrag verlängert sich um vier weitere Jahre, sofern er nicht zwölf Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer schriftlich gekündigt wird. Der Straßenbeleuchtungsvertrag endet spätestens am 31.12.2034, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Mit Ablauf des Vertrages gibt der Auftragnehmer an den Auftraggeber alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen dem Auftraggeber, Dokumente, Schlüssel etc. heraus. Die Übergabe ist zu protokollieren. Des Weiteren wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die vom ihm gemäß der Leistungsbeschreibungen gewonnenen Daten und aufgestellten Register sowie sonstige elektronische Daten des Auftraggebers in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(4) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen wiederholt nicht oder nicht fristgerecht, ist der Auftraggeber nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Vertragserfüllung unter jeweils angemessener Fristsetzung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende berechtigt. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist hiervon unberührt.

Seite 13 von 17

[Seite 14]

§ 18 Endschaftsklausel

Soweit dem Auftragnehmer bei Vertragsbeendigung Gewährleistungsansprüche, Garantien oder andere Rechte gegenüber Dritten zustehen, ist er verpflichtet, diese auf die Auftraggeberin zu übertragen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer, sofern erforderlich, entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Dritten zu schließen.

Der Auftragnehmer übergibt zum Ende des Vertrages das Mengengerüst und alle von ihm während der Vertragslaufzeit gesammelten Daten in aktueller und digitaler Form dem Auftraggeber. Das Mengengerüst soll dabei als Excel- Tabelle übergeben werden, in der alle Daten eines Lichtpunktes, bzw. Schaltschrankes in einzelnen Spalten organisiert sind.

§ 19 Sicherheiten

(1) Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag - insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen einschließlich der Abrechnung, Gewährleistung und Schadenersatz und für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen - ist vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheit ist über eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 5 % der erwarteten Brutto-Kosten für Betrieb und Instandhaltung (Pos.1) über die feste Vertragslaufzeit (4 Jahre) zu stellen. Die erwarteten jährlichen Brutto-Kosten errechnen sich aus der Brutto-Angebotssumme des Auftragnehmers aus diesem Vertrag. Die Bürgschaft kann nach einem Leistungszeitraum von 4 Jahren auf 50 % der Bürgschaftssumme vermindert werden, sofern für diesen Leistungszeitraum eine prüffähige Endabrechnung vorliegt und soweit der Auftragnehmer sämtliche Verpflichtungen aus dem Straßenbeleuchtungsvertrag für diesen Leistungszeitraum erfüllt hat. Die Bürgschaft wird bei Vertragsverlängerung um einen Leistungszeitraum von 4 Jahren auf weitere 4 Jahre gestellt.

(2) Die Bürgschaft ist spätestens vier Wochen nach Zuschlagserteilung zu stellen und gleichzeitig die Bürgschaftsurkunde dem Auftraggeber auszuhändigen.

(3) Die Bürgschaft ist von einem in der europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO- Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesens zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

(4) Die Bürgschaftsurkunde enthält folgende Erklärung des Bürgen:

• Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

Seite 14 von 17

[Seite 15]

• Auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen-forderungen des Hauptschuldners.

• Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

• Die Bürgschaft verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

• Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle.

(5) Die Rückgabe erfolgt erst nach Eingang und Fälligkeit einer vertragsgemäßen, prüfbaren Schlussrechnung für das letzte Lieferjahr und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche.

(6) Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3, so ist der AG berechtigt, die Zahlungen zinslos einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Bei späterer Übergabe einer Bürgschaft wird der Einbehalt ausbezahlt

§ 20 Vergabekartellbekämpfung

Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 15 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu bezahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Vertraulichkeit Die Parteien vereinbaren, über den Inhalt dieses Vertrages und mit diesem in Zusammenhang stehenden Verträgen bzw. Sachverhalten gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit sie rechtlich zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

Seite 15 von 17

[Seite 16]

(2) Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung rückwirkend durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung nach dem von bei-den Vertragspartnern gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für die Schließung eventueller Regelungslücken.

(3) Ausfertigung Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

(4) Schriftformklausel Vertragsänderungen und -zusätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und müssen von beiden Vertragspartnern rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(5) Gerichtsstand Soweit Streitigkeiten aus diesem Vertrag nicht durch Verhandlungen zwischen der Stadt und dem Auftragnehmer beigelegt werden können, entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.

(6) Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist das Gemeindegebiet des Auftraggebers.

§ 22 Vertragsbestandteile

Die nachfolgend genannten Dokumente sind Bestandteil des Vertrages. Für die Durchführung dieses Vertrages gelten in dieser Reihenfolge:

a) dieser Vertrag nebst Anlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis sowie das verbindliche Angebot des Auftragnehmers

b) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B in der jeweils aktuellen Fassung)

c) das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der jeweils aktuellen Fassung

Seite 16 von 17

[Seite 17]

§ 23 Anlagen zu diesem Vertrag

• Anlage 1 zum Straßenbeleuchtungsvertrag: Leistungsverzeichnis

• Anlage 2 zum Straßenbeleuchtungsvertrag: Preisblatt

• Anlage 3 zum Straßenbeleuchtungsvertrag: digitale Standortliste aller Leuchten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Stand XXXXXX)

Stadt Husum Firma Der Bürgermeister


Martin Kindl

Seite 17 von 17

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung