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241 Abfall.pdf

Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Husum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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241 (Abfall)

Vergabenummer:2026/045
Baumaßnahme:Straßenbeleuchtung in der Stadt Husum
Leistung:Betriebsführung der Straßenbeleuchtung (Betrieb mit Instandhaltung und Störungsmanagement sowie Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen)

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen

1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angebo- ten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass

  • die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Ab- bruchabfälle annehmen wird,
  • bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,
  • die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,
  • die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getra- gen werden können.

1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Be- lastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass

  • die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls be- rechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen,
  • die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Ab- fallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt,
  • die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist bzw.
  • die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.

2 Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu ver- meiden (Bemühensklausel).

2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er über- nimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Ab- bruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nach- weise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverord- nung (NachwV).

2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerech- ten Entsorgung zuzuführen.

2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Ent- sorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.

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