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Eigenerklärung 123 und 124 GWB.pdf

Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Husum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vergabenummer:2026/045
Maßnahme:Straßenbeleuchtung in der Stadt Husum
Leistung:Betriebsführung der Straßenbeleuchtung (Betrieb mit Instandhaltung und Störungsmanagement sowie Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen)

Anlage: Nachweise des Nichtvorliegens von Ausschlusskriterien gem. § 123 u. 124 GWB

Ich versichere mit meiner Unterschrift an Eidesstatt, dass folgende Ausschlusskriterien nach §§ 123 und 124
GWB gegen mich/uns nicht vorliegen (bitte ankreuzen):
§ 123 (1)Eine rechtskräftige Verurteilung oder eine rechtskräftige Festsetzung einer Geld- buße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen:Liegt nicht vorLiegt vor
§ 123 (1) 1.§ 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 123 (1) 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat
§ 123 (1) 3.§ 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche)
§ 123 (1) 4.§ 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 123 (1) 5.§ 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 123 (1) 6.§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver- kehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
§ 123 (1) 7.§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung)
§ 123 (1) 8.den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete)
§ 123 (1) 9.Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
§ 123 (1) 10.den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
§ 123 (4) 1.Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht erfüllt
§ 124Weitere AusschlussgründeLiegt nicht vorLiegt vor
§ 124 (1) 1.Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge wurde gegen geltende umwelt-, sozial- oder ar- beitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
§ 124 (1) 2.Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Das Unterneh- men befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
§ 124 (1) 3.Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung be- gangen.
§ 124 (1) 8.Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten.

Ggf. Firmenname

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