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2026_045 Leistungsverzeichnis Husum .pdf

Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Husum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Leistungsverzeichnis zur Betriebsführung

der Straßenbeleuchtung in Husum

Version 28.09.2026

1 Einleitung

Die dem Auftragnehmer (AN) im Rahmen des Betriebsführungsvertrags übertra- genen Aufgaben werden in dieser Leistungsbeschreibung konkretisiert. Der AN ist verpflichtet, die nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten zu übernehmen und damit den Beleuchtungserfolg in der Stadt Husum sicher zu stellen.

Alle Leistungen müssen unter Einhaltung der gültigen technischen Richtlinien, Normen, Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften erbracht werden.

Das Leistungsverzeichnis teilt sich in die Vorbereitung, die Aufgaben für den Be- trieb mit Wartung/Instandhaltung, Störungsmanagement und weitere Leistungen, die durch den Auftraggeber (AG) beauftragt werden können.

Soweit in diesem Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich ausgenommen, sind alle Aufgaben aus diesem Leistungsverzeichnis durch das Entgelt für den Betrieb (Beleuchtungsentgelt) lt. Preisblatt Pos. 1.1 und 1.2 abgegolten.

2 Grundpflichten

  1. Der AN gewährleistet eine funktionierende öffentliche Beleuchtung. Er nimmt die Aufgaben zur Wartung und Instandhaltung, Kontrolle, Reparatur und Doku- mentation wahr. Er stellt während der Laufzeit des Vertrages die Beleuchtung auf öffentlichen Straßen und Plätzen Husums durch geeignete Maßnahmen und durch die Beratung der Stadt sicher. Außerdem wird er sich, bei gesonderter Be- auftragung, um die Sanierung und Erweiterung der Anlage kümmern.

  2. Um die Funktion der Anlage aufrecht zu erhalten, muss der AN eine 24/7 Be- reitschaft einrichten. Die Einsätze der Bereitschaft sind in der Lichtpunktdoku- mentation zu dokumentieren. Besonders bei Unfällen, Vandalismus oder Stark- wetterereignissen, bei denen die Infrastruktur beschädigt wurde, wird er sich um eine umfassende Dokumentation der Schäden unter Zuhilfenahme von Fotos kümmern.

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  1. Alle Leistungen sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen technischen Richtlinien, Normen, Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften zu erbringen. Re- levant sind z.B. DIN 31051, DIN EN 40, Eurocode 3, DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0100, DIN VDE 0105, DIN VDE 0115, DIN EN 50341, DIN VDE 0211, DIN VDE 0710, StrlSchV, RAS-Q, UVV, StVO, DVGW-Richtlinien und die DSGVO, das MiLoG. Der AN verpflichtet sich auch die Einhaltung aller Vorschriften bei evtl. eingesetzten Nachunternehmern einzufordern und die Einhaltung zu kontrol- lieren.

Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AGs die Einhaltung der Regelungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht gilt auch für evtl. eingesetzte Nachunterneh- men.

  1. Der AN hat die Instandhaltungsintervalle unter Beachtung der Prüffristen für elektrische Anlagen nach den jeweiligen Unfallverhütungs-vorschriften (zurzeit DGUV Vorschrift 2 und DGUV Vorschrift 3) zu wählen. Der AN hat festzustellen für welche Anlagen und Betriebsteile die dort aufgeführten Prüfungspflichten gel- ten. Sollten die Vorgaben aus den Unfallverhütungsvorschriften kürzere Intervalle vorsehen als in diesem Vertrag angegeben, so ist der AG darüber zu informie- ren. Die Durchführung der Prüfungen ist in der Lichtpunktdokumentation zu do- kumentieren.

  2. Der AN stellt sicher, dass bei der Erbringung aller Leistungen die Vorschriften der StVO eingehalten werden. Insbesondere sind die notwendigen straßenver- kehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß § 45 Abs. 6 StVO einzuholen und zu beachten. Der AN benennt dem AG eine Person mit gültigem Zertifikat nach RSA21, Sicherung von Baustellen an Straßen.

  3. Der AN verpflichtet sich zur Annahme von Störungsmeldungen auch außer- halb der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

  4. Alle Tätigkeiten an der Beleuchtungsanlage sind in der digitalen Lichtpunktdo- kumentation binnen einer Woche zu erfassen. Die erfassten Daten müssen der Verwaltung über die ihr eingerichteten Zugänge zugänglich sein.

  5. Das notwendige Material für die Erbringung der Vertragsleistungen ist vom AN auf eigenen Namen und eigene Rechnung zu beschaffen. Dafür ist eine geeig- nete lang-, mittel- und kurzfristige Beschaffungsstrategie zu entwickeln, ggf. in- klusive Lagerungs- und Verwaltungsstrategie. Die Strategie ist innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeginn dem AG vorzulegen und jeweils zum jährlichen Bericht zu aktualisieren.

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  1. Der AN verpflichtet sich, bei allen Eingriffen in den Straßenkörper und in die Nebenflächen, diese im Grabungsportal des AGs anzuzeigen.

  2. Zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen des Aufgrabungsmanagements, weist der AN der Abteilung Tiefbau des AG als Straßenbaulastträger, eine Zertifi- zierung nach DVGW Arbeitsblatt GW 381 „Mindestanforderungen für Bauunter- nehmen im Leitungsbau“, oder gleichwertig nach. Diese Nachweispflicht besteht auch für Nachunternehmer.

  3. Sofern in dieser Leistungsbeschreibung und im Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, sind alle in dieser Leistungsbeschreibung ge- nannten Arbeiten mit dem Beleuchtungsentgelt abgegolten. Dies betrifft auch die Beratungsleistungen, die benötigten Materialien, die Entsorgung von Altmaterial, sowie alle Nebenarbeiten wie z.B. das Einholen der verkehrsrechtlichen Anord- nungen.

  4. Erweiterungen der Beleuchtungsanlage, auch durch Dritte, übernimmt der AN in seinen Anlagenbestand. Änderungen der Anzahl von Beleuchtungskörpern werden zum Ende des Monats der Meldung gültig. Mit der Gültigkeit passt sich das Beleuchtungsentgelt an.

3 Vorbereitung

  1. Der AN benennt einen Anlagenverantwortlichen im Sinne der DIN VDE 0105- 100 oder einer Nachfolgenorm und stellt diesen dem AG schriftlich vor. Außer- dem benennt der AN einen persönlichen Ansprechpartner sowie einen Vertreter, der dem AG für alle abwicklungsrelevanten Fragen zur Verfügung steht. Jeder Wechsel in den Zuständigkeiten ist dem AG schriftlich anzuzeigen.

  2. Der AN übernimmt den vorliegenden Datenbestand der Anlage und fügt ihn in seine digitale Lichtpunktverwaltung ein. Der Funktionsumfang der Verwaltung soll mindestens den Möglichkeiten des Programms Luxdata der Firma Sixdata entsprechen. In der digitalen Verwaltung soll sich die Beleuchtungsanlage mit al- len Anlageteilen abbilden und alle Vorgänge, die die Beleuchtungsanlage betref- fen, vom AN dokumentiert werden. Aus dieser Dokumentation sollen alle Daten für das geforderte Berichtswesen entnommen werden können. Alle vorliegenden daten sind im Zuge der Tätigkeit durch den AN zu kontrollieren und ggf. in der Dokumentation zu berichtigen. Fehlende Daten hat der AN im Laufe seiner Tätig- keit zu erheben und in die Dokumentation aufzunehmen.

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Dem AG sind vom AN mindestens zwei passwortgeschützte Onlinezugänge mit Lese- und Exportrechten zu dieser Verwaltung einzurichten.

  1. Der AN übernimmt außerdem die Daten des Nord-GIS des AG. Hierin pflegt er alle von ihm unternommenen Änderungen am Kabelsystem ein und übergibt die aktualisierten Daten jeweils im Februar und August dem AG.

  2. Der AN bestückt sein Lager mit den für die Durchführung notwendigen Materi- alien. Speziell für den Tausch von konventionellen Leuchten in LED-Leuchten muss ein Lagerbestand vorgehalten werden. Die Materialbeschaffung führt der AN auf eigenem Namen und eigene Rechnung aus. Sollte zum Ende des Vertra- ges beim AN ein Lagerbestand der Leuchten vorliegen, so wird dieser vom AG zu den dann gültigen Preisen aus dem Preisblatt erworben. Der Erwerb der ver- bliebenen Lagerbestände durch den AG ist auf die Menge eines Jahresbedarfs beschränkt.

5, Dem AN kann durch den AG eine Lagerfläche bei der KSH zur Verfügung ge- stellt werden. Voraussetzung hierfür ist die Abstimmung des AN mit der KSH und die Einhaltung der Vorgaben zur Überlassung der Fläche.

  1. Der AN richtet eine Störungswarte für die Annahme von Schadensmeldungen ein. Diese Warte soll 24/7 für die Meldungen durch Bürger, Polizei oder andere Dienste zur Verfügung stehen. Der AN teilt die Kontaktdaten den jeweiligen Stel- len mit.

Dieser Dienst muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen, insbesondere hinsichtlich Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung). Eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 oder vergleichbarem Standard wird empfohlen. Die Störungs- warte muss eine unmittelbare Kommunikation zu den ausführenden Stellen des AN gewährleisten. Die Kontaktdaten der Störungswarte sind den Ordnungskräf- ten wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten, sowie dem AG schriftlich mit- zuteilen.

Bei der Aufnahme der Meldungen sollen folgende Daten erhoben und weiterge- leitet werden: Datum, Uhrzeit, Art der Störung, Ort der Störung und gegebenen- falls Kontaktdaten des Meldenden für Rückfragen.

  1. Die Arbeiten sind zu Teilen unter Spannung auszuführen. Daher muss der AN eine Elektrofachkraft oder eine für diese Tätigkeiten nach VDE 1000-10, bzw. TRBS 1203 elektrotechnisch ausgebildete Person bereitstellen, die über die ent- sprechende Qualifikation verfügt.

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Da Arbeiten zum Teil in gemischt genutzten Anlagen zusammen mit Anlagen des Verteilnetzbetreibers stehen, sind die Qualifikationen der Person auch dem Ver- teilnetzbetreiber schriftlich nachzuweisen.

  1. Für die geforderte lichttechnische Beratung, muss der AN einen staatlich ge- prüften Lichttechniker mit nachgewiesener Qualifikation in lichttechnischer Pla- nung gemäß DIN 67518 beschäftigen.

  2. Der AG kann jederzeit vom AN verlangen, Nachweise über die Einhaltung der Voraussetzungen vorzulegen.

4 Betrieb

4.1 Wartung und Instandhaltung

Unter Wartung und Instandhaltung sind sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes der Beleuchtungsanlagen und der Rückführung in diesen (Instandsetzung) zu verstehen. Dazu gehören die für einen ordnungsge- mäßen Betrieb erforderlichen Kontroll-, Unterhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Alle Tätigkeiten der Wartung und Instandhaltung sind in der Lichtpunktdokumen- tation zu erfassen.

4.2 Funktionskontrolle

Der AN hat die Wartunsintervalle unter Beachtung der Prüffristen für elektrische Anlagen nach den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften zu wählen. Der AN hat festzustellen für welche Anlagen und Betriebsteile die dort aufgeführten Prü- fungspflichten gelten. Sofern keine anderweitigen Vorgaben in der Leistungsbe- schreibung vorgegeben sind, sind die Wartungsintervalle an der Anlagenart, der Anlagenumgebung und der Betriebsdauer auszurichten. Die vorgesehenen Ter- mine der Wartung sind in der Lichtpunktdokumentation je Lichtpunkt zu hinterle- gen, ebenso ist die Durchführung dort zu dokumentieren.

Zur Wahrung des Beleuchtungserfolges, der allgemeinen Sicherheit, der Gefah- renabwehr und der Sicherstellung des zuverlässigen Betriebs der Straßenbe- leuchtung ist jeder Lichtpunkt mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im Herbst vor der Beleuchtungssaison, auf Funktion zu überprüfen. Bei dieser Über- prüfung soll die Funktion, der allgemeine Zustand des Lichtpunktes incl. Mast, sowie die ungehinderte Abstrahlung der Leuchte überprüft werden. Sollten Män- gel festgestellt werden, sind diese zu beseitigen.

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Sollte die Inspektion einen akuten Handlungsbedarf zur Gefahrenabwehr erge- ben, so meldet der AN diesen unverzüglich dem AG und bespricht mit ihm das weitere Vorgehen.

4.3 Mechanische Sicherheit

Zur Kontrolle des Mastes überprüft der AN jeden Mast alle 2 Jahre mittels Ham- merschlag-verfahren auf Korrosion und Wandstärke. Sollten Schäden am Mast, bzw. Mast und Ausleger festgestellt werden, so sind diese unverzüglich dem AG zu melden. Der Mast ist außerdem in der Lichtpunktverwaltung so zu kennzeich- nen, dass er in der Liste für die nächste Ultraschall-Mastprüfung lt. Preisblatt er- scheint.

Sollten an einem Lichtpunkt lose oder fehlende Teile festgestellt werden, sind diese unverzüglich neu zu befestigen oder zu ersetzen.

Im Fall von abschattendem Bewuchs, soll dieser durch den AN beschnitten wer- den, sofern dies mit einer einfachen Astschere möglich ist. Sollte ein umfangrei- cheres Freischneiden erforderlich sein, ist dieses zu dokumentieren und, bei öf- fentlichem Grün, dem Straßenamt zu melden. Bei privatem Grün ist der abschat- tende Bewuchs schriftlich, z.B. per E-Mail, an den AG zu melden. Bei Wildplaka- tierung und Graffiti sind diese gleichfalls zu dokumentieren und dem AG zu mel- den.

4.4 Elektrische Sicherheit

Zur nachhaltigen Herstellung der elektrischen Sicherheit der Anlage, sollen im vorgesehenen Prüfintervall (siehe Grundpflichten), alle Anlagenbestandteile elektrisch nach den einschlägigen Normen geprüft werden.

Nach der Prüfung sind folgende Angaben zu dokumentieren:

  • Art und Standort der Beleuchtungsanlage bzw. des Lichtpunktes
  • Netzform, Spannung und Stromkreis (Bezeichnung der Schaltstelle)
  • Schutzmaßnahme, Schutzeinrichtung
  • Messergebnisse
  • Bestätigung des einwandfreien Zustandes durch den Prüfer

4.5 Kontrolle der Leuchten

Im gleichen Intervall wie die elektrische Sicherheit sollen auch die Leuchten und Kabelübergangskästen kontrolliert werden. Dazu ist die Einhaltung der Über- gangswiderstände zum Erdleiter zu prüfen und sicher zu stellen. Außerdem sol- len alle Teile, Kabel, Dichtungen, Schrauben und Mastklappen auf Beschädigun- gen bzw. festen Sitz geprüft werden und bei Bedarf repariert oder ersetzt

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werden. Sollten Schäden auftreten, die auf einen Garantiefall hinweisen, ist der AG zu informieren und die Garantie mit dem Hersteller abzuwickeln. Die Durch- führung der Kontrolle ist in der Lichtpunktverwaltung zu dokumentieren.

4.6 Reparatur von defekten Leuchten

Defekte konventionelle Leuchten sind bei Ausfall gegen neue LED-Leuchten ge- mäß Beleuchtungskonzept auszutauschen. Die Kosten für die Anschaffung der in diesen Fällen benötigten LED-Leuchten trägt der AG, alle weiteren Kosten sind durch das Beleuchtungsentgelt abgedeckt. Sollte für die defekte Leuchte noch keine Austauschtype nach dem Beleuchtungskonzept feststehen, spricht der AN das Vorgehen mit dem AG ab. Kabelübergangskästen, die noch keinen Über- spannungsschutz aufweisen, sind im Falle der Erstinstallation einer LED-Leuchte gegen solche mit Überspannungsschutz zu tauschen. Für diese Fälle ist die Ver- gütung dem Preisblatt zu entnehmen.

Defekte an LED-Leuchten sind dem Hersteller der Leuchten zu melden. Mit ihm ist der Tausch zu den Garantiebedingungen abzustimmen. Sollte der Defekt nicht unter die Garantiebedingungen fallen, ist die defekte Leuchte zu reparieren oder durch eine neue Leuchte gleichen Typs zu ersetzen. Kosten, die über die Garantiebedingungen der Hersteller hinaus gehen, sind durch das Beleuchtungs- entgelt abgedeckt. Die bei den Herstellern gültigen Garantiebestimmungen kön- nen bei der Verwaltung angefordert werden.

4.7 Reinigung und mechanische Einstellung der Leuchten

Innerhalb von 4 Jahren soll jede Leuchte einmal gereinigt werden. Die Leuchten- reinigung umfasst die Säuberung der Leuchtenabdeckungen innen und außen, der Dichtungen und Verschlüsse. Es sind umweltschonende Reinigungsmittel zu verwenden.

Bei der Reinigung soll auch die Aufneigung der LED-Leuchten überprüft werden. Sollte die Aufneigung 10 Grad oder mehr betragen, so ist die Leuchte bis auf eine Aufneigung von maximal ca. 5 Grad zurückzustellen.

4.8 Kontrolle der Netz- und Schaltstellen

Die Kontrolle der Schaltschränke beschränkt sich auf den Bereich, der sich im Ei- gentum des AG befindet. Sollten Schäden an anderen Teilen der Anlage auffal- len, sind diese dem Netzbetreiber zu melden.

Um einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten, soll neben der Sichtprü- fung der Anlagen mindestens einmal während der Laufzeit des Vertrages, alle Schaltschränke auf Einhaltung des Isolationswiderstandes geprüft werden.

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Außerdem sind dabei die Abschaltbedingungen aller Sicherungen mittels Schlei- fenimpedanzmessung zu überprüfen.

Sollte sich aus den Messungen ein Handlungsbedarf ableiten, so wird der AN diesen unverzüglich dem AG melden.

Alle Ergebnisse sind im Lichtpunktmanagement zu dokumentieren.

Der AN übernimmt die Reparatur und die Einstellung der Schalteinrichtungen und der astronomischen Uhren in den Schaltschränken der Straßenbeleuchtung. Sollten diese in den Netzstationen des Netzbetreibers verbaut sein, stimmt er den Zugang mit dem Netzbetreiber ab.

4.9 Zählerablesung

Der AN liest einmal jährlich, vorzugsweise um den Jahreswechsel, alle der Stra- ßenbeleuchtung zugeordneten Stromzähler ab. Die Daten übergibt er in digitaler Form an den AG. Die Kosten hierfür werden nach den im Preisblatt aufgeführten Preisen abgerechnet.

4.10 Mängelbeseitigung

Alle Mängel, die im Zuge des Betriebs festgestellt werden, sind unter Einhaltung der Fristen aus der Prioritätenliste (5.2) zu reparieren.

5 Störungsmanagement

Störungen sind alle Schäden an der Anlage, die nicht durch die Inspektion, son- dern durch eine Meldung, z.B. über die 24/7 Hotline, bekannt werden. Zu diesen Fällen gehört der Ausfall einzelner Leuchten, aber auch Schäden z.B. durch Ext- remwetter, Vandalismus oder Unfallschäden.

Der AN schuldet dem AG die erste Besichtigung des Schadens, die Sicherung der Schadensstelle zur Abwehr akuter Gefahren und die Dokumentation des Vor- gangs in der Lichtpunktverwaltung. Im Falle von Schäden durch Extremwetter, Vandalismusschäden oder Unfallschäden und muss die Dokumentation mindes- tens 6 Fotos enthalten. Diese Leistung ist durch das Beleuchtungsentgelt abge- deckt.

5.1 Störungsbeseitigung an defekten Lichtpunkten

Defekte konventionelle Leuchten sind bei Ausfall gegen neue LED-Leuchten ge- mäß Beleuchtungskonzept auszutauschen. Die Kosten für die Anschaffung der in

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diesen Fällen benötigten LED-Leuchten trägt der AG, die Installation und weitere mit der Installation zusammenhängende Kosten sind durch das Beleuchtungsent- gelt abgedeckt. Sollte für die defekte Leuchte noch keine Austauschtype nach dem Beleuchtungskonzept feststehen, spricht der AN das Vorgehen mit dem AG ab. Kabelübergangskästen, die noch keinen Überspannungsschutz aufweisen, sind im Falle der Erstinstallation einer LED-Leuchte gegen solche mit Überspan- nungsschutz zu tauschen. Für diese Fälle ist die Vergütung dem Preisblatt zu entnehmen.

Defekte an LED-Leuchten sind dem Hersteller der Leuchten zu melden. Mit ihm ist der Tausch zu den Garantiebedingungen abzustimmen. Sollte der Defekt nicht unter die Garantiebedingungen fallen, ist die defekte Leuchte zu reparieren oder durch eine neue Leuchte gleichen Typs zu ersetzen. Kosten, die über die Garantiebedingungen der Hersteller hinaus gehen, sind durch das Beleuchtungs- entgelt abgedeckt. Die bei den Herstellern gültigen Garantiebestimmungen kön- nen bei der Verwaltung angefordert werden.

Im Falle eines Unfalls, mit Feststellung des Verursachers, tritt der AG die Versi- cherungsleistung an den AN ab. Hierzu meldet der AG dem AN den Unfallbericht der Polizei mit dem festgestellten Verursacher. Der AN übernimmt die Abwick- lung des Schadens mit der Versicherung des Verursachers. Sollte die Abwick- lung der Schadensübernahme durch den Verursacher nicht möglich sein, so wird der AG, die Kosten übernehmen. Hierzu meldet der AN seine Aufwände und seine vergeblichen Bemühungen um die Begleichung durch den Verursacher, dem AG.

Sollte eine Störung vollständig auf Extremwetter oder Vandalismus zurückzufüh- ren sein, übernimmt der AG die Kosten.

Für die Beseitigung der Störungen, die laut Preisblatt Kosten über €3.000 nto. verursachen, unterbreitet der AN dem AG innerhalb einer Woche nach Feststel- lung des Schadens ein Angebot auf Basis der im Preisblatt verzeichneten Preise. Der AG wird dann zeitnah nach Prüfung einen gesonderten Auftrag an den AN erteilen. Für Störungen, die laut Preisblatt einen Auftragswert von €3.000 nto. nicht übersteigen, gilt der Auftrag als erteilt.

5.2 Prioritätenliste

Die Prioritätenliste gilt gleichermaßen für Mängel durch Störungen und Mängel, die durch Wartungsarbeiten im Zuge des Betriebs festgestellt werden.

Die Frist zur Störungs- oder Schadensbeseitigung hängt von der Dringlichkeit ab:

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Priorität 1 - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen innerhalb von 120 Mi- nuten nach Meldung beim Bereitschaftsdienst vor Ort veranlasst werden. Zu die- ser Dringlichkeit gehören auch Störungen an der Beleuchtung von Fußgänger- überwegen.

Priorität 2 - Ist der Beleuchtungserfolg gefährdet, insbesondere bei Ausfall von drei oder mehr räumlich aufeinander folgenden Lichtpunkten, ist die Störung innerhalb von 24 Stunden zu beseitigen.

Priorität 3 - Andere Störungen, die nicht unter Priorität 1 oder 2 fallen, sind spätestens nach 4 Arbeitstagen zu beseitigen.

Ist die vollständige Störungsbeseitigung nicht fristgerecht möglich, ist innerhalb der vorgenannten Fristen ein entsprechendes Provisorium einzurichten, das mit dem Beleuchtungsentgelt abgegolten ist. Im Anschluss hat der AN den vertrag- lich geschuldeten Zustand der Beleuchtungsanlagen innerhalb von vier Wochen wiederherzustellen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden können, ist der AG darüber innerhalb der oben gesetzten Fristen zu unterrichten.

Erfolgt die Störungsbeseitigung, aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, ist der AG berechtigt, ohne erneute Fristset- zung die Störungsbeseitigung durch Ersatzvornahme zu veranlassen.

5.3 Kabelfehler

Der AN schuldet dem AG die Beseitigung von Kabelfehlern in Erdkabeln. Die in der Beleuchtungsentgelt inbegriffenen Fehler sind auf jährlich 3 Fälle begrenzt. Sind in einem Jahr weniger Kabelfehler in Erdkabeln zu beseitigen, steht das nicht genutzte Kontingent zugunsten des AG in den Folgejahren zur Verfügung. Zur Beseitigung der Kabelfehler gehört auch das Einmessen der neu gesetzten Muffen und die Übergabe der Daten in einem für den AG lesbaren Format an den AG.

Darüberhinausgehende weitere Kabelfehler in Erdkabeln zeigt der AN dem AG unverzüglich an. Dem AG steht es jedoch frei, zur Beseitigung von nicht vom Be- leuchtungsentgelt umfassten Kabelfehlern in Erdkabeln, den AN zu dem im Preisblatt optional angebotenen Entgelten zu beauftragen, oder einen Dritten zu beauftragen.

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6 Dokumentation

Alle Maßnahmen müssen spätestens 10 Tage nach Durchführung digital erfasst- und in einer Datenbank der Verwaltung zugänglich gemacht werden. Der AG muss durch Zugänge zu der Lichtpunktverwaltung jederzeit die Vorgänge in der Anlage einsehen können.

Im Falle von Arbeiten am Kabelnetz, z.B. bei der Behebung von Kabelfehlern, hat der AN die eingebauten Teile zu vermessen und in das GIS-System des AN einzutragen (siehe Vorbereitung, Punkt 3). Die aktualisierten Daten sind dem AG im Februar und August so zu übergeben, dass er sie in sein GIS einspielen kann.

Der AG informiert den AN über neu hinzukommende Beleuchtungsanlagen. Diese wird der AN unverzüglich in die Datenverwaltung aufnehmen und die ver- traglichen Leistungen auch für die neue Beleuchtungsanlage(n) erbringen. Das gilt insbesondere auch bei Änderungen an den Beleuchtungskabeln (ober- und unterirdisch); eine Planauskunft über die neu verlegten Kabel muss aus dem vom AN zu pflegendem Datenbestand jederzeit zutreffend möglich sein.

Der AG informiert den AN über den erfolgten Abbau von Beleuchtungsanlagen mit Angabe des Abbaudatums.

Änderungen der Anzahl von Beleuchtungskörpern werden zur nächsten, auf die Meldung folgenden Zahlungsperiode gültig. Mit der Gültigkeit passt sich das Be- leuchtungsentgelt an.

7 Berichte

Der AN legt dem AG jährlich einen Bericht über die Anlagenentwicklung und die Leistungserbringung vor. Der Bericht soll der Verwaltung eine Datenbasis für die Planung der nächsten Jahre geben. Dafür sollen in dem Bericht alle Veränderun- gen der Anlage aufgeführt werden und Statistiken der im Jahr ausgeführten Tä- tigkeiten enthalten sein. Außerdem sollen Statistiken zum konkreten Störungs- aufkommen sowie deren Beseitigung aufgeführt werden.

Im Einzelnen sollen in dem Bericht folgende Daten aufbereitet sein:

  1. Zusammenfassung der Leistungserbringung
  2. Veränderungen im Mengengerüst der Beleuchtungsanlagen (Leuchten, Schaltschränke, Verteilerschränke, Kabel)
  3. Übersicht über die Leistungserbringung durch Nachunternehmer

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  1. Daten zur Steuerung der Anlage

  2. Daten zur Materialwirtschaft

  3. Statistiken über die Leistungserbringung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, in Verbindung mit der Störanfällig- keit der Anlageteile Entstörung und Schadensbeseitigung, in Verbindung mit den auslösenden Vorkommnissen

  4. Der voraussichtliche Wartungsplan für die nächsten 12 Monate

  5. Vorschläge für ein Investitionsprogramm, dass dem Ziel dient, die öffentliche Beleuchtung weiterhin kostengünstig, ökologisch und energieeffizient zu betrei- ben. Inhalt sollen Maßnahmen zur Modernisierung, Erweiterung oder zum Rück- bau der öffentlichen Beleuchtung einschließlich der jeweiligen Kosten sowie der vorgeschlagene Baubeginn und die Dauer der Maßnahmen sein. Die Vorschläge sollen sich auf die 3 Folgejahre beziehen. Der AN hat keinen Anspruch auf Um- setzung der Vorschläge.

Der Bericht ist in digitaler Form (PDF) dem AG bis Ende des auf das Berichtsjahr folgenden Monats zur Verfügung zu stellen. Bei Verzug erfolgt eine schriftliche Mahnung und Fristsetzung durch den AG. Sollte die in der Mahnung gesetzte Frist verstreichen, so ist der AG berechtigt, das Beleuchtungsentgelt für jeden Monat, in dem der Bericht nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurde, um 10% zu kürzen.

8 Weitere Unterstützung durch den Auftragnehmer

Der AN berät den AG in allen Belangen der Anlage. Bei Neu- oder Umplanungen der Beleuchtung wird der AN der Stadt mit seiner Expertise beratend zur Seite stehen. Der AG bezieht den AN rechtzeitig in alle Planungen, die mit der Sanie- rung, dem Umbau oder dem Neubau der Straßenbeleuchtung zu tun haben, ein.

Zur Diskussion der Vorschläge des Investitionsprogramms, wird der AN an mo- natlichen Treffen mit der Verwaltung teilnehmen.

Der AN unterstützt den AG bei der Abnahme von Beleuchtungsanlagen, indem er die Abnahme vorbereitet, an der Abnahme vor Ort teilnimmt und den AG be- rät. Sofern der AG ihm im jeweiligen Einzelfall Vollmacht zur Abnahme erteilt, vertritt der AN den AG bei der Abnahme. Die hierfür geleisteten Stunden werden nach Preisblatt abgerechnet.

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