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Rahmenvertrag
über die Erstellung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der TK-Schwangerschaftsapp
Zwischen der
Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140 22305 Hamburg
- im Folgenden "TK" -
und
Der AN wird vor Zuschlagserteilung von der TK eingetragen.
- im Folgenden "AN" (Auftragnehmer) -
wird unter der Vertragsnummer 20161414 folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsbestandteile
(1) Die Vertragsbestandteile gelten in der folgenden Reihenfolge:
• dieser Vertrag
• EVB-IT Erstellungsvertrag inkl. EVB-IT Erstellungs-AGB (Anlage V0a)
• EVB-IT Cloud AGB (Anlage V0b)
• Interessenteninformation (Anlage V1)
• die Leistungsbeschreibung (Anlage V2) nebst Anlage
o IT-Pflichtenheft (Anlage L1)
• Regelung zur Auftragsverarbeitung (Anlage V3)
• Angebot (Anlage V4) nebst Anlagen
o Preisblatt (Anlage A1) o Konzepte gemäß Anlage W (Anlage A2) o Sicherheitshandbuch (Anlage A3)
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• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
(2) Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf den Vertrag in seiner Gesamtheit bzw. gelten übergreifend. Der EVB-IT Erstellungsvertrag (Anlage V0a) regelt die Erstellung, die Pflege und die Weiterentwicklung der TK-Schwangerschaftsapp. Der Betrieb der App erfolgt nach den EVB-IT Cloud AGB (Anlage V0b), soweit in diesem Vertrag und seinen Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Weitere Bedingungen des AN, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden aus- drücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Abweichungen oder Widersprüche, die in den vom AN eingereichten Unterlagen bestehen.
(4) Die im eingereichten Sicherheitshandbuch beschriebenen Abläufe und Maßnahmen nach der DSGVO sind über die gesamte Vertragslaufzeit einzuhalten. Es ist insbesondere im Hinblick auf sich verändernde Umstände und sich nach dem aktuellen Stand der Technik ändernde Erkenntnisse konti- nuierlich - ohne qualitative Abstriche - fortzuschreiben und der TK zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle ersetzt das neue Sicherheitshandbuch das bisherige und wird als neue Anlage A3 Vertragsbe- standteil.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung, die Pflege und der Betrieb einer nativen App für schwangere TK-Versicherte und für TK-Versicherte mit Kindern im ersten Lebensjahr (im Folgenden TK-Schwangerschaftsapp oder App). Darüber hinaus muss der AN die App kontinuierlich gemäß den Vorgaben dieses Vertrages sowie des EVB-IT Erstellungsvertrages (Anlage V0a) weiterentwickeln.
(2) Der AN übernimmt die erforderlichen Daten und Inhalte aus dem bestehenden System/App der TK in die im Rahmen dieses Vertrages erstellen App (Migration). Die TK und der AN wirken bei der Migration zusammen. Soweit Mitwirkungshandlung des bisherigen Auftragnehmers oder sonstiger Drit- ter erforderlich sind, koordiniert die TK deren Einbindung. Der AN unterstützt die TK hierbei und stimmt die für die Migration erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit den Beteiligten ab.
(3) Zu den Leistungen des AN gehört außerdem die kontinuierliche Weiterentwicklung und Bera- tungsleistungen. Entsprechende Weiterentwicklungs- und Beratungsleistungen können im Rahmen von Einzelabrufen (siehe § 9 des Vertrages) beauftragt werden. Der Höchstwert der unter diesem Ver- trag abrufbaren Beratungs- und Weiterentwicklungsleistungen entspricht 150 % des Angebotsver- gleichspreises bezogen auf die Summe der Beratungs- bzw. Weiterentwicklungsleistungen für die Mo- nate 1 - 48 (Preisblatt Ziffer 5, Anlage A1). Bei Weiterentwicklungsleistungen handelt es sich um Wer- kleistungen i.S.d. §§ 640 ff. BGB.
(4) Näheres ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (LB, Anlage V 2), die Bestandteil dieses Ver- trages ist.
(5) Soweit der AN eine Bietergemeinschaft ist, handelt es sich bei den Bietergemeinschaftsmitglie- dern um Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.
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§ 3 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.04.2029. Die Möglichkeit Beratungs- und/oder Weiterentwicklungsleistung gem. § 9 abzurufen, en- det, sobald der Höchstwert (siehe § 2) erreicht ist bzw. spätestens zum 30.04.2031, ohne dass es ei- ner Kündigung bedarf. Im Übrigen läuft der Vertrag unbefristet.
(2) Der Vertrag kann von jeder Partei nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Min- destvertragslaufzeit.
(3) Die TK ist berechtigt, Teilkündigungsrechte im Hinblick auf folgende Leistungen auszuüben: • Hosting „TK-BabyZeit", • Betrieb/Hosting/Pflege Schnittstelle Keleya Digital-Health Solutions GmbH (Hebammenbu- chung und Hebammensuche), • Betrieb/Hosting/Pflege Schnittstelle Kinderheldin GmbH (Hebammenberatung), • Betrieb/Hosting/Pflege Schnittstelle IQVIA Health System Service GmbH (elektronische Leis- tungsbestätigung).
Das Hosting der „TK-BabyZeit" kann mit einer Frist von 12 Monaten durch die TK (teil-)gekündigt wer- den. Die übrigen vorgenannten Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten durch die TK (teil-)ge- kündigt werden.
Soweit durch Weiterentwicklung zukünftig weitere Leistungen (insbesondere im Hinblick auf Schnitt- stellen, die Nutzung von SaaS-Leistungen, etc.) durch den AN erbracht werden, beziehen sich die Teil- kündigungsrechte auch auf diese.
Es wird klargestellt, dass die sonstigen Leistungen, insbesondere die technischen Leistungen wie Be- trieb / Pflege nicht einzeln, sondern insofern nur der Vertrag insgesamt gekündigt werden können.
(4) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Durchführung und Zusammenarbeit
(1) Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen in ständigem Kontakt mit der TK durchzuführen und diese laufend über den Fortgang der Leistungen in angemessener Weise zu unterrichten. Der AN infor- miert die TK unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der vertragli- chen Leistung feststellt, insbesondere wenn er seine Leistungsverpflichtungen nicht zeitgerecht einhal- ten kann. Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Vertragspartner nach Kräften um eine einvernehmliche Lösung bemühen.
(2) Die TK stellt dem AN die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Diese werden in gemeinsamer Absprache der Vertragspar- teien im Verlaufe der Vertragsdurchführung festgelegt. Abstimmungen zwischen TK und AN finden in der Regel virtuell/digital statt. Im Einzelfall finden auf Veranlassung der TK Abstimmungen in Präsenz in Räumen der TK statt.
(3) Die TK unterstützt den AN bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen so weit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich und erbringt insbesondere die vereinbarten Mitwirkungsleis- tungen.
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(4) Der AN hat die TK so rechtzeitig auf erforderliche Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung der TK nach Auffassung des AN nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Erfolg einer Leistungs- verpflichtung wesentlich ist, wird der AN die TK hierauf hinweisen.
(5) Nach Zuschlagserteilung benennt der AN der TK eine Ansprechperson. Die TK wird dem AN mit Vertragsschluss ebenfalls eine Ansprechperson benennen. Die Kommunikation zu Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen erfolgt ausschließlich über die von den Parteien benannten Ansprech- personen. Die TK wird den übrigen vom AN eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen.
(6) Der AN verpflichtet sich, die im Hinblick auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung geltenden Gesetze und Verordnungen und die, soweit relevant, hierauf beruhende Fremdfirmenordnung der TK zu beach- ten. Die von ihm in den Räumen der TK eingesetzten Personen sind vom AN entsprechend zu unter- weisen und anzuhalten, diesbezüglichen Vor-Ort-Vorgaben der TK Folge zu leisten.
(7) Die TK betreibt eine Kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz. Soweit in besonderen Fällen (zum Beispiel Auswirkungen einer Pandemie) eine Beeinträchtigung des entsprechend hohen Schutz- und Sicherheitsniveaus der TK droht, ist die TK berechtigt, besondere angemessene Schutzmaßnahmen vorzugeben, die Auswirkun- gen auf die Leistungserbringung haben können.
§ 5 Erstellung und Pflege
Die Erstellung sowie Pflege der App erfolgt nach den Vorgaben des EVB-IT Erstellungsvertrages (siehe Anlage V0a) sowie den EVB-IT Erstellungs-AGB (siehe Anlage V0b).
§ 6 Abnahme
(1) Alle abnahmefähigen Leistungen werden von der TK schriftlich (per E-Mail) gegenüber dem AN abgenommen, sofern keine die Abnahme hindernden Mängel entgegenstehen. Weitere Details zur Ab- nahme ergeben sich aus der LB (Anlage V2). Hinsichtlich der jeweiligen finalen Abnahme und ggf. be- auftragter Weiterentwicklungen wird auf die AGB des EVB-IT Erstellungsvertrages verwiesen.
(2) Zwischentests nehmen die finale Abnahme nicht vorweg. Der AN ist verpflichtet, der TK spätes- tens 30 Tage vor dem jeweiligen Going-Live eine Testplattform zum finalen Test durch die TK zur Ver- fügung zu stellen.
(3) Tests der Funktionalität durch die TK erfolgen bereits im Projektablauf. Diese Tests sowie ein- zelne Freigabeerklärungen der TK bezogen auf Teilleistungen stellen als solche keine Abnahme, ins- besondere keine Teilabnahme, durch die TK dar und stehen insbesondere einer abschließenden Ab- nahme der gesamten Leistung nach deren Gesamtschau durch die TK nicht entgegen.
(4) Weiteres ergibt sich aus den EVB-IT Erstellungs-AGB (Ziffer 11).
§ 7 Betrieb
(1) Der AN übernimmt den Betrieb der App, d.h. der AN stellt ab dem Zeitpunkt des Going-Live die App zur Nutzung in einer vom AN betriebenen Infrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge
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zur Verfügung. Im Hinblick auf den Betrieb gelten die Ergänzenden Vertragsbedingungen für Cloudleis- tungen (EVB-IT Cloud-AGB, Anlage V0b). Ergänzend zu Ziffer 1.2 der EVB-IT Cloud AGB berücksich- tig der AN insbesondere die allgemeinen Anforderungen zur Informationssicherheit, die sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage V2) ergeben.
(2) Der AN verpflichtet sich, folgende Programmstände für die aufgeführte Standardsoftware zu über- lassen, sobald sie am Markt verfügbar sind: Patches/Updates, Upgrades, Releases/neue Versionen.
(3) Der AN ist zur Erstellung von Backups verpflichtet.
(4) Abweichend von Ziffer 20 der EVB-IT Cloud AGB richtet sich die Laufzeit und die Kündigung nach diesem Rahmenvertrag.
(5) Die Störungsbeseitigung erfolgt gemäß Nr. 5 EVB-IT Erstellungsvertrag.
§ 8 Einsatz und Austausch von Mitarbeitenden
(1) Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unab- hängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifi- ziert sein. Unabhängig davon wird der AN gewährleisten, dass die für die Leistungserbringung vorge- sehenen Mitarbeiter über die Qualifikation verfügen, die mindestens seinen diesbezüglichen Angaben sowie den Anforderungen der TK im Vergabeverfahren entspricht.
(2) Im Hinblick auf die eingesetzten Personen soll der AN grundsätzlich Kontinuität gewährleisten. Der AN wird einen Austausch von Personen auf ein Mindestmaß beschränken.
(3) Die TK kann den Austausch einer vom AN eingesetzten Person bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die TK den Einsatz aus leis- tungs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen ablehnt. Die Gründe müssen nachvollziehbar, sachbezogen und willkürfrei dargelegt und im Streitfall durch Dokumente oder Aussagen von TK Mitar- beitenden belegbar sein. Der Anspruch auf Austausch einzelner Personen lässt die Regelungen über die fristlose, außerordentliche Kündigung dieses Vertrags unberührt.
§ 9 Einzelabruf von Leistungen
(1) Zu den Leistungen des AN gehört außerdem Beratungsleistungen und die kontinuierliche Weiter- entwicklung gemäß den Vorgaben der LB (Anlage V2). Hierauf bezogene Leistungen können im Rah- men von Einzelabrufen durch die TK schriftlich beauftragt werden. Der Ablauf eines solchen Abrufes ist in der LB (Anlage V2) im Einzelnen beschrieben. Für die Einzelabrufe gelten sämtliche Bestimmungen dieses Rahmenvertrages vorrangig, wenn und soweit nicht im Einzelauftrag ausdrücklich etwas ande- res vereinbart ist. Insbesondere werden eventuell vom AN mitgesandte AGB nicht Vertragsbestandteil. Einen Anspruch auf Abruf von Leistungen in einer bestimmten Höhe hat der AN nicht.
(2) Der AN ist verpflichtet, die jeweilige Leistung innerhalb des im jeweiligen Einzelabruf genannten Fertigstellungstermines zu erbringen. Spätestens nach Ablauf des im Einzelabruf genannten Fertigstel- lungstermines befindet sich der AN mit der Leistung in Verzug, es sei denn, er hat nachweislich mit der TK einen über den im Einzelabruf genannten Fertigstellungstermin hinausgehenden entsprechenden Termin zur Fertigstellung vereinbart.
(3) Der AN hat den Eingang eines Einzelabrufes unverzüglich zu bestätigen. Auf offensichtliche Irrtü- mer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Einzelabrufes einschließlich der da-
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zugehörigen Anlagen hat der AN unverzüglich zum Zwecke der Beseitigung des Irrtums bzw. der Un- vollständigkeit vor Lieferung hinzuweisen.
(4) Von der Beendigung dieses Vertrages bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einzelabrufe unberührt. Für die jeweiligen Einzelabrufe gelten die Regelungen dieses Vertrages bis zu deren Been- digung fort.
§ 10 Change Request
Ergänzend zu Ziffer 16 der EVB-IT Erstellungs-AGB kann die TK innerhalb eines abgerufenen Einzel- abrufes Änderung verlangen. In diesem Fall prüft der AN diese und wird der TK in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob die Änderungswünsche zumutbar sind und falls nicht, warum es unzumutbar ist. Hat das zumutbare Ände- rungsverlangen keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, hat der AN unverzüglich mit der Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies der TK mitzuteilen.
Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, wird der AN ein Realisierungsangebot unter Angabe von Terminen und den Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung unterbreiten. Die TK wird das Realisierungsangebot des AN in angemessener Frist anneh- men oder ablehnen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des abgerufenen Einzelauftrages fortgeführt. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen des § 648 BGB. Im Übrigen sind Änderungen als Nachtrag zu vereinbaren.
§ 11 Vergütung
(1) Der AN erhält für seine Leistungen die im Preisblatt (Anlage A1) angegebene Vergütung. Eine Vergütung erfolgt nur für tatsächlich erbrachte Leistungen.
(2) Mit der Vergütung gemäß Absatz 1 sind alle Leistungen sowie alle Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten, auch soweit ihnen im Preisblatt keine ge- sonderte Preisposition zugeordnet ist, oder sie nicht regelmäßig oder nur auf Verlangen der TK er- bracht werden. Abgegolten sind insbesondere Kosten für die Einräumung von Nutzungsrechten, Durchführung von Schulungen, Einarbeitung, Reisekosten und -zeiten, Jours fixes und Besprechun- gen, Kosten für Überstunden und Leistungszuschläge sowie Porto- und Telekommunikationskosten.
(3) Der Anspruch auf Vergütung wird nicht fällig vor Zugang einer prüffähigen, den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügenden Rechnung.
§ 12 Abrechnung
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt für die Erstellung nach Abnahme.
Die Rechnungsstellung für die Positionen Betrieb, Hosting und Pflege (siehe Preisblatt, Anlage A1) er- folgt quartalsweise (zahlbar bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats).
Die Rechnungsstellung für Weiterentwicklungsleistungen erfolgt nach erfolgreicher Abnahme. Die Rechnungstellung für Beratungsleistung erfolgt nach Durchführung der Leistung.
(2) Die Rechnungsanschrift wird nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.
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(3) Die vom AN zu erstellenden Rechnungen müssen prüffähig sein. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzuzusetzen und der gefor- derte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, zu nennen.
(4) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer gemäß den Absätzen 2 und 3 erstellten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung.
§ 13 Nutzungsrechte
(1) Die Nutzungsrechte für die App sind im EVB-IT Erstellungsvertrag geregelt.
(2) Die TK gestattet dem AN und den jeweiligen Unterauftragnehmern für die im Rahmen dieses Ver- trages zu erbringende Leistung die Nutzung des Contents bzw. urheberrechtlich geschützten Werke der TK bzw. von der TK beauftragter Dritter. Diese dürfen vom AN ausschließlich in der von der TK vorgegebenen Art und Weise verwendet werden. Eine Änderung ist ohne Zustimmung der TK nicht ge- stattet. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist von dieser Gestattung nicht erfasst. Eine Übertra- gung dieses Rechts durch den AN auf Dritte ist ausdrücklich untersagt. Die TK ist jederzeit ohne An- gabe von Gründen berechtigt, die Nutzung zu untersagen. Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Beendigung dieses Vertrages.
(3) Soweit im Rahmen eines Einzelabrufes gemäß § 9 Werke, die nicht individuelle Software sind, vom AN erstellt bzw. zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel Content) gilt folgendes:
Der AN räumt der TK an dem im Rahmen dieses Vertrages erstellten bzw. zur Verfügung gestellten Werken für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist zum Zeitpunkt der Abnahme die ausschließlichen, (räumlich) unbeschränkten, dauerhaften, übertragbaren und sich auf alle bekannten Nutzungsarten er- streckenden unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Schutzrechten, namentlichen Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten, ein.
(4) Durch die Rechtseinräumung nach Abs. 3 ist die TK berechtigt, die Werke ganz oder teilweise im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu veröffentlichen und erhält zur Nutzung der Werke (insbesondere) folgende Rechte:
• das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Print- und Onlinemedien in unbeschränkter Stückzahl in allen Formen (auch als Plakat, Anzeige, Broschüre, Zeitschrift, Faltblätter, Hand- zettel, Websites und sonstigen Formen des electronic publishing sei es als ebook, in einer App, in einem Sprachassistenten, etc.) und Sprachen, sei es in gedruckter oder digitaler Form; • das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung - auch unter Verwendung digitaler Speicher- und (wiederholbarer) Wiedergabemedien (CD-ROM, DVD, Blue-Ray, USB, Festplatten, Spei- cherkarten, sonstige Speicherformate, e-books, Apps, in einem Sprachassistenten und sons- tige Formen des electronic publishing, streaming etc.) -, unabhängig von der technischen Aus- stattung und unter Einschluss sämtlicher digitaler oder interaktiver Systeme; • das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht, die Werke öffentlich durch Online-, Medien- und Telekommunikationsdienste, insbesondere über das Internet - unabhän- gig vom Übertragungsweg und der verwendeten Protokolle - zugänglich zu machen oder ma- chen zu lassen sowie das Recht, die Werke durch Computerprogramme, Apps, in einem Sprachassistenten, Multimediaanwendungen oder sonstige analoge oder digitale audiovisuel- len Wiedergaben jeglicher Art wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen;
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• das Recht, die Werke in (elektronische) Datenbanken bzw. -netzen einzuspeisen und zu spei- chern und mittels digitaler oder anderweitiger Technik einer Vielzahl von Nutzern den individu- ellen Abruf (auch durch streaming), unabhängig von der Form (insbesondere mittels eines Computers, Notebooks, Handys, Tabletts, oder sonstigen Gerätes, auch eines sonstigen mobi- len Endgerätes insbesondere Wearables wie Smartwatches), den individuellen Abruf und das Speichern auf Endgeräten zu ermöglichen unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege so- wie unter Einfluss sämtlicher Protokolle; • das Recht zum Vortrag der Werke, einschließlich des Rechts, den Vortrag auf beliebigen Bild- oder Tonträgern sowie Datenträgern aufzuzeichnen und diese auf alle vertragsgegenständli- chen Arten sowie im vertraglich vorgesehenen Umfang zu nutzen; • das Recht zur Vertonung der Werke; • das Ausstellungsrecht; • das Recht, die Werke mit anderen Werken zu verbinden und diese in gleicher oder anderer Weise wie die wie die ursprünglich erstellten bzw. zur Verfügung gestellten Werke zu verwer- ten.
(5) Der AN räumt der TK an den erstellten Werken auch die ausschließlichen, unbeschränkten, dau- erhaften und übertragbaren, gem. § 31a Abs. 1 UrhG widerruflichen Rechte für die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten ein. Die vorgenannten Absätze gelten für die unbe- kannten Nutzungsarten entsprechend.
(6) Das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung kann unter Verwendung aller analogen, digitalen oder sonstigen Techniken ausgeübt werden bzw. kann die TK von Dritten ausüben lassen. Die so ent- standenen Werke dürfen von der TK auf gleiche oder ähnliche Weise wie der hier beschriebene Um- fang genutzt werden.
(7) Die TK hat bei Bearbeitungen der Werke - unabhängig davon, ob die Bearbeitung durch die TK selbst oder durch Dritte vorgenommen wird - solche Beeinträchtigungen zu unterlassen, die geistige oder persönliche Rechte des AN am Werk zu gefährden geeignet sind.
(8) Eine Verpflichtung zur Nutzung der ihr eingeräumten und/oder übertragenen Rechte hat die TK nicht. Die TK kann die ihr nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte auch ohne Zustimmung des AN ganz oder teilweise auf Dritte übertragen bzw. Nutzungsrechte einräumen.
(9) Die Anmeldung von Schutzrechten bleibt der TK vorbehalten, insbesondere von nationalen oder europäischen Markenrechten. Der AN hat alles zu unterlassen, was einem solchen Schutz hinderlich sein könnte.
(10) Der Parteien erklären, dass bei den von ihnen jeweils eingeräumten Nutzungsrechten Schutz- rechte Dritter nicht entgegenstehen und sie keine diesem Vertrag entgegenstehende Verfügung getrof- fen haben. Der Parteien stellen den jeweils anderen von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus der mög- lichen Verletzung ihrer Schutzrechte durch sämtliche im Rahmen dieses Auftrags erbrachten Leistun- gen geltend machen. Die jeweils durch die Rechtsverteidigung entstandenen Gerichts- und Anwalts- kosten gehen zu Lasten der jeweils anderen Partei.
§ 14 Markennutzung und Lizenz für die Marke
(1) Dem AN werden die Nutzungsrechte an der Marke 302020009587 "TK-BabyZeit" (lizenzierte Marke) eingeräumt. Eine Nutzung der lizenzierten Marke außerhalb des durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützten Umfangs ist nicht zulässig.
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(2) Die TK räumt dem AN das Recht ein, die lizenzierte Marke " TK-BabyZeit" in der TK- Schwangerschaftsapp zu nutzen.
(3) Die Benutzung der lizenzierten Marke darf nur entsprechend der Gestaltungsrichtlinien erfolgen, die seitens der TK hierzu erstellt und dem AN zur Verfügung gestellt werden.
(4) Soweit Änderungen am Schutzumfang der lizenzierten Marke „TK-BabyZeit" erfolgen, wird der AN diese unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Information hierüber berücksichtigen. Das gilt auch für Änderungen, die sich aus etwaigen Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten ergeben.
(5) Die TK entscheidet als Markeninhaberin über etwaige Änderungen der lizenzierten Marke. Die Umsetzung etwaiger Änderungen wird über einen Abruf gem.§ 9 beauftragt.
(6) Alle weiteren gewerblichen Schutzrechte insbesondere Urheberrechte und Markenrechte der TK dürfen seitens des AN nur im Rahmen einer vor Verwendung erteilten ausdrücklichen Zustimmung der TK und allein im Rahmen insoweit bestehender Gestaltungsrichtlinien sowie zur Erfüllung des Ver- tragszwecks genutzt werden. Änderungen, insbesondere auch Änderungen der Gestaltung, sind nicht zulässig. Entsprechendes gilt, soweit die TK dem AN durch gewerbliche Schutzrechte, insbesondere durch Urheberrechte, Markenrechte, geschützte Materialien und Inhalte zur Verfügung stellt. Eine sonstige Nutzung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TK zu- lässig. Die TK ist jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt, dem AN die weitere Nutzung dieser Rechte zu untersagen.
(7) Die Lizenz für die Nutzung der lizenzierten Marke sowie alle weiteren im Rahmen dieser Vertrags- beziehung eingeräumten Nutzungsrechte enden, sofern keine abweichende schriftliche Regelung ge- troffen wurde, mit Beendigung des Rahmenvertrages.
§ 15 Vertragsstrafen allgemeine Regelung
(1) Die TK ist berechtigt, die nachfolgend aufgeführten Vertragsstrafen geltend zu machen. Insge- samt darf die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen (einschließlich der Vertragsstrafen gem. § 21) nicht mehr als 10 % des Angebotsvergleichspreises netto pro Vertragsjahr betragen.
(2) Sofern die TK Vertragsstrafen verlangt, werden diese zum jeweiligen Quartalsende bilanziert und der AN wird diese automatisch im Rahmen der jeweiligen, übernächsten Rechnungsstellungen (Folge- quartal) verrechnen. Zur Klarstellung: das Ausstellen einer Gutschrift ist unzulässig.
(3) Die Vertragsstrafen werden auf gesetzliche bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche ange- rechnet
§ 16 Verzug und Vertragsstrafe
(1) Die TK ist berechtigt, für den Fall der Überschreitung eines im Einzelauftrages bzw. Abrufes für Weiterentwicklungsleistungen vereinbarten Fertigstellungstermines um mehr als sieben Kalendertage, für jeden Kalendertag, an dem sich der AN mit der Einhaltung des genannten Termins in Verzug befin- det, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der im Einzelauftrag vereinbarten Vergütung geltend zu ma- chen. Dies gilt nicht, soweit der AN die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5% der Summe der Beratungs- und Weiterentwicklungsleistungen inkl. USt. gemäß Preisblatt (Anlage A1, Ziffer 6, Monate 1-48) betragen.
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(2) Die TK ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung von Reaktions- und/ oder Wiederherstel- lungszeiten eine Vertragsstrafe von 5% des monatlichen Vergütungsanspruch inkl. USt. bezogen auf die im siehe Preisblatt, Anlage A1 genannte Position 2 (Ziffer 6, Summe Betrieb, Hosting, Pflege, Mo- nate 1-48) zu verlangen. Für jede weitere sich unmittelbar anschließende Überschreitung der Wieder- herstellungszeit, ist die TK berechtigt, eine weitere Vertragsstrafe in oben genannter Höhe zu verlan- gen, maximal jedoch 20% der monatlichen Vergütung pro Überschreitung. (Beispiel: bei einer Wieder- herstellungszeit von 3 Stunden ist die TK nach insgesamt 6 Stunden ohne erfolgreiche Wiederherstel- lung berechtigt, eine weitere Vertragsstrafe zu verlangen.) Dies gilt nicht, soweit der AN die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zu zahlender Vertragsstrafe nicht mehr als 30% der Summe für Betrieb, Hosting und Pflege der jährlichen Vergütung betragen.
§ 17 Geheimhaltung
(1) Vertrauliche Informationen sind: • Informationen über den Inhalt dieses Vertrages. • Geschäftsgeheimnisse; diese beinhalten das gesamte kaufmännische und technische Wissen, das nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an dessen Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat. Unter dem kaufmännischen Wissen sind alle Daten zu verstehen, die sich auf den Zustand der Vertragsparteien und ihr Marktver- halten beziehen, wie insbesondere finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche, wissenschaftliche und steuerliche sowie die Geschäftsstrategien oder Schutzrechte betreffende Informationen (z. B. organisatorische und strukturelle Vorhaben, Kalkulationsunterlagen, Werbe- und Marketing- konzepte). Technisches Wissen sind alle technischen und technologischen Daten (z. B. be- triebs- bzw. unternehmensorganisatorische Softwarelösungen). • Die Mitarbeitenden oder den Vorstand/die Geschäftsleitung betreffende unternehmensrele- vante Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z.B. geplante in- terne Versetzungen, Änderungen der Personalstruktur u. Ä.).
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über die in Absatz 1 genannten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu wahren, sie - soweit dies erforderlich ist - ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden und sie Dritten ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich oder bekannt zu machen.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Weitergabe der vertraulichen Informationen an beauftragte Unterauftragnehmende zur Durchführung der unterbeauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist. Von der Verpflichtung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen sind weiterhin Informatio- nen, die
• veröffentlicht und/oder allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsverpflichtung verletzendes Zutun einer Vertragspartei, • der jeweiligen Vertragspartei vor Anbahnung des Vertrages im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits bekannt sind oder auf einem anderen Weg als durch den Vertragspartner recht- mäßig bekannt werden, • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer behördlicher oder gerichtlicher Ent- scheidungen offengelegt werden müssen oder • zur sachgerechten Rechtsverfolgung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag Dritten notwendigerweise zugänglich gemacht werden müssen.
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(5) Der AN hat seine Mitarbeitenden und Dritte, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses einsetzt, schriftlich entsprechend zu verpflichten und der TK auf Anforderung schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
§ 18 Datenschutz
Bei der Erbringung der Leistung verarbeitet der AN Sozialdaten bzw. personenbezogene Daten im Auf- trag der TK. Der AN akzeptiert insoweit die "Regelungen zur Auftragsverarbeitung", die als Anlage Ver- tragsbestandteil werden.
§ 19 Künstliche Intelligenz
(1) Der AN entscheidet unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt über den Einsatz von KI in sinnvollem Umfang und für konkrete Arbeitsschritte.
(2) Soweit der AN der TK im Rahmen der Leistungserbringung Leistungen zur Verfügung stellt, die der KI-VO unterfallen, gewährleistet der AN, dass seine Leistungen allen gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von KI, insb. der VO (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 (KI-VO), entsprechen.
(3) Der AN hält - auch bei Einsatz von KI - die vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Anforderun- gen an den Schutz von personenbezogenen Daten sowie an den Schutz vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse ein.
(4) Der AN gewährleistet, dass die eingesetzte KI weder direkt noch indirekt mit den Daten trainiert oder weiterentwickelt wird, die der AN von der TK erhält oder die bei der Leistungserbringung für die TK generiert werden.
(5) Der AN gewährleistet auch bei Einsatz von KI die Einhaltung aller vertraglich vereinbarten Anfor- derungen an die Erbringung der Leistung und insbesondere an die Qualität der Ergebnisse und führt alle hierfür erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen inkl. menschlicher Überprüfungen durch.
(6) Soweit der AN nach diesem Vertrag verpflichtet wird, der TK ausschließliche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen einzuräumen, gewährleistet der AN insbesondere, dass es sich bei den Arbeitsergebnissen trotz des Einsatzes von KI um urheberrechtlich schutzfähige Werke handelt. KI darf in diesem Fall lediglich unterstützend eingesetzt werden.
§ 20 Unteraufträge
(1) Die Übertragung der Ausführung von vertragsgegenständlichen Leistungen oder Teilleistungen des AN auf einen Unterauftragnehmer oder der Austausch eines Unterauftragnehmers bedarf der vor- herigen Information und schriftlichen Zustimmung der TK. Der AN hat der TK im Rahmen dieser Infor- mation und vor der Erteilung der Zustimmung eine schriftliche Erklärung des Unterauftragnehmers ein- zureichen, in der dieser bestätigt, dass er die auf ihn übertragenen Leistungen erbringen wird und die hierfür benötigten Kapazitäten/Mittel zur Verfügung stellt. Für die im Angebot des Auftragnehmers be- nannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung der TK als erteilt.
Bloße Zulieferungen oder rein unterstützende Tätigkeiten fallen nicht unter den Begriff des Unterauf- trags.
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(2) Durch die Aufgabenübertragung auf Unterauftragnehmer dürfen die vertrags- und gesetzeskon- forme Vertragsdurchführung, insbesondere der Vertragszweck, die vereinbarten Termine, die Einhal- tung der Vorschriften über Datenschutz, Sicherheit und Geheimhaltung nicht gefährdet oder beein- trächtigt werden. Der AN ist verpflichtet, in den Vertrag mit seinem jeweiligen Unterauftragnehmer ent- sprechende Regelungen aufzunehmen und hat auch im Übrigen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Der AN stellt u.a. sicher, dass der Einsatz und die Vergütung von Unterauftragnehmern nicht gegen EU-Sanktionen verstoßen und Unter- auftragnehmer die für den AN geltenden Vertraulichkeits- und Sicherheitsstandards einhalten. Er über- wacht die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch seine Unter- auftragnehmer.
(3) Die Zustimmungserteilung nach Absatz 1 kann von der Prüfung der Fachkunde, der Leistungsfä- higkeit und der Zuverlässigkeit des Unterauftragnehmers anhand der Maßstäbe der Eignungsprüfung im Rahmen der erfolgten Auftragserteilung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht werden. Der AN hat für den Unterauftragnehmer hinsichtlich dessen Leistungsan- teils die Eignungsnachweise vorzulegen, die seitens der TK auch von ihm selbst gefordert wurden.
Die TK kann eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen, falls sich herausstellt, dass die Vorausset- zungen für eine Unterbeauftragung nicht (mehr) vorliegen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Eignung des Unterauftragnehmers wegfällt, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Unter- beauftragung untersagt oder die Unterbeauftragung Störungen im Vertragsverhältnis zwischen AN und TK zur Folge hat.
(4) Die voranstehenden Regelungen gelten entsprechend für jede weitere nachgeordnete Unterbe- auftragung. Der AN stellt in diesen Fällen sicher, dass nachgeordnete Unterauftragnehmer entspre- chend verpflichtet werden.
§ 21 Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuege-
setz und Vertragsstrafe
(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bun- destariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Sobald eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft ist, verpflichtet sich der AN zudem, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Hierfür kann der AN den Vor- druck „Information über tarifliche Arbeitsbedingungen bei Einsatz im Rahmen eines öffentlichen Auf- trags nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTG)“, (derzeit zum Download auf der Website des Bundes- ministeriums für Wirtschaft und Energie, www.bundeswirtschaftsministerium.de, bereitgestellt) verwen- den. Auf Anforderung kann der Vordruck auch über die TK (Mailadresse: monitoring-dzem@tk.de) ab- gefordert werden.
(2) Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fällt.
(3) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreue- versprechen nach Abs. 1 und 2 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des BTTG zertifiziert worden ist.
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(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dem BTTG wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue verpflichtet sich der AN,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitarbeitenden und Dritten, die er im Rahmen des Auftragsverhältnisses ein- setzt, zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglich- keit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(5) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Un- terauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des BTTG erfüllen.
(6) Die Verpflichtung nach Absatz 6 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.
(7) Der AN verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in Absatz 4 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 5 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unter- auftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.
(8) Die TK ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der Auftragnehmer gegen seine Pflichten nach dem BTTG verstoßen hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt maximal 1 Prozent pro Verstoß, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Angebotsvergleichspreises netto. Bei der Festlegung der Strafhöhe wird die Schwere des Verstoßes gegen das Tariftreueversprechen berücksichtigt. Die Schwere des Verstoßes bemisst sich insbesondere anhand der von dem Verstoß betroffenen Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem Grad der Abweichung von den zu gewährenden Ar- beitsbedingungen sowie der Schuldform des Verstoßes. Im übrigen siehe § 15 des Vertrages.
(9) Die Vertragsstrafen werden auf gesetzliche bzw. vertragliche Schadensersatzansprüche ange- rechnet. Das Recht der TK zur Geltendmachung von Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen sowie zur außerordentlichen Kündigung bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt.
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§ 22 Einhaltung gesetzlicher Entgeltbestimmungen
(1) Der AN hat die TK unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er Kenntnis davon hat, dass er oder ein im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzter Unterauftragnehmer gegen die Bestim- mungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) zur Zahlung des Mindestlohns verstößt oder verstoßen hat oder dass Tat- sachen den Verdacht eines solchen Verstoßes begründen.
(2) Die TK ist berechtigt, jederzeit vom AN eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, dass er der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachkommt. Sofern die TK Kenntnis von Umständen erlangt, die den Verdacht eines Verstoßes des AN oder eines im Rahmen der Vertragsdurchführung eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes begründen, ist die TK be- rechtigt, weitere über eine schriftliche Erklärung des AN hinausgehende geeignete Nachweise zu ver- langen (nach Wahl der TK z.B. Testat eines Wirtschaftsprüfers, aussagekräftige und nachvollziehbare Entgeltunterlagen). Sollte sich ein ohne Zutun des AN entstandener Verdacht nicht bestätigen, ist der AN berechtigt, für die Beibringung der von der TK geforderten Nachweise entstandene Kosten von der TK erstattet zu verlangen. Der AN stellt sicher, dass er berechtigt ist, entsprechende Nachweise auch von im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingesetzten Unterauftragnehmern zu verlangen und an die TK auf deren Verlangen weiterzureichen.
(3) Ein Verstoß des AN gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann die TK zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Ein Verstoß eines im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmers gegen die Ver- pflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berech- tigt die TK dazu, den sofortigen Austausch des Unterauftragnehmers zu verlangen bzw. die Zustim- mung zum Einsatz dieses Unterauftragnehmers mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
(4) Der AN stellt die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen des AN ge- gen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes entstehen. Zudem stellt der AN die TK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die infolge von Verstößen gegen die Best- immungen des MiLoG oder des AEntG zur Zahlung des Mindestlohnes von für die Durchführung des Vertrages eingesetzten Unterauftragnehmern entstehen.
§ 23 Außerordentliche Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann aus wichtigem Grund den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertra- ges nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertragli- chen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Fristsetzung entbehrlich ist.
Für die TK kann insbesondere dann ein wichtiger Grund vorliegen,
(a) wenn der AN gegen die vertraglichen Regelungen zur Compliance und Antikorruption des Vertra- ges verstoßen hat oder
(b) wenn EU-Sanktionen die Vertragsdurchführung beeinträchtigen, insbesondere wenn der AN durch den Einsatz oder die Vergütung von Unterauftragnehmern gegen EU-Sanktionen verstoßen hat oder
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(c) wenn sich der AN im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) oder des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrich- tung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Angaben) sowie über die Festle- gung der Empfehlung von Preisen oder
(d) wenn der AN nachweislich eine seine Zuverlässigkeit in Frage stellende schwere Verfehlung be- gangen hat, die nach den maßgeblichen vergaberechtlichen Bestimmungen seinen Ausschluss vom Wettbewerb rechtfertigt. Eine schwere Verfehlung ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333, 334 StGB oder
(e) wenn die TK Kenntnis davon erlangt, dass der AN im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat oder
(f) wenn der AN die Regelungen zur Einhaltung gesetzlichen Entgeltbestimmungen verletzt hat oder
(g) wenn die TK eine Weisung des Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder eine gerichtliche oder behördliche Verfügung erhält, die der TK die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht länger erlaubt. Der AN verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge- gen die TK wegen etwaiger durch eine solche Kündigung eintretender Schäden, es sei denn, die Un- tersagung beruht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der TK oder
(2) Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 24 Qualitätssicherung und Reporting
(1) Der AN verpflichtet sich, die Qualität seiner Dienstleistung mit Hilfe geeigneter Maßnahmen regel- mäßig zu prüfen. Die Durchführung dieser Maßnahmen sowie deren Ergebnisse sind vom AN zu doku- mentieren und der TK auf Anforderung vorzulegen.
(2) Die TK ist berechtigt, die Qualität der Dienstleistung des AN durch geeignete Qualitätssicherungs- maßnahmen zu überprüfen. Ergeben diese Maßnahmen, dass der AN von den vertraglich vereinbarten Qualitätsstandards abweicht, ist der AN verpflichtet, unverzüglich einen Maßnahmenkatalog zur Besei- tigung der Mängel vorzulegen und diesen nach Abstimmung mit der TK unverzüglich umzusetzen.
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§ 25 Compliance und Antikorruption
Der AN ist verpflichtet, zusätzlich zu den bereits im Vertrag aufgeführten Bestimmungen die jeweils für ihn maßgeblichen und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden gesetzlichen Rege- lungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Anti-Korruptions- und Geldwäschegesetze, Sanktions- vorschriften, kartell-, wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften (insbesondere Betrug, Un- treue und Insolvenzstraftaten) sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften.
§ 26 Wettbewerbsverbot/Konkurrenzschutz
Der AN ist nicht berechtigt, die App und deren Inhalte an andere Mitarbeiter und / oder Teams bzw. in sonstiger Weise zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Personen, die bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung mit einem vergleichbaren Auftrag betraut sind, noch direkt einer anderen gesetz- lichen Krankenversicherung oder sonstigen Dritten zu überlassen bzw. an diese Rechte an den Apps zu übertragen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, in denen die TK ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 27 Haftung
Es gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 19 EVB-IT Cloud AGB. Abweichend bzw. ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in den AGB gilt im Rahmen dieses Vertrages als Auftragswert der Ge- samtangebotspreis inkl. USt. in € gemäß Preisblatt (Anlage A1).
§ 28 Versicherung
(1) Der AN verpflichtet sich, für den Fall der Inanspruchnahme durch die TK oder Dritte, eine der Höhe und dem Umfang nach ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden vorzuhalten. Die Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt 3 Mil- lionen Euro pauschal je Schadenereignis und -jahr.
(2) Sofern sich der AN bei der Ausführung anderer bedient und soweit diese nicht von dem gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Versicherungsschutz mit umfasst sind, hat der AN sicherzustellen, dass diese ebenfalls eine Abs. 1 entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen und unterhalten.
(3) Diese Versicherungen müssen spätestens zu Beginn der jeweiligen Leistungserbringung Gültigkeit haben und sind während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
(4) Auf Verlangen der TK ist während der Vertragsdauer mindestens eine Versicherungsbestätigung des zuständigen Haftpflichtversicherers mit aktuellem Datum vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Versicherung ungekündigt besteht. Zudem muss diese Bestätigung die für die TK ausgeführte Tätigkeit als auch die vereinbarten Versicherungssummen beinhalten. Bei Bedarf sind weitere Nachweise einzu- reichen.
(5) Der AN hat der TK sämtliche Änderungen im Versicherungsumfang, die mit den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 4 im Zusammenhang stehen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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§ 29 Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsende
(1) Der AN ist auf Verlangen der TK im zumutbaren Umfang zur Erbringung von Leistungen verpflich- tet, die erforderlich sind, um einen neuen Auftragnehmer oder die TK in die Lage zu versetzen, die Leistung zu übernehmen.
(2) In diesem Zusammenhang schuldet der AN insbesondere folgende Leistungen: Im Rahmen einer vereinbarten Migration wird sich der AN auf Wunsch der TK mit dem von diesem mit- geteilten Ansprechpartner des geplanten Nachfolgers für die Leistungserbringung ins Benehmen set- zen, sofern dieser vorab nachweislich zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet wurde. Der AN wird mit dem Nachfolger die notwendigen, insbesondere die im Zusammenhang mit der Übertragung erforderlichen Leistungen abstimmen, z.B. ein Migrationskonzept. Unabhängig davon ist der AN ver- pflichtet, mit dem geplanten Nachfolger angemessen zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit zu gewährleisten, dass während der Übertragung keine schwerwiegenden oder erheblichen Störungen der Erbringung der geschuldeten Leistung auftreten. Der Nachfolger ist entsprechend zu verpflichten. Die Vergütung für die Migrationsunterstützung erfolgt nach Aufwand zu den vereinbarten Vergütungs- sätzen für die Weiterentwicklung.
(3) Soweit sich die Migration verzögert, gleichgültig aus welchem Grund, wird der AN einmalig die Leistung auf Anforderung der TK im bisherigen Umfang über das ursprüngliche Vertragsende hinaus weiter erbringen, bis die Übertragung erfolgreich vollzogen ist, unabhängig hiervon maximal jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Leistungserbringung erfolgt zu den bisherigen Konditionen. Für den Fall, dass dem AN darüber hinaus durch notwendige Leistungen Mehraufwände entstehen, kann der AN eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen.
§ 30 Abwicklung des Vertrages
(1) Der AN verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich sämtliche mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Unterlagen, Materialien und Datenträger sowie von der TK überlassene Dateien in ihrer ursprünglichen und gegebenenfalls durch den AN aktualisierten Form an die TK bzw. an einen von der TK benannten Dritten herauszugeben oder nach Absprache mit der TK zu vernichten bzw. zu löschen. Der AN kann an den genannten Gegenständen kein Zurückbehal- tungsrecht geltend machen.
(2) Die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Materialien und Datenträger besteht nicht, sofern der AN zu deren Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist.
§ 31 Sonstige Vereinbarungen
(1) Soweit der Vertrag eine "schriftliche" Zustimmung bzw. Erklärung fordert, ist die Textform (z.B. E- Mail) ausreichend. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzung und Mahnung), es sei denn, die Parteien haben eine strengere Formvorschrift vereinbart. Soweit der Ver- trag "Schriftform" fordert, muss eine Erklärung gemäß §§ 126, 126a BGB erfolgen (per Brief mit einer eigenhändigen Unterschrift bzw. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur).
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform oder im elektronischen Vertragsabschlusssystem der TK in Textform getroffen werden. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mit diesem Formerfordernis soll keine Abbedingung des Vorrangs einer - auch mündlichen - Individualvereinbarung einhergehen.
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(3) Die Benennung der TK als Referenzkunde ist dem AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Die TK kann eine von ihr erteilte Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerru- fen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Die Abtretung einer Forderung des AN aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der TK rechts- wirksam. Der AN hat die Abtretungsanzeige der TK vorzulegen. Die TK teilt dem AN sowie dem vorge- sehenen neuen Gläubiger schriftlich ihre Entscheidung mit.
(6) Gerichtsstand ist der Sitz der TK.
Techniker Krankenkasse Techniker Krankenkasse Techniker Krankenkasse Vorsitzender des Vorstands Stellvertretender Vorsitzender Mitglied des Vorstands des Vorstands
Datum, Auftragnehmer
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