06 Individuelle Festlegungen und Ergänzungen zu den EVB-IT.pdf

Betrieb, Hosting und Weiterentwicklung der KKH-Website mit Migration auf ein neues CMS

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Individuelle Festlegungen

Vergabenummer 1335-0126

Beschaffung: Ausschreibung über den Betrieb, das

Hosting und die Weiterentwicklung der Website

www.kkh.de inklusive Migration auf ein zukunftsfähiges

CMS-System

Kaufmännische Krankenkasse - KKH

Karl-Wiechert-Allee 61

30625 Hannover

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Individuelle Festlegungen und Ergänzungen

zu den:

 Ergänzenden Vertragsbedingungen für Cloud-Leistungen (EVB-IT Cloud AGB)  Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleis-

tungs-AGB)

über die

Ausschreibung über den Betrieb, das Hosting und die Weiterentwick-lung der Web-

site www.kkh.de inklusive Migration auf ein zukunftsfähiges CMS-System

Die EVB-IT Cloud AGB finden Anwendung auf die Beschaffung von Cloud-Leistungen –

hier Software as a Service.

Die EVB-IT Dienstleistungs-AGB finden Anwendung auf die vereinbarten Dienstleistungen

gemäß Leistungsbeschreibung.

Vergabenummer 1335-0126

§ 1 Vertragsinhalte....................................................................................................... 3 § 2 Beginn und Laufzeit des Vertrages ........................................................................ 4 § 3 Kündigung des Vertrages und Regelungen zum Vertragsende .............................. 5 § 4 Festlegungen von Einzelaufträgen ......................................................................... 5 § 5 Datenschutz und Geheimhaltung ........................................................................... 6 § 6 Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter .................................................................... 6 § 7 Vergütung, Fälligkeit, (Ab-) Rechnung ................................................................... 7 § 8 Vergütungsanpassung ........................................................................................... 8 § 9 Verzug mit den Leistungen, Schadenersatz und Vertragsstrafe ............................. 9 § 10 C5-Nachweis und Maßnahmenplan zur Erlangung des C5-Testats; Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung ................................................................................................ 9 § 11 Qualitative Leistungsstörungen ............................................................................ 10 § 12 Einzusetzendes Personal, Arbeitsmittel, Mitwirkung des Auftraggebers .............. 11 § 13 Wettbewerb ......................................................................................................... 11 § 14 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand ............................................................... 12 § 15 Salvatorische Klausel ............................................................................................ 12

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§ 1 Vertragsinhalte

(1) Vertragsgegenstand sind folgende Leistungen:

 Durchführung der Grundeinrichtung des Web-Content-Management-Systems und

aller Produktkomponenten  Bereitstellung einer Saas-Lösung (Web-Content-Management-System)  Einweisung und Durchführung von Schulungen von Mitarbeitern  Pflege und Support (Betrieb, Hosting und Application Service Providing, Pflege Sup-

port und Updates)  Beschaffung von zusätzlichen Dienstleistungen für Weiterentwicklungen der Web-

site

Das Nähere ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, welche neben den übrigen

Vergabeunterlagen sowie Fragen und Antworten auf Bieterfragen Vertragsbestand-

teil ist. Vertragsbestandteil sind auch die vorstehend näher bezeichneten EVB-IT mit

der Maßgabe, dass über die nach der Leistungsbeschreibung zu erbringenden Leis-

tungen ein Gesamtvertrag zustande kommt. Die EVB-IT Verträge sind nicht einzeln

gesondert kündbar. Diese individuellen Festlegungen und Ergänzungen gelten vor-

rangig zu den EVB-IT Verträgen inkl. deren AGB.

(2) Es ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer unverzüglich nach Zuschlagserteilung

mit der Erbringung der Leistung beginnt und diese entsprechend den Vorgaben der

Leistungsbeschreibung durchführt.

(3) Die Vertragsparteien stimmen die Feinterminplanung sowie die konkreten Leis-

tungsinhalte im Rahmen von Workshops/Jour fixe unmittelbar nach Vertragsschluss

sowie darauffolgend in regelmäßigen Abständen ab. Können sich die Parteien nicht

einigen, kann der Auftraggeber unter angemessener Berücksichtigung der berech-

tigten Interessen des Auftragnehmers die Termine und konkreten Leistungsinhalte

einseitig verbindlich festlegen. Bei diesen festgelegten, in diesem Dokument sowie

in der Leistungsbeschreibung genannten Terminen handelt es sich um Vertragsfris-

ten. Können die vorgenannten Termine aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer

zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, passen die Parteien die Feinplanung der

Installationstermine einvernehmlich an die veränderte Situation an.

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(4) Soweit die Tätigkeit des Auftragnehmers (z. B. hinsichtlich Art, Zeit und Ort oder

sonstigen Umständen der Ausführung) gesetzlichen Beschränkungen oder behördli-

chen Regelungen unterliegt, ist der Auftragnehmer allein für deren Einhaltung ver-

antwortlich.

§ 2 Beginn und Laufzeit des Vertrages

(1) Die Verpflichtung zur vertraglichen Leistungserbringung beginnt ab Zuschlagsertei- lung. Die zeitlichen Vorgaben entsprechend der Leistungsbeschreibung sowie der

Feinterminplanung gemäß § 1 Abs. 3 sind zu berücksichtigen.

Mit Zuschlagserteilung wird unmittelbar, ohne weiteren Einzelauftrag, die Position

Relaunch inkl. Feinkonzept beauftragt und entsprechend dem Preisblatt mit Ab-

nahme vergütet. Nach aktuellem Planungsstand soll der Go-Live spätestens zum

27.08.2027 erfolgen. Sollte sich im Rahmen des Workshops ergeben, dass der Go-

Live bis zum 27.08.2027 nicht realisiert werden kann, werden die erforderlichen Vor-

bereitungsmaßnahmen entsprechend dem abgestimmten Zeitplan fortgeführt. In

diesem Fall verschiebt sich der Go-Live-Termin spätestens auf den 27.02.2028. Der

Leistungsbeginn und die Vergütung für die Haupttätigkeit des Vertrags, welche die

laufenden Kosten für die Bereitstellung der Plattform, den laufenden Betrieb sowie

die Wartung umfasst, startet erst nach erfolgreichem Go-Live. Bis zu diesem Zeit-

punkt umfasst der Leistungsabruf ausschließlich die im Rahmen der Vorbereitungs-

und Feinkonzeptionsphase erforderlichen Leistungen.

(2) Die Hauptleistungspflichten des Vertrags bestehen in der fortlaufenden Bereitstel- lung der Plattform sowie deren laufendem Betrieb und Wartung. Die optionalen Leis-

tungen werden bei Bedarf auf Abruf in Form von Einzelaufträgen beauftragt. Eine

Verpflichtung zur Abnahme dieser optionalen Leistungen besteht nicht.

(3) Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren ab Zuschlagserteilung. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Vertragsjahr, sofern

dieser nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 12 Monaten zum

Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

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§ 3 Kündigung des Vertrages und Regelungen zum Vertragsende

(1) Der Vertrag ist während der Mindestvertragslaufzeit nicht ordentlich kündbar.

(2) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine

Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere dann zulässig, wenn

(a) die geforderte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Die KKH behält sich

vor, von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen,

wenn wesentliche Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfüllt sind

und nicht in der von der KKH festgesetzten Frist eine entsprechende Anpas-

sung erfolgt.

(b) der Auftragnehmer mit seinen Leistungen gemäß der vereinbarten bzw. festge-

legten Terminplanung in Verzug gerät und die erforderliche Leistung auch nicht

in der vom Auftragnehmer festgesetzten Nachfrist erbracht wird.

(c) die vertragliche Zusammenarbeit aufgrund einer bereits erfolgten oder bevor-

stehenden Aufsichtsanordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unzuläs-

sig ist.

(d) über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die

Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens deckende Masse abgelehnt

worden ist oder eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in

Frage gestellt ist, weil der Auftragnehmer seine Zahlungen mehr als nur vorüber-

gehend einstellt.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Teilkündigung ist zulässig.

§ 4 Festlegungen von Einzelaufträgen

(1) Die Erbringung projektspezifischer Leistungen sowie von Weiterentwicklung und An-

passungsbedarfen im Nachgang zum Relaunch (Betriebs- und Weiterentwicklungs-

phase) erfolgt stufenweise über den Abruf von Einzelaufträgen. Entsteht beim Auf-

traggeber ein konkreter Leistungsbedarf, übermittelt er dem Auftragnehmer eine

entsprechende Aufgabenbeschreibung. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin ein

verbindliches Angebot mit einer detaillierten Aufwandsschätzung. Dieses Angebot

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muss einen Kostenvoranschlag gemäß Preisblatt sowie einen Zeitplan unter Be-

rücksichtigung der in der Leistungsbeschreibung genannten Verpflichtungen und

Anforderungen enthalten. Nach erfolgreicher fachlicher und kaufmännischer Prüfung

durch den Auftraggeber erteilt dieser den schriftlichen Einzelauftrag und übermittelt

den Auftragnehmer eine entsprechende kaufmännische Bestellung. Erst mit dem

Zugang dieser offiziellen Bestellung gilt die Ausführungsfreigabe als erteilt, und der

Auftragnehmer ist berechtigt sowie verpflichtet, mit der Umsetzung der definierten

Leistungen zu beginnen. Vor dem offiziellen Bestelleingang eigeninitiaiv erbrachte

Aufwände oder Vorarbeiten des Auftragnehmers gelten als nicht beauftragt und wer-

den vom Auftraggeber nicht vergütet.

(2) Die Einzelaufträge enden mit Abschluss der vereinbarten Frist.

(3) Eine Abnahmeverpflichtung von Einzelaufträgen gibt es nicht.

§ 5 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bezüglich des Datenschutzes und der Geheim-

haltung zur Einhaltung der Vorgaben der Firmenverschwiegenheitserklärung.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der

getroffenen Vereinbarungen gemäß der Firmenverschwiegenheitserklärung.

§ 6 Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer räumt der KKH für die Laufzeit des Vertrags das nichtaus-

schließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte

Recht zur Nutzung des SaaS-Modells (bereitgestellten und auf die KKH abge-

stimmte Web-Content-Management) für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß Leis-

tungsbeschreibung sowie das Recht zur Anpassung und Konfiguration der bereitge-

stellten Saas-Lösung (Web-Content-Management-System) ein. Das Nutzungsrecht

gilt räumlich unbeschränkt, auch außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik

Deutschland. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für alle neuen Releases und Versio-

nen. Für Programme, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen der

Leistungserbringung erstellt, räumt er diesem das unwiderrufliche, unbeschränkte

und ausschließliche sowie übertragbare Recht zur Nutzung ein.

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(2) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der zur Verfügung gestellten Einrich-

tungen Lizenz-, Patent- Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt und wird

deshalb dem Auftraggeber die Benutzung ganz oder teilweise rechtskräftig unter-

sagt, so wird der Auftragnehmer auf seine Kosten nach ihrer Wahl entweder

(a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der entsprechenden Einrichtungen

verschaffen oder

(b) die entsprechende Einrichtung schutzfrei gestalten oder

(c) die entsprechenden Einrichtungen durch andere mit entsprechender Leistungs-

fähigkeit ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen.

Der Auftragnehmer wird nur dann von diesen Verpflichtungen frei, wenn der Auftrag-

geber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit dem

Auftragnehmer handelt. Die Parteien werden sich im Einzelfall über das weitere Vor-

gehen abstimmen und sich jeweils bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter gegen-

seitig unterstützen.

Wird der Auftraggeber bei vertragsgemäßer Nutzung der von dem Auftragnehmer

unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen von Dritten wegen einer Verlet-

zung von Schutzrechten aus diesen Leistungen in Anspruch genommen, wird der

Auftragnehmer dem Auftraggeber dem diesen hierdurch entstehenden Schaden er-

setzen.

§ 7 Vergütung, Fälligkeit, (Ab-) Rechnung

(1) Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird mit Erbringung der nach diesem Vertrag ge-

schuldeten Leistungen fällig. Eine Zahlungspflicht der KKH besteht nur in Höhe der

Preise, wie sie angeboten und mit Erteilung des Zuschlags vereinbart wurden.

(2) Die vereinbarten Preise sind Maximalpreise und schließen Nachforderungen aller

Art aus. Diese Preise decken alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer zu er-

bringenden Leistungen ab. Sämtliche Nebenkosten, insbesondere Reisezeiten,

Übernachtungskosten und Fahrzeiten werden nicht gesondert vergütet. Reisezeiten

sind keine Arbeitszeiten. Ein Beratertag entspricht 8 Arbeitsstunden.

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§ 8 Vergütungsanpassung

(1) Die Vergütung für die Mindestvertragslaufzeit ist fest vereinbart und während der

Mindestvertragslaufzeit nicht veränderbar. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit

kann erstmalig eine Erhöhung der Vergütung für die Leistungen angekündigt wer-

den. Das Änderungsverlangen ist der jeweils anderen Vertragspartei in Textform

mitzuteilen. Eine rückwirkende Preisanpassung ist ausgeschlossen.

(2) Eine Erhöhung der Vergütung muss angemessen sein und darf der für die betref-

fende Leistung relevanten Marktentwicklung nicht widersprechen. Sie darf höchs-

tens +/- 5 % der zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens geltenden Vergütung per

anno betragen.

(3) Die andere Vertragspartei hat die Preisanpassung innerhalb eines Monats nach

dessen Zugang in Textform anzunehmen oder abzulehnen. Eine Preisanpassung

wird nur wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien in Textform bestätigt

wurde. Eine einseitige Änderung der Vergütung ist ausgeschlossen.

(4) Eine vereinbarte Erhöhung der Vergütung wird frühestens drei Monate nach Zugang

des Änderungsverlangens wirksam, sofern die Parteien nichts Abweichendes in

Textform vereinbaren. Bis zum Wirksamwerden der vereinbarten Preisanpassung

gelten die bisher vereinbarten Preise.

(5) Kommt innerhalb eines Monats nach Zugang des Änderungsverlangens keine Eini-

gung über die Preisanpassung zustande, bleibt es bei den bisher vereinbarten Prei-

sen. In diesem Fall sind beide Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis

außerordentlich mit einer Frist von zwölf Monaten zum Monatsende zu kündigen. Bis

zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die bisher vereinbarten Preise un-

verändert fort.

(6) Eine Preisanpassung kann während des Vertragsverhältnisses mehrfach verlangt

werden, jedoch frühestens zwölf Monate nach Zugang des jeweils vorherigen Ände-

rungsverlangens.

(7) Wenn eine der Parteien eine Preisanpassung ausspricht, hat die andere Partei diese

innerhalb von einem Monat zu bestätigen oder abzulehnen. Eine Preisanpassung

ohne Zustimmung der anderen Partei in Textform ist ausgeschlossen.

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§ 9 Verzug mit den Leistungen, Schadenersatz und Vertragsstrafe

(1) Termine zur Leistungserbringung werden, sofern sie sich nicht bereits aus den

Vergabeunterlagen ergeben, im Rahmen der Feinplanung zwischen dem Auftragge-

ber und dem Auftragnehmer abgestimmt. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reak-

tions- und/oder Erledigungszeiten sowie Verfügbarkeitszeiten nicht ein, gerät er

nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die

Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

(2) Soweit vereinbart, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung vereinbarter

Reaktions- und Entstörungszeiten berechtigt, für jeweils angefangene 25% Über-

schreitung der Reaktionszeit bzw. Entstörungszeit innerhalb der Servicezeiten eine

Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der jährlichen Vergütung maximal jedoch 1% der

jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der

Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die

Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zu zahlende Vertragsstrafe

nicht mehr als 5% der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr betragen.

(3) Insgesamt werden die nach diesem Vertrag zu zahlenden Vertragsstrafen auf

5 v. H. des gesamten Entgelts für den Vertragsmonat, in den die Störung fällt, be-

schränkt.

(4) Die Vertragsstrafe wird auf den eventuellen Verzugsschaden angerechnet. Der An-

spruch des Auftraggebers auf Erstattung eines die Vertragsstrafe übersteigenden

Schadens bleibt unberührt.

(5) Die KKH kann die Vertragsstrafe auch noch bis zu einem Jahr nach Rechnungsstel-

lung für den Monat, in dem der Verstoß liegt, geltend machen.

§ 10 C5-Nachweis und Maßnahmenplan zur Erlangung des C5-Testats; Rechtsfol-

gen bei Nichteinhaltung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die im Rahmen dieses Vertrages eingesetz-

ten Cloud-Dienste während der gesamten Vertragslaufzeit ein gültiges C5-Typ 2-

Testat nach den jeweils aktuellen Vorschriften des Bundesamts für Sicherheit in der

Informationstechnik (BSI) aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat dem Auftrag-

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geber das C5-Typ 2-Testat sowie jede Aktualisierung auf Verlangen des Auftragge-

bers zur Verfügung zu stellen und den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in

Textform zu informieren, wenn ein erteiltes Testat zurückgenommen, ausgesetzt,

nicht verlängert oder eingeschränkt wird oder der Auftraggeber nach Schlussbericht

der Prüfer auf Abweichungen hingewiesen wird.

(2) Hat der Auftragnehmer bei Zuschlagserteilung noch kein gültiges C5-Typ 2-Testat,

ist der mit dem Angebot eingereichte Maßnahmenplan einschließlich der darin ent-

haltenen Meilensteinplanung („Maßnahmenplan") Vertragsbestandteil und für den

Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Maßnahmenplan

mit dem gebotenen Nachdruck umzusetzen und spätestens innerhalb von 24 Mona-

ten ab Erstellung des Maßnahmenplans ein C5-Testat Typ 2 zu erhalten. Der Auf-

tragnehmer informiert in regelmäßigen Abständen über den Fortschritt sowie dem

der Stand der Umsetzung gegenüber der Meilensteinplanung, etwaige Verzögerun-

gen und deren Ursachen sowie die vorgesehenen Gegenmaßnahmen hervorgehen.

Der Auftragnehmer hat drohende oder eingetretene Verzögerungen gegenüber der

Meilensteinplanung unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach

Kenntnis, anzuzeigen. Der Auftragnehmer übergibt der Auftraggeberin das C5-Typ-

2-Testat unverzüglich nach dessen Vorliegen.

(3) Wird der Vertrag nach Absatz 3 gekündigt, hat der Auftragnehmer auf Verlangen

des Auftraggebers für einen angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch 6 Monate,

zu vertraglichen Bedingungen die für einen geordneten Übergang erforderliche Aus-

stiegs- und Migrationsunterstützung zu leisten. Der Auftragnehmer unterstützt insbe-

sondere die vollständige Rückgabe, Löschung oder Überführung aller Daten des

Auftraggebers in ein vom Auftraggeber bestimmtes Zielsystem oder an einen vom

Auftraggeber benannten Unternehmer, einschließlich Bereitstellung der Daten in ei-

nem gängigen, maschinenlesbaren Format. Daneben gelten die Regelungen zu Ge-

heimhaltung, Datenschutz und Vergütung fort.

§ 11 Qualitative Leistungsstörungen

(1) Die KKH kann im Falle der Schlechtleistung die vertragliche Vergütung mindern.

Eine Schlechtleistung liegt insbesondere vor, wenn aufgrund von Umständen, die

der Auftragnehmer zu vertreten hat, die in der Leistungsbeschreibung bzw. Feinter-

minplanung definierten Ziele nicht innerhalb des im Angebot vorgegebenen und

durch die Feinterminplanung konkretisierten Zeitraums erreicht werden. Für die Be-

rechnung der Minderung ist § 441 BGB entsprechend heranzuziehen.

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(2) Sollten Mitarbeiter des Auftragnehmers in nicht unerheblicher Weise gegen die sich

aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten verstoßen bzw. nicht die gefor-

derte Qualifikation aufweisen, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer entspre-

chend abmahnen und im Wiederholungsfall verlangen, dass der betreffende Mitar-

beiter nicht mehr für die Tätigkeit bei dem Auftraggeber eingesetzt wird.

(4) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass trotz urlaubs-/ krankheitsbedingter Ab-

wesenheit etc. der einzelnen Mitarbeitenden die im Rahmen der Feinterminplanung

festgelegten Termine eingehalten werden.

§ 12 Einzusetzendes Personal, Arbeitsmittel, Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer wird nur fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Mitarbei-

tenden zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen einsetzen.

(2) Eventuell zusätzlich benötigte besondere Arbeitsmittel hat der Auftragnehmer zu

stellen.

(3) Der Auftragnehmer unterliegt bei der Erbringung seiner Leistungen keinem Wei-

sungsrecht des Auftraggebers. Das Hausrecht des Auftraggebers bei Tätigkeiten in

seinem Betrieb bleibt unberührt. Der Auftragnehmer muss die Anwesenheits- und

Pausenzeiten der KKH-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter akzeptieren.

§ 13 Wettbewerb

(1) Es muss immer gewährleistet sein, dass ein eigenständiges Team den Auftraggeber

betreut. Während der Dauer der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber dürfen die

vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung beim Auftraggeber eingesetzten

Mitarbeiter für keinen Auftraggeber aus dem Bereich der deutschen gesetzlichen

Krankenversicherung tätig werden. Dies umfasst auch die Teilnahme an Wettbe-

werbspräsentationen oder sonstigen Arbeiten für Dritte. Bei Zweifeln hat sich der

Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen und dessen Entscheidung Folge

zu leisten.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet freie Mitarbeiter vertraglich, während der Arbeit für

den Auftraggeber nicht für Auftraggeber aus dem Bereich der deutschen gesetzli-

chen Krankenversicherung zu arbeiten.

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(3) Dieser Konkurrenzschutz beginnt mit der Beauftragung des Auftragnehmers durch

den Auftraggeber und gilt bis 1 Monat nach Beendigung der Zusammenarbeit.

(4) Eine Verletzung dieser Regelung berechtigt den Auftraggeber zur außerordentlichen

Kündigung des Vertrages gem. § 2.

§ 14 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden und haben widrigenfalls keine

Gültigkeit. Diesen Vertrag ändernde, ergänzende oder aufhebende Bestimmungen

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hannover.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechts-

unwirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder

sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hier durch die Rechtswirk-

samkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertrags-

bestimmungen bzw. zur Ausführung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten,

die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt und gere-

gelt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

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