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EIGENERKLÄRUNGEN
zur Vergabe
Titel:
Vergabe-Nr.:
- Eigenerklärung nach § 42 VgV i.V.m. § 123 Abs. 1 und 4, §124 Abs. 1 GWB und § 19 MiLog
- Bietergemeinschaft
- Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
- Verfügbarkeitserklärung Nachunternehmer
- Firmenverschwiegenheitserklärung
- Anhang Firmenverschwiegenheitserklärung (gesetzl. Normen)
- Eigenerklärung zu EU-Sanktionspaket
V05A
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Eigenerklärung nach § 123 Abs. 1 und 4, §124 Abs. 1 GWB und § 19 MiLoG
Erklärung
der _____________________________________________________________________ [Einfügen vollständige Bezeichnung Bieter]
Eigenerklärung nach § 123 Abs. 1 und 4 GWB
Wir erklären,
- dass keine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt, ist:
(a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen); § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Straf- gesetzbuches (kriminelle und terroristischer Vereinigungen im Ausland), (b) § 89c des Strafgesetzbuches (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teil- nahme an solcher Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzi- eller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teil- weise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, (c) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche), (d) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet wer- den, (e) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat ge- gen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag ver- waltet werden, (f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftli- chen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandats- trägern), (h) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung) mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bediens- tete), (i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Beste- chung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Ge- schäftsverkehr) oder
(j) §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeits- kraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
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-
dass keine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen eines Verstoßes gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten rechtskräftig ver- urteilt ist.
-
wir unsere Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und erfüllen und ein diesbezüglicher Verstoß nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- und bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Eigenerklärung nach § 124 Abs. 1 GWB
Wir erklären, dass
- unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen gel- tende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
- unser Unternehmen weder zahlungsunfähig ist, oder über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich unser Unternehmen im Verfahren nicht in Liquidation befindet oder die Tätigkeit eingestellt hat
- unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- wir keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen haben, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftrag- geber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beinträch- tigen könnte und der durch andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war
- wir keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentli- chen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangel- haft erfüllt haben und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
- wir in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwie- gende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln
- unser Unternehmen nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung eines öffent- lichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen
- wir nicht versucht haben vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren für uns geben könnte
- unser Unternehmen weder fahrlässig noch vorsätzlich Informationen übermit- telt hat, die eine Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers erheb- lich beeinflusst hätte.
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Eigenerklärung nach § 19 MiLoG
Nach § 19 Abs. 3 MiLoG fordern öffentliche Auftraggeber im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hiermit erklären wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffent- liche Auftraggeber nach § 19 Abs. 3 S. 2 MiLoG jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbe- werbsregisters in der aktuell gültigen Fassung anfordern können. Gemäß § 19 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) muss der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 € für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 150a der Gewer- beordnung einholen. Der Auftraggeber hat uns darauf hingewiesen.
Datenabfrage Wettbewerbsregister (gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG, § 150a Gewerbeordnung)
| Rechtsform (z. B. GmbH) | |
|---|---|
| Registerart (z.B. Handelsregister A/B (HRA/HRB)) | |
| Registernummer (z.B. 123456) | |
| Registergericht (z.B. Amtsgericht Musterhausen) | |
| Name der Firma (Max Mustermann GmbH) | |
| Anschrift der Firma (Deutschland, 12345 Musterhausen, Musterstr. 31) | |
| Sitz der Firma (Deutschland, 12345 Musterhausen, Musterstr. 31) | |
| USt. - IdNr. | |
| Verwendungszweck (Beleg-Art: 10) | Vorbereitung vergaberechtliche Entscheidung |
Ausschlussgründe nach weiteren Gesetzen; Beachtung weiterer rechtlicher Vorgaben:
Wir erklären, dass keine der Ausschlussvoraussetzungen nach
§ 21 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) §14 Bundestariftreuegesetz (BTTG)
vorliegen.
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Bietergemeinschaft
ja Liegt eine Bietergemeinschaft vor? Bitte ankreuzen nein
[Bezeichnung der Bietergemeinschaft]
Erklärung über die Bildung einer Bietergemeinschaft
Wir, die nachstehend näher bezeichneten Unternehmen, bilden für das vorliegende Vergabe- verfahren eine Bietergemeinschaft. Wir beschließen im Falle der Auftragserteilung die Bil- dung einer Arbeitsgemeinschaft.
Der Bietergemeinschaft gehören an [vollständige Bezeichnung der Mitglieder]:
- Mitglied 1:
- Mitglied 2:
- Mitglied 3:
- Mitglied 4:
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Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bezeichnen und bevollmächtigen hiermit
das Mitglied: _______________________________________________________________ [Angabe des bevollmächtigten Mitglieds]
als bevollmächtigten Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber hin- sichtlich Angebot, Eröffnungstermin, etwaigen Verhandlungen, sowie Abschluss und Durch- führung des Vertrages rechtsverbindlich vertritt. Der bevollmächtigte Vertreter ist befugt, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft erklären, dass sie gegenüber dem Auftraggeber als Ge- samtschuldner haften.
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Mitglied 1 Mitglied 2
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Ort, Datum, Stempel und Unterschrift Mitglied 3 Mitglied 4
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Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
ja Liegt eine Nachunternehmerleistung vor? Bitte ankreuzen nein
Bieter [Bezeichnung Bieter einfügen!]
Nachunternehmerverzeichnis
Nachfolgende Unternehmen, deren Fähigkeiten wir uns im Auftragsfalle bedienen wer- den, bezeichnen wir nebst Art und Umfang der von ihnen auszuführenden Leistungen:
Unternehmen 1:
Unternehmensbezeichnung (falls Nennung zum jetzigen Zeitpunkt möglich)
Leistungsbereich Beschreibung der Teilleistungen
Unternehmen 2:
Unternehmensbezeichnung (falls Nennung zum jetzigen Zeitpunkt möglich)
Leistungsbereich Beschreibung der Teilleistungen
Hinweis zum Ausfüllen der Anlage Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen:
Unter „Leistungsbereich“ ist kurz zu bezeichnen, welcher Teil der Aufgabenerfüllung / Auftragsdurchführung auf den Unterauftragnehmer entfällt. Dies ist unter „Beschreibung der Teilleistungen“ kurz näher zu beschreiben.
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Verfügbarkeitserklärung Unterauftragnehmer
zur Vorlage bei der KKH
der
[Einfügen vollständige Bezeichnung Nachunternehmer]
Hiermit erklären wir, dass wir dem Bieter
[Einfügen vollständige Bezeichnung Bieter]
im Falle der Auftragserteilung durch die KKH die im Angebot angegebenen und auf unser Unternehmen entfallenden und zur Auftragsdurchführung erforderlichen sowie uns bekannten Sach-, Personal- und sonstigen Mittel einschließlich behördlicher sowie sonstiger Zulassun- gen zur Auftragsdurchführung zur Verfügung stellen werden.
Ort, Datum Unterschrift und Stempel Nachunternehmer
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Firmenverschwiegenheitserklärung
zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes und der allgemeinen Geheimhaltung
I. Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Hiermit erklärt die Firma ___________________________________________________
dass wir alle unsere für die Leistungserbringung bei der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH eingesetzten Mitarbeitenden gemäß der Anlage zu dieser Verpflichtung über die ein- schlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (insb. die Vorschriften der Datenschutz- Grundverordnung) und des Sozialgesetzbuches in Kenntnis gesetzt und über diese Vorga- ben, über die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der Ausübung der Tätigkeit vertraut gemacht und zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflich- tet haben.
Sofern für die Leistungserbringung eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder Sozialdaten im Auftrag durchgeführt werden soll, erfolgt der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO ggf. i.V.m. § 80 SGB X gemäß den Vorgaben der Kauf- männischen Krankenkasse - KKH. Es gelten dann die darin getroffenen Vereinbarungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten.
Soweit personenbezogene oder -beziehbare Daten unvorhergesehen zu unserer Kenntnis gelangen, werden wir diese Daten streng vertraulich behandeln. Gegen eine Kenntnisnahme durch Dritte werden wir die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist uns untersagt. Alle einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden von uns beachtet.
Aufgrund von § 3 TDDDG sind alle eingesetzten Mitarbeitenden zur Wahrung des Fernmel- degeheimnisses verpflichtet, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Erbringung ge- schäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirken.
Die Verpflichtung besteht umfassend und besteht auch nach Beendigung der Leistungser- bringung fort. Diese Verpflichtung besteht ebenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses der eingesetzten Mitarbeitenden. Die Nutzung einer eventuell an uns vergebenen KKH-E-Mail-Adresse ist ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die KKH gestattet. Die Pri- vatnutzung des E-Mail-Accounts ist untersagt.
Allen unseren für die KKH tätigen Mitarbeitenden ist bewusst, dass eine Verletzung dieser Pflicht mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet werden kann.
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II. Geheimhaltungserklärung
Wir verpflichten uns darüber hinaus, die von der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Hause der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH zu- gänglich gemachten Informationen, Daten und Kenntnisse, insbesondere die über die inter- nen Verhältnisse bei der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH sowie über deren Zielaus- richtung (im folgenden KKH-Daten genannt), soweit diese nicht öffentlich bekannt sind, streng vertraulich zu behandeln und nur für die Erfüllung der uns beauftragten Aufgaben zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kauf- männischen Krankenkasse - KKH die KKH-Daten ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat oder nicht. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Ort, Datum Unternehmensbezeichnung
Name des Erklärenden
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Anlage zur Firmenverschwiegenheitserklärung
Die vorliegende Auswahl gesetzlicher Vorschriften soll Ihnen einen Überblick über das da- tenschutzrechtliche Regelwerk verschaffen. Die Darstellung erfolgt exemplarisch und ist kei- neswegs vollständig. Weitere Informationen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen er- halten Sie beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Begrifflichkeiten
Art. 4 Nr. 1 DSGVO „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) be- ziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, ins- besondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merk- malen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Art. 4 Nr. 2 „Verarbeitung“ meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge- führten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezoge- nen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offen- legung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Ab- gleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
§ 67 Abs. 2 SGB X : Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, siehe oben), die von einer in § 35 des Ersten Buches (SGB I) genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgabe nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsmäßigen Daten, auch von juristischen Perso- nen, die Geheimnischarakter haben.
§ 67 Abs. 3 SGB X : Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel ange- wandt wird, auch
- Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
- Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit
- Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären und
- Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt. (…)
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Grundsätze der Verarbeitung
Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO: Personenbezogene Daten müssen (…) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbare Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)
Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO: Personenbezogene Daten müssen (…) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeab- sichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“)
Art. 29 DSGVO: Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auf- tragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedsstaat zur Verarbeitung ver- pflichtet sind.
Art. 32 Abs. 2 DSGVO: Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbe- sondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung – insbesondere durch Ver- nichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbe- fugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden – verbunden sind.
Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO: Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der (…) zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Sozialgeheimnis
§ 78 As. 1 Satz 2 und 3 SGB X: Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden. Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 SGB I genannten Stellen.
§ 35 Abs. 1 SGB I: Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflich- tung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befug- ten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mit- wirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsge- meinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, (…). Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
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Fernmeldegeheimnis
§ 3 TDDDG:
Abs. 1: Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Kommunikation und ihre nä- heren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvor- gang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Abs. 2: Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet
- Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
- Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiens- ten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwir- ken,
- Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
- Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikati- onsdienste erbracht werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
Abs. 3: Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb ihrer Telekommuni- kationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer tech- nischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Um- ständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeige- pflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) hat Vorrang. (…)
Haftung
Art. 82 Abs. 1 DSGVO: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Art. 83 Abs. 1 DSGVO: Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geld- bußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung (…) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
§ 202a Abs. 1 StGB: Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Über- windung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 206 Abs. 1 StGB Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 303a Abs. 1 StGB: Wer rechtswidrig Daten (…) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Seite 13 von 16
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Eigenerklärung zum EU-Sanktionspaket – RUS-Sanktionen / Verbot von Auftragserteilungen an russische Unternehmen
gemäß Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 (Für den Wortlaut des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 siehe nachfolgende Seite)
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht zu den genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland im Sinne des Artikel 5k Abs. 1 VO (EU) 833/2014 aufweisen.
Ich/wir erkläre(n), dass die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eig- nungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Personen oder Un- ternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
Ich/Wir bestätigen und stellen sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zu- sammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Personen oder Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, eingesetzt werden, die zu dem in der Vorschrift genannten Kreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
Hinweis: Verboten sind nicht lediglich Auftragsvergaben an RUS Unternehmen i.S.d. Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unter- auftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).
Ort, Datum Name des Erklärenden
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VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EU) 2026/506 DES RATES vom 23. April 2026
Artikel 5k
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisati- onen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von A:usgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
b)die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
e) so weit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.
f)(gestrichen)
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
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