Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag zum Teilnahmewettbewerb_ZV BV im LK Ravensburg_Netzbetrieb.PDF

Betrieb eines Gigabit-Glasfasernetzes (FTTB) in Aitrach, Argenbühl, Fronreute und Wolfegg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 20:20 (Europe/Berlin)

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HINWEISE ZUM MUSTERVERTRAG

Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Netzbetriebsvertrag im Betreibermodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (Gigabit-Richtlinie 2.0) und dem Netzbetreiber. Der Mustervertrag ist gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie von den Zuwendungsempfängern zu verwenden.

Die Version wird der vorliegenden Ausschreibung als derzeit aktuellste Version zugrunde gelegt. Der Vertrag enthält allerdings individuelle Anpassungen, insbesondere weil die vorliegend ausgeschriebenen Projekte auf Grundlage vorangehender Förderprogramme gefördert werden. Die Änderungen und Anpassungen wurden mit dem Projektträger PwC abgestimmt und bewilligt.

Grau hinterlegte Stellen sind dispositiv und damit verhandelbar. Im Übrigen ist der Vertrag nicht verhandelbar.

Hinweis: Der Vertrag wurde für das Projekt modifiziert und enthält teils individuelle Anpassungen, die vom Muster-Netzbetriebsvertrag abweichen. Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Unterschriften sind rein deklaratorisch.

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Netzbetriebs- und Pachtvertrag für Los 1/2/3/4 (wird mit Zuschlagserteilung angepasst)1

im Rahmen eines Betreibermodells nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung

des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland –

Gigabit-Richtlinie des Bundes in der Fassung vom 27.12.2022 (nachfolgend: Gigabit RL)

sowie in der Fassung vom 30.04.2024 (nachfolgend: Gigabit RL 2.0)

– im Folgenden auch als „Vertrag“ bezeichnet –

zwischen dem

Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg

Schwommengasse 2

88273 Fronreute

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden

Bürgermeister Oliver Spieß

– im Folgenden „Zweckverband“ genannt –

und

[X]

vertreten durch [X]

[X]

– nachstehend „Netzbetreiber“ oder „Betreiber“ genannt –

– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –

1 Türkisfarben markierte Passagen werden mit Zuschlagserteilung entsprechend auf das bezuschlagte Angebot und Los angepasst.

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Inhaltsverzeichnis Präambel ................................................................................................................................... 5

§ 1 Gegenstand des Vertrages ............................................................................................. 6

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages ................................................................... 8

§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan .......................................... 9

§ 4 Netzplanung ................................................................................................................. 10

§ 5 Bau des passiven Netzes ............................................................................................. 12

§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die Gebietskörperschaft ........................... 13

§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber ...................................................................... 15

§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes ........................................................................... 17

§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes ................................................................................ 17

§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes ............................................................................ 20

§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung ................................................................. 21

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie und

Landesförderrichtlinie ................................................................................................... 21

§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene ................................... 22

§ 14 Pacht ........................................................................................................................... 24

§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung ........................... 26

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes .......................................................................... 28

§ 17 Rücktritt ....................................................................................................................... 29

§ 18 Kündigung .................................................................................................................... 31

§ 19 Gewährleistung / Haftung ............................................................................................. 31

§ 20 Sicherheiten ................................................................................................................. 32

§ 21 Versicherungsschutz .................................................................................................... 33

§ 22 Vertraulichkeit .............................................................................................................. 33

§ 23 Datenschutz ................................................................................................................. 34

§ 24 Vertragsstrafen ............................................................................................................. 35

§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge ............................................................................... 35

§ 26 Schlussbestimmungen ................................................................................................. 36

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Präambel

Eine Markterkundung hat ergeben, dass in den von diesem Vertrag umfassten

Versorgungsbereichen derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot

entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit

Richtlinie des Bundes in der Fassung vom 27.12.2022 (nachfolgend: Gigabit RL) sowie in der

Fassung vom 30.04.2024 (nachfolgend: Gigabit RL 2.0)verfügbar ist und in den nächsten Jahren

verfügbar sein wird. Der ZWECKVERBAND hat daher Fördermittel für einen flächendeckenden

Gigabitausbau im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes

in der Fassung vom [nur Los 2 Argenbühl, Los 3 Fronreute, Los 4 Wolfegg: 27.12.2022 (Gigabit-

RL)] sowie in der Fassung vom 30.04.2024 (Gigabit RL 2.0) beantragt und in vorläufiger Höhe

bewilligt erhalten. Das Vorhaben wird zudem durch eine Kofinanzierung nach der

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie

Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-Richtlinie) des Landes Baden – Württemberg in der im

jeweiligen Zuwendungsbescheid genannten Fassung mitfinanziert.

Der ZWECKVERBAND möchte in diesem Rahmen ein gigabitfähiges Netz für die bislang

unterversorgten Teilnehmer in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) näher definierten

Ausbaugebiet auf Grundlage einer noch abschließend zu erstellenden technischen Planung

errichten und die beantragten Fördermittel für die Planung und den Bau verwenden. Das passive

Netz ist anbieterneutral und für eine Point-to-Point-Nutzung auszugestalten, die es ermöglicht,

den Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 1 Gbit/s

symmetrisch zur Verfügung zu stellen (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0, im Folgenden:

„gigabitfähiges Netz“). Teil dieses gigabitfähigen Netzes sind auch die Hausanschlüsse der

Teilnehmer, soweit diese einem Hausanschluss zustimmen. Der ZWECKVERBAND wird

zunächst Eigentümer dieses passiven gigabitfähigen Netzes (im Folgenden: „passives Netz“).

Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat der

ZWECKVERBAND interessierte Unternehmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben, das

passive Netz zu pachten und zu betreiben. Der Netzbetreiber hat im Rahmen dieses

Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten,

den Betrieb des passiven Netzes zu realisieren.

Das passive Netz soll nach Gebrauchsüberlassung an den Netzbetreiber durch diesen betrieben

werden. Der Netzbetreiber schafft nach Überlassung des passiven Netzes die Voraussetzungen,

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dieses zu betreiben, indem er z. B. die hierfür erforderlichen aktiven Komponenten installiert und

es mit weiterer für den Betrieb erforderlicher Netzinfrastruktur verbindet. Der Netzbetreiber

übernimmt neben dem Betrieb auch Vermarktungsaufgaben. Des Weiteren stellt er

Telekommunikationsdienste zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Vertragsgegenstand ist die pachtweise Überlassung der passiven Netzinfrastruktur an den

Netzbetreiber zum Zwecke des Betriebs eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und

des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Netzbetreiber.

1.2 Für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur beabsichtigt der ZWECKVERBAND, die

o. g. Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Der Vertragsschluss erfolgt im Falle der

Förderung des passiven Netzes auf Grundlage der folgenden Regelungen (im Folgenden:

„Rechtsgrundlagen“), wobei die nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung2 gültigen Fassungen maßgeblich sind:

  • Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung der PricewaterhouseCoopers

GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr an den

ZWECKVERBAND über Zuwendungen des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr.

3.2 Gigabit RL bzw. Gigabit RL 2.0 („Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes“),

der nach seinem Erlass als Anlage zum Vertrag zu nehmen ist, sowie Bescheide über

eine Zuwendung in vorläufiger Höhe der PricewaterhouseCoopers GmbH im Auftrag

des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr an den Zweckverband [nur Los 1

Gemeinde Aitrach: vom 18.11.2024, Az.: 832.6/10-24 07BW21603] / [nur Los 2

Gemeinde Argenbühl: vom 07.02.2023, Az.: 832.6/10-22 01BW2191 nebst

Änderungsbescheid vom 10.10.2024 sowie vom 18.11.2024, Az.: 832.6/10-24

07BW21604] / [nur Los 3 Gemeinde Fronreute: vom 07.02.2023, Az.: 832.6/10-22

01BW21922 sowie Korrekturbescheid vom 18.11.2024, Az.: 832.6/10-24 07BW21532]

2 Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den endgültigen Zuwendungsbescheiden oder bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend den Betrieb des passiven Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist. Auch sind die endgültigen Zuwendungsbescheide nachträglich (ggf. über einen Nachtrag) zum Bestandteil des Vertrages zu machen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Erlass der Bescheide erfolgt ist.

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/ [nur Los 4 Wolfegg: vom 07.02.2023, Az.: 832.6/10-22 01BW21923 sowie vom

18.11.24, Az.: 832.6/10-24 07BW21552]

  • Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die

Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-

Gigabit“);

  • Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetzte in der Bundesrepublik Deutschland– Gigabit-Richtlinie des

Bundes in der Fassung vom [nur Los 2 Argenbühl, Los 3 Fronreute, Los 4 Wolfegg:

27.12.2022 (Gigabit-RL)] sowie in der Fassung vom 30.04.2024 (Gigabit RL 2.0);

  • Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des

flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (Gigabit-Rahmenregelung) in der

Fassung vom [nur Los 2 Argenbühl, Los 3 Fronreute, Los 4 Wolfegg: 13.11.2020]

sowie in der Fassung vom 01.08.2024;

  • Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der

Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültigen Fassung;

  • Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu

ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften;

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-

Gk“) / Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-

Best-P“);

  • GIS-Nebenbestimmungen;

  • Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver

Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;

  • Zuwendungsbescheide des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und

Kommunen des Landes Baden-Württemberg an den ZWECKVERBAND vom [nur Los

1 Gemeinde Aitrach: vom 05.05.2025, Az.: 4-8433.6/85] / [nur Los 2 Gemeinde

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Argenbühl: vom 14.04.2023, Az.: 7-8433.5/96-838128101 sowie vom 05.05.2025, Az.:

4-8433.6/90] / [nur Los 3 Gemeinde Fronreute: vom 14.04.2023, Az.: 7-8433.5/83-

838139030 sowie vom 05.05.2025, Az.: 4-8433.6/91] / [nur Los 4 Wolfegg: vom

14.04.2023, Az.: 7-8433.5/104-838138258 sowie vom 05.05.2025, Az.: 4-8433.6/92]

  • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-

Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV

Gigabitmitfinanzierung) vom [nur Los 2 Argenbühl, Los 3 Fronreute, Los 4 Wolfegg:

10.09.2021] vom 27.07.2023

1.3 Der Netzbetreiber wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1),

Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P/Gk sowie die weiteren

von der Bewilligungsbehörde zur Konkretisierung der Förderbedingungen des Bundes

erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter sowie Informationsschreiben,

insbesondere diejenigen, die in den vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheiden

genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben

den Betrieb des passiven Netzes durch den Netzbetreiber betreffen, durch den

Netzbetreiber sinnvoller Weise auch erbracht werden können und nach Maßgabe dieses

Vertrages auch erbracht werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn diese in den

nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen

aufgegriffen werden. Der Netzbetreiber wird den ZWECKVERBAND von allen Ansprüchen

Dritter, insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der schuldhaften Verletzung der

vorgenannten Vorschriften durch den Netzbetreiber beruhen, umfassend freistellen. Der

ZWECKVERBAND wird den Netzbetreiber in jedem Fall unverzüglich darüber informieren,

wenn ein Dritter derartige Ansprüche gegen den ZWECKVERBAND geltend macht, und

die weiteren Schritte mit dem Netzbetreiber abstimmen.

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in

folgender Reihen- und Rangfolge:

  • dieser Vertragstext;

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  • Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannten Regelungen in ebendieser Reihen- und

Rangfolge;

  • Anlage 2: Leistungsbeschreibung inklusive kartographischer Darstellung des durch

Adresspunkte definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der

auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und

bezuschlagten Angebots des Netzbetreibers sind.

  • Anlage 3: Netzplanung ( gemeinsam mit dem Netzbetreiber zu finalisieren);

  • Anlage 4: Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur

aktiven Technik des Netzbetreibers; und

  • Anlage 5: Angebot des Netzbetreibers vom [Datum des verbindlichen, bezuschlagten

Angebots wird mit Zuschlagserteilung ergänzt für Los 1/2/3/4]

Für die Anlagen genügt Textform.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan

3.1. Im Rahmen der Ausbauphase ist eine enge und regelmäßige Abstimmung zwischen dem

ZWECKVERBAND, dem Netzbetreiber und den für Planung und Bau zuständigen

Unternehmen notwendig, um einen reibungslosen Ausbau sicherzustellen. Der Betreiber

wird daher spätestens nach erfolgter Vergabe der Planung der passiven Infrastruktur auf

eigene Kosten mindestens einen Projektleiter nebst Vertreter benennen, der dem vom

ZWECKVERBAND benannten Ansprechpartner und den von den für Planung und Bau

zuständigen Unternehmen benannten Ansprechpartnern während der Realisierung der

Infrastrukturmaßnahme als Ansprechpartner dient. Der Netzbetreiber hat dafür Sorge zu

tragen, dass ausreichende Projektressourcen zur Verfügung stehen, um eine termin- und

qualitätsgerechte Bereitstellung der Endkundendienstleistungen sowie die Gewährleistung des Open Access (§ 13) einschließlich des Ausbaus der hierfür erforderlichen aktiven

Netzkomponenten sicherzustellen. Zu den wesentlichen Aufgaben des Ansprechpartners

des Netzbetreibers während der Ausbauphase zählt neben der Abstimmung eines

Gesamtterminplans nach § 3.2 mit dem ZWECKVERBAND die Teilnahme an

Projektbesprechungen mit dem ZWECKVERBAND und den für Planung und Bau

zuständigen Unternehmen, soweit diese den Netzbetreiber betreffen.

3.2. Die Vertragsparteien stimmen zu Projektbeginn einen Gesamtterminplan ab, aus dem sich

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u.a. die voraussichtlichen Bauabschnitte, Baureihenfolge, Kommunikations- und

Akquisitionsphasen, Abnahmen und Zeitpunkte der Netzüberlassung ergeben. Der

ZWECKVERBAND aktualisiert den Terminplan und schreibt diesen fort und informiert den

Netzbetreiber hierüber regelmäßig.

§ 4 Netzplanung

4.1 Der ZWECKVERBAND wird das passive Netz gemäß der Leistungsbeschreibung

(Anlage 2) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung planen. Sie nutzt hierbei

möglichst ggf. vorhandene Infrastrukturen. Die Planung wird von einem Dritten im

Auftrag des ZWECKVERBANDES durchgeführt.

4.2 Bei der Erstellung und ggf. Anpassung der Netzplanung hat der Netzbetreiber eng mit dem

ZWECKVERBAND und dem Netzplaner entsprechend den folgenden Regelungen

zusammenzuarbeiten.

4.2.1 Der Netzbetreiber spezifiziert und benennt innerhalb von 4 Wochen nach der

Zuschlagserteilung über den Netzbetrieb alle erforderlichen Informationen, die er von dem

Netzplaner zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag benötigt, insbesondere die

Anforderungen an die Infrastruktur und an die Standorte, die erforderlich sind, um

Verbindungen zwischen dem passiven Netz und Kommunikationsnetzen des

Netzbetreibers oder Dritten aufzubauen (im Folgenden „Point(s) of Presence“ oder

„PoP(s)“), sowie an die Dokumentation des passiven Netzes. Der Netzbetreiber

identifiziert und benennt die erforderlichen Übergabe- und Abstimmungsverfahren in

Bezug auf ihren jeweiligen Arbeitsumfang gegenüber dem Netzplaner. Wurde die

Netzplanung noch nicht ausgeschrieben, wird der Netzbetreiber für die Erstellung der

Vergabeunterlagen dem ZWECKVERBAND binnen der vorstehenden Frist eine

Anforderungsliste bereitstellen, die alle aus seiner Sicht im Hinblick auf die aktive

Netztechnik relevanten Anforderungen an die zu errichtende passive Infrastruktur

beinhaltet. Der ZWECKVERBAND ist nicht verpflichtet, den Anforderungen des

Netzbetreibers zu folgen.

4.2.2 Der Netzbetreiber erstellt – sofern dies nicht bereits Gegenstand seines Angebots war –

innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlagserteilung eine Beschreibung seiner im

Ausbaugebiet bereits vorhandenen Infrastruktur, welche für den Betrieb des passiven

Netzes wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar ist, inklusive Bezeichnung der

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möglichen PoPs, welche, nach Abnahme durch den ZWECKVERBAND, als Anlage 4 –

Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven

Technik des Netzbetreibers Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, diese ordnungsgemäß und vollständig zu erstellen, um die Fertigstellung der

Netzplanung zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist für die Richtigkeit seiner Angaben

verantwortlich. Der ZWECKVERBAND ist nicht zur Einbindung der Infrastruktur des

Netzbetreibers im Rahmen der Trassenplanung verpflichtet.

4.2.3 Sollte der Netzbetreiber seine Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der

Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4) nachträglich ändern, so

hat der Netzbetreiber etwaige hierdurch entstehende Kosten – z. B. Mehrkosten durch

Umplanungen – zu ersetzen, es sei denn, der ZWECKVERBAND hat diese Änderung(en)

zu vertreten.

4.2.4 Der Netzbetreiber kann einen Vorschlag zur Ausbaureihenfolge und zu Bauabschnitten

unterbreiten, der ebenfalls als Vorschlag in der Netzplanung berücksichtigt werden soll.

4.2.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Interesse des Gesamtprojekterfolges

organisatorisch, terminlich sowie im Hinblick auf Kosteneffizienz und die Qualität der zu

erbringenden Leistungen eng mit dem vom ZWECKVERBAND beauftragten Netzplaner

zusammenzuarbeiten, sich mit ihm abzustimmen und wechselseitig zu informieren. Die

notwendigen Mitwirkungsaufgaben zur Erstellung der Netzplanung erbringt der

Netzbetreiber vorausschauend, planend und integrierend unter Einbeziehung des

ZWECKVERBANDES.

4.3 Die Planung des passiven Netzes wird unter Berücksichtigung der Beschreibung der

vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers

(Anlage 4) vom ZWECKVERBAND bzw. dem von ihr beauftragten Netzplaner erstellt. Die

Berücksichtigung erfolgt, soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist,

insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der hierdurch

entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 6.3 der Gigabit RL bzw. Gigabit RL 2.0). Das zu

errichtende Gigabitnetz soll künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen

berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen ohne größeren

Aufwand realisieren zu können (vgl. Nr. 1.1 Gigabit RL bzw. Gigabit RL 2.0). Es muss für

Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein (vgl. Nr. 5.3 der Gigabit RL bzw. Gigabit RL 2.0).

4.4 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die fertiggestellte Netzplanung auf Kollisionen mit

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seinem Angebot zu prüfen und etwaige Kollisionen innerhalb von vier Wochen nach

Vorliegen der Netzplanung gegenüber dem ZWECKVERBAND aufzuzeigen

(Widerspruch). Ein begründeter Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn die

Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik

des Netzbetreibers (Anlage 4) fehlerhaft berücksichtigt wurde. In diesem Fall wird die

Netzplanung durch den ZWECKVERBAND bzw. den von ihr beauftragten Netzplaner unter

Berücksichtigung des Widerspruchs angepasst, soweit dies wirtschaftlich und technisch

zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der

hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 6.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0).

4.5 Die Netzplanung wird nach ihrer Fertigstellung bzw. Anpassung gemäß § 4.4 Bestandteil

dieses Vertrages (Anlage 3).

§ 5 Bau des passiven Netzes

5.1. Der Bau des passiven Netzes erfolgt durch den ZWECKVERBAND auf Grundlage der

Netzplanung (Anlage 3) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung.

5.2. Die Verpflichtung des ZWECKVERBANDES zum Bau des passiven Netzes umfasst, soweit

erforderlich, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auch die Herstellung der Standorte zur

Aufnahme der für den vertragsgemäßen Netzbetrieb erforderlichen aktiven

Netzkomponenten.

5.3. Es sollen möglichst alle Hausanschlüsse im Ausbaugebiet errichtet und entsprechende

Endkunden versorgt werden. Es gelten die Pflichten zur Anschlussgewährleistung gemäß

dem Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe. Die Vertragsparteien werden sich

insoweit gegenseitig unterstützen. Entscheiden sich die Grundstückseigentümer erst

während des Netzausbaus für einen Hausanschluss, wird der ZWECKVERBAND eine

entsprechende Einplanung des Anschlusses vornehmen, soweit ihr dies administrativ,

technisch und finanziell möglich und zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn für

Grundstückseigentümer während des Netzausbaus die erstmalige Möglichkeit besteht, sich

für einen Hausanschluss zu entscheiden (z.B. bei einem Neubau oder Eigentümerwechsel).

Ist eine Einplanung dieser Anschlüsse nicht mehr möglich oder unzumutbar oder

entscheiden sich Grundstückseigentümer erst nach Abschluss des Netzausbaus für einen

Hausanschluss, sind diese Hausanschlüsse zu erschwinglichen Kosten herzustellen. Die

Errichtung der nachträglichen Hausanschlüsse wird durch den Netzbetreiber auf Basis des

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in seinem Angebot angebotenen Pauschalsatz (i.H. max. 1.200 € brutto) für den jeweiligen

Grundstückseigentümer durchgeführt. Der Netzbetreiber ist für die förderkonforme

Realisierung von der verpflichtenden Vermarktung und Einholung einer Ihm seitens des

ZWECKVERBANDES zur Verfügung gestellten Grundstücksnutzungserklärung ,die den

angebotenen Pauschalsatz beinhaltet, bei den Grundstückseigentümern bis hin zur

Errichtung der Anschlüsse und Abrechnung bzw. Inkassierung im Namen des

ZWECKVERBANDES zu Lasten der Grundstückseigentümer vollumfänglich verantwortlich.

Dabei müssen auch die nachträglich errichteten Hausanschlüsse als Bestandteil des

passiven Netzes Eigentum des ZWECKVERBANDES werden. Diese werden dem

Netzbetreiber für die Dauer des Vertrages überlassen; § 6 gilt entsprechend. Ungeachtet

der gesetzlichen Duldungspflicht von Grundstückseigentümern nach § 134 TKG ist in jedem

Fall vor einer etwaigen Beeinträchtigung eines Grundstücks i. S. des § 134 TKG mit dem

Grundstückseigentümer ein Einvernehmen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der

Beeinträchtigung zu erzielen.

5.4. Der ZWECKVERBAND unterrichtet den Netzbetreiber über den Stand des Netzausbaus

und wirkt gegenüber dem/den von ihr beauftragten Bauunternehmen auf die Einhaltung des

Gesamtterminplans hin. Sollten es im Rahmen der Projektumsetzung zu wesentlichen

Verzögerungen in Form von Verschiebungen des Gesamtterminplans um mindestens 12

Monate kommen, sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine Verlängerung der

Vertragslaufzeit zu verhandeln.

§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die ZWECKVERBAND

6.1. Der ZWECKVERBAND ist berechtigt, die passive Netzinfrastruktur bauabschnittsweise

nach deren Fertigstellung und Abnahme von dem/den für den Bau zuständigen

Unternehmen sukzessive während des Ausbaus dem Netzbetreiber gemäß dem

abgestimmten und fortgeschriebenen Gesamtterminplan zur Nutzung zu übergeben. Der

Netzbetreiber ist zur Übernahme des passiven Netzes nach seiner bauabschnittsweisen

Fertigstellung verpflichtet, soweit die Abschnitte vom Netzbetreiber mit aktiver Technik

versehen werden können und sodann betriebsbereit sind, was stets auch eine umfassende

Dokumentation der passiven Netzinfrastruktur voraussetzt. Die ZWECKVERBAND wird

den Übergabetermin mit einer Frist von einem Monat zuvor ankündigen.

6.2. Mit der Überlassung des gesamten passiven Netzes stellt der ZWECKVERBAND dem

Netzbetreiber eine Kopie der Dokumentation des gesamten passiven Netzes mindestens in

einem den Vorgaben der Bewilligungsbehörde entsprechenden digitalen Format zur

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Verfügung. Die Dokumentation muss lagegenau sein sowie in Bezug auf Rohrbelegung,

Faserdokumentation und Verschaltung den gesetzlichen und beihilfenrechtlichen Vorgaben

entsprechen. In der Dokumentation müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der

Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der

Reservekapazität erfasst sein. Es sind folgende Unterlagen zu übergeben:

  • Abnahmeprotokolle zwischen dem ZWECKVERBAND und den für Planung und Bau

zuständigen Unternehmen, falls vorhanden

  • Lagepläne mit Schachtlagen und Start- und Zielgruben, falls vorhanden

  • Bohrprotokolle, falls vorhanden

  • Messprotokolle zur OTDR-Abnahmemessung und LWL-Dämpfungsmessung, falls

vorhanden

  • Prüfmittelnachweise für die von den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen

eingesetzten und in den Protokollen angegebenen Messgeräte, falls vorhanden

  • Bemaßte Lagepläne mit Rohrbelegung und vollständiger Längenangabe

  • Kalibrierungsprotokolle der belegten Rohre, falls vorhanden

  • Kalibrierungsprotokolle für Reserverohre, falls vorhanden

  • Kabelschachtkarten

  • Kabelverlege-/Kabeleinblasprotokolle, falls vorhanden

  • Spleiß- und Patchfeldpläne

  • Finalisierte Netzpläne gemäß aktuellem Stand

  • Grundstückseigentümererklärungen / Nutzungsverträge, sofern vorliegend

  • Datenblätter der verwendeten Materialen wie Rohre, Kabel, Verteilpunkte, Gehäuse,

Hauseinführungen oder Abschlusspunkte

  • Fotodokumentation gemäß den geltenden GIS-Nebenbestimmungen

  • Elektrische Prüfprotokolle, falls vorhanden

  • Dokumentation der Hausanschlüsse und der „homes passed“-Anschlüsse, sofern

nicht in den vorgenannten Dokumentationen enthalten.

Sofern die Überlassung eines Teils des passiven Netzes erfolgt, ist auch diesbezüglich

eine Dokumentation zur vertragsgemäßen, betriebsbereiten Nutzung zu übergeben.

6.3. Bei der Überlassung erfolgt eine förmliche Abnahme des passiven Netzes. Hierbei wird das

Ergebnis der Abnahme durch den ZWECKVERBAND in einem Übergabeprotokoll

niedergelegt. In dem Übergabeprotokoll sind die von dem Netzbetreiber geltend gemachten

Mängel aufzunehmen. Mit der Überlassung des passiven Netzes und dessen umfassender

Dokumentation erkennt der Netzbetreiber das passive Netz als vertragsgemäß an, sofern

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im Übergabeprotokoll keine wesentlichen Mängel festgehalten oder Rechte vorbehalten

wurden. Einen wesentlichen Mangel kann insbesondere auch das Fehlen einer

(vollständigen) Dokumentation des passiven Netzes darstellen. Ausgenommen sind nicht

erkennbare Mängel. Das Übergabeprotokoll, das zweifach auszufertigen ist, ist von beiden

Vertragsparteien zu unterzeichnen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des

Übergabeprotokolls. Sollte das Übergabeprotokoll nicht von beiden Vertragsparteien

unterzeichnet werden, gilt das Übergabeprotokoll als angenommen, wenn der Netzbetreiber

nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls

durch den ZWECKVERBAND schriftlich und begründet widerspricht.

6.4. Wenn der Netzbetreiber an einem Überlassungstermin, der mit einer Frist von 15 Werktagen

durch den ZWECKVERBAND angekündigt wurde, ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt,

kann die Abnahme auch in Abwesenheit des Netzbetreibers stattfinden. In diesem Fall wird

dem Netzbetreiber das Übergabeprotokoll vom ZWECKVERBAND übersandt. Das

Übergabeprotokoll gilt als angenommen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb einer Frist

von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls schriftlich und begründet

widerspricht.

6.5. Sind im Übergabeprotokoll Mängel des Vertragsgegenstandes dokumentiert, sind diese

vom ZWECKVERBAND unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung wird dokumentiert.

Soweit die Mängel (z.B. eine fehlende Dokumentation) die Überlassung verhindert haben

sollten, erfolgt ein erneuter Überlassungstermin gemäß § 6.3. Sollte das passive Netz trotz

festgestellter Mängel dem Netzbetreiber überlassen worden sein, teilt der

ZWECKVERBAND dem Netzbetreiber die Beseitigung der festgestellten Mängel mit. Der

Netzbetreiber bestätigt die Mängelbeseitigung gegenüber dem ZWECKVERBAND

innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung des ZWECKVERBANDES über die

Mängelbeseitigung. Widerspricht der Netzbetreiber der Vertragsgemäßheit des passiven

Netzes nicht innerhalb der genannten Frist oder bestätigt die Mängelbeseitigung, gilt das

passive Netz als vertragsgemäß und abgenommen.

§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber

7.1. Nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation gemäß § 6 ist

der Netzbetreiber dazu verpflichtet, diese Dokumentation in seine Systeme zu übernehmen

und den Vertragsgegenstand in seinem Bestand lagegenau sowie in Bezug auf

Faserdokumentation und Verschaltung entsprechend den zuwendungs- und

beihilfenrechtlichen Vorgaben gemäß § 1.2 zu dokumentieren und die Dokumentation

[Seite 16]

während der Vertragslaufzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. In der Dokumentation

müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und

Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der Reservekapazität erfasst sein. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, alle Änderungen an dem passiven Netz, insbesondere physische

Veränderungen und Umlegungen sowie Reparaturen, zu dokumentieren. Das Nähere zu

Änderungen an dem passiven Netz regelt § 11. Die Dokumentation des Netzbetreibers

muss mindestens den Zeitpunkt, die georeferenzierte Bestimmung der betroffenen Netzteile

sowie eine Beschreibung der jeweils durchgeführten Maßnahme enthalten.

7.2. Die Dokumentationspflicht des Netzbetreibers umfasst unter Fortführung der vom

ZWECKVERBAND gemäß § 6 übergebenen Dokumentation sowohl das passive Netz als

auch die von dem Netzbetreiber für den Betrieb des passiven Netzes eingebrachte aktive

Netzinfrastruktur. Die Dokumentation hat mit einer für diesen Zweck geeigneten und

marktüblichen sowie stets aktuellen Software zu erfolgen. Auf Verlangen des

ZWECKVERBANDES stellt der Netzbetreiber dieser oder einem von dieser benannten

Dritten in angemessener Frist, mindestens aber binnen 5 Werktagen, die jeweils aktuelle

Fassung der Dokumentation inklusive der Änderungshistorie digital und entsprechend der

in diesem Vertrag unter § 6.2 geregelten Formate zur Verfügung. Eine Weitergabe an

unberechtigte Dritte erfolgt nicht.

7.3. Die Übermittlung der Dokumentation des abgenommenen passiven Netzes an die zentrale

Informationsstelle des Bundes gemäß § 9 Gigabit-Rahmenregelung erfolgt durch den

ZWECKVERBAND. Die nach der Überlassung des Netzes (§ 6) zu machenden Meldungen

gemäß § 79 Abs. 2 TKG obliegen dem Netzbetreiber.

7.4. Der Netzbetreiber unterstützt den ZWECKVERBAND bei der Erfüllung ihrer

Monitoringpflichten gemäß § 11 Gigabit-Rahmenregelung mit den Informationen, über die

der Netzbetreiber verfügt bzw. über die er nach diesem Vertrag verfügen muss.

7.5. Dem Netzbetreiber ist bewusst, dass er Begünstigter im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist

und dass staatliche Beihilfen unbeschadet entgegenstehender vertraglicher

Vereinbarungen aufzuheben und verzinslich zu erstatten sind, wenn und soweit die

Europäische Kommission bestandskräftig oder die zuständigen Gerichte der Europäischen

Union rechtskräftig die Nichtvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt

feststellen sollten. Vor diesem Hintergrund muss der Netzbetreiber die Kosten für den

Aufbau und den Betrieb sowie die Einnahmen aus der Nutzung des geförderten Netzes

separat ausweisen (vgl. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0).

[Seite 17]

§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes

8.1. Der ZWECKVERBAND erwirkt sämtliche für die Errichtung und den Betrieb des passiven

Netzes erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und hält sie während der

Vertragslaufzeit aufrecht. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche für die Errichtung und

den Betrieb der aktiven Technik etwaig erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten

zu erwirken und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Genehmigungen

sind dem ZWECKVERBAND auf Verlangen vorzulegen.

8.2. Spätestens nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation (§

  1. wird der Netzbetreiber die für den Betrieb des passiven Netzes und die für die

Überwachung des Betriebs notwendige aktive Technik errichten. Hierbei sind die

Verpflichtungen gemäß Nr. 1.1 und 5.3 der Gigabit-RL 2.0 zu berücksichtigen.

8.3. Der Netzbetreiber wird innerhalb von 12 Wochen nach Überlassung einer im Wesentlichen

mangelfreien passiven Netzinfrastruktur gemäß § 6.3 dieses Vertrages den Einbau der

aktiven Technik vornehmen und das gesamte Netz vollständig in Betrieb nehmen, so dass

Kunden angeschlossen werden können (im Folgenden die „Inbetriebnahmefrist“). Sollte

der Netzbetreiber unverschuldet an einer fristgerechten Inbetriebnahme gehindert sein,

verständigen sich die Vertragsparteien über eine Verschiebung des

Inbetriebnahmezeitpunkts. Soweit der Bewilligungszeitraum überschritten wird, beantragt

der ZWECKVERBAND bei der Bewilligungsbehörde eine entsprechende Verlängerung.

Hierbei sind die sich aus den Nr. 5.7 und 6.15 der Gigabit RL bzw. Gigabit RL 2.0

ergebenden Rechtsfolgen für die Überschreitung des Abfragezeitraums des

Markterkundungsverfahrens (relevanter Zeithorizont) zu beachten. Da eine

bauabschnittsweise Übergabe erfolgen soll, entsteht die Verpflichtung des Netzbetreibers

nach diesem Absatz für jeden übergebenen Abschnitt der Netzinfrastruktur gesondert.

§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes

9.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz während der Laufzeit des Vertrages

(vgl. § 15) gesetzes- und beihilfenrechtskonform zu betreiben und die Versorgung der

Teilnehmer mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen.

[Seite 18]

9.2. Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Netzbetriebs sicherzustellen, dass durch ihn oder

durch Dritte (§ 9.5) gegenüber den zu erschließenden Teilnehmern im vorgegebenen

Versorgungsgebiet Telekommunikationsdienste in Form von Telefonie, Internet und ggf.

Rundfunk unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und

entsprechend seinem Angebot (Anlage 5) erbracht werden. Der Netzbetreiber hat während

der Laufzeit des Vertrages zu gewährleisten, dass die Telekommunikationsdienste gemäß

branchenüblicher Leistungsparameter den Teilnehmern angeboten werden. Unbeschadet

des konkreten Endkundenvertrags über Telekommunikationsdienste sind allen vom

Fördergebiet umfassten Adressen bzw. Endnutzern zuverlässig Bandbreiten von 1 Gbit/s

symmetrisch zu gewährleisten (Zielbandbreite). Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am

Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.

9.3. Das Netz darf nur für den in diesem Vertrag vorgesehenen Betrieb eines gigabitfähigen

Netzes sowie für sämtliche im TKG oder im Telemediengesetz (TMG) oder ihre

Nachfolgeregelungen geregelten Dienste verwendet werden. Andere Nutzungen bedürfen

der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ZWECKVERBANDES, welche zuvor die

Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen hat.

9.4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen

Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen über das passive Netz erreichbaren

Endkunden zu den im Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu

eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot

sicherzustellen und - bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags - zu

erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind

frühestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn zulässig oder wenn der Netzbetreiber im

Ausbaugebiet nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen anbietet, die er

seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen außerhalb des

Ausbaugebietes anbietet. Sollte der Netzbetreiber in seinem Angebot (Anlage 5)

Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe von den

Endkundenpreisen abweichen, die der Netzbetreiber Endkunden außerhalb des

Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt anbietet, so ist

eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung des ZWECKVERBANDES zulässig. Der

Netzbetreiber ist gegenüber dem ZWECKVERBAND nicht zum Abschluss eines

Endkundenvertrages mit einem potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem

Netzbetreiber im Einzelfall, z.B. aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht

[Seite 19]

zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im

Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der Geschäftskundentarif angeboten werden kann.

9.5. Der Netzbetreiber kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst

erbringen bzw. anbieten oder sich eines zuvor im Auswahlverfahren benannten Dritten

bedienen. Sollte das TKU ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte TKU anbieten,

muss es gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets

mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im

geförderten Gebiet erbringt (vgl. Nr. 3.1 Abs. 3 der Gigabit-Richtlinie 2.0).

9.6. Der Netzbetreiber hat entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem

Angebot (Anlage 5) eine Störungsannahme und eine Störungsbeseitigung sicherzustellen

sowie eine Kundenhotline für Gewerbe- und Privatkunden zu betreiben. Auf Verlangen ist

dem ZWECKVERBAND im Einzelfall eine aussagekräftige Mitteilung im Falle von

wesentlichen Störungen sowie die Anzahl und inhaltliche Ausgestaltung von Beschwerden,

inkl. geografischer Lage und betroffenen Netzteilen und Leistungen offenzulegen.

9.7. Der Netzbetreiber darf nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des ZWECKVERBANDES

eigene oder ihm von Dritten übergebene Netze mit dem vom ZWECKVERBAND

überlassenen passiven Netz verbinden, soweit dies zum Betrieb der auf dem Leerrohrnetz

basierenden Breitbandinfrastruktur oder zur Ermöglichung effizienter Diensteerbringung,

der Interoperabilität oder zur Erfüllung der Vorgaben zum Open Access erforderlich oder

geboten ist. Die Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen obliegt

inklusive der Kostentragung dem Netzbetreiber, soweit sie nicht im Rahmen des Baus des

passiven Netzes gemäß § 5 durch den ZWECKVERBAND zu schaffen waren. Ein

Zustimmungserfordernis des ZWECKVERBANDES besteht nicht, soweit die Anpassungen

im Netz weder bauliche Änderungen erfordern noch Auswirkungen auf die Netzkapazität

haben.

9.8. Eine Nutzung des geförderten Netzes durch den Netzbetreiber für privatwirtschaftliche

Netzerweiterungen in an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist grundsätzlich

zulässig.

9.9. Die ANBest-P/Gk sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P/Gk Bestandteil dieses

Rechtsverhältnisses. Der Netzbetreiber gewährt dem ZWECKVERBAND und den

Bewilligungsbehörden, dem Bundesrechnungshof, dem Landesrechnungshof sowie von

diesen Beauftragten gemäß Nr. 7.1 ANBest-P/Gk und unter Beachtung der sonstigen

[Seite 20]

gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers ein jederzeit und uneingeschränkt zu

gewährendes Zugangs- und Prüfrecht für Bücher, Belege und sonstige

Geschäftsunterlagen in Bezug auf das geförderte Netz sowie zu geeigneten Messpunkten.

Der Netzbetreiber verpflichtet Nachunternehmer bzw. Dritte i. S. v. § 9.5, die Zugangs- und

Prüfrechte ebenfalls einzuräumen.

9.10. Für die Dauer des Vertrages übernimmt der Netzbetreiber die Pflicht zur

Netzauskunft/Trassenauskunft und ist insoweit erster Ansprechpartner für anfragende

Stellen. Die Pflicht zur Netzauskunft/Trassenauskunft beginnt für einen überlassenen

Bauabschnitt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß § 6.3 ff.

§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes

10.1. Der Netzbetreiber ist nach der Überlassung gemäß § 6 zur Wartung und Instandhaltung des

passiven Netzes verpflichtet. Hiervon ist insbesondere auch die Wartung und

Instandhaltung einschließlich der Ersatzteilversorgung, die Anbindung an die

Stromversorgung sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Reparaturen umfasst.

Eine Vergütung oder Kostenerstattung durch den ZWECKVERBAND für die

Instandhaltungsleistungen des Netzbetreibers erfolgt grundsätzlich nicht. Ausgenommen

sind Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen gemäß § 10.3 oder Maßnahmen, die die

ZWECKVERBAND oder ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Stehen dem

ZWECKVERBAND infolge einer Beschädigung des Vertragsgegenstandes

Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu, tritt der ZWECKVERBAND diese an den

Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Im Falle des Vorliegens der

Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation unterstützt der ZWECKVERBAND den

Netzbetreiber, soweit sinnvoll und erforderlich.

10.2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die aktive Technik während der Vertragslaufzeit auf dem

Stand der Technik zu halten, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Gegebenenfalls erforderliche Neu-, Nach- oder Ersatzbeschaffungen sowie Reparaturen

werden vom Netzbetreiber getragen. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem aktuellen

Stand der Technik.

10.3. Beschädigungen durch Fremdeinwirkung sind entsprechend der Leistungsbeschreibung

(Anlage 2) und den im Angebot (Anlage 5) angegebenen Entstörzeiten vom Netzbetreiber

[Seite 21]

auf Kosten des Netzbetreibers zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schächte und

Schaltschränke sowie bereitgestellte aktive Komponenten.

§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung

11.1. Maßnahmen an dem passiven Netz, die über die Instandhaltung und Entstörung

hinausgehen (im Folgenden „bauliche Veränderungen“) und nicht notwendige

Umverlegungen darstellen, nimmt der Netzbetreiber nach Überlassung des passiven

Netzes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des ZWECKVERBANDES vor. Die

Kosten dieser baulichen Veränderungen trägt unter Berücksichtigung der weiteren

Regelungen in diesem § 11 der Netzbetreiber.

11.2. Der Netzbetreiber übernimmt sämtliche Folge- und Folgekostenpflichten analog den

Regelungen aus §§ 130 ff. TKG. Der ZWECKVERBAND ist von sämtlichen Folge- und

Folgekostenpflichten, die aufgrund von Änderungen oder Einziehungen von

Verkehrswegen, verursacht durch andere in Verkehrswegen oder Grundstücken verlegte

besonderen Anlagen oder verursacht durch Ansprüche privater Grundstückseigentümer

entstehen, im Außenverhältnis freizustellen. Die Folgekosten trägt im Innenverhältnis der

Netzbetreiber.

11.3. Maßnahmen zur Änderung und Verlegung von passiver Netzinfrastruktur sind durch den

Netzbetreiber sorgfältig schriftlich zu dokumentieren und dem ZWECKVERBAND zur

Kenntnis zu bringen.

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie und Landesförderrichtlinie

12.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den ZWECKVERBAND bei ihrer Antragstellung auf

Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit RL bzw. der Gigabit RL 2.0 und

der Landesförderrichtlinie sowie allen mit der Administration der bereitzustellenden bzw.

bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber den

Bewilligungsbehörden durch Beibringung entsprechender Nachweise, Dokumentationen

und Informationen zu unterstützen, soweit der Netzbetreiber über diese verfügt oder als

die für den Betrieb des Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit der

[Seite 22]

ZWECKVERBAND seinen Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und

Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber den Bewilligungsbehörden nachkommen

kann, besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in § 15.2 geregelte Laufzeitende

und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über den vorzeitigen

Beendigungszeitpunkt hinaus fort.

12.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, den ZWECKVERBAND bei der Erfüllung der

Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden (Anlage 1) angemessen zu unterstützen.

Hierzu zählt die Unterstützung bei Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß

der BNBest-Gigabit über das Förderprojekt. Merk- und Hinweisblätter der

Bewilligungsbehörden zu Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und zur

Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus sind zu beachten. Die

Unterstützungspflicht gilt auch im Hinblick auf etwaige Rückforderungen durch die

Bewilligungsbehörden.

12.3. Dem Netzbetreiber steht es frei, über die Mindestanforderungen hinausgehende Daten der

Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene

13.1. Der Netzbetreiber ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-

Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze

auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten

Netz mit der überlassenen passiven Infrastruktur so früh wie möglich vor Inbetriebnahme

für die Dauer der nach diesem Vertrag geschuldeten Netzbetriebspflicht zuzüglich der in

§§ 15.2 und 15.3 vorgesehenen Zeiträume zu gewähren. Der Netzbetreiber hat dabei die

Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang

von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der

Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des

offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentur einzuhalten.

Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat der Netzbetreiber gemäß § 155

Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur

und, sofern der ZWECKVERBAND selbst auch Adressat der Zugangsnachfrage war, auch

dem ZWECKVERBAND zur Kenntnis zu geben. Diese Übermittlungspflicht umfasst auch

sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem Zugangsnachfrager vereinbarten

[Seite 23]

Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens aber sechs Monate vor

Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot

auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere

Anbieter gegenüber dem ZWECKVERBAND auf Verlangen nachzuweisen.

13.2. Der ZWECKVERBAND als Netzeigentümer wird in dem geförderten Netz keine eigene

aktive Vermarktung von Vorleistungsprodukten (Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser)

vornehmen. Wird der ZWECKVERBAND als Eigentümer des passiven Netzes über § 155

Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung zur Gewährleistung eines offenen

Netzzugangs verpflichtet, werden sich die Vertragsparteien über ein Angebot zu dem

beantragten offenen Netzzugang abstimmen.

13.3. Zwischen dem TKU und dem Zugangsnachfrager gelten für den Betrieb des geförderten

Netzes die vom Bund festgelegten, veröffentlichten und dem Auswahlverfahren zugrunde

gelegten Bedingungen und Preise für Vorleistungsprodukte in der jeweils geltenden Fassung.3 .

13.4. Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien

Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende

Infrastrukturen durch den Netzbetreiber genutzt werden.

13.5. Können sich der Netzbetreiber und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei

Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können

beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle

anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 149 Abs. 1

Nr. 5, Abs. 4, 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen

einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest. Der Netzbetreiber

übermittelt dem ZWECKVERBAND jeweils bis Ende Januar eines Jahres für das

vorangegangene Jahr eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand der erfolgten

Zugangsnachfragen, differenziert nach Zugangsgewährungen und Ablehnungen mit

Ablehnungsgründen.

3 Abrufbar unter https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/vorleistungspreise.pdf?__blob=publi cationFile

[Seite 24]

13.6. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des

gigabitfähigen Netzes gilt § 25.2.

§ 14 Pacht

14.1. Der Netzbetreiber zahlt dem ZWECKVERBAND für die Einräumung des Nutzungsrechts

am Vertragsgegenstand folgende Pacht, wobei sich die Pachthöhe und die einzelnen

Bestandteile zur Ermittlung der Pacht aus der angebotenen Pacht gemäß Anlage 5 -

Angebot des Netzbetreibers vom i.V.m. Anlage Angebotsschreiben [Datum des

bezuschlagten Angebots mit Anlage Angebotsschreiben wird - mit

Zuschlagserteilung ergänzt].

14.1 Mit Ausnahme des ersten Vertragsjahres sind im Voraus zum 15.03./15.06./15.09./15.12.

Abschlagszahlungen zu leisten. Die Parteien können davon abweichende

Abschlagszahlungen vereinbaren. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf Grundlage

des Vorjahresergebnisses ermittelt. Der Pachtanspruch des ZWECKVERBANDES

entsteht für die jeweils an den Netzbetreiber zur Nutzung überlassenen Teilstücke oder

Teilabschnitte der passiven Infrastruktur 1 Monat nach Überlassung dieser an den

Netzbetreiber bzw. – sofern früher - spätestens mit Aufnahme der tatsächlichen Nutzung

durch den Netzbetreiber.

14.2 Die Abschlussrechnung ist innerhalb 1 Monats nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

Für die Berechnung der Pacht hat der Netzbetreiber dem ZWECKVERBAND zum

spätestens 10.04. eines jedem dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres

unaufgefordert, plausibel und nachvollziehbar in Textform sowie durch einen

Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert - bzw. alternativ durch ein entsprechend

testiertes Quell- und Abrechnungssystem - die zur Pachterhebung erforderlichen Daten,

insbesondere

▪ die zugrunde gelegte Anzahl an abgeschlossenen Endkundenverträgen und

▪ der in Betrieb befindlichen Nutzungseinheiten aufgeteilt nach privaten und

gewerblichen Anschlüssen mit

▪ Darlegung des Vertragstyps (privat, gewerblich, SOHO, asymmetrisch, symmetrisch)

▪ Die Anzahl überlassener, realisierter Gebäudeanschlüsse

[Seite 25]

▪ Umsatz aus aktiven gewerblichen Anschlüssen – FTTB

▪ Umsatz aus Gewährung von open access (insbesondere neben sämtlichen

Vorleistungsprodukten auch einschließlich Umsätze aus Dark Fiber – Vermietung

und Leerrohrvermietung)

darzulegen. Die Daten sind dabei vom AN so beim AG einzureichen, dass diese dem

zugrundeliegenden Förderantrag für den betreffenden Versorgungsbereich, gemarkungs-

und adressscharf zugeordnet sind. Gleiches gilt für den darzulegenden Umsatz. Wenn der

Netzbetreiber Dritte mit der Erbringung von Endkundendiensten beauftragt, gilt dies

gleichermaßen. Ebenfalls sind die durch den Netzbetreiber selbst genutzten Leitungen mit

Anzahl der Glasfasern und Trassenabschnitte zu benennen. Bei Unklarheiten klärt der

Netzbetreiber auf Nachfrage die ZWECKVERBAND entsprechend auf und legt

erforderlichenfalls weitere Unterlagen und Nachweise vor, aus denen der

ZWECKVERBAND die Pachtermittlung belegbar nachvollziehen kann.

Im Weigerungsfall kann der ZWECKVERBAND die Abrechnung auf Grundlage einer

Schätzung vornehmen, es sei denn, der Netzbetreiber widerlegt die dabei getroffenen

Annahme der Schätzung.

Die dem für die Ermittlung der Zusatzpacht zuzurechnenden Leistungen beinhalten die

Bereitstellung der jeweiligen Übertragungsrate, sowie dazugehöriger Internet-Konnektivität

einschließlich dazugehöriger Serviceleistungen (Überwachung, Hotline, Entstörzeit, etc.)

gemäß dem im jeweiligen Endkundenvertrag vereinbarten Service-Level-Agreement.

Darüber hinaus sind die Einnahmen aus den über den Anschluss angebotenen

Telefondiensten, der Bereitstellung des Internetzugangs mit der vereinbarten Service-

Qualität, sowie die Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von individuellen

VPN-Verbindungen (VPN und Multi-VPN, VLAN, MPLS) oder Standleitungen dem (für die

Ermittlung der Pachthöhe) relevanten Umsatz zuzurechnen. Weiterhin sind Einnahmen aus

der Vermietung z.B. von Dark-Fiber; Leerrohren und sonstigen Vorleistungsprodukten sowie

damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Telekommunikationsdienstleistungen dem

für die Ermittlung der Pachthöhe relevanten Umsatz zuzurechnen.

Einnahmen aus darüberhinausgehenden Telekommunikationsdiensten sind nicht dem
Umsatz zuzurechnen.

[Seite 26]

Diese können beinhalten:
a. Miet-/Einnahmen für die Bereitstellung von Endgeräten (z.B. aktive Hardware)
b. Telefon- und Videokonferenzen, Dienste für kollaboratives Arbeiten
c. LAN-Vernetzung bei dem Endkunden (z.B. Kosten für Innenhausverkabelung)
d. Cloud-Dienste: Online-Speicher/Backup (IaaS), virtuelle Rechenleistungen und
Plattformen
(PaaS), Cloudbasierte Anwendungen (SaaS)
e. Managed IT-Services und Sicherheitsangebote (Antivirus, Firewall, etc.)
f. Web-Hosting (Webpräsenz, Shop-Lösungen)
g. Beratungsleistungen
Einnahmen aus Dienstleistungen, die gemäß der oben genannten Auflistung a-g nicht
dem Umsatz zuzurechnen sind, müssen in dem Endkundenvertrag separat
ausgewiesen und dem Endkunden separat in Rechnung gestellt werden.
Die Abschlussrechnung erfolgt durch den ZWECKVERBAND bis spätestens zum 30.08. des
dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember des
Vorjahres überlassenen und in Betrieb befindlichen Anschlüsse.

14.3 Die Abschlussrechnung ist spätestens 1 Monat nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

14.5. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, soweit dies für die Bemessung der Pacht erforderlich ist,

die relevanten Parameter auf Verlangen der Gebietskörperschaft offenzulegen.

14.6. Soweit zu zahlende Beträge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese in gesetzlicher Höhe

zusätzlich zu entrichten.

14.7. Kommt der Netzbetreiber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der jeweilige Betrag

mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzug mit der Zahlung zu verzinsen.

§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung

15.1. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande. Der Vertragsbeginn

steht unter den weiteren (aufschiebenden) Bedingungen,

a. dass das bzw. die durch den ZWECKVERBAND durchzuführende(n)

Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung der passiven

Infrastruktur abgeschlossen und die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen durch

[Seite 27]

Vertragsschluss zwischen ZWECKVERBAND und dem/den Unternehmen beauftragt

werden und

b. die Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe zur Sicherstellung der

Gesamtfinanzierung von Bund und Land erlassen werden.

Maßgeblich für den Eintritt der Bedingungen ist der Zeitpunkt der zuletzt eintretenden

Bedingung. Soweit dieser Vertrag mehrere Zuwendungsbescheide umfasst, bezieht sich

der Bedingungseintritt auf den jeweiligen, einzelnen Zuwendungsbescheid und der Vertrag

tritt jeweils nur in Bezug auf ebendiesen Zuwendungsbescheid und die hiervon betroffenen

Teile bzw. Adressen in Betracht.

Sofern in diesem Vertrag und seinen Anlagen Pflichten der Vertragsparteien geregelt

werden, die vor Eintritt der genannten aufschiebenden Bedingungen relevant werden (z. B.

Mitwirkung bei den Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung

der passiven Infrastruktur), so haben die Vertragsparteien diese Pflichten trotz der

aufschiebenden Bedingungen zu erfüllen. Der ZWECKVERBAND wird den Netzbetreiber

unverzüglich schriftlich über den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen informieren und

ihn unter Wahrung des Vergaberechts über den Stand und den Abschluss der

Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen informiert halten.

15.2. Der Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2038, frühestens aber mit Ablauf der am spätesten

ablaufenden Zweckbindungsfrist der von diesem Vertrag umfassten endgültigen

Zuwendungsbescheide, soweit diese nach dem 31.12.2038 enden sollte. Falls zu

einzelnen vorläufigen Zuwendungsbescheiden keine endgültigen Bescheide ergehen

und/oder der ZWECKVERBAND in Bezug auf einen oder mehrere Zuwendungsbescheide

Abstand nimmt und damit für diese keine Zweckbindungsfrist entsteht und/oder zu laufen

beginnt, führt dies in Bezug auf ebendiese Bescheide nicht zu einer Verlängerung des

Beendigungsdatums zum 31.12.2038. Der Vertrag verlängert sich sodann um bis zu

dreimal um je weitere 2 Jahre, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von mindestens 36 Monaten in Text- oder Schriftform zum jeweiligen

Laufzeitende kündigt.

15.3. Im Falle einer Beendigung des Vertrages – unabhängig von der Art der Beendigung –

verpflichtet sich der Netzbetreiber, die Leistungen aus diesem Vertrag so lange aufrecht

zu erhalten, bis der Betrieb von einem anderen Netzbetreiber übernommen oder von ihm

selbst auf Basis eines neuen Vertrags fortgeführt wird. Diese Verpflichtung besteht für

[Seite 28]

mindestens 24 Monate. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Vertrag

bestehen während dieses Zeitraums fort. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber verpflichtet,

dem ZWECKVERBAND oder einem vom ZWECKVERBAND zu benennenden Dritten bei

dem Übergang des Netzbetriebes auf einen Folgebetreiber angemessen zu unterstützen

und sich mit dem Folgebetreiber ins Benehmen zu setzen, um einen unterbrechungsfreien

Betrieb des passiven Netzes im Rahmen der Übergabe an einen Folgebetreiber

gemeinsam mit diesem sicherzustellen. Die entsprechenden Unterstützungsleistungen zur

Aufrechterhaltung und Übergabe des unterbrechungsfreien Betriebs in der

Übergangsphase erbringt der Netzbetreiber kostenfrei. Insbesondere ist der Netzbetreiber

verpflichtet, der ZWECKVERBAND die notwendigen Informationen und Unterlagen für eine

reibungslose Fortführung des Betriebes und für die reibungslose Überlassung zur

Verfügung zu stellen. Diese an den Netzbetreiber gerichteten Anforderungen dienen auch

der Unterstützung des ZWECKVERBANDES bei ihren Verpflichtungen aus Nr. 7.8 Satz 1

der Gigabit-Richtlinie 2.0.

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes

16.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Netzbetreiber das passive Netz an den

ZWECKVERBAND zurück. Dies beinhaltet auch die neuen, ersetzten oder erneuerten

Bestandteile des passiven Netzes.

16.2. Der Vertragsgegenstand muss sich bei Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter

Berücksichtigung der durch den Netzbetreiber durchzuführenden Instandhaltungs- und

Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Netzbetreiber hat

dem ZWECKVERBAND alle den Vertragsgegenstand betreffenden während des

Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten Dokumentationen, Messungen,

Prüfprotokolle etc. spätestens mit Vertragsbeendigung herauszugeben, soweit diese nicht

bereits übergeben worden sind.

16.3. Die von dem Netzbetreiber eingebrachte aktive Technik bzw. Infrastruktur verbleibt im

Eigentum des Betreibers (§ 95 BGB). Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem

ZWECKVERBAND die Übernahme der eingebrachten Technik und Infrastruktur bzw. ein

Nutzungsrecht an der eingebrachten Infrastruktur zu einem wirtschaftlich angemessenen

Preis anzubieten und die für einen Übergang der Nutzungsrechte erforderlichen

Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Preis ist im Falle einer Nichteinigung durch

[Seite 29]

einen unabhängigen Sachverständigen festzulegen, der von der Industrie- und

Handelskammer Ulm auf Antrag einer Partei vorgeschlagen werden soll, soweit sich die

Vertragsparteien nicht auf die Person eines Sachverständigen einigen können. Die Kosten

des Sachverständigen / Wirtschaftsprüfers werden von den Vertragsparteien zu gleichen

Teilen getragen.

16.4. Wünscht der ZWECKVERBAND hingegen keinen Übergang der vom Netzbetreiber in das

passive Netz eingebrachten und nicht kraft Gesetzes in ihr Eigentum übergegangenen

Teile, sind diese vom Netzbetreiber auf dessen Kosten nach Vertragsbeendigung zu

entfernen.

§ 17 Rücktritt

17.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der ZWECKVERBAND mit Wirkung für die

Vergangenheit zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund ist

insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen anlässlich des dieses Vertrages

betreffenden Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen

Rechtsverhältnisses zwischen ZWECKVERBAND und Bewilligungsbehörden gegeben:

a. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss entfallen nachträglich, zum

Beispiel aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3

Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem

Vertrag ist der ZWECKVERBAND unzumutbar oder aus entgegenstehenden

rechtlichen Gründen nicht möglich;

a. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49

VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P/Gk, mit

Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst

unwirksam;

b. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Netzbetreibers zustande

gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

c. der Netzbetreiber kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und

auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden

[Seite 30]

Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach,

insbesondere

  • seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten, insbesondere

gemäß § 7, § 12, oder

  • seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf

Vorleistungsebene (§ 13);

d. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB

einschlägig sind;

e. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;

f. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB

oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

g. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und

Mindestlohngesetzes des Landes Baden-Württemberg;

h. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale

Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten

Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes

zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;

i. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Betreibers zustande

gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

17.2. In den in § 17.1 lit. a und lit. a genannten Fällen ist auch der Netzbetreiber zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt.

17.3. Mit Rücktritt von dem Vertrag ist der Netzbetreiber nicht mehr zum Besitz des überlassenen

passiven Netzes berechtigt und vorbehaltlich § 16.3 zur Rückgabe verpflichtet. Die

empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, wenn und soweit die

Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes der zum

[Seite 31]

Zeitpunkt des Rücktritts vom Netzbetreiber bereits gezogenen Nutzungen aus der

geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.

§ 18 Kündigung

18.1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind

jedoch berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen

Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen. Ein

wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer den Kündigenden

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen

der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

18.2. Sonstige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

18.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages

derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des Netzbetreibers nicht

mehr ausgeführt werden, es sei denn, der ZWECKVERBAND verlangt deren Fertigstellung

und dem Netzbetreiber ist dies zumutbar. Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung zum

Netzbetrieb nach § 15.3. Die Pflicht zur Zahlung der Pacht endet mit vollständiger Rückgabe

des passiven Netzes an den ZWECKVERBAND.

§ 19 Gewährleistung / Haftung

19.1. Dem Netzbetreiber obliegen, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt, im

Zusammenhang mit der Überlassung des passiven Netzes gemäß § 6 die

Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und ggf.

behördlichen Vorgaben. Der Netzbetreiber stellt den ZWECKVERBAND insoweit von

Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Verlangen des ZWECKVERBANDES

vollumfänglich frei.

19.2. Die Haftung des ZWECKVERBANDES wegen Mängeln des passiven Netzes, die bei

Überlassung gemäß § 6 vorhanden und nicht dokumentiert waren, ist ausgeschlossen. Das

gilt nicht, soweit der ZWECKVERBAND eine bestimmte Eigenschaft besonders

zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder es sich um einen

versteckten Mangel handelt.

[Seite 32]

19.3. Stehen dem ZWECKVERBAND Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber

Dritten wegen Mängeln des passiven Netzes zu, überträgt sie dem Netzbetreiber die

Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche. Hierzu tritt der ZWECKVERBAND die

Ansprüche, die dem ZWECKVERBAND wegen Mängeln des passiven Netzes zustehen, an

den Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Der ZWECKVERBAND unterstützt

den Netzbetreiber bei der Durchsetzung der Ansprüche, insbesondere stellt sie ihm die ihr

vorliegenden Informationen, soweit für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich, zur

Verfügung.

19.4. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Netzbetreibers

abgestellt wird, hat der Netzbetreiber sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen

dargelegten Zweifeln dem ZWECKVERBAND an der Darlegung nachzuweisen.

19.5. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

19.6. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei

Vermögensschäden von Endnutzern zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser

Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die

Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend

Anwendung.

§ 20 Sicherheiten

20.1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag,

insbesondere der Zahlung der vereinbarten Pacht, gewährt der Netzbetreiber dem

ZWECKVERBAND für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Vertragserfüllungsbürgschaft in

Höhe von 5 % des pauschalen jährlichen Pachtzinses gemäß § 14.1 durch eine

selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft eines deutschen

Bankinstituts als Höchstbetragsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der

Anfechtbarkeit. Die Sicherheit kann auch durch eine andere wirtschaftlich gleichwertige

Sicherheitsleistung gewährt werden.

20.2. Die Sicherheitsleistung ist binnen eines Monats nach Übernahme des ersten angebotenen

funktionsfähigen Abschnitts gemäß § 6.3 vorzulegen.

20.3. Wird die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, so kann

[Seite 33]

der ZWECKVERBAND nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag

kündigen.

20.4. Die Sicherheitsleistung wird nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgegeben,

soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des

ZWECKVERBANDES noch nicht erfüllt sind, ist dieser berechtigt, eine Freigabe der

Vertragserfüllungssicherheit im Umfang der entsprechenden Ansprüche bis zu deren

Erfüllung zu verweigern oder die Vertragserfüllungssicherheit hierfür in Anspruch zu

nehmen.

§ 21 Versicherungsschutz

21.1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine

Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000

EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden bei einem in

einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen zu unterhalten.

Beide Schadenskategorien müssen im Schadensfall parallel zueinander mit den

genannten Deckungssummen abgesichert sein.

§ 22 Vertraulichkeit

22.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng

vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die

Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden

Vertrages zu verwenden.

22.2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien

nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso

bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche

Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher oder

zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den

betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben

die Geheimhaltungspflichten unberührt.

[Seite 34]

22.3. Der ZWECKVERBAND ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte mit der

Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu

beauftragen. Sie wird diese dann entsprechend im Vorhinein zur Vertraulichkeit

verpflichten.

22.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte als

Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses

Vertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt der

Netzbetreiber darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur

Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch

den ZWECKVERBAND, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf.

Der Netzbetreiber wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur

Vertraulichkeit verpflichten.

§ 23 Datenschutz

23.1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften,

insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz über

den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei

Telemedien (TTDSG) und ihrer Nachfolgeregelungen. Der ZWECKVERBAND und der

Netzbetreiber sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbstständig

verantwortlich.

23.2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die von ihm betrauten Personen vor Beginn der

Durchführung dieses Vertrages entsprechend zur Einhaltung des Datengeheimnisses zu

verpflichten.

23.3. Der Netzbetreiber hat die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß

Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet

ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

statt. Datenverarbeitungen in anderen Ländern dürfen nur erfolgen, sofern der

ZWECKVERBAND dazu ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.

23.4. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende

Informationssicherheitsanforderungen einzuhalten und umzusetzen.

[Seite 35]

§ 24 Vertragsstrafen

24.1. Wird die unter § 8.3 genannte Inbetriebnahmefrist überschritten, hat der

ZWECKVERBAND für jede vollendete Woche der Fristüberschreitung je betroffenem

vertragsgemäß übergebenen in sich betriebsfähigen Bauabschnitt Anspruch auf eine

Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des gemäß § 14 vereinbarten Pachtzinses für das

vorangegangene Kalenderjahr insgesamt jedoch maximal 5 % dieses Betrages.

24.2. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des ZWECKVERBANDES bleiben

unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen

Verzögerungen angerechnet.

24.3. Dem Netzbetreiber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der ZWECKVERBAND ein

geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend

herabgesetzt.

§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge

25.1. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden

Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen,

verpflichten sich die Vertragsparteien in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB

und der dazu vorhandenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder

Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern ein Festhalten am

unveränderten Vertrag unzumutbar sein sollte. Sollten dabei Anzeigen gegenüber den oder

Genehmigungen bzw. Einwilligungen der Bewilligungsbehörden erforderlich sein, wird der

Netzbetreiber gegenüber dem ZWECKVERBAND unverzüglich die für eine Anzeige bzw.

Antragstellung notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.

25.2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem

Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche

Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen

Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der

Abtretung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers aus diesem Vertrag insbesondere

an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen wird der

ZWECKVERBAND seine Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein

wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132

[Seite 36]

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b) GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des

Bundes und / oder des Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht

zustimmt. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des

Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und

gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien

Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch den

Netzbetreiber auf den oder die Rechtsnachfolger über; der jeweilige Netzbetreiber hat sie

im Falle einer Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des

Betriebs des gigabitfähigen Netzes stets auf den oder die Rechtsnachfolger zu übertragen,

sodass der ZWECKVERBAND hinsichtlich aller nach diesem Vertrag geschuldeten

Leistungen des TKU einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den Rechtsnachfolger

des bisherigen TKU hat.

§ 26 Schlussbestimmungen

26.1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit

nicht explizit in diesem Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der

Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:

KontaktdatenAnsprechpartner/-in ZWECKVERBANDV e r t reter/-in
Name
Position
Organisationseinheit
Telefonnummer:
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:
KontaktdatenAnsprechpartner/-in NetzbetreiberVertreter/-in
Name
Position
Organisationseinheit
Telefonnummer:
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:

26.2. Sollten sich die in § 26.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei

verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann

sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei

wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.

26.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus

diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für

Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall

telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann

gewahrt, wenn die übermittelte Kopie die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt.

Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Vertrages bedürfen der

vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit

RL bzw. Gigabit-RL 2.0).

26.4. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien

getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind

nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den

Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

26.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich

solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – Ravensburg als

Gerichtsstand vereinbart.

26.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene

Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich

eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Er-

[Seite 38]

haltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der

Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umstän-

den aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der

unwirksamen/ nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirk-same

und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am

nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck

des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie

diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/

Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit

(Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten

kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

26.7. Die Vertragsparteien sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht

erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,

anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt,

soweit die aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist

und soweit nicht beihilferechtliche, zuwendungsrechtliche oder haushalterische Gründe

dagegen sprechen.

26.8. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine

Ausfertigung.

ZWECKVERBAND [Netzbetreiber]

[Ort], [Datum] [Ort], [Datum]

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