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Betreiber-Pachtvertrag
über den Standort der Luftrettungsstation Ravensburg
Zwischen
Landkreis Ravensburg, vertreten durch den Eigenbetrieb IKP, vertreten durch die Geschäftsführerin Sarah Betschinger Am Engelberg 33b 88239 Wangen im Allgäu – nachfolgend „Verpächter“ oder „Erbbauberechtigter“ –
und
[Name des Betreibers gemäß Vergabeverfahren] [Adresse] – nachfolgend „Pächter“ oder „Betreiber“ –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Der Verpächter ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 3. März 2026, Urkundenverzeichnis Nr. 491/2026 des Notars Tobias Huber, Ravensburg, Erbbauberechtigter an einer Teilfläche des Grundstücks Flst. 585/21, Gemarkung Schmalegg.
Der Erbbaurechtsvertrag ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages. Der Pächter bestätigt, den Inhalt des Erbbaurechtsvertrages vollständig zur Kenntnis genommen zu haben.
Der Pächter verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen des Erbbauberechtigten aus dem Erbbaurechtsvertrag, soweit sie den Betrieb und die Nutzung der Pachtsache betreffen, im Innenverhältnis zum Verpächter zu erfüllen und den Verpächter von entsprechenden Verpflichtungen freizustellen.
Der Standort soll dem Betrieb einer Luftrettungsstation dienen.
Der Pächter wird im Rahmen eines Vergabeverfahrens des Landes Baden-Württemberg als Betreiber der Luftrettung bestimmt.
Der Pächter wird die Luftrettungsstation auf der Pachtsache errichten, betreiben und unterhalten.
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Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den nachfolgenden Betreiber-Pachtvertrag. Dieser Vertrag dient der wirtschaftlichen Umsetzung der Regelungen des Erbbaurechtsvertrages im Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Verpächter verpachtet an den Pächter eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück 585/21, Gemarkung Schmalegg, mit einer Größe von ca. 6.280 m² (nachfolgend „Pachtsache“).
(2) Die Pachtsache befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Ravensburg und liegt im Bereich der Franz-Xaver-Honer-Straße 13, 88213 Ravensburg.
Die genaue Lage und Abgrenzung der Pachtsache ergeben sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan.
(3) Bestandteil dieses Vertrages sind auch sämtliche künftig auf der Pachtsache errichteten baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen, die dem Betrieb der Luftrettungsstation dienen.
(4) Zusätzlich zur Pachtsache gemäß Absatz 1 umfasst dieser Vertrag auch die Nutzung der Grundstücke Flurstück Nr. 585/2 und 585/3, welche im Eigentum der Stadt Ravensburg stehen (nachfolgend „Zusatzflächen“).
(5) Die Zusatzflächen werden dem Verpächter auf Grundlage einer gesonderten Grundstücksüberlassungsvereinbarung mit der Stadt Ravensburg überlassen und vom Verpächter an den Pächter zur Nutzung für Zwecke der Luftrettungsstation weiterüberlassen. Der Grundstücksüberlassungsvertrag ist diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages. Der Pächter bestätigt, den Inhalt des Grundstücksüberlassungsvertrags vollständig zur Kenntnis genommen zu haben.
(6) Die Zusatzflächen sind im Lageplan (Anlage 2) dargestellt.
§ 2 Vertragszweck
(1) Die Pachtsache und die Zusatzflächen werden dem Pächter ausschließlich zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung einer Luftrettungsstation überlassen.
(2) Der Betrieb der Luftrettungsstation umfasst insbesondere den Einsatz von Luftfahrzeugen zur Durchführung von Rettungsflügen, Notfalleinsätzen, Intensivtransporten sowie sonstigen luftgebundenen Rettungs- und Hilfseinsätzen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Luftrettung.
(3) Zur Erfüllung dieses Zwecks ist der Pächter berechtigt, auf der Pachtsache, nicht jedoch auf den Zusatzflächen sämtliche hierfür erforderlichen baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen und betrieblichen Infrastrukturen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
Hangars und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Wartungs- und Werkstattbereiche, Treibstoff- und Energieversorgungsanlagen, Lager- und Logistikflächen, Kommunikations- und Funkbereich,
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Personal-, Schulungs- und Aufenthaltsräume, Einrichtungen der Flugbetriebs- und Betriebssicherheit, Einrichtungen des Brand-, Umwelt- und Arbeitsschutzes.
(4) Zulässig sind ferner alle betrieblichen Neben- und Unterstützungsfunktionen, die dem Betrieb der Luftrettungsstation dienen oder diesen organisatorisch, technisch oder logistisch ergänzen.
(5) Technische oder organisatorische Weiterentwicklungen des Luftrettungsbetriebs sind zulässig, sofern sie genehmigungsfähig sind und den Vertragszweck nicht wesentlich verändern.
(6) Jede Nutzung der Pachtsache und der Zusatzflächen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Luftrettungsstation aufweist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
(7) Die öffentlich-rechtlichen Genehmigungs- und Betriebspflichten sowie sämtliche Anforderungen des Luftfahrtrechts, des Rettungsdienstrechts, des Umweltrechts sowie sonstiger einschlägiger Vorschriften sind vom Pächter eigenverantwortlich einzuhalten.
§ 3 Verhältnis zum Erbbaurechtsvertrag
(1) Der Verpächter ist Erbbauberechtigter aufgrund eines Erbbaurechtsvertrages mit dem Grundstückseigentümer.
(2) Der Pächter erkennt sämtliche Verpflichtungen aus diesem Erbbaurechtsvertrag an.
(3) Der Pächter verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag wirtschaftlich zu erfüllen, soweit diese den Betrieb der Luftrettungsstation betreffen.
(4) Der Pächter stellt den Verpächter von allen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag frei, soweit diese durch den Betrieb oder durch Maßnahmen des Pächters verursacht werden.
§ 4 Wirksamkeit des Vertrages
(1) Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
a) das zugunsten des Verpächters bestellte Erbbaurecht an der in § 1 bezeichneten Fläche wirksam entstanden ist, insbesondere durch Eintragung im Erbbaugrundbuch, und b) der Pächter im Rahmen des vom Land Baden-Württemberg durchgeführten Vergabeverfahrens wirksam als Betreiber der Luftrettungsstation ausgewählt worden ist.
(2) Der Eintritt der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist dem jeweiligen Vertragspartner auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) Erst mit Eintritt der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird dieser Vertrag wirksam. Ab diesem Zeitpunkt entstehen die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.
(4) Bis zum Eintritt der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 bestehen zwischen den Parteien keine gegenseitig durchsetzbaren Hauptleistungspflichten. Insbesondere ist der Pächter bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Zahlung des Pachtzinses verpflichtet.
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§ 5 Laufzeit
(1) Das Pachtverhältnis beginnt mit Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß § 4. Die Übergabe der Pachtsache erfolgt zu einem zwischen den Parteien abzustimmenden Zeitpunkt nach Wirksamwerden dieses Vertrages.
(2) Das Pachtverhältnis wird auf bestimmte Zeit geschlossen und endet – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – mit Ablauf des 31.07.2051, entsprechend der Laufzeit des zugrunde liegenden Erbbaurechtsvertrages.
(3) Das Pachtverhältnis endet ohne, dass es einer Kündigung bedarf spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das dem Verpächter zustehende Erbbaurecht endet, gleich aus welchem Rechtsgrund.
(4) Wird das Erbbaurecht vorzeitig beendet, aufgehoben oder aus sonstigen Gründen beendet, endet das Pachtverhältnis automatisch mit Wirksamwerden der Beendigung des Erbbaurechts.
(5) Wird das Erbbaurecht verlängert, kann der Verpächter nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen das Pachtverhältnis entsprechend verlängert wird. Ein Anspruch des Pächters auf Verlängerung des Pachtverhältnisses besteht nicht.
(6) Gesetzliche Kündigungsrechte sowie die in diesem Vertrag vereinbarten außerordentlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 6 Pachtzins
(1) Der Pächter zahlt an den Verpächter für die Überlassung der Pachtsache einen jährlichen Pachtzins in Höhe von
75.360,00 EUR (in Worten: fünfundsiebzigtausenddreihundertsechzig Euro) netto.
Der Pachtzins entspricht der Höhe des vom Verpächter nach dem Erbbaurechtsvertrag zu entrichtenden Erbbauzinses.
Der Pächter zahlt an den Verpächter für die Überlassung der Zusatzflächen einen jährlichen Pachtzins in Höhe von
1.800,00 EUR (in Worten: eintausendachthundert Euro) netto.
Der Pachtzins entspricht der Höhe des vom Verpächter nach dem Grundstücksüberlassungsvertrag zu entrichtenden Nutzungsentgelt.
Sofern der Verpächter zur Umsatzsteuer optiert, ist auf den jeweiligen Pachtzins die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen.
(2) Der Pachtzins ist in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 6.280,00 EUR netto für die Pachtsache und jeweils 150,00 EUR netto für die Zusatzflächen, also insgesamt 6.430,00EUR, im Voraus zu entrichten und jeweils spätestens am dritten Werktag eines Monats auf folgendes Konto zu zahlen:
IBAN. DE87 6505 0110 0048 0003 23 BIC: SOLADES1RVB. Kreissparkasse Ravensburg
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(3) Maßgeblich für die Zahlungspflicht ist der Beginn des Pachtverhältnisses gemäß § 5 dieses Vertrages.
(4) Der Pachtzins verändert sich entsprechend der im Erbbaurechtsvertrag bzw. Grundstücksüberlassungsvertrages vorgesehenen Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Änderungen des Erbbauzinses aufgrund der Indexierung gelten automatisch und ohne gesonderte Vereinbarung auch für den Pachtzins.
(5) Der Pächter trägt neben dem Pachtzins sämtliche mit dem Betrieb der Pachtsache und der Zusatzflächen verbundenen Kosten, insbesondere Betriebs-, Energie-, Wasser-, Abwasser- und Entsorgungskosten.
§ 7 Betriebspflicht
(1) Der Pächter ist verpflichtet, auf der Pachtsache eine Luftrettungsstation zu errichten und während der gesamten Vertragslaufzeit zu betreiben.
(2) Der Betrieb muss jederzeit den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg, Luftverkehrsrechts, Luftverkehrszulassungsrechts sowie sämtlicher einschlägiger öffentlich- rechtlicher Vorschriften.
(3) Der Pächter ist verpflichtet, den Betrieb der Luftrettungsstation dauerhaft sicherzustellen und den Standort funktionsfähig zu halten.
(4) Eine dauerhafte oder längerfristige Einstellung des Betriebs ohne Zustimmung des Verpächters stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und berechtigt den Verpächter zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages.
§ 8 Bauliche Anlagen
(1) Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche für den Betrieb der Luftrettungsstation erforderlichen baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen auf eigene Kosten zu errichten.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
Hangars und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Wartungs- und Werkstattbereiche, Tank- und Energieversorgungsanlagen, Verwaltungs- und Aufenthaltsbereiche, sicherheits- und flugbetriebsrelevante Einrichtungen.
(3) Sämtliche Kosten der Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung dieser Anlagen trägt der Pächter. Der vorhandene Gehölzbestand auf den Zusatzflächen ist durch fachgerechte Pflege dauerhaft zu erhalten. Sofern aus luftrechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen die Beseitigung von Gehölz erforderlich ist, so muss dies vorab mit der Stadt Ravensburg abgestimmt werden.
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(4) Der Pächter trägt das vollständige Risiko für Planung, Bau, Genehmigungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der errichteten Anlagen.
§ 9 Genehmigungen
(1) Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der Luftrettungsstation erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
bauordnungsrechtliche Genehmigungen, luftfahrtrechtliche Genehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen, insbesondere nach WHG und AwSV.
(3) Der Pächter trägt sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Erlangung, Aufrechterhaltung oder dem Wegfall solcher Genehmigungen.
§ 10 Instandhaltung und Betrieb
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache sowie sämtliche darauf befindlichen baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit in einem ordnungsgemäßen, sicheren und funktionsfähigen Zustand zu halten. Dasselbe gilt für die Zusatzflächen.
(2) Der Pächter trägt sämtliche Kosten der Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung.
(3) Der Pächter hat sämtliche gesetzlichen und behördlichen Anforderungen hinsichtlich Betriebes, Sicherheit und Wartung einzuhalten.
§ 11 Verkehrssicherungspflicht
(1) Der Pächter übernimmt für die Dauer des Pachtverhältnisses die vollständige Verkehrssicherungspflicht für die Pachtsache sowie für alle darauf befindlichen Anlagen. Dasselbe gilt für die Zusatzflächen.
(2) Der Pächter trägt die hiermit verbundenen Kosten.
(3) Der Pächter hat sämtliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden, und trägt die Kosten hierfür.
(4) Der Verpächter haftet dem Pächter gegenüber nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verpächters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verpächters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen ist die Haftung des Verpächters – insbesondere für einfache Fahrlässigkeit – ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.“
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§ 12 Versicherungen
(1) Der Pächter ist verpflichtet, auf eigene Kosten während der gesamten Vertragslaufzeit angemessene Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
Betriebshaftpflichtversicherung, Luftfahrthaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung für errichtete bauliche Anlagen.
(3) Der Verpächter ist auf Verlangen über den Bestand dieser Versicherungen zu informieren.
§ 13 Haftung und Freistellung
(1) Der Pächter haftet gegenüber dem Verpächter für sämtliche Schäden, die aus der Nutzung oder dem Betrieb der Pachtsache und der Zusatzflächen entstehen, soweit diese Schäden auf einer Pflichtverletzung des Pächters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Pächter stellt den Verpächter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Betrieb der Luftrettungsstation stehen, soweit die Ansprüche auf Umständen beruhen, die aus dem Verantwortungs- und Risikobereich des Pächters stammen.
(3) Die Freistellung umfasst insbesondere – Schadensersatzansprüche, – Umwelt- und Altlastenansprüche, – öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die durch den Betrieb der Luftrettungsstation ausgelöst werden.
(4) Die Freistellung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit der Anspruch des Dritten auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verpächters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.“
§ 14 Umwelt- und Bodenschutz
(1) Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Pächter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Boden- oder Gewässerverunreinigungen zu vermeiden.
(3) Verursachte Umweltbeeinträchtigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 15 Unterverpachtung und Übertragung
(1) Eine Unterverpachtung oder sonstige Überlassung der Pachtsache oder der Zusatzflächen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
(2) Gleiches gilt für eine Übertragung dieses Vertrages.
§ 16 Betreiberwechsel
Der Pächter erkennt die im Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen Regelungen über Betreiberwechsel sowie über die Behandlung von Investitionen an. Der Betreiber hat eine Mitwirkungspflicht bei der Übergabe an einen Nachfolge-Betreiber.
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§ 17 Rückbau und Rückgabe der Pachtsache
(1) Mit Beendigung dieses Pachtvertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Pächter verpflichtet, auf eigene Kosten sämtliche auf der Pachtsache errichteten baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen vollständig zurückzubauen, sofern der Verpächter nicht schriftlich erklärt, dass einzelne Anlagen ganz oder teilweise auf der Fläche verbleiben sollen. Dasselbe gilt für die Zusatzflächen.
(2) Die Rückbauverpflichtung umfasst insbesondere
Gebäude und bauliche Anlagen (z. B. Hangars, Betriebsgebäude, Tankanlagen), technische Einrichtungen und Versorgungsanlagen, befestigte Flächen und Fundamente, Leitungen, Tanks und sonstige unterirdische Anlagen.
(3) Der Pächter hat die Pachtsache nach Durchführung der Rückbaumaßnahmen in einen ordnungsgemäßen, geräumten und umweltrechtlich unbedenklichen Zustand zu versetzen. Hierzu gehört insbesondere die Beseitigung von Bodenverunreinigungen, soweit diese durch den Pächter oder durch den Betrieb der Luftrettungsstation verursacht worden sind. Dasselbe gilt für die Zusatzflächen.
(4) Der Pächter ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beendigung des Pachtverhältnisses einen Rückbau- und Entsorgungsplan vorzulegen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:
Umfang der Rückbaumaßnahmen, geplanten Ablauf der Arbeiten, Entsorgungs- und Sanierungsmaßnahmen, Zeitplan der Durchführung.
(5) Die Rückbauarbeiten sind mit dem Verpächter abzustimmen und innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsende durchzuführen.
(6) Der Verpächter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der Rückbauarbeiten zu überprüfen. Nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen erfolgt eine gemeinsame Abnahme der Pachtsache.
(7) Kommt der Pächter seinen Rückbauverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pächters selbst durchführen zu lassen.
§ 18 Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung der Rückbau-, Sanierungs- und sonstigen Verpflichtungen aus § 17 dieses Vertrages ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter eine Sicherheit in Höhe von 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million Euro) zu stellen.
(2) Die Sicherheit ist in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts bis zum Beginn des Pachtverhältnisses zu stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(3) Die Sicherheit muss den Verpächter berechtigen, auf erstes Anfordern auf die Bürgschaft zuzugreifen, soweit der Pächter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
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(4) Die Höhe der Sicherheit orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten für Rückbau, Entsorgung und etwaige Bodensanierungsmaßnahmen.
(5) Der Verpächter ist berechtigt, eine Anpassung der Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn sich die voraussichtlichen Kosten der in § 17 geregelten Verpflichtungen wesentlich verändern.
(6) Die Sicherheit wird nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abnahme der Rückbaumaßnahmen freigegeben.
§ 19 Kaution
(1) Der Pächter verpflichtet sich, zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verpächters aus diesem Pachtvertrag eine Kaution in Höhe von 6 (in Worten: sechs) Monats-Pachtzahlungen, derzeit insgesamt EUR 38.580 netto, zu leisten.
(2) Die Kaution ist spätestens bis zum Beginn des Pachtverhältnisses zu erbringen. Sie kann nach Wahl des Pächters entweder in bar durch Überweisung auf ein vom Verpächter benanntes Konto oder in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts gestellt werden.
(3) Der Verpächter ist berechtigt, sich wegen sämtlicher fälliger Ansprüche aus dem Pachtverhältnis aus der Kaution zu befriedigen. In diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, die Kaution unverzüglich wieder auf den ursprünglich vereinbarten Betrag aufzufüllen.
(4) Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.
(5) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses und vollständiger Rückgabe der Pachtsache sowie Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Pächters ist die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten, abzurechnen und ein verbleibendes Guthaben an den Pächter auszuzahlen bzw. die Bürgschaft zurückzugeben.
(6) Der Verpächter ist berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution bis zur endgültigen Klärung etwaiger Nachforderungen, insbesondere aus Betriebskostenabrechnungen, zurückzubehalten.
§ 20 Kündigung
(1) Das Pachtverhältnis wird auf bestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Verpächter liegt insbesondere vor, wenn
a) über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
b) der Pächter wesentliche für den Betrieb der Luftrettungsstation erforderliche Genehmigungen verliert oder diese dauerhaft nicht mehr erlangen kann,
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c) der Pächter den Betrieb der Luftrettungsstation ohne Zustimmung des Verpächters dauerhaft einstellt oder wesentlich einschränkt,
d) der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung seine vertraglichen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt,
e) der Pächter gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus dem Erbbaurechtsvertrag verstößt, soweit diese den Betrieb oder die Nutzung der Pachtsache betreffen,
f) der Betrieb der Luftrettungsstation aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung dauerhaft untersagt wird,
g) der Pächter seine Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt.
(4) Soweit der Kündigungsgrund durch vertragswidriges Verhalten des Pächters verursacht wird, hat der Verpächter dem Pächter grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine Abhilfe objektiv nicht möglich ist oder dem Verpächter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(6) Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Pachtverhältnis. Die Verpflichtungen des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache, zum Rückbau sowie zur Erfüllung sonstiger Nachverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
(7) Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn die dem Betrieb der Luftrettungsstation zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Aufgabe am Standort dauerhaft entfällt, insbesondere wenn das Land Baden-Württemberg den Betrieb der Luftrettungsstation am Standort Ravensburg endgültig einstellt oder dauerhaft keinen Betreiber mehr beauftragt und dem Pächter die Fortführung des Betriebs aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
(8) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt ferner vor, wenn der Betrieb der Luftrettungsstation aufgrund einer bestandskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung dauerhaft untersagt wird und die Untersagung nicht aus dem Verantwortungsbereich der kündigenden Partei herrührt.
§ 21 Insolvenz des Pächters
(1) Wird über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, ist der Verpächter berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(2) Gleiches gilt, wenn der Pächter seine Zahlungen einstellt oder sonst Umstände eintreten, die auf eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Pächters schließen lassen.
(3) Das Kündigungsrecht des Verpächters bleibt unberührt, wenn nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eine Kündigung des Vertrages zulässig ist.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die in diesem Vertrag vorgesehenen Regelungen über Rückgabe der Pachtsache, Rückbauverpflichtungen und Sicherheitsleistungen entsprechend.
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§ 22 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Vertrages sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist.
(3) Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu treffen.
§ 23 Schriftform
(1) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
§ 24 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
(3) Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
§ 25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Gerichtsstand Ravensburg vereinbart.
Anlagen (Bestandteil des Vertrags):
Anlage 1: Erbbaurechtsvertrag
Anlage 2: Lageplan
Anlage 3: Grundstücksüberlassungsvertrag
Ort, Datum, Unterschrift Verpächter, Sarah Betschinger
Ort, Datum, Unterschrift Pächter,
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