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30_Anlage 3_Vertragsentwurf_Betrieb ÜST und Verwertung Altholz_2026-10-05.pdf

Betrieb einer Altholz-Übergabestelle und Verwertung von Möbelholz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 20:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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Anlage 3 – Vertragsentwurf

(Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

Entwurf Vertrag

Dieser Entwurf beschreibt die von den Bietern zu berücksichtigenden Mindestbedin- gungen.

Der

Landkreis Freudenstadt, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft

vertreten durch …,

Herrenfelder Straße 14, 72250 Freudenstadt

  • nachstehend "Auftraggeber" genannt -

und

die

[Hinweis: wird bei Vertragsschluss entsprechend ergänzt]

  • nachstehend "Auftragnehmer" genannt -

schließen folgenden

Vertrag über den Betrieb einer Übergabe-/Übernahmestelle für Altholz (Möbelholz) aus der Sperrmüllsammlung und dessen Verwertung für den Landkreis Freudenstadt

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 2 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

§ 1

Gegenstand des Vertrags

(1) Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Durchführung folgen- der Leistungen:

• Stellung und Betrieb einer Übergabe-/ Übernahmestelle für Altholz aus der Sperrmüllsammlung,

• Verwertung des an der Übergabe-/ Übernahmestelle erfassten Altholzes,

• Entsorgung der bei dem Behandlungsverfahren entstehenden Zwischen- /Endprodukte und Reststoffe.

(2) Wesentliche Bestandteile dieses Vertrags und Grundlage für die Leistungser- bringung sind – im Falle von Widersprüchen in der Reihenfolge der nachfolgen- den Aufzählung –

• die Bestimmungen dieses Vertrags,

• die Leistungsbeschreibung [und der/den allgemeinen Bieterinforma- tion(en) sowie den Ergänzungen und Aufklärungen zum Angebot],

• der Leitfaden und die weiteren Vergabeunterlagen sowie

• das Angebot des Auftragnehmers vom TT.MM.JJJJ [Hinweis: wird bei Ver- tragsabschluss ergänzt].

Ergänzend gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05. August 2003 sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürger- lichen Gesetzbuchs (BGB).

(3) Rechte, die dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diesen Vertrag hinaus zustehen, bleiben unbe- rührt.

§ 2

Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß, insbesondere termingerecht an dem von ihm in

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 3 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

seinem Angebot benannten Standort zu erbringen und hierfür sämtliche erfor- derlichen und zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die geschuldeten Leis- tungen sowie die erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und dem Ange- bot. Insbesondere wird der Auftragnehmer seine Tätigkeit so gestalten, dass eine den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Leis- tungserbringung und eine unverzügliche Mängelbeseitigung jederzeit möglich sind. Ein Wechsel des Standorts der Übergabe-/Übernahmestelle ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich. Dieser kann die Zustimmung insbesondere verweigern, wenn der neue Standort nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Führt der Standortwechsel zu Mehrkosten des Auftraggebers, insbesondere im Bereich der Einsammlung der Abfälle, hat der Auftragnehmer diese zu tragen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung rechtzeitig zu schaffen und die erforderlichen technischen Einrichtungen zu stellen. Der Auftragnehmer hat ferner das für die Leistungs- erbringung erforderliche sach- und fachkundige Personal zu stellen und regel- mäßig fachlich zu schulen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Betrieb so einzurichten, dass er in der Lage ist, den sich gegebenenfalls verändernden betriebstechnischen Anfor- derungen oder sich verändernden Mengen zu entsprechen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Umfang an Leistungen, insbeson- dere keinen Anspruch auf bestimmte Mengen an Abfall oder eine bestimmte Zusammensetzung der Abfallfraktionen.

(4) Zur Gewährleistung einer fortlaufenden Qualitätssicherung der Entsorgungs- leistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der gesamten Ver- tragslaufzeit eine Zertifizierung nach § 56 KrWG betreffend die im Rahmen der Eignungsprüfung genannten Tätigkeiten, Abfallarten sowie für die verbindlich angebotenen Standorte aufrecht zu halten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner zur regelmäßigen Teilnahme am Qualitätssicherungsverfahren gemäß der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV).

Sofern das für die Transporte vorgesehene Unternehmen nicht als Entsorgungs- fachbetrieb zertifiziert ist, ist dafür ersatzweise eine Transportgenehmigung für die leistungsgegenständlichen Abfallarten aufrecht zu erhalten.

Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Teilnahme am Qualitätssiche- rungsverfahren sowie die Zertifizierungen/Genehmigungen jeweils nach Aus- laufen der Gültigkeit der vorangegangenen Zertifizierung/Genehmigung auf

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 4 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

Verlangen des Auftraggebers unverzüglich schriftlich nach. Kommt der Auftrag- nehmer seiner Pflicht zur Aufrechterhaltung oder Nachweis der Zertifizierun- gen/Genehmigungen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten ange- messenen Frist nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftraggeber berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des Auftragnehmers eine Zertifizierung/Ge- nehmigung zu erwirken und aufrecht zu erhalten. Die Kosten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer die Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung oder Nachweis nicht zu vertreten hat.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung sowie bei sei- nen sonstigen Aktivitäten Handlungen zu unterlassen, die den Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftragnehmer unterlässt insbesondere die nicht korrekte Abrechnung der zum Leistungsgegenstand gehörenden Mengen gegenüber dem Auftraggeber.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den der Auftragnehmer auf Grund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen („Arbeitnehmer-Entsendegesetzes – A- EntG“) gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor Beginn der Ver- tragsdurchführung und neue Arbeitnehmer, bevor diese das erste Mal für die Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzt werden, auf die Möglichkeit von Kontrollen nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrags schriftlich hinzuweisen.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Änderungen in den Ge- sellschafterverhältnissen (Share- und Asset-Deal) unverzüglich schriftlich an- zuzeigen.

(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Anordnungen, die der Auftraggeber in Ausübung seiner Kontroll-, Prüf- und Anordnungsrechte nach § 3 dieses Ver- trags trifft, auf seine Kosten unverzüglich umzusetzen.

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 5 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

§ 3

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner geschuldeten Leistungen zu überwachen und notwendige sowie zweckdienliche Anordnungen zu treffen. Der Auftraggeber ist hierzu berechtigt, nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten das Betriebsgelände und die Anlagen des Auftragnehmers zu betreten und den Betrieb des Auftragneh- mers ohne Beeinträchtigung des laufenden Betriebs zu überprüfen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, u.a. die Einhaltung der Bestimmungen des § 2 Abs. 6 und des § 4 Abs. 4 dieses Vertrags zu kontrollieren und dabei Einsicht

• in die Entgeltabrechnungen, die die zur Erfüllung der vertragsgegenständ- lichen Leistung eingesetzten Arbeitnehmer betreffen,

• in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversiche- rungsbeiträgen sowie

• in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern abge- schlossenen Verträge

zu nehmen. Ferner sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer alle notwendi- gen und zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Zugang zu allen in diesem Zusammenhang relevanten Daten und Informationen zu gewähren sowie Ko- pien/Ausdrucke der Daten und Informationen zu überlassen. Die in den vorste- henden Sätzen genannten Rechte sind dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich einzuräumen. Der Auftraggeber kann sein Kontrollrecht nach Satz 1 auch durch eine von ihm zu bestimmende Wirtschaftsprüfungs- oder Beratungsgesellschaft ausüben. In diesem Fall wird der Auftragnehmer dieser Wirtschaftsprüfungs- oder Beratungsgesellschaft die gleichen Einsichts- und Zugangsrechte gewähren wie dem Auftraggeber und dieser die notwendigen und zweckdienlichen Auskünfte unverzüglich erteilen sowie dieser Kopien/Aus- drucke der Daten und Informationen unverzüglich überlassen. Die Kosten für die Überprüfung trägt der Auftragnehmer, wenn die Prüfung eine Verletzung des § 2 Abs. 6 oder des § 4 Abs. 4 dieses Vertrags ergibt. Hat der Auftragneh- mer die Verletzung nicht zu vertreten oder liegt keine Verletzung vor, gehen die Kosten für die Überprüfung zu Lasten des Auftraggebers. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Gesetzes zum Schutz personenbe- zogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG), in der jeweils geltenden

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 6 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

Fassung, sind im Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Auftragge- ber einzuhalten. Der Auftraggeber wird die von ihr bestimmte Wirtschaftsprü- fungs- oder Beratungsgesellschaft entsprechend auf die Einhaltung der Bestim- mungen der Datenschutz-Grundverordnung und des LDSG verpflichten.

(3) Der Auftraggeber benennt spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss einen festen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter für alle Belange der Leistungsdurchführung.

(4) Der Auftraggeber kann nach einmaliger erfolgloser Abmahnung den Austausch von Mitarbeitern des Auftragnehmers oder der Mitarbeiter seiner Nachunter- nehmer und Leiharbeitgeber, die wiederholt gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen, verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, un- verzüglich für geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen.

(5) Macht der Auftraggeber von seinen Kontroll-, Prüf-, Überwachungs- oder An- ordnungsrechten Gebrauch, so entbindet dies den Auftragnehmer nicht von sei- nen vertraglichen Pflichten, insbesondere nicht von seiner Pflicht zur ordnungs- gemäßen Leistungserbringung.

§ 4

Erteilung von Unteraufträgen an Dritte

(1) Der Auftragnehmer darf sich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers anderer Unterauftragnehmer als der, die er bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens benannt hat, bedienen. Diese müssen ebenfalls die im Rahmen der Ausschreibung geforderten Eignungskriterien erfüllen. Der Auf- tragnehmer hat dem Auftraggeber bei der Einholung der Zustimmung des Auf- traggebers Art und Leistungen, mit denen der Unterauftragnehmer beauftragt werden soll, sowie dessen Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft schriftlich bekanntzugeben. Der Auftraggeber kann die Erteilung seiner Zustimmung ins- besondere von der Eignung des Unterauftragnehmers abhängig machen. Hierzu kann der Auftraggeber eine Eignungsprüfung durchführen und dabei die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens 14 Tage bevor ein Unterauftrag- nehmer mit der Erbringung der übertragenen Leistungen beginnt, die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer und

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 7 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

unverzüglich jede während der Erbringung der übertragenen Leistungen eintre- tende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Auftraggeber dürfen durch die Unterbeauftragung keine Nachteile entste- hen. Insbesondere gewährleistet der Auftragnehmer die Einhaltung der Pflich- ten aus diesem Vertrag auch durch den Unterauftragnehmer ungeachtet etwa- iger Regelungen im Unterauftragsverhältnis. Der Auftragnehmer hat insbeson- dere ein Verschulden des Unterauftragnehmers in gleichem Umfang zu vertre- ten wie eigenes Verschulden.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Unterauftragnehmer auf eine ordnungs- mäße Erbringung der dem Unterauftragnehmer übertragenen Leistungen zu verpflichten. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, einem Unterauftragneh- mer vertraglich die Einhaltung der für den Auftragnehmer gem. § 2 Abs. 6 die- ses Vertrags geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflich- ten durch den Unterauftragnehmer regelmäßig zu überwachen. Der Auftrag- nehmer hat sich hierzu vom Unterauftragnehmer ein dem § 3 Abs. 2 dieses Vertrags entsprechendes Kontrollrecht einräumen zu lassen. Ferner hat der Auftragnehmer vertraglich sicherzustellen, dass auch der Auftraggeber dieses Kontrollrecht ausüben kann.

(5) Der Auftragnehmer ist für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Unterauf- tragnehmer verpflichtet insbesondere:

• bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,

• Unterauftragnehmer schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

• den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungs- weise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftrag- nehmer und dem Auftraggeber vereinbart sind,

• Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben wer- den, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern,

• bei der Weitergabe von Leistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leis- tungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen.

(6) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen selbst erbringt. Eine Weitergabe von Leistungen durch Unterauftragnehmer ist nicht zulässig.

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 8 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

§ 5

Verkehrssicherungspflicht, Haftung und Versicherung

(1) Die Verkehrssicherungspflicht geht mit der Übernahme der Abfälle auf den Auf- tragnehmer über.

(2) Die Haftung richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetz- lichen Bestimmungen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für seine Haftung ausreichende Versiche- rungen abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, den Bestand der Versicherung innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertrags- schluss und im Anschluss hieran jährlich spätestens bis zum 31. März eines Jahres unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Zu seiner Versicherungspflicht zählt insbesondere der Abschluss

  • einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen pro Schadens- fall von mindestens 1,5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden und 0,3 Mio. Euro für Vermögensschäden,

  • einer Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme pro Scha- densfall von mindestens 1,5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden und 0,3 Mio. Euro für Vermögensschäden,

  • einer Umweltschadensversicherung mit einer Deckungssumme von mindes- tens 1,0 Mio. Euro für versicherte Kosten pro Schadensfall.

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zum Abschluss oder zur Aufrechthal- tung dieser Versicherungen auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemesse- nen Frist nicht ordnungsgemäß nach oder weist er deren Bestand auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftraggeber berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versi- cherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen.

(4) Wird der Auftraggeber von Dritten wegen Schäden, die bei der Vertragserfül- lung infolge einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers entstehen, in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 9 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Eingriffe in die regelmäßige Arbeitsleistung durch höhere Gewalt wie insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und Na- turkatastrophen.

(6) Führt der Auftragnehmer die Leistung ganz oder teilweise nicht durch, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, sofern eine solche nicht entbehrlich ist, die Leistungen in eigener Re- gie oder von Dritten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ganze oder teilweise Nichtdurchführung der Leistung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers blei- ben unberührt.

§ 6

Leistungsentgelte, Preisanpassung und Regelungen zum öffentlichen

Preisrecht

(1) Für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erhält der Auftrag- nehmer Entgelte, die sich nach dem Angebot des Auftragnehmers, das Bestand- teil dieses Vertrags ist, bemessen. Mit diesen Entgelten sind alle Leistungen, wie sie in den Vergabeunterlagen beschrieben sind, abgegolten.

[Hinweis: Diesbezügliche Regelungen (Entgelte, Preisanpassung etc.) werden im endgültigen Vertrag auf der Grundlage des Angebots des Auftragnehmers formuliert.]

(2) Regelungen zum öffentlichen Preisrecht

a. Die vertragsgegenständlichen Preise unterfallen gemäß § 3 Verordnung PR 30/53 den Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öf- fentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (PreisV 30/53) mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten (PreisLS) in der jeweils gülti- gen Fassung.

b. Ergänzend vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm beauftragten Nachun- ternehmer und Lieferanten vertraglich zur Beachtung der Vorgaben der PreisV 30/53 zu verpflichten. Die Vorgaben der PreisV 30/53 finden

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 10 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

daher gemäß § 2 Abs. 4 PreisV 30/53 aufgrund vertraglicher Vereinba- rung auch auf die Verträge des Auftragnehmers mit Unterauftragneh- mern sowie Lieferanten Anwendung.

  1. Überschreiten die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Leis- tungsentgelte oder die zwischen dem Auftragnehmer und ihren Nach- unternehmern und Lieferanten vereinbarten Preise den nach der PreisV 30/53 sowie, soweit die Entgelte keine Marktpreise nach § 4 PreisV 30/53 sind, den Bestimmungen der PreisLS jeweils zulässigen Höchst- preis, so sind die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsentgelte auf den preisrechtlich zulässigen Preis anzupassen.

  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte die Beachtung der Vorgaben der Preis V 30/53 sowie, soweit die Entgelte keine Marktpreise nach § 4 PreisV 30/53 sind, der PreisLS bei der Kalkulation der Preise durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle hierfür erforder- lichen Unterlagen und Daten nach dessen Wunsch in Papierform oder in einem gängigen Datenformat zu übermitteln und die geforderten Auskünfte zu erteilen.

§ 7

Abrechnung

(1) Zur Abrechnung der Entgelte verpflichtet sich der Auftraggeber, bis zur Berech- nung des Jahresentgeltes gemäß Abs. 2 monatliche Vorauszahlungen zu ent- richten. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer Rechnung des Auftragneh- mers monatlich bis spätestens zum 15. des Folgemonats mit einem Zahlungs- ziel von 30 Tagen. Die Abrechnung ist entsprechend der Entgeltstruktur des Angebots zu gliedern. Die Ermittlung der monatlichen Vorauszahlungen hat der Auftragnehmer auf Basis der Ist-Mengen des betreffenden Monats vorzuneh- men.

Für die monatlichen Vorauszahlungen des ersten Vertragsjahres werden die vom Auftragnehmer angebotenen Entgelte verwendet. In den Folgejahren wer- den für die monatlichen Vorauszahlungen der Monate Januar bis März die für

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 11 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

das Vorjahr vereinbarten Vorauszahlungen und für die monatlichen Vorauszah- lungen der Monate April bis Dezember die endgültigen Jahresentgelte des Vor- jahres verwendet.

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien nach den Grundsätzen der kauf- männischen Loyalität und den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen vorzunehmen, wenn erhebliche Abweichungen zwischen der Höhe der Vorauszahlungen und dem tatsächlichen Entgelt zu erwarten sind.

(2) Die Abrechnung des Jahresentgeltes (bezogen auf ein Kalenderjahr) des Auf- tragnehmers mit dem Auftraggeber erfolgt jährlich spätestens 90 Tage nach Ende des Jahres (Kalenderjahres) rückwirkend für den Zeitraum des vorange- gangenen Jahres auf Basis der Ist-Mengen und Preise mit Anwendung der Preis- gleitklausel. Nachforderungen bzw. Überzahlungen gegenüber den Abschlags- zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Abrech- nung zinsfrei auszugleichen.

(3) Zahlungen werden spätestens 30 Tage nach Eingang der prüffähigen Abrech- nung bargeldlos geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder das Geldinstitut.

(4) Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell- ten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragneh- mer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags- verhältnis beruht.

§ 8

Sicherheiten, Bürgschaft

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Erfüllung der Leistungen nach die- sem Vertrag auf seine Kosten entsprechende Sicherheiten i. S. von § 18 VOL/B, nach Maßgabe der folgenden Absätze, zu leisten. Sie erstrecken sich auf die vertragsgemäße Ausführung aller Leistungen, Gewährleistung und Schadens- ersatz.

(2) Der Auftragnehmer hat als Sicherheit eine Bürgschaft von einem in der Euro- päischen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer binnen einer Frist von 15 Tagen nach Vertragsschluss zu stellen. Die Höhe der Bürgschaft

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 12 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

beträgt 5 % der angebotenen Brutto-Auftragssumme [Die absolute Höhe der Bürgschaft wird bei Vertragsschluss auf der Grundlage des Angebots des Auf- tragnehmers entsprechend ergänzt.] für die Grundvertragslaufzeit auf Basis der Auswertungsmengen gemäß Angebotsformular und ohne Berücksichtigung der Preisgleitung.

(3) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag in einer Urkunde zu stellen. Die Bürg- schaftsurkunde muss folgenden Inhalt haben:

• der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht,

• auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Voraus- klage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet,

• Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bürgschaft ist Freudenstadt,

• die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürg- schaftsurkunde.

Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit erfasst jedoch nicht die Fälle, in denen die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(4) Der Auftraggeber wird die jeweilige Bürgschaft nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Siche- rungszweckes unverzüglich zurückgeben, also soweit die gesicherten Ansprü- che vollständig und endgültig erfüllt sind. Bei einem teilweisen Wegfall des Si- cherungszwecks wird die Rückgabe der Bürgschaft durch eine entsprechende Freigabeerklärung des Auftraggebers ersetzt.

(5) Wird die Bürgschaft nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Vertrags- schluss beigebracht, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an dem an den Auftragnehmer zu zahlenden Entgelt in der in Absatz 2 bestimmten Höhe zu. § 11 Abs. 2 dieses Vertrags bleibt unberührt.

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Anlage 3 – Vertragsentwurf

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§ 9

Vertragsstrafen

(1) Nachfolgend sind strafbewehrte Pflichtverletzungen aufgeführt:

Nr.PflichtverletzungHöhe der Vertragsstrafe
1Verletzung der Pflicht zur Aufrechter- haltung der Zertifizierung als Entsor- gungsfachbetrieb im Vertragszeitraum gemäß den Vorgaben in § 2 Abs. 4 des Vertrags1.000 Euro pro angefangenen Mo- nat, höchstens 10.000 Euro pro Jahr
2Verletzung des Kontrollrechts nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrags1.000 Euro pro angefangene Wo- che, höchstens 10.000 Euro pro Jahr
3Beauftragung von anderen Unterauf- tragnehmern als die bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens benannten mit der Erbringung der vertragsgegen- ständlichen Leistungen ohne die erfor- derliche Zustimmung des Auftraggebers nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages5.000 Euro pro Einzelfall
4Verletzung der Pflicht zur Schaffung, Aufrechterhaltung und zum Nachweis eines ausreichenden Versicherungs- schutzes nach § 5 Abs. 3 dieses Ver- trags5.000 Euro pro Einzelfall
5Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung i. S. d. GWB in Bezug auf die Vergabe3 % desjenigen Nettoauftragswer- tes, welchen der Auftragnehmer bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises dieser Beteiligung bereits an den Auftraggeber als Entgelt in Rech- nung gestellt hat, mindestens jedoch 1.000 Euro.
6Verletzung der Pflicht zur vertragsge- mäßen Verwertung von Altholz1.000 Euro pro Einzelfall
7Nicht korrekte Angabe der zum Leis- tungsgegenstand gehörigen Mengen10.000 Euro pro Einzelfall
8Nicht anforderungs- und fristgerechte Übermittlung der abrechnungsrelevan- ten Wiegedaten100 Euro pro Tag
9Nichteinhaltung der vom Auftraggeber vorgegebenen Öffnungszeiten1.000 Euro pro Einzelfall
10Überschreitung der mittleren Entlade- und Wartezeit eines Kalendermonats2.500 Euro pro Einzelfall
11Nichterreichbarkeit des Ansprechpart- ners oder des Vertreters während der gem. Leistungsbeschreibung vorgege- benen Zeiträume für die Belange der Leistungsdurchführung1.000 Euro pro Einzelfall

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(2) Begeht der Auftragnehmer eine oder mehrere der vorstehenden Pflichtverlet- zungen, ist der Auftraggeber berechtigt, jeweils eine Vertragsstrafe in der dort genannten Höhe zu verlangen, es sei denn der Auftragnehmer hat die jeweilige Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt.

Weiter gilt:

Für die Vertragsstrafen nach Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 10 gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer der jeweiligen Pflichtverletzung nicht innerhalb der vereinbarten Nachholfrist oder sofern eine Nachholfrist nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die der Auftraggeber ihm gesetzt hat, vollständig Abhilfe schafft.

(3) Die Summe der in einem Kalenderjahr zu zahlenden Vertragsstrafen nach Ab- satz 1 ist insgesamt auf 5 % der jährlichen Netto-Auftragssumme begrenzt. Bei der jährlichen Netto-Auftragssumme im Sinne des vorstehenden Satzes handelt es sich um die im jeweiligen Kalenderjahr zur Abrechnung kommende Netto- Auftragssumme.

(4) Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß von einem durch ihn eingesetzten Unterauftragnehmer be- gangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste.

(5) Nimmt der Auftraggeber die jeweilige Leistung des Auftragnehmers an, so muss sich der Auftraggeber die Geltendmachung der Vertragsstrafe spätestens mit der Bezahlung der jeweiligen Abrechnung vorbehalten.

(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 10

Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, bis zum Ablauf von fünf Jah- ren nach Vertragsende, die vom anderen Vertragspartner schriftlich oder münd- lich erhaltenen als vertraulich erkennbar oder kenntlich gemachten Informati- onen und Kenntnisse (nachfolgend „Informationen“ genannt) wie eigene Ge- schäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, nur für Vertragszwecke zu benut-

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 15 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

zen und sie, soweit nicht für die Vertragsdurchführung geboten, weder aufzu- zeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Jeder Vertragspartner ist je- doch berechtigt, in Bezug auf das Vertragsverhältnis externe Prüfer oder Bera- ter einzubeziehen, sofern hierbei die Geheimhaltung gewährleistet ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Informationen dem empfangen- den Vertragspartner nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden des empfangenden Ver- tragspartners allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der empfangende Vertragspartner.

(3) Der Auftragnehmer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Nachunternehmern sicherstellen, dass auch diese bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsende jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen unterlassen. Beim Einsatz von Nachunternehmern sind diese durch den Auftragnehmer zu verpflichten, entsprechende schriftliche Erklärungen von ihren Mitarbeitern ein- zuholen und auf Verlangen dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.

§ 11

Laufzeit des Vertrags und Kündigung, Vertragsanpassung

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt am 1. April 2027 und wird bis zum 31. Dezem- ber 2028 geschlossen („Grundlaufzeit“).

Der Vertrag verlängert sich automatisch bis zum 31. Dezember 2029, wenn der Auftraggeber keine Kündigung bis zum 31. Dezember 2027 ausspricht („1. Ver- längerungsoption“).

Der Vertrag verlängert sich automatisch bis zum 31. Dezember 2030, wenn der Auftraggeber oder der Auftragnehmer keine Kündigung bis zum 31. Dezember 2027 aussprechen („2. Verlängerungsoption“).

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Wochen zu kündigen, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 8 des Vertrags auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungs-

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 16 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

gemäß nachkommt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbeson- dere etwaige Schadensersatzansprüche, bleiben ebenso wie § 8 Abs. 5 dieses Vertrags unberührt.

(3) Eine Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn

• der Auftragnehmer einer wesentlichen Pflicht auch nach erfolglosem Ab- lauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder trotz Abmahnung nicht ord- nungsgemäß nachkommt; als wesentliche Pflicht gilt insbesondere § 2 Abs. 4 dieses Vertrags. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind insbesondere entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

• der begründete Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ei- nes vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermö- gen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Kündigungen – aus jeglichem Grund – bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB. Eine telekommunikative Übermittlung per Telefax oder E-Mail ist abwei- chend von § 127 Abs. 2 BGB nicht ausreichend.

(5) Für den Fall, dass der Auftraggeber bei Vertragsende nach Absatz 1 aufgrund von unerwarteten oder unvorhersehbaren Verzögerungen eines während der Vertragslaufzeit an sich rechtzeitig begonnenen Vergabeverfahrens nicht in der Lage ist, die vertraglichen Leistungen durch einen neuen Auftragnehmer durch- führen zu lassen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auf- traggebers und in dem vom Auftraggeber bestimmten Zeitraum die vertragli- chen Leistungen zu den bei Vertragsende bestehenden Konditionen übergangs- weise weiter zu erbringen. Dieser Zeitraum beträgt längstens sechs Monate. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber das Führen von Preisverhandlungen für die zukünftig zu zahlenden Entgelte verlangen, sofern er die Leistung nach Satz 1 bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht hat.

(6) Ändern sich die diesem Vertrag zugrunde gelegten wesentlichen Vertragsgrund- lagen schwerwiegend, z.B. durch Änderungen der Gesetze oder auch durch Vor- gaben des Auftraggebers, und kann einem Vertragspartner ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden, haben beide Vertragspartner Anspruch auf Ver- tragsanpassungsverhandlungen.

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 17 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

Falls sich aufgrund solcher Änderungen Auswirkungen auf die Entgelte ergeben, wird auf Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers über eine Anpassung der Entgelte verhandelt. Das Risiko, dass die Urkalkulation dabei betriebswirt- schaftlich hinreichend transparent und nachvollziehbar ist, trägt der Auftrag- nehmer. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung („Verhandlungsfrist“) nicht zustande, sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei weiteren Monaten nach dem endgültigen Scheitern der Vertragsver- handlungen ausgeübt wird. Die vorstehende Drei-Monats-Frist beginnt selbst dann erst mit dem Ablauf der Verhandlungsfrist zu laufen, wenn die Anpas- sungsverhandlungen schon zu einem früheren Zeitpunkt endgültig gescheitert sind.

§ 12

Vorgaben zum Tariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg

(LTMG)

(1) Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  1. für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags we- nigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindes- tentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechts- verordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

  2. für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt zu bezahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohn- gesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 18 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderun- gen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Ar- beitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausge- führt,

  1. sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in Nr. 1 und Nr. 2 getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

(2) Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  1. seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

  2. sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

  3. die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Ver- pflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

  4. Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

(3) Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  1. dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterla- gen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abge- schlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

  2. seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

  3. dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunter- nehmen einräumen zu lassen,

  4. vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 19 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

(4) Sanktionen

  1. Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflich- tungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunter- nehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beach- tung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auf- tragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe be- antragen.

  2. Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlo- sen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auf- traggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

  3. Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unbe- rührt.

  4. Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen ge- gen die Verpflichtungen des LTMG

• kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen Auftragsvergaben ausschließen,

• informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollver- waltung.

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Anlage 3 – Vertragsentwurf Seite 20 von 20 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)

§ 13

Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die- jenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, so- fern die Vertragspartner die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.

(3) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freudenstadt.

§ 14

Loyalitätsklausel

Bei Abschluss dieses Vertrags können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künf- tigen Entwicklung, aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder aus sons- tigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, voraus- gesehen und geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.

Freudenstadt, den

...................................................... ...................................................... (Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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