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Europaweite Vergabe
des
Betriebs einer Übergabe-/Übernahmestelle für
Altholz (Möbelholz) aus der Sperrmüllsammlung
und dessen Verwertung
für den Landkreis Freudenstadt
im
Offenen Verfahren nach VgV
L
EISTUNGSBESCHREIBUNG
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Anlage 2 - Leistungsbeschreibung Seite 2 von 11 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Vorbemerkungen .............................................................................................. 3
2 Allgemeiner Teil ............................................................................................... 4
2.1 Begriffserklärungen und Definitionen ........................................................... 4 2.2 Entsorgungsgebiet .................................................................................... 4
3 Beschreibung des Leistungsumfangs und der Rahmenbedingungen ......................... 5
3.1 Allgemeine Anforderungen und Rahmenbedingungen .................................... 5 3.1.1 Organisation, Qualitätssicherung und Nachweisführung ....................... 5 3.1.2 Reklamationsbearbeitung, Leistungsnachholung, Meldepflichten ........... 7 3.1.3 Flexibilität ...................................................................................... 7 3.2 Stellung und Betrieb einer Übergabestelle und Verwertung des erfassten Altholzes ................................................................................................. 8 3.2.1 Allgemeine Angaben zum Leistungsumfang ........................................ 8 3.2.2 Vorgaben zum Standort und zur Ausstattung ..................................... 8 3.2.3 Vorgaben zum Betrieb der Übergabe-/Übernahmestelle ....................... 8 3.2.4 Vorgaben zur Verwertung .............................................................. 10
4 Mengengerüste .............................................................................................. 11
4.1 Allgemeines ........................................................................................... 11 4.2 Mengenentwicklung und Prognosemengen ................................................. 11
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1 Vorbemerkungen
Der Landkreis Freudenstadt, nachfolgend auch als „Auftraggeber“ bezeichnet, schreibt den Betrieb einer Übergabe-/Übernahmestelle für Altholz (Möbelholz) aus der Sperrmüllsammlung und dessen Verwertung neu aus.
Die Leistungserbringung beginnt am 01.04.2027.
Die vorliegende Leistungsbeschreibung gibt Auskunft über
• die organisatorischen Rahmenbedingungen sowie
• die relevanten Mengengerüste. Außerdem werden in der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen für die Leistungserbringung, z. B. für
• zeitliche Festlegungen und
• Qualitätssicherung / Nachweisführung definiert.
Daneben enthält die Leistungsbeschreibung weitere Informationen zur Kalkulation der anzubietenden Leistungen.
Die Abfallwirtschaft des Landkreises Freudenstadt ist von überwiegend nicht oder nur geringfügig beeinflussbaren Veränderungen geprägt. Insofern hat der Auftrag- nehmer keinen Anspruch auf jährlich konstante Mengen. Mögliche Mengenverän- derungen (Mehr- oder Mindermengen) sind vom Auftragnehmer in seine Kalkula- tion einzubeziehen und ggf. bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.
Die Planung und Durchführung der Leistungen im Einzelnen ist Sache des Auftrag- nehmers. Alle zur Erfüllung einer vollständigen und mängelfreien Leistung erfor- derlichen Maßnahmen und Aufwendungen sind in die Angebote einzukalkulieren, auch dann, wenn sie für den Auftragnehmer offensichtlich, hier aber nicht aus- drücklich erwähnt sind.
Nähere Informationen zur Abfallwirtschaft des Landkreises sind im Internet zu fin- den unter:
Dort sind die aktuelle Satzung sowie weitere Informationen zur Abfallwirtschaft zu finden.
An dieser Stelle wird ausdrücklich klargestellt, dass die in der Satzung getroffenen Regelungen sowie die sonstigen über die Internetseiten veröffentlichten Informa- tionen ausschließlich die momentanen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und den Bürgern, Gewerbebetrieben und sonstigen Anschlussnehmern des Land- kreises betreffen. Daraus können für den Vertragszeitraum keinerlei Rechte hin- sichtlich der Art und des Umfangs der Leistungserbringung abgeleitet werden.
Verbindlich für die Leistungserbringung sind daher ausschließlich die vorliegenden Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung und der Vertrag.
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2 Allgemeiner Teil
2.1 Begriffserklärungen und Definitionen
Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsdefinitionen für die vorliegende Ausschreibung und die Vergabeunterlagen:
Übergabe-/Übernahmestelle
Unter Übergabe-/Übernahmestelle werden Anlagen oder Standorte verstanden, an denen Abfälle übergeben werden und gleichzeitig ein Wechsel der Zuständigkeit erfolgt. An einer Übergabe-/Übernahmestelle endet somit entsprechend der jewei- ligen auftragsbezogenen Konstellation jeweils eine Leistung oder es beginnt dort eine Leistung. Umladeanlagen, an denen z. B. der Auftragnehmer seine Abfälle für den Weitertransport in andere Transportbehältnisse umlädt, bei denen aber inso- weit kein Übergang der Zuständigkeit erfolgt, gelten nicht als Übergabe-/Übernah- mestellen.
Räumliche Nähe zum Entsorgungsgebiet
Für die Übergabe-/Übernahmestellen ist die „räumliche Nähe“ als Umkreis von 50 km (kürzeste, mit beladenen Sammelfahrzeugen befahrbare Straßenverbin- dung) um die Gemeinde Dornstetten zu verstehen.
2.2 Entsorgungsgebiet
Der Landkreis Freudenstadt liegt z. T. im Nordschwarzwald und im Süden im mitt- leren Schwarzwald. Der östliche Teil des Landkreises zählt naturräumlich zu den Oberen Gäuen, die zwischen Schwarzwald und Schwäbischer Alb liegen. Durch den Landkreis fließt der Neckar und die höchste Erhebung ist der Dreifürstenstein auf der Hornisgrinde mit 1151 m ü. NN, der höchste Punkt Württembergs.
Der Landkreis Freudenstadt umfasst eine Fläche von ca. 870,4 km². Bei 121.646 Einwohnern (Stand 31.12.2025) beträgt die Einwohnerdichte im Ent- sorgungsgebiet ca. 140 Einwohner pro km².
Der Landkreis wird im Südosten von der Bundesautobahn 81 (Stuttgart–Singen (Hohentwiel)) tangiert. Neben etlichen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist der Landkreis durch die Bundesstraße B 500 („Schwarzwaldhochstraße“), die von Ba- den-Baden kommend an der westlichen Kreisgrenze Richtung Süden vorbeiführt, erschlossen.
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3 Beschreibung des Leistungsumfangs und der Rahmenbedingungen
3.1 Allgemeine Anforderungen und Rahmenbedingungen
3.1.1 Organisation, Qualitätssicherung und Nachweisführung
Art und Umfang der einzusetzenden und für den Einsatzzweck geeigneten Technik sind jeweils unter Berücksichtigung der Anforderungen in dieser Leistungsbeschrei- bung vom Auftragnehmer zu bestimmen.
Die Planung und Bemessung der einzusetzenden technischen Kapazitäten hat der Auftragnehmer so vorzunehmen, dass die Leistungserbringung stets sicher und termingerecht erfolgen kann. Dabei sind ausreichende Reservekapazitäten vorzu- halten, so dass z. B. der Ausfall von Fahrzeugen/ Geräten sowie witterungsbedingte oder andere Erschwernisse zeitnah kompensiert werden können. Dies gilt insbe- sondere auch für eingesetzte Spezialtechnik.
Die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte hat der Auftragnehmer zur Sicherstellung einer hohen Verfügbarkeit einer regelmäßigen Wartung und Pflege zu unterziehen.
Ggf. erforderliche Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen.
Das für die Leistungsdurchführung erforderliche Personal ist durch den Auftragneh- mer zu stellen. Der Auftragnehmer hat stets für eine hinsichtlich Anzahl und Qua- lifikation ausreichende Personalbesetzung im Rahmen seiner betrieblichen Tätig- keiten zu sorgen.
Vom Auftraggeber wird vorgegeben, dass alle für den Transport im Leistungszeit- raum eingesetzten Fahrzeuge (auch die Reservefahrzeuge), über einen Rußparti- kelfilter und eine Abgasreinigung mindestens gemäß Euro-6-Norm verfügen.
Alle eingesetzten Lastkraftwagen müssen über ein durch das Kraftfahrt-Bundesamt zugelassenes Abbiegeassistenzsystem verfügen und dieses einsetzen, um für zu- sätzliche Sicherheit beim Abbiegen zu sorgen. Die Abbiegeassistenzsysteme müs- sen stets betriebs- und einsatzbereit sein.
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen stets ein optisch sauberes Erscheinungsbild aufweisen und sind entsprechend den witterungsbedingten Gegebenheiten vor dem Einsatz außen zu reinigen.
Die verkehrstechnischen Gegebenheiten und witterungsbedingten Hemmnisse sind vom Auftragnehmer nach eigenem Ermessen bei der Angebotskalkulation zu be- rücksichtigen. Auf den erforderlichen Einsatz von Winterausrüstung (Mitführen von Schneeketten) für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge wird verwiesen.
Sämtliche durch den Auftragnehmer für die Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeuge müssen ständig mobil erreichbar sein.
Bei den Transportleistungen ist vom Auftragnehmer darauf zu achten, dass keine Abfälle auf die Straße, den Gehweg oder die Straßenrinne gelangen. Auftretende Verschmutzungen sind unverzüglich vor Ort zu beseitigen.
Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung liegt beim Auf- tragnehmer. Kriterien hierfür sind z. B.
• die Beachtung der vorgegebenen Öffnungs- bzw. Übernahmezeiten,
• die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke, insbesondere
Benutzung geeigneter Technik,
Einsatz von Personal mit einer den Anforderungen entsprechenden Qualifi- kation,
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Beachtung der anerkannten Regeln eines ordnungsgemäßen Kraftfahrbe- triebes,
Sicherung von Gegenständen gegen Herabfallen,
Betriebs- und verkehrssicherer Zustand der Fahrzeuge, Maschinen und Ge- räte,
Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben (z. B. Berufsgenossenschaft),
Einhaltung gesetzlicher Erfordernisse und genehmigungsrelevanter Aufla- gen an allen mit der Leistungserbringung in Verbindung stehenden Betriebs- stätten,
Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sowie weiterer gesetzlicher Vorgaben,
• Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit an allen vom Auftragnehmer im Zusam- menhang mit der ausgeschriebenen Leistung betriebenen Betriebsstätten.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber gegenüber spätestens mit der Auf- tragserteilung einen festen Ansprechpartner (Geschäftsführer oder Betriebsleiter) sowie einen Vertreter für alle Belange der Leistungsdurchführung zu benennen. Der Ansprechpartner oder sein Vertreter müssen montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr durchgehend telefonisch erreichbar sein. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierfür eine zentrale Telefonnummer zu nennen. Die Angabe mehrerer Telefonnummern, auch für den Fall der Einschaltung von Unterauftrag- nehmern, ist nicht zulässig. Die Angabe einer zentralen Kundenservice-Telefon- nummer oder eines sonstigen telefonische Auskunfts- und Beratungsdienstes (z. B. „Hotline“) des Auftragnehmers ist ebenfalls nicht zulässig.
Der Auftragnehmer hat alle wesentlichen sich aus der vertraglichen Leistungspflicht ergebenden Aufgaben, Vorgänge, besondere Ereignisse, Prüf- und Untersuchungs- nachweise, insbesondere auch solche, zu denen er aufgrund gesetzlicher und/oder behördlich geforderter Regelungen verpflichtet ist, vollständig zu dokumentieren.
Alle vom Auftraggeber geforderten Leistungsnachweise sind mit Namen und Un- terschrift des jeweiligen Leistungserbringers zu versehen.
Die Nachweisführung erfolgt in elektronischer Form bis zum 15. Tag des Folgemo- nats. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Auftragserteilung dafür entsprechende Formatvorgaben zu machen bzw. eine Formatvorlage zu liefern.
Alle an den Auftraggeber übermittelten Daten sind beim Auftragnehmer mindes- tens 2 Jahre zu speichern und dem Auftraggeber bei Bedarf nochmals zur Verfü- gung zu stellen.
Soweit es im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftragsverhältnis erforderlich ist, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der üblichen Ge- schäftszeiten nach vorheriger Anmeldung Zutritt zu seinen auftragsrelevanten An- lagen.
Um während der Vertragslaufzeit die Qualität der Leistungserbringung abzusichern, sind auf Veranlassung des Auftraggebers formelle Qualitätsgespräche zu führen. Bei den Qualitätsgesprächen werden z. B. bestehende Probleme und Fragestellun- gen der Leistungsdurchführung erörtert und konkrete Lösungen festgelegt. Die Ter- mine für die Qualitätsgespräche werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich vereinbart, sie können auf besonderen Anlasse hin auch kurzfristig anberaumt werden. Über die Gespräche werden Protokolle angefertigt, die jeweils von beiden Seiten zu unterzeichnen sind.
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3.1.2 Reklamationsbearbeitung, Leistungsnachholung, Meldepflichten
Die Nachholung von ganz oder teilweise nicht durchgeführten Leistungen und die Behebung von Mängeln hat der Auftragnehmer verschuldensunabhängig umge- hend durchzuführen, längstens jedoch innerhalb von 48 Stunden (ab Benachrich- tigungseingang, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage).
Für Nachholungen von Leistungen/Behebung von Mängeln wird kein über das nor- male Leistungsentgelt hinausgehendes Entgelt gezahlt.
Der Auftraggeber ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 08:00 Uhr des nachfol- genden Werktags unter Angabe des Grundes über nicht durchgeführte Leistungen oder sonstige Vorkommnisse zu informieren.
Eine nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der auszuführenden Leistung berechtigt den Auftraggeber im Verhältnis zum Auftrag- nehmer zur Reklamation der festgestellten Mängel.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Empfang der Reklamation am gleichen Tag zu bestätigen, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und den Auftraggeber unverzüglich vom Ergebnis zu unterrichten.
Die Übermittlung der Aufforderung an den Auftragnehmer für die Nachholung von ganz oder teilweise nicht durchgeführten Leistungen und für die Behebung von Mängeln erfolgt durch den Auftraggeber per Fax bzw. E-Mail. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Empfang dieser Aufträge, sofern diese vor 13:00 Uhr eingehen, am gleichen Arbeitstag zu bestätigen. Die Erledigung der Aufträge ist dem Auftrag- geber durch den Auftragnehmer arbeitstäglich per Fax bzw. E-Mail zu übermitteln.
Soweit der Auftragnehmer Reklamationen nicht innerhalb des vorgesehenen Zeit- raums behoben hat, kann der Auftraggeber die vertragliche Verpflichtung oder Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten erbringen lassen.
Sämtliche Reklamationen sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber mindestens monatlich und auf Verlangen zu übermitteln.
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er die Beseitigung von Rekla- mationen in sein Angebot einzukalkulieren hat.
3.1.3 Flexibilität
Der Auftragnehmer hat die Leistungserbringung auch bei veränderten rechtlichen und organisatorischen Anforderungen und veränderten Mengen abzusichern.
Jahreszeitliche und arbeitstägliche Schwankungen sowie längerfristige Entwicklun- gen der Abfallmengen und der Abfallzusammensetzungen sowie weiterer leistungs- relevanter Mengengerüste liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers und sind vom Auftragnehmer bei der für die Angebotskalkulation erforderlichen Kapazitätsplanung zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Mengen (z. B. Tonnagen) in der in dieser Leistungsbeschreibung oder in den dargestellten Mengengerüsten genann- ten Größenordnung.
Zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört auch die termingerechte Sicherstel- lung der Leistungserbringung bei kurzfristig auftretenden verkehrstechnischen so- wie bei witterungsbedingten Hemmnissen.
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3.2 Stellung und Betrieb einer Übergabestelle und Verwertung des erfassten Altholzes
3.2.1 Allgemeine Angaben zum Leistungsumfang
Für die Übernahme des Altholzes des Kategorien A I bis A III aus der Sperrmüll- sammlung ist durch den Auftragnehmer eine Übergabe-/Übernahmestelle zu stel- len und zu betreiben.
Der Leistungsumfang umfasst:
• den Betrieb einer Übernahmestelle,
• die Übernahme und Verwiegung des Altholzes aus der Sammlung (Holsys- tem),
• ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des übernommenen Altholzes.
3.2.2 Vorgaben zum Standort und zur Ausstattung
Die anzubietende und durch den Auftragnehmer zu stellende und zu betreibende Übergabe-/Übernahmestelle muss sich im Umkreis von maximal 50 km (kürzeste, mit beladenen Sammelfahrzeugen befahrbare Straßenverbindung) um die Ge- meinde Dornstetten befinden.
Der Standort muss durch die Sammelfahrzeuge problemlos erreichbar sein. Der Standort muss daher geeignet an das öffentliche Straßennetz angebunden sein.
Die Übergabe-/Übernahmestelle muss mindestens nach dem Stand der Technik eingerichtet, genehmigt und ausreichend dimensioniert sein. Der Betrieb umfasst auch die Vorhaltung einer geeigneten Maschinenausstattung (z. B. Radlader oder Bagger).
Die Übergabe-/Übernahmestelle muss zudem mit einer geeichten Fahrzeugwaage zur Verwiegung der Ein- und Ausgangsmengen ausgestattet sein. Die Gewichte aller gängigen Transporteinheiten (inkl. Schubboden-Sattelauflieger) müssen mit einem Wiegevorgang erfasst werden können. Die Waage muss für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 50 Mg geeignet sein. Die Länge der Waage muss mindestens 18 m und die Breite der Waage muss mindestens 3 m betragen.
Der Auftragnehmer hat u.a. durch ausreichende Dimensionierung der Verkehrsflä- chen und Entladestellen sicherzustellen, dass die Sammelfahrzeuge ohne Zeitver- zögerung entladen werden können. Die entsprechenden technischen bzw. bauli- chen Voraussetzungen sind, falls noch nicht vorhanden, bis zum Leistungsbeginn durch den Auftragnehmer zu schaffen.
Außerdem müssen auf der Umschlaganlage ausreichend Rangierflächen zur Verfü- gung stehen, um einen problemlosen Ablauf der Entladungen sowie den unverzüg- lichen Ein- und Ausgangsverwiegungen aller die Umschlaganlage anfahrenden Fahrzeuge zu gewährleisten. Hierbei sind die Wendekreise der Fahrzeuge zu be- achten.
3.2.3 Vorgaben zum Betrieb der Übergabe-/Übernahmestelle
Die Annahme des Altholzes hat der Auftragnehmer auf der Übergabe-/Übernahme- stelle zu folgenden Öffnungszeiten vorzunehmen:
• Montag – Freitag 07:00 Uhr – 16:00 Uhr
Die letzte Einfahrtmöglichkeit zur Entladung eines Sammelfahrzeuges ist bis 30 Mi- nuten vor Ende der jeweiligen Öffnungszeit zu gewährleisten. Eine Abfallüber- nahme durch den Auftragnehmer nach Ende der Öffnungszeiten ist nicht erforder- lich.
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Anlage 2 - Leistungsbeschreibung Seite 9 von 11 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)
Die Entladung der Sammelfahrzeuge hat in der Reihenfolge der ankommenden Sammelfahrzeuge zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Wartezeiten bei der Anlieferung (ohne Berücksichtigung der Rangierzeiten) im Mittel eines Kalen- dermonats 30 Minuten pro Entladung nicht überschreiten.
Auf der Umschlaganlage sind die Abkippflächen für die Abfälle eindeutig zu kenn- zeichnen. Die Fahrer der Sammelfahrzeuge sind vom Betriebspersonal entspre- chend einzuweisen. Der Auftragnehmer trägt insoweit die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entladung der Abfälle. Vom Betriebspersonal ist eine optische Kontrolle der Anlieferungen durchzuführen.
Sämtliche an der bzw. den Übergabe-/Übernahmestellen des Auftragnehmers an- gelieferten Mengen müssen zu Kontrollzwecken vom Auftragnehmer gewogen wer- den. Diese Wiegungen müssen als Hin- und Rückwiegung (Brutto, Tara, Netto) er- folgen, d.h. es ist zur Bestimmung des Nettogewichts jeweils eine Eingangs- und Ausgangsverwiegung vorzunehmen. Die Anforderungen sind nachfolgend darge- stellt:
Die Wiegescheine/Lieferscheine müssen folgende Daten enthalten:
• Fahrzeug-Kennzeichen
• Herkunftsort [Angabe der Gemeinden bzw. der Städte und Ortsteile bzw. Tour- Nr./-Bezeichnung]
• Anlieferdatum
• Uhrzeit Hin- und Rückwiegung
• Brutto, Netto und Taragewicht (keiner der Werte darf manuell eingegeben wer- den)
• Unterschrift des Wägers
• Sammelfraktion
Die Wiegescheine/Lieferscheine sind dem Auftraggeber monatlich im Rahmen der Entgeltabrechnung elektronisch (als PDF-Datei) zur Verfügung gestellt. Auf Anfor- derung durch den Auftraggeber sind die gedruckten Wiegescheine als Kopie zur Verfügung zu stellen.
Sind die Daten der Wiegescheine/Lieferscheine aus Sicht des Auftraggebers un- plausibel, so kann dieser anordnen, dass die Wiegungen zusätzlich für einen be- grenzten Zeitraum durch eine vom Auftraggeber zu bestimmende Wiegeeinrich- tung vorzunehmen sind. Die evtl. anfallenden Mehrkosten hierfür trägt der Auf- tragnehmer.
Der Auftraggeber bzw. seine Beauftragten sind darüber hinaus berechtigt, Einsicht in die Verfahrensabläufe der Entladung und Verwiegung und in sämtliche betriebs- technische Unterlagen der Waage und der entsprechenden Software (z. B. Be- schreibung, Bedienungsanleitung, Bauartzulassung, Eichschein) sowie in die kom- pletten Wiegeprotokolle (Protokollausdrucke) zu erlangen. Für die Wiegeprotokolle gilt eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren.
Während der gesamten Öffnungszeit ist über eine ausreichende Personalbemes- sung die Bedienung der Waage und die Registrierung der Anlieferer so sicherzu- stellen, dass keine Wartezeiten für die Sammelfahrzeuge entstehen. Der weitere Mitarbeiterbedarf für den ordnungsgemäßen Betrieb hängt neben der betrieblichen Organisation des Auftragnehmers, auch von den Auflagen des Genehmigungsbe- scheides ab. Der Auftraggeber macht daher keine weiteren Vorgaben an das ein- zusetzende Personal. Der Auftragnehmer hat unter Beachtung der konkreten ge- nehmigungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Anforderungen seinen über die be- schriebenen Mindestanforderungen hinausgehenden Personalbedarf selbstständig zu kalkulieren.
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Anlage 2 - Leistungsbeschreibung Seite 10 von 11 (Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot einreichen!)
Die telefonische Erreichbarkeit der Übergabe-/Übernahmestellen ist während der Öffnungszeiten ständig zu gewährleisten.
3.2.4 Vorgaben zur Verwertung
a) Anforderungen an die Verwertung
Die Ausschreibung der Leistungen erfolgt bezüglich der Art der Verwertung wei- testgehend verfahrens- bzw. technikoffen.
Die Wahl des zu verwendenden Verfahrens sowie die technische Ausgestaltung obliegen unter Beachtung der Vorgaben der vorliegenden Leistungsbeschrei- bung dem anbietenden Unternehmen. Der Bieter hat die einschlägigen rechtli- chen und technischen Vorgaben zu beachten.
Änderungen hinsichtlich der Verwertungsanlagen sowie, falls mehrere Anlagen genutzt werden sollen, der regelmäßigen Mengenaufteilung auf die Anlagen während der Vertragslaufzeit sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auf- traggebers möglich.
Die Verwertungswege sind dem Auftraggeber jährlich – zum 15. Februar des Folgejahres in Form von Mengenstatistiken und der Angabe der jeweiligen Ver- wertungsanlage in einer vom Auftraggeber gewünschten Form darzulegen.
b) Entsorgung der Reststoffe
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche beim Transport und bei der Auf- bereitung/Konditionierung der Abfälle anfallenden Zwischenprodukte oder Reststoffe, wie z. B. Störstoffe auf seine eigenen Kosten einer ordnungsgemä- ßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Dies gilt auch, sofern in den über- nommenen Abfällen Bestandteile enthalten sind, die vom Auftragnehmer in sei- ner Anlage nicht behandelt werden können und die darum von ihm anderweitig entsorgt werden müssen.
c) Zusammensetzung / Qualität der Abfälle
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Zusammenset- zung/Qualität der zu verwertenden Abfälle (z. B. Störstoffanteil). Der Auftrag- geber wirkt jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten durch eine Annahme der Abfälle immer unter Anwesenheit von Personal auf einen möglichst geringen Störstoffanteil hin.
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4 Mengengerüste
4.1 Allgemeines
Nachfolgend werden die für den Ausschreibungsumfang relevanten Mengengerüste (Ist-Werte 2022 - 2025 und Prognosen für den Vertragszeitraum) dargestellt.
Auf Grundlage der Mengenprognose erfolgt grundsätzlich auch die Auswertung der Angebote. Verbindlich für die Angebotsauswertung sind jedoch ausschließlich die Mengenangaben in der Entgeltabfrage (Angebotsformular, Anhang 1, Spalte 4).
Die Mengenangaben dienen den Bietern ausschließlich zur schnellen Orientierung und als Kalkulationshilfe bei der Angebotserstellung.
Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Mengen (z. B. Tonnagen) in der in den Mengengerüsten genannten Größenordnung.
Mögliche, auch erhebliche Veränderungen der Mengen sind vom Auftragnehmer (insbesondere unter Berücksichtigung des Leistungszeitraumes) in seine Überle- gungen einzubeziehen und ggf. bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.
4.2 Mengenentwicklung und Prognosemengen
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