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KKF-LAB26 - 1 (Eigenerklärung anderer Unternehmen zu Ausschlussgründen)
| Bieter | Vergabenummer | Datum |
|---|---|---|
| Maßnahme | ||
| Leistung |
Name, Anschrift, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten des erklärenden Unternehmens (anderes Unternehmen)
Das erklärende Unternehmen ist für den oben genannten Bieter vorgesehen als ☐ Nachunternehmer (§ 36 VgV) ☐ eignungsverleihendes Unternehmen (§ 47 VgV)
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Diese Erklärung ist auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vom erklärenden Unternehmen abzugeben (vgl. Auftragsbekanntmachung sowie Aufforderung zur Angebotsabgabe, Abschnitt Nachunternehmerleistungen/Eignungsleihe).
| Ausschlussgründe § 123 GWB | ☐ Wir/Ich erkläre/n, dass für unser/mein Unternehmen keine Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen. |
|---|---|
| Ausschlussgründe § 124 GWB | ☐ Wir/Ich erkläre/n für unser/mein Unternehmen, dass keiner der in § 124 Abs. 1 GWB genannten Tatbestände vorliegt. |
| Steuern, Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft o.ä. | ☐ Wir/Ich erkläre/n, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung sowie ggf. zur Berufsgenossenschaft oder vergleichbaren Einrichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. eine Bescheinigung in Steuersachen ist beigefügt (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt). |
| Ausschlussgründe nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG, § 22 LkSG | ☐ Wir/Ich erkläre/n, dass für das Unternehmen keine Ausschlusstatbestände nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG und § 22 LkSG vorliegen. |
| Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 1) Der Text von Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 ist in der Anlage zu dieser Erklärung beigefügt | ☐ Wir/Ich erkläre/n, dass ich/wir nicht zu den genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft. ☐ Ich/wir erkläre(n), dass die am Auftrag als |
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Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
☐ Ich/Wir bestätigen und stellen sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Wird eine der geforderten Erklärungen nicht abgegeben, so ist dies in einer gesonderten Anlage zu erläutern und ggf. sind durchgeführte Selbstreinigungsmaßnahmen darzustellen und nachzuweisen, § 125 GWB. Diese Anlage und die Nachweise von Selbstreinigungsmaßnahmen sind der Erklärung beizufügen.
Uns/Mir ist bekannt, dass eine wissentlich falsche Erklärung zum Ausschluss des Angebotes des oben genannten Bieters vom Vergabeverfahren führen kann und dass ein Unternehmen, bei dem Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, vom Bieter zu ersetzen ist.
Ort und Datum Firma und Name des Erklärenden (§ 126b BGB), Unterschrift des erklärenden Unternehmens
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Anlage:
Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 lautet wie folgt:
Artikel 5k
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.