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Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünde und Übergangswohnungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen (Unterbringungssatzung)
Auf Grund von §§131, 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr.19) i. d. F. vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) i. V .m. §§ 2 Abs.1, 9, 10,11 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz (Landesaufnahmegesetz) vom 15.03.2016 (GVBl. I /16, Nr. 11) hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree in seiner Sitzung am 30.11.2016 folgende Satzung über die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünden und Übergangswohnungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, spätausgesiedelten und weiteren zugewanderten Personen (Unterbringungssatzung) beschlossen:
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Der Landkreis Oder-Spree verwaltet und betreibt als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte (GU), Wohnungsverbünde und Übergangswohnungen (Wohnungen) zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen, die dem Landkreis Oder-Spree durch das Land Brandenburg auf gesetzlicher Grundlage zugeteilt werden. Er kann die Durchführung dieser Aufgabe auch Dritten übertragen.
(2) Die GU und die Wohnungen dienen der Aufnahme und Unterbringung von Ausländern, bei denen gemäß § 4 Nr.2 bis 8 Landesaufnahmegesetz eine Aufnahmeverpflichtung besteht.
(3) Die GU und die Wohnungen dienen auch der Aufnahme und Unterbringung von spätausgesiedelten Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(4) Die GU und die Wohnungen werden als nichtrechtsfähige, öffentliche Einrichtungen des Landkreises Oder-Spree in öffentlich-rechtlicher Form betrieben.
(5) Für die Nutzung der GU und der Wohnungen erhebt der Landkreis Oder-Spree ein Nutzungsentgelt gemäß § 11 Abs.2 Landesaufnahmegesetz entsprechend der jeweils geltenden Satzung.
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§ 2 Nutzungsverhältnis
(1) Zwischen dem Landkreis Oder-Spree und dem Nutzungsberechtigten wird ein öffentlich- rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten GU oder Wohnung oder auf Zuweisung von bestimmten Räumen innerhalb einer GU besteht nicht. Aus organisatorischen Gründen können den Nutzungsberechtigten während der Dauer des Nutzungsverhältnisses auch andere Räume in derselben oder einer anderen GU oder Wohnung zugewiesen werden.
(2) Wird das Nutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsverhältnis als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Nutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit Willen des Nutzers in der Unterkunft aufhält, für und gegen sich gelten lassen, sofern diese das Nutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen.
§ 3 Nutzungsberechtigte
(1) Nutzungsberechtigt sind die unter § 1 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personen.
(2) Die Nutzungsberechtigten werden von der zuständigen Landesbehörde per Zuweisungsbescheid dem Landkreis Oder-Spree zugewiesen; der Landkreis Oder-Spree bestimmt als Auflage die GU bzw. die Wohnung, in der sie untergebracht werden.
(3) Diejenigen nutzungsberechtigten Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen bestands- bzw. rechtskräftig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 AufenthG vorliegen, sowie sonstige Ausländer, die nutzungsberechtigt waren und einen neuen Aufenthaltsstatus erhalten haben, sind verpflichtet, sich innerhalb der Frist des § 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Satzung eigenen Wohnraum zu suchen und zumutbare Wohnraumangebote anzunehmen.
(4) Nutzungsberechtigte Personen nach § 1 Abs. 3 sind verpflichtet nach 6 Monaten eigenen Wohnraum zu suchen und zumutbare Wohnraumangebote anzunehmen.
(5) Für die Zeit der Unterbringung in einer GU oder der Wohnung erhalten diese Nutzungsberechtigten einen Nutzungsbescheid. Insbesondere die Vorschriften des § 60 Abs. 1 und 2 AsylG, des § 61 Absatz 1 AufenthG und sonstiger wohnsitz- beschränkender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Beginn und Ende der Nutzung, Nutzungsunterbrechung
(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag der Zuweisung durch die zuständige Landesbehörde bzw. mit dem Tag der Ankunft in der GU oder der Wohnung, wenn dieser Tag nicht mit dem Tag der Zuweisung identisch ist.
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(2) Das Nutzungsverhältnis endet
a) zum Monatsletzten des Monats, in dem für den Nutzungsberechtigten die Anerkennung als Asylberechtigter unanfechtbar wird bzw. in dem das Bundesamt oder ein Gericht bestands-/rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 AufenthG vorliegen,
b) bei Beendigung der Verpflichtung des Nutzungsberechtigten gemäß § 53 Absatz 2 AsylG, in einer GU zu wohnen, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und dem Landkreis Oder-Spree dadurch Mehrkosten nicht entstehen,
c) infolge Umverteilung des Nutzungsberechtigten in einen anderen Landkreis / kreisfreie Stadt,
d) bei Ausreise des Nutzungsberechtigten aus der Bundesrepublik Deutschland,
e) nach Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs.4,
f) bei Tod des Nutzungsberechtigten.
(3) Im Falle von Absatz 2 Buchstabe a) und e) kann das Nutzungsverhältnis im Ausnahmefall angemessen verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte noch nicht über eigenen Wohnraum verfügt und nachweist, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung erhalten konnte. Zur Verlängerung des Nutzungsverhältnisses ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Der Abschluss hat bis spätestens 2 Wochen vor Ablauf des Nutzungsverhältnisses zu erfolgen, soweit der Grund, der Anlass zu einer Verlängerung gibt, nicht später entsteht. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf den bisher zugewiesenen Unterbringungsplatz innerhalb einer GU, auch hat er keinen Anspruch auf Unterbringung in der bisherigen GU bzw. Wohnung.
(4) Bei Umzug eines Nutzungsberechtigten in eine andere GU oder Wohnung innerhalb des Landkreises Oder-Spree infolge Auflagenänderung i. S. d. § 3 Absatz 5 Satz 2 dieser Satzung i. V. m. § 60 Absatz 2 Nr. 2 AsylG bzw. § 61 Absatz 1 AufenthG wird das Nutzungsverhältnis auf Grundlage eines neu zu erstellenden Nutzungsbescheides fortgeführt.
(5) Das Nutzungsverhältnis wird unterbrochen
a) während der Dauer der Verwahrung des Nutzungsberechtigten in einer Haftanstalt, b) bei unangemeldetem Verlassen der GU oder der Wohnung durch den Nutzungsberechtigten für mehr als sieben Tage ohne erkennbaren wichtigen Grund.
(6) Bei Unterbrechung des Nutzungsverhältnisses gemäß Absatz 5 hat die betroffene Person bei Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses keinen Anspruch auf einen Unterbringungsplatz in der GU oder in der Wohnung , in der diese vor der Unterbrechung des Nutzungsverhältnisses untergebracht war. Bei Wiederaufnahme in der gleichen GU besteht kein Anspruch auf den vorher zugewiesenen Unterbringungsplatz.
(7) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses – insbesondere bei Umzug in eine andere GU oder Wohnung und bei freiwilliger Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland – hat der Nutzungsberechtigte die ihm zugewiesenen Räumlichkeiten von privatem Eigentum beräumt, in ordnungsgemäßem Zustand (gereinigt) und unter unbeschädigter Zurücklassung der darin zuvor enthaltenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sowie unter Herausgabe aller Schlüssel an den Landkreis Oder-Spree oder dessen Beauftragte zurückzugeben. Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten enden mit Ablauf des
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Tages der ordnungsgemäßen Rückgabe der ihm zugewiesenen Räumlichkeiten und Gegenstände. Rückgabe und Beendigungszeitpunkt sind vom Landkreis Oder-Spree auf dem Abmeldeformular (Abmeldelaufzettel) zu bestätigen.
§ 5 Widerruf der Nutzungsberechtigung
(1) Die Nutzungsberechtigung für eine dem Nutzungsberechtigten zugewiesene bestimmte GU oder Wohnung kann vom Landkreis Oder-Spree, insbesondere aus Anlass einer Auflagenänderung i. S. d. § 3 Absatz 5 Satz 2 dieser Satzung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
a) bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die gültige Haus- und Brandschutzordnung oder gegen daraus resultierende Anordnungen des Landkreises Oder- Spree oder beauftragten Dritten,
b) bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Sachbeschädigungen sowie sonstigen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 7 dieser Satzung,
c) wenn nachträglich festgestellt wird, dass die untergebrachte Person nicht zum nutzungsberechtigten Personenkreis gehört,
d) bei ganz oder teilweisem Wegfall bzw. Schließung der GU oder der Wohnung.
(2) Der Landkreis Oder-Spree kann mit dem Widerruf der Nutzungsberechtigung die Räumungsanordnung oder einen Heimverweis verbinden.
§ 6 Verwaltung und Hausrecht
(1) Die bei der Verwaltung der GU oder der Wohnung anfallenden Aufgaben werden von der GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung - hierzu zählen die Mitarbeiter des Landkreises Oder-Spree sowie beauftragte Dritte - erledigt. Die GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung ist befugt, im Rahmen dieser Satzung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Die GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung übt das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechts kann in Einzelfällen auf andere Mitarbeiter übertragen werden.
(3) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der GU bzw. Wohnung sind die von der GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung zu erlassende Hausordnung, die insbesondere den Aufenthalt von Gästen der Nutzungsberechtigten, die Reinigung von Gemeinschaftsanlagen und -räumen sowie sonstige Verhaltenspflichten regelt, sowie sonstige allgemeine Bekanntmachungen zu befolgen.
§ 7 Nutzung der überlassenen Räume
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den aufgenommenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
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(2) Die Nutzungsberechtigten sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet,
a) die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln,
b) auf einwandfreie hygienische Verhältnisse zu achten, insbesondere die Unterkunft, die Toiletten, Küchen und sonstigen sanitären Einrichtungen nicht zu verschmutzen,
c) die Unterkunft bei Bedarf - mindestens einmal pro Woche - zu reinigen sowie für eine ausreichende Belüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen,
d) die Außenanlagen nicht zu verschmutzen,
e) sich am Wohnheimbetrieb, zum Beispiel bei Dolmetschertätigkeit, Reinigungsdienst, insbesondere der Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Außenanlagen sowie beim Räum- und Streudienst zu beteiligen,
f) in Wohnverbünden und Wohnungen ihre Rundfunk-/Fernsehgeräte ordnungsgemäß anzumelden bzw. Befreiungsanträge zu stellen,
g) Strom, Wasser und Heizung sparsam zu verbrauchen,
h) den bei Einzug in die Unterkunft erhaltenen Hausschlüssel, bei Auszug zurückzugeben.
(4) Bei Auftreten eines wesentlichen Mangels oder Schadens in der zugewiesenen Unterkunft sowie in den allgemein zugänglichen Teilen (z. B. Flure, Küchen, Treppenaufgänge, Sanitäreinrichtungen) haben die Nutzungsberechtigten der GU- Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung unverzüglich Mitteilung zu machen. Dies gilt auch, wenn eine Vorkehrung zum Schutze der Unterkunft oder der GU bzw. der darin untergebrachten Personen gegen eine plötzlich auftretende Gefahr erforderlich wird. Insbesondere sind der GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung unverzüglich zu melden:
a) Feuergefahr, Brände,
b) ansteckende Krankheiten,
c) Auftreten von Ungeziefer,
d) Schimmelbildung,
e) in der GU bzw. Wohnung begangene mit Strafe bedrohte Handlungen, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigungen,
f) Schäden an der Heizung, an Heizkörpern, Gas- und Wasserleitungen, an elektrischen Anlagen, im Sanitärbereich sowie an Kücheneinrichtungen,
g) jede Änderung des ausländerrechtlichen Status,
h) jede Geburt, Eheschließung, Todesfall, Namensänderung u. ä.,
i) sonstige für den Betrieb der Unterkunft wichtige Vorkommnisse.
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(5) Bei Unterbringung in einer Wohnung ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen.
(6) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft, in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit Zustimmung der GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung vorgenommen werden. Ein eigenmächtiger Wechsel des Unterkunftsplatzes sowie das Entfernen und der Austausch von Einrichtungsgegenständen sind untersagt. Nutzungsberechtigte dürfen privates Inventar nur mit Zustimmung der GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung in die Unterkunft einbringen.
(7) Die Nutzungsberechtigten sind nicht berechtigt, die Beseitigung auftretender Mängel auf Kosten des Landkreises Oder-Spree in Auftrag zu geben.
(8) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit ist den Nutzungsberechtigten verboten:
a) jede eigenmächtige bauliche oder technische Veränderung, zum Beispiel an Elektro-, Gas oder Wasserleitungen,
b) der Umgang mit offenem Feuer, das Lagern von brennbaren Stoffen und Flüssigkeiten, das Aufstellen privaten Inventars in Gemeinschaftsräumen,
c) unbefugtes Betätigen der Brandwarn- und -meldeanlagen und sonstiger sicherheitstechnischer Anlagen,
d) unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die anderen Heimbewohner oder die Nachbarn erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
e) das Halten von Tieren jeglicher Art,
f) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art und jegliche kommerzielle Werbung,
g) die Nutzung privater elektrischer Geräte wie z.B. Kühlschränke, Heiz- und Kochgeräte,
h) der Ausschank und der übermäßige Konsum von Alkohol sowie der Gebrauch illegaler Suchtmittel,
i) Rauchen in Wohn- oder Schlafräumen sowie in Sanitärräumen, in der Küche und in Gemeinschaftsräumen.
§ 8 Betreten von Wohnräumen
(1) Der GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung ist zur Erledigung ihrer Aufgaben jederzeit der Zutritt zu den Unterkünften zu gestatten.
(2) Die GU-Verwaltung bzw. Wohnungsverwaltung kann die Unterkunftsräume - auch in Abwesenheit der betroffenen Heimbewohner - öffnen und betreten, insbesondere um a) eine unmittelbare (bevorstehende) Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und ihrer Nutzungsberechtigten abzuwenden,
b) unbefugte Personen aus der öffentlichen Einrichtung zu entfernen,
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c) zulässige Vollstreckungshandlungen durchzuführen,
d) die rechtzeitige Unterbringung einer der Einrichtung zugewiesenen Person zu ermöglichen.
§ 9 Besucher
(1) Besucher haben sich bei der Heimleitung bzw. Wohnungsbetreuung an- und abzumelden. Sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Besucher in der GU bzw. Wohnung Waren oder Dienstleistungen anbietet, kommerzielle Werbung betreibt oder gegen eines der sonstigen Verbote nach § 7 Absatz 8 verstoßen will, ist er zurückzuweisen.
(2) Besucher dürfen sich nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der GU bzw. Wohnung aufhalten. Sie haben sich vorher anzumelden. Die Heimleitung bzw. Wohnungsbetreuung kann Ausnahmen zulassen, wenn Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Während des Aufenthaltes in der GU bzw. Wohnung hat der Besucher die Festlegungen dieser Nutzungssatzung und der Hausordnung zu beachten und den Aufforderungen der Heimleitung bzw. Wohnungsbetreuung Folge zu leisten.
(4) Besucher, die in der GU bzw. Wohnung angetroffen werden und sich bei der Heimleitung bzw. Wohnungsbetreuung nicht angemeldet haben, können aus dem Heimbereich bzw. aus der Wohnung verwiesen und bei Widersetzlichkeit wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. Dasselbe gilt für Besucher, die sich ohne Erlaubnis nach 22.00 Uhr in der GU bzw. Wohnung befinden.
§ 10 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Ein Nutzungsberechtigter haftet für alle Schäden, die er in der GU bzw. Wohnung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Dies gilt insbesondere auch bei schuldhafter Verletzung der in § 7 dieser Satzung geregelten Pflichten. Der Nutzungsberechtigte haftet auch für das Verschulden seiner Familienangehörigen oder Dritter, die sich mit seinem Willen in der GU bzw. Wohnung aufhalten.
(2) Der Nutzungsberechtigte haftet ferner für alle Schäden, die dem Landkreis Oder-Spree dadurch entstehen, dass die Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht rechtzeitig geräumt sowie gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand mit sämtlichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und Schlüsseln zurückgegeben wird.
(3) Eine eventuelle Haftung des Landkreises Oder-Spree, seiner Organe sowie seiner Bediensteten gegenüber den Nutzungsberechtigten der GU bzw. Wohnung und deren Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Nutzungsberechtigten der GU bzw. Wohnung und deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt der Landkreis Oder-Spree keine Haftung.
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§ 11 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 3 Abs.2 KVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. der Hausordnung verstößt. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer in der GU bzw. in der Wohnung und auf dem dazu gehörenden Gelände
a) entgegen § 7 Absatz 3 Buchstabe a die ihm zugewiesenen Räume samt überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt,
b) entgegen § 7 Absatz 3 Buchstabe b in unhygienischem Maße die Unterkunft, die Toiletten, Küchen oder sonstigen sanitären Einrichtungen verschmutzt,
c) entgegen § 7 Absatz 3 Buchstabe c nicht die Unterkunft reinigt,
d) entgegen § 7 Absatz 3 Buchstabe d die Außenanlagen verschmutzt,
e) entgegen § 7 Absatz 3 Buchstabe e sich nicht am Wohnheimbetrieb, bei der Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Außenanlagen sowie am Räum- und Streudienst beteiligt,
f) entgegen § 7 Abs.3 Buchstabe g Strom, Wasser und Heizung unangemessen verbraucht,
g) entgegen § 7 Abs.3 Buchstabe h den bei Einzug in die Unterkunft erhaltenen Hausschlüssel bei Auszug nicht zurückgibt,
h) entgegen § 7 Absatz 5 keinen Nachweis für den Abschluss einer Privat- Haftpflichtversicherung erbringt,
i) entgegen § 7 Absatz 6 eigenmächtig den Unterkunftsplatz wechselt, Einrichtungsgegenstände entfernt oder austauscht bzw. privates Inventar ohne Zustimmung der GU-Verwaltung in die Unterkunft einbringt,
j) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe a eigenmächtig bauliche oder technische Veränderungen, zum Beispiel an Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen vornimmt,
k) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe b mit offenem Feuer umgeht, brennbare Stoffe und Flüssigkeiten lagert, privates Inventar in Gemeinschaftsräumen aufstellt,
l) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe c unbefugt die Brandwarn- und -meldeanlagen und sonstige sicherheitstechnische Anlagen betätigt,
m) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe d unzulässigen oder nach den Umständen in vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die anderen Heimbewohner oder die Nachbarn erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
n) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe e Tiere hält,
o) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe f Waren und Dienstleistungen anbietet und/oder kommerzielle Werbung betreibt,
p) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe g private elektrische Heiz- und/oder Kochgeräte nutzt,
q) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe h in der Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung Alkohol ausschenkt oder übermäßig konsumiert bzw. illegale Suchtmittel gebraucht,
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r) entgegen § 7 Absatz 8 Buchstabe i in Räumlichkeiten raucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von fünf Euro bis eintausend Euro geahndet werden.
§ 12 Übergangsregelungen
(1) Nutzungsberechtigungen für eine GU bzw. Wohnung, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern das darauf beruhende Nutzungsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht beendet wurde.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung mit dem Inkrafttreten der Satzung auch für die vorher begründeten Nutzungsverhältnisse.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Benutzung von Übergangswohnheimen vom 01.11.1995 (Amtsblatt Nr. 19 vom 29.11.1995) i. d. F. vom 17.12.1996 (Amtsblatt Nr. 29 vom 12.02. 1997) und die Satzung zur Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Landkreis Oder-Spree vom 22.10.1997 außer Kraft.
Beeskow, den 06.12.2016
Manfred Zalenga Landrat
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