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Anlage_10_Hausordnung_Deutsch.pdf

Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft Beeskow und migrationsbezogene Sozialarbeit

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 15:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Hausordnung

für die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oder-Spree für Flüchtlinge, spätausgesiedelte und weitere aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen gemäß § 11 Abs.1 Satz 2 Landesaufnahmegesetz Brandenburg

  1. Gemeinschaftsunterkünfte und deren Bewohner und Besucher

(1) Die gemäß dem Landesaufnahmegesetz des Landes Brandenburg bestehenden Gemeinschaftsunterkünfte werden vom Landkreis Oder-Spree zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen unterhalten.

(2) Bewohner ist, wer einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung zugewiesen wurde.

(3) Besucher ist, wer die Gemeinschaftsunterkünfte betreten will, ohne dass er dort eine Unterbringung zugeteilt erhalten hat.

  1. Verwaltung der Gemeinschaftsunterkünfte

(1) Die zur Verwaltung der Gemeinschaftsunterkünfte anfallenden Aufgaben werden von den mit der Heimleitung beauftragten Mitarbeitern/-innen (künftig: Verwaltung) wahrgenommen.

(2) Die Verwaltung übt das Hausrecht aus und trifft die notwendigen Anordnungen nach Maßgabe dieser Hausordnung. Die Ausübung des Hausrechts kann vom Landkreis auch auf die nach dem Vertrag über die soziale Betreuung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen beauftragten freien Träger und auf die in den Unterkünften eingesetzten Sicherheits-/Wachdienste übertragen werden.

(3) Bewohner und Besucher sind verpflichtet, sämtliche Bestimmungen dieser Hausordnung zu beachten und den Anordnungen der Verwaltung unverzüglich Folge zu leisten.

  1. Unterkunft und Einrichtung, Energieverbrauch

(1) Die Verwaltung weist jedem neuen Bewohner einen Platz in einer bestimmten Unterkunft zu und kann auch Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft anordnen.

(2) Jeder erwachsene Bewohner bzw. jeder Haushalt erhält bei Einzug in die Unterkunft, ggf. gegen eine Kaution, einen Hausschlüssel, der im Eigentum des Landkreises Oder-Spree verbleibt und daher bei Auszug zurückzugeben ist bzw. bei Verlust in Rechnung gestellt werden kann.

(3) Ansprüche auf die Zuweisung eines bestimmten Raumes oder eines Einzelzimmers für Alleinstehende bestehen nicht.

(4) Die Unterkunftsräume und das Mobiliar sowie die sonstigen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die zur Verfügung gestellten Geräte und Möbel dürfen nicht selbständig aus der Unterkunft entfernt werden. Das Mitbringen bzw. Einbringen privater Einrichtungsgegenstände und elektrischer Geräte ist erlaubnispflichtig.

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Jeder Bewohner haftet für die Schäden, die er verursacht. Insbesondere sind die bezogenen Räume regelmäßig zu lüften, um Schimmelpilzbildung zu vermeiden.

(5) Lässt ein Bewohner nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses private Gegenstände in den Unterkünften zurück, so werden diese maximal 3 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet; im Übrigen nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften versteigert bzw. verwertet. Kleidung, Schuhe, Wäsche u.ä. können, soweit aus hygienischen Gründen erforderlich, sofort vernichtet werden.

(6) Strom, Wasser und Heizung sind sparsam zu verbrauchen.

  1. Betreten der Wohnungen

(1) Die Bewohner müssen den Mitarbeitern/-innen der Verwaltung jederzeit nach Aufforderung und ebenso zu vorab vereinbarten Zeitpunkten den Zutritt zu den Wohnräumen ermöglichen.

(2) Die Mitarbeiter/-innen der Verwaltung sind befugt, die Unterkunftsräume jederzeit zu öffnen und zu betreten, um

a) eine Person rasch unterzubringen,

b) eine Gefahr abzuwenden,

c) die Anwesenheit unbefugter Personen zu überprüfen und dieselben zu entfernen.

(3) Besteht die Gefahr einer Gewaltanwendung oder bestehen Anhaltspunkte für das Ver- üben anderer Straftaten, kann die Verwaltung polizeiliche Hilfe anfordern, um Straftaten zu verhindern.

  1. Gewaltfreiheit

(1) Ungebührliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Beschimpfungen insbesondere aber auch Respektlosigkeit gegenüber weiblichem Personal und Mitbewohnern wird nicht toleriert.

(2) Im Interesse des gemeinschaftlichen Zusammenlebens wird von allen Bewohnern gegenseitige Rücksichtnahme gefordert.

(3) Die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt ist mit diesem Grundsatz unvereinbar und kann zum sofortigen Hausverbot führen.

  1. Pflicht der Bewohner/-innen zur Mitarbeit bei Reinigung und Heimbetrieb

(1) Alle Bewohner haben ihre Unterkunftsräume bei Bedarf, aber mindestens einmal pro Woche, zu reinigen. Ebenso können die Bewohner angewiesen werden, sich an der Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume wie Küchen, Flure, Treppen, Toiletten etc. zu beteiligen.

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(2) Waschküche, Wasserzapfstellen, Ausgüsse, Duschräume, Trockenplatz u. ä. sind von den jeweiligen Bewohnern nach Gebrauch zu säubern. Verstopfungen sind sofort zu beseitigen und – falls dieses in Eigenhilfe nicht möglich ist- der Verwaltung zu melden.

(3) Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllgefäße und nicht in Toiletten, Ausgüsse und Abflüsse geschüttet werden. Die Umgebungen der Müllgefäße sind sauber zu halten.

(4) Teppiche, Fußmatten, Läufer, Kleider u. ä. dürfen nur auf den Hofflächen geklopft oder ausgeschüttelt werden.

(5) Wäsche darf nur an den dafür bestimmten Plätzen getrocknet werden. Das Aufhängen und Auslegen von Wäsche in Fenstern und das Anbringen von Wäschetrocknern vor den Fenstern ist nicht gestattet.

(6) Abstell- und Verkehrsflächen sind aus Gründen der Feuersicherheit nur für den vorgesehenen Zweck zu nutzen und ggf. nach Aufforderung der Verwaltung zu entrümpeln.

(7) Alle Bewohner sind verpflichtet, die Anweisungen der Verwaltung einzuhalten, um einen reibungslosen Heimablauf zu gewähren.

(8) Die im Objekt ausgehängte Brandschutzordnung ist unbedingt zu beachten.

  1. Melde-Pflichten der Bewohner/-innen

(1) Der Verwaltung sind unverzüglich zu melden:

a) Feuer, Brandgefahr

b) Ansteckende Krankheiten und Seuchen

c) Ungeziefer

d) Schimmelpilzbildung

e) in der Gemeinschaftsunterkunft begangene strafbare Handlungen, insbesondere Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Besitz von Drogen und Handel damit,

f) Schäden in und an den Gebäuden, insbesondere an Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie an Einrichtungsgegenständen.

(2) Der Verwaltung sind ferner unverzüglich zu melden:

a) jede Änderung des ausländerrechtlichen Status

b) jede Geburt, Eheschließung, Todesfall, Namensänderung u. ä.

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  1. Verbote

(1) Verboten ist insbesondere

a) das Mitsichführen und Aufbewahren von Waffen, Dekorations- und Spielzeugwaffen und deren Gebrauch,

b) jedes Verhalten, das die Sicherheit oder Ordnung oder den häuslichen Frieden in den Unterkünften stört oder stören kann,

c) das Abstellen und Lagern von Gegenständen – wie Fahrräder, Kinderwagen, Kisten, Möbeln u. ä. – in Fluren und Gängen,

d) das Unterstellen von Motorrädern, Mopeds und Mofas in Treppenhäusern, Fluren, Kellergängen und Räumen,

e) die Störung der Nachtruhe (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) und ruhestörender Lärm tagsüber (ab 6.00 Uhr),

f) Rauchen in Wohn- oder Schlafräumen sowie in Sanitärräumen, in der Küche und in Gemeinschaftsräumen,

g) der Umgang mit offenem Feuer sowie das Lagern von brennbaren oder giftigen Stoffen und Flüssigkeiten,

h) eigenmächtige bauliche oder technische Veränderungen, insbesondere an Heizungs-, Sanitär- oder Elektroanlagen und die Montage von Antennen- und Satellitenanlagen,

i) der Betrieb privater elektrischer Geräte, die nicht den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen,

j) übermäßiger Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung,

k) das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen jeder Art und jede Form von kommerzieller Werbung,

l) die Einrichtung und Führung eines handwerklichen oder gewerblichen oder sonstigen Betriebs,

m) die Essenszubereitung in Wohn- oder Schlafräumen,

n) der Ausschank und der übermäßige Konsum von Alkohol sowie der Gebrauch illegaler Suchtmittel,

o) die Tierhaltung,

p) jede religiös-missionarische oder parteipolitische Tätigkeit,

q) missbräuchlicher Feueralarm durch mutwilliges Einschlagen des Schutzglases eines Feuermelders und Drücken des Alarmknopfes

r) das Betreiben elektrischer Geräte, insbesondere Waschmaschinen, Herde usw. ohne Beaufsichtigung.

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(2) Zusätzliche Verbote kann die Verwaltung jederzeit erlassen, wenn die Sicherheit oder Ordnung oder die Aufrechterhaltung des häuslichen Friedens dies erfordert.

  1. Besucher/Gäste

(1) Ein Besucher, der einen Bewohner persönlich kennt oder mit ihm verwandt oder verschwägert ist, darf sich nach Anmeldung bei der Verwaltung von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der Gemeinschaftsunterkunft aufhalten. Gegenüber der Verwaltung ist er verpflichtet, auf Verlangen jederzeit seinen Ausweis vorzuzeigen. Kann er sich nicht ausweisen, kann ihn die Verwaltung zum sofortigen Verlassen der Unterkunft auffordern.

(2) Besucher, die mit keinem Bewohner verwandt oder verschwägert oder persönlich bekannt sind, dürfen die Gemeinschaftsunterkünfte nur betreten und sich dort aufhalten, wenn ihnen die Verwaltung dies vorher erlaubt. Ein Anspruch auf eine Erlaubnis besteht nicht. Die Erlaubnis endet spätestens um 22.00 Uhr am betreffenden Tag. Gegenüber der Verwaltung sind diese Besucher verpflichtet, auf Verlangen jederzeit ihren Ausweis vorzulegen.

(3) Ehegatten und Kinder eines Bewohners können im Einzelfall und nach Absprache mit der Verwaltungsleitung eine Übernachtungserlaubnis für maximal 7 Tage erhalten, soweit freie Plätze vorhanden sind. Hierfür haben die Besucher ein Nutzungsentgelt zu entrichten.

(4) Eine Besuchs- oder Übernachtungserlaubnis kann jederzeit von der Verwaltung widerrufen werden.

  1. Vorübergehende Abwesenheit

(1) Bewohner, die sich länger als 24 Stunden außerhalb der Unterkunft aufhalten möchten, müssen dies bis spätestens 12.00 Uhr am Tag zuvor unter Angabe der Anschrift, unter der sie erreichbar sind, der Verwaltung mitteilen.

(2) Die Abwesenheit ist im Hinblick auf die Belegungsplanung der Gemeinschaftsunterkünfte grundsätzlich längstens für eine Woche erlaubt. Ausnahmsweise kann die Verwaltung eine zweiwöchige Abwesenheit erlauben.

(3) Die Rückkehr ist der Verwaltung unverzüglich mitzuteilen.

  1. Beendigung der Unterbringung

Bei Beendigung der Unterbringung haben die Bewohner die Unterkunft zu räumen, zu säubern, empfangene Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sowie Schlüssel in übernommener Anzahl und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben und die Gemeinschaftsunterkunft zu verlassen.

  1. Verstöße gegen die Hausordnung

Verstöße gegen die Hausordnung können nach § 11 der Satzung des Landkreises Oder- Spree über die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünde und Übergangswohnungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten Seite 5 von 7

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und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen (Unterbringungssatzung) vom 06.12.2016 als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von fünf Euro bis eintausend Euro geahndet werden.

  1. Inkrafttreten

(1) Diese Hausordnung tritt am 01.04.2017 in Kraft.

(2) Zeitgleich tritt die bisherige Hausordnung außer Kraft.

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Name: __________________________

Vorname: __________________________

ggf. Geburtsname: __________________________

Geburtsdatum: __________________________

Kenntnisnahme:

Ich bestätige hiermit, die Hausordnung für die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oder-Spree für Flüchtlinge, spätausgesiedelte und weitere aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen gemäß § 11 Abs.1 Satz 2 Landesaufnahmegesetz Brandenburg vom 01.04.2017 zur Kenntnis genommen zu haben.

Die darin enthaltenen Regelungen habe ich verstanden:

…………………………………………………………………………………………………………… (Ort, Datum / Unterschrift)

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