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Anlage_9_Handreichung Migrationssozialarbeit_Stand Mai 2022.pdf

Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft Beeskow und migrationsbezogene Sozialarbeit

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 15:41 (Europe/Berlin)

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IMPRESSUM

Herausgeber: Landkreis Oder-Spree, Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration

Anschrift: Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, Tel. 03366 35-2301, Fax. 03366 35-2309 integration@l-os.de, www.l-os.de

Stand: 13.05.2022

Nachdruck/Vervielfältigung bzw. jegliche Verwendung, auch auszugweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher

Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Ge-

schlecht.

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VORWORT

Die vorliegende Handreichung widmet sich dem Thema „Was ist gute Migrationssozialarbeit im Land-

kreis Oder-Spree?“. Mit dieser Fragestellung setzten sich im Zeitraum von September 2019 bis August

2020 insgesamt 46 Migrationssozialarbeitende aus allen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

im Landkreis Oder-Spree sowie Mitarbeiter des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integration

vertieft auseinander. Die Beteiligten erarbeiteten in einem partizipativen Prozess im Rahmen von neun

durch die Verwaltung geleiteten Workshops Standards der sozialen Betreuung und Beratung von Ge-

flüchteten. Dies erfolgte auf der Grundlage der verbindlichen Vorgaben des Landesaufnahmegesetzes

sowie der zugehörigen Verordnungen, insbesondere Anlage 4 der Durchführungsverordnung zum Lan-

desaufnahmegesetz. Zudem brachten die Akteure der Migrationssozialarbeit ihre Erfahrungen in Bezug

auf die Umsetzung dieser Vorgaben ein. Dieser Erfahrungsaustausch wurde vor allem dadurch beför-

dert, dass im Landkreis im benannten Zeitraum insgesamt 6 Träger im Bereich der Migrationssozialar-

beit aktiv waren, die innerhalb des gegebenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmens zum Teil un-

terschiedliche Ansätze zur Aufgabenerfüllung wählen. Angesichts dieser bestehenden Trägervielfalt

führte der moderierte Austausch in Form der durchgeführten Workshops, der zur Reflektion der jeweils

eigenen Umsetzung der Migrationssozialarbeit anregte, zu einem Erkenntnisgewinn seitens aller Betei-

ligten.

Die wesentlichen Ergebnisse dieses Prozesses fasst die vorliegende Handreichung zusammen. Sie soll

als Nachschlagewerk vorrangig dazu dienen, den in der Migrationssozialarbeit Tätigen Handlungssi-

cherheit in ihrem Arbeitsalltag zu vermitteln und das eigene Handeln zu reflektieren. In diesem Sinne

ist sie darüber hinaus eine Arbeitshilfe für neue Mitarbeiter, die sich bisher noch nicht ausführlich mit

dem Arbeitsfeld auseinandergesetzt haben.

Dabei stellt der aktuelle Stand der Handreichung eine verschriftlichte Basis dar. Der Leitfaden soll ent-

sprechend der jeweiligen Bedarfe ergänzt und inhaltlich weiterentwickelt werden. Hierzu ist auch in Zu-

kunft ein regelmäßiger Austausch zwischen Migrationssozialarbeitenden und Verwaltung angedacht.

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INHALTSVERZEICHNIS

1 Aufgaben der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit ............................................................ 6

1.1 die Unterstützung und Beratung zu Aufnahme- und Verwaltungsabläufen .............................. 6

1.2 die Beratung zu leistungsrechtlichen Fragen .......................................................................... 11

1.3 die Beratung zum Zugang zu Regeldiensten und -angeboten sowie zu themen- oder

zielgruppenspezifischen Angeboten ...................................................................................................... 13

1.4 die Unterstützung bei der Organisation, Mitgestaltung und Einhaltung der

wohnformspezifischen Lebensbedingungen zur Sicherstellung eines gelingenden Zusammenlebens

unter Berücksichtigung von individuellen und Bedarfen spezifischer Gruppen .................................... 15

1.4.1 Umsetzung der Hausordnungen ...................................................................................... 15

1.4.2 Gewaltschutzkonzept und Kriseninterventionsplan ......................................................... 18

1.5 die Auszugsbegleitung beim Wechsel in die dezentrale Wohnungsunterbringung sowie

Unterstützung beim Eingehen und bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Mietverhältnis und beim

Umgang mit nachbarschaftlichen Regeln und Konflikten ...................................................................... 20

1.6 die Vermittlung von Personen, bei denen Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer Gruppe

der Schutzbedürftigen nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU vorliegen, an den entsprechenden

Fachberatungsdienst ............................................................................................................................. 26

1.7 die individuelle Integrationsförderung und -begleitung ........................................................... 28

1.8 die Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensführung von Anfang an ............................ 31

1.9 die Unterstützung von Eltern insbesondere bei der Erziehung und Betreuung ihrer

minderjährigen Kinder ........................................................................................................................... 32

1.10 die gemeinwesenorientierte Arbeit im Kontext der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung

zur Integration und interkulturellen Sensibilisierung, Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten ... 33

1.11 die Unterstützung der Einrichtung und Anwendung eines niedrigschwelligen, gegebenfalls

zielgruppenausgerichteten Beschwerdemanagements, insbesondere einer unabhängigen

Beschwerdestelle gegen Gewalt in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ........................ 35

2 Handwerkszeug für den Arbeitsalltag ............................................................................................ 36

2.1 Grundstandardsund Methodender Sozialen Arbeit ................................................................. 36

2.2 Datenschutz und Schweigepflicht ........................................................................................... 38

2.3 Rechtliche Grundlagen der Migrationssozialarbeit ................................................................. 39

2.4 Konzeptionelle Grundlagen der Migrationssozialarbeit .......................................................... 40

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2.5 Migrations- und fluchtspezifische Kenntnisse ......................................................................... 40

2.6 Interkulturelle Handlungskompetenz....................................................................................... 40

2.7 Dokumentation und Aktenführung .......................................................................................... 41

2.8 Inhalte einer Begrüßungsmappe ............................................................................................. 44

2.9 Hinweise zur Festlegung der Sprechzeiten des Sozialbüros.................................................. 45

3 Anlagen .......................................................................................................................................... 46

3.1 Unterbringungssatzung ........................................................................................................... 46

3.2 Hausordnung für die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oder-Spree ........................... 55

3.3 Anzeige über Verstöße gegen die Unterbringungssatzung/ Hausordnung ............................ 62

3.4 Kreisinterner Umzugsantrag ................................................................................................... 64

3.5 Formblatt Integrationsvereinbarung ........................................................................................ 66

3.6 Informationsblatt zur Integrationsvereinbarung ...................................................................... 70

3.7 Zugang zu Sprachkursangeboten für Zugewanderte ............................................................. 72

3.8 Formblatt „Einwilligung zur Datenübermittlung“ ...................................................................... 76

3.9 Informationsblatt zur Verwendung des Formblatts „Einwilligung zur Datenübermittlung“ ...... 78

3.10 Ausrichtung der Migrationssozialarbeit ................................................................................... 79

3.11 Feststellungsverfahren „Besondere Schutzbedürftigkeit“ ....................................................... 80

3.12 Checkliste zur Feststellung von Indizien für eine besondere Schutzbedürftigkeit gem. Art. 21

RL 2013/33/EU ...................................................................................................................................... 81

3.13 Schweigepflichtentbindung „Verweisberatung Besondere Schutzbedürftigkeit“ .................... 83

3.14 PROTECT-Fragebogen .......................................................................................................... 84

3.15 Schema „Umgang mit psychisch erkrankten Menschen“ ....................................................... 86

3.16 Anlaufstellen für psychisch erkrankte Menschen .................................................................... 87

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1 AUFGABEN DER UNTERBRINGUNGSNAHEN

MIGRATIONSSOZIALARBEIT

Zum Aufgabenspektrum der Migrationssozialarbeit in Form unterbringungsnaher sozialer Unterstützung

gehören

1.1 DIE UNTERSTÜTZUNG UND BERATUNG ZU AUFNAHME-

UND VERWALTUNGSABLÄUFEN

Mit der Aufnahme einer neu zugewiesenen Person verbunden ist die individuelle Unterbrin-

gung in Räumlichkeiten der Gemeinschaftsunterkunft oder in Übergangswohnungen unter Berücksich-

tigung der familiären Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Nationalität sowie der Zugehörigkeit zu eth-

nischen, religiösen oder sonstigen Personengruppen. Unterbringungsrelevante Bedarfe, die in Zusam-

menhang mit einer festgestellten besonderen Schutzbedürftigkeit nach Artikel 21 der Richtlinie

2013/33/EU (vgl. 1.6 und 3.11) oder LSBTIQ-Geflüchteten stehen, sollten bereits im Rahmen der Auf-

nahmeabläufe berücksichtigt werden. Dabei obliegt die Zuweisung der Zugewanderten in eine zentrale

bzw. dezentrale Unterbringung dem Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration.

Im Fokus der Aufnahme und des Erstkontakts mit einer neu zugewiesenen Person stehen Beziehungs-

aufbau und Erstorientierung als Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Je nach sprach-

licher Voraussetzung des neuen Bewohners ist zu empfehlen, einen Sprachmittler- wenn möglich aus

dem Team der Migrationssozialarbeiter- in das Aufnahmegespräch einzubeziehen. Alternativ können

wichtige Inhalte über einfache Sprache und Piktogramme vermittelt werden.

Der Bezug der Unterkunft und die Orientierung in einem neuen Lebens- und Wohnumfeld sollen

von der Migrationssozialarbeit begleitend unterstützt werden. Zur Erstorientierung im Wohnumfeld wer-

den Informationen zur sozialen und kulturellen Infrastruktur, zur verkehrstechnischen Anbindung der

Unterkunft an wichtige Institutionen, zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und an Supermärkte,

Regeldienste und -strukturen sowie themen- und zielgruppenspezifischen Angebote in der Umgebung

vermittelt. Die Überreichung des Fahrplans der umgebungsnahen öffentlichen Verkehrsmittel sowie ei-

nes Orts- bzw. Stadtplans mit eingezeichneten wichtigen Stationen hat sich hierbei als hilfreich erwie-

sen. Die Unterstützung bei Mobilitätsproblemen ist bedarfsorientiert zu prüfen. Zur Förderung der Kon-

takte im nahen Lebensumfeld und des Zusammenhalts der Bewohner untereinander können die Ein-

bindung des Ehrenamts oder erfahrener Bewohner (in Form einer Patenschaft) das Zeigen wichtiger

Orte durch ein Wegetraining erleichtern.

Die Eingewöhnung in die neue und zunächst fremde Lebensweise in einer Gemeinschaftsunterkunft

oder in einer Übergangswohnung eines Mehrfamilienhauses sollte unterstützt werden durch die Auf-

klärung über Rechte und Pflichten sowie Lebensbedingungen und soziale Gepflogenheiten des

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Miteinanders in der jeweiligen Unterbringung. So sollte dem Bewohner zeitnah die vom Amt für

Ausländerangelegenheiten und Integration erarbeitete Hausordnung, welche Informationen zum Ablauf

des Wohnbetriebes sowie zu Rechten und Pflichten der Bewohner und zum Brandschutz enthält, in der

jeweiligen Muttersprache und in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt werden. Inhalte der

Hausordnung sind bereits im Rahmen des Aufnahmegespräches zu vermitteln und deren Kenntnis-

nahme durch Unterschrift des neuen Bewohners zu bestätigen (vgl. hierzu 1.4.1 „Umsetzung der Haus-

ordnungen“). Zudem sind wichtige Informationen zu Hygienevorgaben und zum Brandschutz innerhalb

der Unterkunft zu thematisieren.

Ferner sollte eine Vorstellung der unterkunftsspezifischen Angebote insbesondere der Möglichkei-

ten des Zugangs zum Internet erfolgen.

Als hilfreich hat sich erwiesen, nützliche Informationen zur Orientierung im neuen Lebens- und Woh-

numfeld in einer „Begrüßungsmappe“ zu sammeln und den Neuzugezogenen im Rahmen der Auf-

nahme zu überreichen (vgl. 2.8). Die Übergabe der Mappe kann in Gemeinschaftsunterkünften kombi-

niert werden mit der Ausgabe der Erstausstattung (Geschirr, Bettwäsche). Zur Identifikation mit dem

neuen häuslichen Domizil und zur räumlichen Orientierung kann ein Heimausweis (bei Einverständnis

mit Foto) erstellt werden.

Darüber hinaus sind im Aufnahmegespräch Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten im Rah-

men der Migrationssozialarbeit und Möglichkeiten des Zugangs zur sozialen Arbeit und zum Wach-

dienst (offene und telefonische Sprechzeiten des Sozialbüros, Ansprechpartner am Wochenende) zu

benennen. Hinsichtlich der Öffnungszeiten des Sozialbüros ist zu beachten, dass die personelle Beset-

zung und bedarfsorientiere Erreichbarkeit arbeitstäglich gesichert und an den offenen Sprechzeiten der

Verwaltung des Landkreis Oder-Spree orientiert ist (vgl. 2.9).

Im Aufnahmegespräch zu vermittelnde und ggf. in einer Begrüßungsmappe enthaltene wichtige Inhalte

(Notfallnummern, Hausordnung, Öffnungszeiten der Sozialbüros) werden darüber hinaus mehrspra-

chig für jeden zugänglich und sichtbar an zentralen Orten wie den Wohnungen, Fluren, beim Sozial-

büro oder Wachschutz ausgehangen.

Zur Unterstützung des nachbarschaftlichen Verhältnisses und zur Vorbeugung von Konfliktsituationen

sollten bei Einzug in eine Übergangswohnung die Nachbarn informiert und der jeweils zuständige

Sozialarbeiter (neben dem Bewohner selbst) als möglicher zu kontaktierender Ansprechpartner vorge-

stellt werden (vgl. hierzu auch 1.5). Bei Nutzung eines Fernsehers, Radios oder Internetanschlusses

sind die neuen Bewohner auf die Kontaktaufnahme durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsser-

vice („GEZ“) hinzuweisen und über Antragsmodalitäten sowie ggf. Befreiungsvoraussetzungen von der

Rundfunkbeitragspflicht aufzuklären. Bereits im Vorfeld eines Wohnungseinzuges empfiehlt es sich zu-

dem, die Thematik einer Haftpflichtversicherung mit den Umzüglern zu erörtern, da der Bezug einer

Übergangswohnung von deren Abschluss abhängig ist. Hierbei ist zu beachten, dass keine Rechtsbe-

ratungen oder Empfehlungen zu spezifischen Versicherungsabschlüssen erfolgen dürfen.

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Der jeweilige Unterstützungsbedarf einer neu aufgenommenen Person wird im Rahmen einer sorgfäl-

tigen Anamnese, die in standardisierter Form erfolgen sollte, ermittelt. Im Anschluss erfolgt eine Hilfe-

planung, die die spezifische Lebenssituation sowie die sozialen und kulturellen Spezifika berücksichtigt

und regelmäßig fortgeschrieben wird. So werden individuelle Unterstützungsmaßnahmen zielorientiert

geplant, umgesetzt, analysiert und im jeweiligen Verlauf dokumentiert. Zur Unterstützung einer zielori-

entierten Anamnese und Hilfeplanung im Bereich der Integration wurden im August 2020 unterkunfts-

übergreifende Integrationsvereinbarungen eingeführt (s. 3.5 und 3.6). Die Erstanlage einer Integ-

rationsvereinbarung erfolgt innerhalb der ersten vier Wochen nach Neuaufnahme. Der Termin ist im

Rahmen des Aufnahmegespräches mit der zu betreuenden Person zu vereinbaren.

Zur Dokumentation (vgl. 2.7) wird eine personalisierte Akte papiergebunden oder im Rahmen einer

elektronischen Software unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (vgl. 2.2) angelegt. Vor-

handene, ggf. von anderen Trägern übergebene und mitgebrachte Dokumente und Unterlagen, welche

die Beratung und Betreuung durch Migrationssozialarbeit unterstützen können, werden gesichtet und

im Zuge der Aktenanlage unter Erklärung des Einverständnisses des Klienten in Kopie zugefügt. Neben

dem Anamnesebogen und der Integrationsvereinbarung wird im Rahmen der Aufnahmegespräche der

Sozialbericht angelegt, in der jede Beratung des Bewohners im Zeitverlauf dokumentiert wird.

Bei den mit der Aufnahme verbundenen vielfältigen Prozessen ist zu beachten, den Neuzugezogenen

nicht zu überfordern und eine angemessene zeitliche Taktung der Aufnahmeabläufe vorzusehen.

Darüber hinaus gehören zum Aufgabenspektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit die

Vermittlung von Informationen über administrative Abläufe verwaltender Institutionen sowie die

Unterstützung bei mit der Aufnahme und dem Asylverfahren verbundenen Verwaltungsterminen (bspw.

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Hinwirkung auf Meldung der neuen Adresse ans BAMF und Un-

terstützung bei Antragstellungen im Bereich der Ausländerbehörde und zur Gewährung von Sozialleis-

tungen) sowie weiteren ggf. notwendigen Terminen (bspw. Anmeldung bei der Sparkasse zur Eröffnung

eines Girokontos, Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen zur U-Untersuchung beim Gesundheits-

amt oder eines Schulpflichtigen für einen Schulplatz). Es sollte der Hinweis erfolgen, dass auch beste-

hende Vertragspartner über Ummeldungen zu informieren sind.

In der folgenden Übersicht sind Aufnahmeabläufe und administrative Prozesse im Rahmen der Auf-

nahme zusammengefasst.

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Aufnahmeabläufe und administrative Prozesse im Rahmen der Aufnahme (idealtypisch)
1. Zuweisung durch den LOS
2. Einzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine Übergangswohnung
3. Unterbringung innerhalb der Einrichtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzun-
gen
4. Aufnahmegespräch und Dokumentation:4. Administrative Prozesse:
 Beziehungsaufbau Übergabe der Wohnungsgeberbescheini-
gung
 Informationen zur Erstorientierung im neuen Lebens- und Wohnumfeld Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde
 Vorstellung der unterkunftsspezifischen Angebote und der Möglichkeiten des Zu- gangs zur sozialen Arbeit und zum Wach- dienst  Übergabe der Begrüßungsmappe (wün- schenswert) Anmeldung im Amt 58 bzw. beim Sozialhil-
feträger:
o SG Ausländerbehörde: Erhalt des
Aufenthaltsdokuments
o Antragsstellung beim SG Soziale
Leistungen für Asylbewerber (Amt
58) zur Gewährung von Leistungen
nach dem AsylbLG bzw. beim Job-
center (SGB II) oder beim Sozialamt
(SGB XII)
 Aufklärung über Rechte und Pflichten so- wie Lebensbedingungen und soziale Ge- pflogenheiten des Miteinanders in der jeweiligen Unterbringung  Vermittlung der Inhalte der Hausord- nung, Aneignung und Signatur durch den Neuzugezogenen Weitere administrative Abläufe: o Anmeldung bei der Sparkasse zur Eröffnung eines Girokontos o Meldung der neuen Adresse ans BAMF o Anmeldung eines Kindes oder Ju- gendlichen zur U-Untersuchung beim Gesundheitsamt o Anmeldung eines Schulpflichtigen für einen Schulplatz
 Anlage einer personalisierten Akte (insb.
Anamnesebogen, Integrationsvereinba-
rung, Sozialbericht)

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Da mit diesen administrativen Abläufen die Kontaktaufnahme und Kooperation mit verschiedenen Ver-

waltungsinstitutionen wie dem Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration, dem Jobcenter, dem

Gesundheitsamt und weiteren Regeldiensten verbunden ist, sollten an den Bewohner Hinweise erfolgen

zur Organisation der jeweiligen Behörde und zur Benennung der jeweils zuständigen Sachbearbeiter

unter Beantwortung der W-Fragen (wer ist wann wie und wo zu welchem Thema Ansprechpartner?). Im

Rahmen des Verselbständigungsprozesses sollen die Bewohner sukzessive dazu befähigt werden, mit

administrativen Abläufen umzugehen, Behördengänge eigenmächtig zu tätigen und behördliche Briefe

selbständig zu verstehen und zu beantworten. Hierzu gehört auch der Hinweis auf notwendige Bearbei-

tungszeiten und die fristgerechte Abgabe von Anträgen und angeforderten Unterlagen.

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1.2 DIE BERATUNG ZU LEISTUNGSRECHTLICHEN FRAGEN

Die Grundsicherung des einzelnen Bewohners kann durch die Beantragung von sozialen Leistungen

gesichert werden.

Der Anspruch auf Sozialleistungen hängt maßgeblich vom Aufenthaltsstatus ab. Geflüchtete, die

sich noch im Asylverfahren befinden bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde, besitzen eine Aufenthalts-

gestattung bzw. Duldung. Diese Gruppe erhält Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewer-

berleistungsgesetz (AsylbLG). Nach frühestens 18 Monaten des Aufenthaltes beziehen Flüchtlinge im

Rechtskreis AsylbLG Leistungen analog dem Sozialgesetzbuch XII (sog. Analogleistungen.)

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht die Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unter-

kunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie

des notwendigen persönlichen Bedarfs und bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt vor. Die Durch-

führung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist in Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städ-

ten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Im Amt für Ausländerangelegenheiten

und Integration nehmen diese Aufgaben die Sachbearbeiter des Sachgebietes Soziale Leistungen für

Asylbewerber wahr. Welcher Sachbearbeiter für den einzelnen Klienten zuständig ist, hängt vom jewei-

ligen Wohnort ab.

Anerkannte erwerbsfähige Geflüchtete, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren

Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mittel sichern können, können beim kommunalen Jobcenter einen

Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II zur Grundsicherung für Arbeitssuchende

stellen.

Dauerhaft Erwerbsunfähige ab 18 Jahren sowie Menschen ab 65 Jahren erhalten bei Bedarf beim So-

zialamt Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB

XII).

Darüber hinaus kann ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen bestehen (z.B. Ausbildungsförderung).

Der zuständige Migrationssozialarbeiter prüft die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten einzelfallbe-

zogen und gewährleistet eine entsprechende Beratung.

Insgesamt tragen themen- und zielgruppenspezifische Beratungen mit ggf. entsprechender zeitlicher

Vorausplanung unterstützend zur fortlaufenden materiellen Existenzsicherung bei.

Die Vermittlung allgemeiner Informationen und die Beratung zu sozialleistungsrechtlichen Fragen, wie

Fragen zur Antragsstellung, zu den Voraussetzungen der Leistungsgewährung, zum Leistungsumfang

und zu Anspruchseinschränkungen gehören insbesondere zum Aufgabenspektrum der unterbrin-

gungsnahen Migrationssozialarbeit. Dabei führt Migrationssozialarbeit keine Rechtsberatungen

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durch, sondern unterstützt bei der Klärung von Leistungsansprüchen, bei Anträgen und Widersprüchen

zum Leistungsbescheid sowie bei der Beantragung weiterer Bedarfe.

Unterstützung heißt in dem Sinne:

 Erklärung des Sozialhilfesystems,  Möglichkeiten der Grundsicherung aufzeigen und erläutern (ggf. Übersicht zur Verfügung stel- len),  Ermitteln des individuellen Hilfebedarfs (Grundsicherung; Mehrbedarfe/ Sonderbedarfe, medi- zinische Bedarfe),  Erläuterung des Inhaltes eines Leistungsbescheides samt Berechnungsbogen bei Unverständ- nis,  Staatliche Hilfen als nachrangig aufzeigen- Integratives Ziel ist, ohne diese auszukommen,  Mitwirkungspflichten erläutern,  Zeitnahe Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter sowie zeitliche Taktung administrativer Prozesse anregen,  Fördern, aber zugleich auch fordern.

Unterstützung heißt in dem Sinne nicht:

 Lösungen ohne Selbst-Engagement vorzugeben,  Behördengänge abzunehmen,  Antragsstellungen zu tätigen (Antragssteller ist der Leistungsempfänger, der Antrag erfolgt durch ihn und ist von ihm zu unterschreiben),  Anträge als Standardschreiben auszuhändigen,  Vorgefertigte Musterwidersprüche auszuteilen,  Keine Alternativen aus der Sozialhilfe aufzuzeigen,  Ggf. entbehrlichen Einsatz von Sprachmittlern anzufordern (die Möglichkeit einer unentgeltli- chen Sprachmittlung durch Bekannte, Verwandte oder sonstige Personen ist zu prüfen).

Jede Form der Beratung insbesondere leistungsrechtlicher Natur ist in die Verlaufsdokumentation des

Sozialberichts aufzunehmen.

Notwendige Voraussetzung zur leistungsrechtlichen Beratungstätigkeit der Migrationssozialarbei-

ter sind Kenntnisse zu den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere zum Asylbewerberleis-

tungsgesetz. Hinzu kommen Grundkenntnisse zum SGB II und SGB XII und zum Wohn- und Kindergeld

zur Beratung von anerkannten Geflüchteten.

In Kooperation mit dem Fachberatungsdienst können besondere leistungsrechtliche Bedarfe insbe-

sondere bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ermittelt und durch das SG

Soziale Leistungen für Asylbewerber des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integration geprüft

werden (vgl. 1.6).

Zu den erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung von Leistungen gehören Personal-

und Aufenthaltsdokumente sowie Nachweise der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gege-

benenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe.

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1.3 DIE BERATUNG ZUM ZUGANG ZU REGELDIENSTEN

UND -ANGEBOTEN SOWIE ZU THEMEN- ODER

ZIELGRUPPENSPEZIFISCHEN ANGEBOTEN

Im Fokus der Aufgabenerfüllung der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit steht die Ermittlung

des Unterstützungsbedarfs des einzelnen Bewohners. Je nach ermitteltem Bedarf sind individuelle

und zielgruppenspezifische Maßnahmen zu planen, die mit Unterstützungs- und Beratungsangeboten

bestimmter Regeldienste und Beratungsstellen für bestimmte Themen (bspw. Beratungen bei Gewalt-

betroffenheit, psychosoziale und medizinische Beratungen, Verfahrensberatungen) und Zielgruppen

(Kinder, Familien, Frauen und besonders schutzbedürftige Personen) verbunden sind. Die Migrations-

sozialarbeit agiert hier aufbauend auf den Ressourcen des Bewohners und seines Unterstützungsnetz-

werkes. Fallbesprechungen und Teamberatungen stellen dabei ein stützendes Element dar.

Die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit berät und vermittelt zum Zugang zu entsprechenden

Beratungsstellen und Hilfsangeboten im Rahmen terminlicher Koordinierungen, des Aufzeigens und

der Bereitstellung zentraler Ansprechpartner sowie der Vermittlung von Informationen zu möglichen

Aufnahmeabläufen. Bei bestimmten Terminen insbesondere in gesundheitlichen Bereichen kann dar-

über hinaus Kontakt zu entsprechenden Dolmetschern hergestellt werden. Zudem besteht die Möglich-

keit des Einbezugs des Ehrenamts.

Notwendige Bedingung für eine gelungene bedarfsgerechte Verweisberatung ist die Kenntnis des ein-

zelnen Migrationssozialarbeiters über die jeweiligen Angebote in der unmittelbaren Umgebung inner-

halb der Kommune bzw. im Landkreis Oder-Spree. Themenbezogen kommt auch die Beratung zu An-

bietern in Berlin (insbesondere im psychosozialen Bereich) in Frage. Insofern sollte die- wenn möglich

themengegliederte- Angebots-Übersicht, die die Migrationssozialarbeitenden erstellen und als Grund-

lage für eine Verweisberatung nutzen, auch diese Angebote umfassen.

Die erstellten Listen mit Kontaktdaten sind regelmäßig auf Aktualität hin zu überprüfen. Dies erleichtert

Zugänge im Beratungskontext. Zudem kann die örtliche Migrationssozialarbeit durch Sichtung und

Vorsortierung notwendiger Dokumente des Zu Beratenden in Vorbereitung auf jeweilige Beratungs-

termine unterstützen.

Zudem hat es sich als hilfreich erwiesen, kultursensible, mehrsprachige Informationen in Form von

Publikationen, Flyern und Plakaten über Beratungs- und Unterstützungsangebote aus den Bereichen:

 psychosoziale und psychologische Beratung und Versorgung,  medizinische Versorgung,  Umgang mit Gewalt- und Diskriminierungserfahrung,  Schuldnerberatung,  Fachberatungsdienst,  Kinderschutz,  Familien- bzw. Erziehungsberatung sowie

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 Frauenberatung (Beratung und Beratungsstellen bei Trennung, Scheidung, häusliche Gewalt und Schwangerschaft)

zugänglich auszulegen und zentral auszuhängen. Um eine eigeninitiativ begründete Inanspruchnahme

entsprechender Dienste zu erleichtern, sollten das jeweilige Beratungsspektrum, Sprechzeiten und

Möglichkeiten der Kontaktaufnahme kenntlich gemacht werden. Entsprechende Unterlagen können

auch der Begrüßungsmappe zugeführt werden.

Der kollegiale Austausch zwischen Migrationssozialarbeit und Beratungsangeboten befördert die Ko-

operation im Beratungskontext sowie letztlich die interkulturelle Öffnung des jeweiligen Dienstes. Zudem

kann Doppelarbeit vermieden werden. Voraussetzung eines derartigen Austausches ist der Wille des

Zu Beratenden und das Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung (s. 3.13).

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1.4 DIE UNTERSTÜTZUNG BEI DER ORGANISATION,

MITGESTALTUNG UND EINHALTUNG DER

WOHNFORMSPEZIFISCHEN LEBENSBEDINGUNGEN

ZUR SICHERSTELLUNG EINES GELINGENDEN

ZUSAMMENLEBENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON

INDIVIDUELLEN UND BEDARFEN SPEZIFISCHER

GRUPPEN

Information, Partizipation und Übertragung von Verantwortung stärken die Bewohner in ihrer

Selbstbefähigung (Empowerment), fördern das soziale Miteinander im Rahmen des gemeinschaftlichen

Zusammenlebens in der Unterkunft und können zudem Konfliktsituationen und Gewaltvorfälle präventiv

vorbeugen.

Zum Betreuungsfokus der Migrationssozialarbeit gehört es, Grundsätze des Zusammenlebens in ei-

ner Gemeinschaft sowie Verhaltensstandards, die zu einem gelingenden Miteinander führen, zu ver-

mitteln. So sollten wichtige Inhalte der Hausordnung, welche grundlegende Rechte und Pflichten des

Zusammenlebens in der Unterbringung vermitteln, themenspezifisch in den Gemeinschaftsunterkünften

und im Rahmen der aufsuchenden Sozialarbeit in den Übergangswohnungen vertieft werden.

1.4.1 Umsetzung der Hausordnungen

Im Rahmen der Aufnahmeprozedere ist die Hausordnung und Unterbringungssatzung in ihrer jeweiligen

Version (für Gemeinschaftsunterkünfte oder für Übergangswohnungen) in der entsprechenden Mutter-

sprache zur Verfügung zu stellen. Inhalte der Hausordnung sind bereits im Rahmen des Aufnahme-

gespräches zu vermitteln und deren Kenntnisnahme durch Unterschrift des neuen Bewohners zu be-

stätigen. Es hat sich als hilfreich erwiesen, dem Neuzugezogenen die Hausordnung in einfacher Spra-

che oder in Form von Piktogrammen in der Begrüßungsmappe zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich

sollten Inhalte der Hausordnung in Form eines allgemeinen Aushanges oder im Rahmen von Bewoh-

nerversammlungen vermittelt werden.

Die Einhaltung der mit der Hausordnung verbundenen Rechte und Pflichten sollten überprüft werden.

Eine Überprüfungsmöglichkeit stellen in den Gemeinschaftsunterkünften Zimmerkontrollen und in den

Übergangswohnungen Bewohnerbesuche im Rahmen der aufsuchenden Migrationssozialarbeit dar.

Zimmerkontrollen durch den Sozialarbeiter sollten nach Möglichkeit gendergerecht erfolgen. Sie soll-

ten wie mit dem Landkreis jeweils abgestimmt sowie bei Bedarf im Zuge bestimmter akuter Problemla-

gen (wie Ungeziefer- oder Schimmelbefall) stattfinden. Die Termine sind durch allgemeinen öffentlichen

Aushang den Bewohnern eine Woche im Voraus anzukündigen. Die Möglichkeit des Betretens des

Zimmers sollte mit dem Bewohner bereits im Rahmen der Aufnahme besprochen und schriftlich bestä-

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tigt werden. Bei Zimmerkontrollen sollten Heimleitung bzw. Teamleiter oder leitender Migrationssozial-

arbeiter sowie bei Bedarf der Sicherheitsdienst (sofern vorhanden) anwesend sein. Neben der Überprü-

fungsfunktion bieten Zimmerkontrollen Raum zur Besprechung wichtiger aktueller Themen oder zum

Wohnkompetenztraining (vgl. 1.5).

Festgestellte Mängel sind im Rahmen eines Mängelprotokolls zu dokumentieren und dem Bewohner

schriftlich mitzuteilen. Einzubehaltende Gegenstände wie Kochplatten oder Teppiche werden bis zum

Auszug aufbewahrt oder der Bewohner zu dessen ordnungsgemäßer Entsorgung angehalten. Zur Ver-

hinderung unsachgemäßer Entsorgungen sollte sich der Sozialarbeiter den Entsorgungsnachweis, die

Übergabebestätigung oder den Kaufvertrag vorlegen lassen. Im Zuge möglicher Auflagen finden Nach-

kontrollen statt. Bei Nichteinhaltung sollte zudem im Rahmen von Betreuer-Bewohner-Gesprächen pä-

dagogisch sanktioniert werden, beispielsweise durch Verwarnung, Gespräche mit der Bezugsgruppe,

Beteiligung an Hausreinigungen, unterkunftsinterne Umzüge. Stellen genannte Sanktionsmöglichkeiten

kein geeignetes Mittel dar, kann bei festgestellten Regelverstößen gegen die Hausordnung ein Ord-

nungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Bei einer Anzeige über Verstöße gegen die Unterbringungssatzung (s. 3.3) beim Sachgebiet Unterbrin-

gung ist zu beachten:

  1. Der Tatnachweis muss eindeutig sein und den Täter eindeutig erkennen lassen.

  2. Wichtig ist, dass die Sachverhalte vollumfänglich aufgenommen werden. Je genauer die Sachver-

haltsdarstellungen sind, umso besser kann gegenüber dem Täter argumentiert werden und der Buß-

geldbescheid hat auch im gerichtlichen Verfahren Bestand.

  1. Zur Optimierung der Sachverhaltsdarstellung sollte der Anzeigenerstatter beachten, dass nur Anga-

ben zur Tat mit Datum und Uhrzeit beschrieben werden (keine Vorgeschichte und Anmerkungen, die

nichts mit der Tat zu tun haben). Sofern bereits eine Belehrung stattgefunden hat, sollte dies vermerkt

werden (inkl. Datum und Name des Belehrenden). Es kann zudem aufgeschrieben werden, ob der Täter

einsichtig ist oder nicht.

  1. Der Betroffene muss sich zum Sachverhalt nicht äußern- er besitzt ein Schweigerecht zur Sache.

  2. Informationsrecht zum Verlauf des Verfahrens hat der Betroffene/ der Verteidiger (Anwalt). Der An-

zeigenerstatter/ Geschädigte erhält keine Akteneinsicht. Beim Vorliegen eines berechtigten Interesses,

welches schriftlich eingereicht werden muss, können ggf. eingeschränkte Auskünfte erteilt werden- nicht

jedoch über die Höhe der Bußgelder.

  1. Einige Verstöße, z.B. gewalttätige Auseinandersetzungen oder Drogenmissbrauch stellen sowohl

eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat dar und sind entsprechend polizeilich zur Anzeige zu

bringen.

  1. Bei einem schweren oder andauernden Verstoß kann die Heimleitung zusammen mit dem Landkreis

weitere Maßnahmen erörtern.

16

[Seite 17]

Die Bewohner partizipieren dann am häuslichen Leben, wenn sie wohnformspezifische Lebensbedin-

gungen mitgestalten können. Demnach sollten Initiativen zur Selbstorganisation und Mitgestaltung stets

gefördert werden. Zudem sollten mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen Versammlungen

der Bewohnerschaft organisiert werden, in deren Rahmen die Bewohner in Abläufe eingebunden und

an hausinternen Prozessen (bspw. zur Gestaltung der Gemeinschaftsbereiche) beteiligt werden. Die

auf niedrigschwelliger Ebene stattfindenden Bewohnerversammlungen können zur Information, Bera-

tung oder gar für themenspezifische Schulungen (bspw. zur Mülltrennung) genutzt werden. Um die Be-

wohner weitergehend an Entscheidungsprozessen zu beteiligen, kann ein Heimbeirat gebildet wer-

den. Heimsprecher können Anliegen der Mitbewohner kanalisieren.

Zudem können sich die Bewohner in den Alltag und das soziale Miteinander innerhalb und außerhalb

der Einrichtung selbst einbringen in Form der Teilnahme an tagesstrukturierenden und zielgruppenspe-

zifischen Freizeitangeboten. In Abstimmung mit den gegebenenfalls vorhandenen jeweiligen Unterstüt-

zerkreisen können Hausaufgabenbetreuungen, der Besuch kultureller Einrichtungen, sportliche Aktivi-

täten, gemeinsames Kochen oder Musizieren organisiert werden. Auch die Organisation und Durchfüh-

rung von Festen unter Einbezug der Bewohner selbst fördern den Gemeinsinn und das Miteinander in

der Unterkunft. Zudem wirken gemeinschaftliche Veranstaltungen möglichen Konflikten präventiv ent-

gegen und tragen zu interkulturellen Begegnungen bei. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass

nicht nur Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zusammenkommen, sondern auch, dass sich

die einzelnen Bewohner der Einrichtung, unabhängig von ihrer jeweiligen Herkunft, kennenlernen und

akzeptieren.

Je nach Interessenlage und Kenntnissen sollten die Bewohner zur Ausübung einer gemeinnützigen

Tätigkeit ermuntert werden. Soweit realisierbar und zulässig, können sie sich beispielsweise in der

Pflege und Instandhaltung der Einrichtung und der Außenanlagen, in Kleiderkammern, in der Vorberei-

tung und Durchführung von Veranstaltungen oder in der Sprachmittlung engagieren (bspw. in Form

beschäftigungsfördernder Maßnahmen wie Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG). Als gemein-

schaftsförderlich haben sich auch Patenschaften zwischen bereits länger in der Einrichtung lebenden

Bewohnern und Neuankömmlingen erwiesen.

Darüber hinaus gehören zum Aufgabenspektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit das

Erkennen sich anbahnender Konfliktsituationen sowie das Ausführen intervenierender Maßnah-

men im Fall auftretender Konfliktsituationen und Gewaltvorfälle in Zusammenarbeit mit dem Wach-

dienst. Deeskalierende Handlungskompetenzen im Umgang mit Konfliktsituationen sind durch die

Wahrnehmung entsprechender Fortbildungsangebote zu erwerben. Zur Selbstbefähigung im Umgang

mit Konflikten muss jeder Migrationssozialarbeiter Kenntnisse über die Inhalte des unterkunftsspezifi-

schen Gewaltschutzkonzeptes samt Kriseninterventionsplan besitzen. Kriseninterventionspläne definie-

ren unterschiedliche Krisenvorfälle und zugehörige standardisierte Verhaltensabläufe.

17

[Seite 18]

1.4.2 Gewaltschutzkonzept und Kriseninterventionsplan

Frauen, Kinder und besonders schutzbedürftige Geflüchtete wirksam vor Gewalt zu schützen, ist eine

zentrale Aufgabe, mit der sich sowohl die Verwaltung auf Landkreis-, Landes- und Bundesebene als

auch die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit in den einzelnen Flüchtlingsunterkünften ausein-

andersetzen muss. Da sich die Geflüchtetenunterkünfte im Landkreis Oder-Spree hinsichtlich ihrer

Struktur, Größe, Lage sowie der räumlichen und personellen Ausstattung voneinander unterscheiden

und all diese Faktoren erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Präventions- und Interven-

tionsmaßnahmen zum Gewaltschutz haben, bedarf es der konkreten Ausarbeitung von Gewaltschutz-

maßnahmen in Form unterkunftsspezifischer Gewaltschutzkonzepte.

Der Landkreis Oder-Spree definiert die Erarbeitung eines individuellen unterkunftsspezifischen Gewalt-

schutzkonzeptes als Aufgabe der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit, insbesondere der Lei-

tung der Einrichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt das Amt für Ausländerangelegenheiten

und Integration die jeweilige Konzepterstellung durch die Bereitstellung einer entsprechenden Vorlage

für ein einrichtungsspezifisches Gewaltschutzkonzept sowie durch eine trägerübergreifende Vernet-

zung und Informationsveranstaltungen im Rahmen regelmäßiger Sozialbetreuertreffen samt bereichs-

spezifischer Fortbildungen.

Das Gewaltschutzkonzept trifft Aussagen zu den folgenden Aspekten:

a) präventive Maßnahmen im Sinne der Vorbeugung von Gewalt und Konflikten

b) intervenierende Maßnahmen in Form geregelter Verfahren und Verhaltensweisen im Fall auf-

tretender Gewalt

c) Controlling im Sinne der Ergebnissicherung und Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen

Darüber hinaus enthält das Konzept einen unterkunftsspezifischen Kriseninterventionsplan, welcher das

Vorgehen in spezifischen Konfliktsituationen und bei bestimmten Gewaltvorfällen regelt und wichtige

Ansprechpartner und Institutionen, wie zum Beispiel Frauenhäuser, das Jugendamt, den Sozialpsychi-

atrischen Dienst oder die Polizei einbindet. Der Kriseninterventionsplan ist zentral und gut sichtbar im

Sozialbüro aufzuhängen und sollte praktikabel gestaltet sein. Zudem sollte er einer regelmäßigen Über-

prüfung unterzogen und ggf. angepasst werden. Die Weiterentwicklung des Kriseninterventionsplans

kann auf Anfrage fachlich durch das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration unterstützt wer-

den.

Sowohl bei Erstellung und Überarbeitung des unterkunftsspezifischen Gewaltschutzkonzepts als auch

des Kriseninterventionsplans ist die Situation (alleinreisender) Frauen und besonders schutzbedürftiger

Personen sowie LSBTIQ-Geflüchteter in besonderem Maße zu berücksichtigen.

18

[Seite 19]

Neben den bereits genannten und im Gewaltschutzkonzept definierten Maßnahmen zur Vorbeugung

von Gewalt und Konflikten kann das interne Belegungsmanagement der Einrichtung bereits im Rah-

men der Aufnahme durch Vermeidung einer möglicherweise konfliktbeladenen Unterbringung zur Prä-

vention beitragen.

Konflikte zwischen externen Institutionen und dem Zu Betreuenden können zudem durch die Vermitt-

lung wichtiger Kenntnisse und Hintergrundinformationen vermieden werden. So sollten im Rah-

men von kreisinternen Umverteilungsanträgen, die beim SG Unterbringung des Amtes für Ausländeran-

gelegenheiten und Integration zu stellen sind, jeweils vor Ort vorhandene Wohnraumressourcen und

Bearbeitungszeiten durch den Migrationssozialarbeiter klar kommuniziert werden. Zudem wirkt die Be-

nennung klarer Zuständigkeiten und Öffnungszeiten im Bereich der Migrationssozialarbeit und der Ver-

waltung der Bindung von Ressourcen durch mehrere involvierte Personen entgegen, was wiederum

Bearbeitungszeiten verkürzt und Klarheit in den Rückmeldungen hervorbringt. Ferner sollte die Notwen-

digkeit eines sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sowie den im

Wohnraum vorhandenen Ressourcen (Wasser, Strom, Wärme) zum Ausdruck gebracht werden. Auch

die Beteiligung der Community des Bewohners kann hier konfliktvermeidende Wirkung entfalten.

19

[Seite 20]

1.5 DIE AUSZUGSBEGLEITUNG BEIM WECHSEL IN DIE

DEZENTRALE WOHNUNGSUNTERBRINGUNG SOWIE

UNTERSTÜTZUNG BEIM EINGEHEN UND BEI DER

ERFÜLLUNG VERTRAGLICHER PFLICHTEN IM

MIETVERHÄLTNIS UND BEIM UMGANG MIT

NACHBARSCHAFTLICHEN REGELN UND KONFLIKTEN

Der Landkreis Oder-Spree sieht die Unterbringung der ihm zugewiesenen Geflüchteten in einem mehr-

stufigen Verfahren vor (s. Abb. 1).

•Die Zugewiesenen finden in der Regel zunächst zentrale Unterkunft in einer Gemeinschaftseinrichtung. Unterbringu ng

•Geflüchtete, die zu einem selbstbestimmten Wohnen befähigt sind, beziehen eine Übergangswohnung im dezentralen Wohnraum oder eine selbst angemietete dezentrale

.

Unterbringu Wohnung ng

Abbildung 1: Mehrstufiges Unterbringungsverfahren

Dem Landkreis zugewiesene Geflüchtete werden im Regelfall zunächst zentral in Gemeinschaftsunter-

künften untergebracht. Nach einem ersten Ankommen in der zentralen Unterbringung können die Ge-

flüchteten bei ersten Integrationserfolgen und positiver Prognose der individuellen Entwicklung eine

Übergangswohnung im dezentralen Wohnraum, die durch die Kreisverwaltung angemietet wird, oder

eine eigen angemietete Wohnung beziehen. Die Umsetzbarkeit dieses idealtypischen Verfahrens ist

von verschiedenen Bedingungen, wie zum Beispiel dem Vorhandensein von ausreichend dezentralem

Wohnraum, abhängig.

Hintergrund dieser gestuften sozialräumlichen Unterbringung von Geflüchteten ist die Erfahrung,

dass eine mehrstufige Sozialintegration in Raum und Kultur den Integrationsprozess begünstigt. Dar-

über hinaus liegt der Zweistufigkeit des Verfahrens die Erfahrung zugrunde, dass die dauerhafte Unter-

bringung von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften soziale Ausgrenzungsmechanismen und psy-

chosoziale Belastungen nach sich ziehen kann, während eine dezentrale Unterbringung in kleineren

Einheiten verteilt auf mehrere Gemeinden die Integration der Neuankömmlinge vereinfacht und intensi-

20

[Seite 21]

viert. Wenn geflüchtete und deutsche Nachbarn in einem Haus zusammenleben, wird die Kommunika-

tion miteinander angeregt, was gegenseitiges Kennen- und Verstehenlernen kultureller und sozialer

Gewohnheiten und Gepflogenheiten erleichtert und langfristig die Akzeptanz seitens der Aufnahmege-

sellschaft befördert.

Im Rahmen der Auszugsbegleitung ergeben sich für die Migrationssozialarbeitenden sowohl in den

Gemeinschaftsunterkünften als auch in den Übergangswohnungen Aufgaben, die den Auszug direkt

betreffen, sowie Aufgaben, die im Vorfeld eines Auszugs vorzubereiten sind (insbesondere in Form der

Vermittlung von Wohn- und Alltagskompetenz).

Bereits im Zuge der Äußerung eines Umzugswunsches sollte ein Gespräch zwischen Migrationsso-

zialarbeitendem und Zu Betreuendem erfolgen, in welchem die in der Integrationsvereinbarung (s. 3.5

und 3.6) festgehaltenen persönlichen Ziele und Entwicklungsschritte im Bereich der Wohn- und Alltags-

kompetenz Betrachtung finden. Zudem ist auf die Notwendigkeit einer Antragsstellung auf kreisinter-

nen Umzug (s. 3.4) beim Sachgebiet Unterbringung des Amtes für Ausländerangelegenheiten und In-

tegration hinzuweisen. Die Entscheidung über einen Umzug innerhalb des Landkreises erfolgt im Rah-

men einer Einzelfallprüfung, bei der verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sind. Um bereits bei der

Antragsstellung einer Enttäuschung durch eine zu hohe Erwartungshaltung des Umzugswilligen entge-

genzuwirken, sollte das Beratungsgespräch genutzt werden, um Informationen zu sozialräumlichen

Wohnraumressourcen und einer ggf. bestehenden regionalen Wohnraumknappheit zu vermitteln. Ne-

ben der Angabe des gewünschten Wohnortes (mit Alternativvorschlag) und Begründung des Umzugs-

wunsches durch die antragstellende Person beinhaltet der Antrag eine ausführliche und individuelle

sozialpädagogische Einschätzung der Wohn- und Alltagskompetenz seitens des betreuenden Mig-

rationssozialarbeiters, bei dem nachfolgende Punkte Betrachtung finden sollten:

 Einhaltung der Hausordnung (Zimmer- bzw. Haushaltsführung, Erfüllen von Reinigungspflich- ten etc.),  Prognose, dass Mieterpflichten in einer Wohnung überwiegend erfüllt werden,  Eigenverantwortung im Umgang mit alltäglichen Aufgaben (Umgang mit Finanzen und admi- nistrativen Vorgängen),  Soziale Kompetenzen im Umgang mit Mitbewohnern (Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme),  Teilnahme an einem Sprachkurs bzw. vorhandene sprachliche Kompetenzen,  Angabe des Vorliegens einer festgestellten besonderen Schutzbedürftigkeit nach EU- Aufnahmerichtlinie (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Fachberatungsdienst).

Um im Rahmen eines möglicherweise folgenden Trägerwechsels im Zuge eines Umzugs betreuungs-

relevante Daten der Fallakte (bspw. der Integrationsvereinbarung) weiterreichen zu können, sollte spä-

testens im Zuge des Aufklärungsgespräches dem Anfragenden das Formblatt „Einwilligung zur Da-

tenübermittlung“ vorgelegt und erläutert werden (s. 3.8 und 3.9).

Steht ein Umzug bevor, ist die Auszugsbegleitung aus einer zentralen oder dezentralen Unterbringungs-

form verbunden mit der Unterstützung bei der Organisation und Koordinierung des Umzugs in

21

[Seite 22]

Absprache mit dem Sachgebiet Unterbringung des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integra-

tion und ggf. mit dem die Betreuung übernehmenden Migrationssozialarbeiter der neuen Unterkunft.

Der Umzug wird vorrangig von den Umziehenden selbst vorbereitet und durchgeführt, d.h. Umzugskar-

tons packen, unterstützende helfende Hände hinzuziehen und Transportmöglichkeiten zur neuen Un-

terkunft bzw. Wohnung finden, sind Aufgaben, die durch den Bewohner selbst zu erledigen sind. Sind

die persönlichen Ressourcen und Voraussetzungen hierzu nicht gegeben, unterstützt der abgebende

Träger hinsichtlich des Transports. Das Tragen von Umzugskartons gehört nicht zu den Aufgaben der

Migrationssozialarbeit und widerspricht arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.

Auszugsbegleitung im Sinne der Migrationssozialarbeit meint vorrangig Hilfestellungen bei mit dem

Umzug verbundenen gesetzlichen und administrativen Formalitäten und Vorgängen, wie die Un-

terstützung bei An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt und beim Abschließen von Miet- oder

Nutzungsverträgen und damit verbundenen Vertragsmodalitäten. Zudem sollten im Sinne der Verweis-

beratung örtliche Ansprechpartner und Beratungsstellen am neuen Wohnort benannt werden. Hat die

betreute Person der Datenübermittlung zugestimmt, ist vom Betreuer des abgebenden Trägers ein So-

zial- bzw. Statusbericht für den neuen Träger zu erstellen. Dieser enthält die wichtigsten betreuungs-

relevanten Informationen zum Klienten und ist an keine vorgegebene Form gebunden.

Bei einem bestehenden Wunsch zur Eigenanmietung von Wohnraum sollten die betreuten Personen

grundsätzlich selbstverantwortlich eine neue Wohnung suchen und die dafür notwendigen Schritte er-

greifen, wie das Kontaktieren des Vermieters und Wohnraumbesichtigungen. In Einzelfällen kann Un-

terstützung durch die Migrationssozialarbeitenden erfolgen. Darüber hinaus ist auf Formalitäten, wie die

Abfrage von Gehaltsbescheinigungen sowie einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder einer

Schufa-Selbstauskunft hinzuweisen.

Um die Verselbständigung der Bewohner zu unterstützen und Selbstbefähigungsprozesse zu befördern,

werden Wohn- und Alltagskompetenzen in beiden Unterbringungsformen durch die Migrationssozial-

arbeitenden vermittelt.

Die zentrale Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften dient zumeist der ersten Orientierung der An-

kömmlinge im kreislich-regionalen Aufnahmegebiet. Im Rahmen der zentralen Unterbringung sollen

Sprachkenntnisse erworben und Kenntnisse zu nationalen Normen und Werten insbesondere zu deut-

schen Verhaltenserwartungen und Wohnstandards und zum Umgang mit sozialen, rechtlichen und be-

hördlichen Institutionen vermittelt werden. Im weiteren Verlauf sollen die Bewohner darauf vorbereitet

werden, in eine Übergangswohnung oder eine eigen angemietete Wohnung umzuziehen. Vermittelt

werden Wohn- und Alltagskompetenzen hier beispielsweise durch Schulungen bei Bewohnerversamm-

lungen, Zimmerkontrollen, Aufklärungsgespräche über das individuelle Wohnverhalten sowie die zu-

künftigen Verantwortungsbereiche als Mieter oder durch praktische orientierte Workshops. Eine Unter-

weisung kann über leichte Sprache, Piktogramme und anschauliches gemeinsames Üben in der Praxis

erfolgen.

22

[Seite 23]

In der dezentralen Unterbringung in Übergangswohnungen wird ein Zugewiesener in der ersten Zeit

nach erfolgter Wohnsitznahme durch die Migrationssozialarbeit intensiv sozialpädagogisch betreut und

begleitet, was eine vornehmlich aufsuchende Form der Betreuung bedingt. Abhängig von der Aufent-

haltsdauer, der Lernfähigkeit, den soziokulturellen Voraussetzungen und weiteren Faktoren wird die

Betreuung in aufsuchender Form dem individuellen Bedarf angepasst. Migrationssozialarbeit im dezent-

ralen Wohnraum zielt auf die Intensivierung des nach der Erstorientierung begonnenen Verselbständi-

gungsprozesses ab. Im Vordergrund der Betreuung steht die zunehmende Befähigung des Einzelnen,

sich selbständig im Bereich des Wohnens, in lebenspraktischen Tätigkeiten, in sozialen Kontakten und

in einer sinnvollen Tagesstrukturierung in Deutschland zurechtzufinden. Die Vermittlung von Wohn- und

Alltagskompetenz erfolgt hier vorrangig in Form von Schulungen und Hinweisen im Rahmen von Woh-

nungsbesuchen.

Sowohl im zentralen als auch dezentralen Wohnraum erfolgt die Einschätzung der Wohn- und All-

tagskompetenz der betreuten Personen durch die Migrationssozialarbeitenden anhand des Sozialbe-

richts, der Integrationsvereinbarung, der Sprachkenntnisse, des allgemein beobachtbaren Sozialverhal-

tens und der Protokolle der Zimmerkontrollen. Zudem werden Verstöße gegen die Hausordnung be-

rücksichtigt.

Die in beiden Unterbringungsformen zu vermittelnden Inhalte der Wohn- und Alltagskompetenz durch

die Migrationssozialarbeit können wie folgt umrissen werden:

Bereits im Rahmen der Wohnsitznahme sollte die Bedeutung des Tag-Nacht-Rhythmus verdeutlicht

und auf die Einhaltung der Ruhezeiten hingewiesen werden. Zudem sollten die Rechte und Pflichten,

die sich aus der Hausordnung ergeben, erklärt und auf die Konsequenzen bei Nichteinhaltung hin-

gewiesen werden (vgl. 1.4.1). Verstöße gegen die Hausordnung können sanktioniert werden und zu

einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der Folge eines Bußgeldes führen.

Einige Regelungen der Hausordnung betreffen das Themenfeld Ordnung und Sauberkeit. Zu vermit-

telnde Inhalte stellen hier insbesondere die Pflege und Schonung der Gemeinschaftsräume und -anla-

gen, das Sauber- und Freihalten der Flure und Fluchtwege sowie das angemessene Hinterlassen der

Gemeinschaftsküche nach Nutzung dar. Zudem werden Sauberkeit und Ordnung im eigenen Zimmer

oder in der eigenen Wohnung im Rahmen von Zimmerkontrollen oder Wohnungsbesuchen besprochen.

Hier ist es insbesondere ratsam, auf das Trockenhalten der Fußböden und Wände durch angemesse-

nes Lüften und Heizen hinzuweisen, um das Auftreten von Ungeziefern und Schimmelbildung zu ver-

hindern. Je nach Bedarf sollte den betreuten Personen ein Überblick zu unterschiedlichen Reinigungs-

mitteln und deren Nutzung vermittelt werden.

Zudem soll zur Mülltrennung und –entsorgung befähigt werden. Hierzu sollte das geltende Mülltrenn-

system erklärt und praktisch eingeübt werden. Es lohnt sich, entsprechendes Infomaterial bereits in der

Begrüßungsmappe zu hinterlegen.

23

[Seite 24]

Zur Vermeidung von Sachschäden und zum Schutz vor Personenschäden sollten Verhaltensweisen

im Brand- und Notfall eingeübt werden. Hierzu sollte den betreuten Personen die in Deutschland gel-

tenden Notfallnummern (u.a. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Giftnotruf) mitgeteilt und diese zentral

ausgehangen werden. Ferner sind die Ansprechpersonen der Unterkunft zu benennen (wie Sozialar-

beiter/in, Wachschutz, Hauswart). Das Verhalten sollte sowohl theoretisch (z.B. mit Piktogrammen im

Aushang oder der Begrüßungsmappe) als auch praktisch (z.B. durch Brandschutzübungen) trainiert

werden.

Alltagskompetenzen umfassen auch das Wissen zum Umgang mit finanziellen und administrativen

Vorgängen. Hierzu zählen die Verwaltung der eigenen (behördlichen) Post, der Umgang mit Verträgen

sowie die Vermeidung von Schulden durch einen sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden

finanziellen Mitteln. Gerade der Umgang mit (Amts-) Post, der Stellenwert der eigenen Unterschrift und

ein Überblick über die eigene Finanzlage und regelmäßige anfallende Kosten sind von großer Bedeu-

tung für das selbständige Handeln und sollten von Anfang an vermittelt werden. Zudem sollten die Be-

wohner wissen, dass im Falle eines Umzugs eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt zu erfolgen

hat und die neue Adresse verschiedenen Stellen mitgeteilt werden muss (z.B. Amt für Ausländerange-

legenheiten und Integration, Krankenkasse, Bank, Ämtern, BAMF, sonstigen Vertragspartnern). Zum

Schutz vor möglichen finanziellen Folgen sollte auch im privat angemieteten Wohnraum auf die Mög-

lichkeit des Versicherungsschutzes, insbesondere einer Privathaftpflichtversicherung hingewiesen wer-

den.

Der Umgang mit nachbarschaftlichen Regeln und Konflikten sowie die Kenntnisse zu vertraglichen

Rechten und Pflichten im Mietverhältnis werden spätestens im Zuge der Wohnsitznahme im dezentralen

Raum von größerer Relevanz. So sind soziale und kulturell erwünschte Fähigkeiten im Umgang mit

anderen Bewohnern eines Mehrfamilienhauses sowie des Wohnumfeldes und mit dem Vermieter zu

vermitteln. Zur Vermeidung von nachbarschaftlichen Konflikten sollten Lärm- und Geruchsbelästigung

vermieden, die Ruhezeiten eingehalten und bei Baumaßnahmen oder Feiern die Nachbarn vorher in-

formiert werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfe gehören zum nachbarschaftlichen Umgang

dazu. Bei Konflikten oder bei eventuell auftretenden Problemen mit Bestandsmietern, privaten Vermie-

tern und Wohnungsbaugesellschaften fungiert der Migrationssozialarbeiter als Mediator d.h. Vermittler.

Ferner sind den betreuten Personen bei Einzug mietvertragliche Rechte und Pflichten näherzubrin-

gen. Hierbei sollte insbesondere thematisiert werden, wie mit eventuellen Schäden oder Reparaturbe-

darfen umzugehen ist. Auch auf das Abschließen einer Haftpflichtversicherung (für eigenen bzw. durch

den Landkreis zur Verfügung gestellten Wohnraum) bzw. einer Hausratversicherung (vorrangig für ei-

genen Wohnraum) sollte hingewirkt werden.

Weitere spezifische Themen in den Einzelwohnungen sind mit den Gegebenheiten eines Mietshau-

ses verbunden. Hier sind unter anderem Regeln für die Nutzung des Kellers, des Trockenraums, des

Fahrstuhls, des Balkons und der Wohnanlage zu erklären. Die betreuten Personen sollten auch auf die

Konsequenzen eines Schlüsselverlustes hingewiesen werden. Auch der Umgang mit dem eigenen

24

[Seite 25]

Briefkasten und der Klingel und Gegensprechanlage sollte bei Bedarf vermittelt werden. Gegebenenfalls

ist auch das Verhalten an der Wohnungstür zu thematisieren. Hierbei geht es um Sicherheitsaspekte

sowie das Verhalten gegenüber Fremden oder Post- und Paketzustellern.

Eine Zielorientierung kann für die Erreichung der Wohn- bzw. Alltagskompetenz hilfreich sein. Dies kann

zum Bespiel im Rahmen der Integrationsvereinbarungen erfolgen (vgl. hierzu 3.5 und 3.6). Die Mig-

rationssozialarbeitenden sollten den betreuten Personen verdeutlichen, welche Schritte notwendig sind,

um eine gewisse Wohn- bzw. Alltagskompetenz zu erreichen, insbesondere, wenn der Umzug in eine

(Übergangs-) Wohnung konkret in Planung ist.

25

[Seite 26]

1.6 DIE VERMITTLUNG VON PERSONEN, BEI DENEN

ANHALTSPUNKTE FÜR EINE ZUGEHÖRIGKEIT ZU

EINER GRUPPE DER SCHUTZBEDÜRFTIGEN NACH

ARTIKEL 21 DER RICHTLINIE 2013/33/EU VORLIEGEN,

AN DEN ENTSPRECHENDEN FACHBERATUNGSDIENST

Nach Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gehören zum Personenkreis der besonders

schutzbedürftigen Personen:

 Minderjährige,  Unbegleitete Minderjährige,  Behinderte,  Ältere Menschen,  Schwangere,  Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,  Opfer des Menschenhandels,  Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen,  Personen mit psychischen Störungen und  Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben (wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien).

Die Situation von Personen, bei denen Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders

Schutzbedürftigen vorliegen, ist bei der Unterbringung, Betreuung sowie gesundheitlichen Versorgung

zu berücksichtigen. Im Zuge der Zuweisungsanfrage erfolgt eine erste Abstimmung des Sachgebiets

Unterbringung mit der ZABH zur Prüfung entsprechender Anhaltspunkte und damit einhergehender

spezialisierter Unterbringungs-, Betreuungs- und Beratungserfordernisse.

Bei bereits erfolgter Zuweisung und Unterbringung ohne bisher festgestellte Schutzbedürftigkeit gehört

das Erkennen von Hinweisen traumatischer Verfolgungs-, Flucht- und Gewalterfahrungen sowie physi-

scher und psychischer Beeinträchtigungen eines Bewohners zum Aufgabenspektrum der örtlichen So-

zialarbeit (vgl. 3.11).

Zur Unterstützung der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit wurde im Rahmen der Arbeitsgrup-

pentätigkeit eine Checkliste zur Feststellung von Indizien für eine besondere Schutzbedürftigkeit

gem. Art. 21 RL 2013/33/ EU (s. 3.12) entwickelt. Zur Früherkennung von Personen mit traumatischen

Erlebnissen kann zudem der PROTECT-Fragebogen (s. 3.14) hinzugezogen werden.

Liegen entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Schutzbedürftigkeit vor, erfolgt durch die unter-

bringungsnahe Migrationssozialarbeit die Vermittlung zum örtlichen Fachberatungsdienst. Dieser

stellt gegebenenfalls die vermutete Schutzbedürftigkeit fest und berät das Amt für Ausländerangelegen-

heiten und Integration in Bezug auf notwendige Maßnahmen.

26

[Seite 27]

Eine Rückkopplung zur Entwicklung der Feststellungsprüfung gegenüber den Migrationssozialarbeiten-

den kann seitens der Fachberater nur erfolgen, wenn eine unterschriebene Schweigepflichtentbin-

dung seitens des Zu Beratenden vorliegt. Hierzu kann die im Rahmen der Arbeitsgruppentätigkeit ent-

wickelte Vorlage (s. 3.13) genutzt werden.

Der Umgang mit psychisch erkrankten Bewohnern innerhalb der Einrichtungen stellt eine besondere

Herausforderung im Arbeitsalltag der Migrationssozialarbeit dar. Zur Unterstützung der örtlichen Sozi-

alarbeit hat das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration unter Einbezug des Sozialpsychiat-

rischen Dienstes Schema mit entsprechenden Verhaltensabläufen zur handlungssichernden Erstorien-

tierung sowie eine Übersicht mit Anlaufstellen für psychisch Erkrankte entwickelt (s. 3.15 und 3.16).

In psychosozialen Akutfällen, beispielsweise bei massiver Eigen- oder Fremdgefährdung, sind umge-

hend Polizei und ggf. Notarzt einzuschalten. Der Eigenschutz ist zu sichern und die Gefährdungslage

genau zu beschreiben. Das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration ist über entsprechende

Vorfälle zu informieren. Im Nachgang ist in Abstimmung mit relevanten Interventionsstellen, wie dem

Sozialpsychiatrischen Dienst, der PIA und ggf. dem zuständigen Arzt ein Hilfeplan zu erstellen.

Für Bewohner mit psychosozialen Problemlagen stellt die Videotelefonie mit spezialisierten therapeuti-

schen multilingualen Fachkräften eine sehr flexible und alternative Beratungsform für Betroffene dar.

Zudem sind in persönlich belastenden Fallkonstellationen regelmäßige Teambesprechungen und Su-

pervisionen zur persönlichen Abgrenzung (Umgang mit Nähe und Distanz in der Sozialen Arbeit)

ratsam. Der Fachberatungsdienst kann die Fallbesprechungen unterstützen (s. 3.10).

27

[Seite 28]

1.7 DIE INDIVIDUELLE INTEGRATIONSFÖRDERUNG

UND -BEGLEITUNG

Angelehnt an das Integrationskonzept des Landkreises Oder-Spree können die Dimensionen der in-

dividuellen Integrationsarbeit im Landkreis wie folgt definiert werden:

 Soziale Integration  Spracherwerb  Integration in Kindergärten und Schulen  Integration in Ausbildung, Beschäftigung und Arbeit  Kulturelle Integration

Die Beratung durch die Migrationssozialarbeit sollte stets mit dem Fokus der Definition individueller

Integrationsziele erfolgen. Zur Unterstützung einer zielorientierten Integrationsplanung wurden im Au-

gust 2020 unterkunftsübergreifende Integrationsvereinbarungen in Anlehnung an die Dimensionen

der individuellen Integrationsarbeit im Landkreis eingeführt (s. 3.5 und 3.6). Integrationsvereinbarungen

dienen als Instrument zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in verschie-

denen Bereichen der Lebensführung. In einem vereinbarten Gespräch, welches spätestens vier Wo-

chen nach Erstaufnahme erfolgen sollte, setzen sich Migrationssozialarbeitende und betreute Personen

mit der Lebenslage der Letztgenannten auseinander und klären individuelle Wünsche, Ziele und Be-

darfe in Einklang mit den jeweiligen Lebensbedingungen und Möglichkeiten. Die daraus abgeleiteten

persönlichen Ziele werden in der Integrationsvereinbarung schriftlich festgehalten. Dieser Austausch

kann sich positiv auf die Beziehung zwischen Migrationssozialarbeitenden und betreuten Personen aus-

wirken und diese stärken. Bei der Gestaltung einer individuellen Integrationsvereinbarung zwischen

Migrationssozialarbeiter und Zu Beratendem gehört es zur Herausforderung der Migrationssozialarbeit

zwischen Wünschen, vorhandenen Ressourcen und der zur Verfügung stehenden Zeit (ggf. ungewiss

aufgrund aufenthaltsrechtlichem Status) zu vermitteln.

Das Erlernen der deutschen Sprache nimmt eine Schlüsselrolle ein, was das Gelingen der Integration

von Geflüchteten in die deutsche Gesellschaft anbelangt. Das Vorliegen entsprechender mündlicher

und vor allem schriftlicher Sprachkompetenzen stellt nicht nur die Voraussetzung für die Sozialisation

in die deutsche Gesellschaft, sondern auch für die Aneignung neuen Wissens dar. Darüber hinaus wer-

den Beschäftigung, sozialer Austausch, Verständnis, Zugang zur weiteren Bildung und Selbständigkeit

ermöglicht. Dies dem Einzelnen zu vermitteln, gehört zu den Aufgaben der unterbringungsnahen Mig-

rationssozialarbeit. Um zu einer planvollen Integration in Sprachkurse unterschiedlicher Sprachniveaus

und -angebote zu gelangen, unterstützt die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit den raschen Zu-

gang des Einzelnen zu den in Frage kommenden Sprachkursen. Eine vom Amt für Ausländerangele-

genheiten und Integration entwickelte Orientierungshilfe für die Erstberatung von zugewanderten Men-

schen zu den Themen „Spracherwerb“ und „gefördertes Sprachkursangebot“ findet sich in der Anlage

(s. 3.7). An die im Landkreis aktiven Sprachkursträger ist seitens der Migrationssozialarbeitenden eine

28

[Seite 29]

Verweisberatung durchzuführen und die Kontaktaufnahme zu unterstützen. Die Bildungsträger über-

nehmen die Beratung des Bewohners in Bezug auf den Zugang zu möglichen Sprachlernangeboten.

Aufgabe der Migrationssozialarbeit bleibt es, auf entsprechende Lernfortschritte zu achten sowie auf

eine regelmäßige Teilnahme hinzuwirken.

Ergänzend zu den von den Bildungsträgern durchgeführten Sprachlernangeboten soll die unterbrin-

gungsnahe Migrationssozialarbeit anderweitige Angebote zum Lernen der deutschen Sprache für ein-

zelne Bewohner(gruppen) schaffen. Hierbei können auch die Kapazitäten von Bewohnern mit fortge-

schrittenen Deutschkenntnissen genutzt werden. Weiterhin können ehrenamtliche Unterstützer von au-

ßerhalb der Einrichtung einbezogen werden.

Darüber hinaus stellt der Kontakt zu Deutschen und Migranten aus anderen Herkunftsländern im Allge-

meinen eine wichtige Möglichkeit dar, die Sprachkenntnisse zu verbessern und zu erweitern. Eine sich

entwickelnde soziale Integration zeigt sich insbesondere an einer zunehmenden Kontaktdichte im So-

zialraum innerhalb und außerhalb der eigenen ethnischen Gruppe. Migrationssozialarbeit hat daher die

Aufgabe, den Einzelnen bei der sozialen Integration durch Offerieren von Möglichkeiten und Angeboten

der Partizipation innerhalb und außerhalb der Einrichtung (Ehrenamt, Vereine, (Sport-)Veranstaltungen,

Heimbeirat, Migrantenselbstorganisationen usf.) zu unterstützen.

Die deutsche Gesellschaft kann als hoch entwickelte, bildungsbasierte Leistungsgesellschaft bezeich-

net werden, in der Lebenschancen und gesellschaftliche Teilhabemöglichkeiten bedeutend vom Besitz

formaler Bildungsqualifikationen abhängen. So sollten Eltern schulpflichtiger Kinder frühestmöglich

über die in Deutschland bestehende Schulpflicht für 6 bis 18-Jährige aufgeklärt und über Möglichkeiten

und Organisation des Zugangs ihres Kindes zum deutschen Bildungssystem informiert werden.

In der Regel ruht die Schulpflicht für einen Zeitraum von sechs Wochen nach Zuweisung in den Land-

kreis. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um die in der Regel erforderliche Schuleingangs-

bzw. -quereinsteigeruntersuchung durch das kreisliche Gesundheitsamt durchführen zu lassen. Weitere

Voraussetzung zum Einmünden in die eine Schule ist eine Anmeldung bei der gewünschten Einrichtung.

Die Schule entscheidet anhand der jeweiligen Kapazitäten über die Aufnahme und nimmt bei Bedarf

Kontakt zum Staatlichen Schulamt auf, um einen alternatives Beschulungsangebot zu unterbreiten.

Durch eine Unterstützung bei der Anmeldung für die medizinische Untersuchung und für den Schulplatz

und das eventuelle Aufzeigen der Möglichkeiten des Schultransports werden Eltern hinsichtlich der Er-

füllung der Schulpflicht von der Migrationssozialarbeit unterstützt. Bildungsmotivation kann insbeson-

dere geweckt werden, indem die Vorteile des Besitzes formaler Bildungsabschlüsse in Deutschland,

aber auch bei einer eventuellen Rückkehr ins Herkunftsland aufgezeigt werden.

Darüber hinaus ist es Aufgabe der Migrationssozialarbeit, die Integration eines Kindes in einen Kinder-

garten oder eine Kindertageseinrichtung zu fördern und gegebenenfalls zu begleiten. In Form eines

Beratungsgesprächs wird den Eltern die Bedeutung des Kitabesuches vermittelt, Möglichkeiten des

29

[Seite 30]

Kitazugangs aufgezeigt und über Zugangsvoraussetzungen und dem Zugang vorausgehende Formali-

täten aufgeklärt (bspw. über die Klärung der Kosten für die Verpflegung des Kindes, die ärztliche Un-

tersuchung zur Kitatauglichkeit durch einen Kinderarzt und ggf. Klärung des Rechtsanspruchs auf einen

Kitaplatz durch das Jugendamt). Dabei wird darüber informiert, dass Eltern in Bezug auf die Betreu-

ungseinrichtung grundsätzlich ein Wahlrecht haben. Die Anmeldung ist in der jeweiligen Einrichtung

vorzunehmen. Sollten hier keine freien Plätze mehr verfügbar sein, sind anderweitige Betreuungsmög-

lichkeiten in der jeweiligen Kommune zu erfragen.

Das MSA-Personal berät die Klienten auch in Bezug auf die Möglichkeiten ergänzender unterstützender

Leistungen für Kita- und Schulkinder (Leistungen auf Bildung und Teilhabe) (vgl. 1.2).

Für Jugendliche und Erwachsene ist das Fußfassen in einer Ausbildung oder Beschäftigung mög-

lichst auf dem regulären Arbeitsmarkt eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Eingliede-

rung in die Aufnahmegesellschaft. Erwerbsarbeit sichert zunächst die materielle Existenz und führt dar-

über zu einem selbstbestimmten, unabhängigen Leben. Migrationssozialarbeit unterstützt und motiviert

den Einzelnen auf diesem Weg. Hierzu ist in der Regel zunächst die Anmeldung des einzelnen bei der

Bundesagentur für Arbeit (bei Asylbewerbern und Geduldeten) sowie beim Kommunalen Jobcenter

ProArbeit (bei Personen mit Aufenthaltstitel) erforderlich.

Nach diesem ersten Schritt geht es darum, die beruflichen Interessen und die individuellen Vorausset-

zungen sowie gegebenenfalls Fragen nach Möglichkeiten zur Anerkennung von Abschlüssen aus dem

Heimatland und finanziellen Fördermöglichkeiten (Stipendien) zu klären. Auch in diesem Handlungsfeld

existieren im Landkreis Oder-Spree zahlreiche Projekte, die sich auf das Thema Arbeitsmarktintegration

spezialisiert haben, die angerissenen Aufgaben übernehmen können und an die eine Verweisberatung

(vgl. 1.3) erfolgen soll. Daher ist es wichtig, dass die Migrationssozialarbeitenden die Ausrichtungen der

einzelnen Projekte kennen und regelmäßig mit diesen kooperieren.

Kulturelle Integration wiederum verlangt nicht die Aufgabe der eigenen kulturellen Identität, sondern

die Auseinandersetzung mit und das Verständnis für bestehende kulturelle Werte, Normen und Verhal-

tensstandards der Aufnahmegesellschaft. Kulturelle Integration vermittelt sich über das Erlernen der

deutschen Sprache, über die auch die eigenen Vorstellungen artikuliert werden können. Auf dieser

Grundlage schafft kulturelle Integration neue Formen des sozialen Miteinanders und eröffnet Teilhabe-

und Verwirklichungschancen. Um die kulturelle Integration des Einzelnen zu fördern, soll die Migrati-

onssozialarbeit die Bewohner wiederkehrend mit den Lebensgewohnheiten und -bedingungen sowie

Regeln, Normen und Wertvorstellungen in Deutschland und im Landkreis vertraut machen. Hierzu kön-

nen beispielsweise Orientierungshilfen und Informationen in Form von Publikationen über das kulturelle,

soziale und rechtsstaatliche System in der Bundesrepublik Deutschland an die Bewohnerschaft verteilt

werden. Zudem sind Veranstaltungen förderlich, die sich entsprechenden Themen widmen (z.B. Feiern

landestypischer Feste, Einladen von Fachpersonal, das zu einzelnen Themen referiert, Gestaltung von

Workshops).

30

[Seite 31]

1.8 DIE UNTERSTÜTZUNG EINER SELBSTBESTIMMTEN

LEBENSFÜHRUNG VON ANFANG AN

Unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit soll nicht Unmündigkeit erhalten oder gar Entmündigungs-

prozesse begünstigen, sondern den Verselbständigungsprozess und die Eigenständigkeit des Einzel-

nen bis hin zu einer hilfeunabhängigen Lebensführung befördern. Der unterstützende Zugang zu den

genannten Dimensionen der Integration (vgl. 1.7) bildet die Grundlage einer selbstbestimmten Lebens-

führung von Anfang an. Die individuelle Haltung der Migrationssozialarbeit sollte sich im Rahmen

aller Unterstützungsmaßnahmen von Art. 1 des Grundgesetzes leiten lassen: Die Würde des Men-

schen ist unantastbar. Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn Menschen zum bloßen Objekt des

Handelns gemacht werden, ohne der Mitbestimmung des Einzelnen bspw. im Rahmen der Definition

und Umsetzung von Integrationszielen den notwendigen Stellenwert einzuräumen. Das Erreichen einer

selbstbestimmten Lebensweise muss die Freiheit beinhalten, Entscheidungen selbst zu fällen, manch-

mal auch mit negativen Konsequenzen. Unterstützung bedeutet immer Begleitung, nicht Übernahme

von Wegen und Aufgaben oder das Ausfüllen von Anträgen und das Schreiben eines Lebenslaufs. So

sollte in der Praxis bei Unterstützungsmaßnahmen stets hinterfragt werden, ob das Eingreifen der So-

zialen Arbeit zuungunsten einer selbständigen Lösungsfindung des Zu Betreuenden notwendig ist.

Durch Förderung der Eigeninitiative kann eine Steigerung der Motivation bei den Geflüchteten beobach-

tet werden.

Selbstbestimmung kann nur durch Beteiligung und durch Unterstützung beim Selbstfindungspro-

zess erlangt werden. Dabei muss oft der Übergang von der Bewältigung von Konfliktsituationen zur

gesellschaftlichen Integration vollzogen werden.

Im Rahmen der Integrationsberatung sollten die Erwartungen allerdings nicht zu hoch gesteckt sein. So

ist es hilfreich, sich vor Augen zu halten, dass die Geflüchteten stets aus einer Notsituation heraus

migriert sind, die es abzuwenden gilt. Die Formulierung von Integrationszielen besitzt zunächst einen

diesem Ziel untergeordneten Stellenwert und muss als Prozess in kleinen Schritten verstanden wer-

den. Bei der Hilfe zur Selbstorganisation sollte der Rahmen des Systems aufgezeigt werden, Einschrän-

kungen erkannt und Hilfe bei der Überwindung von Ängsten angeboten werden. Manchmal hilft es, die

Vorteile finanzieller Unabhängigkeit aufzuzeigen.

Um Selbsthilfepotentiale zu befördern und zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung praktisch zu

befähigen, vermittelt Migrationssozialarbeit ferner lebenspraktische Fähigkeiten der Selbstversorgung

und Alltagsbewältigung, wie die Organisation und Reinigung des Haushalts, hygiene- und gesundheits-

fördernde Maßnahmen, die Strukturierung des Tagesablaufs und ggf. Kompetenzen im Umgang mit

Konflikten, Geld, Verträgen, Versicherungen, Medien usf. (Vgl. hierzu 1.5: Wohn- bzw. Alltagskompe-

tenz“).

31

[Seite 32]

1.9 DIE UNTERSTÜTZUNG VON ELTERN INSBESONDERE

BEI DER ERZIEHUNG UND BETREUUNG IHRER

MINDERJÄHRIGEN KINDER

Die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit unterstützt Eltern beim Zugang ihrer Kinder zu Bil-

dungs- und Kindertageseinrichtungen (vgl. 1.7) sowie beim Zugang zu sozialer Teilhabe in Form von

Freizeitangeboten und Begegnungsmöglichkeiten insbesondere auch innerhalb der Unterkünfte. Die

innerhalb der Einrichtungen konzipierten Angebote sollten dabei nicht nur die Kinder adressieren, son-

dern auch die Erziehungsberechtigten einbeziehen.

In Form einer sensiblen Aufklärungsarbeit vermittelt örtliche Sozialarbeit die Werte und Normen des

deutschen Schul- und Bildungssystems und die Bedeutung der Rolle von Kindern und Kindererziehung

in der deutschen Gesellschaft. Hier hat es sich als hilfreich erwiesen, Eltern über ihre erzieherischen

Pflichten in Anlehnung an die Rechte des Kindes der UN-Kinderrechtskonvention aufzuklären. Diese

umfassen das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben, das Recht auf elter-

liche Fürsorge und gewaltfreie Erziehung, das Recht auf Bildung sowie das Recht des Zugangs zu

sauberem Wasser, gesunder Ernährung und medizinischer Versorgung. In jedem Fall ist über die elter-

liche Aufsichtspflicht, die allgemeine Schulpflicht und elterliche Gesundheitsfürsorge zu sprechen.

Oftmals ist die Migrationssozialarbeit erster Ansprechpartner bei Fragen gesundheitlicher Art oder zu

psychischen Auffälligkeiten des Kindes. Hier steht die Vermittlung des Zugangs zu der Versorgung,

das Wohl und die Erziehung des Kindes betreffenden Behörden, Ärzten und anderen Institutionen wie

Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder Schulpsychologen im Vordergrund. Auf Wunsch der

Eltern kann die Migrationssozialarbeit zu Eltern-Lehrer-Gesprächen begleiten.

Je nach ermitteltem Bedarf werden die Eltern zudem bei der Strukturierung des Familienalltags durch

die Migrationssozialarbeit unterstützt. In der Praxis ist damit die Unterstützung bei der Organisation

einer angemessenen Tagesstruktur des Kindes mit Phasen des Spiels und der Erholung sowie der

Einnahme von Mahlzeiten zu festgelegten Zeiten gemeint.

Bestimmte Beratungsthemen wie die Gesundheitsvorsorge durch gesunde Ernährung lassen sich auch

gemeinsam im Rahmen örtlicher Elterngruppen erarbeiten, deren Bildung im Rahmen des Empower-

ments durch die Migrationssozialarbeit unterstützt werden sollte.

Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, erfolgt eine Meldung an die dem Sozial-

raum zugeordnete Insoweit Erfahrene Fachkraft (IeF). Die Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutsch-

land die gesetzlich gem. § 8a und § 8b SGB VIII festgelegte Bezeichnung für die beratende Person zur

Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Sie unterstützt, be-

rät und begleitet ggf. unter Hinzuziehen des Jugendamtes dabei, gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und

Schutzkonzept für das betreffende Kind zu erstellen.

32

[Seite 33]

1.10 DIE GEMEINWESENORIENTIERTE ARBEIT IM KONTEXT

DER EINRICHTUNG DER VORLÄUFIGEN

UNTERBRINGUNG ZUR INTEGRATION UND

INTERKULTURELLEN SENSIBILISIERUNG,

UNTERSTÜTZUNG VON BEGEGNUNGSMÖGLICHKEITEN

Um sozialräumlichen Isolationseffekten vorzubeugen sowie um interkulturelle Barrieren im sozialen

Nahraum nachhaltig abzubauen, gehört die gemeinwesenorientierte Sozialarbeit zum Aufgaben-

spektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit. Zur Gestaltung einer Willkommenskultur in

Form einer offenen Grundhaltung des Wohnumfelds den Bewohnern gegenüber ist der Sozialarbeiter

vor Ort gleichsam Ansprechpartner und Berater für Bewohner und für Akteure im sozialen Nahraum. Er

unterstützt Möglichkeiten des Kennenlernens und der Begegnung und bezieht Bürger in die Gestaltung

des sozialen Miteinanders aktiv ein, um eine interkulturelle Sensibilisierung zu erreichen und das ge-

genseitige Verständnis, Achtung und Akzeptanz zu befördern (Der Sozialarbeiter als Türöffner).

Wesentlicher Akteur bei der Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten ist das Ehrenamt. Ehren-

amtlich Engagierte müssen insbesondere anfänglich durch die Migrationssozialarbeitenden begleitet

werden, können aber langfristig eine Entlastung der professionellen Migrationssozialarbeit bewirken.

Die Erfahrungen zeigen, dass Ehrenamt in allen integrationspolitisch relevanten Handlungsfeldern von

Sprache bis Erlangung von Wohnraumkompetenz unterstützen kann und damit die Integration nachhal-

tig fördert. Um dies zu erreichen, sollte sich die Migrationssozialarbeit zunächst mit der Frage ausei-

nandersetzen, an welchen Stellen ehrenamtliches Engagement in der Einrichtung sinnvoll eingesetzt

werden kann. Aufbauend hierauf sollten die bestehenden Strukturen zur Akquise und Begleitung ehren-

amtlicher Kräfte aktiv durch die Sozialarbeitenden genutzt werden (Einbezug der Freiwilligenagenturen

bzw. Ehrenamtskoordinatoren). Zuletzt besteht eine Aufgabe im Themenfeld Ehrenamt darin, die Be-

wohner zu motivieren, selbst ehrenamtlich tätig zu werden. Dies kann in Form von Aktivitäten für die

Gemeinschaft innerhalb der Einrichtung erfolgen. Ebenso ist ein Engagement in Vereinen, insbeson-

dere Migrantenselbstorganisationen, die sich an vielen Stellen im Landkreis gebildet haben, wün-

schenswert und durch die Migrationssozialarbeit zu fördern.

Neben der Schaffung von Angeboten der interkulturellen Begegnung von Geflüchteten und Nachbarn

unter Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements nutzt die gemeinwesenorientierte Sozialarbeit

Methoden der Sozialraumanalyse, der Projekt- und Ideenwerkstatt, der Bürgerversammlung, der Unter-

stützung bei der Umsetzung konkreter Projekte (Initiativ-Gruppen) sowie Moderationsmethoden bei

Aushandlungsprozessen in Konfliktfällen. Die stetige Abstimmung mit den Unterstützerkreisen (bspw.

bei der Hausaufgabenbetreuung, Freizeitgestaltung usf.) ist hierbei unerlässlich.

33

[Seite 34]

Ferner gehören Vernetzung und Kooperation zwischen Menschen bereits bestehender Einrichtungen

und politischer Gremien des sozialen Nahraums und den Bewohnern zum Aufgabenfeld der Gemein-

wesenarbeit. Dabei werden vorhandene Ressourcen und Potenziale im Umfeld oder Stadtteil aktiviert,

miteinander verknüpft und soziale Netzwerke geschaffen bzw. gestärkt.

Zudem sollten die Bewohner zu Eigeninitiativen motiviert und unterstützt werden. So konnten im Kreis

bereits Kleiderkammern entstehen, die in gemeinsamer Selbstverwaltung von Ehrenamtlern und Ge-

flüchteten geführt wurden. Insbesondere auf die Begleitung und den Einbezug besonders schutzbedürf-

tiger Personenkreisen (vgl. 1.6) wie Frauen oder Kindern sowie von LSBTIQ-Geflüchteten sollte in die-

sem Rahmen geachtet werden.

34

[Seite 35]

1.11 DIE UNTERSTÜTZUNG DER EINRICHTUNG UND

ANWENDUNG EINES NIEDRIGSCHWELLIGEN,

GEGEBENFALLS ZIELGRUPPENAUSGERICHTETEN

BESCHWERDEMANAGEMENTS, INSBESONDERE EINER

UNABHÄNGIGEN BESCHWERDESTELLE GEGEN

GEWALT IN DEN EINRICHTUNGEN DER VORLÄUFIGEN

UNTERBRINGUNG

Nach dem Landesaufnahmegesetz soll in den Gemeinschaftsunterkünften ein niedrigschwelliges Be-

schwerdemanagement, insbesondere für Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten und

bei Gewaltbetroffenheit, eingerichtet werden. Ein solches Beschwerdeverfahren kann als niedrigschwel-

liger Weg verstanden werden, Gewalt präventiv vorzubeugen. Oftmals ist die Äußerung von Beschwer-

den in Geflüchtetenunterkünften durch interkulturelle oder auch strukturelle Hemmnisse des Machtge-

füges geprägt. Um Hemmnissen entgegenzuwirken, sollte in jeder Einrichtung die Möglichkeit einer

anonymen Beschwerdeeinreichung in Form eines für alle zugänglichen und nicht einsehbaren Be-

schwerdebriefkasten bestehen.

Beschwerden können von den Bewohnern der einzelnen Einrichtungen sowie von ehren- und haupt-

amtlichen Mitarbeitern der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit geäußert werden. Adressat

schriftlich oder mündlich vorgetragener Beschwerden sind explizit benannte Ansprechpartner der

unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit innerhalb der Einrichtung oder- und insbesondere, wenn

die Beschwerde nicht einrichtungsintern gelöst werden kann- die Sozialarbeiterin Integration im Amt für

Ausländerangelegenheiten und Integration.

Darüber hinaus sollten die Strukturen und Prozesse des innerhalb der Gewaltschutzkonzepte einrich-

tungsintern ausgearbeiteten Beschwerdeverfahrens im Sinne der Ergebnissicherung und Weiter-

entwicklung von Schutzmaßnahmen kontinuierlich überprüft und konzeptionell präzisiert werden. Im

Rahmen der konzeptionellen Entwicklung sind insbesondere die Adressaten der Beschwerdefälle auf

ihre Zielgruppenorientierung (für Frauen, Kinder, besonders schutzbedürftige Personenkreise sowie

LSBTIQ-Geflüchtete) hin sowie mögliche Zugänge- mit dem Fokus der Niedrigschwelligkeit- zu über-

prüfen und durch geeignete Maßnahmen zu kommunizieren.

35

[Seite 36]

2 HANDWERKSZEUG FÜR DEN ARBEITSALLTAG

2.1 GRUNDSTANDARDSUND METHODENDER SOZIALEN

ARBEIT

Die Migrationssozialarbeiter orientieren sich in ihrem professionellen Handeln und Auftreten an den

Handlungsleitlinien, die in den „Berufsethischen Prinzipien des Deutschen Berufsverband für Soziale

Arbeit e.V.“ und dem „Code of Ethics“ der International Federation of Social Workers beschrieben sind.

Soziale Arbeit achtet im Besonderen auf die Wahrung und den Schutz des Lebens, auf die Würde des

Menschen, die Selbstbestimmung des Einzelnen und die solidarische Unterstützung durch Gemein-

schaften. Sie hat eine Wertorientierung, die auf die positive Veränderbarkeit politischer, sozialer und

individueller Verhältnisse vertraut sowie darauf, dass der Mensch bei geeigneter Unterstützung belas-

tende Lebensverhältnisse selbst verändern kann.

In diesem Zusammenhang erscheinen insbesondere folgende Regeln der Sozialen Arbeit normativ ge-

boten:

 Wahrung der Schweigepflicht,  Empowerment im Sinne der Förderung der Selbsthilfe,  Einsatz für den Schutz des jeweils höheren Rechtsgutes,  Bewusster Umgang mit der eigenen Person als Medium der Tätigkeiten im Sinne einer kriti- schen Überprüfung der Einstellung, der Motivation und des Handelns sowie dessen Auswirkun- gen,  Nutzung von Supervision und externen Beratungen als Mittel der Reflexion,  Sicherung der Fachlichkeit einschließlich des Transparentmachens von Arbeitsvollzügen und Dokumentationen der Tätigkeit zur Weiterentwicklung des Berufswissens.

Diese sich aus den berufsethischen Prinzipien erschließenden Regeln der sozialen Arbeit werden vom

Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. als Grundstandards der Sozialen Arbeit bezeichnet.

Die Methoden der Sozialen Arbeit bezeichnen detailliert planbare, geregelte und zielorientierte Wege

der Problemlösung. Dazu gehört die Analyse des Problems (Anamnese) mit der diagnostischen Ein-

schätzung (Diagnose), die Angabe oder Klärung der Ziele, der Handlungsplan zur Zielerreichung

(Intervention) und die Auswertung dieses Prozesses (Evaluation).

Die Mitarbeiter der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit setzen im Rahmen ihrer Tätigkeit ins-

besondere die folgenden Methoden ein:

 Sozialpädagogische Einzelfallberatung,  Sozialpädagogische Gruppenberatung,  Gemeinwesenarbeit,  Hilfevermittlung (Verweisberatung),

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[Seite 37]

 Case Management,  Empowerment,  Psychosoziale sozialarbeiterische Begleitung,  Krisenintervention und Konfliktmanagement,  Gewaltfreie Kommunikation  Interkulturelle Arbeit/ Kommunikation.

Je Sachverhalt ist auf einen bedarfs- und zielorientierten Methodeneinsatz im Sinne einer zeitlich und

inhaltlich angemessenen Aufgabenwahrnehmung zu achten.

Im Rahmen der fachlichen Zusammenarbeit sind Team- und Fallbesprechungen wahrzunehmen sowie

Angebote der Supervision und Intervision.

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[Seite 38]

2.2 DATENSCHUTZ UND SCHWEIGEPFLICHT

Die Träger der migrationsspezifischen Dienste gewährleisten die Einhaltung der beruflichen Schweige-

pflicht sowie die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. So richten sich die Datenver-

arbeitung und der Schutz personenbezogener Daten insbesondere nach der Datenschutzgrundverord-

nung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG). Der Träger ist insbeson-

dere verpflichtet zur Einhaltung des §19 Landesaufnahmegesetzes zur Datenverarbeitung und zur Ein-

haltung der Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§78 SGB X). Die Träger haben ferner die Verpflich-

tung, sicherzustellen, dass mit der Ausführung beauftragten Personen diese rechtlichen Datenschutz-

bestimmungen einhalten.

Aufgabenträger wie auch die Verwaltung vereinbaren die Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht

und datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Unterbringungs- und Betreuungsverträge.

Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass Migrationssozialarbeitende nur das dokumentieren dürfen, was ei-

nen betrifft beziehungsweise was für eine angemessene soziale Beratung und Betreuung benötigt wird.

Maßnahmen zum Schutz der Daten sind zum Beispiel:

 Akten wegräumen, wenn nicht betroffene Personen das Zimmer betreten,  Akten bei Abwesenheit verschließen, wenn auch andere unbefugte Personen das Zimmer be- treten können,  Bei Verlassen des Raumes das Büro abschließen,  Bei Verlassen des Arbeitsplatzes den PC sperren und mit einem Passwort sperren,  Zugriffrechte für die Dokumente und Daten vergeben,  Sichere Passwörter verwenden und diese in angemessener Zeit verändern,  In Vertretungs- oder Übergabesituationen (z.B. bei Urlaubsvertretung) nur Einsicht für diese bestimmte Situation gewähren.

Hierbei handelt es sich um Handlungsempfehlungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für den Da-

tenschutz ist jeder Träger selbst verantwortlich. Für die individuelle Umsetzung sollte dort auch ein Da-

tenschutzbeauftragter zur Verfügung stehen.

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2.3 RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER

MIGRATIONSSOZIALARBEIT

Die Aufgaben der Migrationssozialarbeit sind durch folgende rechtliche Grundlagen, jeweils in der ak-

tuellen Fassung definiert:

  • Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem

Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des

Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG),

insbesondere:

 § 12 Soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit

  • Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (Landesaufnahmege-

setz-Durchführungsverordnung - LAufnGDV), insbesondere:

 Abschnitt 3: Soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit,  § 13 Ziele und Aufgaben,  § 14 Trägerschaft,  § 15 Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung,  § 16 Datenübermittlung sowie  Anlage 4: Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Mig- rationssozialarbeit

Zur angemessenen Umsetzung der Aufgaben der Migrationssozialarbeit ist zudem eine Auseinander-

setzung der Migrationssozialarbeitenden mit nachfolgenden rechtlichen Grundlagen wünschenswert:

 Völkerrechtliche Verträge- insbesondere Genfer Flüchtlingskonvention, Europäische Men- schenrechtskonvention, UN- Antifolterkonvention, UN- Kinderrechtskonvention,  Einschlägige europäische Richtlinien und Vorgaben- insbesondere Dublin-III-Verordnung, Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie/ v.a. Art. 21), Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations- richtlinie),  Bundesgesetzliche Regelungen- insbesondere Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz, Asylbewerber- leistungsgesetz, Beschäftigungsverordnung sowie Sozial- und Verwaltungsrecht

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[Seite 40]

2.4 KONZEPTIONELLE GRUNDLAGEN DER

MIGRATIONSSOZIALARBEIT

Die Migrationssozialarbeitenden sollten sich mit den konzeptionellen Grundlagen ihrer Tätigkeit ausei-

nandersetzen, da diese neben den rechtlichen Grundlagen Aufgabenspektrum und –inhalt definieren.

Hierzu zählen:

 Landesintegrationskonzept,  Integrationskonzept des Landkreises Oder-Spree,  Einrichtungsspezifisches Beratungs- und Betreuungskonzept,  Gewaltschutzkonzept einschließlich Kriseninterventionsplan der Unterkunft

2.5 MIGRATIONS- UND FLUCHTSPEZIFISCHE KENNTNISSE

Zu Ausübung einer Tätigkeit als Migrationssozialarbeiter empfiehlt sich die Aneignung nachfolgender

Kenntnisse:

 Kenntnisse über die politischen und sozialen Verhältnisse der Hauptherkunftsländer der Ge- flüchteten,  Kenntnisse zu Lebenslagen von Schutzsuchenden und Geflüchteten im Zuge der Migration,  Kenntnisse zur aktuellen Integrations- und Migrationspolitik

2.6 INTERKULTURELLE HANDLUNGSKOMPETENZ

Interkulturelle Handlungskompetenz zählt zu den Schlüsselkompetenzen der Migrationssozialarbeit und

bezeichnet die Fähigkeit, mit Menschen anderer kultureller Prägung angemessen und respektvoll zu

interagieren, sich mit der eigenen kulturellen Prägung auseinanderzusetzen und diese kulturelle „Brille“

gegebenenfalls auch abzulegen, um Situationen richtig zu deuten.

Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit sowie die Krisen- und Konfliktintervention in der Migrationsso-

zialarbeit verlangen kultursensibles Verhalten sowie die Fähigkeit, zwischen unterschiedlichen Wertvor-

stellungen zu vermitteln. Voraussetzung hierfür sind nachfolgende Kenntnisse und Fähigkeiten:

 Kenntnisse der jeweiligen kulturellen Besonderheiten und zentralen religiösen Glaubensinhalte der Schutzsuchenden,  Kenntnisse zentraler Theorien zu (Alltags-) Rassismus und Diskriminierung sowie zu den jewei- ligen Ursachen,  Ambiguitätstoleranz: Im Zusammentreffen von Menschen verschiedenster kultureller Prägung können mehrdeutige Situationen und widersprüchliche Handlungsweisen gleichzeitig bestehen. Die Fähigkeit, die eigene Unsicherheit dabei zu reflektieren und damit umzugehen, wird als Ambiguitätstoleranz bezeichnet.

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[Seite 41]

2.7 DOKUMENTATION UND AKTENFÜHRUNG

Im Rahmen der Migrationssozialarbeit ist für eine ordnungsgemäße Aktenführung und -verwahrung so-

wie für eine angemessene Dokumentation der Tätigkeit sowohl in der trägerinternen wie trägerübergrei-

fenden Kommunikation zu sorgen.

Zur Sicherung einer effizienten Beratungstätigkeit im Vertretungsfall sowie der Nachvollziehbarkeit des

Handelns im Rahmen der sozialen Betreuung und Beratung sind personalisierte Fallakten in papierge-

bundener oder/ und elektronischer Form anzulegen. In der Akte sind temporär alle relevanten Daten

und Dokumente eines Falles zusammengestellt. Das zur Fallakte genommene Schriftgut muss vollstän-

dig und vor Veränderung geschützt verfügbar sein. Darüber hinaus sind bei der Aktenführung und -ver-

wahrung datenschutzrelevante Aspekte zu beachten.

Der Sinn und Zweck einzelner Dokumente der Fallakte ergibt sich aus ihrer Ausrichtung. Für die Doku-

mente in der Migrationssozialarbeit können folgende Kategorisierungen getroffen werden:

  1. Dokumente, die Informationen für die Migrationssozialarbeitenden (über die Zu Betreuen-

den) als Grundlage der sozialen Beratung und Betreuung beinhalten:

 Deckblatt,  Anamnesebogen,  Zuweisung,  Sozialbericht bzw. Verlaufsdokumentation der Beratung,  Integrationsvereinbarung

  1. Dokumente, die Informationen zu Rechten, Pflichten und Verhaltensregeln für die Zu Be-

treuenden beinhalten und die, wenn zutreffend, zu signieren sind:

 Datenschutzerklärung,  Schweigepflichtentbindung,  Bestätigung über Aushändigung und Erklärung der Hausordnung in der jeweiligen Sprache,  Brandschutzbelehrung,  Formblatt zur Datenübermittlung (s. 3.8 und 3.9),  Ggf. Belehrung zur Aufsichtspflicht der Kinder

  1. Dokumente, mit denen die Zu Betreuenden etwas beantragen können, bspw.:

 kreisinterner Umzugsantrag (s. 3.4),  Antrag auf Übernachtung von Besuchern,  Antrag zur Raumnutzung

  1. Dokumente, die eine Übergabe festhalten, bspw:

 Ggf. Erstausstattung Übergabeprotokoll,  Ggf. Bewohnerausweis,  Ggf. Quittierter Empfang der Schlüsselkarte/ des Schlüssels

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  1. Stellungnahmen:

 Ggf. Stellungnahme zu einer Ereignismeldung  Ggf. Stellungnahme zu einer Schadensmeldung.

Es empfiehlt sich, verschiedene standardisierte Formblätter insbesondere Antragsvorlagen zu genann-

ten Themen stets vorliegen zu haben.

Kopien von Anträgen und Bescheiden können bei Zustimmung durch den Betreuten in die Akte aufge-

nommen werden. Eine Kopie des Ausweises der Betreuten sollte aus datenschutzrechtlichen Gründen

nicht in der Akte abgelegt oder in der E-Akte gespeichert werden. Nach Einsicht des Ausweises können

die zur Betreuung und Beratung notwendigen Daten des Ausweises in der Dokumentation (bspw. Ver-

merk des Ablaufdatums des Ausweises) festgehalten werden.

Im Sinne der Datensparsamkeit ist stets zu überprüfen, welche Daten in Kopie der Akte notwendiger-

weise- zur angemessenen sozialen Beratung und Betreuung- zugeführt werden. Dokumente, die der

Informationen von Behörden dienen, wie die Adressmitteilung an das BAMF, die Anmeldung beim Ein-

wohnermeldeamt sowie Schul- und KITA-Anmeldungen, können ebenso im Anamnesebogen oder im

Sozialbericht dokumentiert werden.

Der Anamnesebogen dient der Erfassung der Grunddaten eines Zu Betreuenden und der systemati-

schen Erfassung relevanter Daten bei Aufnahme in die Unterkunft. Neben der übersichtlichen Darstel-

lung im Beratungsalltag können die Migrationssozialarbeitenden hieraus erste Maßnahmen zur Integ-

rationsförderung ableiten.

Im Sozialbericht oder der in der Verlaufsdokumentation wird jede Beratung bzw. jedes relevante

Ereignis in Bezug auf den Zu Betreuenden fortlaufend mit Datum festgehalten. Der Sozialbericht er-

möglicht eine schnelle Erfassung des aktuellen Beratungsstandes und dessen Entwicklung insbeson-

dere in Vertretungs- und Übergabesituationen und eine Übersicht zur Entwicklung der Betreuten.

Integrationsvereinbarungen (s. 3.5 und 3.6) sind ein Instrument zur Förderung der Teilhabe von Men-

schen mit Migrationshintergrund in verschiedenen Bereichen der Lebensführung. In einem vereinbarten

Gespräch setzen sich Migrationssozialarbeitende und betreute Personen mit der Lebenslage der Letzt-

genannten auseinander und klären individuelle Wünsche, Ziele und Bedarfe im Einklang mit den jewei-

ligen Lebensbedingungen und Möglichkeiten. Die daraus abgeleiteten, persönlichen Ziele werden in der

Integrationsvereinbarung schriftlich festgehalten. In diesem Austausch können sich die Migrationssozi-

alarbeiter und die Betreuten intensiv mit der jeweiligen Situation des Betreuten auseinandersetzen und

durch gezielte Maßnahmen die Integration in verschiedenen Bereichen verbessern.

Die Dokumentation sollte sachlich, knapp, übersichtlich und in einheitlicher Reihenfolge erfolgen. Das

Team der Migrationssozialarbeitenden sollte sich dabei auf eine standardisierte Form einigen und diese

sowohl in elektronischer Form als auch papiergebunden konsequent einhalten. Dies unterstützt das

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schnelle Auffinden von Informationen und trägt dazu bei, dass sich jeder Migrationssozialarbeiter in

allen Fallakten zurechtfindet. Die Anlage bestimmter Formblätter hat sich hierbei als hilfreich erwiesen.

Um im Zuge eines Umzugs betreuungsrelevante Daten der Fallakte (bspw. der Integrationsvereinba-

rung) an den nachfolgenden Träger weiterreichen zu können, sollte dem bisher Betreuten im Rahmen

der Auszugsbegleitung das Formblatt „Einwilligung zur Datenübermittlung“ vorgelegt und erläutert

werden (s. 3.8 und 3.9).

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2.8 INHALTE EINER BEGRÜßUNGSMAPPE

Im Rahmen einer Neuaufnahme können folgende Dokumente in Form einer „Begrüßungsmappe“ dem

Neuzugezogenen überreicht werden:

 Hausordnung je nach Unterbringungsform (Gemeinschaftsunterkunft oder Übergangswoh- nung) in jeweiliger Sprache  Verhaltensweisen im Brand- und Notfall  Notfallnummern (u.a. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Giftnotruf, Wachschutz)  Hinweise zur Mülltrennung und –entsorgung  Sprechzeiten des Sozialbüros (sowie Zugang zur Migrationssozialarbeit im Allgemeinen)  Informationen zur Orientierung im neuen Lebens- und Wohnumfeld, insbesondere: o Stadtplan o Fahrplan ÖPNV  Kultursensible, mehrsprachige Informationen aus den Bereichen: o Psychosoziale und psychologische Beratung und Versorgung, o Hilfsangebote bei und Umgang mit Gewalt- und Diskriminierungserfahrung, o Schuldnerberatung, o Fachberatungsdienst, o Kinderschutz, o Familien- bzw. Erziehungsberatung, o Frauenberatung (Beratung bei Trennung, Scheidung, häusliche Gewalt und Schwan- gerschaft)

Um eine eigeninitiativ begründete Inanspruchnahme entsprechender Dienste zu erleichtern, sollten das

jeweilige Beratungsspektrum, Sprechzeiten und Möglichkeiten der Kontaktaufnahme kenntlich gemacht

werden.

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2.9 HINWEISE ZUR FESTLEGUNG DER SPRECHZEITEN DES

SOZIALBÜROS

Zu berücksichtigen sind die unterschiedlichen Ausrichtungen der Migrationssozialarbeit nach Unterbrin-

gungsform: In den Gemeinschaftsunterkünften besteht unter anderem eine „Komm-Struktur“ der Sozi-

alen Arbeit, bei der die Bewohner zu festgelegten Sprechzeiten oder vereinbarten Terminen die Migra-

tionssozialarbeit in den Sozialbüros aufsuchen. In den Übergangswohnungen findet Migrationssozialar-

beit vorrangig in der aufsuchenden Struktur statt. Zu aufsuchenden Tätigkeiten gehören auch Beglei-

tungen zu jeweiligen Behörden und Beratungsstellen.

Die Auswertung einer Befragung zu den Öffnungszeiten der Sozialbüros in den Geflüchtetenunterkünf-

ten des Landkreis Oder-Spree von Januar 2019 ergab folgende Eckdaten:

  1. Die Sozialbüros in den Gemeinschaftsunterkünften sind im Durchschnitt 27,5 Stunden/ Woche

geöffnet (Komm-Struktur der Beratung im Fokus).

  1. In den Übergangswohnungen variieren die offenen Sprechzeiten zwischen 8 Stunden/ Woche

und 42,5 Stunden/ Woche. Differenziert wird hier zwischen offenen Sprechzeiten, in denen die

Sozialbüros geöffnet sind und ausgeweiteten telefonischen Sprechzeiten insbesondere zur Ter-

minvereinbarung.

  1. In Anlehnung an die Sprechzeiten der Verwaltung sind dienstags und donnerstags die offenen

Sprechzeiten am ausgedehntesten.

Bei der Festlegung der Sprechzeiten sollten Übergabezeiten, Zeit für Dienstberatungen u.ä. berücksich-

tigt werden.

Generell sollte sichergestellt werden, dass die Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte und auch der

Übergangswohnungen wissen, wann das Sozialbüro geöffnet und damit der Zugang zur Migrationsso-

zialarbeit gewährleistet ist. Dies kann durch einen öffentlichen und stets zu aktualisierenden Aushang

generiert werden.

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3 ANLAGEN

3.1 UNTERBRINGUNGSSATZUNG

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3.2 HAUSORDNUNG FÜR DIE

GEMEINSCHAFTSUNTERKÜNFTE IM LANDKREIS ODER-

SPREE

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60

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[Seite 62]

3.3 ANZEIGE ÜBER VERSTÖßE GEGEN DIE

UNTERBRINGUNGSSATZUNG/ HAUSORDNUNG

62

[Seite 63]

63

[Seite 64]

3.4 KREISINTERNER UMZUGSANTRAG

64

[Seite 65]

65

[Seite 66]

3.5 FORMBLATT INTEGRATIONSVEREINBARUNG

66

[Seite 67]

67

[Seite 68]

68

[Seite 69]

69

[Seite 70]

3.6 INFORMATIONSBLATT ZUR

INTEGRATIONSVEREINBARUNG

70

[Seite 71]

71

[Seite 72]

3.7 ZUGANG ZU SPRACHKURSANGEBOTEN FÜR

ZUGEWANDERTE

72

[Seite 73]

73

[Seite 74]

74

[Seite 75]

KONTAKTE DER SPRACHKURSTRÄGER IM LOS

Integrationskurse & Deutschkurse für Flüchtlinge
w o r a a S d a B / e d al w n e t s r ü F
Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszent- rum gGmbH Ansprechperson: Fr. Kluge Trebuser Str. 55 15517 Fürstenwalde/Spree  03361 760170  b.kluge@v.fawz.deHiller Bildung & Beratung GmbH Ansprechperson: Hr. Teichgräber Breitscheidstraße 7 15848 Beeskow  03361 6939017  thomas.teichgraeber@hiller-bildung.de
TÜV NORD Bildung gGmbH Ansprechperson: Fr. Steller Julius-Pintsch-Ring 17 15517 Fürstenwalde/Spree  03361 374090  ansteller@tuev-nord.deVolkshochschule Landkreis Oder-Spree Ansprechperson: Fr. Klaust Frankfurter Str. 70 15517 Fürstenwalde/Spree  03361 747640  fuerstenwalde@vhs-los.de
t d a t s n e t t ü h n e s Ei
QualifizierungsCENTRUM der Wirtschaft GmbH Eisenhüttenstadt Ansprechperson: Herr Mahlow Straße 9 Nr. 5 15890 Eisenhüttenstadt  03364 37-5670  felix.mahlow@qcw.de
Berufssprachkurse
e d al w n e t s r ü FFürstenwalder Aus- und Weiterbildungs- zentrum Ansprechperson: Fr. Schulze Julius-Pintsch-Ring 25 15517 Fürstenwalde/Spree  03361 358406  i.schulze@v.fawz.de
Erstorientierungskurse
e d l a w n e t s r ü FFürstenwalder Aus- und Weiterbil- dungszentrum gGmbH Ansprechperson: Frau Buckwar / Herr Dr. Panzer Trebuser Str. 55 15517 Fürstenwalde/Spree  03361 760907  koord.eok@v.fawz.de eok@v.fawz.de

75

[Seite 76]

3.8 FORMBLATT „EINWILLIGUNG ZUR

DATENÜBERMITTLUNG“

76

[Seite 77]

77

[Seite 78]

3.9 INFORMATIONSBLATT ZUR VERWENDUNG DES

FORMBLATTS „EINWILLIGUNG ZUR

DATENÜBERMITTLUNG“

78

[Seite 79]

3.10 AUSRICHTUNG DER MIGRATIONSSOZIALARBEIT

79

[Seite 80]

3.11 FESTSTELLUNGSVERFAHREN „BESONDERE

SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT“

80

[Seite 81]

3.12 CHECKLISTE ZUR FESTSTELLUNG VON INDIZIEN FÜR

EINE BESONDERE SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT GEM. ART.

21 RL 2013/33/EU

81

[Seite 82]

82

[Seite 83]

3.13 SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG

„VERWEISBERATUNG BESONDERE

SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT“

83

[Seite 84]

3.14 PROTECT-FRAGEBOGEN

84

[Seite 85]

85

[Seite 86]

3.15 SCHEMA „UMGANG MIT PSYCHISCH ERKRANKTEN

MENSCHEN“

86

[Seite 87]

3.16 ANLAUFSTELLEN FÜR PSYCHISCH ERKRANKTE

MENSCHEN

Projektname / SpezialisierungOrganisation / InstitutionAdresse & ggf. Ansprech- partnerKontaktStandortBemerkungen+A3:G27
Sozialpsychiatrischer DienstGesundheitsamt, Landkreis Oder-SpreeBrandstraße 39 15848 Beeskow 03366 35 22 57/-75Beeskow / StorkowInformationen und Beratung zu psychischen Erkrankungen, Vermittlung in fachspezifische psychatrische Behandlung, Krisenintervention etc.
Karl-Marx-Str. 35c 15890 Eisenhüttenstadt 03364 505 2276/-77Eisenhüttenstadt
Am Bahnhof 1E 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 599 2257/-73 /-79Fürstenwalde/Spree
Ladestr. 1 15537 Erkner03362 2999 2271/-72 Erkner
Krankenhaus mit Fachbereich PsychiatriePsychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Immanuel Klinik RüdersdorfSeebad 82/83 15562 Rüdersdorf bei Berlin 033638 83 561 ruedersdorf.pia@immanuel.deRüdersdorf bei BerlinMedizinische und therapeutische Behandlung von psychisch erkrankten Menschen
Goetheplatz 5 - 6 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 314910 fuerstenwalde.pia@immanuel.deFürstenwalde/Spree
Rhön Klinikum Frankfurt (Oder)Müllroser Chaussee 7 15236 Frankfurt (Oder) 0335 548 4767Frankfurt (Oder)
Städtisches Krankenhaus Eisenhüttenstadt GmbHSchützenstr. 28 b 15848 Beeskow 03366 52028-0Beeskow
Friedrich-Engels-Straße 39 15890 Eisenhüttenstadt 03364 543851 psychiatrie@khehst.deEisenhüttenstadt
Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchterkrankte (BBS)AWO Kreisverband Eisenhüttenstadt e. V.Fährstraße 1 15890 Eisenhüttenstadt 03364 285 0531 /-32EisenhüttenstadtBeratung von suchtkranken und suchgefährdeten Menschen sowie Angehörigen, Vermittlung in medizinische Behandlung, Informationsveranstaltungen zum Thema Sucht
AWO Kreisverband Fürstenwalde e. V.Ladestr. 1 15537 Erkner03362-75365  suchtberatung-erkner@awo-  fürstenwalde.deErkner
Eisenbahnstraße 140 15517 Fürstenwalde 03361 33311 suchtberatung.fw@awo-fuerstenwalde.deFürstenwalde/Spree
BeeskommBodelschwinghstr. 2/3 15848 Beeskow 03366 338666 info@beeskomm.deBeeskow
Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e. V.Lindenallee 37 15890 Eisenhüttenstadt 03364 7747011 kbs-oder-spree@volkssolidaritaet.deEisenhüttenstadt
Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit psychischen Erkrankungen (KBS)LebensMut gGmbHRudolf-Breitscheid-Str. 29 15537 Erkner 03361 340207 m.fueting@lebensmut.netErknerOffenes und niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, deren Angehörige und Bezugspersonen
Ehrenfried-Jopp-Str. 54a 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 340207 a.frank@lebensmut.netFürstenwalde/Spree
Psychosoziale Beratung für Geflüchtete und ZugewanderteAlbatros Direktn. a. (Online-Beratung)https://www.albatros- @ direkt.de/de/angebote/beratung-fuer- gefluechteten. a.Muttersprachliche und kultursensible psychosoziale Beratung für Geflüchtete
AWO Landesverband Berlin e. V. (TransVer)Brunnenstraße 188-190 10119 Berlin 030 209 69 04 0 transver@charite.deBerlinInformation und Beratung von Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte mit psychischen Problemen
Ipso-Caren. a. (Online-Beratung)@ https://www.ipso-care.com/home-14.htmln. a.Psychosoziale Online-Beratung
KommMit e. V. (Psychosoziales Zentrum)Frankfurter Str. 4 15517 Fürstenwalde/Spree030 66 64 07 20 /-23  j.dittmar@kommmit.eu i.petzoldova@kommmit.eub.aink@kommmit.eu b.rohrer@kommmit.euFürstenwalde/SpreePsychosoziale Beratung, Gruppenangebote etc.
Robert-Koch Str. 37 15890 EisenhüttenstadtEisenhüttenstadt
Turmstraße 21, 10559 BerlinBerlin
Xenion - Psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte e. V.Paulsenstraße 55 - 56 12163 Berlin 030 880667322BerlinPsychotherapie für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie psychosoziale Betreuung
Zentrum ÜberlebenTurmstraße 21 10559 Berlin 030 30 39 06 0 mail@ueberleben.orgBerlinAmbulante, medizinische sowie psychotherapeutische Versorgung für Überlebende von Folter und Kriegsgewalt

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung