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IMPRESSUM
Herausgeber: Landkreis Oder-Spree, Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Anschrift: Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow, Tel. 03366 35-2301, Fax. 03366 35-2309 integration@l-os.de, www.l-os.de
Stand: 13.05.2022
Nachdruck/Vervielfältigung bzw. jegliche Verwendung, auch auszugweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Ge-
schlecht.
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VORWORT
Die vorliegende Handreichung widmet sich dem Thema „Was ist gute Migrationssozialarbeit im Land-
kreis Oder-Spree?“. Mit dieser Fragestellung setzten sich im Zeitraum von September 2019 bis August
2020 insgesamt 46 Migrationssozialarbeitende aus allen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
im Landkreis Oder-Spree sowie Mitarbeiter des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integration
vertieft auseinander. Die Beteiligten erarbeiteten in einem partizipativen Prozess im Rahmen von neun
durch die Verwaltung geleiteten Workshops Standards der sozialen Betreuung und Beratung von Ge-
flüchteten. Dies erfolgte auf der Grundlage der verbindlichen Vorgaben des Landesaufnahmegesetzes
sowie der zugehörigen Verordnungen, insbesondere Anlage 4 der Durchführungsverordnung zum Lan-
desaufnahmegesetz. Zudem brachten die Akteure der Migrationssozialarbeit ihre Erfahrungen in Bezug
auf die Umsetzung dieser Vorgaben ein. Dieser Erfahrungsaustausch wurde vor allem dadurch beför-
dert, dass im Landkreis im benannten Zeitraum insgesamt 6 Träger im Bereich der Migrationssozialar-
beit aktiv waren, die innerhalb des gegebenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Rahmens zum Teil un-
terschiedliche Ansätze zur Aufgabenerfüllung wählen. Angesichts dieser bestehenden Trägervielfalt
führte der moderierte Austausch in Form der durchgeführten Workshops, der zur Reflektion der jeweils
eigenen Umsetzung der Migrationssozialarbeit anregte, zu einem Erkenntnisgewinn seitens aller Betei-
ligten.
Die wesentlichen Ergebnisse dieses Prozesses fasst die vorliegende Handreichung zusammen. Sie soll
als Nachschlagewerk vorrangig dazu dienen, den in der Migrationssozialarbeit Tätigen Handlungssi-
cherheit in ihrem Arbeitsalltag zu vermitteln und das eigene Handeln zu reflektieren. In diesem Sinne
ist sie darüber hinaus eine Arbeitshilfe für neue Mitarbeiter, die sich bisher noch nicht ausführlich mit
dem Arbeitsfeld auseinandergesetzt haben.
Dabei stellt der aktuelle Stand der Handreichung eine verschriftlichte Basis dar. Der Leitfaden soll ent-
sprechend der jeweiligen Bedarfe ergänzt und inhaltlich weiterentwickelt werden. Hierzu ist auch in Zu-
kunft ein regelmäßiger Austausch zwischen Migrationssozialarbeitenden und Verwaltung angedacht.
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Aufgaben der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit ............................................................ 6
1.1 die Unterstützung und Beratung zu Aufnahme- und Verwaltungsabläufen .............................. 6
1.2 die Beratung zu leistungsrechtlichen Fragen .......................................................................... 11
1.3 die Beratung zum Zugang zu Regeldiensten und -angeboten sowie zu themen- oder
zielgruppenspezifischen Angeboten ...................................................................................................... 13
1.4 die Unterstützung bei der Organisation, Mitgestaltung und Einhaltung der
wohnformspezifischen Lebensbedingungen zur Sicherstellung eines gelingenden Zusammenlebens
unter Berücksichtigung von individuellen und Bedarfen spezifischer Gruppen .................................... 15
1.4.1 Umsetzung der Hausordnungen ...................................................................................... 15
1.4.2 Gewaltschutzkonzept und Kriseninterventionsplan ......................................................... 18
1.5 die Auszugsbegleitung beim Wechsel in die dezentrale Wohnungsunterbringung sowie
Unterstützung beim Eingehen und bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Mietverhältnis und beim
Umgang mit nachbarschaftlichen Regeln und Konflikten ...................................................................... 20
1.6 die Vermittlung von Personen, bei denen Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer Gruppe
der Schutzbedürftigen nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU vorliegen, an den entsprechenden
Fachberatungsdienst ............................................................................................................................. 26
1.7 die individuelle Integrationsförderung und -begleitung ........................................................... 28
1.8 die Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensführung von Anfang an ............................ 31
1.9 die Unterstützung von Eltern insbesondere bei der Erziehung und Betreuung ihrer
minderjährigen Kinder ........................................................................................................................... 32
1.10 die gemeinwesenorientierte Arbeit im Kontext der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung
zur Integration und interkulturellen Sensibilisierung, Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten ... 33
1.11 die Unterstützung der Einrichtung und Anwendung eines niedrigschwelligen, gegebenfalls
zielgruppenausgerichteten Beschwerdemanagements, insbesondere einer unabhängigen
Beschwerdestelle gegen Gewalt in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ........................ 35
2 Handwerkszeug für den Arbeitsalltag ............................................................................................ 36
2.1 Grundstandardsund Methodender Sozialen Arbeit ................................................................. 36
2.2 Datenschutz und Schweigepflicht ........................................................................................... 38
2.3 Rechtliche Grundlagen der Migrationssozialarbeit ................................................................. 39
2.4 Konzeptionelle Grundlagen der Migrationssozialarbeit .......................................................... 40
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2.5 Migrations- und fluchtspezifische Kenntnisse ......................................................................... 40
2.6 Interkulturelle Handlungskompetenz....................................................................................... 40
2.7 Dokumentation und Aktenführung .......................................................................................... 41
2.8 Inhalte einer Begrüßungsmappe ............................................................................................. 44
2.9 Hinweise zur Festlegung der Sprechzeiten des Sozialbüros.................................................. 45
3 Anlagen .......................................................................................................................................... 46
3.1 Unterbringungssatzung ........................................................................................................... 46
3.2 Hausordnung für die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oder-Spree ........................... 55
3.3 Anzeige über Verstöße gegen die Unterbringungssatzung/ Hausordnung ............................ 62
3.4 Kreisinterner Umzugsantrag ................................................................................................... 64
3.5 Formblatt Integrationsvereinbarung ........................................................................................ 66
3.6 Informationsblatt zur Integrationsvereinbarung ...................................................................... 70
3.7 Zugang zu Sprachkursangeboten für Zugewanderte ............................................................. 72
3.8 Formblatt „Einwilligung zur Datenübermittlung“ ...................................................................... 76
3.9 Informationsblatt zur Verwendung des Formblatts „Einwilligung zur Datenübermittlung“ ...... 78
3.10 Ausrichtung der Migrationssozialarbeit ................................................................................... 79
3.11 Feststellungsverfahren „Besondere Schutzbedürftigkeit“ ....................................................... 80
3.12 Checkliste zur Feststellung von Indizien für eine besondere Schutzbedürftigkeit gem. Art. 21
RL 2013/33/EU ...................................................................................................................................... 81
3.13 Schweigepflichtentbindung „Verweisberatung Besondere Schutzbedürftigkeit“ .................... 83
3.14 PROTECT-Fragebogen .......................................................................................................... 84
3.15 Schema „Umgang mit psychisch erkrankten Menschen“ ....................................................... 86
3.16 Anlaufstellen für psychisch erkrankte Menschen .................................................................... 87
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1 AUFGABEN DER UNTERBRINGUNGSNAHEN
MIGRATIONSSOZIALARBEIT
Zum Aufgabenspektrum der Migrationssozialarbeit in Form unterbringungsnaher sozialer Unterstützung
gehören
1.1 DIE UNTERSTÜTZUNG UND BERATUNG ZU AUFNAHME-
UND VERWALTUNGSABLÄUFEN
Mit der Aufnahme einer neu zugewiesenen Person verbunden ist die individuelle Unterbrin-
gung in Räumlichkeiten der Gemeinschaftsunterkunft oder in Übergangswohnungen unter Berücksich-
tigung der familiären Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Nationalität sowie der Zugehörigkeit zu eth-
nischen, religiösen oder sonstigen Personengruppen. Unterbringungsrelevante Bedarfe, die in Zusam-
menhang mit einer festgestellten besonderen Schutzbedürftigkeit nach Artikel 21 der Richtlinie
2013/33/EU (vgl. 1.6 und 3.11) oder LSBTIQ-Geflüchteten stehen, sollten bereits im Rahmen der Auf-
nahmeabläufe berücksichtigt werden. Dabei obliegt die Zuweisung der Zugewanderten in eine zentrale
bzw. dezentrale Unterbringung dem Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration.
Im Fokus der Aufnahme und des Erstkontakts mit einer neu zugewiesenen Person stehen Beziehungs-
aufbau und Erstorientierung als Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Je nach sprach-
licher Voraussetzung des neuen Bewohners ist zu empfehlen, einen Sprachmittler- wenn möglich aus
dem Team der Migrationssozialarbeiter- in das Aufnahmegespräch einzubeziehen. Alternativ können
wichtige Inhalte über einfache Sprache und Piktogramme vermittelt werden.
Der Bezug der Unterkunft und die Orientierung in einem neuen Lebens- und Wohnumfeld sollen
von der Migrationssozialarbeit begleitend unterstützt werden. Zur Erstorientierung im Wohnumfeld wer-
den Informationen zur sozialen und kulturellen Infrastruktur, zur verkehrstechnischen Anbindung der
Unterkunft an wichtige Institutionen, zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und an Supermärkte,
Regeldienste und -strukturen sowie themen- und zielgruppenspezifischen Angebote in der Umgebung
vermittelt. Die Überreichung des Fahrplans der umgebungsnahen öffentlichen Verkehrsmittel sowie ei-
nes Orts- bzw. Stadtplans mit eingezeichneten wichtigen Stationen hat sich hierbei als hilfreich erwie-
sen. Die Unterstützung bei Mobilitätsproblemen ist bedarfsorientiert zu prüfen. Zur Förderung der Kon-
takte im nahen Lebensumfeld und des Zusammenhalts der Bewohner untereinander können die Ein-
bindung des Ehrenamts oder erfahrener Bewohner (in Form einer Patenschaft) das Zeigen wichtiger
Orte durch ein Wegetraining erleichtern.
Die Eingewöhnung in die neue und zunächst fremde Lebensweise in einer Gemeinschaftsunterkunft
oder in einer Übergangswohnung eines Mehrfamilienhauses sollte unterstützt werden durch die Auf-
klärung über Rechte und Pflichten sowie Lebensbedingungen und soziale Gepflogenheiten des
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Miteinanders in der jeweiligen Unterbringung. So sollte dem Bewohner zeitnah die vom Amt für
Ausländerangelegenheiten und Integration erarbeitete Hausordnung, welche Informationen zum Ablauf
des Wohnbetriebes sowie zu Rechten und Pflichten der Bewohner und zum Brandschutz enthält, in der
jeweiligen Muttersprache und in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt werden. Inhalte der
Hausordnung sind bereits im Rahmen des Aufnahmegespräches zu vermitteln und deren Kenntnis-
nahme durch Unterschrift des neuen Bewohners zu bestätigen (vgl. hierzu 1.4.1 „Umsetzung der Haus-
ordnungen“). Zudem sind wichtige Informationen zu Hygienevorgaben und zum Brandschutz innerhalb
der Unterkunft zu thematisieren.
Ferner sollte eine Vorstellung der unterkunftsspezifischen Angebote insbesondere der Möglichkei-
ten des Zugangs zum Internet erfolgen.
Als hilfreich hat sich erwiesen, nützliche Informationen zur Orientierung im neuen Lebens- und Woh-
numfeld in einer „Begrüßungsmappe“ zu sammeln und den Neuzugezogenen im Rahmen der Auf-
nahme zu überreichen (vgl. 2.8). Die Übergabe der Mappe kann in Gemeinschaftsunterkünften kombi-
niert werden mit der Ausgabe der Erstausstattung (Geschirr, Bettwäsche). Zur Identifikation mit dem
neuen häuslichen Domizil und zur räumlichen Orientierung kann ein Heimausweis (bei Einverständnis
mit Foto) erstellt werden.
Darüber hinaus sind im Aufnahmegespräch Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten im Rah-
men der Migrationssozialarbeit und Möglichkeiten des Zugangs zur sozialen Arbeit und zum Wach-
dienst (offene und telefonische Sprechzeiten des Sozialbüros, Ansprechpartner am Wochenende) zu
benennen. Hinsichtlich der Öffnungszeiten des Sozialbüros ist zu beachten, dass die personelle Beset-
zung und bedarfsorientiere Erreichbarkeit arbeitstäglich gesichert und an den offenen Sprechzeiten der
Verwaltung des Landkreis Oder-Spree orientiert ist (vgl. 2.9).
Im Aufnahmegespräch zu vermittelnde und ggf. in einer Begrüßungsmappe enthaltene wichtige Inhalte
(Notfallnummern, Hausordnung, Öffnungszeiten der Sozialbüros) werden darüber hinaus mehrspra-
chig für jeden zugänglich und sichtbar an zentralen Orten wie den Wohnungen, Fluren, beim Sozial-
büro oder Wachschutz ausgehangen.
Zur Unterstützung des nachbarschaftlichen Verhältnisses und zur Vorbeugung von Konfliktsituationen
sollten bei Einzug in eine Übergangswohnung die Nachbarn informiert und der jeweils zuständige
Sozialarbeiter (neben dem Bewohner selbst) als möglicher zu kontaktierender Ansprechpartner vorge-
stellt werden (vgl. hierzu auch 1.5). Bei Nutzung eines Fernsehers, Radios oder Internetanschlusses
sind die neuen Bewohner auf die Kontaktaufnahme durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsser-
vice („GEZ“) hinzuweisen und über Antragsmodalitäten sowie ggf. Befreiungsvoraussetzungen von der
Rundfunkbeitragspflicht aufzuklären. Bereits im Vorfeld eines Wohnungseinzuges empfiehlt es sich zu-
dem, die Thematik einer Haftpflichtversicherung mit den Umzüglern zu erörtern, da der Bezug einer
Übergangswohnung von deren Abschluss abhängig ist. Hierbei ist zu beachten, dass keine Rechtsbe-
ratungen oder Empfehlungen zu spezifischen Versicherungsabschlüssen erfolgen dürfen.
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Der jeweilige Unterstützungsbedarf einer neu aufgenommenen Person wird im Rahmen einer sorgfäl-
tigen Anamnese, die in standardisierter Form erfolgen sollte, ermittelt. Im Anschluss erfolgt eine Hilfe-
planung, die die spezifische Lebenssituation sowie die sozialen und kulturellen Spezifika berücksichtigt
und regelmäßig fortgeschrieben wird. So werden individuelle Unterstützungsmaßnahmen zielorientiert
geplant, umgesetzt, analysiert und im jeweiligen Verlauf dokumentiert. Zur Unterstützung einer zielori-
entierten Anamnese und Hilfeplanung im Bereich der Integration wurden im August 2020 unterkunfts-
übergreifende Integrationsvereinbarungen eingeführt (s. 3.5 und 3.6). Die Erstanlage einer Integ-
rationsvereinbarung erfolgt innerhalb der ersten vier Wochen nach Neuaufnahme. Der Termin ist im
Rahmen des Aufnahmegespräches mit der zu betreuenden Person zu vereinbaren.
Zur Dokumentation (vgl. 2.7) wird eine personalisierte Akte papiergebunden oder im Rahmen einer
elektronischen Software unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (vgl. 2.2) angelegt. Vor-
handene, ggf. von anderen Trägern übergebene und mitgebrachte Dokumente und Unterlagen, welche
die Beratung und Betreuung durch Migrationssozialarbeit unterstützen können, werden gesichtet und
im Zuge der Aktenanlage unter Erklärung des Einverständnisses des Klienten in Kopie zugefügt. Neben
dem Anamnesebogen und der Integrationsvereinbarung wird im Rahmen der Aufnahmegespräche der
Sozialbericht angelegt, in der jede Beratung des Bewohners im Zeitverlauf dokumentiert wird.
Bei den mit der Aufnahme verbundenen vielfältigen Prozessen ist zu beachten, den Neuzugezogenen
nicht zu überfordern und eine angemessene zeitliche Taktung der Aufnahmeabläufe vorzusehen.
Darüber hinaus gehören zum Aufgabenspektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit die
Vermittlung von Informationen über administrative Abläufe verwaltender Institutionen sowie die
Unterstützung bei mit der Aufnahme und dem Asylverfahren verbundenen Verwaltungsterminen (bspw.
Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Hinwirkung auf Meldung der neuen Adresse ans BAMF und Un-
terstützung bei Antragstellungen im Bereich der Ausländerbehörde und zur Gewährung von Sozialleis-
tungen) sowie weiteren ggf. notwendigen Terminen (bspw. Anmeldung bei der Sparkasse zur Eröffnung
eines Girokontos, Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen zur U-Untersuchung beim Gesundheits-
amt oder eines Schulpflichtigen für einen Schulplatz). Es sollte der Hinweis erfolgen, dass auch beste-
hende Vertragspartner über Ummeldungen zu informieren sind.
In der folgenden Übersicht sind Aufnahmeabläufe und administrative Prozesse im Rahmen der Auf-
nahme zusammengefasst.
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| Aufnahmeabläufe und administrative Prozesse im Rahmen der Aufnahme (idealtypisch) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Zuweisung durch den LOS | |||||
| 2. Einzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine Übergangswohnung | |||||
| 3. Unterbringung innerhalb der Einrichtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzun- | |||||
| gen | |||||
| 4. Aufnahmegespräch und Dokumentation: | 4. Administrative Prozesse: | ||||
| Beziehungsaufbau | Übergabe der Wohnungsgeberbescheini- | ||||
| gung | |||||
| Informationen zur Erstorientierung im neuen Lebens- und Wohnumfeld | Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde | ||||
| Vorstellung der unterkunftsspezifischen Angebote und der Möglichkeiten des Zu- gangs zur sozialen Arbeit und zum Wach- dienst Übergabe der Begrüßungsmappe (wün- schenswert) | Anmeldung im Amt 58 bzw. beim Sozialhil- | ||||
| feträger: | |||||
| o SG Ausländerbehörde: Erhalt des | |||||
| Aufenthaltsdokuments | |||||
| o Antragsstellung beim SG Soziale | |||||
| Leistungen für Asylbewerber (Amt | |||||
| 58) zur Gewährung von Leistungen | |||||
| nach dem AsylbLG bzw. beim Job- | |||||
| center (SGB II) oder beim Sozialamt | |||||
| (SGB XII) | |||||
| Aufklärung über Rechte und Pflichten so- wie Lebensbedingungen und soziale Ge- pflogenheiten des Miteinanders in der jeweiligen Unterbringung Vermittlung der Inhalte der Hausord- nung, Aneignung und Signatur durch den Neuzugezogenen | Weitere administrative Abläufe: o Anmeldung bei der Sparkasse zur Eröffnung eines Girokontos o Meldung der neuen Adresse ans BAMF o Anmeldung eines Kindes oder Ju- gendlichen zur U-Untersuchung beim Gesundheitsamt o Anmeldung eines Schulpflichtigen für einen Schulplatz | ||||
| Anlage einer personalisierten Akte (insb. | |||||
| Anamnesebogen, Integrationsvereinba- | |||||
| rung, Sozialbericht) |
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Da mit diesen administrativen Abläufen die Kontaktaufnahme und Kooperation mit verschiedenen Ver-
waltungsinstitutionen wie dem Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration, dem Jobcenter, dem
Gesundheitsamt und weiteren Regeldiensten verbunden ist, sollten an den Bewohner Hinweise erfolgen
zur Organisation der jeweiligen Behörde und zur Benennung der jeweils zuständigen Sachbearbeiter
unter Beantwortung der W-Fragen (wer ist wann wie und wo zu welchem Thema Ansprechpartner?). Im
Rahmen des Verselbständigungsprozesses sollen die Bewohner sukzessive dazu befähigt werden, mit
administrativen Abläufen umzugehen, Behördengänge eigenmächtig zu tätigen und behördliche Briefe
selbständig zu verstehen und zu beantworten. Hierzu gehört auch der Hinweis auf notwendige Bearbei-
tungszeiten und die fristgerechte Abgabe von Anträgen und angeforderten Unterlagen.
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1.2 DIE BERATUNG ZU LEISTUNGSRECHTLICHEN FRAGEN
Die Grundsicherung des einzelnen Bewohners kann durch die Beantragung von sozialen Leistungen
gesichert werden.
Der Anspruch auf Sozialleistungen hängt maßgeblich vom Aufenthaltsstatus ab. Geflüchtete, die
sich noch im Asylverfahren befinden bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde, besitzen eine Aufenthalts-
gestattung bzw. Duldung. Diese Gruppe erhält Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz (AsylbLG). Nach frühestens 18 Monaten des Aufenthaltes beziehen Flüchtlinge im
Rechtskreis AsylbLG Leistungen analog dem Sozialgesetzbuch XII (sog. Analogleistungen.)
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht die Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unter-
kunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie
des notwendigen persönlichen Bedarfs und bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt vor. Die Durch-
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist in Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städ-
ten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Im Amt für Ausländerangelegenheiten
und Integration nehmen diese Aufgaben die Sachbearbeiter des Sachgebietes Soziale Leistungen für
Asylbewerber wahr. Welcher Sachbearbeiter für den einzelnen Klienten zuständig ist, hängt vom jewei-
ligen Wohnort ab.
Anerkannte erwerbsfähige Geflüchtete, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mittel sichern können, können beim kommunalen Jobcenter einen
Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
stellen.
Dauerhaft Erwerbsunfähige ab 18 Jahren sowie Menschen ab 65 Jahren erhalten bei Bedarf beim So-
zialamt Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB
XII).
Darüber hinaus kann ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen bestehen (z.B. Ausbildungsförderung).
Der zuständige Migrationssozialarbeiter prüft die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten einzelfallbe-
zogen und gewährleistet eine entsprechende Beratung.
Insgesamt tragen themen- und zielgruppenspezifische Beratungen mit ggf. entsprechender zeitlicher
Vorausplanung unterstützend zur fortlaufenden materiellen Existenzsicherung bei.
Die Vermittlung allgemeiner Informationen und die Beratung zu sozialleistungsrechtlichen Fragen, wie
Fragen zur Antragsstellung, zu den Voraussetzungen der Leistungsgewährung, zum Leistungsumfang
und zu Anspruchseinschränkungen gehören insbesondere zum Aufgabenspektrum der unterbrin-
gungsnahen Migrationssozialarbeit. Dabei führt Migrationssozialarbeit keine Rechtsberatungen
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durch, sondern unterstützt bei der Klärung von Leistungsansprüchen, bei Anträgen und Widersprüchen
zum Leistungsbescheid sowie bei der Beantragung weiterer Bedarfe.
Unterstützung heißt in dem Sinne:
Erklärung des Sozialhilfesystems, Möglichkeiten der Grundsicherung aufzeigen und erläutern (ggf. Übersicht zur Verfügung stel- len), Ermitteln des individuellen Hilfebedarfs (Grundsicherung; Mehrbedarfe/ Sonderbedarfe, medi- zinische Bedarfe), Erläuterung des Inhaltes eines Leistungsbescheides samt Berechnungsbogen bei Unverständ- nis, Staatliche Hilfen als nachrangig aufzeigen- Integratives Ziel ist, ohne diese auszukommen, Mitwirkungspflichten erläutern, Zeitnahe Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter sowie zeitliche Taktung administrativer Prozesse anregen, Fördern, aber zugleich auch fordern.
Unterstützung heißt in dem Sinne nicht:
Lösungen ohne Selbst-Engagement vorzugeben, Behördengänge abzunehmen, Antragsstellungen zu tätigen (Antragssteller ist der Leistungsempfänger, der Antrag erfolgt durch ihn und ist von ihm zu unterschreiben), Anträge als Standardschreiben auszuhändigen, Vorgefertigte Musterwidersprüche auszuteilen, Keine Alternativen aus der Sozialhilfe aufzuzeigen, Ggf. entbehrlichen Einsatz von Sprachmittlern anzufordern (die Möglichkeit einer unentgeltli- chen Sprachmittlung durch Bekannte, Verwandte oder sonstige Personen ist zu prüfen).
Jede Form der Beratung insbesondere leistungsrechtlicher Natur ist in die Verlaufsdokumentation des
Sozialberichts aufzunehmen.
Notwendige Voraussetzung zur leistungsrechtlichen Beratungstätigkeit der Migrationssozialarbei-
ter sind Kenntnisse zu den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere zum Asylbewerberleis-
tungsgesetz. Hinzu kommen Grundkenntnisse zum SGB II und SGB XII und zum Wohn- und Kindergeld
zur Beratung von anerkannten Geflüchteten.
In Kooperation mit dem Fachberatungsdienst können besondere leistungsrechtliche Bedarfe insbe-
sondere bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ermittelt und durch das SG
Soziale Leistungen für Asylbewerber des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integration geprüft
werden (vgl. 1.6).
Zu den erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung von Leistungen gehören Personal-
und Aufenthaltsdokumente sowie Nachweise der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gege-
benenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe.
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1.3 DIE BERATUNG ZUM ZUGANG ZU REGELDIENSTEN
UND -ANGEBOTEN SOWIE ZU THEMEN- ODER
ZIELGRUPPENSPEZIFISCHEN ANGEBOTEN
Im Fokus der Aufgabenerfüllung der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit steht die Ermittlung
des Unterstützungsbedarfs des einzelnen Bewohners. Je nach ermitteltem Bedarf sind individuelle
und zielgruppenspezifische Maßnahmen zu planen, die mit Unterstützungs- und Beratungsangeboten
bestimmter Regeldienste und Beratungsstellen für bestimmte Themen (bspw. Beratungen bei Gewalt-
betroffenheit, psychosoziale und medizinische Beratungen, Verfahrensberatungen) und Zielgruppen
(Kinder, Familien, Frauen und besonders schutzbedürftige Personen) verbunden sind. Die Migrations-
sozialarbeit agiert hier aufbauend auf den Ressourcen des Bewohners und seines Unterstützungsnetz-
werkes. Fallbesprechungen und Teamberatungen stellen dabei ein stützendes Element dar.
Die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit berät und vermittelt zum Zugang zu entsprechenden
Beratungsstellen und Hilfsangeboten im Rahmen terminlicher Koordinierungen, des Aufzeigens und
der Bereitstellung zentraler Ansprechpartner sowie der Vermittlung von Informationen zu möglichen
Aufnahmeabläufen. Bei bestimmten Terminen insbesondere in gesundheitlichen Bereichen kann dar-
über hinaus Kontakt zu entsprechenden Dolmetschern hergestellt werden. Zudem besteht die Möglich-
keit des Einbezugs des Ehrenamts.
Notwendige Bedingung für eine gelungene bedarfsgerechte Verweisberatung ist die Kenntnis des ein-
zelnen Migrationssozialarbeiters über die jeweiligen Angebote in der unmittelbaren Umgebung inner-
halb der Kommune bzw. im Landkreis Oder-Spree. Themenbezogen kommt auch die Beratung zu An-
bietern in Berlin (insbesondere im psychosozialen Bereich) in Frage. Insofern sollte die- wenn möglich
themengegliederte- Angebots-Übersicht, die die Migrationssozialarbeitenden erstellen und als Grund-
lage für eine Verweisberatung nutzen, auch diese Angebote umfassen.
Die erstellten Listen mit Kontaktdaten sind regelmäßig auf Aktualität hin zu überprüfen. Dies erleichtert
Zugänge im Beratungskontext. Zudem kann die örtliche Migrationssozialarbeit durch Sichtung und
Vorsortierung notwendiger Dokumente des Zu Beratenden in Vorbereitung auf jeweilige Beratungs-
termine unterstützen.
Zudem hat es sich als hilfreich erwiesen, kultursensible, mehrsprachige Informationen in Form von
Publikationen, Flyern und Plakaten über Beratungs- und Unterstützungsangebote aus den Bereichen:
psychosoziale und psychologische Beratung und Versorgung, medizinische Versorgung, Umgang mit Gewalt- und Diskriminierungserfahrung, Schuldnerberatung, Fachberatungsdienst, Kinderschutz, Familien- bzw. Erziehungsberatung sowie
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Frauenberatung (Beratung und Beratungsstellen bei Trennung, Scheidung, häusliche Gewalt und Schwangerschaft)
zugänglich auszulegen und zentral auszuhängen. Um eine eigeninitiativ begründete Inanspruchnahme
entsprechender Dienste zu erleichtern, sollten das jeweilige Beratungsspektrum, Sprechzeiten und
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme kenntlich gemacht werden. Entsprechende Unterlagen können
auch der Begrüßungsmappe zugeführt werden.
Der kollegiale Austausch zwischen Migrationssozialarbeit und Beratungsangeboten befördert die Ko-
operation im Beratungskontext sowie letztlich die interkulturelle Öffnung des jeweiligen Dienstes. Zudem
kann Doppelarbeit vermieden werden. Voraussetzung eines derartigen Austausches ist der Wille des
Zu Beratenden und das Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung (s. 3.13).
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1.4 DIE UNTERSTÜTZUNG BEI DER ORGANISATION,
MITGESTALTUNG UND EINHALTUNG DER
WOHNFORMSPEZIFISCHEN LEBENSBEDINGUNGEN
ZUR SICHERSTELLUNG EINES GELINGENDEN
ZUSAMMENLEBENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON
INDIVIDUELLEN UND BEDARFEN SPEZIFISCHER
GRUPPEN
Information, Partizipation und Übertragung von Verantwortung stärken die Bewohner in ihrer
Selbstbefähigung (Empowerment), fördern das soziale Miteinander im Rahmen des gemeinschaftlichen
Zusammenlebens in der Unterkunft und können zudem Konfliktsituationen und Gewaltvorfälle präventiv
vorbeugen.
Zum Betreuungsfokus der Migrationssozialarbeit gehört es, Grundsätze des Zusammenlebens in ei-
ner Gemeinschaft sowie Verhaltensstandards, die zu einem gelingenden Miteinander führen, zu ver-
mitteln. So sollten wichtige Inhalte der Hausordnung, welche grundlegende Rechte und Pflichten des
Zusammenlebens in der Unterbringung vermitteln, themenspezifisch in den Gemeinschaftsunterkünften
und im Rahmen der aufsuchenden Sozialarbeit in den Übergangswohnungen vertieft werden.
1.4.1 Umsetzung der Hausordnungen
Im Rahmen der Aufnahmeprozedere ist die Hausordnung und Unterbringungssatzung in ihrer jeweiligen
Version (für Gemeinschaftsunterkünfte oder für Übergangswohnungen) in der entsprechenden Mutter-
sprache zur Verfügung zu stellen. Inhalte der Hausordnung sind bereits im Rahmen des Aufnahme-
gespräches zu vermitteln und deren Kenntnisnahme durch Unterschrift des neuen Bewohners zu be-
stätigen. Es hat sich als hilfreich erwiesen, dem Neuzugezogenen die Hausordnung in einfacher Spra-
che oder in Form von Piktogrammen in der Begrüßungsmappe zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich
sollten Inhalte der Hausordnung in Form eines allgemeinen Aushanges oder im Rahmen von Bewoh-
nerversammlungen vermittelt werden.
Die Einhaltung der mit der Hausordnung verbundenen Rechte und Pflichten sollten überprüft werden.
Eine Überprüfungsmöglichkeit stellen in den Gemeinschaftsunterkünften Zimmerkontrollen und in den
Übergangswohnungen Bewohnerbesuche im Rahmen der aufsuchenden Migrationssozialarbeit dar.
Zimmerkontrollen durch den Sozialarbeiter sollten nach Möglichkeit gendergerecht erfolgen. Sie soll-
ten wie mit dem Landkreis jeweils abgestimmt sowie bei Bedarf im Zuge bestimmter akuter Problemla-
gen (wie Ungeziefer- oder Schimmelbefall) stattfinden. Die Termine sind durch allgemeinen öffentlichen
Aushang den Bewohnern eine Woche im Voraus anzukündigen. Die Möglichkeit des Betretens des
Zimmers sollte mit dem Bewohner bereits im Rahmen der Aufnahme besprochen und schriftlich bestä-
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tigt werden. Bei Zimmerkontrollen sollten Heimleitung bzw. Teamleiter oder leitender Migrationssozial-
arbeiter sowie bei Bedarf der Sicherheitsdienst (sofern vorhanden) anwesend sein. Neben der Überprü-
fungsfunktion bieten Zimmerkontrollen Raum zur Besprechung wichtiger aktueller Themen oder zum
Wohnkompetenztraining (vgl. 1.5).
Festgestellte Mängel sind im Rahmen eines Mängelprotokolls zu dokumentieren und dem Bewohner
schriftlich mitzuteilen. Einzubehaltende Gegenstände wie Kochplatten oder Teppiche werden bis zum
Auszug aufbewahrt oder der Bewohner zu dessen ordnungsgemäßer Entsorgung angehalten. Zur Ver-
hinderung unsachgemäßer Entsorgungen sollte sich der Sozialarbeiter den Entsorgungsnachweis, die
Übergabebestätigung oder den Kaufvertrag vorlegen lassen. Im Zuge möglicher Auflagen finden Nach-
kontrollen statt. Bei Nichteinhaltung sollte zudem im Rahmen von Betreuer-Bewohner-Gesprächen pä-
dagogisch sanktioniert werden, beispielsweise durch Verwarnung, Gespräche mit der Bezugsgruppe,
Beteiligung an Hausreinigungen, unterkunftsinterne Umzüge. Stellen genannte Sanktionsmöglichkeiten
kein geeignetes Mittel dar, kann bei festgestellten Regelverstößen gegen die Hausordnung ein Ord-
nungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Bei einer Anzeige über Verstöße gegen die Unterbringungssatzung (s. 3.3) beim Sachgebiet Unterbrin-
gung ist zu beachten:
-
Der Tatnachweis muss eindeutig sein und den Täter eindeutig erkennen lassen.
-
Wichtig ist, dass die Sachverhalte vollumfänglich aufgenommen werden. Je genauer die Sachver-
haltsdarstellungen sind, umso besser kann gegenüber dem Täter argumentiert werden und der Buß-
geldbescheid hat auch im gerichtlichen Verfahren Bestand.
- Zur Optimierung der Sachverhaltsdarstellung sollte der Anzeigenerstatter beachten, dass nur Anga-
ben zur Tat mit Datum und Uhrzeit beschrieben werden (keine Vorgeschichte und Anmerkungen, die
nichts mit der Tat zu tun haben). Sofern bereits eine Belehrung stattgefunden hat, sollte dies vermerkt
werden (inkl. Datum und Name des Belehrenden). Es kann zudem aufgeschrieben werden, ob der Täter
einsichtig ist oder nicht.
-
Der Betroffene muss sich zum Sachverhalt nicht äußern- er besitzt ein Schweigerecht zur Sache.
-
Informationsrecht zum Verlauf des Verfahrens hat der Betroffene/ der Verteidiger (Anwalt). Der An-
zeigenerstatter/ Geschädigte erhält keine Akteneinsicht. Beim Vorliegen eines berechtigten Interesses,
welches schriftlich eingereicht werden muss, können ggf. eingeschränkte Auskünfte erteilt werden- nicht
jedoch über die Höhe der Bußgelder.
- Einige Verstöße, z.B. gewalttätige Auseinandersetzungen oder Drogenmissbrauch stellen sowohl
eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat dar und sind entsprechend polizeilich zur Anzeige zu
bringen.
- Bei einem schweren oder andauernden Verstoß kann die Heimleitung zusammen mit dem Landkreis
weitere Maßnahmen erörtern.
16
[Seite 17]
Die Bewohner partizipieren dann am häuslichen Leben, wenn sie wohnformspezifische Lebensbedin-
gungen mitgestalten können. Demnach sollten Initiativen zur Selbstorganisation und Mitgestaltung stets
gefördert werden. Zudem sollten mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen Versammlungen
der Bewohnerschaft organisiert werden, in deren Rahmen die Bewohner in Abläufe eingebunden und
an hausinternen Prozessen (bspw. zur Gestaltung der Gemeinschaftsbereiche) beteiligt werden. Die
auf niedrigschwelliger Ebene stattfindenden Bewohnerversammlungen können zur Information, Bera-
tung oder gar für themenspezifische Schulungen (bspw. zur Mülltrennung) genutzt werden. Um die Be-
wohner weitergehend an Entscheidungsprozessen zu beteiligen, kann ein Heimbeirat gebildet wer-
den. Heimsprecher können Anliegen der Mitbewohner kanalisieren.
Zudem können sich die Bewohner in den Alltag und das soziale Miteinander innerhalb und außerhalb
der Einrichtung selbst einbringen in Form der Teilnahme an tagesstrukturierenden und zielgruppenspe-
zifischen Freizeitangeboten. In Abstimmung mit den gegebenenfalls vorhandenen jeweiligen Unterstüt-
zerkreisen können Hausaufgabenbetreuungen, der Besuch kultureller Einrichtungen, sportliche Aktivi-
täten, gemeinsames Kochen oder Musizieren organisiert werden. Auch die Organisation und Durchfüh-
rung von Festen unter Einbezug der Bewohner selbst fördern den Gemeinsinn und das Miteinander in
der Unterkunft. Zudem wirken gemeinschaftliche Veranstaltungen möglichen Konflikten präventiv ent-
gegen und tragen zu interkulturellen Begegnungen bei. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass
nicht nur Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zusammenkommen, sondern auch, dass sich
die einzelnen Bewohner der Einrichtung, unabhängig von ihrer jeweiligen Herkunft, kennenlernen und
akzeptieren.
Je nach Interessenlage und Kenntnissen sollten die Bewohner zur Ausübung einer gemeinnützigen
Tätigkeit ermuntert werden. Soweit realisierbar und zulässig, können sie sich beispielsweise in der
Pflege und Instandhaltung der Einrichtung und der Außenanlagen, in Kleiderkammern, in der Vorberei-
tung und Durchführung von Veranstaltungen oder in der Sprachmittlung engagieren (bspw. in Form
beschäftigungsfördernder Maßnahmen wie Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG). Als gemein-
schaftsförderlich haben sich auch Patenschaften zwischen bereits länger in der Einrichtung lebenden
Bewohnern und Neuankömmlingen erwiesen.
Darüber hinaus gehören zum Aufgabenspektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit das
Erkennen sich anbahnender Konfliktsituationen sowie das Ausführen intervenierender Maßnah-
men im Fall auftretender Konfliktsituationen und Gewaltvorfälle in Zusammenarbeit mit dem Wach-
dienst. Deeskalierende Handlungskompetenzen im Umgang mit Konfliktsituationen sind durch die
Wahrnehmung entsprechender Fortbildungsangebote zu erwerben. Zur Selbstbefähigung im Umgang
mit Konflikten muss jeder Migrationssozialarbeiter Kenntnisse über die Inhalte des unterkunftsspezifi-
schen Gewaltschutzkonzeptes samt Kriseninterventionsplan besitzen. Kriseninterventionspläne definie-
ren unterschiedliche Krisenvorfälle und zugehörige standardisierte Verhaltensabläufe.
17
[Seite 18]
1.4.2 Gewaltschutzkonzept und Kriseninterventionsplan
Frauen, Kinder und besonders schutzbedürftige Geflüchtete wirksam vor Gewalt zu schützen, ist eine
zentrale Aufgabe, mit der sich sowohl die Verwaltung auf Landkreis-, Landes- und Bundesebene als
auch die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit in den einzelnen Flüchtlingsunterkünften ausein-
andersetzen muss. Da sich die Geflüchtetenunterkünfte im Landkreis Oder-Spree hinsichtlich ihrer
Struktur, Größe, Lage sowie der räumlichen und personellen Ausstattung voneinander unterscheiden
und all diese Faktoren erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung von Präventions- und Interven-
tionsmaßnahmen zum Gewaltschutz haben, bedarf es der konkreten Ausarbeitung von Gewaltschutz-
maßnahmen in Form unterkunftsspezifischer Gewaltschutzkonzepte.
Der Landkreis Oder-Spree definiert die Erarbeitung eines individuellen unterkunftsspezifischen Gewalt-
schutzkonzeptes als Aufgabe der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit, insbesondere der Lei-
tung der Einrichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt das Amt für Ausländerangelegenheiten
und Integration die jeweilige Konzepterstellung durch die Bereitstellung einer entsprechenden Vorlage
für ein einrichtungsspezifisches Gewaltschutzkonzept sowie durch eine trägerübergreifende Vernet-
zung und Informationsveranstaltungen im Rahmen regelmäßiger Sozialbetreuertreffen samt bereichs-
spezifischer Fortbildungen.
Das Gewaltschutzkonzept trifft Aussagen zu den folgenden Aspekten:
a) präventive Maßnahmen im Sinne der Vorbeugung von Gewalt und Konflikten
b) intervenierende Maßnahmen in Form geregelter Verfahren und Verhaltensweisen im Fall auf-
tretender Gewalt
c) Controlling im Sinne der Ergebnissicherung und Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen
Darüber hinaus enthält das Konzept einen unterkunftsspezifischen Kriseninterventionsplan, welcher das
Vorgehen in spezifischen Konfliktsituationen und bei bestimmten Gewaltvorfällen regelt und wichtige
Ansprechpartner und Institutionen, wie zum Beispiel Frauenhäuser, das Jugendamt, den Sozialpsychi-
atrischen Dienst oder die Polizei einbindet. Der Kriseninterventionsplan ist zentral und gut sichtbar im
Sozialbüro aufzuhängen und sollte praktikabel gestaltet sein. Zudem sollte er einer regelmäßigen Über-
prüfung unterzogen und ggf. angepasst werden. Die Weiterentwicklung des Kriseninterventionsplans
kann auf Anfrage fachlich durch das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration unterstützt wer-
den.
Sowohl bei Erstellung und Überarbeitung des unterkunftsspezifischen Gewaltschutzkonzepts als auch
des Kriseninterventionsplans ist die Situation (alleinreisender) Frauen und besonders schutzbedürftiger
Personen sowie LSBTIQ-Geflüchteter in besonderem Maße zu berücksichtigen.
18
[Seite 19]
Neben den bereits genannten und im Gewaltschutzkonzept definierten Maßnahmen zur Vorbeugung
von Gewalt und Konflikten kann das interne Belegungsmanagement der Einrichtung bereits im Rah-
men der Aufnahme durch Vermeidung einer möglicherweise konfliktbeladenen Unterbringung zur Prä-
vention beitragen.
Konflikte zwischen externen Institutionen und dem Zu Betreuenden können zudem durch die Vermitt-
lung wichtiger Kenntnisse und Hintergrundinformationen vermieden werden. So sollten im Rah-
men von kreisinternen Umverteilungsanträgen, die beim SG Unterbringung des Amtes für Ausländeran-
gelegenheiten und Integration zu stellen sind, jeweils vor Ort vorhandene Wohnraumressourcen und
Bearbeitungszeiten durch den Migrationssozialarbeiter klar kommuniziert werden. Zudem wirkt die Be-
nennung klarer Zuständigkeiten und Öffnungszeiten im Bereich der Migrationssozialarbeit und der Ver-
waltung der Bindung von Ressourcen durch mehrere involvierte Personen entgegen, was wiederum
Bearbeitungszeiten verkürzt und Klarheit in den Rückmeldungen hervorbringt. Ferner sollte die Notwen-
digkeit eines sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sowie den im
Wohnraum vorhandenen Ressourcen (Wasser, Strom, Wärme) zum Ausdruck gebracht werden. Auch
die Beteiligung der Community des Bewohners kann hier konfliktvermeidende Wirkung entfalten.
19
[Seite 20]
1.5 DIE AUSZUGSBEGLEITUNG BEIM WECHSEL IN DIE
DEZENTRALE WOHNUNGSUNTERBRINGUNG SOWIE
UNTERSTÜTZUNG BEIM EINGEHEN UND BEI DER
ERFÜLLUNG VERTRAGLICHER PFLICHTEN IM
MIETVERHÄLTNIS UND BEIM UMGANG MIT
NACHBARSCHAFTLICHEN REGELN UND KONFLIKTEN
Der Landkreis Oder-Spree sieht die Unterbringung der ihm zugewiesenen Geflüchteten in einem mehr-
stufigen Verfahren vor (s. Abb. 1).
•Die Zugewiesenen finden in der Regel zunächst zentrale Unterkunft in einer Gemeinschaftseinrichtung. Unterbringu ng
•Geflüchtete, die zu einem selbstbestimmten Wohnen befähigt sind, beziehen eine Übergangswohnung im dezentralen Wohnraum oder eine selbst angemietete dezentrale
.
Unterbringu Wohnung ng
Abbildung 1: Mehrstufiges Unterbringungsverfahren
Dem Landkreis zugewiesene Geflüchtete werden im Regelfall zunächst zentral in Gemeinschaftsunter-
künften untergebracht. Nach einem ersten Ankommen in der zentralen Unterbringung können die Ge-
flüchteten bei ersten Integrationserfolgen und positiver Prognose der individuellen Entwicklung eine
Übergangswohnung im dezentralen Wohnraum, die durch die Kreisverwaltung angemietet wird, oder
eine eigen angemietete Wohnung beziehen. Die Umsetzbarkeit dieses idealtypischen Verfahrens ist
von verschiedenen Bedingungen, wie zum Beispiel dem Vorhandensein von ausreichend dezentralem
Wohnraum, abhängig.
Hintergrund dieser gestuften sozialräumlichen Unterbringung von Geflüchteten ist die Erfahrung,
dass eine mehrstufige Sozialintegration in Raum und Kultur den Integrationsprozess begünstigt. Dar-
über hinaus liegt der Zweistufigkeit des Verfahrens die Erfahrung zugrunde, dass die dauerhafte Unter-
bringung von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften soziale Ausgrenzungsmechanismen und psy-
chosoziale Belastungen nach sich ziehen kann, während eine dezentrale Unterbringung in kleineren
Einheiten verteilt auf mehrere Gemeinden die Integration der Neuankömmlinge vereinfacht und intensi-
20
[Seite 21]
viert. Wenn geflüchtete und deutsche Nachbarn in einem Haus zusammenleben, wird die Kommunika-
tion miteinander angeregt, was gegenseitiges Kennen- und Verstehenlernen kultureller und sozialer
Gewohnheiten und Gepflogenheiten erleichtert und langfristig die Akzeptanz seitens der Aufnahmege-
sellschaft befördert.
Im Rahmen der Auszugsbegleitung ergeben sich für die Migrationssozialarbeitenden sowohl in den
Gemeinschaftsunterkünften als auch in den Übergangswohnungen Aufgaben, die den Auszug direkt
betreffen, sowie Aufgaben, die im Vorfeld eines Auszugs vorzubereiten sind (insbesondere in Form der
Vermittlung von Wohn- und Alltagskompetenz).
Bereits im Zuge der Äußerung eines Umzugswunsches sollte ein Gespräch zwischen Migrationsso-
zialarbeitendem und Zu Betreuendem erfolgen, in welchem die in der Integrationsvereinbarung (s. 3.5
und 3.6) festgehaltenen persönlichen Ziele und Entwicklungsschritte im Bereich der Wohn- und Alltags-
kompetenz Betrachtung finden. Zudem ist auf die Notwendigkeit einer Antragsstellung auf kreisinter-
nen Umzug (s. 3.4) beim Sachgebiet Unterbringung des Amtes für Ausländerangelegenheiten und In-
tegration hinzuweisen. Die Entscheidung über einen Umzug innerhalb des Landkreises erfolgt im Rah-
men einer Einzelfallprüfung, bei der verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sind. Um bereits bei der
Antragsstellung einer Enttäuschung durch eine zu hohe Erwartungshaltung des Umzugswilligen entge-
genzuwirken, sollte das Beratungsgespräch genutzt werden, um Informationen zu sozialräumlichen
Wohnraumressourcen und einer ggf. bestehenden regionalen Wohnraumknappheit zu vermitteln. Ne-
ben der Angabe des gewünschten Wohnortes (mit Alternativvorschlag) und Begründung des Umzugs-
wunsches durch die antragstellende Person beinhaltet der Antrag eine ausführliche und individuelle
sozialpädagogische Einschätzung der Wohn- und Alltagskompetenz seitens des betreuenden Mig-
rationssozialarbeiters, bei dem nachfolgende Punkte Betrachtung finden sollten:
Einhaltung der Hausordnung (Zimmer- bzw. Haushaltsführung, Erfüllen von Reinigungspflich- ten etc.), Prognose, dass Mieterpflichten in einer Wohnung überwiegend erfüllt werden, Eigenverantwortung im Umgang mit alltäglichen Aufgaben (Umgang mit Finanzen und admi- nistrativen Vorgängen), Soziale Kompetenzen im Umgang mit Mitbewohnern (Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme), Teilnahme an einem Sprachkurs bzw. vorhandene sprachliche Kompetenzen, Angabe des Vorliegens einer festgestellten besonderen Schutzbedürftigkeit nach EU- Aufnahmerichtlinie (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Fachberatungsdienst).
Um im Rahmen eines möglicherweise folgenden Trägerwechsels im Zuge eines Umzugs betreuungs-
relevante Daten der Fallakte (bspw. der Integrationsvereinbarung) weiterreichen zu können, sollte spä-
testens im Zuge des Aufklärungsgespräches dem Anfragenden das Formblatt „Einwilligung zur Da-
tenübermittlung“ vorgelegt und erläutert werden (s. 3.8 und 3.9).
Steht ein Umzug bevor, ist die Auszugsbegleitung aus einer zentralen oder dezentralen Unterbringungs-
form verbunden mit der Unterstützung bei der Organisation und Koordinierung des Umzugs in
21
[Seite 22]
Absprache mit dem Sachgebiet Unterbringung des Amtes für Ausländerangelegenheiten und Integra-
tion und ggf. mit dem die Betreuung übernehmenden Migrationssozialarbeiter der neuen Unterkunft.
Der Umzug wird vorrangig von den Umziehenden selbst vorbereitet und durchgeführt, d.h. Umzugskar-
tons packen, unterstützende helfende Hände hinzuziehen und Transportmöglichkeiten zur neuen Un-
terkunft bzw. Wohnung finden, sind Aufgaben, die durch den Bewohner selbst zu erledigen sind. Sind
die persönlichen Ressourcen und Voraussetzungen hierzu nicht gegeben, unterstützt der abgebende
Träger hinsichtlich des Transports. Das Tragen von Umzugskartons gehört nicht zu den Aufgaben der
Migrationssozialarbeit und widerspricht arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Auszugsbegleitung im Sinne der Migrationssozialarbeit meint vorrangig Hilfestellungen bei mit dem
Umzug verbundenen gesetzlichen und administrativen Formalitäten und Vorgängen, wie die Un-
terstützung bei An- und Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt und beim Abschließen von Miet- oder
Nutzungsverträgen und damit verbundenen Vertragsmodalitäten. Zudem sollten im Sinne der Verweis-
beratung örtliche Ansprechpartner und Beratungsstellen am neuen Wohnort benannt werden. Hat die
betreute Person der Datenübermittlung zugestimmt, ist vom Betreuer des abgebenden Trägers ein So-
zial- bzw. Statusbericht für den neuen Träger zu erstellen. Dieser enthält die wichtigsten betreuungs-
relevanten Informationen zum Klienten und ist an keine vorgegebene Form gebunden.
Bei einem bestehenden Wunsch zur Eigenanmietung von Wohnraum sollten die betreuten Personen
grundsätzlich selbstverantwortlich eine neue Wohnung suchen und die dafür notwendigen Schritte er-
greifen, wie das Kontaktieren des Vermieters und Wohnraumbesichtigungen. In Einzelfällen kann Un-
terstützung durch die Migrationssozialarbeitenden erfolgen. Darüber hinaus ist auf Formalitäten, wie die
Abfrage von Gehaltsbescheinigungen sowie einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder einer
Schufa-Selbstauskunft hinzuweisen.
Um die Verselbständigung der Bewohner zu unterstützen und Selbstbefähigungsprozesse zu befördern,
werden Wohn- und Alltagskompetenzen in beiden Unterbringungsformen durch die Migrationssozial-
arbeitenden vermittelt.
Die zentrale Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften dient zumeist der ersten Orientierung der An-
kömmlinge im kreislich-regionalen Aufnahmegebiet. Im Rahmen der zentralen Unterbringung sollen
Sprachkenntnisse erworben und Kenntnisse zu nationalen Normen und Werten insbesondere zu deut-
schen Verhaltenserwartungen und Wohnstandards und zum Umgang mit sozialen, rechtlichen und be-
hördlichen Institutionen vermittelt werden. Im weiteren Verlauf sollen die Bewohner darauf vorbereitet
werden, in eine Übergangswohnung oder eine eigen angemietete Wohnung umzuziehen. Vermittelt
werden Wohn- und Alltagskompetenzen hier beispielsweise durch Schulungen bei Bewohnerversamm-
lungen, Zimmerkontrollen, Aufklärungsgespräche über das individuelle Wohnverhalten sowie die zu-
künftigen Verantwortungsbereiche als Mieter oder durch praktische orientierte Workshops. Eine Unter-
weisung kann über leichte Sprache, Piktogramme und anschauliches gemeinsames Üben in der Praxis
erfolgen.
22
[Seite 23]
In der dezentralen Unterbringung in Übergangswohnungen wird ein Zugewiesener in der ersten Zeit
nach erfolgter Wohnsitznahme durch die Migrationssozialarbeit intensiv sozialpädagogisch betreut und
begleitet, was eine vornehmlich aufsuchende Form der Betreuung bedingt. Abhängig von der Aufent-
haltsdauer, der Lernfähigkeit, den soziokulturellen Voraussetzungen und weiteren Faktoren wird die
Betreuung in aufsuchender Form dem individuellen Bedarf angepasst. Migrationssozialarbeit im dezent-
ralen Wohnraum zielt auf die Intensivierung des nach der Erstorientierung begonnenen Verselbständi-
gungsprozesses ab. Im Vordergrund der Betreuung steht die zunehmende Befähigung des Einzelnen,
sich selbständig im Bereich des Wohnens, in lebenspraktischen Tätigkeiten, in sozialen Kontakten und
in einer sinnvollen Tagesstrukturierung in Deutschland zurechtzufinden. Die Vermittlung von Wohn- und
Alltagskompetenz erfolgt hier vorrangig in Form von Schulungen und Hinweisen im Rahmen von Woh-
nungsbesuchen.
Sowohl im zentralen als auch dezentralen Wohnraum erfolgt die Einschätzung der Wohn- und All-
tagskompetenz der betreuten Personen durch die Migrationssozialarbeitenden anhand des Sozialbe-
richts, der Integrationsvereinbarung, der Sprachkenntnisse, des allgemein beobachtbaren Sozialverhal-
tens und der Protokolle der Zimmerkontrollen. Zudem werden Verstöße gegen die Hausordnung be-
rücksichtigt.
Die in beiden Unterbringungsformen zu vermittelnden Inhalte der Wohn- und Alltagskompetenz durch
die Migrationssozialarbeit können wie folgt umrissen werden:
Bereits im Rahmen der Wohnsitznahme sollte die Bedeutung des Tag-Nacht-Rhythmus verdeutlicht
und auf die Einhaltung der Ruhezeiten hingewiesen werden. Zudem sollten die Rechte und Pflichten,
die sich aus der Hausordnung ergeben, erklärt und auf die Konsequenzen bei Nichteinhaltung hin-
gewiesen werden (vgl. 1.4.1). Verstöße gegen die Hausordnung können sanktioniert werden und zu
einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der Folge eines Bußgeldes führen.
Einige Regelungen der Hausordnung betreffen das Themenfeld Ordnung und Sauberkeit. Zu vermit-
telnde Inhalte stellen hier insbesondere die Pflege und Schonung der Gemeinschaftsräume und -anla-
gen, das Sauber- und Freihalten der Flure und Fluchtwege sowie das angemessene Hinterlassen der
Gemeinschaftsküche nach Nutzung dar. Zudem werden Sauberkeit und Ordnung im eigenen Zimmer
oder in der eigenen Wohnung im Rahmen von Zimmerkontrollen oder Wohnungsbesuchen besprochen.
Hier ist es insbesondere ratsam, auf das Trockenhalten der Fußböden und Wände durch angemesse-
nes Lüften und Heizen hinzuweisen, um das Auftreten von Ungeziefern und Schimmelbildung zu ver-
hindern. Je nach Bedarf sollte den betreuten Personen ein Überblick zu unterschiedlichen Reinigungs-
mitteln und deren Nutzung vermittelt werden.
Zudem soll zur Mülltrennung und –entsorgung befähigt werden. Hierzu sollte das geltende Mülltrenn-
system erklärt und praktisch eingeübt werden. Es lohnt sich, entsprechendes Infomaterial bereits in der
Begrüßungsmappe zu hinterlegen.
23
[Seite 24]
Zur Vermeidung von Sachschäden und zum Schutz vor Personenschäden sollten Verhaltensweisen
im Brand- und Notfall eingeübt werden. Hierzu sollte den betreuten Personen die in Deutschland gel-
tenden Notfallnummern (u.a. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Giftnotruf) mitgeteilt und diese zentral
ausgehangen werden. Ferner sind die Ansprechpersonen der Unterkunft zu benennen (wie Sozialar-
beiter/in, Wachschutz, Hauswart). Das Verhalten sollte sowohl theoretisch (z.B. mit Piktogrammen im
Aushang oder der Begrüßungsmappe) als auch praktisch (z.B. durch Brandschutzübungen) trainiert
werden.
Alltagskompetenzen umfassen auch das Wissen zum Umgang mit finanziellen und administrativen
Vorgängen. Hierzu zählen die Verwaltung der eigenen (behördlichen) Post, der Umgang mit Verträgen
sowie die Vermeidung von Schulden durch einen sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden
finanziellen Mitteln. Gerade der Umgang mit (Amts-) Post, der Stellenwert der eigenen Unterschrift und
ein Überblick über die eigene Finanzlage und regelmäßige anfallende Kosten sind von großer Bedeu-
tung für das selbständige Handeln und sollten von Anfang an vermittelt werden. Zudem sollten die Be-
wohner wissen, dass im Falle eines Umzugs eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt zu erfolgen
hat und die neue Adresse verschiedenen Stellen mitgeteilt werden muss (z.B. Amt für Ausländerange-
legenheiten und Integration, Krankenkasse, Bank, Ämtern, BAMF, sonstigen Vertragspartnern). Zum
Schutz vor möglichen finanziellen Folgen sollte auch im privat angemieteten Wohnraum auf die Mög-
lichkeit des Versicherungsschutzes, insbesondere einer Privathaftpflichtversicherung hingewiesen wer-
den.
Der Umgang mit nachbarschaftlichen Regeln und Konflikten sowie die Kenntnisse zu vertraglichen
Rechten und Pflichten im Mietverhältnis werden spätestens im Zuge der Wohnsitznahme im dezentralen
Raum von größerer Relevanz. So sind soziale und kulturell erwünschte Fähigkeiten im Umgang mit
anderen Bewohnern eines Mehrfamilienhauses sowie des Wohnumfeldes und mit dem Vermieter zu
vermitteln. Zur Vermeidung von nachbarschaftlichen Konflikten sollten Lärm- und Geruchsbelästigung
vermieden, die Ruhezeiten eingehalten und bei Baumaßnahmen oder Feiern die Nachbarn vorher in-
formiert werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfe gehören zum nachbarschaftlichen Umgang
dazu. Bei Konflikten oder bei eventuell auftretenden Problemen mit Bestandsmietern, privaten Vermie-
tern und Wohnungsbaugesellschaften fungiert der Migrationssozialarbeiter als Mediator d.h. Vermittler.
Ferner sind den betreuten Personen bei Einzug mietvertragliche Rechte und Pflichten näherzubrin-
gen. Hierbei sollte insbesondere thematisiert werden, wie mit eventuellen Schäden oder Reparaturbe-
darfen umzugehen ist. Auch auf das Abschließen einer Haftpflichtversicherung (für eigenen bzw. durch
den Landkreis zur Verfügung gestellten Wohnraum) bzw. einer Hausratversicherung (vorrangig für ei-
genen Wohnraum) sollte hingewirkt werden.
Weitere spezifische Themen in den Einzelwohnungen sind mit den Gegebenheiten eines Mietshau-
ses verbunden. Hier sind unter anderem Regeln für die Nutzung des Kellers, des Trockenraums, des
Fahrstuhls, des Balkons und der Wohnanlage zu erklären. Die betreuten Personen sollten auch auf die
Konsequenzen eines Schlüsselverlustes hingewiesen werden. Auch der Umgang mit dem eigenen
24
[Seite 25]
Briefkasten und der Klingel und Gegensprechanlage sollte bei Bedarf vermittelt werden. Gegebenenfalls
ist auch das Verhalten an der Wohnungstür zu thematisieren. Hierbei geht es um Sicherheitsaspekte
sowie das Verhalten gegenüber Fremden oder Post- und Paketzustellern.
Eine Zielorientierung kann für die Erreichung der Wohn- bzw. Alltagskompetenz hilfreich sein. Dies kann
zum Bespiel im Rahmen der Integrationsvereinbarungen erfolgen (vgl. hierzu 3.5 und 3.6). Die Mig-
rationssozialarbeitenden sollten den betreuten Personen verdeutlichen, welche Schritte notwendig sind,
um eine gewisse Wohn- bzw. Alltagskompetenz zu erreichen, insbesondere, wenn der Umzug in eine
(Übergangs-) Wohnung konkret in Planung ist.
25
[Seite 26]
1.6 DIE VERMITTLUNG VON PERSONEN, BEI DENEN
ANHALTSPUNKTE FÜR EINE ZUGEHÖRIGKEIT ZU
EINER GRUPPE DER SCHUTZBEDÜRFTIGEN NACH
ARTIKEL 21 DER RICHTLINIE 2013/33/EU VORLIEGEN,
AN DEN ENTSPRECHENDEN FACHBERATUNGSDIENST
Nach Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gehören zum Personenkreis der besonders
schutzbedürftigen Personen:
Minderjährige, Unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben (wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien).
Die Situation von Personen, bei denen Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders
Schutzbedürftigen vorliegen, ist bei der Unterbringung, Betreuung sowie gesundheitlichen Versorgung
zu berücksichtigen. Im Zuge der Zuweisungsanfrage erfolgt eine erste Abstimmung des Sachgebiets
Unterbringung mit der ZABH zur Prüfung entsprechender Anhaltspunkte und damit einhergehender
spezialisierter Unterbringungs-, Betreuungs- und Beratungserfordernisse.
Bei bereits erfolgter Zuweisung und Unterbringung ohne bisher festgestellte Schutzbedürftigkeit gehört
das Erkennen von Hinweisen traumatischer Verfolgungs-, Flucht- und Gewalterfahrungen sowie physi-
scher und psychischer Beeinträchtigungen eines Bewohners zum Aufgabenspektrum der örtlichen So-
zialarbeit (vgl. 3.11).
Zur Unterstützung der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit wurde im Rahmen der Arbeitsgrup-
pentätigkeit eine Checkliste zur Feststellung von Indizien für eine besondere Schutzbedürftigkeit
gem. Art. 21 RL 2013/33/ EU (s. 3.12) entwickelt. Zur Früherkennung von Personen mit traumatischen
Erlebnissen kann zudem der PROTECT-Fragebogen (s. 3.14) hinzugezogen werden.
Liegen entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Schutzbedürftigkeit vor, erfolgt durch die unter-
bringungsnahe Migrationssozialarbeit die Vermittlung zum örtlichen Fachberatungsdienst. Dieser
stellt gegebenenfalls die vermutete Schutzbedürftigkeit fest und berät das Amt für Ausländerangelegen-
heiten und Integration in Bezug auf notwendige Maßnahmen.
26
[Seite 27]
Eine Rückkopplung zur Entwicklung der Feststellungsprüfung gegenüber den Migrationssozialarbeiten-
den kann seitens der Fachberater nur erfolgen, wenn eine unterschriebene Schweigepflichtentbin-
dung seitens des Zu Beratenden vorliegt. Hierzu kann die im Rahmen der Arbeitsgruppentätigkeit ent-
wickelte Vorlage (s. 3.13) genutzt werden.
Der Umgang mit psychisch erkrankten Bewohnern innerhalb der Einrichtungen stellt eine besondere
Herausforderung im Arbeitsalltag der Migrationssozialarbeit dar. Zur Unterstützung der örtlichen Sozi-
alarbeit hat das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration unter Einbezug des Sozialpsychiat-
rischen Dienstes Schema mit entsprechenden Verhaltensabläufen zur handlungssichernden Erstorien-
tierung sowie eine Übersicht mit Anlaufstellen für psychisch Erkrankte entwickelt (s. 3.15 und 3.16).
In psychosozialen Akutfällen, beispielsweise bei massiver Eigen- oder Fremdgefährdung, sind umge-
hend Polizei und ggf. Notarzt einzuschalten. Der Eigenschutz ist zu sichern und die Gefährdungslage
genau zu beschreiben. Das Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration ist über entsprechende
Vorfälle zu informieren. Im Nachgang ist in Abstimmung mit relevanten Interventionsstellen, wie dem
Sozialpsychiatrischen Dienst, der PIA und ggf. dem zuständigen Arzt ein Hilfeplan zu erstellen.
Für Bewohner mit psychosozialen Problemlagen stellt die Videotelefonie mit spezialisierten therapeuti-
schen multilingualen Fachkräften eine sehr flexible und alternative Beratungsform für Betroffene dar.
Zudem sind in persönlich belastenden Fallkonstellationen regelmäßige Teambesprechungen und Su-
pervisionen zur persönlichen Abgrenzung (Umgang mit Nähe und Distanz in der Sozialen Arbeit)
ratsam. Der Fachberatungsdienst kann die Fallbesprechungen unterstützen (s. 3.10).
27
[Seite 28]
1.7 DIE INDIVIDUELLE INTEGRATIONSFÖRDERUNG
UND -BEGLEITUNG
Angelehnt an das Integrationskonzept des Landkreises Oder-Spree können die Dimensionen der in-
dividuellen Integrationsarbeit im Landkreis wie folgt definiert werden:
Soziale Integration Spracherwerb Integration in Kindergärten und Schulen Integration in Ausbildung, Beschäftigung und Arbeit Kulturelle Integration
Die Beratung durch die Migrationssozialarbeit sollte stets mit dem Fokus der Definition individueller
Integrationsziele erfolgen. Zur Unterstützung einer zielorientierten Integrationsplanung wurden im Au-
gust 2020 unterkunftsübergreifende Integrationsvereinbarungen in Anlehnung an die Dimensionen
der individuellen Integrationsarbeit im Landkreis eingeführt (s. 3.5 und 3.6). Integrationsvereinbarungen
dienen als Instrument zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in verschie-
denen Bereichen der Lebensführung. In einem vereinbarten Gespräch, welches spätestens vier Wo-
chen nach Erstaufnahme erfolgen sollte, setzen sich Migrationssozialarbeitende und betreute Personen
mit der Lebenslage der Letztgenannten auseinander und klären individuelle Wünsche, Ziele und Be-
darfe in Einklang mit den jeweiligen Lebensbedingungen und Möglichkeiten. Die daraus abgeleiteten
persönlichen Ziele werden in der Integrationsvereinbarung schriftlich festgehalten. Dieser Austausch
kann sich positiv auf die Beziehung zwischen Migrationssozialarbeitenden und betreuten Personen aus-
wirken und diese stärken. Bei der Gestaltung einer individuellen Integrationsvereinbarung zwischen
Migrationssozialarbeiter und Zu Beratendem gehört es zur Herausforderung der Migrationssozialarbeit
zwischen Wünschen, vorhandenen Ressourcen und der zur Verfügung stehenden Zeit (ggf. ungewiss
aufgrund aufenthaltsrechtlichem Status) zu vermitteln.
Das Erlernen der deutschen Sprache nimmt eine Schlüsselrolle ein, was das Gelingen der Integration
von Geflüchteten in die deutsche Gesellschaft anbelangt. Das Vorliegen entsprechender mündlicher
und vor allem schriftlicher Sprachkompetenzen stellt nicht nur die Voraussetzung für die Sozialisation
in die deutsche Gesellschaft, sondern auch für die Aneignung neuen Wissens dar. Darüber hinaus wer-
den Beschäftigung, sozialer Austausch, Verständnis, Zugang zur weiteren Bildung und Selbständigkeit
ermöglicht. Dies dem Einzelnen zu vermitteln, gehört zu den Aufgaben der unterbringungsnahen Mig-
rationssozialarbeit. Um zu einer planvollen Integration in Sprachkurse unterschiedlicher Sprachniveaus
und -angebote zu gelangen, unterstützt die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit den raschen Zu-
gang des Einzelnen zu den in Frage kommenden Sprachkursen. Eine vom Amt für Ausländerangele-
genheiten und Integration entwickelte Orientierungshilfe für die Erstberatung von zugewanderten Men-
schen zu den Themen „Spracherwerb“ und „gefördertes Sprachkursangebot“ findet sich in der Anlage
(s. 3.7). An die im Landkreis aktiven Sprachkursträger ist seitens der Migrationssozialarbeitenden eine
28
[Seite 29]
Verweisberatung durchzuführen und die Kontaktaufnahme zu unterstützen. Die Bildungsträger über-
nehmen die Beratung des Bewohners in Bezug auf den Zugang zu möglichen Sprachlernangeboten.
Aufgabe der Migrationssozialarbeit bleibt es, auf entsprechende Lernfortschritte zu achten sowie auf
eine regelmäßige Teilnahme hinzuwirken.
Ergänzend zu den von den Bildungsträgern durchgeführten Sprachlernangeboten soll die unterbrin-
gungsnahe Migrationssozialarbeit anderweitige Angebote zum Lernen der deutschen Sprache für ein-
zelne Bewohner(gruppen) schaffen. Hierbei können auch die Kapazitäten von Bewohnern mit fortge-
schrittenen Deutschkenntnissen genutzt werden. Weiterhin können ehrenamtliche Unterstützer von au-
ßerhalb der Einrichtung einbezogen werden.
Darüber hinaus stellt der Kontakt zu Deutschen und Migranten aus anderen Herkunftsländern im Allge-
meinen eine wichtige Möglichkeit dar, die Sprachkenntnisse zu verbessern und zu erweitern. Eine sich
entwickelnde soziale Integration zeigt sich insbesondere an einer zunehmenden Kontaktdichte im So-
zialraum innerhalb und außerhalb der eigenen ethnischen Gruppe. Migrationssozialarbeit hat daher die
Aufgabe, den Einzelnen bei der sozialen Integration durch Offerieren von Möglichkeiten und Angeboten
der Partizipation innerhalb und außerhalb der Einrichtung (Ehrenamt, Vereine, (Sport-)Veranstaltungen,
Heimbeirat, Migrantenselbstorganisationen usf.) zu unterstützen.
Die deutsche Gesellschaft kann als hoch entwickelte, bildungsbasierte Leistungsgesellschaft bezeich-
net werden, in der Lebenschancen und gesellschaftliche Teilhabemöglichkeiten bedeutend vom Besitz
formaler Bildungsqualifikationen abhängen. So sollten Eltern schulpflichtiger Kinder frühestmöglich
über die in Deutschland bestehende Schulpflicht für 6 bis 18-Jährige aufgeklärt und über Möglichkeiten
und Organisation des Zugangs ihres Kindes zum deutschen Bildungssystem informiert werden.
In der Regel ruht die Schulpflicht für einen Zeitraum von sechs Wochen nach Zuweisung in den Land-
kreis. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um die in der Regel erforderliche Schuleingangs-
bzw. -quereinsteigeruntersuchung durch das kreisliche Gesundheitsamt durchführen zu lassen. Weitere
Voraussetzung zum Einmünden in die eine Schule ist eine Anmeldung bei der gewünschten Einrichtung.
Die Schule entscheidet anhand der jeweiligen Kapazitäten über die Aufnahme und nimmt bei Bedarf
Kontakt zum Staatlichen Schulamt auf, um einen alternatives Beschulungsangebot zu unterbreiten.
Durch eine Unterstützung bei der Anmeldung für die medizinische Untersuchung und für den Schulplatz
und das eventuelle Aufzeigen der Möglichkeiten des Schultransports werden Eltern hinsichtlich der Er-
füllung der Schulpflicht von der Migrationssozialarbeit unterstützt. Bildungsmotivation kann insbeson-
dere geweckt werden, indem die Vorteile des Besitzes formaler Bildungsabschlüsse in Deutschland,
aber auch bei einer eventuellen Rückkehr ins Herkunftsland aufgezeigt werden.
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Migrationssozialarbeit, die Integration eines Kindes in einen Kinder-
garten oder eine Kindertageseinrichtung zu fördern und gegebenenfalls zu begleiten. In Form eines
Beratungsgesprächs wird den Eltern die Bedeutung des Kitabesuches vermittelt, Möglichkeiten des
29
[Seite 30]
Kitazugangs aufgezeigt und über Zugangsvoraussetzungen und dem Zugang vorausgehende Formali-
täten aufgeklärt (bspw. über die Klärung der Kosten für die Verpflegung des Kindes, die ärztliche Un-
tersuchung zur Kitatauglichkeit durch einen Kinderarzt und ggf. Klärung des Rechtsanspruchs auf einen
Kitaplatz durch das Jugendamt). Dabei wird darüber informiert, dass Eltern in Bezug auf die Betreu-
ungseinrichtung grundsätzlich ein Wahlrecht haben. Die Anmeldung ist in der jeweiligen Einrichtung
vorzunehmen. Sollten hier keine freien Plätze mehr verfügbar sein, sind anderweitige Betreuungsmög-
lichkeiten in der jeweiligen Kommune zu erfragen.
Das MSA-Personal berät die Klienten auch in Bezug auf die Möglichkeiten ergänzender unterstützender
Leistungen für Kita- und Schulkinder (Leistungen auf Bildung und Teilhabe) (vgl. 1.2).
Für Jugendliche und Erwachsene ist das Fußfassen in einer Ausbildung oder Beschäftigung mög-
lichst auf dem regulären Arbeitsmarkt eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Eingliede-
rung in die Aufnahmegesellschaft. Erwerbsarbeit sichert zunächst die materielle Existenz und führt dar-
über zu einem selbstbestimmten, unabhängigen Leben. Migrationssozialarbeit unterstützt und motiviert
den Einzelnen auf diesem Weg. Hierzu ist in der Regel zunächst die Anmeldung des einzelnen bei der
Bundesagentur für Arbeit (bei Asylbewerbern und Geduldeten) sowie beim Kommunalen Jobcenter
ProArbeit (bei Personen mit Aufenthaltstitel) erforderlich.
Nach diesem ersten Schritt geht es darum, die beruflichen Interessen und die individuellen Vorausset-
zungen sowie gegebenenfalls Fragen nach Möglichkeiten zur Anerkennung von Abschlüssen aus dem
Heimatland und finanziellen Fördermöglichkeiten (Stipendien) zu klären. Auch in diesem Handlungsfeld
existieren im Landkreis Oder-Spree zahlreiche Projekte, die sich auf das Thema Arbeitsmarktintegration
spezialisiert haben, die angerissenen Aufgaben übernehmen können und an die eine Verweisberatung
(vgl. 1.3) erfolgen soll. Daher ist es wichtig, dass die Migrationssozialarbeitenden die Ausrichtungen der
einzelnen Projekte kennen und regelmäßig mit diesen kooperieren.
Kulturelle Integration wiederum verlangt nicht die Aufgabe der eigenen kulturellen Identität, sondern
die Auseinandersetzung mit und das Verständnis für bestehende kulturelle Werte, Normen und Verhal-
tensstandards der Aufnahmegesellschaft. Kulturelle Integration vermittelt sich über das Erlernen der
deutschen Sprache, über die auch die eigenen Vorstellungen artikuliert werden können. Auf dieser
Grundlage schafft kulturelle Integration neue Formen des sozialen Miteinanders und eröffnet Teilhabe-
und Verwirklichungschancen. Um die kulturelle Integration des Einzelnen zu fördern, soll die Migrati-
onssozialarbeit die Bewohner wiederkehrend mit den Lebensgewohnheiten und -bedingungen sowie
Regeln, Normen und Wertvorstellungen in Deutschland und im Landkreis vertraut machen. Hierzu kön-
nen beispielsweise Orientierungshilfen und Informationen in Form von Publikationen über das kulturelle,
soziale und rechtsstaatliche System in der Bundesrepublik Deutschland an die Bewohnerschaft verteilt
werden. Zudem sind Veranstaltungen förderlich, die sich entsprechenden Themen widmen (z.B. Feiern
landestypischer Feste, Einladen von Fachpersonal, das zu einzelnen Themen referiert, Gestaltung von
Workshops).
30
[Seite 31]
1.8 DIE UNTERSTÜTZUNG EINER SELBSTBESTIMMTEN
LEBENSFÜHRUNG VON ANFANG AN
Unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit soll nicht Unmündigkeit erhalten oder gar Entmündigungs-
prozesse begünstigen, sondern den Verselbständigungsprozess und die Eigenständigkeit des Einzel-
nen bis hin zu einer hilfeunabhängigen Lebensführung befördern. Der unterstützende Zugang zu den
genannten Dimensionen der Integration (vgl. 1.7) bildet die Grundlage einer selbstbestimmten Lebens-
führung von Anfang an. Die individuelle Haltung der Migrationssozialarbeit sollte sich im Rahmen
aller Unterstützungsmaßnahmen von Art. 1 des Grundgesetzes leiten lassen: Die Würde des Men-
schen ist unantastbar. Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn Menschen zum bloßen Objekt des
Handelns gemacht werden, ohne der Mitbestimmung des Einzelnen bspw. im Rahmen der Definition
und Umsetzung von Integrationszielen den notwendigen Stellenwert einzuräumen. Das Erreichen einer
selbstbestimmten Lebensweise muss die Freiheit beinhalten, Entscheidungen selbst zu fällen, manch-
mal auch mit negativen Konsequenzen. Unterstützung bedeutet immer Begleitung, nicht Übernahme
von Wegen und Aufgaben oder das Ausfüllen von Anträgen und das Schreiben eines Lebenslaufs. So
sollte in der Praxis bei Unterstützungsmaßnahmen stets hinterfragt werden, ob das Eingreifen der So-
zialen Arbeit zuungunsten einer selbständigen Lösungsfindung des Zu Betreuenden notwendig ist.
Durch Förderung der Eigeninitiative kann eine Steigerung der Motivation bei den Geflüchteten beobach-
tet werden.
Selbstbestimmung kann nur durch Beteiligung und durch Unterstützung beim Selbstfindungspro-
zess erlangt werden. Dabei muss oft der Übergang von der Bewältigung von Konfliktsituationen zur
gesellschaftlichen Integration vollzogen werden.
Im Rahmen der Integrationsberatung sollten die Erwartungen allerdings nicht zu hoch gesteckt sein. So
ist es hilfreich, sich vor Augen zu halten, dass die Geflüchteten stets aus einer Notsituation heraus
migriert sind, die es abzuwenden gilt. Die Formulierung von Integrationszielen besitzt zunächst einen
diesem Ziel untergeordneten Stellenwert und muss als Prozess in kleinen Schritten verstanden wer-
den. Bei der Hilfe zur Selbstorganisation sollte der Rahmen des Systems aufgezeigt werden, Einschrän-
kungen erkannt und Hilfe bei der Überwindung von Ängsten angeboten werden. Manchmal hilft es, die
Vorteile finanzieller Unabhängigkeit aufzuzeigen.
Um Selbsthilfepotentiale zu befördern und zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung praktisch zu
befähigen, vermittelt Migrationssozialarbeit ferner lebenspraktische Fähigkeiten der Selbstversorgung
und Alltagsbewältigung, wie die Organisation und Reinigung des Haushalts, hygiene- und gesundheits-
fördernde Maßnahmen, die Strukturierung des Tagesablaufs und ggf. Kompetenzen im Umgang mit
Konflikten, Geld, Verträgen, Versicherungen, Medien usf. (Vgl. hierzu 1.5: Wohn- bzw. Alltagskompe-
tenz“).
31
[Seite 32]
1.9 DIE UNTERSTÜTZUNG VON ELTERN INSBESONDERE
BEI DER ERZIEHUNG UND BETREUUNG IHRER
MINDERJÄHRIGEN KINDER
Die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit unterstützt Eltern beim Zugang ihrer Kinder zu Bil-
dungs- und Kindertageseinrichtungen (vgl. 1.7) sowie beim Zugang zu sozialer Teilhabe in Form von
Freizeitangeboten und Begegnungsmöglichkeiten insbesondere auch innerhalb der Unterkünfte. Die
innerhalb der Einrichtungen konzipierten Angebote sollten dabei nicht nur die Kinder adressieren, son-
dern auch die Erziehungsberechtigten einbeziehen.
In Form einer sensiblen Aufklärungsarbeit vermittelt örtliche Sozialarbeit die Werte und Normen des
deutschen Schul- und Bildungssystems und die Bedeutung der Rolle von Kindern und Kindererziehung
in der deutschen Gesellschaft. Hier hat es sich als hilfreich erwiesen, Eltern über ihre erzieherischen
Pflichten in Anlehnung an die Rechte des Kindes der UN-Kinderrechtskonvention aufzuklären. Diese
umfassen das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben, das Recht auf elter-
liche Fürsorge und gewaltfreie Erziehung, das Recht auf Bildung sowie das Recht des Zugangs zu
sauberem Wasser, gesunder Ernährung und medizinischer Versorgung. In jedem Fall ist über die elter-
liche Aufsichtspflicht, die allgemeine Schulpflicht und elterliche Gesundheitsfürsorge zu sprechen.
Oftmals ist die Migrationssozialarbeit erster Ansprechpartner bei Fragen gesundheitlicher Art oder zu
psychischen Auffälligkeiten des Kindes. Hier steht die Vermittlung des Zugangs zu der Versorgung,
das Wohl und die Erziehung des Kindes betreffenden Behörden, Ärzten und anderen Institutionen wie
Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder Schulpsychologen im Vordergrund. Auf Wunsch der
Eltern kann die Migrationssozialarbeit zu Eltern-Lehrer-Gesprächen begleiten.
Je nach ermitteltem Bedarf werden die Eltern zudem bei der Strukturierung des Familienalltags durch
die Migrationssozialarbeit unterstützt. In der Praxis ist damit die Unterstützung bei der Organisation
einer angemessenen Tagesstruktur des Kindes mit Phasen des Spiels und der Erholung sowie der
Einnahme von Mahlzeiten zu festgelegten Zeiten gemeint.
Bestimmte Beratungsthemen wie die Gesundheitsvorsorge durch gesunde Ernährung lassen sich auch
gemeinsam im Rahmen örtlicher Elterngruppen erarbeiten, deren Bildung im Rahmen des Empower-
ments durch die Migrationssozialarbeit unterstützt werden sollte.
Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, erfolgt eine Meldung an die dem Sozial-
raum zugeordnete Insoweit Erfahrene Fachkraft (IeF). Die Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutsch-
land die gesetzlich gem. § 8a und § 8b SGB VIII festgelegte Bezeichnung für die beratende Person zur
Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Sie unterstützt, be-
rät und begleitet ggf. unter Hinzuziehen des Jugendamtes dabei, gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und
Schutzkonzept für das betreffende Kind zu erstellen.
32
[Seite 33]
1.10 DIE GEMEINWESENORIENTIERTE ARBEIT IM KONTEXT
DER EINRICHTUNG DER VORLÄUFIGEN
UNTERBRINGUNG ZUR INTEGRATION UND
INTERKULTURELLEN SENSIBILISIERUNG,
UNTERSTÜTZUNG VON BEGEGNUNGSMÖGLICHKEITEN
Um sozialräumlichen Isolationseffekten vorzubeugen sowie um interkulturelle Barrieren im sozialen
Nahraum nachhaltig abzubauen, gehört die gemeinwesenorientierte Sozialarbeit zum Aufgaben-
spektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit. Zur Gestaltung einer Willkommenskultur in
Form einer offenen Grundhaltung des Wohnumfelds den Bewohnern gegenüber ist der Sozialarbeiter
vor Ort gleichsam Ansprechpartner und Berater für Bewohner und für Akteure im sozialen Nahraum. Er
unterstützt Möglichkeiten des Kennenlernens und der Begegnung und bezieht Bürger in die Gestaltung
des sozialen Miteinanders aktiv ein, um eine interkulturelle Sensibilisierung zu erreichen und das ge-
genseitige Verständnis, Achtung und Akzeptanz zu befördern (Der Sozialarbeiter als Türöffner).
Wesentlicher Akteur bei der Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten ist das Ehrenamt. Ehren-
amtlich Engagierte müssen insbesondere anfänglich durch die Migrationssozialarbeitenden begleitet
werden, können aber langfristig eine Entlastung der professionellen Migrationssozialarbeit bewirken.
Die Erfahrungen zeigen, dass Ehrenamt in allen integrationspolitisch relevanten Handlungsfeldern von
Sprache bis Erlangung von Wohnraumkompetenz unterstützen kann und damit die Integration nachhal-
tig fördert. Um dies zu erreichen, sollte sich die Migrationssozialarbeit zunächst mit der Frage ausei-
nandersetzen, an welchen Stellen ehrenamtliches Engagement in der Einrichtung sinnvoll eingesetzt
werden kann. Aufbauend hierauf sollten die bestehenden Strukturen zur Akquise und Begleitung ehren-
amtlicher Kräfte aktiv durch die Sozialarbeitenden genutzt werden (Einbezug der Freiwilligenagenturen
bzw. Ehrenamtskoordinatoren). Zuletzt besteht eine Aufgabe im Themenfeld Ehrenamt darin, die Be-
wohner zu motivieren, selbst ehrenamtlich tätig zu werden. Dies kann in Form von Aktivitäten für die
Gemeinschaft innerhalb der Einrichtung erfolgen. Ebenso ist ein Engagement in Vereinen, insbeson-
dere Migrantenselbstorganisationen, die sich an vielen Stellen im Landkreis gebildet haben, wün-
schenswert und durch die Migrationssozialarbeit zu fördern.
Neben der Schaffung von Angeboten der interkulturellen Begegnung von Geflüchteten und Nachbarn
unter Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements nutzt die gemeinwesenorientierte Sozialarbeit
Methoden der Sozialraumanalyse, der Projekt- und Ideenwerkstatt, der Bürgerversammlung, der Unter-
stützung bei der Umsetzung konkreter Projekte (Initiativ-Gruppen) sowie Moderationsmethoden bei
Aushandlungsprozessen in Konfliktfällen. Die stetige Abstimmung mit den Unterstützerkreisen (bspw.
bei der Hausaufgabenbetreuung, Freizeitgestaltung usf.) ist hierbei unerlässlich.
33
[Seite 34]
Ferner gehören Vernetzung und Kooperation zwischen Menschen bereits bestehender Einrichtungen
und politischer Gremien des sozialen Nahraums und den Bewohnern zum Aufgabenfeld der Gemein-
wesenarbeit. Dabei werden vorhandene Ressourcen und Potenziale im Umfeld oder Stadtteil aktiviert,
miteinander verknüpft und soziale Netzwerke geschaffen bzw. gestärkt.
Zudem sollten die Bewohner zu Eigeninitiativen motiviert und unterstützt werden. So konnten im Kreis
bereits Kleiderkammern entstehen, die in gemeinsamer Selbstverwaltung von Ehrenamtlern und Ge-
flüchteten geführt wurden. Insbesondere auf die Begleitung und den Einbezug besonders schutzbedürf-
tiger Personenkreisen (vgl. 1.6) wie Frauen oder Kindern sowie von LSBTIQ-Geflüchteten sollte in die-
sem Rahmen geachtet werden.
34
[Seite 35]
1.11 DIE UNTERSTÜTZUNG DER EINRICHTUNG UND
ANWENDUNG EINES NIEDRIGSCHWELLIGEN,
GEGEBENFALLS ZIELGRUPPENAUSGERICHTETEN
BESCHWERDEMANAGEMENTS, INSBESONDERE EINER
UNABHÄNGIGEN BESCHWERDESTELLE GEGEN
GEWALT IN DEN EINRICHTUNGEN DER VORLÄUFIGEN
UNTERBRINGUNG
Nach dem Landesaufnahmegesetz soll in den Gemeinschaftsunterkünften ein niedrigschwelliges Be-
schwerdemanagement, insbesondere für Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten und
bei Gewaltbetroffenheit, eingerichtet werden. Ein solches Beschwerdeverfahren kann als niedrigschwel-
liger Weg verstanden werden, Gewalt präventiv vorzubeugen. Oftmals ist die Äußerung von Beschwer-
den in Geflüchtetenunterkünften durch interkulturelle oder auch strukturelle Hemmnisse des Machtge-
füges geprägt. Um Hemmnissen entgegenzuwirken, sollte in jeder Einrichtung die Möglichkeit einer
anonymen Beschwerdeeinreichung in Form eines für alle zugänglichen und nicht einsehbaren Be-
schwerdebriefkasten bestehen.
Beschwerden können von den Bewohnern der einzelnen Einrichtungen sowie von ehren- und haupt-
amtlichen Mitarbeitern der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit geäußert werden. Adressat
schriftlich oder mündlich vorgetragener Beschwerden sind explizit benannte Ansprechpartner der
unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit innerhalb der Einrichtung oder- und insbesondere, wenn
die Beschwerde nicht einrichtungsintern gelöst werden kann- die Sozialarbeiterin Integration im Amt für
Ausländerangelegenheiten und Integration.
Darüber hinaus sollten die Strukturen und Prozesse des innerhalb der Gewaltschutzkonzepte einrich-
tungsintern ausgearbeiteten Beschwerdeverfahrens im Sinne der Ergebnissicherung und Weiter-
entwicklung von Schutzmaßnahmen kontinuierlich überprüft und konzeptionell präzisiert werden. Im
Rahmen der konzeptionellen Entwicklung sind insbesondere die Adressaten der Beschwerdefälle auf
ihre Zielgruppenorientierung (für Frauen, Kinder, besonders schutzbedürftige Personenkreise sowie
LSBTIQ-Geflüchtete) hin sowie mögliche Zugänge- mit dem Fokus der Niedrigschwelligkeit- zu über-
prüfen und durch geeignete Maßnahmen zu kommunizieren.
35
[Seite 36]
2 HANDWERKSZEUG FÜR DEN ARBEITSALLTAG
2.1 GRUNDSTANDARDSUND METHODENDER SOZIALEN
ARBEIT
Die Migrationssozialarbeiter orientieren sich in ihrem professionellen Handeln und Auftreten an den
Handlungsleitlinien, die in den „Berufsethischen Prinzipien des Deutschen Berufsverband für Soziale
Arbeit e.V.“ und dem „Code of Ethics“ der International Federation of Social Workers beschrieben sind.
Soziale Arbeit achtet im Besonderen auf die Wahrung und den Schutz des Lebens, auf die Würde des
Menschen, die Selbstbestimmung des Einzelnen und die solidarische Unterstützung durch Gemein-
schaften. Sie hat eine Wertorientierung, die auf die positive Veränderbarkeit politischer, sozialer und
individueller Verhältnisse vertraut sowie darauf, dass der Mensch bei geeigneter Unterstützung belas-
tende Lebensverhältnisse selbst verändern kann.
In diesem Zusammenhang erscheinen insbesondere folgende Regeln der Sozialen Arbeit normativ ge-
boten:
Wahrung der Schweigepflicht, Empowerment im Sinne der Förderung der Selbsthilfe, Einsatz für den Schutz des jeweils höheren Rechtsgutes, Bewusster Umgang mit der eigenen Person als Medium der Tätigkeiten im Sinne einer kriti- schen Überprüfung der Einstellung, der Motivation und des Handelns sowie dessen Auswirkun- gen, Nutzung von Supervision und externen Beratungen als Mittel der Reflexion, Sicherung der Fachlichkeit einschließlich des Transparentmachens von Arbeitsvollzügen und Dokumentationen der Tätigkeit zur Weiterentwicklung des Berufswissens.
Diese sich aus den berufsethischen Prinzipien erschließenden Regeln der sozialen Arbeit werden vom
Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. als Grundstandards der Sozialen Arbeit bezeichnet.
Die Methoden der Sozialen Arbeit bezeichnen detailliert planbare, geregelte und zielorientierte Wege
der Problemlösung. Dazu gehört die Analyse des Problems (Anamnese) mit der diagnostischen Ein-
schätzung (Diagnose), die Angabe oder Klärung der Ziele, der Handlungsplan zur Zielerreichung
(Intervention) und die Auswertung dieses Prozesses (Evaluation).
Die Mitarbeiter der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit setzen im Rahmen ihrer Tätigkeit ins-
besondere die folgenden Methoden ein:
Sozialpädagogische Einzelfallberatung, Sozialpädagogische Gruppenberatung, Gemeinwesenarbeit, Hilfevermittlung (Verweisberatung),
36
[Seite 37]
Case Management, Empowerment, Psychosoziale sozialarbeiterische Begleitung, Krisenintervention und Konfliktmanagement, Gewaltfreie Kommunikation Interkulturelle Arbeit/ Kommunikation.
Je Sachverhalt ist auf einen bedarfs- und zielorientierten Methodeneinsatz im Sinne einer zeitlich und
inhaltlich angemessenen Aufgabenwahrnehmung zu achten.
Im Rahmen der fachlichen Zusammenarbeit sind Team- und Fallbesprechungen wahrzunehmen sowie
Angebote der Supervision und Intervision.
37
[Seite 38]
2.2 DATENSCHUTZ UND SCHWEIGEPFLICHT
Die Träger der migrationsspezifischen Dienste gewährleisten die Einhaltung der beruflichen Schweige-
pflicht sowie die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. So richten sich die Datenver-
arbeitung und der Schutz personenbezogener Daten insbesondere nach der Datenschutzgrundverord-
nung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG). Der Träger ist insbeson-
dere verpflichtet zur Einhaltung des §19 Landesaufnahmegesetzes zur Datenverarbeitung und zur Ein-
haltung der Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§78 SGB X). Die Träger haben ferner die Verpflich-
tung, sicherzustellen, dass mit der Ausführung beauftragten Personen diese rechtlichen Datenschutz-
bestimmungen einhalten.
Aufgabenträger wie auch die Verwaltung vereinbaren die Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht
und datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Unterbringungs- und Betreuungsverträge.
Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass Migrationssozialarbeitende nur das dokumentieren dürfen, was ei-
nen betrifft beziehungsweise was für eine angemessene soziale Beratung und Betreuung benötigt wird.
Maßnahmen zum Schutz der Daten sind zum Beispiel:
Akten wegräumen, wenn nicht betroffene Personen das Zimmer betreten, Akten bei Abwesenheit verschließen, wenn auch andere unbefugte Personen das Zimmer be- treten können, Bei Verlassen des Raumes das Büro abschließen, Bei Verlassen des Arbeitsplatzes den PC sperren und mit einem Passwort sperren, Zugriffrechte für die Dokumente und Daten vergeben, Sichere Passwörter verwenden und diese in angemessener Zeit verändern, In Vertretungs- oder Übergabesituationen (z.B. bei Urlaubsvertretung) nur Einsicht für diese bestimmte Situation gewähren.
Hierbei handelt es sich um Handlungsempfehlungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für den Da-
tenschutz ist jeder Träger selbst verantwortlich. Für die individuelle Umsetzung sollte dort auch ein Da-
tenschutzbeauftragter zur Verfügung stehen.
38
[Seite 39]
2.3 RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER
MIGRATIONSSOZIALARBEIT
Die Aufgaben der Migrationssozialarbeit sind durch folgende rechtliche Grundlagen, jeweils in der ak-
tuellen Fassung definiert:
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem
Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG),
insbesondere:
§ 12 Soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit
- Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (Landesaufnahmege-
setz-Durchführungsverordnung - LAufnGDV), insbesondere:
Abschnitt 3: Soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit, § 13 Ziele und Aufgaben, § 14 Trägerschaft, § 15 Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung, § 16 Datenübermittlung sowie Anlage 4: Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Mig- rationssozialarbeit
Zur angemessenen Umsetzung der Aufgaben der Migrationssozialarbeit ist zudem eine Auseinander-
setzung der Migrationssozialarbeitenden mit nachfolgenden rechtlichen Grundlagen wünschenswert:
Völkerrechtliche Verträge- insbesondere Genfer Flüchtlingskonvention, Europäische Men- schenrechtskonvention, UN- Antifolterkonvention, UN- Kinderrechtskonvention, Einschlägige europäische Richtlinien und Vorgaben- insbesondere Dublin-III-Verordnung, Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie/ v.a. Art. 21), Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations- richtlinie), Bundesgesetzliche Regelungen- insbesondere Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz, Asylbewerber- leistungsgesetz, Beschäftigungsverordnung sowie Sozial- und Verwaltungsrecht
39
[Seite 40]
2.4 KONZEPTIONELLE GRUNDLAGEN DER
MIGRATIONSSOZIALARBEIT
Die Migrationssozialarbeitenden sollten sich mit den konzeptionellen Grundlagen ihrer Tätigkeit ausei-
nandersetzen, da diese neben den rechtlichen Grundlagen Aufgabenspektrum und –inhalt definieren.
Hierzu zählen:
Landesintegrationskonzept, Integrationskonzept des Landkreises Oder-Spree, Einrichtungsspezifisches Beratungs- und Betreuungskonzept, Gewaltschutzkonzept einschließlich Kriseninterventionsplan der Unterkunft
2.5 MIGRATIONS- UND FLUCHTSPEZIFISCHE KENNTNISSE
Zu Ausübung einer Tätigkeit als Migrationssozialarbeiter empfiehlt sich die Aneignung nachfolgender
Kenntnisse:
Kenntnisse über die politischen und sozialen Verhältnisse der Hauptherkunftsländer der Ge- flüchteten, Kenntnisse zu Lebenslagen von Schutzsuchenden und Geflüchteten im Zuge der Migration, Kenntnisse zur aktuellen Integrations- und Migrationspolitik
2.6 INTERKULTURELLE HANDLUNGSKOMPETENZ
Interkulturelle Handlungskompetenz zählt zu den Schlüsselkompetenzen der Migrationssozialarbeit und
bezeichnet die Fähigkeit, mit Menschen anderer kultureller Prägung angemessen und respektvoll zu
interagieren, sich mit der eigenen kulturellen Prägung auseinanderzusetzen und diese kulturelle „Brille“
gegebenenfalls auch abzulegen, um Situationen richtig zu deuten.
Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit sowie die Krisen- und Konfliktintervention in der Migrationsso-
zialarbeit verlangen kultursensibles Verhalten sowie die Fähigkeit, zwischen unterschiedlichen Wertvor-
stellungen zu vermitteln. Voraussetzung hierfür sind nachfolgende Kenntnisse und Fähigkeiten:
Kenntnisse der jeweiligen kulturellen Besonderheiten und zentralen religiösen Glaubensinhalte der Schutzsuchenden, Kenntnisse zentraler Theorien zu (Alltags-) Rassismus und Diskriminierung sowie zu den jewei- ligen Ursachen, Ambiguitätstoleranz: Im Zusammentreffen von Menschen verschiedenster kultureller Prägung können mehrdeutige Situationen und widersprüchliche Handlungsweisen gleichzeitig bestehen. Die Fähigkeit, die eigene Unsicherheit dabei zu reflektieren und damit umzugehen, wird als Ambiguitätstoleranz bezeichnet.
40
[Seite 41]
2.7 DOKUMENTATION UND AKTENFÜHRUNG
Im Rahmen der Migrationssozialarbeit ist für eine ordnungsgemäße Aktenführung und -verwahrung so-
wie für eine angemessene Dokumentation der Tätigkeit sowohl in der trägerinternen wie trägerübergrei-
fenden Kommunikation zu sorgen.
Zur Sicherung einer effizienten Beratungstätigkeit im Vertretungsfall sowie der Nachvollziehbarkeit des
Handelns im Rahmen der sozialen Betreuung und Beratung sind personalisierte Fallakten in papierge-
bundener oder/ und elektronischer Form anzulegen. In der Akte sind temporär alle relevanten Daten
und Dokumente eines Falles zusammengestellt. Das zur Fallakte genommene Schriftgut muss vollstän-
dig und vor Veränderung geschützt verfügbar sein. Darüber hinaus sind bei der Aktenführung und -ver-
wahrung datenschutzrelevante Aspekte zu beachten.
Der Sinn und Zweck einzelner Dokumente der Fallakte ergibt sich aus ihrer Ausrichtung. Für die Doku-
mente in der Migrationssozialarbeit können folgende Kategorisierungen getroffen werden:
- Dokumente, die Informationen für die Migrationssozialarbeitenden (über die Zu Betreuen-
den) als Grundlage der sozialen Beratung und Betreuung beinhalten:
Deckblatt, Anamnesebogen, Zuweisung, Sozialbericht bzw. Verlaufsdokumentation der Beratung, Integrationsvereinbarung
- Dokumente, die Informationen zu Rechten, Pflichten und Verhaltensregeln für die Zu Be-
treuenden beinhalten und die, wenn zutreffend, zu signieren sind:
Datenschutzerklärung, Schweigepflichtentbindung, Bestätigung über Aushändigung und Erklärung der Hausordnung in der jeweiligen Sprache, Brandschutzbelehrung, Formblatt zur Datenübermittlung (s. 3.8 und 3.9), Ggf. Belehrung zur Aufsichtspflicht der Kinder
- Dokumente, mit denen die Zu Betreuenden etwas beantragen können, bspw.:
kreisinterner Umzugsantrag (s. 3.4), Antrag auf Übernachtung von Besuchern, Antrag zur Raumnutzung
- Dokumente, die eine Übergabe festhalten, bspw:
Ggf. Erstausstattung Übergabeprotokoll, Ggf. Bewohnerausweis, Ggf. Quittierter Empfang der Schlüsselkarte/ des Schlüssels
41
[Seite 42]
- Stellungnahmen:
Ggf. Stellungnahme zu einer Ereignismeldung Ggf. Stellungnahme zu einer Schadensmeldung.
Es empfiehlt sich, verschiedene standardisierte Formblätter insbesondere Antragsvorlagen zu genann-
ten Themen stets vorliegen zu haben.
Kopien von Anträgen und Bescheiden können bei Zustimmung durch den Betreuten in die Akte aufge-
nommen werden. Eine Kopie des Ausweises der Betreuten sollte aus datenschutzrechtlichen Gründen
nicht in der Akte abgelegt oder in der E-Akte gespeichert werden. Nach Einsicht des Ausweises können
die zur Betreuung und Beratung notwendigen Daten des Ausweises in der Dokumentation (bspw. Ver-
merk des Ablaufdatums des Ausweises) festgehalten werden.
Im Sinne der Datensparsamkeit ist stets zu überprüfen, welche Daten in Kopie der Akte notwendiger-
weise- zur angemessenen sozialen Beratung und Betreuung- zugeführt werden. Dokumente, die der
Informationen von Behörden dienen, wie die Adressmitteilung an das BAMF, die Anmeldung beim Ein-
wohnermeldeamt sowie Schul- und KITA-Anmeldungen, können ebenso im Anamnesebogen oder im
Sozialbericht dokumentiert werden.
Der Anamnesebogen dient der Erfassung der Grunddaten eines Zu Betreuenden und der systemati-
schen Erfassung relevanter Daten bei Aufnahme in die Unterkunft. Neben der übersichtlichen Darstel-
lung im Beratungsalltag können die Migrationssozialarbeitenden hieraus erste Maßnahmen zur Integ-
rationsförderung ableiten.
Im Sozialbericht oder der in der Verlaufsdokumentation wird jede Beratung bzw. jedes relevante
Ereignis in Bezug auf den Zu Betreuenden fortlaufend mit Datum festgehalten. Der Sozialbericht er-
möglicht eine schnelle Erfassung des aktuellen Beratungsstandes und dessen Entwicklung insbeson-
dere in Vertretungs- und Übergabesituationen und eine Übersicht zur Entwicklung der Betreuten.
Integrationsvereinbarungen (s. 3.5 und 3.6) sind ein Instrument zur Förderung der Teilhabe von Men-
schen mit Migrationshintergrund in verschiedenen Bereichen der Lebensführung. In einem vereinbarten
Gespräch setzen sich Migrationssozialarbeitende und betreute Personen mit der Lebenslage der Letzt-
genannten auseinander und klären individuelle Wünsche, Ziele und Bedarfe im Einklang mit den jewei-
ligen Lebensbedingungen und Möglichkeiten. Die daraus abgeleiteten, persönlichen Ziele werden in der
Integrationsvereinbarung schriftlich festgehalten. In diesem Austausch können sich die Migrationssozi-
alarbeiter und die Betreuten intensiv mit der jeweiligen Situation des Betreuten auseinandersetzen und
durch gezielte Maßnahmen die Integration in verschiedenen Bereichen verbessern.
Die Dokumentation sollte sachlich, knapp, übersichtlich und in einheitlicher Reihenfolge erfolgen. Das
Team der Migrationssozialarbeitenden sollte sich dabei auf eine standardisierte Form einigen und diese
sowohl in elektronischer Form als auch papiergebunden konsequent einhalten. Dies unterstützt das
42
[Seite 43]
schnelle Auffinden von Informationen und trägt dazu bei, dass sich jeder Migrationssozialarbeiter in
allen Fallakten zurechtfindet. Die Anlage bestimmter Formblätter hat sich hierbei als hilfreich erwiesen.
Um im Zuge eines Umzugs betreuungsrelevante Daten der Fallakte (bspw. der Integrationsvereinba-
rung) an den nachfolgenden Träger weiterreichen zu können, sollte dem bisher Betreuten im Rahmen
der Auszugsbegleitung das Formblatt „Einwilligung zur Datenübermittlung“ vorgelegt und erläutert
werden (s. 3.8 und 3.9).
43
[Seite 44]
2.8 INHALTE EINER BEGRÜßUNGSMAPPE
Im Rahmen einer Neuaufnahme können folgende Dokumente in Form einer „Begrüßungsmappe“ dem
Neuzugezogenen überreicht werden:
Hausordnung je nach Unterbringungsform (Gemeinschaftsunterkunft oder Übergangswoh- nung) in jeweiliger Sprache Verhaltensweisen im Brand- und Notfall Notfallnummern (u.a. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Giftnotruf, Wachschutz) Hinweise zur Mülltrennung und –entsorgung Sprechzeiten des Sozialbüros (sowie Zugang zur Migrationssozialarbeit im Allgemeinen) Informationen zur Orientierung im neuen Lebens- und Wohnumfeld, insbesondere: o Stadtplan o Fahrplan ÖPNV Kultursensible, mehrsprachige Informationen aus den Bereichen: o Psychosoziale und psychologische Beratung und Versorgung, o Hilfsangebote bei und Umgang mit Gewalt- und Diskriminierungserfahrung, o Schuldnerberatung, o Fachberatungsdienst, o Kinderschutz, o Familien- bzw. Erziehungsberatung, o Frauenberatung (Beratung bei Trennung, Scheidung, häusliche Gewalt und Schwan- gerschaft)
Um eine eigeninitiativ begründete Inanspruchnahme entsprechender Dienste zu erleichtern, sollten das
jeweilige Beratungsspektrum, Sprechzeiten und Möglichkeiten der Kontaktaufnahme kenntlich gemacht
werden.
44
[Seite 45]
2.9 HINWEISE ZUR FESTLEGUNG DER SPRECHZEITEN DES
SOZIALBÜROS
Zu berücksichtigen sind die unterschiedlichen Ausrichtungen der Migrationssozialarbeit nach Unterbrin-
gungsform: In den Gemeinschaftsunterkünften besteht unter anderem eine „Komm-Struktur“ der Sozi-
alen Arbeit, bei der die Bewohner zu festgelegten Sprechzeiten oder vereinbarten Terminen die Migra-
tionssozialarbeit in den Sozialbüros aufsuchen. In den Übergangswohnungen findet Migrationssozialar-
beit vorrangig in der aufsuchenden Struktur statt. Zu aufsuchenden Tätigkeiten gehören auch Beglei-
tungen zu jeweiligen Behörden und Beratungsstellen.
Die Auswertung einer Befragung zu den Öffnungszeiten der Sozialbüros in den Geflüchtetenunterkünf-
ten des Landkreis Oder-Spree von Januar 2019 ergab folgende Eckdaten:
- Die Sozialbüros in den Gemeinschaftsunterkünften sind im Durchschnitt 27,5 Stunden/ Woche
geöffnet (Komm-Struktur der Beratung im Fokus).
- In den Übergangswohnungen variieren die offenen Sprechzeiten zwischen 8 Stunden/ Woche
und 42,5 Stunden/ Woche. Differenziert wird hier zwischen offenen Sprechzeiten, in denen die
Sozialbüros geöffnet sind und ausgeweiteten telefonischen Sprechzeiten insbesondere zur Ter-
minvereinbarung.
- In Anlehnung an die Sprechzeiten der Verwaltung sind dienstags und donnerstags die offenen
Sprechzeiten am ausgedehntesten.
Bei der Festlegung der Sprechzeiten sollten Übergabezeiten, Zeit für Dienstberatungen u.ä. berücksich-
tigt werden.
Generell sollte sichergestellt werden, dass die Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte und auch der
Übergangswohnungen wissen, wann das Sozialbüro geöffnet und damit der Zugang zur Migrationsso-
zialarbeit gewährleistet ist. Dies kann durch einen öffentlichen und stets zu aktualisierenden Aushang
generiert werden.
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3 ANLAGEN
3.1 UNTERBRINGUNGSSATZUNG
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3.2 HAUSORDNUNG FÜR DIE
GEMEINSCHAFTSUNTERKÜNFTE IM LANDKREIS ODER-
SPREE
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3.3 ANZEIGE ÜBER VERSTÖßE GEGEN DIE
UNTERBRINGUNGSSATZUNG/ HAUSORDNUNG
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3.4 KREISINTERNER UMZUGSANTRAG
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3.5 FORMBLATT INTEGRATIONSVEREINBARUNG
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3.6 INFORMATIONSBLATT ZUR
INTEGRATIONSVEREINBARUNG
70
[Seite 71]
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[Seite 72]
3.7 ZUGANG ZU SPRACHKURSANGEBOTEN FÜR
ZUGEWANDERTE
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73
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[Seite 75]
KONTAKTE DER SPRACHKURSTRÄGER IM LOS
| Integrationskurse & Deutschkurse für Flüchtlinge | ||
|---|---|---|
| w o r a a S d a B / e d al w n e t s r ü F | ||
| Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszent- rum gGmbH Ansprechperson: Fr. Kluge Trebuser Str. 55 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 760170 b.kluge@v.fawz.de | Hiller Bildung & Beratung GmbH Ansprechperson: Hr. Teichgräber Breitscheidstraße 7 15848 Beeskow 03361 6939017 thomas.teichgraeber@hiller-bildung.de | |
| TÜV NORD Bildung gGmbH Ansprechperson: Fr. Steller Julius-Pintsch-Ring 17 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 374090 ansteller@tuev-nord.de | Volkshochschule Landkreis Oder-Spree Ansprechperson: Fr. Klaust Frankfurter Str. 70 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 747640 fuerstenwalde@vhs-los.de | |
| t d a t s n e t t ü h n e s Ei | ||
| QualifizierungsCENTRUM der Wirtschaft GmbH Eisenhüttenstadt Ansprechperson: Herr Mahlow Straße 9 Nr. 5 15890 Eisenhüttenstadt 03364 37-5670 felix.mahlow@qcw.de |
| Berufssprachkurse | |
|---|---|
| e d al w n e t s r ü F | Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungs- zentrum Ansprechperson: Fr. Schulze Julius-Pintsch-Ring 25 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 358406 i.schulze@v.fawz.de |
| Erstorientierungskurse | |
|---|---|
| e d l a w n e t s r ü F | Fürstenwalder Aus- und Weiterbil- dungszentrum gGmbH Ansprechperson: Frau Buckwar / Herr Dr. Panzer Trebuser Str. 55 15517 Fürstenwalde/Spree 03361 760907 koord.eok@v.fawz.de eok@v.fawz.de |
75
[Seite 76]
3.8 FORMBLATT „EINWILLIGUNG ZUR
DATENÜBERMITTLUNG“
76
[Seite 77]
77
[Seite 78]
3.9 INFORMATIONSBLATT ZUR VERWENDUNG DES
FORMBLATTS „EINWILLIGUNG ZUR
DATENÜBERMITTLUNG“
78
[Seite 79]
3.10 AUSRICHTUNG DER MIGRATIONSSOZIALARBEIT
79
[Seite 80]
3.11 FESTSTELLUNGSVERFAHREN „BESONDERE
SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT“
80
[Seite 81]
3.12 CHECKLISTE ZUR FESTSTELLUNG VON INDIZIEN FÜR
EINE BESONDERE SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT GEM. ART.
21 RL 2013/33/EU
81
[Seite 82]
82
[Seite 83]
3.13 SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG
„VERWEISBERATUNG BESONDERE
SCHUTZBEDÜRFTIGKEIT“
83
[Seite 84]
3.14 PROTECT-FRAGEBOGEN
84
[Seite 85]
85
[Seite 86]
3.15 SCHEMA „UMGANG MIT PSYCHISCH ERKRANKTEN
MENSCHEN“
86
[Seite 87]
3.16 ANLAUFSTELLEN FÜR PSYCHISCH ERKRANKTE
MENSCHEN
| Projektname / Spezialisierung | Organisation / Institution | Adresse & ggf. Ansprech- partner | Kontakt | Standort | Bemerkungen+A3:G27 |
|---|---|---|---|---|---|
| Sozialpsychiatrischer Dienst | Gesundheitsamt, Landkreis Oder-Spree | Brandstraße 39 15848 Beeskow | 03366 35 22 57/-75 | Beeskow / Storkow | Informationen und Beratung zu psychischen Erkrankungen, Vermittlung in fachspezifische psychatrische Behandlung, Krisenintervention etc. |
| Karl-Marx-Str. 35c 15890 Eisenhüttenstadt | 03364 505 2276/-77 | Eisenhüttenstadt | |||
| Am Bahnhof 1E 15517 Fürstenwalde/Spree | 03361 599 2257/-73 /-79 | Fürstenwalde/Spree | |||
| Ladestr. 1 15537 Erkner | 03362 2999 2271/-72 | Erkner | |||
| Krankenhaus mit Fachbereich Psychiatrie | Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Immanuel Klinik Rüdersdorf | Seebad 82/83 15562 Rüdersdorf bei Berlin | 033638 83 561 ruedersdorf.pia@immanuel.de | Rüdersdorf bei Berlin | Medizinische und therapeutische Behandlung von psychisch erkrankten Menschen |
| Goetheplatz 5 - 6 15517 Fürstenwalde/Spree | 03361 314910 fuerstenwalde.pia@immanuel.de | Fürstenwalde/Spree | |||
| Rhön Klinikum Frankfurt (Oder) | Müllroser Chaussee 7 15236 Frankfurt (Oder) | 0335 548 4767 | Frankfurt (Oder) | ||
| Städtisches Krankenhaus Eisenhüttenstadt GmbH | Schützenstr. 28 b 15848 Beeskow | 03366 52028-0 | Beeskow | ||
| Friedrich-Engels-Straße 39 15890 Eisenhüttenstadt | 03364 543851 psychiatrie@khehst.de | Eisenhüttenstadt | |||
| Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchterkrankte (BBS) | AWO Kreisverband Eisenhüttenstadt e. V. | Fährstraße 1 15890 Eisenhüttenstadt | 03364 285 0531 /-32 | Eisenhüttenstadt | Beratung von suchtkranken und suchgefährdeten Menschen sowie Angehörigen, Vermittlung in medizinische Behandlung, Informationsveranstaltungen zum Thema Sucht |
| AWO Kreisverband Fürstenwalde e. V. | Ladestr. 1 15537 Erkner | 03362-75365 suchtberatung-erkner@awo- fürstenwalde.de | Erkner | ||
| Eisenbahnstraße 140 15517 Fürstenwalde | 03361 33311 suchtberatung.fw@awo-fuerstenwalde.de | Fürstenwalde/Spree | |||
| Beeskomm | Bodelschwinghstr. 2/3 15848 Beeskow | 03366 338666 info@beeskomm.de | Beeskow | ||
| Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e. V. | Lindenallee 37 15890 Eisenhüttenstadt | 03364 7747011 kbs-oder-spree@volkssolidaritaet.de | Eisenhüttenstadt | ||
| Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit psychischen Erkrankungen (KBS) | LebensMut gGmbH | Rudolf-Breitscheid-Str. 29 15537 Erkner | 03361 340207 m.fueting@lebensmut.net | Erkner | Offenes und niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, deren Angehörige und Bezugspersonen |
| Ehrenfried-Jopp-Str. 54a 15517 Fürstenwalde/Spree | 03361 340207 a.frank@lebensmut.net | Fürstenwalde/Spree | |||
| Psychosoziale Beratung für Geflüchtete und Zugewanderte | Albatros Direkt | n. a. (Online-Beratung) | https://www.albatros- @ direkt.de/de/angebote/beratung-fuer- gefluechtete | n. a. | Muttersprachliche und kultursensible psychosoziale Beratung für Geflüchtete |
| AWO Landesverband Berlin e. V. (TransVer) | Brunnenstraße 188-190 10119 Berlin | 030 209 69 04 0 transver@charite.de | Berlin | Information und Beratung von Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte mit psychischen Problemen | |
| Ipso-Care | n. a. (Online-Beratung) | @ https://www.ipso-care.com/home-14.html | n. a. | Psychosoziale Online-Beratung | |
| KommMit e. V. (Psychosoziales Zentrum) | Frankfurter Str. 4 15517 Fürstenwalde/Spree | 030 66 64 07 20 /-23 j.dittmar@kommmit.eu i.petzoldova@kommmit.eu b.aink@kommmit.eu b.rohrer@kommmit.eu | Fürstenwalde/Spree | Psychosoziale Beratung, Gruppenangebote etc. | |
| Robert-Koch Str. 37 15890 Eisenhüttenstadt | Eisenhüttenstadt | ||||
| Turmstraße 21, 10559 Berlin | Berlin | ||||
| Xenion - Psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte e. V. | Paulsenstraße 55 - 56 12163 Berlin | 030 880667322 | Berlin | Psychotherapie für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie psychosoziale Betreuung | |
| Zentrum Überleben | Turmstraße 21 10559 Berlin | 030 30 39 06 0 mail@ueberleben.org | Berlin | Ambulante, medizinische sowie psychotherapeutische Versorgung für Überlebende von Folter und Kriegsgewalt |
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