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Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Vergabeverfahren UVgO Zentrale Vergabestelle LOS, Stand 10/18
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der
Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Der Landkreis Oder-Spree verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte der Landkreis Oder-Spree Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Landkreis Oder-Spree, Dezernat III, Zentrale Vergabestelle, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow Telefon: 03366/35 1505 E-Mail: vergabestelle@l-os.de
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten
Landkreis Oder-Spree, Behördliche Datenschutzbeauftragte, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow
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Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten
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a) Zweck der Verarbeitung
Durchführung eines Vergabeverfahrens
- b) Rechtsgrundlage
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i. V. m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz
- Empfänger von personenbezogenen Daten
Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern.
Soweit das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG) vertraglich vereinbart wird/ist, meldet die Vergabestelle nach § 10 Absatz 3 BbgVergG der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 BbgVergG vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 46 Absatz 1 UVGO teilt die Vergabestelle unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.
Die Vergabestelle informiert nach § 30 Abs. 1 UVGO nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren.
Die Vergabestelle übermittelt die im Vergabeverfahren erhobenen Daten an die ausschreibenden Stellen des Landkreises.
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Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Vergabeverfahren UVgO Zentrale Vergabestelle LOS, Stand 10/18
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungspflichten § 79 Landeshaushaltsordnung Brandenburg.
- Rechte der betroffenen Person
Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen.
Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z. B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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