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Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft „Bethanien“ in Beeskow einschließlich der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit Vergabenummer: 58 14 1141 26
Landkreis Oder - Spree
- Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration -
Vergabeunterlagen zur Öffentlichen Ausschreibung
„Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft Bethanien in 15848 Beeskow, Frankfurter Straße 11 einschließlich der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit“
Vergabenummer: 58 14 1141 26
Stand: 29.09.2026
Hinweis: Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen deshalb weder kopiert noch ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Urhebers anderweitig genutzt werden. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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Die Vergabeunterlagen zu dieser Ausschreibung umfassen folgende Unterlagen:
A Vorbemerkungen
B Leistungsverzeichnis
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Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile
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Angaben zur Liegenschaft 2.1 Lage- und Objektbeschreibung 2.2 Unterbringungskapazität 2.3 Kommunikationstechnik 2.4 Medienversorgung 2.5 Zugangsrecht, Hausrecht
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Regelungen zur Organisation des Heimbetriebes 3.1 Hausordnung 3.2 Heimordnung 3.3 Sicherheitskonzept 3.4 Gewaltschutzkonzept 3.5 Hygieneplan und Pandemieplan 3.6 Brandschutzordnung 3.7 Unterweisung der Beschäftigten
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Anforderungen an den Betrieb des Objektes 4.1 Leistungsumfang der Betreibung 4.1.1 Aufnahme, Unterbringung und Verlegung 4.1.2 Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wohnbetriebs 4.1.3 Energetisches Nutzerverhalten 4.1.4 Ausstattung der Unterkunft 4.1.5 Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen 4.1.6 Verbrauchsmaterial 4.1.7 Sicherstellung der Reinigung und Pflege des Gebäudes und der Außenanlagen 4.1.8 Verkehrssicherungspflichten 4.1.9 Meldepflichten im Zusammenhang mit Gefahrensituationen 4.2 Leistungsumfang der Betreuung der Bewohnerschaft 4.2.1 Zielgruppe 4.2.2 Aufgabenspektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit 4.2.3 Erfüllung der Aufgaben 4.2.4 Dokumentation der Aufgabenerfüllung 4.2.5 Meldepflichten im Zusammenhang mit der Belegung 4.2.6 Berichterstattung 4.3 Kooperation mit Ehrenamtlichen, Spenden
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Personal 5.1 Personaleinsatz 5.2 Weitere Anforderungen an das Personal 5.3 Qualifikation 5.3.1 Personal in der Migrationssozialarbeit
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5.3.2 Heimleitung 5.3.3 Service 5.4 Fort- und Weiterbildung
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Beauftragung eines Wachschutzunternehmens 6.1 Leistungen des Landkreises Oder-Spree 6.2 Anforderungen an das Wachschutzunternehmen 6.3 Anforderungen an den Personaleinsatz 6.4 Anforderungen an das Sicherheitspersonal 6.5 Berufliche Qualifikation und Kenntnisse des Sicherheitspersonals, Nachweiserbringung 6.6 Aufgaben des Sicherheitspersonals
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Vergütung und Kostenerstattung 7.1 Personal- und Personalnebenkosten 7.2 Sachkosten für die Betreibung und Betreuung 7.3 Wachschutzkosten 7.4 Kostenanpassung und Steuerpflicht
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Haftung, Versicherung, Ausschlussfrist
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Vertragsdauer, Kündigung, Sonderkündigung
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Pflichten bei Vertragsende
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Abschluss von Unterverträgen, Pflichtenübergang
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht
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Öffentlichkeits- und Pressearbeit
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Nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen
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Vertragsstrafe
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Recht zur Leistungskontrolle
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Vertragsänderung, Abtretungsverbot
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Schriftform, salvatorische Klausel, Gerichtsstand
C Prüfung der Angebote und einzureichende Unterlagen
D Wertung der Angebote
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E Anlagen
- Preisblatt
- Formvorlage Kostenkalkulation
- Formvorlage Kalkulation Stundenverrechnungssatz
- Auftragsverarbeitungsvertrag
- Zuständigkeiten für Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen
- Formblatt Integrationsvereinbarung
- Formblatt Monitoring der Leistungserbringung
- Formblatt Meldung zum Personaleinsatz
- Handreichung „Was ist gute Migrationssozialarbeit“
- Hausordnung für die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oder-Spree
- Unterbringungssatzung
- Rahmen-Hygieneplan zu §36 Infektionsschutzgesetz
- Katalog „Fragen und Antworten“
- Rahmenkonzept zum Schutz von geflüchteten Menschen in Gemeinschaftsunterkünften
- Anzeige über Verstöße gegen die Unterbringungssatzung / Hausordnung
A Vorbemerkungen
Gemäß § 1 und § 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchfüh- rung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) sind die Aufnahme, die vorläufige Unterbringung und die migrationsspezifische soziale Unterstützung von Flücht- lingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen öffentliche Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf alle Personenkreise gemäß § 4 LAufnG.
Der Landkreis Oder-Spree ist verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Einrichtun- gen der vorläufigen Unterbringung zu errichten, zu unterhalten und die Betreuung des in § 4 LAufnG näher genannten Personenkreises zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der beschriebe- nen Aufgaben kann gemäß §§ 10 (2) und 12 (2) LAufnG auf geeignete Dritte übertragen werden. Der Landkreis Oder-Spree beabsichtigt die Wahrnehmung seiner Pflichtaufgaben auf einen ge- eigneten Auftragnehmer, der im Rahmen dieses Verfahrens ermittelt werden soll, zu übertragen.
B Leistungsverzeichnis
- Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile
(1) Der Landkreis überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung der in diesem Leistungsver- zeichnis (inklusive Anlagen) beschriebenen Aufgaben.
(2) Das der Aufgabenerfüllung zugrundeliegende Vertragsverhältnis wird mit Erteilung des Zu- schlages im Vergabeverfahren geschlossen. Seite 4 von 48
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(3) Die einzuhaltenden Rahmenbedingungen für die Aufgabenübertragung und -erfüllung im Bereich Unterbringung und Migrationssozialarbeit sind insbesondere in den folgenden Bestimmungen bzw. Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung geregelt: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) Durchführungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz (LAufnGDV) Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz für die Auf- nahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewan- derten Personen (LAufnGErstV) EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) Unterbringungssatzung des Landkreises Oder-Spree Hausordnung für die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oder-Spree Arbeitsschutzgesetz Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
(4) Etwaige allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers fin- den keine Anwendung.
(5) Dieses Verfahren wird als Öffentliche Ausschreibung gemäß den Anforderungen der Unter- schwellenvergabeordnung (UVgO) durchgeführt. Weitere Rechtsgrundlagen sind das Bran- denburgische Vergabegesetz (BbgVergG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen (GWB).
(6) Sollten im Vergabeverfahren Unklarheiten entstehen oder die Ausführungen in den Anlagen und Formularen Fragen aufwerfen, können diese über die Kommunikationsplattform des „Vergabemarktplatzes Brandenburg“ schriftlich bekundet werden. Die Antworten zu allen eingehenden Fragen werden in der Regel zeitnah und öffentlich beantwortet und bis zum Ablauf des 06.10.2026 in einem Katalog „Fragen und Antworten“ (Anlage 13) zusammengefasst veröffentlicht. Bitte beachten Sie die im Formular 3.1 („Auf- forderung zur Abgabe eines Angebotes“) angegebene Frist zur Einreichung von Fragen.
- Angaben zur Liegenschaft
2.1 Lage- und Objektbeschreibung
Die Leistungserbringung erfolgt in der Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete „Bethanien“ in der Frankfurter Straße 11 in 15848 Beeskow. Eigentümer des Objekts ist die Stadt Beeskow, der Landkreis Oder-Spree ist Mieter des Objekts. Das Objekt gliedert sich baulich in zwei Gebäude- teile, die als Objektteil 1 und Objektteil 2 bezeichnet werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist ausschließlich die Leistungserbringung im Objektteil 1. Dieser Gebäudeteil samt seinem Außenbereich befindet sich bereits seit 2016 als Gemeinschafts- unterkunft für Geflüchtete in der Nutzung, ist voll funktionsfähig sowie betriebsbereit. Der Ob- jektteil 1 ist nicht barrierefrei und verfügt über keine Aufzuganlagen. Auf dem Dach des Gebäudes ist eine Photovoltaik-Anlage installiert.
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Der direkt angrenzende Objektteil 2 wurde im Jahr 2024 grundsaniert und ist durch eine Verbin- dungstür im Gebäudeinneren erreichbar. Dieser Gebäudeteil ist ebenfalls voll funktionsfähig, jedoch derzeit ungenutzt. Eine anderweitige Nutzung oder finale Zweckbestimmung dieses zwei- ten Teils ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht verbindlich festgelegt, so dass eine spätere, se- parate Nutzung durch den Mieter oder Dritte möglich ist. Beide Gebäudeteile verfügen über separate und voneinander getrennte Versorgungsanschlüsse.
Der als Gemeinschaftsunterkunft genutzte Objektteil 1 verfügt über eine Gesamt-Nutzfläche von ca. 613 m², die sich auf 3 Geschosse (Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss) verteilt. Die Erschließung der oberen Geschosse erfolgt über ein Treppenhaus. Ein Keller ist nicht vorhanden. Die 19 Wohnräume in unterschiedlicher Größe haben eine Gesamtfläche ca. 283 m² und bieten bei voller Auslastung eine Unterbringungskapazität von 41 Plätzen.
Die einzelnen Geschosse sind wie folgt zu beschreiben:
Erdgeschoss:
sechs 2-Bett-Zimmer und ein 3-Bett-Zimmer mit insgesamt 15 Unterbringungsplätzen ein Krankenzimmer ein Büroraum für das Bertreiberpersonal mit angeschlossenem kleinen Abstellraum ein Wachschutzraum ein separates Personal-WC 2 Gemeinschafts-Sanitärräume (1x WC und Waschbecken, 1x Duschen) eine separate behindertengerechte Sanitäreinrichtung (Dusche, Waschbecken und WC) eine Gemeinschaftsküche
Obergeschoss:
fünf 2-Bett-Zimmer und zwei 3-Bett-Zimmer mit 16 Unterbringungsplätzen 2 Gemeinschafts-Sanitärräume (1x WC und Waschbecken, 1x Duschen) eine Gemeinschaftsküche
Dachgeschoss:
ein 1-Bett-Zimmer, drei 2-Bett-Zimmer und ein 3-Bett-Zimmer (10 Unterbringungsplätze) ein Gemeinschaftsraum 2 Gemeinschafts-Sanitärräume (1x WC und Waschbecken, 1x Duschen) eine Gemeinschaftsküche mit angeschlossenem Abstellraum
Die Waschmaschinen befinden sich in einzelnen Sanitärbereichen.
Das Unterkunftsgebäude ist im Außenbereich umgeben von einer großen Grünfläche mit Sitzge- legenheiten und einem Wäscheplatz sowie einer Pflasterfläche mit Parkmöglichkeiten für Kraft- fahrzeuge. Das gesamte Gelände ist mit einem Zaun umfriedet, auch zum Außenbereich des un- genutzten Gebäudeteils hin. An der Straße sind ein Personentor (Verbindung zum Haupteingang) sowie ein Zufahrtstor vorhanden und im Innenbereich ein Verbindungstor zum Außenbereich des ungenutzten Gebäudeteils. Alle Tore sind abschließbar. Im Umfeld des Objektes stehen Einfamilienhäuser und es grenzt im vorderen Bereich direkt an die Frankfurter Straße und im hinteren Bereich an den Bahrensdorfer See. Direkt vor dem Gebäude verläuft ein Fußweg und es befindet sich dort eine öffentliche Bushaltestelle.
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Der Zutritt zum Objekt erfolgt nur über straßenseitigen Haupteingang (Zugangskontrolle).
Das Objekt ist videoüberwacht. Der Außenbereich wird mit 3 Kameras überwacht (Innenhof, Sei- teneingang hofseitig und Haupteingang straßenseitig) und innerhalb des Gebäudes sind 5 Kame- ras installiert (1 Flurkamera je Geschoss und je 1 Kamera im Eingangsbereich und am Sozialbüro). Das Objekt verfügt über eine Brandmeldeanlage, die beim Sicherheitsdienst aufläuft.
2.2 Unterbringungskapazität
Die Gesamtkapazität beträgt 41 Unterbringungsplätze. Aktuell ist die Einrichtung mit 28 Personen belegt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anzahl der unterzubringenden Personen im Unterbringungsobjekt vom tatsächlichen Zugang abhängig ist und nicht gewährleistet ist, dass alle Unterbringungsplätze jederzeit vollständig belegt sind bzw. belegt werden können. Die Unterbringung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ist nicht vorgesehen.
2.3 Kommunikationstechnik
(1) Zur Gewährleistung der reibungslosen Zusammenarbeit ist der Auftragnehmer verpflichtet, Regelungen über Datenformate und Software mit dem Landkreis zu treffen (in der Regel die Standardanwendungen für Textbearbeitung und Tabellenkalkulation). Hierbei hat sich der Auftragnehmer auf die EDV-Systeme des Landkreises Oder-Spree ein- zustellen und die Vorgaben des Landkreises Oder-Spree zu beachten. Es erfolgt keine Vor- gabe zur Nutzung spezifischer Fachanwendungen oder Software.
(2) Weiterhin ist mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugriff in einem Gemeinschafts- raum sowie WLAN-Zugriff zur Nutzung durch die Bewohner betriebsbereit anzubieten.
2.4 Medienversorgung
(1) Die Verträge zur Belieferung mit Wasser/Abwasser, Strom, Gas und zur Abfallentsorgung werden durch den Landkreis Oder-Spree im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab- geschlossen.
(2) Die Verträge für Telefon und Internet sind durch den Auftragnehmer zu schließen.
2.5 Zugangsrecht, Hausrecht
(1) Das Betreten und Verlassen des Objektes wird kontrolliert. Eine Einlasskontrolle wird durch den Wachschutz im Eingangsbereich der Gemeinschaftsunterkunft gewährleistet.
(2) In der Gemeinschaftsunterkunft übt der Auftragnehmer das Hausrecht gegenüber Dritten im Auftrag des Landkreises Oder-Spree aus. Ausgenommen sind Hausverbote gegenüber untergebrachten Personen, die nur mit Zustimmung des Landkreises Oder-Spree erfolgen.
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(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vertretern des Landkreises Oder-Spree jederzeit Zu- tritt zur Unterkunft einschließlich aller Räume zu gewährleisten. Dies gilt ausdrücklich auch für die Bewohnerzimmer.
(4) Ordnungsbehördliche Maßnahmen sowie Polizeieinsätze dürfen seitens des Auftragneh- mers nicht behindert werden, vielmehr ist der Auftragnehmer hier im Rahmen der übertra- genen Aufgaben zur Mitwirkung verpflichtet.
(5) Weiterhin ist dem Eigentümer bzw. durch diesen beauftragten Dritten nach Abstimmung mit dem Landkreis Oder-Spree der Zutritt zur Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der Objektbewirtschaftung sowie der Durchführung von Bau- und Lieferleistungen zu gewäh- ren. Bauliche Maßnahmen hat der Auftragnehmer zu dulden. Etwaige Sanierungen oder Erweiterungen am Objekt unterstützt der Auftragnehmer und richtet seine Unterbringungs- aktivitäten und seine Migrationssozialarbeit entsprechend den räumlichen Bedingungen neu aus. Gehen damit Einschränkungen in der Qualität der vertraglich vereinbarten Leis- tung einher, so informiert der Auftragnehmer den Landkreis Oder-Spree mit dem Ziel, die Unterbringung und Betreuung abzusichern.
- Regelungen zur Organisation des Heimbetriebes
3.1 Hausordnung
Die vom Landkreis Oder-Spree erstellte Hausordnung für Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Oder-Spree ist anzuwenden. Der Auftragnehmer belehrt die Bewohner zur Hausordnung und lässt sich deren Kenntnisnahme schriftlich durch jeden einzelnen Bewohner bestätigen. Die Hausord- nung wird dem Auftragnehmer vor Beginn des Vertragszeitraumes in verschiedenen Sprachen übergeben.
3.2 Heimordnung
Der Auftragnehmer erstellt eine individuell auf die Gegebenheiten des Objekts sowie des Heim- betriebes abgestimmte Heimordnung. Diese ist dem Landkreis Oder-Spree spätestens zu Beginn des Vertragszeitraumes bekanntzugeben. Änderungen sind entsprechend mitzuteilen.
3.3 Sicherheitskonzept
(1) Die sicherheitsrelevanten Themen sind zusammen mit der Polizei und dem Landkreis Oder- Spree abzustimmen und durch den Auftragnehmer in einem Sicherheitskonzept zusammen- zufassen. In diesem werden Gefahrenlagen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft als auch von außen kommend identifiziert. Das Konzept soll mindestens Folgendes umfassen: Beschreibung der eigenen Sicherheitsmaßnahmen Präventions- und Schutzmaßnahmen Meldewege / Meldekette in Notfallsituationen bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen datenschutzkonforme Regelungen zur Videoüberwachung Einsatz und Einsatzumfang von geeignetem Wachpersonal
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Das Sicherheitskonzept soll auch die Möglichkeit einer befristeten Änderung einzelner Festlegungen bei besonderer Bedarfslage, welche zwischen dem Auftragnehmer, dem Landkreis Oder-Spree und der Polizei abgestimmt werden, enthalten.
(2) Das Sicherheitskonzept ist dem Landkreis Oder-Spree spätestens 2 Wochen vor Beginn des Vertragszeitraumes vorzulegen. Der Landkreis Oder-Spree stellt dann das Einvernehmen mit der Polizei her. Eventuelle Änderungshinweise sind durch den Auftragnehmer aufzu- nehmen.
(3) Bei Bedarf, welcher vom Auftragnehmer, der Polizei oder dem Landkreis Oder-Spree fest- gestellt wird, erfolgt eine Fortschreibung des Sicherheitskonzeptes durch den Auftragneh- mer. Dieses ist zur Einholung des Einvernehmens mit der Polizei dem Landkreis Oder-Spree vorzulegen.
3.4 Gewaltschutzkonzept
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Landkreis Oder-Spree innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Vertragszeitraumes ein Gewaltschutzkonzept nach § 8 Absatz 2 LAufnGDV vorzulegen. Als Grundlage für die Erstellung des Gewaltschutzkonzeptes dient das Rahmenkonzept zum Schutz von geflüchteten Menschen in Gemeinschaftsunterkünften (Anlage 14). Eventuelle Ände- rungshinweise sind durch den Auftragnehmer aufzunehmen. Bei Bedarf, welcher vom Auftrag- nehmer oder dem Landkreis Oder-Spree festgestellt wird, erfolgt eine Fortschreibung des Gewalt- schutzkonzeptes durch den Auftragnehmer und entsprechende Vorlage an den Landkreis Oder- Spree.
3.5 Hygieneplan und Pandemieplan
(1) Der Auftragnehmer hat einen Hygieneplan mit Reinigungs- und Desinfektionsplan analog den Vorgaben des vom Länder-Arbeitskreis erstellten Rahmen-Hygieneplans gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz für Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge, Asylbe- werber, Spätaussiedler und Obdachlose in der jeweils gültigen Fassung zu erstellen (siehe dazu Anlage 12).
(2) Weiterhin muss ein Pandemieplan zur Bewältigung pandemischer Situationen erstellt wer- den.
(3) Die Pläne sind dem Landkreis Oder-Spree spätestens zu Vertragsbeginn vorzulegen.
(4) Bei Bedarf, welcher vom Auftragnehmer oder vom Landkreis Oder-Spree festgestellt wird, erfolgt eine Fortschreibung des Hygiene- und/oder Pandemieplanes durch den Auftragneh- mer.
3.6 Brandschutzordnung
(1) Der Auftragnehmer erstellt eine individuell auf die Gegebenheiten des Objekts sowie des Heimbetriebes abgestimmte Brandschutzordnung gemäß DIN 14096.
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(2) Auf Anfrage unterstützt der Landkreis Oder-Spree bei der Erstellung.
(3) Die Brandschutzordnung ist dem Landkreis Oder-Spree spätestens zu Beginn des Vertrags- zeitraumes bekanntzugeben.
3.7 Unterweisung der Beschäftigten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung über die Inhalte dieses Leistungsverzeichnisses, dessen Anlagen sowie die durch- führungsrelevanten Inhalte seines eingereichten Angebotes zu unterrichten. Dies gilt im Rahmen der jeweils übertragenen Aufgaben ebenso für die Beschäftigten des Wach- schutzunternehmens. Im Falle eines Versäumnisses kann die Unterweisung durch den Landkreis erfolgen.
- Anforderungen an den Betrieb des Objektes
4.1 Leistungsumfang der Betreibung
4.1.1 Aufnahme, Unterbringung und Verlegung
(1) Die Belegung der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt durch Zuweisung der unterzubringen- den Personen durch den Landkreis Oder-Spree. Die Zimmerzuweisung erfolgt durch den Auftragnehmer. Der Landkreis Oder-Spree behält sich das Recht zur direkten Zimmerbele- gung im Einzelfall vor.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Übernahme der individuellen Unterbringung unter Berücksichtigung des Geschlechts sowie der Zugehörigkeit zu ethnischen, religiösen oder sonstigen Personengruppen. Hierbei sind insbesondere auch die besonderen Bedarfe schutzbedürftiger Personen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie zu beachten.
(3) Nach Möglichkeit hat die Belegung im Familienverband zu erfolgen. Es ist grundsätzlich nicht mehr als eine Familie in einem Raum unterzubringen.
(4) Bei geringen Belegungszahlen wirkt der Betreiber darauf hin, die untergebrachten Personen unter Beachtung des Absatzes 2 in geeignete Wohneinheiten zusammen zu führen. Einzel- belegungen von Wohnräumen sind zu begründen, sofern diese zu einer wesentlichen Ver- ringerung der Auslastungsmöglichkeiten führen.
(5) Der Auftragnehmer übergibt den Bewohnern die Erstausstattung entsprechend den Min- destbedingungen gemäß Anlage 3 der LAufnGDV.
(6) Der Auftragnehmer wirkt bei der Aufnahme, Verteilung und beim Auszug, insbesondere auch bei der Durchführung vorgesehener Verlegungen in andere Einrichtungen der vorläu- figen Unterbringung bzw. eigenen Wohnraum mit. Zu seinen Aufgaben zählen dabei insbe- sondere: Vorbereitung des Auszugs aus dem zugewiesenen Zimmer Rücknahme der übergebenen Bettwäsche und anderer Leihmaterialien
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bedarfsgerechte Organisation von Fahrdiensten (z.B. bei Auszug vulnerabler Personen)
(7) Der Auftragnehmer übergibt unter Wahrung des Postgeheimnisses die Privatpost an die untergebrachten Personen und hat dabei die Postausgabe für die Bewohner an den Erfor- dernissen der Erfüllung der Vorschriften des § 10 Asylgesetz auszurichten.
(8) Der Auftragnehmer führt ergänzend zur monatlichen Belegungsübersicht über (gemäß Punkt 4.2.5) eine tägliche Übersicht über die tatsächliche Anwesenheit der untergebrachten Personen. Die täglichen Anwesenheitslisten sind bei Bedarf dem Landkreis Oder-Spree, der Polizei oder der Feuerwehr vorzulegen.
4.1.2 Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wohnbetriebs
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet den ordnungsgemäßen Wohnbetrieb und ist verpflichtet, seine Leistungen sach- und fachgerecht in Übereinstimmung mit allen einschlägigen ge- setzlichen und behördlichen Bestimmungen (auch Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften) und technischen Normen, insbesondere auch unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der die vertraglichen Leistungen betreffenden DIN-Normen zu er- bringen. Die Einhaltung der festgelegten Standards ist ebenso sicherzustellen wie die Be- achtung der Besonderheiten des Vertragsobjekts und der Anforderungen, die sich aus des- sen Bereitstellung und Nutzung als Unterkunft im Sinne dieses Leistungsverzeichnisses er- geben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Betrieb des Vertragsobjektes einzuhalten, insbesondere für Hygiene, Betriebssi- cherheit, Gesundheits-, Unfall- und Brandschutz. Er stellt dies ggf. mit geeigneten Maßnah- men sicher. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Kontrollen im vorgeschriebenen Umfang unter Beteiligung der zuständigen Behörden durchzuführen und dem Landkreis Oder-Spree die entsprechenden Nachweise unverzüglich vorzulegen.
(2) Der Auftragnehmer stellt weiterhin die Einhaltung der Hausordnung für Gemeinschaftsun- terkünfte im Landkreis Oder-Spree und der Heimordnung sicher und setzt die für die Ge- meinschaftsunterkunft erstellten Konzepte und Pläne um.
(3) Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Übergabe der Einrichtung einen Brandschutzver- antwortlichen und Brandschutzhelfer zu benennen sowie deren Befähigung nachzuweisen. Ab diesem Zeitpunkt gehen alle Verpflichtungen des Landkreises Oder-Spree zur Einhal- tung des Brandschutzes sowie zur Durchsetzung der Einhaltung der Brandschutzordnung an den Auftragnehmer über.
(4) Der Auftragnehmer ist bei Eintritt eines Notfalles verpflichtet, anhand der von ihm im Si- cherheitskonzept dargelegten Meldekette eine Alarmierung sicherzustellen und bei Auslö- sung der Alarmierung den Landkreis Oder-Spree entsprechend zu informieren.
(5) Der Auftragnehmer benennt ausgebildete Ersthelfer und teilt dem Landkreis Oder-Spree auf Anforderung die benannten Personen und den Nachweis der Qualifikation mit.
(6) Der Auftragnehmer hat sich entsprechend § 15 Absatz 3 LAufnGDV von allen in der Einrich- tung tätigen Personen vor deren Einsatz und dann regelmäßig alle zwei Jahre ein Führungs- zeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen
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zu lassen. Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbu- ches verurteilt worden sind, dürfen nicht in der Einrichtung tätig werden. § 44 Absatz 3 Satz 4 bis 8 des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(7) Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Pflichten, insbesondere für den Einsatz von Ar- beitsmitteln und technischen Betriebsmitteln, zu erfüllen, mit dem Ziel, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren beim Betrieb von Gebäuden und Anlagen zu vermeiden oder zu verringern.
(8) Verstöße gegen die Unterbringungssatzung und/oder Hausordnung werden zur Anzeige ge- bracht. Soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, sind die Angaben des Verstoßes mittels der „Anzeige über Verstöße gegen die Unterbringungssatzung / Hausordnung“ (An- lage 15) an den Landkreis Oder-Spree zu übermitteln. Strafbare Handlungen sind bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(9) Der Auftragnehmer hat mindestens eine Informationstafel zu errichten. Auf dieser sind ak- tuelle, mehrsprachige und zielgruppenspezifische Aushänge, Hinweise und Pläne gut sicht- bar anzubringen.
(10) Der Auftragnehmer informiert den Landkreis Oder-Spree unverzüglich über sicherheitsre- levante Vorfälle (auch an Gebäudetechnik), Vandalismus, meldepflichtige Krankheiten, Ha- varien, Brände, Polizeieinsätze, ausgelöste Fehlalarmierungen der Feuerwehr, schwerwie- gende Konflikte und besondere bewohnerspezifische und unterbringungsrelevante Sach- verhalte. Als unterbringungsrelevante Sachverhalte gelten vor allem akute (psychische) Kri- sen und bewohnerspezifische Themen, welche ggf. Änderungen des Unterbringungsbedarfs bewirken.
4.1.3 Energetisches Nutzerverhalten
Zu den organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers in Bezug auf ein energiebewusstes Verhalten gehören:
(1) ein optimales Flächen- und Belegungsmanagement in Abstimmung mit dem Landkreis Oder-Spree
(2) eine Minimierung des zeitlichen und räumlichen Bedarfs von Heizung, Lüftung und Beleuchtung
(3) die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Raumtemperaturen und Luftfeuchtigkeit
(4) das Hinwirken auf einen sparsamen Umgang mit Energie, Wasser und Wärmeversorgung sowie auf die Reduzierung und korrekte Trennung von Abfällen.
Diese Anforderungen gelten im Hinblick auf die gesamte Liegenschaft, insbesondere in Bezug auf die Bewohnerzimmer.
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4.1.4 Ausstattung der Unterkunft
(1) Die Gemeinschaftsunterkunft ist bei Vertragsbeginn mit der Mindestausstattung nach LAufnGDV ausgestattet. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich die Ausstattungs- gegenstände bereits in Gebrauch befanden, aber funktionstüchtig sind. Eine Aufstellung der vorhandenen Ausstattung (Bestandsverzeichnis) wird bei Objektüberlassung an den Auf- tragnehmer protokolliert übergeben. Der Zustand des Vertragsobjekts, dessen Ausstattung und etwaige Abweichungen von dem Leistungsverzeichnis sind zum Zeitpunkt der Überlassung in einem Übergabeprotokoll ein- schließlich Bestandsverzeichnis schriftlich niederzulegen. Sollte das Vertragsobjekt nach Auffassung des Auftragnehmers bei der Überlassung eine von dem Leistungsverzeichnis abweichende Ausstattung aufweisen, die für eine vertrags- gemäße Nutzung des Vertragsobjekts nicht ausreichend ist, hat der Auftragnehmer dem Landkreis Oder-Spree die fehlenden Elemente unverzüglich nach Art und Umfang schrift- lich zu benennen. Der Landkreis Oder-Spree wird die mitgeteilten Elemente beschaffen und dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, wenn Abweichungen vom Bestandsverzeichnis vorliegen und der von dem Auftragnehmer angemeldete Bedarf tatsächlich notwendig ist, um die übertragene Leistung zu erbringen. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Vertragsobjekts ist aus- geschlossen. Der Landkreis Oder-Spree haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit.
(2) Soweit es bei den zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenständen zu Defekten inner- halb der gesetzlichen Garantie- und Gewährleistungsfristen kommt, ist der Landkreis Oder- Spree sofort zu informieren.
(3) Die Ersatzbeschaffung der Mindestausstattung erfolgt durch den Landkreis Oder-Spree und verbleibt in seinem Eigentum. Der Auftragnehmer meldet den Bedarf an persönlicher Aus- stattung quartalsweise schriftlich und unter Angabe der Gründe (z.B. Verlust, Zerstörung). Dies gilt gleichermaßen für Möbel, Elektro-Großgeräte der Kategorie „Weißware“ sowie den Fernseher des Gemeinschaftsraumes, wobei der Bedarf dafür jedoch jederzeit unverzüglich anzuzeigen ist und der Landkreis Oder-Spree unverzüglich den Ersatz bereitstellt.
(4) Für die Ausstattung des eigenen Personals sowie durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit den erforderlichen Arbeitsmaterialien einschließlich Technik und Software ist der Auftragnehmer verantwortlich.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das übergebene Bestandsverzeichnis laufend zu führen und zu aktualisieren. Zu Jahresende ist eine Inventur aller Ausstattungsgegenstände (ohne Verbrauchsmaterialien) durchzuführen und zu dokumentieren. Auf Verlangen des Landkreis Oder-Spree ist das Bestandsverzeichnis diesem vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die überlassenen Einrichtungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
(6) Der Auftragnehmer stellt die geeignete Ausstattung der Außenanlage zur Freizeitgestal- tung sowie für altersgerechte Aktivitäten im Freien zur Verfügung. Eventuell notwendige TÜV-Abnahmen obliegen dem Auftragnehmer.
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4.1.5 Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gemeinschaftsunterkunft einschließlich der Außen- flächen instand zu setzen und zu halten. Hierzu übernimmt er die in Anlage 5 dargelegten Aufgaben und trägt dafür die Kosten. Alle darin genannten Maßnahmen sind fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Maß- nahmen wird fällig, sobald und soweit diese aufgrund des Abnutzungsgrades erforderlich werden oder soweit die Anlage 5 dafür Intervalle festlegt.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Landkreis Schäden, auch den Verlust von Schlüsseln, unver- züglich nach Kenntnis anzuzeigen. Dies gilt auch bei einer Kostentragungspflicht des Auf- tragnehmers. Der Auftragnehmer hat jeden Schadensfall schriftlich zu dokumentieren und die Erfassung monatlich dem Landkreis zu übermitteln. Der Auftragnehmer haftet unbe- grenzt für den Verlust von Schlüsseln.
(3) Der Auftragnehmer ist für die Verhinderung von Vandalismusschäden innerhalb des Gelän- des und des Unterbringungsgebäudes verantwortlich. Vandalismusschäden, die eine Stö- rung des Heimbetriebes bzw. der Sicherheit bewirken, hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen.
4.1.6 Verbrauchsmaterial
Der Auftragnehmer übernimmt die laufende Ausstattung des Objektes mit Verbrauchs- und Hygi- eneartikeln. Hierzu zählt auch eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzausstattung bei Beschädi- gung, Verlust oder Zerstörung von beispielsweise Seifenspendern mit Seife, Desinfektionsmitteln, Toilettenpapierhaltern mit Toilettenpapier, Papierkörben, Papiertuchspendern und Papierhand- tüchern.
4.1.7 Sicherstellung der Reinigung und Pflege des Gebäudes und der Außenanlagen
(1) Dem Auftragnehmer obliegen die regelmäßige Reinigung und Pflege aller zur Verfügung gestellten Räume im Objekt, aller Verkehrsflächen (insbesondere Flure) sowie des Inventars und der Außenanlagen unter Einhaltung sämtlicher Hygienebestimmungen und Auflagen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Sauberkeit. Die Fensterflächen sind anlassbezo- gen (40 Fenster + 12 Dachfenster). Der Auftragnehmer ist darüber hinaus für die regelmäßige Lüftung aller zur Verfügung ge- stellten Räume im Objekt verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt im eingezäunten Bereich des Objektes die Grün- und Strauchpflege (einschl. Mahd, Entsorgung des gesamten Schnitt- und Fällgutes sowie Lau- bes).
(3) Der Auftragnehmer hat die ihm überlassenen Räume und das Inventar von Ungeziefer freizuhalten und bei Bedarf erforderliche Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu veran- lassen.
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(4) Der Auftragnehmer beschafft Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel. Er stellt eine ord- nungsgemäße Reinigung sicher. Er stellt insbesondere sicher, dass die untergebrachten Personen der Reinigungspflicht für ihre abgeschlossenen Wohneinheiten nachkommen.
4.1.8 Verkehrssicherungspflichten
(1) Der Auftragnehmer übernimmt in vollem Umfang die dem Eigentümer bzw. dem Landkreis Oder-Spree obliegende Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das gesamte Vertragsobjekt, insbesondere auch soweit sie sich aus § 836 BGB ergibt. Zu diesen Pflichten gehören ins- besondere die Straßenreinigungspflicht, das Beseitigen von Schnee und Eis, das Streuen bei Glatteis und die Beseitigung von Streugut nach der Winterperiode entsprechend der jeweils geltenden Vorschriften. Die Pflichten beziehen sich auch auf den kompletten eingezäunten Bereich der Gemein- schaftsunterkunft.
(2) Der Auftragnehmer stellt die Verkehrssicherheit der Unterkunft u. a. durch regelmäßige Be- gehungen und Kontrollen des Vertragsobjektes sicher. Der Auftragnehmer informiert den Landkreis Oder-Spree vollständig und rechtzeitig schriftlich über etwaige Gefahren und ge- fahrenerhöhende Umstände. Er beseitigt etwaige Gefahrenquellen unverzüglich, soweit ihm die Bewirtschaftung obliegt. Andernfalls sichert er die Gefahrenquelle ab, zeigt sie un- verzüglich an und kontrolliert die Beseitigung durch den zuständigen Dritten.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Prüfung von übernommenen und selbst oder von den Bewohnern eingebrachten ortsveränderlichen Elektrogeräten nach den Bestimmungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 3 (DGUV V3), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu veranlassen. Dabei sind die Prüffristen der DGUV V3 sowie aller DIN-Normen einzuhalten. Die zugehörige Dokumentation, insbesondere Prüf- protokolle, Mängellisten und Betriebsanweisungen sind dem Landkreis Oder-Spree auf An- forderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Auftragnehmer ist im Übrigen zur Anzeige von Mängeln/Gefahren nach § 536 c BGB verpflichtet.
(5) Von eventuellen Schadensersatzansprüchen wegen einer von ihm zu vertretenden Ver- kehrssicherungspflichtverletzung hat der Auftragnehmer den Landkreis Oder-Spree freizu- stellen.
4.1.9 Meldepflichten im Zusammenhang mit Gefahrensituationen
Bei Gefahrensituationen und besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei Brand, Gewaltvor- fällen, Vandalismus oder Übergriffen von außen, bei denen die Feuerwehr und/oder Polizei be- teiligt wurde, ist der Auftraggeber unverzüglich, in jedem Fall noch am selben Tag, über das Er- eignis zu informieren. Die Information hat durch den Auftragnehmer oder den eingesetzten Wachschutz per E-Mail an folgende Adresse zu erfolgen: integration@l-os.de.
Die Mitteilung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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eine kurze Beschreibung des Vorfalls, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Angaben zu den beteiligten bzw. betroffenen Personen, soweit für die Dokumentation des Vorfalls erforderlich, Angaben zur Beteiligung bzw. zum Einsatz von Feuerwehr und/oder Polizei die getroffenen bzw. eingeleiteten Maßnahmen.
4.2 Leistungsumfang der Betreuung der Bewohnerschaft
4.2.1 Zielgruppe
Aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage erfolgt die Migrationssozialarbeit ab dem 01.01.2027 nur für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartner- schaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen wer- den Ausländerinnen und Ausländer, denen nach § 23 Absatz 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wurde
4.2.2 Aufgabenspektrum der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit
Die soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit zielt darauf ab, der Zielgruppe nach 4.2.1 eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung einschließlich der notwendigen Inanspruchnahme der sozialen und integrativen Unterstützungssysteme zu ermöglichen. Dabei sind die Integrati- onsbereitschaft der aufgenommenen Person und die Aufnahmebereitschaft sowie die Aufnahme- fähigkeit des Gemeinwesens zu befördern. Insbesondere besteht das Ziel der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit darin, die gesell- schaftliche Integration und Teilhabe der Bewohner in allen Lebensbereichen nachhaltig zu un- terstützen. Dies betrifft im Wesentlichen die integrationspolitischen Handlungsfelder materielle Sicherheit, Sprache, soziale Kontakte und Freizeit, Bildung, Arbeit, Gesundheit, Werte/ Normen, Rechte/ Pflichten, Alltagskompetenzen, Wohnen, Krisenbewältigung und Umgang mit besonde- ren persönlichen Lebensumständen.
Der zu betreuende Personenkreis wird im Integrationsprozess systematisch begleitet, beraten und befähigt, die Anforderungen des Alltags selbstständig zu erfüllen und sich am sozialen Leben zu beteiligen. Zur Förderung des Verselbständigungsprozesses ist zunächst der Aufbau einer vertrau- ensvollen Beziehung wichtig.
Darüber hinaus werden die zu Betreuenden in die Lage versetzt, die gesellschaftlichen, verwal- tungsrechtlichen, leistungsrechtlichen und sozialen Strukturen zu verstehen und adäquat zu nut- zen. Es wird weiterhin darauf hingearbeitet, dass andere soziale Unterstützungsangebote (vor al-
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lem Regeldienste) bei Bedarf eigenständig aufgesucht werden. Hierzu informiert die Migrations- sozialarbeit über bestehende bedarfsgerechte Unterstützungs- und Beratungsangebote. Außer- dem werden Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe aufgezeigt sowie Systemverständnis vermittelt.
Die nachfolgende, nicht abschließende Auflistung präzisiert die in Anlage 4 der LAufnGDV vorge- gebenen Aufgaben im Bereich der Migrationssozialarbeit als unterbringungsnahe Unterstützung:
(1) Unterstützung und Beratung zu Aufnahme- und Verwaltungsabläufen sozialpädagogische Begleitung der Wohnsitznahme Unterstützung bei der Erstorientierung im neuen Lebensumfeld (ggf. in Form eines „Be- grüßungspaketes“), insbesondere Aufzeigen von Möglichkeiten der sozialen und kulturel- len Infrastruktur, wohnortnaher medizinischer Versorgung und Einkaufsmöglichkeiten, der Nutzung des ÖPNV mit Fahrplanausdruck (ggf. Wegetraining) usw. Ermittlung des individuellen Unterstützungsbedarfes des Einzelnen im Rahmen des Anamnesegespräches und Hilfeplanung Vermittlung allgemeiner Informationen über administrative Verfahrensabläufe, je nach Bedarf Erstbegleitung zu mit der Aufnahme und dem Asylverfahren verbundenen Verwal- tungsterminen Aufzeigen von und Beratung zum Zugang zu Ämtern und Behörden, insbesondere Hilfe- stellung bei Anträgen, Formularen und administrativem Schriftverkehr (keine inhaltliche Gesprächsführung)
(2) Beratung zu leistungsrechtlichen Fragen Erklärung des Sozialsicherungssystems in Deutschland Beratung zu Fragen der Antragsstellung, zu den Voraussetzungen der Leistungsgewäh- rung, zum Leistungsumfang und zu Anspruchseinschränkungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach dem SGB II und dem SGB XII in Absprache mit den jeweiligen Sachbearbeitern des Landkreises Oder-Spree Beratung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungssysteme
(3) Beratung zum Zugang zu Regeldiensten und -angeboten sowie zu themen- oder zielgruppen- spezifischen Angeboten (beispielsweise Verfahrensberatung, psychosoziale Versorgung, Be- ratung in Diskriminierungsfällen, Hilfsangebote bei Gewaltbetroffenheit sowie Information zu Präventionsmaßnahmen, Frauenberatung, Kinderschutz, Familien- und Erziehungsberatung, schulpsychologische Beratung, Suchtberatung, Schuldnerberatung, medizinische Beratung) Ermittlung des Bedarfes individueller und zielgruppenspezifischer Unterstützungsmaß- nahmen und Beratung zum Zugang zu entsprechenden Beratungsangeboten (ggf. Kon- taktaufnahme und direkte Vermittlung) Unterstützung bei damit verbundenen administrativen Abläufen insbesondere Hilfestel- lung bei Anträgen, Formularen und dem allgemeinen Schriftverkehr kultursensible, mehrsprachige Informationen zum Angebotsspektrum und zu den Kontak- ten bestehender Dienste und Beratungsangebote
(4) Unterstützung bei der Organisation, Mitgestaltung und Einhaltung der wohnformspezifischen Lebensbedingungen zur Sicherstellung eines gelingenden Zusammenlebens unter der Be- rücksichtigung von individuellen und Bedarfen spezifischer Gruppen (Einbindung der Bewoh-
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nerschaft in Abläufe, Befähigung zur Wahrnehmung der Interessen durch Beteiligungsstruk- turen, Ermöglichung des Zugangs zu einer unabhängigen Ombudsstelle einschließlich Kri- senintervention, Konfliktprävention, Konfliktvermittlung) Kennenlernen kulturell vorgegebener Normen, Werte und Verhaltensstandards in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Hinweise zur Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Gleichbehandlung von Angehörigen verschiedener Nationen, unter- schiedlicher religiöser oder politischer Anschauungen oder sexueller Orientierung Schaffung von Mitgestaltungsmöglichkeiten und Initiativen zur Selbstorganisation, ins- besondere durch Bewohnerversammlungen, beschäftigungsfördernde Maßnahmen usw. Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen sowie tagesstrukturierender und sozial- integrativer Freizeitangebote Krisen- und Konfliktintervention, insbesondere Umsetzung der im Rahmen eines erarbei- teten Gewaltschutzkonzeptes aufgezeigten Maßnahmen zur Gewaltprävention und Ge- waltintervention
(5) Auszugsbegleitung beim Unterkunftswechsel und beim Wechsel in die eigene Wohnung so- wie Unterstützung beim Eingehen und bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Mietver- hältnis und beim Umgang mit nachbarschaftlichen Regeln und Konflikten Vermittlung von Wohnkompetenz im Sinne einer Beratung zu den Rechten und Pflichten als Mieter (sicherer und ressourcenschonender Umgang in der Unterkunft, deren Mobiliar und Medien, Vermittlung der Hausordnung sowie Kontrolle der Einhaltung, Umgang mit Betriebs- und Nebenkosten, ggf. Beratung zur Organisation und Reinigung des Haushalts und den nachbarschaftlichen Gepflogenheiten des Miteinanders) Auszugsmanagement im Sinne der Unterstützung bei der Organisation und Koordinierung von Umzügen in Absprache mit dem SG Unterbringung des Amtes für Ausländerangele- genheiten und Integration sowie dem die Betreuung übernehmenden Migrationssozialar- beiter der neuen Einrichtung
(6) Vermittlung von Personen, bei denen Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer Gruppe der besonders Schutzbedürftigen nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU vorliegen, an den entsprechenden Fachberatungsdienst sowie Umsetzung entsprechend festgestellter Bedarfe im Zuge der Anamnese und der Weiterschreibung der Integrationsvereinbarung regel- mäßige Prüfung auf Anhaltspunkte insbesondere traumatischer Verfolgungs-, Flucht- und Gewalterfahrungen sowie physischer und psychischer Beeinträchtigungen Vermittlung sowie ggf. Begleitung zum örtlichen Fachberatungsdienst in Abhängigkeit der Schutzbedarfsfeststellung Eruierung der Umsetzungsmaßnahmen in Abstimmung mit Fachberatungsdienst und Landkreis Oder-Spree
(7) individuelle Integrationsförderung und Integrationsbegleitung aktive Ermittlung des jeweiligen Unterstützungsbedarfes des Einzelnen hinsichtlich des Spracherwerbs, der Integration in Kindergärten und Schulen sowie in Ausbildung, Be- schäftigung und Arbeit, der jeweiligen sozialen und kulturellen Integration im Rahmen der Anamnese und der Integrationsvereinbarung Bereitstellung von Informationen zum Zugang zu Sprach-, Bildungs- und Beschäfti- gungsangeboten insbesondere Vermittlung in einschlägige Beratungsangebote Bereitstellung von Informationen zum Zugang und Unterstützung beim Zugang zu ziel- gruppenspezifisch relevanten Angeboten, z.B. LSBTIQ-Flüchtlinge, Angehörige religiö- ser Minderheiten
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(8) Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensführung von Anfang an Unterstützung einer lebenspraktischen Befähigung der Selbstversorgung und Alltagsbe- wältigung im Verselbständigungsprozess Beratung und Unterstützung bei der Organisation des täglichen Lebens insbesondere bei der Selbstaneignung von Alltagskompetenzen im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe in den Lebensbereichen Wohnen, Gesundheit, Sprache, Bildung, Arbeit, Umgang mit admi- nistrativen Institutionen/ Behörden Vermittlung von Kompetenzen im Umgang mit Finanzen, Verträgen, Versicherungen
(9) Unterstützung von Eltern insbesondere bei der Erziehung und Betreuung ihrer minderjähri- gen Kinder Vermittlung von Werten und Normen des deutschen Schul- und Bildungssystems, zur Bedeutung der Rolle von Kindern und Kindererziehung in der deutschen Gesellschaft und den aus dem Erziehungsauftrag resultierenden Verantwortlichkeiten Unterstützung beim Zugang zu Bildung, Kindertageseinrichtung und sozialer Teilhabe in Form von Freizeitangeboten und Begegnungsmöglichkeiten Kontaktanbahnung zum Jugendamt bei Bedarf nach Hilfen zur Erziehung bzw. zu ande- ren Beratungsstellen
(10) gemeinwesenorientierte Arbeit im Kontext der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zur Integration und interkulturellen Sensibilisierung, Unterstützung von Begegnungsmög- lichkeiten aktive Kontaktaufnahme zum wohnortnahen nachbarschaftlichen Wohnumfeld Ansprechpartner und Berater für Akteure im Sozialraum sozialraumorientierte Organisation interkultureller Begegnungen unter aktivem Einbe- zug von ehrenamtlich Tätigen in enger Kooperation mit den Freiwilligenzentren
(11) Unterstützung der Einrichtung und Anwendung eines niedrigschwelligen, gegebenenfalls zielgruppenausgerichteten Beschwerdemanagements, insbesondere einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen Gewalt in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung transparente Kommunikation möglicher Ansprechpartner für den Beschwerdefall ge- genüber der Bewohnerschaft konstruktiver Umgang mit Beschwerden
(12) Gezielte Betreuung von Personen mit einem individuellen komplexen Bedarf bzw. mit be- sonderen Problemlagen (insbesondere psychiatrisch auffällige Personen, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen, körperlich Erkrankte) unter engem Einbezug der relevanten Regelstrukturen gezielte Unterstützung bei den besonderen Bedarfen Durchführung stabilisierender Maßnahmen Verweisberatung und proaktiver Einbezug weiterer (psychosozialer) Angebote, insbe- sondere des Sozialpsychiatrischer Dienst kontinuierlicher Austausch mit den einbezogenen Fachdiensten
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4.2.3 Erfüllung der Aufgaben
(1) Bei der Aufgabenerfüllung sind die unter Nummer 3 der Anlage 4 zur LAufnGDV genannten Qualitätsstandards der Migrationssozialarbeit zwingend einzuhalten (insbesondere Grund- standards der Sozialen Arbeit, Weisungsfreiheit, aufgabenadäquate Anwendung von ein- schlägigen Methoden der Sozialen Arbeit, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Datenschutz und Schweigepflicht, Dokumentation und Aktenführung, Erreichbarkeit aufgrund verlässli- cher Öffnungs- und Beratungszeiten). Diese Grundstandards werden zudem durch die ein- schlägigen Regelungen dieses Leistungsverzeichnisses ergänzt. Insbesondere durch die vom Landkreis Oder-Spree erstellte Handreichung „Was ist gute Migrationssozialarbeit?“ (Anlage 9).
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet für den Landkreis Oder-Spree die Erreichbarkeit der Heimleitung bzw. Migrationssozialarbeit zu den folgenden Zeiten: Dienstag und Donnerstag von 10:00 bis 17:00 Uhr Darüber hinaus wird die ununterbrochene Erreichbarkeit des Wachschutzes vorausgesetzt.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet für die Bewohnerschaft eine persönliche Ansprechbarkeit der Heimleitung bzw. Migrationssozialarbeit an mindestens 4 Werktagen pro Woche.
(4) Ansprechpartner für den Landkreis Oder-Spree sind die benannte Heimleitung und - so- fern vorhanden und benannt - ebenso deren Stellvertretung. Die Heimleitung und dessen Stellvertretung sind für den Auftragnehmer jeweils zur Entgegennahme von Erklärungen aller Art im Zusammenhang mit diesem Vertrag bevollmächtigt.
(5) Der Auftragnehmer stellt dem Landkreis Oder-Spree die Kontaktdaten der zur Vertragser- füllung eingesetzten Beschäftigten nebst deren jeweiliger Zuständigkeit zur Verfügung. Diese Kontaktdaten sind durch den Auftragnehmer stets auf dem aktuellsten Stand zu hal- ten und an den Landkreis Oder-Spree zu übermitteln.
(6) Im Zusammenhang mit der zu leistenden migrationssozialarbeiterischen Betreuung wird zunächst der jeweilige Unterstützungsbedarf einer neu aufgenommenen Person des zu be- treuenden Personenkreises im Rahmen einer sorgfältigen Anamnese ermittelt. Im An- schluss erfolgt eine Integrationsplanung, die die individuellen sozialen und kulturellen Spezifika berücksichtigt und spätestens jährlich fortgeschrieben wird. Bei der Integrations- planung sind die wesentlichen Handlungsfelder
Bildung und Sprache Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung gesellschaftliche und soziokulturelle Integration Wohn- und Alltagskompetenz
zu berücksichtigen. Es werden fallbezogene Unterstützungsmaßnahmen geplant, durchge- führt, analysiert und im jeweiligen Verlauf dokumentiert. Zur Umsetzung der Integrations- planung ist vor allen Dingen eine regelmäßige proaktive Ansprache der einzelnen Bewoh- ner entsprechend des jeweiligen Hilfebedarfes erforderlich. Der Integrationsplan ist in Bezug auf jeden Klienten nach Übernahme der Betreuung unter Nutzung eines vom Landkreis Oder-Spree vorgegebenen Formulars „Integrationsvereinba- rung“ (Anlage 6) zu erstellen und fortzuschreiben.
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Der Landkreis Oder-Spree hat das Recht, sich Integrationsvereinbarungen des zu betreuen- den Personenkreises jederzeit anlassbezogen vorlegen zu lassen.
4.2.4 Dokumentation der Aufgabenerfüllung
Zur Dokumentation der Aufgabenerfüllung ist es unter anderem erforderlich, eine personenbezo- gene Fallakte mit den folgenden Bestandteilen zu führen:
Daten zur Person, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zur familiären Situation, zum Famili- enstatus, zur gesundheitlichen Situation, zu Sprachkenntnissen, zum Bildungsabschluss, zum Berufs- oder Studienabschluss, zur Berufshistorie und zur Religionszugehörigkeit Sozialbericht als Listung der einzelnen Beratungskontakte mit dem Klienten sowie der den Integrationsprozess des Einzelnen betreffenden Ereignisse (Datum des Kontakts/ Ereignisses sowie kurze Zusammenfassung und Ergebnis der Beratung/ Kurzbeschreibung des Ereignis- ses) Integrationsvereinbarung sowie Auswertungen und regelmäßige Fortschreibungen
4.2.5 Meldepflichten im Zusammenhang mit der Belegung
(1) Der Auftragnehmer meldet dem Landkreis Oder-Spree belegbare Plätze ggf. unter Benen- nung spezifischer Anforderungen zur Belegung dieser.
(2) Der Auftragnehmer übermittelt dem Landkreis Oder-Spree bis zum 5. Werktag des jeweili- gen Folgemonats eine Übersicht der von ihm in der Einrichtung betreuten Fälle (Name, Rechtskreis, Anschrift, Geburtsdatum, Datum Erteilung Aufenthaltstitel, Datum Beginn und Ende der Betreuung).
(3) An- und Abmeldungen aufgrund von Ein- bzw. Auszügen, Geburten, Tod und unbekannter Abwesenheit erfolgen unverzüglich an den Landkreis Oder-Spree.
4.2.6 Berichterstattung
(1) Zum 28.02.2028 ist ein Jahresbericht über die Aufgabenerfüllung im zurückliegenden Jahr zu erstellen. Dieser besteht aus einem statistischen Teil und einem Wortbericht.
(2) Der statistische Teil wird mit Hilfe des Formulars „Monitoring der Leistungserbringung“ (Anlage 7) eingereicht. Der Auftragnehmer füllt dieses Formular vollständig aus. Ergän- zende Erläuterungen sind an entsprechender Stelle möglich. Eine Anpassung des Formulars ist einvernehmlich möglich.
(3) Der Wortbericht ergänzt den statistischen Teil. Je nach Bedarf kann eine ausführliche Dar- stellung zu einzelnen Aussagen aus dem statistischen Bericht erfolgen. Er enthält darüber hinaus Informationen über
die Erfüllung der unter 4.2.2 genannten Aufgaben in Verbindung mit aktuell und in Zu- kunft erwarteten Bedarfen der Bewohner in Bezug auf die einzelnen gelisteten Aufgaben
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Beteiligung der und Wirkungen auf die nachbarschaftlichen/ gesellschaftlichen Akteure die Umsetzung der Grundstandards der Sozialen Arbeit die Art und den Umfang eingesetzter Methoden der sozialen Arbeit unter dem Gesichts- punkt der jeweiligen Betreuungsschwerpunkte die Erreichbarkeit der Betreuungs- und Beratungsangebote der Migrationssozialarbeit Art und Umfang der mitarbeiterbezogenen Fort-, Weiterbildungs- sowie Supervisions- und Intervisionsaktivitäten (Einzelauflistung je Mitarbeiter) aufgetretene Sprachmittlungsbedarfe und Umgang damit Umsetzung der der Aufgabenerfüllung zugrundeliegenden Konzepte, insbesondere des Gewaltschutzkonzeptes.
(4) Auf Anforderung durch den Landkreis Oder-Spree sind anlassbezogene Berichte zu spezifi- schen Themen und Statistiken einzureichen.
4.3 Kooperation mit Ehrenamtlichen, Spenden
(1) Der Auftragnehmer pflegt mit den Ehrenamtlichen einen rücksichtsvollen, partnerschaftli- chen Umgang. Der Auftragnehmer arbeitet mit Ehrenamtlichen, freiwilligen Organisationen und den örtlichen Strukturen zusammen. Hierzu stellt der Auftragnehmer den Benannten Gemeinschaftsräume für die Durchführung integrativer Maßnahmen zur Verfügung, soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner vertraglichen Leistungen möglich ist.
(2) Der Auftragnehmer strebt eine konstruktive Lösung etwaiger Konflikte an. (3) Spenden darf der Auftragnehmer auf eigenes Risiko und nur zusätzlich zu den vertraglichen Leistungen entgegennehmen.
- Personal
5.1 Personaleinsatz
(1) Der Auftragnehmer setzt sein Personal gemäß diesem Leistungsverzeichnis ein. Er stellt sicher, dass das eingesetzte Personal, soweit erforderlich, über die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse bzw. über sonstige zur Durchführung der jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen Voraussetzungen verfügt.
(2) Für die Sicherstellung der genannten Aufgaben (ausgenommen Nummer 6.) sind
0,35 VZÄ für die Heimleitung 0,25 VZÄ für die Migrationssozialarbeit und 0,5 VZÄ für den Service (Hausmeistertätigkeiten und weitere Haushaltsdienste)
vorzuhalten. Ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) entspricht mindestens 39 Wochenstunden.
(3) Die Stellenanteile für Heimleitung und Migrationssozialarbeit können bei entsprechender Qualifikation grundsätzlich von demselben Beschäftigten erbracht werden.
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In diesem Fall muss jedoch zwingend eine Vertretungsmöglichkeit für länger als 3 Arbeits- tage andauernde Abwesenheiten (z.B. Urlaub, Krankheit, Kur) gewährleistet sein (siehe Ab- satz 13).
(4) Jeglicher Personaleinsatz bzw. jegliche Personalveränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landkreises Oder-Spree. Alle nach diesem Leistungsverzeichnis geforder- ten Nachweise zu den personellen Anforderungen des einzusetzenden Personals sind dem Landkreis Oder-Spree vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Neueinstellung und Vertretungspersonal, aber auch für Änderungen des Personalschlüssels (zeitlicher Einsatz) oder der Qualifikation des Personals. Sofern die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und die Qualifikationsvorgaben nach Prüfung eindeutig erfüllt sind, soll die Entscheidung in der Regel innerhalb von 14 Tagen erfolgen. In sonstigen Fällen erfolgt die Rückmeldung nach Abschluss des erforder- lichen Prüfverfahrens.
(5) Für die Personalmeldungen im Bereich der Heimleitung und Migrationssozialarbeit ist das vollständig ausgefüllte Formular „Meldung zum Personaleinsatz“ (Anlage 8) zu übersenden. Für die Stelle Service ist ausschließlich die Anlage 1 einzureichen. Weitere erforderliche Angaben zum beantragten Personaleinsatz können formlos vorgelegt werden. Der Landkreis Oder-Spree stimmt nach entsprechender Prüfung der vorgesehenen Beschäf- tigung zu. Vor der Zustimmung des Landkreises Oder-Spree darf das Personal nicht zur Auf- gabenerfüllung eingesetzt werden.
(6) Der Auftragnehmer hat den zu Vertragsbeginn geplanten Personaleinsatz in Bezug auf alle Stellen bis zum 07.12.2026 an den Landkreis Oder-Spree zu melden und die nach diesem Leistungsverzeichnis geforderten Nachweise beizufügen.
(7) Wird bereits in den Angebotsunterlagen Personal namentlich benannt, welches die Quali- fikationsanforderungen erfüllt und vom Landkreis nach Absatz 5 bestätigt wurde, ist dieses nach der Erteilung des Zuschlags zur Durchführung der Dienstleistung auch einzusetzen.
(8) Sollte zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe das benötigte Personal noch nicht oder nicht vollzählig beim Auftragnehmer beschäftigt sein, ist durch den Auftragnehmer darzustellen, wie erreicht werden soll, dass zu Leistungsbeginn das den Anforderungen der Leistungsbe- schreibung entsprechende Personal zur Verfügung steht.
(9) Der Landkreis Oder-Spree ist berechtigt, Personal aus einem von ihm schriftlich zu erläu- ternden wichtigen Grund abzulehnen. Der Auftragnehmer darf das abgelehnte Personal nicht zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung einsetzen und hat dieses unver- züglich durch Personal zu ersetzen, das den vertraglichen Anforderungen entspricht. Ebenso kann eine bereits erteilte Zustimmung zum Personaleinsatz aus einem zu erläutern- den wichtigen Grund widerrufen werden. Der Auftragnehmer darf das abgelehnte Personal nicht mehr zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung einsetzen.
(10) Für das im Bereich Migrationssozialarbeit und im Bereich Heimleitung eingesetzte Perso- nal, welches nur anteilig Aufgaben entsprechend dieses Vertrages übernimmt, ist dem Landkreis Oder-Spree mit Hilfe des Formulars „Meldung zum Personaleinsatz“ (Anlage 8) mitzuteilen, in welchen anderen Projekten ein Einsatz erfolgt. Der Landkreis Oder-Spree ist auch über Änderungen laufend in Kenntnis zu setzen.
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(11) Vorhandene oder beabsichtigte Nebentätigkeiten des eingesetzten Personals im Bereich Migrationssozialarbeit und im Bereich Heimleitung sind dem Landkreis Oder-Spree hin- sichtlich Inhalt und Umfang unverzüglich anzuzeigen. Ein wichtiger Grund zur Ablehnung des Personals bzw. der beabsichtigten Nebentätigkeit wäre insbesondere gegeben, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag oder berech- tigte Interessen des Landkreises Oder-Spree zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere auch, wenn aufgrund des Gesamtumfangs der beruflichen Tätigkeiten nicht sichergestellt ist, dass der nach diesem Vertrag vorgesehene Stellenanteil tatsächlich und uneinge- schränkt erbracht werden kann.
(12) Der Landkreis Oder-Spree hat das Recht, den Einsatz und die Qualifikation des Personals, einschließlich des externen Personals, unangekündigt im Rahmen der Qualitätssicherung zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat dem Landkreis Oder-Spree auf Verlangen sämtli- che zur Personalprüfung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Arbeitsverträge, Lohnab- rechnungen, Lohnjournale, Belege über Eingruppierung und Einstufung, Belege über Aus- zahlungen, Kontoauszüge, Zeugnisse, Qualifizierungsnachweise) innerhalb von einer Wo- che in Kopie zu überreichen. Die Einsichtnahme in Originale bleibt dem Landkreis Oder- Spree vorbehalten und erfolgt in der Personalstelle des Auftragnehmers. Soweit aus daten- schutzrechtlichen Gründen erforderlich, werden einzelne personenbezogene Daten un- kenntlich gemacht.
(13) Geplante Abwesenheiten im Umfang 0,35 VZÄ Heimleitung und/oder 0,25 VZÄ Migrations- sozialarbeit sind dem Landkreis Oder-Spree rechtzeitig vorab mitzuteilen. Personalausfälle (z.B. Krankheit) sind spätestens am 3. Tag des Ausfalles anzuzeigen. Der Landkreis Oder- Spree entscheidet in beiden Fällen, in welchem Umfang Vertretungen einzusetzen sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in einer vom Landkreis Oder-Spree gesetzten Frist den geforderten Personaleinsatz sicherzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen des eingesetz- ten Personals sowie der dem Landkreis Oder-Spree gegenüber bestehenden Zustimmungs- erfordernis wird auf die Regelungen in den Absätzen (4) und (5) sowie (9) bis (12) verwiesen.
(14) Für die Neu- bzw. Nachbesetzung von Stellen wird ein Zeitraum von bis zu 2 Wochen ab Vakanz zugrunde gelegt. Spätestens eine Woche vor Ablauf dieser Frist informiert der Auf- tragnehmer den Landkreis Oder-Spree über den Fortschritt der Stellenbesetzungen.
5.2 Weitere Anforderungen an das Personal
(1) Die Zuverlässigkeit des gesamten eingesetzten Personals hat der Auftragnehmer dem Land- kreis vor Aufnahme der Tätigkeit durch Vorlage von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), nicht älter als drei Monate, bei Staats- angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der EU das Europäische Führungszeugnis nach § 30b BZRG mit beglaubigter Übersetzung und bei Staatsangehörigen eines anderen Staa- tes mit vergleichbaren Unterlagen, nachzuweisen. Dies gilt auch bei Neueinstellungen wäh- rend der Vertragslaufzeiten. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist durch die Vorlage eines aktu- ellen Führungszeugnisses regelmäßig alle 2 Jahre nach Vertragsbeginn zu wiederholen. Gleiches gilt für alle ehrenamtlich Tätigen.
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(2) Über die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem An- gaben zum Datum des Führungszeugnisses und der Information, ob die das Führungszeug- nis betreffende Person wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234,235 oder 236 des Strafgesetzbuches rechtskräf- tig verurteilt worden ist, hervorgehen.
(3) Ergibt sich, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, darf diese Person nicht im Aufgabengebiet beschäftigt oder mit ehrenamtlichen Tätigkeiten betraut werden. Das Protokoll nach Absatz 2 ist in derartigen Fällen unverzüglich dem Landkreis in Kopie zu übergeben.
(4) Soweit die Unzuverlässigkeit eines Beschäftigten des Auftragnehmers auch nachträglich festgestellt wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dessen Einsatz mit sofortiger Wirkung zu beenden. Diesbezügliche arbeitsrechtliche Maßnahmen und die daraus resultierenden Kosten obliegen dem Auftragnehmer.
(5) Der Auftragnehmer stellt unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Bestimmungen und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Beschäftigten sicher, dass diese nach den Vorgaben des Arbeitsschutzes im erforderlichen Maß geimpft sind.
(6) Das in der Gemeinschaftsunterkunft eingesetzte Personal (einschließlich der Nachunter- nehmen) ist zu verpflichten, jegliches Tun und Handeln zu unterlassen und zu untersagen, insbesondere Meinungsäußerungen zu tätigen oder zu verbreiten, die als geschmack- und respektlos im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Gemeinschaftsunterkunft empfunden werden können, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen Asylbewerber, Flüchtlinge, andere Personen mit und ohne Migrationshintergrund aufstacheln und straf- rechtlich relevante Grenzen überschreiten.
5.3 Qualifikation
Sofern Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des Personals benannt sind, muss der jewei- lige Abschluss in Deutschland erworben worden sein bzw. im Falle einer ausländischen Berufs- qualifikation offiziell als gleichwertig anerkannt worden sein. Dem Einsatz von Personal, das sich im laufenden Anerkennungsverfahren befindet, kann auf Antrag zugestimmt werden.
5.3.1 Personal in der Migrationssozialarbeit
(1) Die für den Einsatz in der Migrationssozialarbeit einzuhaltenden Qualifikationsanforderun- gen ergeben sich aus Anlage 4 Nr. 3.5 der LAufnGDV. Das zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Personal hat über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse, in der Regel über die Qualifikation einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin oder eines staatlich anerkannten Sozialarbeiters/ Sozialpädagogen im Sinne von § 1 (1) Nr. 1a des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes zu verfügen. Darüber hinaus sollen einschlägige Fremdsprachenkenntnisse aktuelle Kenntnisse des Ausländerrechts, insbesondere des Asylgesetzes und des Asyl- bewerberleistungsgesetzes sowie des einschlägigen Sozial- und Verwaltungsrechts
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Kenntnisse zu migrations- und fluchtspezifischen, kulturellen und religiösen Besonder- heiten der Zielgruppen der Migrationssozialarbeit Kenntnisse über politische und soziale Verhältnisse in den Herkunftsländern sowie interkulturelle Handlungskompetenz und die Fähigkeit zu kultursensiblem Verhalten nachgewiesene Deutschkenntnisse mindestens entsprechend Niveaustufe C1 gemäß Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen für Sprachen (GER). vorhanden sein.
(2) Anträge auf Ausnahmen vom Qualifikationserfordernis sind nur möglich, wenn im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nachweislich kein Personal akquiriert werden kann, das die genannten Voraussetzungen erfüllt und das alternativ einzusetzende Personal über Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, die dem Aufgabengebiet entsprechen oder diese in angemessener Zeit tätigkeitsbegleitend durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen nachweislich erwirbt.
Etwaige Kosten, die im Zusammenhang mit einer erforderlichen Qualifizierung entstehen, werden nicht durch den Landkreis Oder-Spree getragen. Dies gilt insbesondere für Qualifi- zierungsmaßnahmen, die als Voraussetzung oder Auflage einer Zustimmung des LASV zur Ausnahme von den gesetzlichen Qualifikationsvorgaben erforderlich werden.
5.3.2 Heimleitung
(1) Das als Heimleitung eingesetzte Personal soll über einen einschlägigen Hochschulab- schluss mindestens auf Bachelorniveau oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Ge- eignet sind insbesondere Studienabschlüsse aus den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpäda- gogik, Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Sozialwissenschaften, Rechts- oder Verwal- tungswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre sowie vergleichbare Studiengänge, die für die Wahrnehmung von Leitungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben in einer Ge- meinschaftsunterkunft qualifizieren.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann von den genannten Qualifikationsanforderungen ab- gewichen werden, wenn das vorgesehene Personal durch einschlägige Berufserfahrung und sonstige Qualifikationen nachweislich über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten ver- fügt.
5.3.3 Service
Wünschenswert ist der Abschluss in einem handwerklichen Beruf oder erworbene vergleichbare Erfahrungen im Bereich Hausmeistertätigkeiten oder allgemeine Haushaltsdienstleistungen. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass das eingesetzte Personal insbesondere die in An- lage 5 genannten Aufgaben ausführen kann.
5.4 Fort- und Weiterbildung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die in der Migrationssozialarbeit Beschäf- tigten sowie die Heimleitung regelmäßig an für das Aufgabengebiet erforderlichen Fort- oder
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Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Zudem gewährleistet er die Qualifizierung der Beschäf- tigten durch Supervision, Intervision und anderweitige fachliche Begleitung und Unterstützung.
- Beauftragung eines Wachschutzunternehmens
Der Auftragnehmer beauftragt ein Wachschutzunternehmen nach Maßgabe dieses Leistungsver- zeichnisses und ist für die Durchführung und Einhaltung aller Bestimmungen verantwortlich. Die sicherheitsrelevanten Anforderungen, z.B. die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter je Schicht werden in Abstimmung mit der Polizei im zu erstellenden Sicherheitskonzept festgelegt (siehe Nummer 3.3). Die Vorgaben im Sicherheitskonzept sowie entsprechende Anpassungen und Ergänzungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Die Zusammenarbeit mit dem Wachschutzunternehmen kann sowohl in Form einer Bietergemein- schaft erfolgen oder als Nachunternehmen. Das Wachschutzunternehmen muss seine Leistung eigenständig erbringen und darf keine weiteren Nachunternehmen beauftragen.
6.1 Leistungen des Landkreises Oder-Spree
Für die Mitarbeiter des Wachschutzes steht ein separater Dienstraum zur Verfügung, von welchem aus die im Objekt installierte Videoüberwachungsanlage gesteuert und überwacht werden kann (siehe Nummer 2.1). Der Landkreis Oder-Spree stellt dem Auftragnehmer den Raum inklusive der Betriebskosten (sparsamer Umgang wird vorausgesetzt) mietfrei zur Verfügung. Eine Grundaus- stattung mit Möbeln ist zu Vertragsbeginn vorhanden. Die Personaltoilette des Betreiberperso- nals steht auch für die Mitarbeiter des Wachschutzes zur Verfügung. Separate Pausen- und Um- kleideräume stehen im gesamten Objekt nicht zur Verfügung.
6.2 Anforderungen an das Wachschutzunternehmen
(1) Das Wachschutzunternehmen ist für die Beaufsichtigung des Dienstbetriebes und einer stets aktuellen Unterweisung seiner Beschäftigten verantwortlich.
(2) Das Wachschutzunternehmen erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe, insbesondere die der Gewerbeordnung, der Bewa- chungsverordnung sowie der Bewacherregisterverordnung.
(3) Es ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Sofern der aktuell geltende tarif- liche Mindestlohn höher ist als der gesetzliche Mindestlohn, ist dieser höhere tarifliche Mindestlohn zu zahlen.
(4) Das Wachschutzunternehmen unterrichtet sein Personal jederzeit über relevante Änderun- gen in tätigkeitsbezogenen Gesetzlichkeiten oder Bestimmungen bzw. stellt dies über re- gelmäßige fachbezogene Weiterbildungen sicher. Der Nachweis über die Unterweisung und die Unterrichtung ist zu dokumentieren und auf Nachfrage des Landkreises Oder-Spree be- reitzustellen.
(5) Die Ausübung des Hausrechtes obliegt während der allgemeinen Geschäftszeit dem Auf- tragnehmer. Außerhalb der Bürozeiten überträgt der Auftragnehmer das Hausrecht dem
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Wachschutzunternehmen in dem Umfang, wie es die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie die Durchsetzung der Heimordnung erfordern. Hausverbote gegenüber Be- wohnern dürfen nur mit Zustimmung des Landkreises Oder-Spree ausgesprochen werden.
(6) Die einrichtungsspezifischen Aufgaben und die tätigkeitsbezogenen Bestimmungen dieses Leistungsverzeichnisses sind in einer vom Wachschutzunternehmen zu erarbeitenden Dienstanweisung zu regeln. Diese ist dem Landkreis Oder-Spree auf Anforderung zur Kennt- nis zu geben.
(7) Für die zur Leistungserbringung eingesetzten Sicherheitskräfte sind, soweit erforderlich, folgende Sachmittel in ausreichendem Umfang bereit zu stellen: geeignete einheitliche, saubere und ordentliche Dienstkleidung, welche die Sicherheitskräfte als Personal eines Sicherheitsdienstes erkennbar macht Dienstausweise mit Lichtbild Erforderliche Hilfsmittel (insbesondere Kommunikationsgeräte, Taschenlampen etc.)
6.3 Anforderungen an den Personaleinsatz
(1) Die personelle Besetzung entsprechend des Sicherheitskonzeptes ist zu jeder Zeit zu ga- rantieren. Personalausfälle sind sofort zu vertreten. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Landkreis Oder-Spree unverzüglich zu informieren.
(2) Die eingesetzten Sicherheitskräfte nehmen keine hoheitlichen Tätigkeiten wahr. Sie üben die Tätigkeit im Rahmen der jedermann zustehenden Rechte aus (vgl. § 34 a Abs. 5 GewO).
(3) Die eingesetzten Sicherheitskräfte dürfen während des Dienstes keine Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen, sowie Reizstoffsprühgeräte führen. Das Tragen von sonstigen gefährlichen Ge- genständen ist ebenfalls untersagt.
(4) Die eingesetzten Sicherheitskräfte wirken bei Konflikten deeskalierend auf die jeweiligen Beteiligten ein und unterstützen durch professionelles und verhältnismäßiges Vorgehen die vor Ort Beschäftigten des Auftragnehmers bei der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes. Die Sicherheitskräfte sollen zudem im Idealfall mögliche sicherheitsrelevante Vorfälle rechtzeitig erkennen und verhindern.
(5) Bei Unterbringung von Frauen und Kindern ist der Einsatz einer weiblichen Mitarbeiterin je Schicht vorrangig anzustreben. Die Bestrebungen sind dem Landkreis Oder-Spree auf Ver- langen nachzuweisen.
(6) Es ist untersagt, Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft im Sicherheitsdienst dieses Stan- dortes einzusetzen.
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6.4 Anforderungen an das Sicherheitspersonal
(1) Das eingesetzte Personal erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz im Si- cherheits- und Bewachungsgewerbe (insbesondere die der Gewerbeordnung, der Bewa- chungsverordnung sowie der Bewacherregisterverordnung) sowie die nachfolgenden An- forderungen.
(2) Es wird erwartet, dass das eingesetzte Personal den besonderen Anforderungen dieses Dienstes in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Es muss ausreichend flexi- bel sein und über kultursensible Fähigkeiten verfügen, sich auf einen ständig wechselnden Personenkreis und Personen aus anderen Kulturkreisen einzustellen. Während der Vertrags- laufzeit ist erfolgt für jede Sicherheitskraft mindestens eine Schulung zur interkulturellen Kompetenz mit Vermittlung von kultursensiblen Fähigkeiten. Der Schulungsnachweis ist dem Landkreis Oder-Spree auf Anforderung bereitzustellen. Alternativ wird anerkannt, wenn eine Teilnahme an einer entsprechenden Schulung in den letzten beiden Kalender- jahren vor Leistungsbeginn nachgewiesen werden kann.
(3) Während der gesamten Dienstzeit herrscht striktes Alkohol- und Betäubungsmittelverbot. In allen Gebäuden der Liegenschaft herrscht absolutes Rauchverbot. Das Mitbringen von betriebsfremden Personen ist untersagt. Die Sicherheitskräfte haben stets ein angemesse- nes Auftreten an den Tag zu legen. Zugleich müssen alle Sicherheitskräfte über eine gute Durchsetzungsfähigkeit verfügen, wobei stets Deeskalation Vorrang haben muss.
(4) Die Sicherheitskräfte haben eine einheitliche Dienstkleidung zu tragen und einen Dienst- ausweis bei sich zu führen und ununterbrochen sichtbar, z.B. in Brusthöhe am Körper zu tragen.
(5) Die eingesetzten Sicherheitskräfte sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Tatsachen verpflichtet, von denen sie im Rahmen oder auch nur bei Gelegenheit der Dienstausübung Kenntnis erlangt haben. Die Verschwiegenheitspflicht gilt insbesondere gegenüber ehren- amtlich Tätigen, gegenüber allen sonstigen Dritten und der Presse.
6.5 Berufliche Qualifikation und Kenntnisse des Sicherheitspersonals, Nachweiserbringung
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle von ihm im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Sicherheitskräfte jederzeit die Voraussetzungen nach § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO erfüllen in deeskalierendem Verhalten in Gefahrensituationen geschult sind jeweils aktuell in Brandschutz und Erster Hilfe geschult sind
(2) Der Auftragnehmer hat für jede von ihm im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Sicherheitskraft auf Anforderung des Landkreises Oder-Spree unverzüglich folgende Nach- weise über deren Eignung vorzulegen: Nachweis über die Anforderungen nach § 34 a GewO Nachweis der Schulung in Brandschutz und Erster Hilfe eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes eine Eigenerklärung, dass aktuell kein für die Tätigkeit relevantes Verfahren (z.B. Kör-
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perverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutz- delikte) anhängig ist. Die Beschäftigung von Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den § 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 182 bis 184 g, 184 i, 184 j, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind, ist unzulässig. Erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregis- tergesetzes, welches keine relevanten Eintragungen hinsichtlich der Eignung für die vor- gesehene Tätigkeit enthält und nicht älter als 6 Monate sein darf.
(3) Der Landkreis Oder-Spree behält sich vor, auch zu späteren Zeitpunkten die erneute Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses zu verlangen.
(4) Der Auftragnehmer stellt dem Landkreis Oder-Spree zu Vertragsbeginn und danach jeder- zeit auf Anforderung eine Übersicht der eingesetzten Sicherheitskräfte samt Angabe zur Qualifikation zur Verfügung. Die entsprechenden Nachweise sind zur Einsicht vorzuhalten.
6.6 Aufgaben des Sicherheitspersonals
(1) Nachfolgende Sicherheitsanforderungen müssen insbesondere gewährleistet werden: Bewachung und regelmäßige Bestreifung des Vertragsobjektes (einschließlich des Außen- geländes) im 24-Stundendienst von Montag bis Sonntag einschließlich der Feiertage Besetzung des Wachschutzbüros mit Kontrolle der Videoüberwachungsanlage Überwachung und Kontrolle des ein- und ausgehenden Personenverkehrs entsprechend der Hausordnung einschließlich der Protokollierung Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit gemäß den Bestimmungen des Sicherheits- konzeptes, des Gewaltschutzkonzeptes sowie der Heim-, Haus- und Brandschutzordnung Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Havarien, insbesondere Bedienung der Heizungsan- lage bei Ausfall, Personenrettung von körperbehinderten Personen Sofortige Einleitung von geeigneten Maßnahmen bei Gefahr im Verzug (für Leben und Ge- sundheit, bei Schäden am Vertragsobjekt) bis zum Eintreffen von Polizei oder Rettungs- diensten Feststellung und Dokumentierung von Straftaten, insbesondere von Sachbeschädigungen und anderen Verstößen gegen die Hausordnung und ggf. sofortige Einleitung von geeig- neten Maßnahmen Meldung von Vorkommnissen an die Heimleitung (z.B. in Form von Ereignisberichten) Verhinderung von Ruhestörungen durch die Bewohner Verhinderung von Sachbeschädigungen durch die Bewohner durch präventives Handeln Schadensverhütung und Schadensbegrenzung im Vertragsobjekt (Präsenz, Bestreifung) Öffnen und Schließen der Gemeinschaftsräume nach Vorgabe der Heimordnung
(2) Das Wachschutzunternehmen gewährleistet insbesondere bei Abwesenheit der Heimlei- tung, Migrationssozialarbeiter und des Servicepersonals jederzeit die Erreichbarkeit für den Landkreis Oder-Spree, z. B. zum Zwecke der Auskunftserteilung zur Anwesenheit von Be- wohnern, für kurzfristige Belegungen, Auskünfte über objektbezogene Daten sowie die Zu- gangsgewährung für den Landkreis Oder-Spree oder von diesem beauftragte Dritte.
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- Vergütung und Kostenerstattung
(1) Es erfolgt eine Vergütung maximal bis zur Höhe der mit dem Angebot eingereichten bzw. bestätigten Kalkulation. Geringfügige Überschreitungen einzelner Sachkostenpositionen (ausgenommen sind die Verwaltungsgemeinkosten) bis zu 10% sind unschädlich, wenn die Abweichung gleichzeitig an anderer Stelle durch Einsparungen gedeckt wird. Darüber hin- aus gehende Kosten werden nicht refinanziert.
(2) Kostenpositionen, welche im Rahmen der Angebotsabgabe eingereichten Kostenkalkula- tion nicht aufgeführt sind, können nur im Einzelfall bei ausführlicher Begründung zur Ab- rechnung anerkannt. Der Landkreis Oder-Spree muss den Kosten vor Entstehung zustim- men und die Kosten müssen an anderer Stelle durch Einsparungen gedeckt sein.
7.1 Personal- und Personalnebenkosten
(1) Es erfolgt eine Erstattung der tatsächlichen Personalkosten und Personalnebenkosten für die Heimleitung, Personal in der Migrationssozialarbeit und Servicepersonal entsprechend des geleisteten Einsatzes. Die Vergütung des Personals richtet sich grundsätzlich nach den tariflichen Bestimmungen des Auftragnehmers, soll in Anlehnung an den TVöD/TVöD-SuE aber auch die tatsächlichen Qualifikationen und Tätigkeiten angemessen berücksichtigen. Das bedeutet in der Regel, dass Personal, welches die vorgegebenen Qualifikationserfor- dernisse nicht erfüllt, geringer zu vergüten ist als Personal, welches die Qualifikationser- fordernisse erfüllt.
(2) Spätestens zum 31.03.2028 müssen die Personal- und Personalnebenkosten für das zurück- liegende Kalenderjahr auf Grundlage einer detaillierten Rechnungslegung (sog. Spitzab- rechnung) gegenüber dem Landkreis Oder-Spree nachgewiesen und abgerechnet werden. Die Abrechnung ist samt prüfbarer Belege in Kopie (Gehaltsabrechnungen, Quittungen, Rechnungen) einzureichen. Die dazugehörigen Originale sind zur Einsicht vorzuhalten. Bei jedem Beleg muss ein Bezug zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erkennen sein.
(3) Die Finanzierung erfolgt nur für tatsächlich entstandene, durch begründende Unterlagen belegte Kosten. Für die Abrechnung übermittelt der Landkreis Oder-Spree nach Vertrags- schluss ein Formblatt.
(4) Die abzurechnende Sachausstattung muss für die Leistungsdurchführung erforderlich sein. Wird die Sachausstattung nicht ausschließlich für die Leistungsdurchführung genutzt, kann nur der einschlägig nachweisbare Nutzungsanteil angerechnet werden. Kosten für die In- betriebnahme der Sachausstattung, wie zum Beispiel Installationskosten, gehören zum An- schaffungspreis. Leasing oder Miete von Sachausstattung können abgerechnet werden, wenn dies gegenüber dem Kauf wirtschaftlicher ist.
(5) Anschaffungen, die den Anschaffungspreis von 150,00 € (netto) übersteigen, können im Rahmen der bestätigten Kalkulation nur angeschafft werden, wenn die Anschaffung vorab durch den Landkreis Oder-Spree genehmigt wurde. Solche Anschaffungen sind in einem Inventarverzeichnis aufzuführen, das dem Landkreis Oder-Spree jährlich zum 31. März übermittelt wird. Zum Vertragsende führt der Auftragnehmer auf Grundlage der Abschrei- bungstabelle (derzeit Anlage 10 zum Bewertungsleitfaden Brandenburg – BewertLBbg) in
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der jeweils gültigen Fassung eine Restwertermittlung durch und übermittelt diese an den Landkreis Oder-Spree. Der ermittelte Restwert ist dem Landkreis Oder-Spree zu erstatten.
7.2 Sachkosten für die Betreibung und Betreuung
(1) Die Erstattung der belegungsabhängigen Sachkosten erfolgt in Form des Tagessatzes und in Abhängigkeit von der Anzahl der tageweise tatsächlich betreuten Personen.
(2) Der Auftragnehmer rechnet den Tagessatz nach Ablauf eines Monats auf Grundlage der Anwesenheitsliste ab.
7.3 Wachschutzkosten
(1) Die Kosten für Wachschutzleistungen werden außerhalb der Personal- und Sachkosten für den zurückliegenden Kalendermonat durch den Auftragnehmer beim Landkreis Oder-Spree abgerechnet.
(2) Die Abrechnung erfolgt nach geleisteten Stunden anhand des angebotenen Stundenver- rechnungssatzes. Pausenzeiten werden nicht erstattet. Die monatlich geleisteten Stunden sind bei Rechnungslegung mit Einsatzübersichten nachzuweisen.
(3) Der Stundenverrechnungssatz muss alle für den Wachschutzeinsatz anfallenden Kosten be- inhalten (Bekleidung, technische und Sachausstattung usw.). Die Vorgaben zum Mindes- tentgelt nach dem Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Bran- denburg bzw. nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz sind zu beachten. Der Höchstsatz je Stunde, den der Landkreis Oder-Spree an den Auftragnehmer zu zahlen hat, liegt bei dem in § 8 LAufnGErstV genannten Erstattungsbetrag. Für das Jahr 2026 lag der Erstattungsbetrag bei 32,05 €.
(4) Für die Erstattung der Wachschutzkosten ist die Vorlage und Bestätigung des Sicherheits- konzeptes nach 3.3 erforderlich.
7.4 Kostenanpassung und Steuerpflicht
(1) Eventuelle Preisanpassungen während der Laufzeit (bspw. bei Tariferhöhungen) sind in den Preis von Anfang an einzukalkulieren.
(2) Sofern die Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist auch die zu entrichtende Umsatzsteuer in den Kosten zu kalkulieren. Ein Anpassungsanspruch bei Änderung des Steuersatzes bzw. Irrtum über die Steuerbefreiung besteht nicht.
7.5 Rechnungsstellung, Zahlung
(1) Der Auftragnehmer kann für die Personal- und Personalnebenkosten nach Nummer 7.1 bis im jeweils laufenden Quartal die Zahlung von Abschlägen fordern.
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(2) Der Landkreis ist jederzeit berechtigt, Änderungen des technischen Abrechnungsverfahrens mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen. Das Zahlungsziel kann hierdurch nicht verändert werden.
(3) Jegliche Zahlung erfolgt bargeldlos unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung wegen fehlerhaft berechneter Leistungen oder Forderungen. Bei Rückforderungen des Landkreises Oder-Spree aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Ist der Zahlungseingang beim Landkreis nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang eines Rückforderungsschreibens festzustellen, befindet sich der Auftragnehmer spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Rückzahlungsverpflichtung in Verzug.
- Haftung, Versicherung, Ausschlussfrist
(1) Der Landkreis Oder-Spree haftet nicht für Schäden, die Dritte, insbesondere die in der Ge- meinschaftsunterkunft untergebrachten Personen und deren Besucher sowie sonstige Per- sonen dem Auftragnehmer, seinen Nachunternehmern und den Beschäftigten der Vorge- nannten zufügen, soweit der Landkreis hierfür nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat.
(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden an dem zum Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft gehörenden Gebäude und der Außenanlage sowie den im Bestandsverzeichnis aufgeführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und technischen Geräten und Anlagen, die der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Beschäftigten der Vorgenannten vor- sätzlich oder fahrlässig verursachen.
(3) Wird der Landkreis von Dritten wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Auftragneh- mers, seiner Nachunternehmer oder der Beschäftigten der Vorgenannten in Anspruch ge- nommen, hat der Auftragnehmer den Landkreis von sämtlichen Ansprüchen unverzüglich auf schriftliche Aufforderung freizustellen. Die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidi- gung trägt der Auftragnehmer, soweit die Inanspruchnahme auf dem vorgenannten pflicht- widrigen Verhalten beruht.
(4) Der Landkreis haftet für die von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Personenschä- den. Für sonstige Schäden haftet der Landkreis bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und sonstige Vermögensschäden haftet der Landkreis nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.
(5) Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Vertragslaufzeit eine dem Betrieb angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Deckungssummen betragen mindestens:
- 10.000.000 EUR für Personenschäden
- 5.000.000 EUR für Sach- und sonstige Schäden.
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(6) Der Auftragnehmer hat die vertragsgemäße Versicherung innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung durch Vorlage einer Kopie des Versicherungsscheins sowie hier- nach jederzeit auf Verlangen des Landkreises Oder-Spree nachzuweisen. Der Auftragneh- mer ist für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes verantwortlich. Der Landkreis kann Vergütungszahlungen von der Vorlage eines aktuellen durch den Versicherer bestä- tigten Nachweises des bestehenden Versicherungsschutzes abhängig machen.
(7) Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstanden sind, sind gegenüber der jeweilig an- deren Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der anspruchsberechtig- ten Vertragspartei von dem Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen schrift- lich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend ge- macht werden, sind ausgeschlossen. Die fristgerechte schriftliche Geltendmachung wahrt die Ausschlussfrist. Eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb der Frist ist nicht erfor- derlich.
(8) Die Ausschlussfrist gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine abweichende Frist vorsehen.
- Vertragsdauer, Kündigung, Sonderkündigung
(1) Der Vertragszeitraum beginnt am 01.01.2027 und wird bis zum 31.12.2027 fest abgeschlos- sen („feste Betreibungs- und Betreuungszeit“).
(2) Der Landkreis ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kün- digen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
(3) Als wichtiger Grund gelten insbesondere schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Ver- tragspflichten sowie Sachverhalte, die einen Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB be- gründen, soweit diese auf die Durchführung dieses Vertrages übertragbar sind und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses unzumutbar machen. Daneben gelten insbesondere schwerwiegende Verstöße gegen den vertraglich geforder- ten Personaleinsatz sowie gegen die Qualifikationsanforderungen an das eingesetzte Per- sonal als wichtige Gründe.
(4) Der Landkreis Oder-Spree ist insbesondere dann berechtigt, den Vertrag aus einem wichti- gen Grund außerordentlich zu kündigen, wenn a) der Auftragnehmer trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung oder trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Abhilfe dieselbe oder eine gleichartige Pflichtverlet- zung nicht abstellt; b) das Tun oder Unterlassen des Auftragnehmers, seiner Nachunternehmer oder deren Beschäftigten schuldhaft zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben der Klienten (Bewohner) geführt hat; c) der Auftragnehmer schuldhaft in mindestens zwei Fällen Leistungen gegenüber dem Landkreis Oder-Spree abgerechnet hat, die tatsächlich nicht erbracht worden sind;
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d) der Auftragnehmer trotz schriftlicher Aufforderung berechtigte Haftungsansprüche des Landkreises Oder-Spree nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt; e) der Auftragnehmer schwerwiegend gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ver- stößt oder einen solchen Verstoß trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemes- senen Frist abstellt; f) die Nutzungsberechtigung des Landkreises Oder-Spree für das Vertragsobjekt endet und die vertraglich geschuldeten Leistungen deshalb nicht mehr erbracht werden können.
(5) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages oder der außerordentlichen Kündigung wird die vereinbarte Vergütung nur bis zur Beendigung des Vertrages höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung bezahlt.
(6) In dem Fall einer vom Auftragnehmer zu vertretenden außerordentlichen Kündigung durch den Landkreis haftet der Auftragnehmer für die erforderlichen und angemessenen Mehr- kosten, die dem Landkreis dadurch entstehen, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen in anderer Weise sichergestellt werden müssen. Die Ersatzpflicht für solche Mehrkosten ist auf den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Vertrag bei ordentlicher Kündigung frühestens hätte beendet werden können.
(7) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
- Pflichten bei Vertragsende
(1) Der Auftragnehmer hat das Gebäude bei Vertragsende gründlich gereinigt und in einem ordnungsgemäßen, zur unmittelbaren weiteren Nutzung geeigneten Zustand zu übergeben. Die Wände sind frei von Beschmierungen, Aufklebern, Beschriftungen und sonstigen Ver- schmutzungen zu übergeben.
(2) Die bei Vertragsbeginn zur Verfügung gestellten Ausstattungs- und Einrichtungsgegen- stände sowie technischen Geräte und Anlagen in gleicher Anzahl in ordnungsgemäßem Zu- stand zurückzugeben. Fehlende oder während der Vertragslaufzeit beschädigte Gegen- stände sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, soweit ihm die Ersatzbeschaffung dafür vertraglich oblag. Ersatzbeschaffungen des Auftragnehmers gehen bei Vertragsende ohne Wertausgleich in das Eigentum des Land- kreises Oder-Spree über.
(3) Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zum Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft überlasse- nen Schlüssel bei Vertragsende vollständig an den Landkreis Oder-Spree zurückzugeben.
(4) Im Falle eines Betreiberwechsels hat der Auftragnehmer innerhalb des letzten Monats vor Beendigung des Vertrages dem künftigen Betreiber nach vorheriger Abstimmung mit dem Landkreis Oder-Spree die erforderliche Vorbereitung auf die Übernahme des Betriebs der Gemeinschaftsunterkunft zu ermöglichen und hierzu insbesondere den erforderlichen Zu- gang zum Unterbringungsobjekt zu gewähren sowie erforderliche Einweisungen und Über- gabegespräche zu ermöglichen.
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- Abschluss von Unterverträgen, Pflichtenübergang
(1) Der Auftragnehmer hat die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer sowie Art und Umfang der von diesen zu erbringenden Leistungen zu benennen.
(2) Der Einsatz eines anderen als des bei Angebotsabgabe benannten Nachunternehmers sowie eine wesentliche Änderung des Umfangs der von einem Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landkreises Oder-Spree. Dies gilt auch für den erstmaligen Einsatz eines Nachunternehmers, der bei Angebotsab- gabe nicht benannt wurde. Die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert wer- den.
(3) Die Übertragung von wesentlichen oder vertragsprägenden Kernaufgaben auf Nachunter- nehmer ist ausgeschlossen. Die vom Auftragnehmer selbst zu erbringenden Kernaufgaben umfassen die Betreibung und die Migrationssozialarbeit der untergebrachten Personen.
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Nachunternehmer die für die jeweiligen Leistungen geltenden gesetzlichen, vertraglichen und fachlichen An- forderungen erfüllen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten und seiner Verantwortung gegenüber dem Land- kreis Oder-Spree.
(5) Vertragspartner und Schuldner der Leistung gegenüber dem Landkreis Oder-Spree ist aus- schließlich der Auftragnehmer. Erweist sich ein Nachunternehmer als nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig, hat der Auftragnehmer den Untervertrag unverzüglich au- ßerordentlich zu kündigen.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Durchführung dieses Vertrages die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzuhalten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass Personen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Beschäftigten des Auftragnehmers, die untergebrachten Personen sowie sonstige Personen, die mit der Durch- führung des Vertrages in Berührung kommen. Die gesetzlichen Ausnahmen von den Benachteiligungsverboten bleiben unberührt.
- Datenschutz, Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Dies sind insbesondere:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg
- (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- § 19 LAufnG und § 16 LAufnGDV Die Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§ 78 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) gelten entsprechend.
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(2) Der Landkreis und der Auftragnehmer schließen für die Laufzeit dieses Vertrages eine „Ver- einbarung zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten“ gemäß Art. 28 der Daten- schutz-Grundverordnung (DSGVO), siehe Anlage 4. Die dort geregelten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind Bestandteil dieses Vertrages. Soweit Regelungen der Vereinba- rung zur Auftragsverarbeitung den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten konkretisieren, gehen diese den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Vertrages vor.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber den Adressaten der Migrationssozialarbeit die Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht. Er stellt sicher, dass die mit der Durchfüh- rung der Leistungen betrauten Personen über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten unter- richtet und, soweit gesetzlich erforderlich, zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Schriftliche Erklärungen zum Datenschutz und zur Entbindung der Schweigepflicht sind mit einer Information über den Zweck des Dokumentes in verschiedenen Sprachen zu ergänzen.
(4) Für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Migrati- onssozialarbeit sind insbesondere die besonderen gesetzlichen Vorgaben des § 19 LAufnG und des § 16 LAufnGDV zu beachten. Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage, eine wirksame Einwilligung oder eine sonstige datenschutzrechtlich zulässige Rechtsgrundlage besteht.
(5) Schwerwiegende Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen we- sentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darstellen (vgl. Nr. 9 Absatz 4, Buchstabe e).
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags stehende Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie die Nutzung des Namens und des Logos des Landkreises Oder-Spree vorab mit dem Landkreis abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, sonstige für Dritte bestimmte Be- richte und Informationen sowie sonstige öffentlichkeitswirksame Maßnahmen.
(2) Der Auftragnehmer hat bei Veröffentlichungen und sonstigen geeigneten Hinweisen im Zu- sammenhang mit der Leistungserbringung darauf hinzuweisen, dass die Leistung durch den Landkreis bzw. durch das Land Brandenburg finanziert wird.
(3) Der Auftragnehmer ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung aus diesem Vertrag nicht berechtigt, gegenüber Medien, insbesondere gegenüber Presse, Fernsehen oder Rundfunk, Auskünfte zu erteilen oder Stellungnahmen abzugeben, soweit diese die vertrag- lich geschuldeten Leistungen oder den Landkreis Oder-Spree betreffen, ohne zuvor die aus- drückliche Zustimmung des Landkreises Oder-Spree einzuholen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliches mit der Durchführung dieses Vertrags be- traute Personal entsprechend den vorstehenden Verpflichtungen schriftlich zu verpflichten und auf deren Einhaltung hinzuweisen.
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(5) Soweit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Personen abgebildet werden, hat der Auftrag- nehmer vor der Veröffentlichung die erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Per- sonen einzuholen und deren Erteilung auf Verlangen gegenüber dem Landkreis nachzuwei- sen.
- Nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen
(1) Nicht-, Schlecht- oder Minderleistungen hat der Auftragnehmer unverzüglich ohne geson- derte Aufforderung durch den Landkreis Oder-Spree zu beheben bzw. nachzuholen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Landkreis Oder-Spree unverzüglich über alle ihm bekannten Mängel, Leistungsstörungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Ausfüh- rung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu informieren. Unabhängig davon ist der Landkreis Oder-Spree berechtigt, Beanstandungen schriftlich gegenüber dem Auftragneh- mer geltend zu machen und Abhilfe zu verlangen.
(3) Erbringt der Auftragnehmer eine fällige und nachholbare Leistung nicht oder nicht ver- tragsgemäß, kann der Landkreis Oder-Spree – unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche – nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leis- tung die erforderliche Leistung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie, soweit ge- setzlich zulässig, einen angemessenen Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit sie gesetzlich entbehrlich ist. Der Landkreis Oder-Spree ist ferner berechtigt, die Vergütung entsprechend dem Umfang der nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung herabzusetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sofern eine Vergütungsminderung gesetzlich ein Vertretenmüssen voraussetzt. Der Auftragnehmer hat den Landkreis Oder-Spree über Umstände, die eine ordnungsgemäße Leistungserbrin- gung beeinträchtigen oder verhindern, unverzüglich zu informieren
(4) Werden die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht mit dem vertraglich vereinbarten Personalumfang erbracht, mindert sich die hierfür geschul- dete Vergütung entsprechend dem Umfang der tatsächlich nicht erbrachten Leistung. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der vereinbarte Personaleinsatz unterschritten wird und unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Ursache hierfür zu vertreten hat. Die Vergütungsminderung gilt entsprechend, wenn die Leistungen durch Personen erbracht werden, die die im Vertrag festgelegten Anforderungen an das einzusetzende Personal nicht erfüllen.
(5) Die Rechte des Landkreises Oder-Spree nach den vorstehenden Absätzen bestehen neben etwaigen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen, insbesondere auf Schadensersatz o- der Vertragsstrafe, soweit deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen.
(6) Der Landkreis Oder-Spree ist berechtigt, mit fälligen Forderungen des Landkreises Oder- Spree gegen fällige Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, die aus diesem Ver- tragsverhältnis, gleich welcher Rechtsgrundlage, resultieren. Der Auftragnehmer ist hier- über zuvor schriftlich zu benachrichtigen.
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- Vertragsstrafe
(1) Für die in den nachfolgenden Absätzen bezeichneten schuldhaften Pflichtverletzungen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe wird zusätzlich zu den sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen des Landkreises Oder-Spree fällig, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Setzt der Auftragnehmer das vertraglich vereinbarte Personal schuldhaft nicht oder nicht in dem vereinbarten Leistungsumfang ein oder setzt er Personen ein, die die vertraglich festgelegten Anforderungen an das einzusetzende Personal nicht erfüllen, hat er eine Ver- tragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 50 Prozent der für den jeweiligen Zeitraum kalkulierten Personalkosten der nicht oder nicht vertragsgemäß besetzten Personalstelle. Bei einem nur teilweise nicht vertragsgemäßen Personaleinsatz ist die Vertragsstrafe an- teilig zu berechnen. Die Vertragsstrafe wird für den gesamten Zeitraum der schuldhaften Pflichtverletzung berechnet.
(3) Für sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen, die zu einer nicht oder nicht vertragsgemä- ßen Erbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung führen und die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro je Pflichtverlet- zung festgesetzt werden.
(4) Die Summe der Vertragsstrafen ist auf insgesamt 10 Prozent des Auftragswertes für er- brachte Leistungen für das jeweilige Vertragsjahr begrenzt. Die in einem Vertragsjahr an- gefallenen Vertragsstrafen können bis zur Mitteilung über die geprüfte Endabrechnung für das jeweilige Vertragsjahr geltend gemacht werden.
(5) Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt von der Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Im Falle der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ist die Vertragsstrafe anzurechnen.
(6) Ist es dem Landkreis Oder-Spree im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- gesetz aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers nicht zuzumuten, bis zur vereinbarten Laufzeit am Vertragsverhältnis festzuhalten, kann der Landkreis Oder-Spree - über den Ersatz entstandener Schäden auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage hinaus
- vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% der kalkulatorisch bis zum regulären Vertragsende verbleibenden Gesamtauftragssumme fordern.
- Recht zur Leistungskontrolle
(1) Der Landkreis ist berechtigt, sich gemäß § 4 Nr. 2 VOL/B, § 9 BbgVergG über die vertrags- gemäße Ausführung der Leistung zu unterrichten und die hierfür erforderlichen Prüfungen durchzuführen.
(2) Der Landkreis ist insbesondere berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen und der Vorgaben der Leistungsbeschreibung durch Prüfungen vor Ort zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere für Prüfungen im Rahmen der Träger- und Qualitätsaufsicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken, den mit der Prüfung betrau- ten Personen Zugang zu den für die Prüfung relevanten Räumlichkeiten zu gewähren und
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die zur Prüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforde- rungen bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen der Qualitätssicherung ist der Landkreis Oder-Spree berechtigt, anlassbezogen oder stichprobenartig Einsicht in die zur Leistungserbringung geführten Falldokumentatio- nen zu nehmen, soweit dies zur Prüfung der vertragsgemäßen und fachgerechten Aufga- benerfüllung erforderlich ist. Die Einsichtnahme ist auf die für den jeweiligen Prüfzweck erforderlichen Daten zu beschränkten. Personenbezogene Daten sind, soweit der Prüfzweck dies zulässt, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
(4) Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, dem Landkreis auf Verlangen geeignete Nach- weise über die Einhaltung der arbeits-, sozial-, datenschutz- und tarifrechtlichen Verpflich- tungen sowie der weiteren nach § 128 Abs. 1 GWB zu beachtenden rechtlichen Verpflich- tungen vorzulegen, soweit diese für die Durchführung oder Kontrolle des Auftrags relevant sind.
- Vertragsänderung, Abtretungsverbot
(1) Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen während der Vertragslaufzeit können unter Beachtung der hierfür geltenden vergaberechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der §§ 130 und 132 GWB, sowie nach Maßgabe des § 2 VOL/B vereinbart bzw. verlangt werden. Soweit die vergaberechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Landkreises Oder-Spree Änderungen o- der Ergänzungen der vertraglich vereinbarten Leistungen auszuführen, sofern diese in ei- nem sachlichen Zusammenhang mit den bisher beauftragten Leistungen stehen. Dies gilt nicht, soweit die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen für den Auftrag- nehmer unmöglich oder unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Ver- tragsparteien unzumutbar ist.
(2) Das Änderungsverlangen ist dem Auftragnehmer grundsätzlich mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Beginn der geänderten oder zusätzlichen Leistung schriftlich mit- zuteilen, sofern in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. In begründeten Fällen kann der Landkreis eine kürzere Frist bestimmen, so- weit dem Auftragnehmer die Umsetzung innerhalb dieser Frist zumutbar ist.
(3) Die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen richtet sich nach § 2 VOL/B. So- weit danach eine Anpassung der Vergütung erforderlich ist, ist diese unter Berücksichtigung der tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers zu be- stimmen.
(4) Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des Landkreises Oder-Spree.
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- Schriftform, salvatorische Klausel, Gerichtsstand
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unbe- rührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzli- chen Vorschriften. Soweit eine Regelungslücke besteht, werden die Vertragsparteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlenden Rege- lung möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist.
(3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die für die Vertragsdurchführung erfor- derliche Kommunikation, Dokumentation und Nachweisführung erfolgt in deutscher Spra- che.
(4) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Landkreises Oder-Spree.
C Prüfung der Angebote und einzureichende Unterlagen
Die eingereichten Angebote müssen sämtliche Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllen, um in die Wertung (Abschnitt D) zu gelangen. Eine Nachforderung von fehlenden Unterlagen liegt allein im Ermessen des Landkreises Oder-Spree.
Die Nichtbeachtung bzw. Nichterfüllung der aufgeführten Anforderungen führt zum Ausschluss des Angebotes.
Mit dem Angebot sind neben den in Formular 3.4 „Zusammenstellung der Angebotsunterlagen“ genannten Unterlagen zusätzlich einzureichen:
- Das Preisblatt (Anlage 1)
Die Angebotswertung basiert auf dem im Preisblatt angegebenen Brutto-Gesamtpreis. Dieser setzt sich gemäß der Kalkulationsvorlage folgendermaßen zusammen:
Position A – WACHSCHUTZKOSTEN (Zelle E7) Position B – PERSONAL - UND PERSONALNEBENKOSTEN (Zelle E28) Position C – TAGESSATZKOSTEN*
Wichtig ist der korrekte Übertrag der Beträge aus der Kalkulation. Für die Position C wird der ins Preisblatt zu übertragene Angebotspreis folgendermaßen berech- net: Der in der Kalkulation (Zelle E71) ermittelte Tagessatz wird mit den Faktoren 41 (Anzahl der Unterbringungsplätze) und 365 (Tage) multipliziert. Da der Tagessatz in der Tabelle kaufmännisch gerundet ausgegeben wird, ist die Berechnung mit dem nominalen Wert fortzuführen, um in der Berechnung des Angebotspreises (und bei späteren Rechnungslegungen) Rundungsfehler zu
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vermeiden. Der Berechnungsweg ermittelt die maximal anfallenden Kosten und dient der Ver- gleichbarkeit der Angebote, er stellt keine Finanzierungszusicherung dar.
- Die Kostenkalkulation (Anlage 2)
Die Kostenkalkulation ist für den Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2027 zu erstellen. Dabei sind die folgenden Hinweise zu berücksichtigen:
a) Die im Formular benannten Kostenpositionen sind grundsätzlich refinanzierungsfähig. Wer- den vom Bieter weitere Kostenpositionen hinzugefügt, sind diese im Reiter „Erläuterung Kalkulation“ zu definieren und ihre Notwendigkeit zu begründen.
b) Bei der Personalkostenkalkulation ist die geplante Vergütung in Bezug auf die einzelnen Stellen darzustellen. Dabei ist die jeweilige Vergütungsordnung des Auftragnehmers zu- grunde zu legen. Anhand dieser ist eine Stellenbewertung und Eingruppierung vorzuneh- men. Sofern die anzuwendende Vergütungsordnung eine Stufenzuordnung vorsieht, erfolgt bei noch nicht besetzten Stellen eine Zuordnung zu der mittelsten in der jeweiligen Vergü- tungsordnung vorgesehenen Stufe. Der Einsatzumfang ist zwingend in Stunden anzugeben.
c) Die Geltendmachung von Verwaltungsgemeinkosten ist an 2 Positionen gestattet. Die belegungsunabhängigen Verwaltungsgemeinkosten dürfen maximal in Höhe von 10% der Personalkosten (Position 2.1 der Kalkulation) einkalkuliert werden und die belegungs- abhängigen Verwaltungsgemeinkosten maximal 5% der belegungsabhängigen Positionen (4.1 bis 7.8).
d) Für die personalabhängigen Sachkosten inklusive der Verwaltungsgemeinkosten gilt ein Höchstwert in Höhe von 15% der reinen Lohnkosten.
e) Aufgrund der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Aufgaben ist für die Kalkulation da- von auszugehen, dass kein Kraftfahrzeug fest vorzuhalten ist. Eine Nutzung von Poolfahr- zeugen oder bspw. eine Aufwandsentschädigung für die dienstliche Nutzung von Privat- Kraftfahrzeugen kann in angemessenem Umfang einkalkuliert werden.
f) Bei der Ermittlung des Tagessatzes darf eine durchschnittliche Belegung von 90% ange- nommen werden. Dies ist in der Kalkulationsvorlage bereits ausgewiesen und wird auto- matisch in die Berechnung einbezogen (siehe Zeile 70).
g) Zur Ermittlung der voraussichtlichen Wachschutzkosten ist von einer Doppelbesetzung rund um die Uhr auszugehen (48 zu leistende Bewachungsstunden an 7 Tagen je Woche).
h) Die tariflichen Voraussetzungen im Wachschutzgewerbe für das Jahr 2027 sind bekannt, so dass verbindlich kalkuliert werden kann. Spätere Anpassungen sind nur möglich, sofern neue tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nach der Angebotsabgabe bekannt wer- den bzw. in Kraft treten.
i) Im Zuge der zu erwartenden Anpassung des Erstattungsbetrages gemäß § 8 LAufnGErstV für das Jahr 2027 darf bei der Kalkulation für den Wachschutz ein Stun- denverrechnungssatz in Höhe von bis zu 33,00 € angenommen werden (siehe dazu Ab- schnitt B Nr. 7.3 Absatz 3).
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- Die Kalkulation für den Stundenverrechnungssatz (Anlage 3)
Für die in der Kostenkalkulation bzw. im Preisblatt ausgewiesenen Gesamtkosten für den Wach- schutz ist der zugrundeliegende Stundenverrechnungssatz gemäß der Vorlage aufzuschlüsseln. Ausgehend von 17.520 zu leistenden Bewachungsstunden muss das Produkt aus den Bewa- chungsstunden und dem aufgeschlüsselten Stundenverrechnungssatz den Gesamtkosten ent- sprechen (bitte Rundungsfehler vermeiden!). Die Aufschlüsselung bildet die Grundlage für nach diesem Leistungsverzeichnis zugelassenen An- passungen.
- Der unterzeichnete Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 4)
Hinweis: das Original wird erst nach Zuschlagserteilung vom künftigen Auftragnehmer abgefor- dert und sodann seitens des Landkreises Oder-Spree ebenfalls unterzeichnet).
- Nachweis der Eignung (Referenzen)
Ergänzend zu den in Vergabeformular „3.4 Zusammenstellung der Angebotsunterlagen“ genann- ten formalen Unterlagen, Erklärungen und Nachweisen sind aus der „Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen“ (aus Nummer 2c des Vergabeformulars) mindestens zwei erbrachte Leistungen hervorzuheben (oder erneut separat aufzuführen), welche vollumfäng- lich die folgenden Anforderungen erfüllen:
- die Leistung umfasste den Bereich der Migrationssozialarbeit (entsprechend der Definition nach dem Landesaufnahmegesetz Brandenburg)
- die Leistung wurde bereits für mindestens 1 Jahr durchgängig erbracht
- die Leistung wurde mit einem Stellenanteil von mindestens 0,5 VZÄ ( > 19,0 Wochenstunden) erbracht
Der Landkreis Oder-Spree behält sich gemäß § 122 GWB vor, die getätigten Angaben zu überprü- fen.
Hinweis: Die Nichterfüllung dieser Anforderungen ist ein Ausschlussgrund. Bieter, die diese Eig- nungsanforderung nicht nachweisen können, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
- Die Beantwortung der Praxisaufgaben
Es sind die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Aufgaben zu zwei Aufgabenkomplexen zu bearbeiten. Eine Beantwortung mit verständlichen Stichworten und/oder Stichpunkten ist ausreichend. Es sind ausdrücklich keine Ausformulierungen in Sätzen erforderlich. Die Beantwortung beider Aufgabenkomplexe soll daher 3 Seiten in (Schriftgröße 11) nicht über- schreiten. Soweit ausdrücklich Unterlagen gefordert werden, können diese ergänzend und vorrangig als Ablaufpläne der Anlage beigefügt werden. Hinweis: Nicht beantwortete Aufgaben werden generell mit 0 Punkten bewertet.
Aufgabenkomplex I: Betreibung und Migrationssozialarbeit Es sind bei 7 Aufgaben maximal 21 Punkte zu erreichen, der Ausgleichsfaktor beträgt 5.000.
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Aufgabenverständnis und praktische Aufgabenwahrnehmung
-
Strukturierung der Betreuung und Förderung der Selbständigkeit Stellen Sie dar, wie Sie die Unterstützungsbedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner in den Be- reichen Beratung, Alltagsbewältigung und Wohnen erkennen, priorisieren und die weitere Be- treuung darauf aufbauend strukturieren. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie die Selbständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner gefördert und eine dauerhafte stellvertretende Aufgabenübernahme vermieden wird. Die Darstellung kann in Form eines Ablaufplans erfolgen.
-
Praxisaufgabe – Unterstützung bei Behörden- und Alltagsangelegenheiten Eine Bewohnerin legt der Migrationssozialarbeit mehrere ungeöffnete bzw. nicht bearbeitete Schrei- ben unterschiedlicher Stellen vor, darunter Schreiben der Ausländerbehörde und der Leistungsbe- hörde sowie Unterlagen aus dem schulischen Bereich. Teilweise sind kurzfristige Fristen zu beachten. Beschreiben Sie Ihr Vorgehen. Gehen Sie dabei insbesondere darauf ein, wie Sie dringliche Handlungsbedarfe erkennen, die Bewohnerin bei der Bearbeitung unterstützen und eine eigen- ständige Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten fördern.
-
Praxisaufgabe- Sauberkeit, Ordnung und Konflikte im gemeinschaftlichen Wohnen In der Gemeinschaftsunterkunft kommt es wiederholt zu Konflikten aufgrund unterschiedlicher Vor- stellungen von Sauberkeit und Ordnung. Dies betrifft sowohl Bewohnerzimmer als auch gemein- schaftlich genutzte Bereiche, insbesondere Küche und Gemeinschaftsräume. Beschreiben Sie, wie in diesen Situationen vorgegangen wird. Stellen Sie dabei nachvollziehbar dar, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten der unterbringungsnahen Migrationssozialar- beit, der Heimleitung und dem Servicepersonal zukommen und wie die Bewohnerinnen und Be- wohner einbezogen werden.
Besondere Unterstützungsbedarfe und Krisen
- Praxisfall – psychische Problemlage Ein alleinstehender Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft fällt seit längerer Zeit durch erhebli- chen Alkoholkonsum auf. Wiederholt nimmt er notwendige Termine nicht wahr und kümmert sich trotz mehrfacher Hinweise nicht um die Verlängerung bzw. Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status bei der Ausländerbehörde. Im weiteren Verlauf entsteht der Eindruck einer zunehmenden Selbstvernachlässigung. Der Bewohner hat deutlich an Gewicht verloren, wirkt teilweise desorientiert und sein Zimmer ist stark verschmutzt; es besteht eine erhebliche Geruchsbelastung. Auch andere Bewohner fühlen sich hierdurch zuneh- mend beeinträchtigt. Der Bewohner äußert wiederholt, kein Geld für Lebensmittel zu haben bzw. nichts zu essen zu haben. Eine akute medizinische oder psychiatrische Gefährdung ist zunächst nicht eindeutig feststellbar. Unterstützungsangebote nimmt er nur unregelmäßig an. Stellen Sie in Stichpunkten Ihr Vorgehen als unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit dar. Ge- hen Sie dabei insbesondere ein auf:
- die Einschätzung und Priorisierung der bestehenden Problemlagen,
- den Umgang mit möglicher Selbstvernachlässigung und gesundheitlichen Risiken,
- das Vorgehen bei fehlender bzw. eingeschränkter Mitwirkung des Bewohners,
- die Einbindung weiterer interner und externer Stellen,
- die Abgrenzung zwischen sozialarbeiterischer Unterstützung, Selbstbestimmung des Be- wohners und erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie
- den Umgang mit Auswirkungen auf andere Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkunft.
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- Praxisfall – LSBTIQ* / Schutz und Vertraulichkeit Eine in der Gemeinschaftsunterkunft lebende Person berichtet der Migrationssozialarbeit vertraulich, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität wiederholt abwertenden Äuße- rungen und Ausgrenzung durch andere Bewohner ausgesetzt zu sein. Die Person äußert Sorge vor ei- ner Eskalation, möchte jedoch ausdrücklich nicht, dass ihre sexuelle Orientierung bzw. geschlechtli- che Identität gegenüber Angehörigen oder anderen Bewohnerinnen und Bewohnern offengelegt wird. Beschreiben Sie in Stichpunkten Ihr Vorgehen. Berücksichtigen Sie insbesondere
- Schutzbedarf und Gefährdungseinschätzung,
- Selbstbestimmung und Vertraulichkeit,
- mögliche Maßnahmen innerhalb der Unterkunft,
- Grenzen der Informationsweitergabe sowie
- die Einbindung geeigneter Fach- und Beratungsstellen.
Zusammenarbeit, Verweisberatung und Schnittstellen
- Zusammenarbeit mit Fachberatungsdienst und Regeldiensten Stellen Sie dar, wie Sie die Zusammenarbeit mit dem Fachberatungsdienst sowie mit einschlägi- gen Regel- und Fachdiensten organisieren. Gehen Sie insbesondere darauf ein,
| anhand welcher Kriterien eine Verweisberatung bzw. die Einbindung zuständiger Regel- | |
|---|---|
| und Fachdienste erfolgt, | |
| wie die Zuständigkeit zwischen unterbringungsnaher Migrationssozialarbeit und Fachbera- | |
| tungsdienst abgegrenzt wird, | |
| wie Übergaben bzw. Weitervermittlungen gestaltet werden und | |
| wie verhindert wird, dass Ratsuchende zwischen unterschiedlichen Stellen verloren gehen. | |
| Reichen Sie eine Arbeitshilfe bzw. einen standardisierten Ablauf zur Zusammenarbeit mit dem Fach- | |
| beratungsdienst einschließlich Verweisberatung ein. |
beratungsdienst einschließlich Verweisberatung ein.
Qualitätssicherung und fachliche Standards
- Qualitätssicherung, standardisierte Arbeitsabläufe und Dokumentation Wie stellen Sie eine einheitliche, nachvollziehbare und fachlich angemessene Aufgabenwahr- nehmung durch die eingesetzten Mitarbeiter sicher? Gehen Sie insbesondere ein auf:
- verbindliche Arbeitsabläufe, Arbeitshilfen und fachliche Standards unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgaben von Heimleitung, unterbringungsnaher Migrationssozialar- beit und Servicepersonal,
- wie eine einheitliche und nachvollziehbare Falldokumentation praktisch sichergestellt und umgesetzt wird, und welche Dokumentationsaufgaben den jeweiligen Bereichen zukommt,
- Maßnahmen zur Sicherstellung einer datenschutzkonformen Dokumentation, Aufbewah- rung und Weitergabe personenbezogener Informationen, insbesondere hinsichtlich Zu- griffsrechte und der Weitergabe an andere Stellen.
Aufgabenkomplex II: Sicherheit und Wachschutz Es sind bei 4 Aufgaben maximal 12 Punkte zu erreichen, der Ausgleichsfaktor beträgt 20.000
- Situation: Plötzlicher Ausfall der Videoüberwachungsanlage An einem Samstag erfolgt in der Mittagszeit ein Totalausfall der Videoüberwachungsanlage. Der telefonische Notdienst der Fachfirma stellt eine Reparatur für Montagmorgen in Aussicht.
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-
Situation: Alarm der Brandmeldeanlage Die Brandmeldeanlage meldet einen Alarm in der Bewohnerküche in der 3. Etage.
-
Situation: Eskalation zwischen Bewohnern Auf der Videoüberwachungsanlage ist zu sehen, dass es auf dem Außengelände eine Eskalation zwi- schen 3 Bewohnern gibt. Es wird sehr wild gestikuliert und bereits gegenseitig geschubst.
-
Situation: Verhalten gegenüber der Presse / Medienvertretern Vor der Eingangspforte des Objektes steht ein Fernsehteam und erbittet, auf dem Gelände einige Auf- nahmen für eine Reportage über die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis zu tätigen.
Aufgabe: Beschreiben Sie jeweils kurz (in maximal 6 prägnanten Stichpunkten) die Reaktion bzw. Verhaltensweise des diensthabenden Wachschutzpersonals (z. B in Form eines Ablaufplans).
Für die Bewertung der Antworten in beiden Aufgabenkomplexen gelten ausschließlich folgende vier Bewertungsstufen:
| 0 Punkte: | Die Antwort genügt nicht den Anforderungen. |
|---|---|
| 1 Punkt: | Die Antwort genügt den Anforderungen mit Einschränkungen. |
| 2 Punkte: | Die Antwort entspricht den Anforderungen. |
| 3 Punkte: | Die Antwort übertrifft die Anforderungen und ist der allgemeinen Zielerreichung bezüglich der zu übertragenen Leistung in besonderer Weise dienlich. |
Eine Bewertung mit 0 Punkten erfolgt, wenn
- die erwartete Anforderung nicht erfüllt wird ODER
- die Antwort inhaltlich nicht schlüssig ist ODER
- die Antwort in Hinsicht auf die Erreichung des Zieles der betreffenden Leistung keinen Erfolg verspricht
Eine Bewertung mit 1 Punkt erfolgt, wenn
- die erwartete Anforderung eingeschränkt erfüllt ist ODER
- die Antwort inhaltlich nicht genügend präzisiert ist ODER
- die Antwort aber insgesamt eine erfolgreiche Durchführung bezüglich der betref- fenden Leistung erwarten lässt
Eine Bewertung mit 2 Punkten erfolgt, wenn
- die vorgeschriebene Anforderung erfüllt ist UND
- die Antwort inhaltlich schlüssig ist UND
- die Antwort in Hinsicht auf die Erreichung des Zieles der Leistung Erfolg verspricht
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Eine Bewertung mit 3 Punkten erfolgt, wenn
- die Antwort für die Zielerreichung besonders zweckdienlich ist (z. B. durch inno- vative Ideen oder Lösungsansätze) UND
- dies in der Antwort inhaltlich schlüssig ist.
D Wertung der Angebote
Die Bewertung der Angebote erfolgt bei Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen über das Preis-Leistungs-Verhältnis des Gesamtangebotes. Das Preis-Leistungs-Verhältnis wird aus den Antworten zu den Praxis-Aufgaben (siehe Abschnitt C) sowie den Preisen gemäß Preisblatt ermittelt.
- Ermittlung der Leistungspunkte
Die Beantwortung der Aufgaben werden entsprechend der in Abschnitt C dargestellten Skala mit Punkten bewertet. Anschließend werden die erreichten Punkte je Aufgabenkomplex mit dem je- weils festgelegten Ausgleichsfaktor* multipliziert, woraus sich die Leistungspunkte ergeben.
*Hinweis: Der Ausgleichsfaktor stellt lediglich eine mathematische Vergleichbarkeit in Bezug auf die Kosten her. Die eigentliche Wertigkeit der Aufgabenkomplexe ergibt sich aus der Anzahl an Aufgaben und den daraus maximal erreichbaren Punkten. Der Aufgabenkomplex I besitz so- mit die deutlich höhere Wertigkeit.
1a. Qualitative Mindestanforderungen
In beiden Aufgabenkomplexen müssen im Ergebnis der Beantwortung jeweils mindestens ein Drittel der maximal erreichbaren Punkte erlangt worden sein. Dies entspricht für den Aufgabenkomplex I. 7 Punkte und für den Aufgabenkomplex II. 4 Punkte.
Angebote, die in einem oder beiden Aufgabenkomplexen weniger als die genannten Punkte er- zielen, werden von der weiteren Angebotswertung ausgeschlossen.
- Ermittlung der Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis
Die Leistungspunkte werden je Aufgabenkomplex durch den Preis dividiert, welcher für den je- weiligen Aufgabenkomplex im Preisblatt ausgewiesen ist. Für den Aufgabenkomplex I. werden die Kosten der Positionen B und C aus dem Preisblatt herangezogen, für den Aufgabenkomplex II. die Kosten der Position A. Wurden in der vorherigen Prüfung Abweichungen zwischen Preisblatt und Kalkulation festge- stellt, gelten die Preise, welche sich nach erfolgreicher Aufklärung aus dem Preisblatt ergeben. Die beiden Ergebnisse werden addiert und bilden abschließend die Kennzahl für das Preis-Leis- tungs-Verhältnis. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen.
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Formel zur Ermittlung der Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis:
( P AKI x AF AKI ) ( P AKII x AF AKII ) K = + AP B,C AP A
Legende: K = Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis P AKI = erreichte Punkte im Aufgabenkomplex I AF AKI = Ausgleichsfaktor für den Aufgabenkomplex I (5.000) P AKII = erreichte Punkte im Aufgabenkomplex II AF AKII = Ausgleichsfaktor für den Aufgabenkomplex II (20.000) AP A = Angebotspreis gemäß Preisblatt für die Kostenposition A AP B,C = Angebotspreis gemäß Preisblatt für die Kostenpositionen B und C
- Ermittlung des Gleichwertigkeitsbereiches
Nach der Berechnung der Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis erfolgt die Festlegung ei- nes Kennzahlbereiches, in dem die Angebote als gleichwertig betrachtet werden. Dabei wird der Bereich zwischen der Kennzahl des führenden Angebotes und der errechneten Kennzahl (Kennzahl des führenden Angebotes minus 10 %) gebildet. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen.
- Ermittlung des Zuschlagsangebotes
Nach Ermittlung aller Angebote, die im dargestellten Kennzahlbereich liegen, erfolgt die Auswahl des Angebotes, das den Zuschlag erhalten soll. Liegt insgesamt nur ein Angebot im Gleichwertig- keitsbereich, wird auf dieses der Zuschlag erteilt. Liegen zwei oder mehrere Angebote im Gleichwertigkeitsbereich, wird dasjenige Angebot zur Zuschlagserteilung ausgewählt, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Entscheidungskriterium für die Wirtschaftlichkeit ist die Punktzahl, die das Angebot im Auf- gabenkomplex I erzielt hat.
Bei identischen Punktzahlen im Aufgabenkomplex I erhält dasjenige Angebot den Zuschlag, wel- che für den Aufgabenkomplex I den niedrigsten Angebotspreis ausweist.
Weitere Rangfolge zur Zuschlagserteilung:
- die höhere bzw. höchste Punktzahl im Aufgabenkomplex II
- der niedrigere bzw. niedrigste Angebotspreis im Aufgabenkomplex II
Bei weiterhin gleichauf liegenden Ergebnissen erfolgt eine Auslosung des Zuschlagsangebotes.
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