Vertragsentwurf über die Betreibung.docx

Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft Satower Straße in Rostock

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.09.2026, 19:26 (Europe/Berlin)

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Vertrag

über die Betreibung

der Gemeinschaftsunterkunft „Satower Straße“

Satower Str. 130

in 18059 Rostock

(letzte Änderung: 16.07.2026)

Zwischen

der Hanse- und Universitätsstadt Rostock,

vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Frau Eva-Maria Kröger,

Neuer Markt 1

18055 Rostock

  • Auftraggeber -

und

der Fa. ……

< Adresse >

vertreten durch

  • Auftragnehmer -

wird auf der Grundlage des vom Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahrens mit der Nr. 69/30/26 das Bestehen des nachstehenden Vertrages bestätigt:

Inhaltsverzeichnis

Inhalt
Vorbemerkung
Präambel
§1Vertragsgegenstand
§2Vertragsbestandteile
§3Umfang der Leistungserbringung
§4Aufgaben des Auftragnehmers
§5Personal
§6Räumlichkeiten, Ausstattung und Bewirtschaftung
§7Vergütung
§8Haftung
§9Unteraufträge
§10Sonstiges
§11Dauer und Kündigung des Vertrages
§12Vertragsänderungen
§13Gerichtsstand
§14Salvatorische Klausel
Anlagengemäß § 2

Vorbemerkung

Die Gemeinschaftsunterkunft befindet sich im Rostocker Stadtteil Gartenstadt/Stadtweide. Die Adresse lautet: Satower Str. 130, 18059 Rostock.

Das Objekt besteht aus mehreren zweigeschossigen Wohnhäusern sowie einem Sozial-und Verwaltungsgebäude, Heiz- und Lagerhaus, Wachgebäude und dem dazugehörenden Außengelände. Das Objekt wurde zum 08.10.2014 angemietet und wird seither als Sammelunterkunft genutzt. Die Betreibung (Betreuung und Bewirtschaftung) erfolgt seither durch einen Träger.

Die Gemeinschaftsunterkunft bietet Platz für bis zu 397 Personen. Bei dem untergebrachten Personenkreis handelt es sich um Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge und sonstige ausländische Flüchtlinge.

Die Auftragserfüllung soll in Kooperation mit dem jeweiligen Bewachungsunternehmen erfolgen.

Präambel

In dem Bewusstsein ihrer Verantwortung für das physische und psychische Wohl der ihnen anvertrauten ausländischen Flüchtlinge erkennen die vertragsschließenden Parteien den hohen Stellenwert der sozialen Betreuung an. Durch die soziale Betreuung soll ein vertrauensvolles und am Gemeinwohl orientiertes Klima der gegenseitigen Achtung, Toleranz und Akzeptanz geschaffen werden. Von diesem Willen beseelt wird auf Grundlage der Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner der nachfolgende Vertrag ausgestaltet und abgeschlossen.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber ab dem 01.11.2026, 08:00 Uhr die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft. Die Unterkunft dient insbesondere der Unterbringung von Asylbewerbern.
  2. Die Gemeinschaftsunterkunft hat eine Kapazität von 397 Plätzen.

§ 2 Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge:

  1. die Vereinbarungen dieses Vertrages mit folgenden Anlagen:
Anlage 1Dienstanweisung------I.Heimleitung und HeimverwaltungII.Soziale Betreuung der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten PersonenIII.Unterstützung des Auftraggebers bei der Gewährung von Grundleistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzIV.
Anlage 2Lageplan der Liegenschaft
Anlage 3Grundrisse der Gebäude
Anlage 4Übersicht der Räumlichkeiten
Anlage 5Übersicht der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (Stand: wird nachgereicht)
Anlage 6Übersicht über auszugebenden hauswirtschaftlichen Bedarf (Stand: wird nachgereicht)
Anlage 6aÜbergebene Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts (Stand wird nachgereicht)
Anlage 7Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz
Anlage 8Handlungsanweisung bei besonderen Vorkommnissen (wird nach Vertragsschluss erarbeitet)
Anlage 9Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner (Betreuungsrichtlinie)
Anlage 10Telefonliste der wichtigsten Ansprechpartner
Anlage 11Auszug aus dem Mietvertrag (Pflichten des Mieters)
Anlage 12Regelung der Zuständigkeiten / Anrechnung Belastungsgrenze
Anlage 13Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften (GUVO M-V)
Anlage 14Qualitätsparameter laut Angebot vom ………..
  1. die Allg. Vertragsbedingungen für d. Ausführungen von Leistungen (VOL / B) – ausgenommen Bauleistungen und
  2. das Angebot des Auftragnehmers vom …

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

§ 3 Umfang der Leistungserbringung

  1. Die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers und umfasst:
  • die Unterbringung und soziale Betreuung der darin lebenden Bewohner sowie
  • die Bewirtschaftung der Einrichtung einschließlich der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht.

Hierzu überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Aufgaben gem. Anlagen 1 und 12.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neben den Bestimmungen dieses Vertrages, die für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen jeweils gültigen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der dazugehörigen Erlasse und Verordnungen zu beachten und einzuhalten. Zu den Vorschriften i. S. des Satzes 1 zählen auch solche des Hygienerechts, des Arbeitsschutzes, des Bauordnungsrechts, des vorbeugenden Brandschutzes, des Datenschutzes sowie die einschlägigen TÜV – Vorschriften.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm seitens des Auftraggebers zugewiesenen Personen aufzunehmen.
  3. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine individuelle Unterbringung nach ethnischen, religiösen oder sonstigen Gesichtspunkten Sorge tragen und familiäre Bindungen angemessen berücksichtigen.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Anweisungen des Auftraggebers nachzukommen, soweit diese dem Vertragszweck dienen und auf die Kostenkalkulation bzw. die vereinbarte Vergütung keinen Einfluss haben.

§ 4 Aufgaben des Auftragnehmers

  1. Dem Auftragnehmer obliegen die Aufgaben, die sich
  2. aus der Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner (Betreuungsrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung (derzeitiger Stand: 25.09.2000; Amtsblatt M-V Nr. 46 / 2000, Seite 1.359 ff) und
  3. aus der Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften (GUVO M – V) in der jeweils gültigen Fassung (derzeitiger Stand: 06.07.2001; GVOBl M-V Nr. 9 / 2001, Seite 296 f)

ergeben.

Dabei hat der Auftragnehmer insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

I.Heimleitung und Heimverwaltung
II.Soziale Betreuung der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen
III.Unterstützung des Auftraggebers bei der Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
IV.Sicherstellung gemeinnütziger Tätigkeiten, im Rahmen der Durchführung des Hygieneplanes an den Tagen Montag bis einschließlich Samstag
V.Durchsetzung von Sicherheit und Ordnung in der Gemeinschaftsunterkunft
VI.Führen von Anwesenheitslisten über die in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen
VII.Laufende Unterhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und der Außenanlagen incl. Reparaturen an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie technischen Geräten und deren Ersatzbeschaffung (sog. Hausmeistertätigkeiten)
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur engen und konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen an der Erfüllung der Betreuungsaufgaben und Leistungsgewährung beteiligten Behörden zur Sicherstellung von geregelten Verfahrensabläufen.
  2. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer ein speziell auf die Unterkunft bezogenes Gewaltschutzkonzept zu erstellen und dieses mit dem Auftraggeber abzustimmen.

§ 5 Personal

  1. Der Auftragnehmer hält das für die Betreuungsaufgaben und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsunterkunft erforderliche Personal bereit.

Er verpflichtet sich, ausschließlich Personal einzusetzen, das für die Bewirtschaftung der Einrichtung und die Betreuung deren Bewohner die persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine Übersicht über das in der Gemeinschaftsunterkunft beschäftigte Personal mit folgendem Inhalt zu übergeben:

  • Vor- und Nachname der Mitarbeiter
  • Funktion bzw. Aufgabenbereich der Mitarbeiter
  • Qualifikation der Mitarbeiter
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (siehe Abs. 8)

Diese Übersicht ist erstmalig zum Vertragsschluss einzureichen. Bei Neueinstellungen ist diese Übersicht durch den Auftragnehmer unverzüglich zu aktualisieren und dem Auftraggeber zu übermitteln.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an Werktagen (montags – freitags, außer an Feiertagen) im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine soziale Betreuung durch Sozialbetreuer zu gewährleisten.
  2. Der arbeitstägliche Betreuungsumfang wird durch den Auftraggeber wie folgt festgelegt werden:
    1. 10 Betreuungsstunden (bei einer erwarteten durchschnittlichen Belegung bis zu

ca. 60 Personen)

    1. 19,0 Betreuungsstunden (bei einer erwarteten durchschnittlichen Belegung bis zu

ca. 100 Personen)

    1. 29,0 Betreuungsstunden (bei einer erwarteten durchschnittlichen Belegung bis zu

ca. 150 Personen)

    1. 37,0 Betreuungsstunden (bei einer erwarteten durchschnittlichen Belegung bis zu

ca. 200 Personen)

    1. 47,0 Betreuungsstunden (bei einer erwarteten durchschnittlichen Belegung bis zu

ca. 250 Personen)

    1. 57,0 Betreuungsstunden (bei einer erwarteten durchschnittlichen Belegung bis zu

ca. 397 Personen)

Der arbeitstägliche Betreuungsumfang beträgt zu Vertragsbeginn 57,0 Betreuungs-stunden. Eine Änderung des geforderten Betreuungsumfanges erfolgt grds. nur zum Monatswechsel und muss seitens des Auftraggebers mind. zwei Monate vorher angekündigt und vereinbart werden.

  1. Der Betreuungsumfang nach Abs. 2 und 3 enthält keine Arbeitspausen.

Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, die Betreuungszeiten nach Abs. 2 und 3 sicherzustellen, kann der Auftraggeber Ersatzkräfte in der Gemeinschaftsunterkunft einsetzen. Die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer.

  1. Außerhalb der Betreuungszeiten (auch an den Wochenenden und an Feiertagen) ist die durchgängige Erreichbarkeit des Auftragnehmers zu gewährleisten (Rufbereitschaftsdienst).
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber seinen in der Unterkunft eingesetzten Mitarbeitern die Regelungen zum Mindestlohn nach § 8 Abs. 1 TVgG M-V iVm. der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung zu beachten.
  3. Der Auftragnehmer hat einen Mitarbeiter zu benennen, der die Unterkunft in seinem Namen verantwortlich leitet (Heimleiter). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, als Heimleiter und im Bereich der sozialen Betreuung nur Personal einzusetzen, das nach den Vorgaben der Nr. 5 und 6 der Betreuungsrichtlinieausgebildet bzw. geschult worden ist. Beim Einsatz des Personals ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten.

Die Sozialbetreuer müssen insbesondere über Kenntnisse in mind. einer asylrelevanten Fremdsprache sowie über Kenntnisse der politischen und sozialen Verhältnisse sowie über Lebensgewohnheiten und Glaubensfragen in den wichtigsten Herkunftsländern der aufhältigen Flüchtlinge verfügen.

Es ist grds. ausschließlich Stammpersonal einzusetzen. Die Beschäftigung von Aushilfskräften ist nur im Notfall zulässig. Jeder Wechsel des Personals ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Unter Wechsel des Personals wird die auf Dauer angelegte Veränderung des Personalbestandes verstanden (Urlaubs- und Krankheitsvertretungen fallen nicht hierunter). Neues Personal ist dem Auftraggeber vor dem ersten Einsatz vorzustellen und mindestens 20 Stunden im Objekt einzuarbeiten.

  1. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen für jeden eingesetzten Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Die Vorlage neuer Führungszeugnisse hat auf Verlangen des Auftraggebers spätestens alle zwei Jahre durch den Auftragnehmer erneut zu erfolgen. Erstmals sind die Führungszeugnisse zum Vertragsschluss einzureichen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Personal im notwendigen Umfang zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben auf eigene Kosten zu schulen und weiterzubilden.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Die Belehrung hat insbesondere zu beinhalten,
    1. dass Stellungnahmen oder Auskünfte über Angelegenheiten der Gemeinschaftsunterkunft gegenüber Medienvertretern oder anderen Personen generell untersagt sind. In diesen Fällen ist auf die Zuständigkeit des Auftraggebers zu verweisen.
    2. dass die in Ausübung ihrer Tätigkeiten erlangten Kenntnisse über Dienst- und Amtsgeheimnisse der Verschwiegenheitspflicht bzw. dem Datenschutz unterliegen.
    3. dass Nr. a) und b) auch gelten, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und
    4. dass Verstöße gegen Nr. a) bis c) straf- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Zu den Verstößen gegen Nr. b) zählt es insbesondere, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Auftragnehmer und / oder seine Mitarbeiter ausländerrechtliche Maßnahmen vereiteln oder Hilfestellung zur Vereitelung leisten.

§ 6 Räumlichkeiten, Ausstattung und Bewirtschaftung

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Möblierung der Betreuerzimmer sowie der Büroräume, einschließlich der technischen Ausstattung, obliegt dem Auftragnehmer auf seine Kosten.
  2. Die Gemeinschaftsunterkunft ist mit mindestens einem funktionierenden Kombigerät Telefon / Fax auszustatten. Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des Anschlusses sowie die Kosten des Apparates selbst trägt der Auftragnehmer.
  3. Der Auftraggeber (bzw. Vermieter) kann von ihm für erforderlich befundene bauliche Veränderungen jederzeit ausführen lassen. Bauliche Veränderungen durch den Auftragnehmer bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Über einen evtl. Rückbau entscheidet der Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die in Anlage 11 aufgeführten Pflichten des Mieters. Aufgaben der Bauunterhaltung (Arbeiten an Dach und Fach) gehören nicht zu den Aufgaben des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Kontrolle und Instandhaltung der technischen Anlagen im Unterkunftsgebäude und in den Außenanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten gehen zu seinen Lasten. Reparaturen an den Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sind grundsätzlich von geeigneten Fachfirmen durchzuführen. Näheres regelt Abschnitt VII der Dienstanweisung sowie Anlage 12.

  1. Der Auftragnehmer ist im Übrigen für
    1. die Instandhaltung der Unterkunft und der dazugehörigen Außenanlagen sowie
    2. die Versorgung der Gemeinschaftsunterkunft bzw. der Bewohner mit notwendigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (dazu erhalten die Bewohner, die nach § 3 Abs. 3 in der Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen werden, vom Auftragnehmer eine Grundausstattung nach Anlage 6 des Vertrages)

in vollem Umfang und auf seine Kosten verantwortlich, soweit dieser Vertrag samt Dienstanweisung sowie Anlage 12 nichts anderes regelt.

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die in der Anlage 5 aufgeführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie technischen Geräte in dem bei Vertragsbeginn vorhandenen Zustand zur Verfügung. Während der Laufzeit des Vertrages ist der Auftragnehmer auf seine Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen dieser zur Verfügung gestellten Gegenstände und Geräte verantwortlich. Notwendige Ergänzungsbeschaffungen (außer von Sport- und Spielgeräten) erfolgen durch den Auftraggeber. In einem solchen Fall kann eine Anpassung der Belastungsgrenze in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
  2. Sachspenden von Bürgern und externen Organisationen verbleiben bei einem Betreiberwechsel grds. in der Gemeinschaftsunterkunft und werden dem Nachfolger ordnungsgemäß übergeben, es sei denn, die vorgenannten Sachspenden wurden dem Betreiber explizit und nachweislich unabhängig von der Betreibung dieser Unterkunft für eigene Zwecke übergeben.
  3. Anfallende Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Strom, Heizung, Müllabfuhr) trägt der Auftraggeber. Die Kosten für die regelmäßige Entsorgung von Inventar gem. Anlage 5 (Sperrmüll) trägt der Auftragnehmer.

§ 7 Vergütung

  1. Der Auftragnehmer erhält für die Betreuungs- und Bewirtschaftungsleistungen nach § 5 eine Monatspauschale nach Abs. 2 zzgl. der für den Auftragnehmer geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Die jeweils gültige monatliche Vergütung nach Abs. 1 ergibt sich aus
täglich10,0Betreuungsstunden nach § 5 Abs. 3 lit. a:
täglich19,0Betreuungsstunden nach § 5 Abs. 3 lit. b:
täglich29,0Betreuungsstunden nach § 5 Abs. 3 lit. c:
täglich37,0Betreuungsstunden nach § 5 Abs. 3 lit. d:
täglich47,0Betreuungsstunden nach § 5 Abs. 3 lit. e:
täglich57,0Betreuungsstunden nach § 5 Abs. 3 lit. f:
  1. Mit der Zahlung der Monatspauschale sind alle Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag abgegolten, mit Ausnahme der Sozialleistungen nach Abschnitt III Nr. 1 - 3 der Dienstanweisung und der nachgewiesenen Kosten, die die Belastungsgrenze nach Abs. 7 übersteigen.
  2. Die Abrechnung der Monatspauschale hat vom Auftragnehmer zu Beginn eines jeden Monats für den zurückliegenden Monat zu erfolgen. Der Rechnung ist eine Anwesenheitsliste (Erfassung der täglichen Anwesenheit) und eine Übersicht der täglichen Belegungszahlen beizufügen. Dabei ist auch die monatliche Gesamtbelegung (Summe und Durchschnitt der täglichen Belegungszahlen) anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
  3. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Eingang der vollständigen Rechnung beim Auftraggeber fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang des entsprechenden Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. Abschlags- oder Vorauszahlungen auf den erwarteten Rechnungsbetrag erfolgen nicht.
  4. Soweit nach den Abschnitten III und IV der Dienstanweisung Bargeldbeträge auszuzahlen sind, stellt der Auftraggeber diese an den Zahltagen (siehe Abschnitt III Nr. 2 der Dienstanweisung) bereit. Dies gilt nicht für Zahlungen nach Abschnitt IV Nr. 3 der Dienstanweisung. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Durchführung der Auszahlungen.
  5. Soweit die Aufwendungen des Auftragnehmers zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nachweislich 32.000,00 Euro (Belastungsgrenze) überschreiten, werden die darüberhinausgehenden Aufwendungen vom Auftraggeber gegen Nachweis der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit erstattet. Auf die Belastungsgrenze rechnen an:
  6. Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Bewirtschaftung (ausgenommen Wartungen) nach § 6 Abs. 4 – 6 iVm. Abschnitt VII Nr. 1 der Dienstanweisung und
  7. Kosten der Schädlingsbekämpfung nach Abschnitt V Nr. 4 der Dienstanweisung

soweit dies in Anlage 12 festgelegt ist.

Eine Abrechnung der Aufwendungen erfolgt nur, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird und soweit die Aufwendungen nicht durch schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ansonsten sind die Kosten mit der Monatspauschale abgegolten. Aufwendungen für Schäden infolge mutwilliger Zerstörung (Vandalismusschäden) trägt grundsätzlich der Auftragnehmer.

Soweit nach diesem Absatz eine Abrechnung notwendig ist, erfolgt diese erst nach Vertragsende.

  1. Der Auftragnehmer ist im Falle der Veränderung der Lohn und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, berechtigt, eine Anpassung der Vergütung nach Abs. 1 um den Betrag, um den sich die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Ausführung des Vertrages geändert haben, zu verlangen. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer in geeigneter Weise nachweist, dass die Lohnerhöhungen auch dem eingesetzten Personal zu Gute kommen.

Die Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten soll bis spätestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der beantragten Änderung der Vergütung beim Auftraggeber geltend gemacht werden. Sie ist seitens des Auftragnehmers nachzuweisen.

Basis für eine Anpassung der Vergütung ist die im Vergabeverfahren, jedoch spätestens zu Vertragsbeginn vorgelegte Feinkalkulation der Vergütung nach Abs. 2. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er die Höhe der künftigen Vergütung konkret und begründet benennt und dem Auftraggeber eine aktualisierte und hinreichend detaillierte Feinkalkulation der künftigen Vergütung vorgelegt wird. Für tarifvertragsgebundene Auftragnehmer gilt der Antrag mit Anzeige stattfindender Tarifverhandlungen als gestellt.

Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur, soweit die Änderungen der Lohn- und Lohnnebenkosten dem Auftragnehmer nicht bereits bei Abgabe seines Angebotes bekannt waren bzw. bekannt sein mussten.

  1. Eine Anpassung der Vergütung ist bei fehlender Tarifgebundenheit frühestens nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren möglich. Auch weitere Anpassungen danach sind in diesem Fall lediglich im Abstand von mind. zwei Jahren möglich.
  2. Eine Anpassung der Monatspauschale aus anderen als unter Abs. 8 genannten Gründen ist ausgeschlossen.
  3. Alle Zahlungen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sofern sich im Nachhinein die Unrechtmäßigkeit der Zahlung herausstellt.
  4. Sofern sich nach Vertragsende bei der Rückgabe des zur Verfügung gestellten Inventars Differenzen zum Nachteil des Auftraggebers ergeben, ist dieser zur Verrechnung der Wiederbeschaffungskosten mit der Vergütung berechtigt. Gleiches gilt für festgestellten Reparatur- und Instandsetzungsrückstau bzw. Entsorgungsrückstau (Sperrmüll).

§ 8 Haftung

  1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht in und auf der Liegenschaft. Insoweit stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber aus einer Verletzung der Verkehrssicherungs- und / oder Sorgfaltspflicht erhoben werden. Die mit der Verkehrssicherungspflicht verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer. Davon ausgenommen sind die im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit zu zahlenden Aufwendungen.
  2. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden (Sach-, Personen- oder Vermögensschäden), die Dritte - insbesondere Heimbewohner - dem Auftragnehmer bzw. seinen Mitarbeitern und / oder Erfüllungsgehilfen zufügen.
  3. Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt für alle Schäden (Sach-, Personen- oder Vermögensschäden) auf und in der Liegenschaft, die er selbst oder diejenigen Personen schuldhaft verursacht haben, für deren Verhalten er einzustehen hat. Personen, für die er einzustehen hat, sind solche, die sich mit seinem Einverständnis auf oder in der Liegenschaft aufhalten, insbesondere seine Mitarbeiter und / oder Erfüllungsgehilfen und solche, die sich dort unbefugt aufhalten, falls er letzteren den Zutritt schuldhaft ermöglicht hat.
  4. Zur Deckung von Schäden hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Abschluss der Versicherung durch Vorlage des Versicherungsscheines auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Der Auftraggeber hat Haftpflichtansprüche innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Schadens dem Auftragnehmer gegenüber geltend zu machen.

§ 9 Unteraufträge

Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf andere übertragen. Bei der Übertragung von Teilen der Leistung hat der Auftragnehmer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verfahren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

§ 10 Sonstiges

        1. Vertreter des Auftraggebers sind berechtigt, das Vertragsobjekt jederzeit zu betreten und sich darin bzw. darauf aufzuhalten.

Vertreter des Amtes für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten oder des Innenministeriums Mecklenburg - Vorpommern sind berechtigt, das Vertragsobjekt jederzeit nach vorheriger Anmeldung zu betreten.

        1. Seitens des Auftragnehmers besteht kein Anspruch auf eine Mindestbelegung der Gemeinschaftsunterkunft. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum vor einer evtl. Schließung der Unterkunft. Der Auftraggeber ist berechtigt,
    1. die durch das Land neu zugewiesenen Asylbewerber nach eigenem Ermessen auf die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis / der Stadt zu verteilen
    2. die in den Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises / der Stadt gemeldeten Asylbewerber aus übergeordneten Gründen in andere Gemeinschaftsunterkünfte zu verteilen bzw. dezentral unterzubringen.

Das Land Mecklenburg - Vorpommern ist berechtigt, in den Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises / der Stadt gemeldete Asylbewerber nach eigenen Kriterien in Abstimmung mit dem Landkreis / der Stadt in andere Kommunen zu verteilen.

        1. Das Hausrecht gegenüber Dritten üben der Auftragnehmer und der Auftraggeber einvernehmlich aus. Im Zweifelsfall kann ein Vertreter des Auftraggebers das Hausrecht alleine ausüben.
        2. Bei besonderen Vorkommnissen ist ein Vertreter des Auftraggebers in allen Angelegenheiten den Mitarbeitern des Auftragnehmers gegenüber direkt weisungsbefugt.
        3. Auftretende Ereignisse, die Einfluss auf die Sicherheit bzw. die Belegung des Gebäudes und der untergebrachten Personen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.
        4. In Not- und Katastrophensituationen und im Unglücksfall wird der Auftragnehmer ermächtigt, Maßnahmen für die Gefahrenbeseitigung und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Unterkunft zu ergreifen. Der Auftraggeber wird unverzüglich über die Maßnahme und die damit verbundenen Kosten telefonisch und anschließend schriftlich informiert. Ein Vertreter des Auftraggebers ist in diesem Fall in allen Angelegenheiten den Mitarbeitern des Auftragnehmers gegenüber direkt weisungsbefugt.
        5. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Auskünfte an Medien (z.B. Presse, Funk und Fernsehen) ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen bzw. die Gemeinschaftsunterkunft von Medienvertretern betreten zu lassen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können vertrags- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
        6. Sollte das Objekt durch ein privates Wachunternehmen bewacht werden, schließt der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber mit dem Wachunternehmen eine Rahmenvereinbarung über Art und Inhalt der Zusammenarbeit ab. In dieser ist insbesondere auch die tägliche Erfassung der anwesenden Bewohner am Wochenende bzw. an Feiertagen zu regeln (siehe Abschnitt VI. Nr. 1 der Anlage 1).
        7. Übergabe und Übernahme des Objekts werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Dieses enthält Angaben zum Zustand des Objekts sowie zu den übergebenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie technischen Geräten (Anlage 5).
        8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Objekt incl. der zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie technischen Geräten während der Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und im Bereich der Bewirtschaftung sparsam mit den zur Verfügung gestellten Mitteln umzugehen.
        9. Der Auftragnehmer hat das Objekt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Auftraggeber zurückzugeben. Die bei Vertragsbeginn zur Verfügung gestellten Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie technischen Geräte sind in gleicher Anzahl und unter Berücksichtigung einer normalen Abnutzung in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
        10. Vorhandene Schlüssel, ggf. auch auf Kosten des Auftragnehmers zusätzlich beschaffte, sind zurückzugeben. Für fehlende Gegenstände haftet der Auftragnehmer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
        11. Im Falle der Schließung der Gemeinschaftsunterkunft ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Beräumung und Vorbereitung der Übergabe des Objekts an den Eigentümer nach Vorgabe des Auftraggebers verantwortlich. Notwendige Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit er der Übernahme dieser Kosten im Voraus zugestimmt hat.

§ 11 Dauer und Kündigung des Vertrages

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.11.2026, 08:00 Uhr und wird zunächst bis zum 31.10.2028 geschlossen. Sofern und solange es nicht gekündigt wird, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Monatsende.
  2. Jede Vertragspartei kann zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise schuldhaft verletzt. Eine erhebliche Vertragsverletzung liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder diesem Vertrag grob zuwiderhandelt.
  3. Der Auftraggeber kann, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn
    1. der Auftragnehmer bei der Abgabe des Angebotes oder sonst bei der Vertragsanbahnung wissentlich unwahre Angaben gemacht hat, ohne die der Auftraggeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte oder hätte abschließen dürfen, insbesondere wenn der Auftraggeber bei Kenntnis der wahren Sachlage einem anderen Bieter den Zuschlag hätte erteilen müssen,
    2. der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht in hinreichendem Maße erbringt oder
    3. über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren eröffnet bzw. ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
  4. Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis unabhängig von der Laufzeit vorzeitig kündigen, wenn die Einrichtung
    1. für den derzeitigen Zweck nicht mehr zur Verfügung steht bzw.
    2. nach Vorgabe des Landes bzw. aufgrund öffentlich – rechtlicher Vorschriften geschlossen werden soll.

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate zum Monatsende.

  1. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Sie soll zum Beweis des Zugangs mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Vertragspartner an.

§ 12 Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und sind im Übrigen auch zukünftig gegenstandslos.

§ 13 Gerichtsstand

Für die Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Rostock vereinbart.

§ 14 Salvatorische Klausel

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“

Datum: Datum:


(Auftragnehmer) Eva-Maria Kröger

(Name, Funktion) Die Oberbürgermeisterin

der Hanse- und Universitätsstadt Rostock


Dr. Chris von Wrycz Rekowski

Senator für Finanzen, Digitalisierung und Ordnung

und erster Stellvertreter der Oberbürgermeisterin der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Anlage 1

Dienstanweisung

für die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft „Satower Straße“

(Stand: 16.07.2026)

Inhalt:

  1. Heimleitung und Heimverwaltung
  2. Soziale Betreuung der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen
  3. Unterstützung des Auftraggebers bei der Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  4. gemeinnützige Tätigkeiten
  5. Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Gemeinschaftsunterkunft
  6. Führen von Anwesenheitslisten über die in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen
  7. Laufende Unterhaltung und Instandsetzung des Gebäudes incl. Reparaturen an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie technischen Geräten und deren Ersatzbeschaffung
  8. Sonstiges

I. Heimleitung und Heimverwaltung

Der Auftragnehmer ist für die Organisation des Heimbetriebes eigenverantwortlich zuständig. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Weisungsrecht vor. Weisungsbefugnis in Angelegenheiten der Organisation des Heimbetriebes haben seitens des Auftraggebers die mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter des Amtes Jugend, Soziales und Asyl. Diese werden zunächst bei Vertragsschluss bekanntgegeben. Im Änderungsfall wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich informiert.

II. Soziale Betreuung der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen

Der Auftragnehmer übernimmt die für das Zusammenleben in einer Gemeinschaftsunterkunft erforderliche Beratung und Betreuung der Heimbewohner. Des Weiteren übernimmt der Auftragnehmer auch organisatorische Aufgaben, die im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag genannten Aufgaben stehen.

Die soziale Betreuung soll die notwendigen individuellen Hilfestellungen für die in der Gemeinschaftsunterkunft aufhältigen Personen beinhalten. Grundlage hierfür sind die in der Betreuungsrichtlinie aufgezeigten Aufgabenfelder. Insbesondere sollen von den Betreuern folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

  1. Anbieten von Orientierungshilfen als erste Maßnahme, um den Flüchtling mit seiner näheren Umgebung bekannt zu machen
  2. Vermittlung von Informationen über das Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die Gesetzgebung, die Volksvertretung, den administrativen Aufbau u. Ä.
  3. Gewährung von Hilfen beim Umgang mit Behörden
  4. Vermittlung von Informationen über Rechte und Pflichten der Flüchtlinge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Ausländerrecht und dem Sozialhilferecht
  5. Vermittlung von elementaren Grundkenntnissen in der deutschen Sprache
  6. Allgemeine Beratung in Fragen der Gesundheitsvorsorge (insbesondere die Beratung in den Bereichen Hygiene und Ernährung)
  7. Allgemeine Beratung in Fragen der ärztlichen Versorgung (ggf. Begleitung bei Arzt- und Krankenhausbesuchen)
  8. Hilfestellung bei der Regelung des Zusammenlebens von Menschen verschiedener Kulturkreise
  9. Durchführung von präventiven Maßnahmen zur Konfliktbewältigung unter den Heimbewohnern
  10. Hilfestellung bei der Familienberatung
  11. Beteiligung der Heimbewohner am Wohnheimbetrieb (z. B. Reinigungsdienst, interner Hausordnungsdienst, Dolmetschertätigkeiten etc.)
  12. Anbieten und Durchführen von Maßnahmen der Freizeitgestaltung
  13. Durchführung einer regelmäßigen Kinder- und Hausaufgabenbetreuung
  14. Beratung der Flüchtlinge über Möglichkeiten der freiwilligen Rück- bzw. Weiterwanderung, insbesondere Verweisung auf das REAG-Programm
  15. Vermittlung der Heimordnung und Informationen über die Postzustellung in der Unterkunft
  16. Hilfestellung bei der Beschaffung von Kleidung aus der Kleiderkammer
  17. Informationen über die Verpflichtung der Anwesenheit sowie der Nachweis der Anwesenheit durch Unterschriftsleistung in der Unterkunft und Darstellung der organisatorischen Umsetzung in der Unterkunft

Daneben sollen die Betreuer in der Lage sein, kleinere Arbeiten, wie das Auswechseln von Glühlampen, Leuchtstoffröhren, Schrank- und Türscharnieren usw. selbst durchzuführen.

III. Unterstützung des Auftragnehmers bei der Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  1. Alle Heimbewohner erhalten vom Auftragnehmer monatlich die vom Auftraggeber festgesetzten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem SGB XII. Hierfür erstellt der Auftraggeber monatlich Auszahlungslisten.

Heimbewohner, die weniger als einen Monat in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, erhalten die nach Kalendertagen des jeweiligen Monats zu bemessene anteilige Leistung. Die erforderliche Berechnung wird durch den Auftraggeber durchgeführt.

  1. Die Auszahlung der Barleistungen sowie die Ausgabe von Wertgutscheinen erfolgt monatlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Sozialamtes.

Die Höhe der auszuzahlenden bzw. auszugebenden Leistung richtet sich nach den erstellten Auszahlungslisten. Diese sind für den Auftragnehmer bindend.

Die Leistungen sind von den Leistungsberechtigten unter Vorlage ihrer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung persönlich in Empfang zu nehmen.

  1. In Notfällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, einzelne Sozialhilfeleistungen in Absprache mit dem Sozialamt vorzufinanzieren. Die Erstattung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der monatlichen Abrechnungen. Nicht mit dem Sozialamt abgestimmte Leistungen werden dem Auftragnehmer generell nicht erstattet. Über Ausnahmen entscheidet der Auftraggeber nach Ermessen.
  2. Krankenscheine für die Heimbewohner werden dem Auftragnehmer jeweils vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und durch den Auftragnehmer an die Heimbewohner ausgegeben. Der Auftragnehmer hat die Ausgabe der Krankenscheine in geeigneter Form nachzuweisen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Abrechnung und dem Nachweis von Fahrtkosten.
  3. Der Auftragnehmer führt für jeden Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft nach den Vorgaben des Auftraggebers einen Nachweis über die dem Bewohner übergebenen Sachleistungen (unabhängig davon, ob dies leihweise oder auf Dauer geschah) Die Übersichten sind dem Auftraggeber auf Anforderung zu übergeben. Lehnt ein Heimbewohner eine Leistung ab, ist dies ebenfalls nachzuweisen.

IV. Gemeinnützige Tätigkeiten

  1. Der Auftragnehmer bietet den untergebrachten Flüchtlingen, die mindestens 16 Jahre alt sind, auf freiwilliger Basis Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (gemeinnützige Tätigkeiten) an. Für die gemeinnützigen Tätigkeiten ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von z. Zt. 0,80 € / Stunde zu zahlen.
  2. Aufgaben/Arbeiten im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten bedürfen der Bestätigung durch den Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für den Einsatzort, die Tätigkeiten und den Umfang. Der Auftragnehmer darf nur Personen im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten beschäftigen, welche vom Auftraggeber bestätigt werden.
  3. Folgende Aufgaben können den Flüchtlingen im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit auf Kosten des Auftraggebers übertragen werden:
    • Transportarbeiten innerhalb der Liegenschaft
    • die tägliche Reinigung der gemeinschaftlich genutzter Räumlichkeiten
    • die Pflege der Außenanlagen der Liegenschaft
    • die Bedienung der Waschmaschinen und Trockner in der Gemeinschaftswasch-einrichtung
    • Hilfe bei der Errichtung von Freizeitflächen innerhalb der Liegenschaft
    • Hausaufgabenbetreuung von fremden Kindern
    • Mitarbeit bei der Kinderbetreuung und bei Maßnahmen der Freizeitgestaltung
    • Bettwäschetausch
    • Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten
  4. Folgende Aufgaben können den Flüchtlingen im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit auf Kosten des Auftragnehmers übertragen werden:
    • die regelmäßige malermäßige Instandhaltung des Unterkunftsgebäudes
    • die Reinigung der Büro- und Lagerräume in der Gemeinschaftsunterkunft
    • kleinere Reparaturarbeiten
    • Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere Winterdienst
  5. Für die Reinigung der zugewiesenen Wohnräume besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung.
  6. Weitere Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit durchgeführt werden sollen, kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber schriftlich beantragen. Dieser entscheidet dann über die Durchführung und die Kostentragung. Dem Auftraggeber steht es in Absprache mit dem Auftragnehmer frei, in Einzelfällen weitere Aufgaben durch gemeinnützige Tätigkeit auf seine Kosten verrichten zu lassen.
  7. Der Auftragnehmer plant und organisiert den Arbeitseinsatz und stellt den Flüchtlingen - sofern notwendig - für alle genehmigten gemeinnützigen Tätigkeiten Arbeitsbekleidung (z.B. Arbeitsjacken, Arbeitsschuhe etc.) und Gerätschaften auf seine Kosten zur Verfügung. Gleiches gilt für Arbeitsmittel, die auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden müssen. Bei der Planung und Organisation der gemeinnützigen Tätigkeit ist darauf zu achten, dass ohne Genehmigung des Auftraggebers kein Flüchtling die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 30 Stunden überschreitet.
  8. Vor dem Arbeitseinsatz erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine formlose Namensliste, auf der die vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der voraussichtlich benötigten Arbeitszeit vermerkt sind. Die Vorschlagslisten sind möglichst für den Zeitraum von einem Monat zu erstellen. Der Auftragnehmer erhält umgehend die vom Auftraggeber bestätigten Listen zurück. Beim erstmaligen Arbeitseinsatz ergeht durch den Auftraggeber ein Bescheid (Bewilligungsbescheid über gemeinnützige Arbeit), der dem Heimbewohner ausgehändigt wird.
  9. Lehnt ein Flüchtling die Übernahme einer gemeinnützigen Tätigkeit unbegründet ab, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mitzuteilen.
  10. Der Auftragnehmer beaufsichtigt und kontrolliert die gemeinnützigen Tätigkeiten und führt die Nachweise über die geleisteten Stunden. Der Auftraggeber erhält monatlich einen Beschäftigungsnachweis über die ausgeführten Arbeiten, die tatsächlich geleistete Arbeit und die daraus resultierende Aufwandsentschädigung. Die geleistete Arbeit ist darauf täglich vom Beschäftigten und dem kontrollierenden Betreuer zu dokumentieren. Bei Vorlage der grundsätzlich von der Heimleitung zu unterschreibenden Beschäftigungsnachweise wird die Aufwandsentschädigung an den Auszahlungstagen ausgezahlt.
  11. Flüchtlinge, die zu einer gemeinnützigen Tätigkeit herangezogen werden, sind grundsätzlich in der Gemeindeunfallversicherung versichert. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften des Trägers der Gemeindeunfallversicherung zu beachten und einzuhalten und die Flüchtlinge vor dem erstmaligen Einsatz zu einer bestimmten gemeinnützigen Tätigkeit in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich über diese Vorschriften zu belehren. Die Kosten für die Übersetzungen der o.g. Belehrungen trägt der Auftragnehmer.

V. Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Gemeinschaftsunterkunft

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft und auf der zur Gemeinschaftsunterkunft gehörenden Liegenschaft Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.
  2. Der Auftragnehmer erstellt eine mit dem Auftraggeber abgestimmte Heimordnung, die einen ordnungsgemäßen Ablauf des Heimbetriebs gewährleistet und aus der die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen ersichtlich sind.

Am Tage der Aufnahme in der Gemeinschaftsunterkunft ist jedem Erwachsenen die Heimordnung - möglichst in der Heimatsprache, mindestens aber in Englisch, Französisch oder Russisch - vorzulegen. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen.

Die Heimordnung ist an geeigneter Stelle in der Gemeinschaftsunterkunft auszuhängen. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Heimordnung.

  1. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unaufgefordert und umgehend über besondere Vorfälle in der Gemeinschaftsunterkunft.

Der Auftraggeber erarbeitet mit dem Auftragnehmer eine Handlungsanweisung für die nachfolgenden Bereiche:

    • Brände in der Gemeinschaftsunterkunft und in unmittelbarer Nähe dazu
    • Angriffe von außen bzw. Gefahr von Übergriffen
    • Todesfälle
  1. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Schädlingsbekämpfung in allen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten auf seine Kosten.
  2. Der Auftragnehmer ist für die Durchsetzung der Hygienevorschriften und -forderungen gem. § 36 Infektionsschutzgesetz in der Gemeinschaftsunterkunft verantwortlich.

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Reinigung, Lüftung und Sauberhaltung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. auf seine Kosten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sanitäreinrichtungen sowie alle anderen Gemeinschaftsräume einschließlich der Flure täglich gereinigt werden.

Wöchentlich ist eine Grundreinigung der Gemeinschaftsunterkunft durchzuführen. Die Kosten für den evtl. Einsatz einer Reinigungsfirma werden durch den Auftragnehmer getragen.

Die Reinigung der Wohnräume erfolgt durch die Flüchtlinge in Eigenleistung. Die Kontrolle obliegt dem Auftragnehmer. Die zur Reinigung benötigten Reinigungsgeräte und –mittel (insbesondere Besen, Kehrgarnitur, Eimer, Wischlappen) werden den Bewohnern vom Auftragnehmer bereitgestellt.

Der Auftragnehmer sorgt für einen regelmäßigen, mindestens 14-tägigen Austausch der Bettwäsche der untergebrachten Flüchtlinge. Außerdem sorgt er für die professionelle Reinigung der Gemeinschaftswäsche (Bettwäsche, Decken usw.).

Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber einen Hygieneplan zur Bestätigung vor, sofern beabsichtigt ist, von den Regelungen der Anlage 7 abzuweichen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verbandskästen regelmäßig auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. aufzufüllen. Auf das Verfallsdatum ist zu achten. Die Kosten trägt der Auftragnehmer.

Desinfektionsmaßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten sind im Auftrag und auf Kosten des Auftragnehmers zu organisieren und sicherzustellen.

  1. Der Auftragnehmer ist für die Zimmerbelegung verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass Familien im Familienverband und Einzelpersonen möglichst getrennt nach Nationalitäten so untergebracht werden, dass Konflikten vorgebeugt wird.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um Konflikten vorzubeugen bzw. entstandene Konflikte durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Der Auftraggeber behält sich hier ein direktes Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer vor.
  3. In der Gemeinschaftsunterkunft ist der Besitz von Drogen und Waffen verboten. Wird der Besitz von Drogen, Waffen oder auch offensichtlichem Diebesgut festgestellt, ist die Polizei zu informieren.
  4. Zur Durchsetzung der Sicherheit im Heim verpflichtet sich der Auftragnehmer, eng mit der Ausländerbehörde, dem Sozialamt, der örtlichen Ordnungsbehörde sowie der Polizei zusammenzuarbeiten.

VI. Führen von Anwesenheitslisten über die in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich eine statusbezogene Belegungs- und Anwesenheitsliste nach Vorgabe des Auftraggebers zu erstellen und zu führen. Diese Pflicht soll außerhalb der Betreuungszeiten auf das Wachunternehmen übertragen werden (siehe § 10 Abs. 8). Wird das Objekt nicht bewacht, so gilt als maßgebliche Belegung für Wochenenden und Feiertage die Belegung des folgenden Werktages. Die Dienstbücher sind mindestens bis zum Vertragsende aufzubewahren und auf Verlangen dem Auftraggeber auszuhändigen.
  2. Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber monatlich, bei Bedarf auch öfter, freie Platzkapazitäten mit detaillierten Hinweisen für eine zweckmäßige Belegung.
  3. Eine Zusicherung über die Zuweisung von Asylbewerbern aufgrund dieser Meldungen erfolgt seitens des Auftraggebers nicht.

VII. Laufende Unterhaltung und Instandsetzung des Gebäudes incl. Reparaturen an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie technischen Geräten und deren Ersatzbeschaffung

  1. Zu den Verpflichtungen des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 4 - 6 gehören insbesondere alle Maßnahmen nach Anlage 12, soweit diese Pflichten nicht dem Vermieter bzw. dem Auftraggeber obliegen.
  2. Ausgenommen von der Instandhaltungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 sind folgende technischen Anlagen: Hausalarmanlage, Photovoltaikanlage, Heizungsanlage

Sofern bei diesen Anlagen Instandhaltungsmaßnahmen zu veranlassen sind, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Dieser veranlasst alle weiteren notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers.

  1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Schäden an Dach und Fach der ihm überlassenen Räumlichkeiten, sobald sie bemerkt werden oder vorauszusehen sind, unverzüglich anzuzeigen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Auftragnehmer zur Abwendung weiterer drohender Schäden berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
  2. Für bestimmte Tätigkeiten können Asylbewerber im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit eingesetzt werden. Das Nähere dazu regelt Abschnitt IV dieser Dienstanweisung.
  3. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber jährlich einen Kurzbericht über die getätigten Ersatzbeschaffungen sowie wesentliche Instandhaltungsmaßnahmen vor.

VIII. Schlussbestimmung

Die Dienstanweisung kann jederzeit den Gegebenheiten angepasst werden, soweit diese Anpassung dem Vertragszweck dient und auf die Kalkulation der Vergütung bzw. die Vergütung selbst keinen Einfluss hat. Mündliche Anweisungen, die für einen längeren Zeitraum gelten sollen, sind seitens des Auftraggebers innerhalb einer Woche schriftlich zu wiederholen, um Bestandteil dieses Vertrages zu werden.

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