[Seite 1]
Ve''rrag5nü'"^Ti£r; 122G'-101997 KOE./.A^; ;5U
§12
Verpflichtungen der Nutzerin
-
Die Nutzerin verpflichtet sich, den Nutzungsgegenstand sowie dessen Einrichtungen, Installationen und Anlagen sachgemäß und pfleglich zu behandeln und jederzeit auf eigene Kosten in sauberem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Funktions-, Neben- und Verkehrsflächen hat die Nutzerin ebenfalls schonend und mit der erfor- derlichen Sorgfalt zu behandeln. Sie hat alle ihr zur Verfügung stehenden Schlüssel zum Gebäude und den Räumen sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.
-
Es ist Sache der Nutzerin, für eine ordnungsgemäße Reinigung der überlassenen Räume sowie deren ausreichende Belüftung und Beheizung zu sorgen. Wenn Schä- den am und im Objekt festgestellt werden, hat die Nutzerin diese zu beseitigen, wenn nicht die Überlassende hierfür verantwortlich ist. Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr hat die Nutzerin auf jeden Fall auf ihre Kosten zu beseitigen.
-
Die Nutzerin haftet der Überlassenden für Schäden, die durch Verletzung der ihr ob- liegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten- und Heizungsanlage usw. unsachge- maß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, beheizt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden.
5
[Seite 2]
Ve'i?sü?n:-""'i':i3!" '! 226- '>ü'!29? KOE '. Arn t 5Q
-
Schäden am und im Gebäude oder den Räumen sind den Beauftragten der Uberlas- senden unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet die Nutzerin.
-
Die Nutzerin haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch ihre Arbeiter, Angestel!- ten, Besucher, Lieferanten, Handwerker usw. schuldhaft verursacht worden sind.
-
Ist an den Räumen ein Schaden entstanden, dann hat die Nutzende zu beweisen, dass ein Verschulden ihrerseits oder der in Nr. 5 aufgeführten Personen nicht vorge- legen hat.
-
Die Nutzerin hat Schäden, für die sie einstehen muss, unverzüglich zu beseitigen. Kommt sie dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemes- sener Frist nicht nach, so kann die Überlassende die erforderlichen Arbeiten auf Kos- ten der Nutzerin vornehmen lassen.
-
Die Nutzerin stellt die Überlassende von allen Ansprüchen aus Schäden frei, die ihr, ihren Beauftragten und den Besuchern durch eine ungenügende Erfüllung der von der Nutzerin übernommenen Pflichten entstehen.
§13 Schönheitsreparaturen
-
Die Nutzerin hat für die von ihr genutzten Räume sämtliche Schönheitsreparaturen innerhalb des Gebäudes auf ihre Kosten durchzuführen,
-
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere:
• das Tapezieren, das Anstreichen von Wänden und Decken, • das Streichen der Heizkörper (einschl. der Heizrohre), der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen und • die Unterhaltung der Türen- und Fensterbeschläge, der Fußbodenbeläge (inkl. der Fliesen) und Wartung und Instandhaltung der in den Mieträumen befindli- chen technischen und sanitären Anlagen.
- Bringt das Nutzungsverhalten es mit sich, dass die Schönheitsreparaturen in kürze- ren Intervallen notwendig werden, so verpflichtet sich die Nutzerin, diese im Rahmen einer sorgfältigen Geschäftsführung vorfristig durchzuführen. Soweit die Schönheits- reparaturen bei geringerem Abnutzungsverhalten später erforderlich werden, haben sie zum jeweiligen Zeitpunkt zu erfolgen. Art um Umfang der notwendigen Schön- heitsreparaturen werden bei einer jährlichen Begehung zwischen den Vertragspar- teien einvernehmlich festlegen.
ü