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Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner
Bekanntmachung des Innenministeriums
Vom 25. September 2000 – II 610b-2158.11 –
Fundstelle: AmtsBl. M-V 2000 S. 1359
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Gemeinschaftsunterkünfte, die die Landkreise oder die kreisfreien Städte (Träger) selbst betreiben oder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, 780) durch einen Dritten (Betreiber) betreiben lassen.
Der Träger hat den Betreiber durch Vertrag zu verpflichten, diese Richtlinie anzuerkennen.
Bewohner im Sinne dieser Richtlinie sind die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a, d und e des Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten ausländischen Flüchtlinge sowie Flüchtlinge nach § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 11. Mai 1996 (GVOBl. M- V S. 200), die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
Grundsätze und Ziele der sozialen Betreuung
Bewohner sind in der Regel nicht oder nicht ausreichend auf ein vorübergehendes oder dauerhaftes Leben in Deutschland, speziell in Mecklenburg-Vorpommern, vorbereitet. Aus diesem Grunde ist ihre soziale Betreuung erforderlich. Die soziale Betreuung soll ein vertrauensvolles und am Gemeinwohl orientiertes Klima gegenseitiger Achtung, Toleranz und Akzeptanz der Bewohner sowohl innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft als auch zum sozialen Umfeld der Gemeinschaftsunterkunft fördern. Dies setzt qualifiziertes Personal des Trägers und des Betreibers voraus. Mitarbeiter von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und Privatpersonen sollen in die ehrenamtliche Betreuung der Bewohner eingebunden werden.
Ziele der sozialen Betreuung sind insbesondere:
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Förderung des sozialen Lebens und Ausbildung eines Gemeinschafts- und Solidaritätsgefühls unter den Bewohnern,
Schaffung der Voraussetzungen für nachbarschaftliche Beziehungen und gegenseitige Toleranz zwischen der einheimischen Bevölkerung und den Bewohnern,
Vermeidung von Konfliktsituationen durch geeignete Problemlösungen und Vermittlung von Hilfe zur Selbsthilfe,
Schaffung einer Vertrauensbasis als Voraussetzung für eine verlässliche Partnerschaft zwischen Bewohnern, Behörden und Betreuern.
Betreuungsschwerpunkte
Aus den Grundsätzen und Zielen der sozialen Betreuung ergeben sich insbesondere folgende Betreuungsschwerpunkte, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedingungen und Erfordernisse der Gemeinschaftsunterkunft inhaltlich auszugestalten sind:
3.1
Orientierungshilfe als erste Maßnahme zum Vertrautmachen des Bewohners mit seiner näheren Umgebung (Behörden, Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Schulen),
3.2
Vermittlung von Informationen über das Leben in der Bundesrepublik Deutschland, im Land Mecklenburg-Vorpommern, in der Kommune, hinsichtlich des Rechts- und Bildungssystems, des Arbeitsmarktes und der Arbeitsmöglichkeiten, über die Systeme der sozialen Sicherheit sowie über die ärztliche Versorgung,
3.3
Vermittlung allgemeiner Informationen über Rechte und Pflichten der Bewohner in den verschiedensten Rechtsgebieten, insbesondere nach dem Asylverfahrens- und Ausländerrecht sowie dem Asylbewerberleistungs- und Bundessozialhilfegesetz,
3.4
Vermittlung elementarer Grundkenntnisse der deutschen Sprache,
3.5
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Hilfe bei der Bewältigung allgemeiner persönlicher und sozialer Probleme, insbesondere im Zusammenleben von Menschen verschiedener Kulturkreise, bei der Familienzusammenführung, schulischen Eingliederung, Arbeitssuche und -vermittlung,
3.6
Vermittlung von Betreuungsleistungen, insbesondere psycho-soziale Beratung, Familien- und Schwangerschaftsberatung sowie Mutter-Kind-Betreuung,
3.7
Anleitung zur Beteiligung am Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft, insbesondere Organisation von gemeinnütziger Tätigkeit, von Freizeit und kulturellen Aktivitäten sowie von Kinderbetreuung (z. B. Hausaufgabenhilfe, Kontakt zu Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen),
3.8
Aufbau von Beziehungen zu Behörden, Kirchen, Verbänden und Vereinen sowie zur einheimischen Bevölkerung im unmittelbaren Umfeld der Gemeinschaftsunterkunft,
3.9
Beratung über Möglichkeiten der Rückkehr oder der Weiterwanderung und über die dazu aufgelegten Programme.
Aufgaben beim Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte
Zur Organisation des Betriebes der Gemeinschaftsunterkunft sowie zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit hat das Betreuungspersonal nachfolgende Aufgaben:
4.1
Der Träger oder im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes der Betreiber benennt eine Person, die den Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft verantwortlich leitet (Heimleiter).
4.2
Zur Optimierung der sozialen Betreuung hat der Heimleiter dem Träger für befristete Zeiträume ein Konzept vorzulegen. Der Träger hat die Umsetzung des Konzepts zu überprüfen.
4.3
Der Heimleiter hat Aufzeichnungen über den Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft anzufertigen, aus denen insbesondere die Anzahl der belegten Plätze (Anwesenheitslisten), das vorhandene Inventar sowie die Dienstplanung ersichtlich sind. Er hat den Träger unaufgefordert über besondere Vorfälle zu unterrichten.
4.4
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Der Träger hat die Gemeinschaftsunterkunft vor Inbetriebnahme im Hinblick auf die Einhaltung baurechtlicher, brandschutztechnischer und hygienischer Vorschriften und danach regelmäßig wiederkehrend - mindestens jedoch einmal im Jahr - die Funktionstüchtigkeit der Brandschutzanlagen und die hygienischen Bedingungen zu überprüfen. Der Betreiber hat zu diesem Zweck Begehungen zu dulden und an der Einhaltung oder Herstellung rechtmäßiger Zustände mitzuwirken. Das Betreuungspersonal hat dem Träger bei der Prüfung nach Satz 1 die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Das Betreuungspersonal hat die Pflicht, die Vorschriften über den Arbeits- und Brandschutz sowie die Ordnung und Sicherheit einzuhalten und gegenüber den Bewohnern durchsetzen, soweit dies rechtlich möglich ist. Das Betreuungspersonal ist in die Erarbeitung des Sicherheitskonzeptes für die Gemeinschaftsunterkunft einzubeziehen und verpflichtet, nach diesem Konzept zu handeln.
4.5
Der Träger hat die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft und die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes unter Berücksichtigung der Bedingungen und Erfordernisse der Gemeinschaftsunterkunft zu regeln. Der Träger hat in diesem Zusammenhang auch Betretungsrechte und Verlassenspflichten sowie die Voraussetzungen für Übernachtungen der Personen, die kein Wohnrecht haben, festzulegen. Die Bewohner sind nachweislich über den Inhalt der Regelungen zu informieren; sie sind sichtbar auszuhängen. Die laufende Unterhaltung der Gemeinschaftsunterkunft, der Außenanlagen und des Inventars ist bei Notwendigkeit durch einen Hauswart oder einen geeigneten Betreuer sicherzustellen. Der Zeitaufwand orientiert sich an den tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten.
4.6
Das Betreuungspersonal hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugängig in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse (z. B. Verunreinigungen, Nässe und hohe Temperaturen) geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Für die Erste-Hilfe-Leistung sind Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, die in angemessenen Zeiträumen fortgebildet werden.
4.7
Das Betreuungspersonal ist verpflichtet, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Erfahrungsaustausch mit dem Personal anderer Gemeinschaftsunterkünfte zu nutzen und darüber hinaus an geeigneten, vom Träger und im Fall des § 4 Abs. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom Betreiber finanzierten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Träger kann dem Betreiber die weitere Beschäftigung des Heimleiters, Betreuers oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
Fachliche Voraussetzungen des Betreuungspersonals
Die Grundsätze und Ziele sowie die Schwerpunkte der Betreuungstätigkeit erfordern folgende fachliche Voraussetzungen des Betreuungspersonals:
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5.1
Fremdsprachenkenntnisse in einer asylrelevanten Fremdsprache, mindestens jedoch in Englisch, Französisch oder Russisch, Kenntnisse einer zweiten bzw. dritten Fremdsprache sind wünschenswert;
5.2
Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Ausländer-, Asylbewerberleistungs-, Sozialhilfe- und Verwaltungsrecht sowie in angrenzenden Rechtsbereichen;
5.3
Kenntnisse über Ursachen und Erscheinungsformen der Flüchtlingsbewegungen, über die politischen und sozialen Verhältnisse sowie über Lebensgewohnheiten und Glaubensfragen in den Herkunftsländern;
5.4
Fundierte pädagogische und psychologische Kenntnisse und hohe soziale Kompetenzen.
Berufliche Qualifikation des Betreuungspersonals
Zusätzlich zu den vorgenannten fachlichen Voraussetzungen soll das Betreuungspersonal über folgende berufliche Qualifikationen verfügen:
6.1
Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung und Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit oder
6.2
Personen mit langjährigen Erfahrungen in der Betreuung von Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften mit entsprechenden Teilqualifizierungen u. a. auf rechtlichen, psychologischen, pädagogischen Gebieten.
Zeitlicher Betreibungs- und Betreuungsaufwand
7.1
Für die Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 3 und 4 ist für sieben Plätze ein Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag (Montag bis Freitag) vorzusehen. Für
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Gemeinschaftsunterkünfte mit weniger als 70 Plätzen beträgt der Betreuungsaufwand mindestens zehn Stunden pro Tag (Montag bis Freitag). Nicht belegte Plätze über 25 Prozent der Platzkapazität der Gemeinschaftsunterkunft bleiben bei der Berechnung des Betreuungsaufwandes nach Satz 1 unberücksichtigt.
7.2
Außerhalb der Betreuungszeit sowie an den Wochenenden und Feiertagen ist die durchgängige Erreichbarkeit des Trägers oder des Betreibers zu gewährleisten.
Schlussbestimmungen
8.1
Abweichungen von Nummer 7.1 bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern (LAFl). Anträge hat der Träger beim LAFl unter Angabe der Gründe rechtzeitig einzureichen.
8.2
Soweit der Einhaltung oder Umsetzung der Richtlinie vertragliche Verpflichtungen des Trägers entgegenstehen, haben die Träger die entgegenstehenden Verträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzupassen oder zu kündigen.
8.3
Sofern der Träger die Gemeinschaftsunterkunft selbst betreibt, hat er die Einhaltung bzw. Umsetzung der personellen Anforderungen gemäß Nummer 5 und 6 bis spätestens 31. Dezember 2001 zu gewährleisten.
8.4
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die „Richtlinie für die soziale Betreuung der Asylbewerber in den Gemeinschaftsunterkünften“ sowie die Nummern 5, 27, 28, 30 und 31 der „Richtlinie für die Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften in Mecklenburg-Vorpommern“, Schreiben II 821a vom 14. Mai 1992, außer Kraft.
AmtsBl. M-V 2000 S. 1359