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Anlage 7
Hygieneplan
nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
für die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und andere
ausländische Flüchtlinge in der Satower Straße 130
Einleitung
In der Gemeinschaftsunterkunft werden Asylbewerber und andere Flüchtlinge aus unterschiedlichen Herkunftsländern und Kulturkreisen untergebracht.
Durch das Zusammenleben einer Vielzahl von Personen auf relativ engem Raum kommt den Fragen der Hygiene und des vorbeugenden Infektionsschutzes große Bedeutung zu. Der Zweck des Hygieneplanes besteht darin, einer Übertragung ansteckender Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Zur Erreichung dieses Zieles ist die ständige Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit in der Gemeinschaftsunterkunft zu gewährleisten.
Die in der Unterkunft geltenden Standards sind nur durch gemeinschaftliches und zielstrebiges Handeln aller Beteiligten zu gewährleisten, wobei die Verantwortung für die Umsetzung dieses Hygieneplanes beim Auftragnehmer liegt. In gleicher Weise ist für den Bereich der Wache der Wachdienst verantwortlich.
Ein wesentliches Grundprinzip bei der Umsetzung dieser Aufgabe besteht insbesondere darin, überwiegend die Heimbewohner selbst für alle notwendigen Arbeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG einzusetzen und sie zu hygienischem Verhalten anzuhalten und zu erziehen.
Der Landkreis / die kreisfreie Stadt übt als vertraglicher Auftraggeber die Aufsicht aus und behält sich vor, mindestens einmal jährlich Kontrollbegehungen durchzuführen und gemeinsam mit den Vertragspartnern den Hygieneplan fortzuentwickeln.
I . Unterkunftsbereiche
- Grundsätze der Unterbringung
Die Unterbringung der Heimbewohner hat so zu erfolgen, dass familiäre, geschlechtsspezifische und auf den jeweiligen Kulturkreis bezogene Kriterien Berücksichtigung finden.
Die Zimmererstzuweisung ist verbindlich und kann nur verändert werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Heimbewohner das zugewiesene Zimmer als „IHR“ Zimmer betrachten.
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- individuelle Wohnbereiche
Die Zimmer sind durch die Bewohner selbst zu reinigen. An jedem Werktag und einmal am Wochenende ist jedes belegte Zimmer mit folgenden Schwerpunkten zu kontrollieren:
• Übereinstimmung der Soll-Belegung mit der tatsächlichen Belegung
• Brandschutz (Nutzung unzulässiger Geräte)
• Feststellung von Mängeln am Mobiliar und am baulichen Zustand
• Sauberkeit
• Hygiene (verderbliche Lebensmittel)
Zur Grundausstattung eines Unterkunftszimmers zählen u.a. Eimer, Müllbeutel, Besen, Handfeger, Kehrschaufel, Schrubber und Scheuertuch.
Nach jedem Freizug eines Zimmers hat eine gründliche Zimmerendreinigung zu erfolgen, die insbesondere die Reinigung und Desinfizierung der Schränke, Bettgestelle, Tische, Stühle, Fußböden, Türen und Fenster umfasst. Verschmutzungen und Beschädigungen der Wände sind zu beseitigen.
Diese Arbeiten sind über die Vergabe von Arbeitsgelegenheiten durch speziell eingewiesene Asylbewerber zu realisieren.
Für Neubelegungen kommen nur solche Zimmer in Betracht, in denen alle Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind.
- Sanitäreinrichtungen
Die Sanitärbereiche in den Unterkunftsgebäuden umfassen die Waschräume, die Toiletten sowie die Duschräume einschließlich der jeweiligen Vorräume.
Diese Räume sind zweimal täglich (bis 10:00 Uhr und bis 22:00 Uhr) durch Asylbewerber mit herkömmlichen Reinigungsmitteln zu reinigen. In den Damentoiletten sind zusätzlich verschließbare Abfallbehälter mit Abfalltüten vorzuhalten.
Einmal wöchentlich ist eine Grundreinigung unter Verwendung von speziellen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ggf. mit einem Hochdruckreiniger vorzunehmen.
- Gemeinschaftsräume
Gemeinschaftsräume sind alle ständig zugänglichen Räumlichkeiten, wie: Fernsehräume, Küchen, Tischtennisräume, Gebetsräume, Treppenhäuser und Flure.
Diese Räume sind zweimal täglich (bis 10:00 Uhr und bis 22:00 Uhr) durch Asylbewerber mit herkömmlichen Reinigungsmitteln zu reinigen. Textile Fußböden sind im Rahmen der Reinigung zu saugen, nicht textile Fußböden sind feucht zu wischen.
- Funktionsräume
Funktionsräume sind Räumlichkeiten mit eingeschränktem Zugang wie: Wäscherei, Kindergarten, Schulungsraum, Fitnesscenter. Diese Räume sind einmal täglich (bis 22:00) durch Asylbewerber mit herkömmlichen Reinigungsmitteln zu reinigen. Materiallager, Rezeptionen und Beratungszimmer der Sozialbetreuer können bedarfsabhängig ebenfalls durch Asylbewerber gereinigt werden.
Textile Fußböden sind im Rahmen der Reinigung zu saugen, nicht textile Fußböden sind feucht zu wischen.
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- Außenanlagen
Alle Außenanlagen im Bereich des Unterkunftsgebäudes sind täglich bis 11:00 Uhr zu reinigen. Dazu zählen auch die Entleerung aller Abfallbehältnisse und deren Neuausstattung mit Mülltüten.
Die übrigen Außenanlagen (Grünflächen, Sportplatz, Wege und die Zufahrt) sind einmal in der Woche zu reinigen.
Aufgaben des Winterdienstes (Schneeräumung, Abstumpfen u.ä.) werden nach Bedarf erfüllt.
II. Wachbereich
Die Räumlichkeiten der Wache werden vom Wachpersonal selbst gereinigt. Die Fußgängerpforte und die Fensterluke sind zusätzlich einmal täglich zu desinfizieren.
III. Weitere Festlegungen zur Basishygiene
Neu aufgenommene Heimbewohner erhalten vom Betreiber die in der Anlage 5 aufgeführten Gegenstände.
Außerdem erhält jeder Neuzugang ein Essbesteck und 2 Handtücher.
Für die Reinigung der Privatwäsche ist jeder Heimbewohner selbst verantwortlich. Jegliche in der Waschküche gereinigte Privatwäsche ist in Wäschetrocknern zu trocknen.
Vernachlässigt eine Person die Reinigung der persönlichen Bekleidung, sollen die Betreuer darauf hinwirken, dass ein ordnungsgemäßer Zustand der Kleidung erreicht wird.
Die Reinigung von Bettwäsche, Handtüchern und Decken hat professionell zu erfolgen. Bettwäsche und Handtücher sind alle 14 Tage zu wechseln. Die Wolldecken sind alle drei Monate und jeweils nach Rückgabe durch den Nutzer zu reinigen. Verschlissene Decken und Matratzen sind zu ersetzen.
Scheuerlappen und Tischlappen sind regelmäßig bei mindestens 60° C zu waschen oder durch neue zu ersetzen.
Grundsätzlich gilt, dass den Asylbewerbern, die Arbeitsgelegenheiten wahrnehmen, stets Einweghandschuhe zur Verfügung zu stellen sind, die nach Abschluss der Arbeiten im Hausmüll zu entsorgen sind.
In jedem Gebäude ist ein Verbandskasten vorzuhalten, der durch den Betreiber halbjährlich kontrolliert und ggf. aufgefüllt wird.
Bei der Versorgung von Bagatellverletzungen oder im Rahmen der Ersten Hilfe, sind stets Einweghandschuhe zu tragen.
Im Falle des Auftretens von Infektionskrankheiten oder auch bei einem stark gehäuften Auftreten von Erkältungskrankheiten können vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt oder von einem Allgemeinmediziner zusätzliche Maßnahmen verlangt bzw. angeregt werden.
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