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Baustellenordnung für das BV: Bundesallee 171
- Einleitung
1.1 Geltungsbereich
1.2 Oganisatorischer Arbeitsschutz
1.3 Unterweisung
- Gewährleistung von Ordnung, Sicherheits- und Gesundheitsschutz
2.1 Leitung und Überwachung
2.2 Koordinierung 2.2.1 Bauleitung 2.2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator 2.2.3 Koordinator nach DGUV 101-004
2.3 Organisation 2.3.1 Sozialversicherungsausweis / Arbeitsgenehmigung 2.3.2 Baustellenbewachung / Baustellensicherung 2.3.3 Arbeitszeit 2.3.4 Essenspausen 2.3.5 Polizei / Feuerwehr 2.3.6 Erste Hilfe / Rettungsdienst
2.4 Sauberkeit und Ordnung 2.4.1 Arbeitsplätze 2.4.2 Alkoholverbot 2.4.3 Sanitäranlagen 2.4.4 Baureinigung 2.4.5 Entsorgung 2.4.6 Lagerwesen 2.4.7 Lagerung von Gefahrstoffen 2.4.8 ZUSATZ: Coronavirus SARS-CoV-2
2.5. Arbeitsplätze und Verkehrswege 2.5.1 Lärm 2.5.2 Absturzsicherungen 2.5.3 Maschinen / Geräte und Bauaufzüge 2.5.4 Schweißen und Trennschneiden 2.5.5 Vorbeugender Brandschutz 2.5.6 Löscheinrichtungen / Feuerwehr 2.5.7 Feuerwehrzufahrten 2.5.8 Container/Bauwagen
2.6 Gerüste 2.6.1 Auftrag/Erstellung 2.6.2 Klein- und Fahrgerüste
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2.7 Baustromanlage 2.7.1 Baustromverteiler 2.7.2 Kabelroller/Verlängerungen 2.7.3 Schlauchleitungen
2.8 Persönliche Schutzausrüstung
2.9 Verkehrssicherheit 2.9.1 Ein- und Ausfahrten 2.9.2 Baustraßen 2.9.3 Benachbarte Grundstücke 2.9.4 Parken
2.10 Pflichtverletzung und Ersatzvornahme
- Schlussbemerkungen
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- Einleitung
Die vorliegende Baustellenordnung gilt sowohl für die Beschäftigten des Unterzeichners auch für die durch den Unterzeichner gebundenen Nachunternehmen und deren Vertragspartner. Die Bau- stellenordnung legt für alle auf der Baustelle Beschäftigten einheitliche Verhaltens- und Handlungs- vorschriften fest. Die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
1.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Baustellenordnung umfasst örtlich den gesamten Baustellenbereich des Gebäudes und Geländes sowie später die Einzugsbereiche der erforderlichen Erschließungsmaß- nahmen für den Zeitraum der auszuführenden Tätigkeiten. Darüber hinaus gilt sie für alle auf der Baustelle tätigen Personen einschließlich Zulieferer und Versorger.
1.2 Oganisatorischer Arbeitsschutz
Der AN muß die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) oder bei der Wahl des Unternehmermodells den Verantwortlichen benennen und vor Aufnahme der Arbeiten nachweisen.
Die erforderliche Zahl der Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1 ist vom AN zu stellen und die Ersthelfer namentlich vor Beginn der Arbeiten zu benennen. Der Fortbildungsnachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen.
Für die auf der Baustelle eingesetzten Gefahrstoffe hat der AN ein Gefahrstoffverzeichnis gemäß § 16 Gefahrstoffverordnung nebst Sicherheitsdatenblätter zu erstellen, zu aktualisieren und vorzulegen. Grundlagen: Bauordnung des Landes, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Unfallverhütungsvorschrift Bau, Geräteschutz, Maschinenrichtlinien.
1.3 Unterweisung
Der AN hat die eingesetzten Beschäftigten gemäß Arbeitsschutzgesetz über Sicherheit und Ge- sundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unter- weisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeits- platz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Die Unterweisung hat in der Heimatsprache der Arbeitnehmer zu erfolgen, ist zu doku- mentieren und der Bauleitung nachzuweisen.
- Gewährleistung von Ordnung, Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Die Gewährleistung der Ordnung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle ver- langt von allen Beteiligten ein hohes Maß an Disziplin. Die in dieser Baustellenordnung festgeleg- ten Bestimmungen sind von allen Tätigen unbedingt einzuhalten.
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2.1 Leitung und Überwachung
Der Bauherr übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Dies betrifft insbesondere die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Koordinator nach BaustellV sowie den verantwortlichen Bauleiter ge- mäß Landesbauordnung. Die Wahrnehmung der Weisungsbefugnis erfolgt durch die Bauleitung. Die Fachbauleiter haben Weisungsrecht gegenüber ihren Mitarbeitern und den Beschäftigten ihrer Nachunternehmer. Der Koordinator nach DGUV 101-004 zur Überwachung der kontaminierten Be- reiche ist weisungsbefugt gegenüber dem AN und seinen Nachunternehmern.
2.2 Koordinierung
2.2.1 Bauleitung
Betreffs der Koordinierung des Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzes wird die örtliche Bauleitung in regelmäßigen Abständen Baubegehungen unter sicherheitstechnischen Aspekten durchführen und bei Bedarf Festlegungen treffen. Die sich hieraus ergebenden bzw. entstehenden Vorgaben und Anweisungen sind bei der Ausführung der Tätigkeiten verbindlich zu beachten und einzuhalten.
2.2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Des Weiteren erfolgt zur Koordinierung der Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der technischen Sicherheit zwischen den am Vorhaben beteiligten Firmen das Wirksamwer- den eines Sicherheitskoordinators nach BaustellV und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach A- SiG. Die Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach BaustellV sind zu berück- sichtigen. Den einzelnen Firmen wird hiermit nicht die Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze und der Betriebssicherheitsverordnung abgenommen.
2.2.3 Koordinator nach DGUV 101-004 für die kontaminierten Bereiche
Die Überwachung der kontaminierten Bereiche erfolgt durch den Koordinator nach DGUV 101-004. Die sachkundigen und aufsichtsführenden Personen des AN unterstützen hierbei den Koordinator. Die Festlegungen des Arbeits- und Sicherheitsplans bzw. die zutreffenden technischen Regelwerke sind zu berücksichtigen. Den einzelnen Firmen wird hiermit nicht die Verantwortung für die Gewähr- leistung der Einhaltung des Arbeitsschutzes in den kontaminierten Bereichen und der Betriebssicher- heitsverordnung abgenommen.
2.3. Organisation
2.3.1 Sozialversicherungsausweis / Arbeitsgenehmigung
Die örtliche Bauleitung verweist auf die Ausweismitführungspflicht für alle auf dem Vorhaben Be- schäftigten. Gleiches gilt für die Handhabung der Arbeitsgenehmigung, soweit erforderlich. Der So- zialversicherungsausweis bzw. die Arbeitsgenehmigung ist bei Verlangen der Bauleitung im Origi- nal vorzulegen, wobei eine Kopie bei dieser zu hinterlegen ist. Mit den Überprüfungen seitens des Landesarbeitsamtes ist zu rechnen.
2.3.2 Baustellensicherung
Die freien Flächen werden mit einem Bauzaun umschlossen und mit entsprechenden Zufahrten
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versehen, welche ständig freizuhalten sind. Örtliche Abschottungen oder Einrichtung von Bauberei- chen durch Abtrennungen sind nur in Absprache mit der Bauleitung / Koordinator (DGUV) gestat- tet.
Jedes am Vorhaben wirksam werdende Unternehmen hat seine Räumlichkeiten der Baustellenein- richtung sowie Maschinen und Geräte zu verschließen bzw. zu sichern.
Des Weiteren wird mit vorliegender Baustellenordnung festgelegt, dass alle nach außen führenden Öffnungen wie, Türen, Fenster, Abzugsklappen während der Bauphase geschlossen gehalten wer- den. Sollte sich eine Öffnung betreffs Materialtransport bzw. Lüftung erforderlich machen, so sind diese Zeitspannen so kurz wie möglich zu halten.
Arbeitstäglich ist zum Arbeitsende, in den Zuständigkeitsbereichen/Abschnitten der einzelnen Nachunternehmer, eine eigenverantwortliche Kontrolle auf den ordnungsgemäßen Verschluss der nach außen führenden Öffnungen vorzunehmen.
Bei Abbrucharbeiten ist die Freigabe der Bereiche durch den Unternehmer bei der Bauleitung zu erwirken. Ohne schriftliche Freigabe des Bereiches sind Abbrucharbeiten nicht zulässig.
Freigaben der kontamierten Bereiche (Schwarzbereiche) erfolgen durch den Koordinator.
2.3.3 Arbeitszeit
Besondere über den gesetzlichen erlaubten Rahmen hinausgehende Arbeitszeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen und schriftlich zu vereinbaren. Etwaige erforderliche Genehmigungen für Nachtarbeit (Lärm), Sonntags- oder Feiertagsarbeit hat jeder Unternehmer für seine Firma eigen- verantwortlich einzuholen und vorab die Bauleitung zu informieren.
2.3.4 Essenspausen
Der Verzehr von Nahrungsmitteln, sprich Einnahme der Mahlzeiten, am Arbeitsplatz ist untersagt. Hierfür sind die für die von den Firmen bereitgestellten Aufenthaltsräume zu nutzen.
2.3.5 Polizei / Feuerwehr
Ist Gefahr im Verzug, hat die sofortige Benachrichtigung / Information an die zuständigen Behörden zu erfolgen und die örtliche Bauleitung sowie der Sicherheitskoordinator des Vorhabens über den Vorgang und das eingetretene Ereignis als auch die eingeleiteten Schritte und Maßnahmen zu un- terrichten.
2.3.6 Erste Hilfe / Rettungsdienst
Jeder auf der Baustelle Beschäftigte ist verpflichtet, Brände, Schadensereignisse und Unfälle sofort einem bauleitenden Mitarbeiter anzuzeigen und über das Ereignis und das derzeitige Schadenser- gebnis die örtliche Bauleitung sowie den Sicherheitskoordinator / Sicherheitsfachkraft zu informie- ren. Bei Personenschäden ist umgehend die ERSTE HILFE in Form der Erstversorgung vorzuneh- men bzw. zu veranlassen. Wird ärztliche Hilfe bzw. ein Rettungswagen erforderlich, so sind diese durch den jeweiligen Firmenverantwortlichen oder Ersthelfer anzufordern. Sanitätscontainer wer- den entsprechend der gesetzlichen Regelung, in Abhängigkeit der Personalstärke gewählt.
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2.4. Sauberkeit und Ordnung
2.4.1 Arbeitsplätze
Arbeitsplätze sind grundsätzlich über die vorgesehenen und vorgehaltenen Wege zu begehen und zu verlassen. Es ist stets auf Sauberkeit am Arbeitsplatz zu achten d. h., dass ständige Trittfreiheit sowie Freihaltung der Zu-, Flucht- und Rettungswege zu gewährleisten ist. Bauschutt, Baurestma- terialien, Verpackungen u.a.m. sind an den vorgesehenen Stellen zu deponieren bzw. gleich zu entsorgen. Es gilt die Gewerbeabfallverordnung. Wege dürfen nicht durch Arbeitsmittel, wie Lei- tern, Gerüste o.a., verstellt werden.
2.4.2 Alkoholverbot
Es gilt Alkohol- und Rauschmittelverbot für das gesamte Bauvorhaben und für die gesamte Bau- zeit.
2.4.3 Sanitäranlagen
Die vorhandenen Sanitäranlagen sind stets in einem ordentlichen und der Hygiene entsprechenden Zustand zu halten. Beschädigungen und Nichtfunktionstüchtigkeit sind umgehend der Bauleitung anzuzeigen.
2.4.4 Baureinigung
Die Baustelle ist ständig in einem aufgeräumten Zustand zu halten, wobei jede Firma selbst für den sauberen Zustand ihrer Tätigkeitsbereiche zuständig ist und die arbeitstägliche Reinigung, gegen- über ihren Arbeitnehmern, zu veranlassen hat. Gleiches trifft auch für alle anderen Verunreinigung, z. B. Zuwege, Lagerplätze, Sanitäranlagen u.a. zu.
2.4.5 Entsorgung
Jeder Unternehmer ist für die Beseitigung von Bauschutt und Müll selber verantwortlich. Anfallen- der Bauschutt und Restmaterialien sind laufend und arbeitstäglich zu entsorgen.
Ausnahme hierzu bildet die Entsorgung der gefährlichen Abfälle. Die Lagerung der gefährlichen Abfälle hat ausschließlich in Deckelcontainern zu erfolgen. Die Überwachung der gefährlichen Ab- fälle erfolgt durch den Verfahrensbevollmächtigten. Vor Kontrolle der Container und der Transport- teure darf der Container die Baustelle nicht verlassen. Der Verfahrensbevollmächtigte erstellt die Transportpapiere (Begleitschein oder Signatur des Übernahmescheins), bzw. signiert diese für den Erzeuger. Rechtzeitige Anmeldung der Übernahmen erfolgt mindestens drei Tage vor Abholung durch den AN. Die Anmeldung bei den zutreffenden Entsorgungsfachbetriebe erfolgt durch den AN selbst.
2.4.6 Lagerwesen
Für die Lagerung von Baumaterial ist jeder Unternehmer selber verantwortlich. Materialtransporte sowie deren Ent- und Beladung innerhalb der Baustelleneinrichtung, sind schnellstmöglich nach erfolgter Vorankündigung durchzuführen, wobei für die Lagerung bzw. Zwischenlagerung nur die dafür aus- bzw. zugewiesenen Flächen, nach Rücksprache mit der Bauleitung, zu nutzen sind.
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Zu- und Ausfahrten, als auch Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan sowie Zufahrten zu den angrenzenden Objekten sind grundsätzlich freizuhalten. Abweichungen sind nur in Abstimmung mit der Bauleitung möglich.
2.4.7 Lagerung von Gefahrstoffen
Die Lagerung, aber auch die Verarbeitung von Gefahrstoffen hat immer unter Beachtung der Ge- fahrstoffverordnung zu erfolgen. Hierfür sind die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und die erforderlichen Betriebsanweisungen, vor Ort, vorzuhalten, wobei die darin getroffenen Hinweise un- umgänglich zu beachten und einzuhalten sind. Die Betriebsanweisungen sind an der Lagerstelle auszuhängen. Das Personal ist über vorgenannte Dokumente nachweislich zu unterweisen. Über den Einsatz und die Verarbeitung von Gefahrstoffen ist die örtliche Bauleitung und der Sicherheits- koordinator / Sicherheitsfachkraft rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und v. g. Schriftsätze sowie die Unterweisungsnachweise sind in Form einer Kopie, den v. g. Stellen unaufgefordert zu übergeben.
2.4.8 ZUSATZ: Coronavirus SARS-CoV-2
Die Firmen sind verpflichtet ihre Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Infektionsrisikos zu er- gänzen. Dabei sind die aktuellen Empfehlungen/Regeln der Senatsverwaltung, des BMAS und RKI zu beachten und umzusetzen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet sich eigenverantwortlich über die aktuellen Änderungen zu informieren und diese in der Gefährdungsbeurteilung anzupassen und auf der Baustelle umzusetzen.
2.5. Arbeitsplätze und Verkehrswege
2.5.1 Lärm
Unnötiger Lärm (z. B. Radios / Musik) ist zu vermeiden und der nicht zu vermeidende Baulärm nach Möglichkeit zu dämpfen und so kurz wie möglich zu halten, wobei eventuell vorgegebene Lärmpausen zu beachten und unbedingt einzuhalten sind. Sollten sich länger anhaltende Lärmar- beiten erforderlich machen, hat unbedingt eine Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
2.5.2 Absturzsicherungen
Mehrerer Gewerke und Firmen sind zur gleichen Zeit und in gleichen Abschnitten tätig. Gemein- sam genutzte Schutzvorkehrungen und Absturzsicherungen sind ständig funktionstüchtig zu halten, um dem Unfallgeschehen vorbeugen und den Schutz jedes Arbeitnehmers gewährleisten zu kön- nen. Sollten Ergänzungen oder Veränderungen von Absturzsicherungen erforderlich werden, so sind diese unbedingt mit der Bauleitung abzustimmen. Dies betrifft u.a. Schutzgeländer, Umweh- rungen, Abdeckungen o.a. Vorkehrungen. Abdeckungen sind trittsicher und nicht verschiebbar aus- zuführen.
Bei Erfordernis bzw. technologisch nicht einsetzbarer Absturzsicherungen sind persönliche Fall- schutzmittel, wie Sicherheitsgestell, Fallbremse o.a. in Anwendung zu bringen. Die Unterweisun- gen der Beschäftigten über den Gebrauch persönlicher Sicherungsmittel sind der Bauleitung vorzu- legen.
2.5.3 Maschinen / Geräte und Bauaufzüge
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Maschinen und Geräte sind nur von dem Personenkreis zu handhaben bzw. zu betreiben, welcher entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften dazu berechtigt und bei Erfordernis, durch sein Un- ternehmen, hierfür beauftragt ist.
Die Bedienung von Bauaufzügen hat nur von den dafür bestimmten, unterwiesenen und beauftrag- ten Personen zu erfolgen. Maschinen und Geräte werden so gesichert, dass sie nicht durch Fach- fremde bedient werden können.
2.5.4 Schweißen und Trennschneiden
Dem Umstand geschuldet, dass Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Lot- und Trennschleifgeräten in hohem Maße wegen hohen Temperaturen oder unkontrolliertem Funkenflug brandgefährlich sein können, wird darauf verwiesen, dass im Innenbereich des Objektes diese Arbeiten weitestgehend auszuschließen sind.
Sollte die Anwendung der v. g. Arbeitsvorrichtungen, im Rahmen der Baumaßnahmen unumgäng- lich sein, ist eine Schweißerlaubnis unter Angabe der Art der Schweißarbeiten, des Ortes und der Dauer einzuholen und gleichzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
2.5.5 Vorbeugender Brandschutz
Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes wird darauf verwiesen, dass das Augenmerk auf die Maßnahmen der Brandverhütung zu richten ist.
Zur Realisierung des vorbeugenden Brandschutzes ist es erforderlich, dass alle Vorkehrungen, die der Brandverhütung dienen und geeignet sind, die Ausbreitung von Bränden zu verhindern, zu be- achten, einzuhalten und durchzusetzen sind.
Es ist eine Schweißerlaubnis unter Angabe der Art der Schweißarbeiten, des Ortes und der Dauer einzuholen und gleichzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten ist auf die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Feuerlöschgeräten zu achten.
Eine Lagerung von brennbaren Baustoffen, Druckgasen und brennbaren Flüssigkeiten sowie von brennbaren Abfällen ist im Nahbereich von Rettungs- und Angriffswegen (mindestens 5 m) nicht zulässig.
Die Brandwache ist Sache des Unternehmers.
2.5.6 Löscheinrichtungen / Feuerwehr
Im Falle eines Brandes ist die Ruhe zu bewahren, überlegt zu handeln und Panik zu vermeiden, denn nur so kann eine schnelle Brandbekämpfung eingeleitet und vorgenommen werden. Men- schenrettung hat Vorrang vor Rettung von Sachwerten! Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über den Notruf 112, wobei der Alarmierende folgende Angaben durchzugeben hat:
- Name des Anrufers
- Ort des Geschehens
- Was ist geschehen
- Verletzte Personen,
danach ist die örtliche Bauleitung zu informieren, der Ort des Geschehens wieder aufzusuchen und
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die Löschmaßnahmen und Hilfeleistungen für Verletzte zu unterstützen. Nach Eintreffen der Feuer- wehr werden durch den Einsatzleiter die Brandbekämpfung und erforderliche Hilfeleistung für even- tuell gefährdete bzw. geschädigte Personen eingeleitet. Den Hinweisen und Anordnungen der Feu- erwehr ist Folge zu Leisten.
2.5.7 Feuerwehrzufahrten
Feuerwehrzufahrten, Fahrwege im Baustellenbereich und Bewegungsflächen im Bereich von Löschwasserentnahmestellen sind unbedingt freizuhalten. Weiterhin sind alle Flucht- und Rettungswege auf dem Baufeld ständig freizuhalten. Die Sicherstellung der Rettungswege umfasst den Erhalt der notwendigen Ausgänge aus dem Gebäude sowie die Sicherung der notwendigen Ausgänge.
Des weiteren müssen insbesondere die Feuerwehrzufahrten und die Bewegungsfläche für die Feuerwehr für die benachbarte Bebauung gewährleistet sein. Öffentliche Hydranten und Überflurhydranten müssen jederzeit benutzbar und zugänglich sein. Das Verlegen von Schlauchleitungen mittels Schlauchhaspel darf nicht behindert werden.
2.5.8 Container/ Bauwagen
Das Aufstellen von Containern bzw. von Bauwagen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichungen sind mit der Bauleitung abzustimmen.
2.6. Gerüste
2.6.1 Auftrag / Erstellung
Für bauseitig zu erstellende Gerüste ist grundsätzlich eine Abstimmung mit der Bauleitung erfor- derlich, in deren Folge eine Auftragserteilung an eine zugelassene Gerüstbaufirma erfolgt. Nach erfolgter Erstellung ist eine gewissenhafte Gerüstübergabe durchzuführen, in deren positivem Er- gebnis die Gerüstfreigabe erfolgen kann und an der Rüstung zu dokumentieren ist.
Vor Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten ist das Prüfprotokoll des Gerüsterstellers auf der Baustelle vorzuhalten, Freigabeprotokolle sind an allen Gerüstaufgängen auszuhängen. Mit der Ge- rüstfreigabe ist die Übergabe an den Gerüstverwender und ggf. dessen Nachunternehmerfirmen, zu protokollieren und auf der Baustelle vorzuhalten.
Die Angabe der befähigten, bestellten Person zur Prüfung der Gerüste muss auf der Bauleitung vorliegen.
2.6.2 Klein- und Fahrgerüste
Klein- und Fahrgerüste, die von den einzelnen Unternehmen in Eigenverantwortung erstellt und ge- nutzt werden, haben den Anforderungen der DIN- und Arbeitsschutzvorschriften sowie der ein- schlägigen technischen Regeln zu entsprechen, wobei hier die Betreiberrichtlinien und Aufbauver- wendungsanleitungen zu integrieren und vor Ort vorzuhalten sind.
2.7. Elektroanlagen
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Für die Versorgung mit Baustrom sind die vorhandenen Baustromanlagen zu nutzen, wofür stets eine Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen hat.
2.7.1 Baustromverteiler
Die Benutzung der Baustromverteiler setzt eine Abstimmung mit dem Ersteller / Betreiber voraus und entsprechend seiner Zuordnung und Hinweise sind diese zu nutzen. Hierbei ist zu gewährleis- ten, dass nur baustellentaugliche und geprüfte Elektrogeräte und Leitungen zum Einsatz kommen. Die Prüfberichte der jährlichen und monatlichen Prüfung werden auf der Baustelle vorgehalten. Die monatliche Prüfung wird zusätzlich mit Prüfplaketten in jedem Baustromverteiler dokumentiert.
2.7.2 Kabelroller / Verlängerungen
Die zum Einsatz kommenden Kabelroller und Verlängerungen müssen für erschwerte Bedingungen (rauer Betrieb) geeignet sein (H07-Nennspannung mit Gummischlauchleitung und Spritzschutzkap- pen gem. DGUV Information 203-006) und nach den entsprechenden Regelungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein. Kabelroller ohne Spritzschutz sind auf dieser Baustelle nicht zugelassen.
2.7.3. Schlauchleitungen
Die zum Einsatz kommenden flexiblen Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ „H07RN-F" oder mindestens gleichwertiger Bauart sein. An Stellen, an denen Leitungen mecha- nisch besonders beansprucht werden können, sind diese geschützt zu verlegen.
2.8. Persönliche Schutzausrüstung
Die Fachbauleiter haben das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen sowohl gegenüber ih- ren Mitarbeitern als auch den Nachunternehmen durchzusetzen.
Es gilt grundsätzlich Tragepflicht für Arbeitsschutzschuhe „S 3“, Schutzhelm und Warnweste.
2.9. Verkehrssicherheit
2.9.1 Ein- und Ausfahrten
Die bauseitig angeordneten Ein- und Ausfahrten in den Baustellenbereich sind grundsätzlich unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung zu nutzen. Die eingerichteten Durchlassstellen sind stän- dig für den Fahrverkehr freizuhalten. Rückwärtsfahren von schwerem Gerät ist ohne Einweiser nicht gestattet. Das kurzfristige Abstellen, von Fahrzeugen, Materialien u.a., und Parken in diesen Bereichen ist verboten. Bei Zuwiderhandlung werden seitens der Bauleitung entsprechende Maß- nahmen zur Freimachung der genannten Bereiche kostenpflichtig eingeleitet.
2.9.2 Verkehrsflächen
Die vorhandenen Verkehrsflächen, Straßen und Wege sind entsprechend der Straßenverkehrsord- nung und den getroffenen Regelungen des Objektverantwortlichen zu benutzen.
Es wird darauf verwiesen, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Baufeld nicht erlaubt ist.
Die Höchstgeschwindigkeit innerhalb der Baustelleneinrichtung wird auf Schrittgeschwindigkeit festgelegt. Das Einrichten weiterer Baustraßen obliegt dem Zuständigkeitsbereich der Bauleitung. Die gekennzeichneten und ausgeschilderten Feuerwehrzufahrten sind grundsätzlich freizuhalten.
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Rückwärtsfahrten sind ohne besondere Sicherung nicht zulässig.
2.9.3 Benachbarte Grundstücke
Das Befahren von benachbarten Grundstücken, mit Baufahrzeugen, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichungen sind vorher mit der Bauleitung abzustimmen.
Für entstehende Beschädigungen haftet stets der Verursacher. Gleiches gilt für das Ablegen von Baumaterialien u.a. Nutzung.
2.10 Plichtverletzung und Ersatzvornahme
Sicherheitstechnische Einrichtungen und arbeitsorganisatorische Maßnahmen dienen der Sicher- heit der eigenen und anderen auf der Baustelle Beschäftigten. Der AN hat die Grundpflichten des Arbeitsschutzgesetzes, die Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung und die Pflichten der Musterarbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Dabei hat er die erforderlichen Maßnahmen des Ar- beitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Bei wiederholter mangelhafter Erfüllung der gesetzli- chen Pflichten zum Arbeitsschutz und gleichzeitiger Gefährdung Dritter werden von der Bauleitung Ersatzvornahmen zu Lasten der Verantwortlichen durchgeführt.
- Schlußbemerkungen
Vorliegende Baustellenordnung wird zum Vertragsbestandteil erklärt und gilt für alle Beschäftigten des Unterzeichners und vom Unterzeichner eingesetzte Nachunternehmer und deren Beschäftigte.
Gelesen und anerkannt:
Ort/Datum
Unterschrift