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Schleuse Obernau - Planieschäden des Trenndamms unterer Vorhafen: Betoninstandsetzung
Betriebsordnung
für
Fremdfirmen bei Arbeiten auf Betriebsgelände des WSA Main
Diese Betriebsordnung für Fremdfirmen dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer und unserer Beschäftigten. Die darin enthaltenen Gebote und Verbote sind im Interesse Ihrer und unserer Beschäf- tigten unbedingt einzuhalten.
- Grundsätze Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Regelwerke und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln müssen von Ihnen und Ihren Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrages beachtet und eingehalten werden.
Auf dem Betriebsgelände der WSV dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die gemäß den Forde- rungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. gemäß den Forderungen der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) „Grundsätze der Prävention“ nachweislich unterwiesen worden sind. Darüber hinaus müs- sen die Beschäftigten über den Inhalt dieser Betriebsordnung nachweislich unterwiesen sein.
Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Einrichtungen vermieden oder, wenn unvermeidbar, durch Schutzeinrichtungen und –ausrüstungen so gering wie möglich gehal- ten werden.
- Anmeldung/Auftragbeginn/Einweisung Melden Sie sich vor Aufnahme der Arbeiten bei der zuständigen Ansprechperson der WSV, die Sie über örtliche Besonderheiten und Gefährdungen informiert und das sicherheitsgerechte Verhalten am Einsatzort stichprobenartig kontrolliert.
Stimmen Sie sich mit der Ansprechperson gemäß DGUV Vorschrift 1 §6 (ehemals BGV A1) der WSV über die zu erledigenden Arbeiten ab. Sie sind dafür verantwortlich, die erhaltenen Informatio- nen an Ihre Beschäftigten weiterzuleiten. Die Stichprobenkontrolle durch die Ansprechperson der WSV entlastet nicht Ihre Führungskräfte und Aufsichtspersonen von ihren eigenen Führungspflichten und der Verantwortung gegenüber Ihren Beschäftigten.
- Allgemeine Verpflichtungen Weisen Sie uns auf eventuelle Störungen oder Änderungen des Betriebsablaufes hin. Melden Sie uns zeitnah alle Störungen und Unregelmäßigkeiten, die während der Ausführung Ihres Auftrages auftre- ten. Koordinieren Sie die notwendigen Arbeiten mit der Ansprechperson der WSV unter Berücksichti- gung der betrieblichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten.
Alle Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte und Werkzeuge, insbesondere Leitern, Ge- rüste und elektrische Arbeitsmittel müssen sich in einem ordnungsgemäßen, arbeits- sicheren und geprüften Zustand befinden und bestimmungsgemäß gehandhabt wer- den. Sämtliche mitgebrachte Arbeitsmittel (auch Privatgeräte) müssen mit einer Prüfplakette versehen sein, welche Rückschlüsse auf den aktuellen Prüfstatus zulas- sen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist das Prüfprotokoll der letzten durchgeführ- ten Prüfung vorzulegen. Arbeitsmittel sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes so zu sichern, dass davon keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Die Benut- zung von Auftraggeber eigenen Arbeitsmitteln und Materialien ist nur im Ausnah- mefall und vorheriger Genehmigung der Ansprechperson gestattet.
Der Auftragnehmer hat eine für die jeweiligen Tätigkeiten ausreichende Qualifikation der Ausführen- den zu sorgen. Dies schließt die eventuell zum Einsatz gelangenden Subauftragnehmer ein. Dazu hat der Auftragnehmer vor Auftragserteilung dem Auftraggeber die notwendigen personengebundenen Befähigungs-/Qualifikationsnachweise (z. B. aktuelle Weiterbildungsnachweise oder Nachweise ver- gleichbarer Art) schriftlich vorzulegen. Insbesondere für Prüftätigkeiten bedeutet dies, dass Arbeits-
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mittel und Anlagen nur durch eine Befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit der Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) und Arbeiten unter Spannung, für die nach VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen) Abs. 6.3.2ff besondere technische und organisatorischen Maßnahmen erforderlich sind, durch Beschäftigte mit einem gülti- gen AuS-Pass durchgeführt werden dürfen. Generell dürfen Personen unter 16 Jahren bei Arbeiten unter Spannung nicht beschäftigt werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, per Stichprobe in die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen des Auftragnehmers Einsicht zu nehmen.
Beschäftigte, die Flurförderfahrzeuge, Krane und Hubarbeitsbühnen usw. bedienen, müssen im Besitz einer entsprechenden schriftlichen Erlaubnis sein und diese während ihrer Tätigkeiten jederzeit vor- zeigen können. Achten Sie darauf, dass ihre Beschäftigten • unbedingt die notwendige persönliche Schutzausrüstung tragen, • nicht infolge Alkoholgenusses, anderer berauschender oder bewusstseinsän- dernder Mittel sich oder andere bei ihrer Arbeit gefährden. Beschäftigte, bei de- nen der Verdacht besteht, dass sie unter dem Einfluss solcher Mittel stehen, werden vom Betriebsgelände der WSV entfernt.
- Innerbetriebliche Bestimmungen Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Anlagen (inkl. Kommunikationsanlagen) der WSV dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht benutzt werden. Materiallager und –stapel müssen so angelegt werden, dass sie die Arbeitssicherheit, die Betriebsabläufe sowie den innerbetrieblichen Transport und den Verkehrsfluss nicht gefährden.
Vor Beginn von Tiefbauarbeiten haben Sie sich über die Lage der stromführenden Kabel und Leitun- gen, Fernmeldekabel und Leitungen, Wasser- oder Gasleitungen zu informieren. Ausschachtungen, Gräben und offenstehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind ausreichend zu sichern.
Das Betreten der nicht zu Ihrem Einsatzbereich gehörenden Betriebsteile ist im Interesse ihrer eigenen Sicherheit verboten. Ausnahmsweise dürfen andere Betriebsteile nach Absprache mit der Ansprech- person der WSV betreten werden, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist.
Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Das Rauchverbot in den Gebäuden und Fahrzeugen der WSV sowie an den Schleusen ist zu beachten. Die gekennzeichneten Fluchtwege und Fluchttüren sind jederzeit frei zu halten. Mar- kierungen dürfen nicht entfernt werden oder unkenntlich gemacht werden.
Alle Beschäftigten sind dazu verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über den Standort der nächsten Feuerlöscheinrichtung, den Verlauf der Flucht- und Rettungswege, den Standort der nächsten Not- rufeinrichtung, den für die Arbeitsstelle ausgewiesenen Sammelplatz und über den Standort von Erste- Hilfe Material zu informieren.
- Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten im Sinne von § 8 der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) bedürfen der aus- drücklichen Genehmigung und Zustimmung durch die Ansprechperson der WSV. Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere • Arbeiten am, auf und über dem Wasser • Taucherarbeiten, • Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen (Freigabeschein), • Umgang mit Gefahrstoffen (vorrangig Substitution durchführen), • Arbeiten mit Feuer (Schweißen, Brennen, Schneiden) und brennbaren Flüssigkeiten (Feuerer- laubnis-/ Schweißerlaubnisschein), • Arbeiten mit Flurförderfahrzeugen und Hubarbeitsbühnen,
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• Arbeiten in engen Räumen und Schächten, • Arbeiten mit der Gefahr des Absturzes • sowie Arbeiten, die besonderer Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahren für Ihre und unsere Mitarbeiter bestehen.
Die Verwendung von Gefahrstoffen ist zu vermeiden (Substitutionsgebot). Falls dies nicht möglich ist, sind die notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu treffen. Eine Gefährdung der Beschäftigten der WSV ist dabei auszuschließen. Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen sind vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme der Ansprechperson der WSV komplett vorzulegen.
Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Muss sie in Folge eine Aus- nahme- oder Notfalles doch ausgeführt werden, sind Überwachungsmaßnahmen gem. DGUV Regel 112-139 (ehemals BGR/GUV-R 139) in Verbindung mit DGUV Informa- tion 212-139 (ehemals BGI/GUV-I 5032) zu treffen (Personennotsignalanlage, kurzzei- tig getaktete Kontrollen etc.). Die getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind der An- sprechperson der WSV vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
- Elektrische Arbeiten Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen (im Sinne der VDE 0105-100) durchzuführen, so muss in jedem Fall über die Ansprechperson der WSV die zuständige Fachabteilung Elektrotechnik eingeschaltet werden, die über entsprechende Maßnahmen entscheidet. Insbesondere wenn es sich um Arbeiten an Rechenzentren, USV-Anlagen oder weiteren sensiblen Bereichen (z. B. Klimaanlage) handelt, sind alle Tätigkeiten im Vorfeld mit der verantwortlichen Elektrofachkraft ab- zustimmen. Die Freigabe und Rückgabe der elektrischen Anlagen bzw. Arbeiten (bei Arbeiten, die mit einem Messprotokoll abgeschlossen werden müssen) erfolgt stets mittels Freigabe-/Übergabeschein durch die weisungsbefugte Ansprechperson oder den weisungsbefugten Anlagenverantwortlichen (ANLV). Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen verboten. Die betriebsinterne Zutrittsregelung ist entsprechend der Forderungen der VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ zu berücksichtigen. Demnach dürfen Räumlichkeiten der Rechenzentren, USV-Anlagen oder für Anlagen der Energieversorgung nur in Absprache mit der Ansprechperson oder dem ANLV und einer Mindestqualifikation „elektrotechnisch unterwiesene Person“ betreten werden. Laien dürfen abgeschlossene elektrische Betriebsstätten nur in Begleitung einer Person mit der Min- destqualifikation „elektrotechnisch unterwiesene Person“ betreten. Elektrische Anschlüsse an unser Werksnetz dürfen nur von den Beschäftigten der WSV (i. d. R. Elekt- ro-Werkstatt Bauhof oder WKW) durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die von ihm verwendeten elektrischen Baustellen-Verteiler vor Inbetriebnahme einer elektrotechni- schen Prüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden. Die normenkonformen Prüfnachweise (Prüfprotokoll nach VDE 0105-100 Anhang NA) sind auf Anforderung des Auftraggebers vorzulegen. Der Auftragnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Baustellenstromversorgung zu sor- gen.
Es sind insbesondere die DGUV Information 203-006 (ehemals BGI/GUV-I 608) sowie die DGUV Information 203-005 (ehemals BGI/GUV-I 600) zu beachten. Hier ist insbesondere auf den Einsatz von ortsveränderlichen Betriebsmitteln zu achten, welche für den jeweiligen Einsatzzweck und die Umgebungsbedingungen geeignet sind (K1 / K2). Außerdem ist die Nutzung eines PRCD-S nach VDE 0661 („mobiler FI“) zwingend vorgeschrieben, an Steckdosen mit unbekannter oder nicht nachge- wiesener Funktion der Schutzmaßnahme. Dies schließt die arbeitstägliche Betäti- gung der RCD-Prüftaste ein. Quelle: Elspro
Nach Arbeiten an elektrischen Anlagen ist vom Auftragnehmer ggfs. über die Bauüberwachung eine Abnahme der durchgeführten Arbeiten durch die zuständige Ansprechperson anzufordern. Erst nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber und Übergabe der Prüfdokumentation nach VDE 0105- 100 oder ggf. nach VDE 0100-600 inkl. der weiteren erforderlichen Dokumente (z. B. aktuelle Schalt- pläne) durch den Arbeitsverantwortlichen des Auftragnehmers gelten die Arbeiten als abgeschlossen.
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Lärm, Staub, Geruch und Abfallentsorgung Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch sind durch entsprechende Maßnahmen soweit wie möglich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss dies rechtzeitig angekündigt werden. Für die Entsorgung der bei der Arbeit anfallenden Abfälle sind Sie selbst verantwortlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Dabei sind die für die Region geltenden gesetzlichen Vorschrif- ten sowie die kommunalen Satzungen zu beachten und umzusetzen.
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Kontrolle, Zuwiderhandlung Befolgen Sie unbedingt die Anordnungen und Weisungen der zuständigen Führungskräfte der WSV; diese sind berechtigt • die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung eines Mangels anzuordnen, • zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen, • zu verlangen, dass unsichere Arbeitmittel sofort vom Betriebsgelände entfernt werden.
Kosten für etwaige Verzögerungen durch solche Anordnungen trägt der Auftragnehmer.
- Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen Melden Sie alle Arbeitsunfälle Ihrer Beschäftigten der Ansprechperson der WSV. Bei Unfällen u. a. können Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen. Unabhängig davon sind Sie verpflichtet, bei einem Ar- beitsunfall die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen.
Wichtige Telefonnummern:
| Notruf (Polizei) | 110 |
|---|---|
| Unfall, Feuer | 112 |
| LZ Kostheim | 069/6786887-3110 |
| Außenbezirk Frankfurt | 069/6786887-0 |
Legende der zur Anwendung gelangten Regelwerke in der Betriebsordnung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Baustellenverordnung (BaustellV) Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen) DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) DGUV Regel 112-139 (ehemals BGR/GUV-R 139) DGUV Information 203-005 (ehemals BGI/GUV-I 600) DGUV Information 203-006 (ehemals BGI/GUV-I 608) DGUV Information 212-139 (ehemals BGI/GUV-I 5032)
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- Kenntnisnahme und Bestätigung durch die Fremdfirma
Zuständige Ansprechperson der WSV für diesen Auftrag ist
Herr/Frau__________ Tel:___________
Der Auftragnehmer Fa. ____________vertreten durch Frau/Herrn ___________________ sichert zu, dass seine Beschäftigten und die Beschäftigten der von ihm eingesetzten Subunternehmen die Tätig- keiten erst aufnehmen, wenn
➢ er die Betriebsordnung für Fremdfirmen zur Kenntnis genommen hat um danach zu handeln, ➢ er die Ansprechperson der WSV kennt und über mögliche gegenseitige Gefährdungen (anhand der ergänzenden Gefährdungsbeurteilung) sowie vor Ort vorhandene Gefahrenstellen infor- miert wurde, ➢ seine Beschäftigten entspr. § 4 DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) und §§ 4, 8, 12 Arb- SchG sowie für elektrotechnische Tätigkeiten entspr. DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) und VDE 0105-100 nachweislich unterwiesen wurden, ➢ die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung, inkl. der für die durchzuführenden Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsanweisung (der Auftraggeber behält sich vor Einsicht in die Arbeitsan- weisung zu nehmen), zur Verfügung steht, ➢ für Einsätze mit besonderer Befähigung (z. B. Transport-, Kran-, Maschineneinsatz, Schwei- ßen) nur fachlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird, ➢ die erforderlichen Zulassungen und Zeugnisse vorhanden sind.
Nach Beendigung der Arbeiten, muss der Einsatzort in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen werden. Durch die Funktion der Ansprechperson der WSV ist der Auftragnehmer oder dessen Beauftragter nicht von der Verantwortung für eigene Beschäftigten entbunden § 6 DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1).
Datum:_________________________ Unterschrift:___________________________ (Fremdfirma)
Original für Ansprechpartner der WSV Kopie an die Fremdfirma
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