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L 224 (Lohngleitklausel)
| Bieter | Vergabenummer | |
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| Baumaßnahme | ||
| Leistung |
Vertragsbedingungen Lohngleitklausel
1 Die Vertragsparteien sind im Falle der Veränderung der Lohn- und Lohnnebenkosten durch Gesetz oder Tarifvertrag berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten in Höhe des im Leistungsverzeichnis angegebenen Lohnkostenanteils (in %) schriftlich zu verlangen. Der kalkulatorische Zuschlag bleibt unverändert.
2 Die entsprechende Nachweispflicht obliegt bei Preisänderungen dem Auftragnehmer. Preisänderungen sind schriftlich zu beantragen.
3 Rückwirkende Mehr- oder Minderaufwendungen sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer weist nach, dass er die tarifliche/gesetzliche Erhöhung tatsächlich an die Beschäftigten weitergibt. Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Min- deraufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten.
4 Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund von Gesetzen oder Tarifverträgen, die am Tag vor Ablauf der Angebotsfrist wirksam waren (Veröffentlichung im Bundesanzeiger / Unterzeichnung des Tarifvertrages durch die Tarifpartner), werden nicht erstattet; das Gleiche gilt für Betriebsvereinbarungen bei einem tariflosen Zustand.
5 Die Veränderung der Vergütung wird wie folgt berechnet:
Lohnkostenanteil (Prozentwert) x Änderungssatz (Prozentwert) 100
6 Kommt es nach Ablauf der Angebotsfrist zu einer Änderung der Lohnkosten durch Gesetz oder Tarifvertrag, die noch nicht im Angebot eingepreist waren, so kann der Auftragnehmer schriftlich innerhalb der Bindefrist eine entsprechende Änderung der Vergütung verlangen. Dadurch kann sich ggf. die Bieterreihenfolge verändern.
7 Der Auftragnehmer zahlt mindestens die im Leistungsverzeichnis genannten Löhne/Gehälter und Abgaben. Sollte der Auftragnehmer seine Kalkulation so ändern, dass er niedrigere Löhne/Gehälter als im Leistungsverzeichnis genannt, zahlen möchte, teilt er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vorher unter Beifügung eines vollständigen neuen Kalkulationsblattes sowie einer nachvollziehbaren Begründung schriftlich mit. Der Auftragnehmer ist gesetzlich verpflichtet, dass alle von ihm eingesetzten Personen, einschließlich der von einem Nachunternehmer eingesetzten Personen, die geltenden Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz vollständig und pünktlich erhalten. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, dass die jeweils zu entrichtenden Sozialabgaben vollständig und pünktlich abgeführt werden. Ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen sichergestellt, etwa durch Nachweis beim Auftraggeber, wird der Auftraggeber einer von dem Auftragnehmer gewünschten Anpassung nur in begründeten Ausnahmefällen widersprechen.
8 Eine Anpassung der Vergütung tritt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung, der Änderung einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder der Allgemeinverbindlicherklärung, jedoch nicht vor Stellung des Änderungsverlangens, in Kraft. Die Regelung findet bei Ermäßigung der Lohnkosten sinngemäß Anwendung.
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L 224 (Lohngleitklausel) 9 Die Lohngleitklausel findet auf Nachträge insoweit keine Anwendung, als in deren Preisen Lohnänderungen bereits berücksichtigt sind.
10 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise
- zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung - festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt - ggf. auch nur teilweise - erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.
11 Von dem nach den Nrn. 5 ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).
Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbe- teiligungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auf- tragssumme zugrunde gelegt.
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