B0a - Ergänzende Einkaufsbedingungen KH RP.pdf

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Ergänzende Einkaufsbedingungen

Stand: 29.09.2025

Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss ................................................................................................ 1

2 Leistungsinhalt ............................................................................................................................ 2

3 Abnahme .................................................................................................................................... 2

4 Preise .......................................................................................................................................... 2

5 Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter .................................................................................... 2

6 Schutzklausel bei Beratungs- und Schulungsleistungen................................................................ 2

7 Compliance- und Antikorruptionsklausel ..................................................................................... 2

8 Force Majeure Klausel ................................................................................................................. 3

9 Einkaufsverbot gemäß Art. 3i der VERORDNUNG (EU) 833/2014 DES RATES ................................ 3

10 Anti-Diskriminierungsklausel .................................................................................................. 4

11 Publikation, Pressearbeit und Werbung .................................................................................. 4

12 Sonderkündigungsrecht.......................................................................................................... 4

13 Datensicherheit/No Spy ......................................................................................................... 6

14 Nachweis zur Leistungserbringung und Rechnungsstellung..................................................... 6

15 Vertraulichkeit ....................................................................................................................... 7

16 Datenschutz / Datensicherheit ............................................................................................... 8

17 Vertragspartnerwechsel ......................................................................................................... 8 18 Tariftreueversprechen ......................................................................................................... 9

19 Sonstiges .............................................................................................................................. 10

1 Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Die Beschaffungen aller Leistungen der DAK-Gesundheit in laufender Geschäftsverbindung bei dem Vertragspartner (im Folgenden: AN) erfolgen auf Grundlage der einschlägigen EVB-IT AGB sowie dieser Ergänzenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung oder dem EVB-IT Systemvertrag etwas Abweichendes vereinbart wurde.

1.2 Mit der Auftragsvergabe werden die nachfolgenden Regelungen Vertragsinhalt, wobei bei Widersprüchen diese nachrangig zum EVB-IT Systemvertrag nebst AGB und Leistungsbeschreibung gelten.

1.3 Vereinbart die DAK-Gesundheit zusätzliche oder von diesen Ergänzenden Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen (z. B. Lieferort, Abrechnungszeitraum), gehen die zusätzlichen oder abweichenden Regelungen diesen Ergänzenden Einkaufsbedingungen vor. Bei einem Widerspruch gelten die zusätzlichen bzw. abweichenden Regelungen.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen der/s AN, insbesondere allgemeine Verkaufs- oder Auftragsbedingungen, gelten nicht.

1.5 Nimmt der AN einen Auftrag der DAK-Gesundheit unter Änderungen/ Ergänzungen an, muss er auf diese ausdrücklich schriftlich hinweisen. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen

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Annahme des geänderten/ ergänzten Angebotes durch die DAK-Gesundheit zustande.

2 Leistungsinhalt

2.1 Die Warenlieferung bzw. die Leistungserbringung erfolgt auf Abruf / Bestellung durch den zuständigen Ansprechpartner der DAK-Gesundheit. Der AN stimmt sich bei der Auftragsdurchführung mit der DAK-Gesundheit ab. Eine Abruf- bzw. Bestellpflicht der DAK- Gesundheit besteht nicht, insbesondere sichert die DAK-Gesundheit keine bestimmte Abnahmemenge zu.

2.2 Die Leistung wird grundsätzlich an die Zentrale der DAK-Gesundheit (Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg) frei Verwendungsstelle erbracht. Bei der Lieferung von Waren nimmt der AN das Verpackungsmaterial für die angelieferte Ware zurück.

2.3 Ein Streitfall zwischen der DAK-Gesundheit und dem AN berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

3 Abnahme

Eine Abnahme der jeweiligen Leistung – soweit erforderlich – erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung durch die DAK-Gesundheit gegenüber dem AN. Die Entgegennahme der Leistung gilt als Abnahme, wenn die DAK-Gesundheit nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen beginnend ab Entgegennahme der Leistung Mängel schriftlich oder mündlich geltend macht.

4 Preise

Die vereinbarten Preise beinhalten sämtliche Kosten, Reise- und Nebenkosten (Verpackungskosten, Fracht frei Verwendungsstelle, Porto, Versicherungen, sonstige Versandkosten) und gelten als Festpreise für die gesamte Vertragsdauer. Bei sämtlichen Preisangaben wird die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.

5 Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter

Bestehen auf Gegenstände des Angebots gewerbliche Schutzrechte oder werden solche beantragt, wird dies unverzüglich angezeigt.

6 Schutzklausel bei Beratungs- und Schulungsleistungen

6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich:

a) dass sein Unternehmen nicht nach der „Technologie von L. Ron Hubbard“ geführt wird und diese auch nicht im Rahmen des Vertragsverhältnisses anwendet oder sonst verbreitet;

b) dass seine Unternehmensleitung im Rahmen der Geschäftsführung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die Teilnahme an Kursen und Seminaren nach der „Technologie von L. Ron Hubbard“ empfiehlt oder genehmigt;

c) dass seine Unternehmensleitung der „Technologie von L. Ron Hubbard“ im Zusammenhang mit den zu erbringenden vertraglichen Leistungen ablehnt.

6.2 Bei Verstoß gegen Verpflichtungen nach den lit a) bis c) ist die DAK-Gesundheit berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

7 Compliance- und Antikorruptionsklausel

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle maßgeblichen und anwendbaren gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Ebenso verpflichtet der Auftragnehmer seine Nachunternehmer und Unterlieferanten, das geltende Recht entsprechend einzuhalten. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, dass alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen werden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, zu keinem Zeitpunkt weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige Vorteile (z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegenden geschäftlichen Charakter haben) Mitarbeitenden der DAK-G oder deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ist die DAK-G berechtigt, nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Abmahnung, alle bestehenden

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Verträge mit dem Auftragnehmer außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Der Auftragnehmer wird die DAK-G von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.

Zudem hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Auftragssumme an die DAK-G zu zahlen, wenn und soweit er den Auftrag durch strafbares Handeln erlangt oder zu erlangen versucht hat. Strafbares Handeln sind insbesondere Bestechung, Vorteilsgewährung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen und Betrug (§§ 334, 333, 298 und 263 Strafgesetzbuch). Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren, der DAK-G der Nachweis eines ungewöhnlich hohen Schadens im Einzelfall vorbehalten. Die vorstehende Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch nach Abs. 1 angerechnet.

Die DAK-G hat jederzeit das Recht, compliance-relevante interne Regelungen/ Unterlagen des Auftragnehmers (z.B. code of conduct/ Verhaltenskodex oder Richtlinie zur Korruptionsprävention) zur Einsicht und Prüfung einzufordern.

8 Force Majeure Klausel

8.1 Sollte die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bzw. die Leistungsannahme durch die DAK-Gesundheit aufgrund von höherer Gewalt bzw. aufgrund von unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar geworden sein oder die DAK-Gesundheit für die Dauer der Ereignisse keinen Bedarf an einer Leistungserbringung hat, so sind beide Vertragspartner für die Dauer der Ereignisse von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt bezüglich der Zahlungspflicht auch für evtl. Fixkosten, Ersatz von Einkommensausfällen und entgangenem Gewinn, es sei denn, die Vertragspartner beschließen schriftlich ein abweichendes Vorgehen.

8.2 Der Auftragnehmer bzw. die DAK-Gesundheit ist verpflichtet, die DAK-Gesundheit bzw. den Auftragnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Kenntnis des Eintritts der Ereignisse darüber zu informieren.

8.3 Das weitere Vorgehen richtet sich grundsätzlich nach der Dauer dieser Ereignisse. Die Vertragspartner können sich [1] auf [a] eine Vertragsauflösung oder [b] eine Aussetzung der Vertragspflichten für die Dauer der Ereignisse einigen oder [2] die Vertragspartner können eine bestimmte Zeitspanne festsetzen, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden, und [3]

  • wenn das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne hinausläuft - hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder [4] der Vertrag wird aufgelöst.

8.4 Grundsätzlich einigen sich die Vertragsparteien bezüglich des weiteren Vorgehens. Sollte keine gemeinsame Lösung gefunden werden, kann die DAK-Gesundheit entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.

9 Einkaufsverbot gemäß Art. 3i der VERORDNUNG (EU) 833/2014 DES RATES

9.1 In Art. 3i der betroffenen Verordnung (EU) 833/2014 des Rates der Europäischen Union (zuletzt geändert durch Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022) sind nunmehr Restriktionen geschaffen worden, die durch den/die AN vollumfänglich zwingend einzuhalten sind.

9.2 Dies betrifft u.a. den Erwerb von bestimmten Gütern im Anhang XXI zur Verordnung aufgelisteten Gütern und Technologien, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

9.3 Weiterhin sind nach Art. 3i Abs. 2 auch verschiedene Dienstleistungen/Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 sowie Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Abs. 1 bzw. damit zusammenhängender Dienstleistungen/Tätigkeiten betroffen.

9.4 Der/die AN muss daher Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates kennen und die Leistungen unter Einhaltung der dortigen Regelungen erbringen. Sein/ihr Angebot hat der/die AN unter Kenntnis und vollumfänglicher Berücksichtigung der Regelungen von Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 kalkuliert und abgegeben. Preisanpassungen aus diesem Grund sind daher

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ausgeschlossen.

9.5 Auf die Übergangsfrist in Art. 3i Abs. 3 bzw. die Ausnahmeregelung in Art. 3i Abs. 4 wird hingewiesen.

9.6 Werden die Leistungen durch den/die AN unter Verstoß gegen die voranstehenden Verpflichtungen erbracht, besteht ein Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist nach § 10 Abs. 6 (e) dieses Vertrags. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass die DAK-Gesundheit die Verordnung als gesetzliches Verbot nach § 134 BGB mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen einstuft.

10 Anti-Diskriminierungsklausel

Die DAK-Gesundheit legt besonderen Wert auf ein „Gesundes Miteinander“. Daher haben Werte wie Gleichberechtigung und Toleranz einen hohen Stellenwert für die DAK-Gesundheit. Die DAK-Gesundheit verurteilt Diskriminierung in allen Ihren Formen, insbesondere Rassismus und Sexismus. Diese Haltung erwartet die DAK-Gesundheit gleichsam von ihren Auftragnehmenden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:

10.1 Sollte sich eine Vertragspartei oder eine ihrer Mitarbeitenden im Rahmen der mit diesem Vertrag vereinbarten Lieferungen/Leistungen diskriminierend äußern oder verhalten, verpflichtet sich die jeweilige Vertragspartei auf Mitteilung des Vorfalls durch die jeweils andere Vertragspartei hin auf eigene Kosten einen Workshop oder eine Schulung oder eine sonstige vergleichbare Maßnahme mit ihren Mitarbeitenden durchführen zu lassen, die zur Aufklärung über diskriminierendes Verhalten und Wortwahl beiträgt.

10.2 Diskriminierung ist jede auf rassische und ethische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder Weltanschauliche Überzeugungen, auf Geschlecht- oder Gender- Zugehörigkeit, gesundheitlichem Zustand beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die es zum Ziel oder zur Folge hat, dass ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.

10.3 Eine Äußerung im Sinne dieses Vertrages gilt als diskriminierend, wenn sich die/der Betroffene durch sie verletzt oder beleidigt fühlt und ein Bezug zwischen die Äußerung und der in der Ziffer 2 genannten Definition hergestellt werden kann.

10.4 Kommt die jeweilige Vertragspartei der vorstehenden Verpflichtung bzgl. einer der oben genannten Maßnahmen schuldhaft nicht nach oder verhält sich bzw. ihre Mitarbeitenden sich wiederholt diskriminierend, hat die jeweils andere Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In besonders schwerwiegenden Fällen besteht ein sofortiges Kündigungsrecht ohne die vorherige Durchführung der oben genannten Maßnahmen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht in bei einer Kündigung gemäß dieser Regelung nur für erbrachte Lieferung/Leistungen.

11 Publikation, Pressearbeit und Werbung

11.1 Veröffentlichungen, Pressearbeit und jegliche sonstige Kommunikation über den Vertrag und/oder den Vertragsgegenstand - egal in welcher Form (z. B. Referenzen) oder über welches Medium (z. B. Internet) – dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der DAK-Gesundheit und nach schriftlicher Freigabe durch die DAK-Gesundheit erfolgen.

11.2 Für sämtliche Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen und Publikationen behält sich die DAK-Gesundheit das Recht vor, namentlich genannt zu werden.

11.3 Hinsichtlich der Frage, ob eine Namensnennung erfolgen soll, erkundigt sich der AN bei der DAK- Gesundheit vor jeder Publikation rechtzeitig. Die namentliche Nennung der DAK-Gesundheit in Publikationen oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der DAK-Gesundheit zulässig.

11.4 Gleiches gilt für Werbung. Der AN darf den Namen der DAK-Gesundheit nur nach vorheriger Zustimmung für Werbezwecke benutzen.

12 Sonderkündigungsrecht

12.1 Unbeschadet der Regelungen der ergänzenden Vertragsbedingungen für EVB-IT Überlassung Typ Seite 4 von 10

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B-AGB kann der Auftraggeber diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen,

a) der AN trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung die vereinbarte Leistung nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß erbringt oder seine Hauptpflichten verletzt, oder

b) wenn der Auftragnehmer bei den Nachweisen und Erklärungen zur Eignung des Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat, oder

c) wenn der Auftragnehmer bei den Angaben zum Leistungsgegenstand und/ oder zur Leistungserbringung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat, oder

d) wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen vertragliche Bestimmungen über die Vertraulichkeit oder den Datenschutz vorliegt, oder

e) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt oder

f) Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Ausschlussgrund ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen i. S. d. §§ 333 und 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Eignung sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers, oder

g) es sich nachträglich herausstellt, dass bei Vertragsschluss ein vergaberechtlicher Ausschlussgrund i.S.d. §§ 123 oder 124 GWB vorlag oder ein solcher Ausschlussgrund nach Vertragsschluss entsteht/entstanden ist, oder

h) sich nachträglich die Eignung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit wegfällt, oder

i) wenn aufgrund eines Verhaltens des Auftragnehmers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder von ihm eingesetzter Unternehmen bzw. Personen eine Berichterstattung in der Öffentlichkeit zu besorgen ist, welche das Ansehen der DAK-Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (z.B. Kinderarbeit, Korruptionsvorwürfe, Imageschädigungen, Lohndumping, Volksverhetzung oder andere diskriminierende Schmähungen, Anwendungen der Technologie von L. Ron Hubbard bzw. sonstiger Religions- und Glaubensrichtungen etc.), oder

j) vor Vertragsschluss gemachte Angaben des Auftragnehmers entgegen seiner im Angebot abgegebenen Versicherung nicht zutreffend waren oder erforderliche Informationen (etwa ein beabsichtigter Nachunternehmereinsatz) des Auftragnehmers nach dieser Vereinbarung von den dafür in seinem Betrieb zuständigen Mitarbeitern wissentlich unterbleiben oder von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht zutreffend erteilt werden, oder bestehende oder zukünftige Bestimmungen oder Maßnahmen aufsichtsrechtlicher, vergaberechtlicher, haushaltsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Art der Erfüllung dieses Vertrages entgegenstehen.

12.2 Im Fall einer Veränderung der Kassenstruktur (z.B. wesentliche organisatorische Änderungen sowie Fusion) besteht für den Auftraggeber gleichsam das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer frühzeitig, d.h. unverzüglich nach Kenntnis über entsprechende Veränderungen informieren. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer in diesem Fall bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen.

12.3 Jegliche Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.4 Die Kündigung aus wichtigem Grund muss spätestens einen Monat nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem AN. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall mit sofortiger Wirkung.

12.5 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit wie vereinbart erbracht, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Seite 5 von 10

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Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.

12.6 Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, insbesondere besteht kein Anspruch auf Vergütung noch nicht erbrachter Leistungen.

12.7 Die Kündigung bzw. Teilkündigung aus wichtigem Grund muss spätestens einen Monat nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Kündigungserklärung beim AN. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall je nach Inhalt der Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung, spätestens aber sechs Monate nach der Kündigung.

13 Datensicherheit/No Spy

13.1 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn gewährleistet ist, dass die verwendeten Produkte keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktonalität aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der vertraglichen Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Releases des Produktes bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes mit sofortiger Wirkung untersagen.

13.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung Hard- und/oder Software bzw. Teile davon überlässt/verwendet, dürfen diese keine schadenstiftende Software, z.B. in der Firmware, enthalten. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt jeweils, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihr zu liefernde Hard- und/ oder Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch:

• Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,

• Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder

• Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.

13.3 Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder von dem Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert noch von dem Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität oder ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall von dem Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.

13.4 Die Datensicherung obliegt dem Auftragnehmer.

14 Nachweis zur Leistungserbringung und Rechnungsstellung

Die Vergütung der Leistungen ergibt sich aus B3_Preisblatt (Anlage 03 zum EVB-IT Systemvertrag). Mit den dort genannten Preisen sind alle gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mit abgegolten. Die dort genannten Preise sind Nettopreise und werden zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. abgerechnet.

Monatliche wiederkehrende Leistungen (Ziffer II in B3_Preisblatt) werden pro Kalenderjahr abgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich zum 30.06. eines jeden Jahres.

Für einmalige Leistungen und Abrufleistungen (Ziffern I, III, IV und V in B3_Preisblatt) gilt folgendes: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Rechnungslegung via E-Mail einen Leistungsnachweis einzureichen. Adressat ist der dem Auftragnehmer mitgeteilte zuständige Ansprechpartner des Seite 6 von 10

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Auftraggebers. Nach positiver Prüfung des Leistungsnachweises wird dem Auftragnehmer per E-Mail eine sogenannte Bestellnummer mitgeteilt, die in der Rechnung anzugeben ist.

Der Leistungsnachweis hat mindestens folgende Inhalte:

  • Daten des Unternehmens (insb. Name des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter)
  • Name und Kontaktdaten des Auftragnehmers
  • Vertragsnummer der DAK-G (wird dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss mitgeteilt)
  • Abrechnungszeitraum
  • Vertraglich vereinbarte Abrechnungspositionen
  • Menge/Anzahl
  • Dienststellennummer

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der jeweiligen Rechnung bei dem Auftraggeber.

Die Rechnungsanschrift lautet:

DAK-Gesundheit Bereich Finanzbuchhaltung (0022 10) Postfach 10 14 44 20009 Hamburg

Die Rechnung ist ausschließlich als pdf-Datei an das elektronische Postfach des Auftraggebers

invoice@dak.de

zu senden. Eine postalische Zusendung der Rechnung ist nicht zulässig.

Die Rechnungslegung hat zeitnah, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung, zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Forderungen ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind die monatlichen Leistungen, die wie oben beschrieben abgerechnet werden.

Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des Auftraggebers aufrechnen. Insbesondere ist eine Aufrechnung mit durch die Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen ausgeschlossen.

Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der Auftragnehmer legt die Abtretungsanzeige des Auftraggebers vor. Diese teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger ihre Entscheidung in angemessener Zeit mit. Der Auftraggeber behält sich Änderungen im Abrechnungsprozess, insbesondere in technischer Hinsicht, vor. Der Auftragnehmer muss die Änderungen – soweit für ihn wirtschaftlich und prozessual zumutbar – ohne zusätzliche Kosten umsetzen. Leistungen, die durch das Unternehmen (und nicht durch die DAK-Gesundheit) zu vergüten sind, sind gegenüber den Unternehmen abzurechnen. Einzelheiten zur Rechnungsstellung sind zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Unternehmen abzustimmen.

15 Vertraulichkeit

Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlichen Wissens sowie sämtlicher Informationen und Erfahrungen, die im Zusammenhang mit dem auszuführenden Auftrag bekannt werden. Diese Schweigepflicht besteht über die Gesamtheit der übersetzten Gesprächsinhalte sowie zusätzlicher Informationen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mitarbeit erhalten hat, sind von ihm sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Der AN verpflichtet sich alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, so dass Unbefugte keine Einsicht in die Unterlagen nehmen können.

Der AN ist verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrages absolutes Stillschweigen zu bewahren und die im Seite 7 von 10

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Rahmen dieses Vertrages von dem Auftraggeber zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse und Daten, die er anlässlich der Erfüllung des Vertrags oder bei Gelegenheit erlangt, ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu anderen Zwecken zu nutzen oder Dritten zugänglich oder bekannt zu machen.

16 Datenschutz / Datensicherheit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die DAK-Gesundheit maßgeblichen Bestimmungen der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie die einschlägigen Vorschriften zur Datensicherheit zu beachten, insbesondere ihm zur Kenntnis kommende Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verarbeiten,

(a) nur Personal einzusetzen, das schriftlich auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet wurde (Verpflichtungserklärung über den Datenschutz und gesetzliche Bestimmungen),

(b) mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der DAK-Gesundheit erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten,

(c) die betroffenen Mitarbeiter über das „Merkblatt zu maßgeblichen Bestimmungen der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)“ sachgerecht zu informieren.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während seiner Geschäftszeiten einem von der DAK-Gesundheit Beauftragten die o. a. Verpflichtungen seiner im Rahmen des Vertrages mit der DAK- Gesundheit eingesetzten Beschäftigten auf Verlangen vorzulegen. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Ankündigung seitens der DAK-Gesundheit.

(3) Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anweisungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, informiert er die DAK-Gesundheit davon unverzüglich, damit diese die Möglichkeit hat, rechtliche Schritte gegen die Weitergabeverpflichtung einzuleiten.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Prüfungen in seinem Hause durch die Revision der DAK- Gesundheit zu dulden. Die Durchführung solcher Prüfungen wird mit dem Auftragnehmer abgestimmt.

17 Vertragspartnerwechsel

17.1 Sollte während der Vertragslaufzeit ein anderer Wirtschaftsteilnehmer im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme oder Fusion – ganz oder teilweise an die Stelle des Auftragnehmers treten, so gehen alle vertraglichen Rechte und Pflichten für die verbleibende Vertragslaufzeit unverändert, insbesondere zum selben Preis, auf diesen anderen Wirtschaftsteilnehmer über, ohne dass es der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bedarf.

17.2 Der Vertragsübergang nach Absatz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der andere Wirtschaftsteilnehmer bzw. der zukünftige Auftragnehmer die im ursprünglichen Vergabeverfahren festgelegten qualitativen Eignungskriterien vollständig erfüllt. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, die DAK-Gesundheit rechtzeitig, in der Regel mindestens drei Monate vor einer solchen Unternehmensumstrukturierung über die bevorstehende Umstrukturierung zu informieren und unaufgefordert entsprechende Eignungsnachweise vorzulegen. Die DAK-Gesundheit wird diese Eignungsnachweise prüfen und das Prüfergebnis binnen 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Eignungsnachweise dem Auftragnehmer mitteilen. Erfüllt der andere Wirtschaftsteilnehmer bzw. der zukünftige Auftragnehmer die ursprünglich bekanntgemachten Eignungskriterien nicht, so endet der Vertrag mit dem Voll-zug der Unternehmensumstrukturierung, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf. Im Zweifel endet der Vertrag zu dem Datum, welches der Auftragnehmer der DAK-Gesundheit für den Vollzug der

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Unternehmensumstrukturierung benannt hat

18 Tariftreueversprechen

18.1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

18.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession

tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

18.1.2 Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit

und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des

Bundestariftreuegesetzes fällt.

18.2 Nachweispflichten und Kontrolle

18.2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein

Tariftreueversprechen nach Ziffer 1.1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der

Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

18.2.2 Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle

Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

18.2.3 Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,

− die Kontrolle zu dulden,

− die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

− die nach § 3 Abs. 2 BTTG zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des

Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

− die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

− auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume

zu dulden sowie

− datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der

eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die

Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

18.2.4 Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

18.3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

18.3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern

beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die

Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach

§ 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

18.3.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 1.3.1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die

Nachunternehmer und Verleiher gilt Ziffer 1.1.2 entsprechend.

18.3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern

die in Ziffer 1.2.3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Ziffer 1.2.4 Seite 9 von 10

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zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den

Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen

wird.

18.4 Vertragsstrafe

18.4.1 Für jeden festgestellten Verstoß gegen die Vorgaben aus Ziffer 1 dieser Vereinbarung bzw. die

Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1

% der Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe für den Auftrag aus dieser Ziffer wird auf insgesamt

maximal 10 % der Netto-Gesamtvergütung beschränkt, § 11 BTTG. Die Vertragsstrafe gilt als verwirkt,

wenn die Prüfstelle Bundestariftreue den Verstoß gem. § 13 BTTG festgestellt hat

19 Sonstiges

19.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

19.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag oder in anderen Vertragsbestandteilen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist mit Ausnahme von Kündigungsschreiben die Textform im Sinne von § 126b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

19.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem gewolltem am nächstem kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

19.4 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Ansprüchen und Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich Hamburg.

19.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht etwas anderes geregelt wurde. Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die der Auftragnehmer in seinem Angebot im Hinblick auf die Ausschreibungsunterlagen und die Vorgaben des Auftraggebers macht, werden nicht Vertragsinhalt.

19.6 Gegen Forderungen des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

19.7 Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch.


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