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[Anlage zum Hauptvertrag] Stand: September 2025
Vereinbarung nach Art. 28
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 80 SGB X
zwischen der
DAK-Gesundheit
Nagelsweg 27 – 31
20097 Hamburg
vertreten durch Julian Grabbe, DAK-Gesundheit, Beauftragter für den Datenschutz
nachstehend auch Auftraggeber genannt
und dem/der
– Auftragsverarbeiter –
nachstehend auch Auftragnehmer genannt
Präambel
Diese Vereinbarung regelt die Maßnahmen zum Schutz des Sozialgeheimnisses und der
Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I oder anderer personenbezogener Daten bei der
Datenverarbeitung im Auftrag unter Berücksichtigung des § 80 SGB X, soweit Sozialdaten
verarbeitet werden, sowie des Art. 28 DSGVO.
§ 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags
(1) Gegenstand
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Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus dem Hauptvertrag vom, auf den hier
verwiesen wird (im Folgenden auch Leistungsvereinbarung).
(2) Dauer
Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages bis
zur vollständigen Erfüllung und Abwicklung der vereinbarten Leistungen aus der
Leistungsbeschreibung. Die Geheimhaltungspflicht gilt darüber hinaus unbe-
grenzt.
Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kün-
digen, wenn
a) ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvor-
schriften oder die Bestimmungen des Vertrages vorliegt oder
b) der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann
oder will oder
c) der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert
oder
d) die Grundlage der Vertragserfüllung wesentlich verändert wird oder ganz ent-
fällt aufgrund einer Änderung der Rechts- oder Gesetzeslage oder wegen auf-
sichtsrechtlicher Maßnahmen oder
e) Daten vertragswidrig durch den Auftragnehmer an Staaten übermittelt werden,
die kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, kein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz sind
oder für die kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt.
Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art.
28 DSGVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts
(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten
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Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten / Sozialdaten
durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in
der Leistungsvereinbarung vom ______________
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließ-
lich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Sofern
Sozialdaten verarbeitet werden, darf die Datenverarbeitung zusätzlich neben den
vorgenannten Staaten auch in der Schweiz erfolgen. Jede Verlagerung in ein Dritt-
land bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen,
wenn
a) die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, sofern per-
sonenbezogenen Daten verarbeitet werden, die keine Sozialdaten sind (es gilt
ausschließlich Art. 28 DSGVO) oder
b) sofern Sozialdaten verarbeitet werden, ein Angemessenheitsbeschluss nach Art.
45 DSGVO vorliegt (Art. 28 DSGVO i.V.m. § 80 SGB X).
Ein Zugriff auf personenbezogene Daten durch Staaten, für die kein solcher Ange-
messenheitsbeschluss vorliegt, ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
In Anhang 2 sind die Standorte, bei denen Sozialdaten / personenbezogene Daten
des Auftraggebers verarbeitet werden, einzutragen und ggf. Feststellungen zum
angemessenen Schutzniveau in den betreffenden Drittländern zu treffen. Eine Ver-
änderung der Standorte oder Räumlichkeiten, in denen Daten des Auftraggebers
verarbeitet werden, oder ein Verlagern der Auftragsdurchführung an eine andere
Örtlichkeit als die mit dem Auftraggeber vereinbarte, bedarf der vorherigen schrift-
lichen Zustimmung des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber eine Daten-über-
mittlung an Dritte in ein Drittland anweist, ist er für die Einhaltung von Kapitel V
der DSGVO verantwortlich.
(2) Art der Daten
Gegenstand der Verarbeitung sind insbesondere folgende Datenarten bzw. Datenka-
tegorien:
• Stammdaten von Versicherten und Mitgliedern (z. B. Name, Anschrift, Geburtsda-
tum, Versichertennummer)
• Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X
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• Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO
• Krankenhausfall- und Behandlungsdaten
• Abrechnungs- und Leistungsdaten
• Prüf- und Falldokumentationsdaten
• Daten aus Datenaustauschverfahren nach den sozialrechtlichen Vorgaben
• Kommunikations- und Korrespondenzdaten im Zusammenhang mit der Fallbear-
beitung
• Daten von Leistungserbringern, insbesondere Krankenhäusern und sonstigen be-
teiligten Institutionen
• Benutzer-, Rollen- und Berechtigungsdaten der eingesetzten Anwendung
• Protokoll-, System- und Verfahrensdaten, soweit diese im Rahmen des Betriebs, der
Fehleranalyse, der Nachvollziehbarkeit und der Datensicherheit verarbeitet werden
• Kontaktdaten von Beschäftigten der Auftraggeberin und ihrer Dienstleister, soweit
dies für die Durchführung und Administration des Vertragsverhältnisses erforder-
lich ist
(3) Kategorien betroffener Personen
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffener Personen umfassen:
• Arbeitgeber
• Zahlstellen
• Vertragspartner
• Lieferanten
• Pflegepersonen
• Mitarbeiter des Verantwortlichen
• Mitarbeiter der BITMARCK
§ 3 Technisch-organisatorische Maßnahmen
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(1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe darge-
legten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Be-
ginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchfüh-
rung schriftlich oder in Textform zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur
Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die doku-
mentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des
Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser umzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbe-
sondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt
handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensi-
cherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus
hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belast-
barkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskos-
ten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unter-
schiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksich-
tigen (Einzelheiten in Anhang 1).
(3) Der Auftraggeber muss den für ihn geltenden branchenspezifischen Sicherheits-
standard für die informationstechnische Sicherheit in der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung (B3S-GKV/PV) in der jeweils vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) genehmigten Fassung gewährleisten, § 392 Abs.
6, Abs. 3 SGB V, § 103a Abs. 6, Abs. 3 SGB XI. Bei der Erbringung der auf ihn
ausgelagerten IT-Dienstleistung, welche die Verarbeitung von Sozialdaten im Auf-
trag zum Gegenstand hat, ist der Auftragnehmer daher verpflichtet, an der Einhal-
tung des B3S-GKV/PV-Sicherheitsstandards mitzuwirken. Dies umfasst nach Ziffer
4.12 des B3S-GKV/PV der derzeit gültigen Fassung - und ungeachtet der Geltung
der allgemeinen Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maß-
nahmen in diesem Abschnitt - mindestens den Betrieb eines Risikomanagement-
sowie eines Angriffserkennungssystems (SZA). Im Rahmen des Risikomanagements
muss der Auftragnehmer Risiken für die Informationssicherheit erkennen und nach
dem Stand der Technik angemessen mitigieren. Hierbei sind Strategien der Risi-
kovermeidung und Risikominderung einzusetzen. Risikoerhöhungen während der
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Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Die Entschei-
dung, ob ein Risiko ausnahmsweise hinnehmbar ist, bedarf der Zustimmung des
Auftraggebers. Die vom Auftragnehmer nach dem Stand der Technik implemen-
tierten Angriffserkennungssysteme können mindestens alle kritischen System-
komponenten überwachen und Sicherheitsvorfälle so früh wie möglich erkennen
sowie geeignete Gegenmaßnahmen einleiten. Auf die Meldepflicht nach § 7 b) wird
ausdrücklich hingewiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet den durch ihn beauf-
tragten Unterauftragnehmer auf den für ihn geltenden branchenspezifischen Si-
cherheitsstandard B3S-GKV/PV und stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die
in diesem Absatz beschriebenen Sicherheitsstandards bei der Erfüllung seiner ge-
schuldeten IT-Dienstleistungen einhält.
(4) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen
Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestat-
tet, in Einklang mit Absatz 3 alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei
darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wer-
den. Wesentliche Änderungen sind revisionssicher zu dokumentieren.
(5) Sämtliche Dokumentationen zu den technischen und organisatorischen Maßnah-
men, Dokumentationen von Regelungen zum Datenschutz und zur Informations-
sicherheit und Audit- bzw. Prüfberichte müssen in deutscher Sprache verfasst bzw.
in deutscher Übersetzung bereitgehalten werden.
§ 4 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags
gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbeson-
dere die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) Die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit ge-
mäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftragge-
ber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme in Anhang 4 mitgeteilt. Ein Wechsel
des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
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b) Die Wahrung der Vertraulichkeit und des Daten- sowie Sozialgeheimnisses (sofern
Sozialdaten verarbeitet werden) gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4
DSGVO, § 35 SGB I. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten
nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit und zur Geheimhaltung unter Hin-
weis auf die rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach § 203
Abs. 4 StGB, nachweisbar verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestim-
mungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Dies umfasst die Verpflich-
tung zur Geheimhaltung auch über das bestehende Dienst- oder Beschäftigungs-
verhältnis hinaus. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte
Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten bzw. Sozialdaten hat, dürfen
diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbei-
ten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass
sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DSGVO
(Einzelheiten in Anhang 1).
d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts-
behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen.
Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrig-
keits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten bzw. Sozialdaten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffe-
nen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang
mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auf-
tragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verar-
beitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des
geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen
Person gewährleistet wird. Die Kontrollen, die Ergebnisse und ggf. umgesetzte
Maßnahmen sind zu protokollieren und für mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
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h) Die Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnah-
men gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach § 6
dieses Vertrages.
i) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses er-
langten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen
des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht über das
Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
j) Personenbezogene Daten bzw. Sozialdaten des Auftraggebers dürfen nicht im öffentli-
chen Raum (z.B. Flughafen, Bahn etc.) verarbeitet werden. Die Verarbeitung der perso-
nenbezogenen Daten bzw. Sozialdaten des Auftraggebers außerhalb der Geschäfts-
räume des Auftragnehmers ist nur im nichtöffentlichen Raum zulässig und nur mit ge-
sicherten firmeneigenen Geräten des Auftragnehmers. Es muss sich dabei um ver-
schlüsselte Festplatten, geschützte Verbindungen und fortschrittliche Sicherheitsvor-
kehrungen (jeweils aktuell) wie z.B. Firewall handeln, sowie aktuelle Signaturen von Vi-
ren- und Malwarescannern. Die Bestimmungen zu den technisch-organisatorischen
Maßnahmen nach § 3 sind zu beachten.
k) Die Verwendung privater IT-Geräte wie PCs, Tablets, Notebooks, Smartphones
etc. bzw. die private Nutzung der firmeneigenen IT-Geräte ist grundsätzlich nicht ge-
stattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (schriftlich
oder in Textform) des Auftraggebers und stehen unter dem Vorbehalt, dass sich der
Auftraggeber von einer hinreichenden Endgerätesicherheit des Auftragnehmers über-
zeugen kann. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierzu geeignet nachzuweisen,
dass er bei der Verwendung privater IT-Geräte dem Schutzbedarf der Daten und dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen umgesetzt hat. Die Bestim-
mungen zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 3 sind zu beachten.
l) Die Nutzung von Cloudcomputing durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn dieser mit dem jeweiligen Anbieter eine Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 bis 4 DSGVO abschließt und – soweit Sozialdaten und / oder Ge- sundheitsdaten verarbeitet werden – die Vorgaben des § 393 Abs. 2 bis 4 SGB V und bei der Verarbeitung von Sozialdaten zusätzlich die Anforderungen des § 80 SGB X, insbesondere dessen Abs. 2, bezüglich der räumlichen Beschränkun- gen der Verarbeitung eingehalten werden.
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m) Der Auftragnehmer darf ausschließlich solche Datenverarbeitungsvorgänge durchfüh-
ren, die ihm innerhalb des Auftragsverhältnisses gemäß Art. 28 DSGVO und -sofern
Sozialdaten verarbeitet werden - i.V.m. § 80 SGB X vorgegeben werden. Insbesondere
ist die Anonymisierung zu eigenen Zwecken, z.B. für eigene (Daten-)Analysen ausge-
schlossen.
n) Analysen des Nutzungsverhaltens und das Erfassen, Sammeln und Verarbeiten perso-
nenbezogener Telemetrie- und Diagnosedaten durch den Anbieter des eingesetzten
Dienstes zu eigenen Zwecken (z. B. zur Optimierung der eigenen Produkte, Dienste und
Geräte per Fernmessung) sind ausgeschlossen. Es dürfen nur die zur Bereitstellung des
Dienstes zwingend erforderlichen technischen und sonstigen Informationen verarbeitet
werden, sofern dies durch eine gesetzliche Befugnis gerechtfertigt ist.
o) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die Daten des Auftraggebers von Daten an-
derer Auftraggeber streng getrennt werden. Kopien oder Duplikate der Daten werden
ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheits-
kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung er-
forderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewah-
rungspflichten erforderlich sind.]
p) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen
Dritter (z.B. durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Ver-
gleichsverfahren) oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, hat der Auf-
tragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftrag-
nehmer ist verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüg-
lich darüber zu unterrichten, dass es sich um Daten des Auftraggebers handelt,
über die er keinerlei Verfügungs- oder sonstige Bestimmungsgewalt oder Eigen-
tumsrechte hat.
q) Technische Überprüfungen (z. B. Penetrationstests) sollen jährlich mit jeweils
wechselnden Schwerpunkten durchgeführt werden. Für den Fall, dass die techni-
sche Überprüfung bzw. der Penetrationstest-Bericht Sicherheitslücken und /oder
Einschränkungen aufführt, sind diese unverzüglich zu beheben.
§ 5 Unterauftragsverhältnisse
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(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistun-
gen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung be-
ziehen, und bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten bzw. personenbezogene Daten
nicht ausgeschlossen werden kann. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der
Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsdienstleister, dem Postgeheimnis un-
terliegende Post-/Transportdienstleistungen, Gebäudereinigung sowie sonstige
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und
Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch
nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Daten-
schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten
Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarun-
gen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragnehmer) nur nach
vorheriger ausdrücklicher Zustimmung (mindestens Textform) des Auftraggebers
beauftragen. Voraussetzung der Unterbeauftragung ist eine vertragliche Vereinba-
rung zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer nach den Maßgaben des
Art. 28 Abs. 2 bis 4 DSGVO, die zudem die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte
und Pflichten berücksichtigt und, sofern Sozialdaten verarbeitet werden, die zu-
sätzlichen Voraussetzungen des § 80 SGB X erfüllt.
Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anhang 3 aufgeführten Unter-
auftragnehmer zu, soweit jeweils eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe von
Satz 1 geschlossen wurde.
(3) Sollen vom Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit andere als in Anhang 3
benannte Unterauftragnehmer beauftragt oder Standorte von Unterauftragneh-
mern verlegt/erweitert werden, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor der geplan-
ten Veränderung geeignete Unterlagen mindestens in Textform zur Zustimmung
vorzulegen, insbesondere:
a) Beschreibung der Arbeiten, die der Unterauftragnehmer ausführen soll, b) Ort der Datenverarbeitung c) Bericht der letzten Prüfung (möglichst nicht älter als 12 Monate),
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d) Kopie der geplanten vertraglichen datenschutzrelevanten Regelungen (ein- schließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Daten- schutz und zur Datensicherheit sowie ggf. nach § 393 SGB V) mit dem Un- terauftragnehmer.
Die Änderung der vorlegten Unterlagen in dieser Hinsicht ist nur zulässig, wenn der
Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Der Auftraggeber wird die Unterlagen binnen
4 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung und aller vollständigen Unterlagen prü-
fen. Er wird zustimmen, wenn der Änderung kein sachlicher Grund entgegensteht. Ein
sachlicher Grund im Sinne dieser Regelung liegt insbesondere vor, wenn der Unterauf-
tragnehmer bei der Verarbeitung von Sozialdaten seinen Sitz nicht in einem Land hat,
das Mitglied der EU/des EWR ist oder zu dem die Kommission einen Angemessenheits-
beschluss nach Art. 45 DSGVO erlassen hat oder der Unterauftragnehmereinsatz nicht
den Vorgaben des § 393 SGB V entsprechen würde.
(4) Erfordert abweichend von Absatz 3 ein unvorhergesehenes Ereignis, wie z. B. ein
IT-Sicherheitsvorfall, den Ersatz oder die Hinzuziehung neuer Unterauftragnehmer,
damit die vertraglich geschuldete Leistung noch erbracht werden kann, wird der
Auftraggeber unverzüglich über die Maßnahme in Textform informiert. Der Auf-
tragnehmer darf den Unterauftragnehmer erst beauftragen, wenn der Auftragneh-
mer mit dem Unterauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe
des Art. 28 Abs. 2 bis 4 DSGVO und - sofern Sozialdaten verarbeitet werden -
i.V.m. § 80 SGB X, die zudem die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflich-
ten berücksichtigt, geschlossen hat. Die Unterlagen nach § 5 Abs. 3 von a) bis d)
dieser Vereinbarung werden vom Auftragnehmer unverzüglich zur Genehmigung
durch den Auftraggeber nachgereicht. Der Auftraggeber wird die Unterlagen bin-
nen 4 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung und aller vollständigen Unter-
lagen prüfen. Er wird den Ersatz bzw. die Hinzuziehung des Unterauftragnehmers
genehmigen, wenn kein sachlicher Grund entsprechend Abs. 3 entgegensteht. Der
Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der neue bzw. hinzugezogene Unterauf-
tragnehmer noch von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden kann, wenn
ein sachlicher Grund zur Versagung der Genehmigung besteht. In diesem Fall wer-
den die Parteien unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Leistungserbringung
gemeinsam eine einvernehmliche Lösung finden.
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(5) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Sozialdaten des Auftraggebers
an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vor-
liegen aller gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Voraussetzungen insbeson-
dere der vorliegenden schriftlichen (mindestens Textform) Zustimmung des Auf-
traggebers für eine Unterbeauftragung gestattet.
(6) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung im Sinne von Abs. 1
Satz 2, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch ent-
sprechende Maßnahmen sicher.
(7) Eine weitere Auslagerung durch einen Unterauftragnehmer bedarf der ausdrückli-
chen Zustimmung des (Haupt-)Auftraggebers mindestens in Textform. Sämtliche
vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauf-
tragnehmer aufzuerlegen.
(8) Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Unterauftragneh-
mer sind so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des Vertragsverhältnisses
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die Zweckbindung und die Vertraulichkeit der Datenvereinbarung im
Sinne des § 4 dieses Vertrages. Die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen
sind durch den Auftragnehmer nachzuweisen und rechtzeitig vor Abschluss des
Vertrages vorzulegen.
(9) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer bezüglich der Einhaltung der ver-
traglichen Pflichten regelmäßig zu prüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren,
mindestens 6 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzule-
gen.
(10) Der Auftragnehmer stellt die datenschutzrechtliche Zulässigkeit bei der Erbringung
von Leistungen durch Unterauftragnehmer durch entsprechende Maßnahmen si-
cher. Das Verhalten eines Unterauftragsnehmers ist dem Auftragnehmer wie eige-
nes Verhalten zuzurechnen.
(11) Wird beim Auftragnehmer die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen und kann
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dabei der Zugriff auf Sozialdaten / personenbezogene Daten oder deren Kenntnis-
nahme durch diese Stellen nicht ausgeschlossen werden, sind dem Auftraggeber recht-
zeitig vor der Auftragserteilung die Verträge über Wartungsarbeiten einschließlich der
damit Beauftragten mitzuteilen. Sind Störungen im Betriebsablauf zu erwarten oder be-
reits eingetreten, ist der Vorgang dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Kontrollrechte des Auftraggebers und dessen Aufsichtsbehörden
(1) Der Auftraggeber, dessen zuständige Aufsichtsbehörden bzw. ein von ihm beauf-
tragter Sachverständiger und neutraler Dienstleister, der in keinem Wettbewerbs-
verhältnis zum Auftragnehmer stehen darf und zuvor schriftlich vom Auftraggeber
auf die Vertraulichkeit und Wahrung der Geschäftsgeheimnisse zu verpflichten ist,
haben das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzu-
führen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Sie
haben das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen von der Einhaltung dieser Ver-
einbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der
Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftrag-
nehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und or-
ganisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Das Prüfrecht umfasst insbesondere die Besichtigung von Grundstücken und Ge-
schäftsräumen, Auskünfte zur Vertragsausführung, Einsicht in Papierunterlagen
und auch die Einsichtnahme in die beim Auftragnehmer gespeicherten personen-
bezogenen Daten / Sozialdaten des Auftraggebers, soweit dies im Rahmen des
Auftrags zur Überwachung von Datenschutz und Datensicherheit erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Umsetzung der technischen und or-
ganisatorischen Maßnahmen.
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(4) Das Prüfrecht weitet sich auf etwaige Unterauftragsnehmer aus, sofern diese in die Auf-
tragsverarbeitung involviert sind oder aus anderen Gründen Zugriff auf die Daten er-
halten können. Der Auftragnehmer stellt das Prüfrecht des Auftraggebers in den Un-
terauftragsverträgen sicher.
(5) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen,
kann erfolgen durch
a) die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder
b) die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß
Art. 42 DSGVO;
c) aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B.
Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabtei-
lung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
d) eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit
(z.B. nach ISO 27001 oder BSI-Standards).
(6) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die notwendige personelle und sachliche
Unterstützung bei den Prüfungen zur Verfügung stellt.
(7) Aufwände und Kosten, die beim Auftragnehmer im Zuge der Prüfung durch den
Auftraggeber entstehen, trägt allein der Auftragnehmer. Kosten, die dem Auftrag-
geber im Zuge der Prüfung entstehen, trägt dieser selbst. Eine Kostenverrechnung
und -weitergabe an den Auftraggeber oder an vom Auftraggeber zur Durchführung
der Prüfung beauftragte Dritte ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den § 83a bis
84 SGB X (soweit Sozialdaten verarbeitet werden) und den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO
genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Da-
tenpannen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherige Konsultationen der Auf-
sichtsbehörde. Hierzu gehören u.a.
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a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und orga-
nisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie
die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverlet-
zung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von
relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen,
b) die Verpflichtung, erfolgreiche Cyberangriffe oder Sicherheitsvorfälle auf seine
Systeme sowie Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich
an den Auftraggeber zu melden. In diesem Falle hat der Auftragnehmer sofort alle
erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Sozialdaten zu treffen und weitere
Anweisungen durch den Auftraggeber abzuwarten.
c) die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegen-
über dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtli-
che relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen,
d) nach Möglichkeit die Unterstützung des Auftraggebers bei der Beantwortung und
Umsetzung von Betroffenenrechten mit geeigneten technischen und organisatori-
schen Maßnahmen (§ 3 und 9 bleiben hiervon unberührt),
e) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung,
f) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der
Aufsichtsbehörde.
§ 8 Weisungsbefugnis des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, erforderlichenfalls Weisungen (mindestens Text-
form) im Rahmen der Art. 28, 32 DSGVO zur Ergänzung der beim Auftragnehmer
vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz
und zur Datensicherheit zu erteilen.
(2) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. in Textform).
(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der
Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftrag-
nehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange
auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
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§ 9 Berichtigung, Einschränkung, Löschung und Rückgabe der vertragsgegenständlichen
Daten
(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigen-
mächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers beauskunf-
ten, portieren, berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit
eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wen-
det, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber
weiterleiten.
(2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, ist das Löschkonzept, das Recht auf Ver-
gessenwerden, die Berichtigung von personenbezogenen Daten / Sozialdaten, die
Datenportabilität (soweit einschlägig) und Auskünfte nach Weisung (mindestens
Textform) des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustel-
len und revisionssicher zu dokumentieren.
(3) Sämtliche Daten und Unterlagen sowie Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse,
die im Zusammenhang mit den im Hauptvertrag genannten Leistungen dieser Da-
tenschutzbestimmungen in die Verfügungsgewalt des Auftragnehmers gelangt
sind, hat dieser entsprechend der jeweiligen Vereinbarungen im Einzelfall bzw.
nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten dem Auftraggeber auszuhändigen bzw.
zu übermitteln.
(4) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer in seinem Besitz befind-
liche Daten bzw. Datenbestände (z.B. physische Datenträger, elektronische Dateien
oder Datenbanken in seinen Datenverarbeitungs-Systemen) nichtreproduzierbar
zu löschen bzw. physisch zu vernichten. Die Vernichtung hat in Abhängigkeit von
den verarbeiteten personenbezogenen Daten / Sozialdaten nach DIN 66399 Teile
1 bis 3 mindestens mit der Schutzklasse 3 mindestens mit Sicherheitsstufe 4 in der
jeweils einschlägigen Materialklasse zu erfolgen. Die Datenlöschung hat nach an-
erkanntem Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) oder anderweitiger adäquater Regelungen für vertrauliche Daten in der jeweils
aktuellen Fassung zu erfolgen. Dies gilt auch für Test- und Zwischenergebnisse.
Ist eine Löschung auf Sicherungskopien wegen der besonderen Art der Speicherung
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nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, sind die Daten nach
Abstimmung mit dem Auftraggeber für jede weitere Verarbeitung einzuschränken.
(5) Die Löschung und Vernichtung hat der Auftragnehmer in geeigneter Weise zu pro-
tokollieren. Im Zweifelsfall sind geeignete Maßnahmen mit dem Auftraggeber ab-
zustimmen. Hinsichtlich sämtlicher Löschvorgänge hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber Löschprotokolle auf Verlangen zu übergeben.
Es sind folgende Mindestinhalte für ein Löschprotokoll zu berücksichtigen:
• Datum und Uhrzeit der Löschung,
• das gültige Löschkonzept (Version, Datum),
• die Methode der Datenlöschung (Verfahren),
• das betroffene Verfahren (Beschreibung der zu löschenden Daten),
• die angewandte Löschregel,
• die für die Löschung verantwortliche Person,
• die ausführenden Personen,
• bei automatisierter Löschung die Anzahl der zu löschenden Daten (Summen-
protokolle, Zählreport) und
• bei automatisierter Löschung die Anzahl der gelöschten Daten (Summenpro-
tokolle, Zählreport, Löschlaufreport).
Das Löschprotokoll darf darüber hinaus keine personenbezogenen Daten und keine So-
zialdaten enthalten. Sind von der Vernichtung auch nicht elektronische Unterlagen be-
troffen, ist ein Vernichtungsprotokoll zu erstellen.
(6) Endet das Vertragsverhältnis, hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber
schriftlich zu erklären, dass die nicht mehr erforderlichen Daten und Datenträger
ordnungsgemäß im Sinne dieses Vertrages gelöscht bzw. vernichtet wurden und
welche Daten aus gesetzlichen Gründen über das Ende des Auftragsverhältnisses
hinaus aufbewahrt werden müssen.
§ 10 Ansprechpartner
Ansprechpartner des Auftraggebers ergeben sich aus Anhang 4.
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[Seite 18]
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzli-
chen Bestimmungen für Schäden, die infolge schuldhaften Verhaltens gegen Daten-
schutzbestimmungen und gegen diese Datenschutzvereinbarung entstehen. Ebenso
haftet er für schuldhaftes Verhalten seiner Unterauftragnehmer sowie deren Un-
terauftragnehmer.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entspre-
chend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung.
§ 12 Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführ-
bar sein oder nach Vereinbarungsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,
bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. un-
durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gel-
ten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
(2) Sollten sich datenschutzrechtliche Änderungen während der Vertragslaufzeit erge-
ben, die zu einer Vertragsanpassung führen müssen, verpflichten sich die Ver-
tragspartner Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Einigung aufzunehmen.
(3) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.v. § 273 BGB wird hinsichtlich der per-
sonenbezogenen Daten/Sozialdaten und der zugehörigen Datenträger ausge-
schlossen.
(4) Sämtliche Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
sowie zwischen dem Auftragnehmer und den Aufsichten/Prüfdiensten haben in
deutscher Sprache zu erfolgen.
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§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Datenschutzbestimmungen treten mit Inkrafttreten des Hauptvertrages in
Kraft.
(2) Es gilt die Gerichtsstandvereinbarung des Hauptvertrages.
Ort, Datum Ort, Datum
Stempel/Unterschrift Auftragnehmer Stempel/Unterschrift Auftraggeber
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Anhang 1 zur Vereinbarung über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
Sicherheitskonzept des Auftragnehmers
Technisch-organisatorische Maßnahmen
- Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
• Zutrittskontrolle
Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten,
Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen;
• Zugangskontrolle
Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmecha-
nismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern;
• Zugriffskontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.:
Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen;
• Trennungskontrolle
Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B.
Mandantenfähigkeit, Sandboxing;
• Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuzie-
hung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zuge-
ordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt
werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;
- Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
• Weitergabekontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung
oder Transport, z.B.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signa-
tur;
• Eingabekontrolle
Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung, Dokumentenma-
nagement;
- Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
• Verfügbarkeitskontrolle
Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie (on-
line/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz,
Firewall, Meldewege und Notfallpläne;
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[Seite 21]
• Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
(Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
• Datenschutz-Management;
• Incident-Response-Management;
• Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO); • Auftragskontrolle
Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO ohne entsprechende Weisung
des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanage-
ment, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.
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[Seite 22]
Anhang 2 zur Vereinbarung über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
Verzeichnis zu Standorten der Geschäftsräume des Auftragnehmers
Aus der Übersicht sollen alle Standorte über die Geschäftsräume des Auftragnehmers hervorge-
hen, welche für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten / Sozi-
aldaten des Auftraggebers im Rahmen des vereinbarten Auftragsverhältnisses genutzt werden.
Telefonnummer/ Fax-Nr./ Standorte postalische Anschrift E-Mail-Adresse
Ort/Datum Unterschrift/Firmenstempel
des Auftragnehmers
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Anhang 3 zur Vereinbarung über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
Aus der Übersicht sollen alle Unterauftragnehmer des Auftragnehmers hervorgehen, welche für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten / Sozialdaten des Auf-
traggebers und der hierzu für die Wartung der eingesetzten automatisierten Verfahren und Da-
tenverarbeitungsanlagen im Rahmen des vereinbarten Auftragsverhältnisses eingesetzt werden.
| Name des Unterauftragnehmers | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Anschrift: | |||||
| Aufgabenfeld: | |||||
| Zeitraum: | Beginn:___________ Ende______________ |
| Name des Unterauftragnehmers | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Anschrift: | |||||
| Aufgabenfeld: | |||||
| Zeitraum: | Beginn:___________ Ende______________ |
| Name des Unterauftragnehmers | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Anschrift: | |||||
| Aufgabenfeld: | |||||
| Zeitraum: | Beginn:___________ Ende______________ |
| Name des Unterauftragnehmers | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Anschrift: | |||||
| Aufgabenfeld: | |||||
| Zeitraum: | Beginn:___________ Ende______________ |
Ort/Datum Unterschrift/Firmenstempel
des Auftragnehmers
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[Seite 24]
Anhang 4:
(1) Ansprechpartner des Auftraggebers ist/sind:
| Fachliche Zuständigkeit: | |
|---|---|
| Name, Vorname: | Hartlieb, Daniel |
| Funktionsbezeichnung: | SSb Krankenhausabrechnung und Rehabilitation |
| Erreichbarkeit: | 040-2364855-2251 |
| Datenschutzbeauftragter: | |
|---|---|
| Name, Vorname: | Grabbe, Julian |
| Funktionsbezeichnung: | DSB |
| Erreichbarkeit: | 040-23648552389 |
| Ansprechpartner für Datenschutzverletzungen: | |
|---|---|
| Name, Vorname: | Ostermann, Doris |
| Funktionsbezeichnung: | Leiterin ZAD |
| Erreichbarkeit: | 040-23648551502 |
(2) Ansprechpartner des Auftragnehmers ist/sind:
| Fachliche Zuständigkeit: | |
|---|---|
| Name, Vorname: | |
| Funktionsbezeichnung: | |
| Erreichbarkeit: |
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[Seite 25]
| Datenschutzbeauftragter: | |
|---|---|
| Name, Vorname: | |
| Funktionsbezeichnung: | |
| Erreichbarkeit: |
| Ansprechpartner für Datenschutzverletzungen: | |
|---|---|
| Name, Vorname: | |
| Funktionsbezeichnung: | |
| Erreichbarkeit: |
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