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Bewerbungsbedingungen Bestattungsdienstleistungen
Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von
Leistungen der Grünpflege, Bestattungsarbei-
ten, Gebäudeunterhaltung und Aufsicht/Haus-
recht
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Art des Vergabeverfahrens ............................................................. 1
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Kostenloses Angebot mit Anlagen ................................................ 3
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Angebotsbedingungen ...................................................................... 3
3.1 Vordrucke .......................................................................................... 3
3.2 Vorgaben für die Eintragungen des Bieters ................................. 5
3.3 Nebenangebote ................................................................................ 5
3.4 Zurückziehen von Angeboten ........................................................ 5
3.5 Anwesenheit im Eröffnungstermin ................................................ 6
3.6 Bindefrist ........................................................................................... 6
3.7 Änderungen an den Eintragungen................................................. 6
3.8 Gewerbliche Schutzrechte .............................................................. 6
3.9 Skonto ................................................................................................ 6
3.10 Objektbesichtigungen ...................................................................... 6
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Fehler oder Unklarheiten ................................................................. 6
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Schriftform/Preise ............................................................................. 7
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Abgabe des Angebotes ...................................................................... 7
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Normen ................................................................................................... 7
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................. 7
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Einbeziehung von anderen Unternehmen/Eignungsleihe ..... 8
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Arbeits-/Bietergemeinschaften ..................................................... 9
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Eignungskriterien ............................................................................... 9
11.1 Nachweise zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters. ..........................10
11.2 Präqualifikation ................................................................................10
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11.3 Ausschlussgründe aufgrund der §§ 123, 124 GWB & Selbstreinigung gem. § 125 GWB ................................................11
- Wertungsbedingungen .....................................................................14
12.1 Wertungsverfahren .........................................................................14
12.2 Ausgeschlossene Angebote ...........................................................14
12.3 Zuschlagskriterien ...........................................................................15
12.4 Auswertung der Preise ...................................................................17
12.5 Nicht berücksichtigte Angebote ....................................................17
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Bieter, deren Arbeitssprache nicht die deutsche Sprache ist ..17
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Rechtsvorschriften ............................................................................17
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Sonstiges ..............................................................................................17
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Vergabekammer .................................................................................18
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Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen der Grün- pflege, Bestattungsarbeiten, Gebäudeunterhaltung und Aufsicht/Haus- recht
1. Art des Vergabeverfahrens
Die Ausschreibung wird im Wege eines EU-weiten offenen Verfahrens durchge- führt.
Die Stadt Erkrath (im Weiteren als „Auftraggeberin“ bezeichnet) verfährt nach der Vergabeverordnung (VgV) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
2. Kostenloses Angebot mit Anlagen
Das Angebot ist kostenlos zu erstellen.
3. Angebotsbedingungen
3.1 Vordrucke
Für das Angebot dürfen nur die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen, Vordrucke und die GAEB-Datei verwendet werden und es sind die Angaben in den Leistungsverzeichnissen zugrunde zu legen. Die Verwendung selbst gefertigter Dateien, Formulare oder Kurzfassungen ist unzulässig. Änderun- gen an den Vorgaben der Vergabeunterlagen und Dateien sind nicht zulässig, es sei denn, die Auftraggeberin gibt schriftlich eine Korrektur, eine Aufforderung zur Korrektur und ein Einverständnis mit einer Korrektur an alle Bewerber rechtzeitig heraus.
Folgende Unterlagen können nach Angebotsabgabeschluss nicht mehr nachge- reicht werden:
- das Angebotsformular ausgefüllt und unterschrieben,
Ein Fehlen führt zum Ausschluss des Angebotes.
Soweit zutreffend, sind mit dem Angebot einzureichen: Erklärung der Bieterge- meinschaft (Formular), Angaben bei bevorzugten Bewerbern, Angaben zu anderen Unternehmen, wenn auf deren Eignungsnachweise verwiesen wird.
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Die Preise müssen an entsprechender Stelle die Kosten für die ausgeschriebenen Leistungen der Grünpflege bzw. Bestattungsarbeiten, Gebäudeunterhaltung und Aufsicht/Hausrecht sowie alle Zuschläge und alle weiteren Kosten im Zusammen- hang mit dem ausgeschriebenen Auftrag enthalten.
Die durch die Auftraggeberin vorgegebenen Arbeitszeitbeschränkungen sind ein- zukalkulieren.
Die weiteren geforderten Eignungsnachweise und Erklärungen sind mit dem Ange- bot einzureichen (Formular 325 EU – Zusammenstellung Angebotsunterlagen).
Die Auftraggeberin behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern (§ 56 Abs. 2 VgV).
Die Nachforderung gilt nicht für das Angebotsformular.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeits- bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien (z.B. Preise, Preiskalkula- tionen) betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamt- preis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht be- einträchtigen.
Bei Nachforderung fehlender Unterlagen sind diese spätestens innerhalb von 6 Ka- lendertagen nach Aufforderung durch die Auftraggeberin vom Bieter vorzulegen.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch die Auftrag- geberin und endet mit Ablauf der gesetzten Frist. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der nachgeforderten Unterlagen bei der Auftraggeberin maßgeblich. Für die fristgerechte Einreichung ist der Bieter verantwortlich.
Verstöße gegen diese Vorgabe führen zum Ausschluss des Angebotes.
Jeder Bieter, jedes andere Unternehmen, auf das verwiesen wurde und bei Bieter- gemeinschaften jedes Mitglied der Bietergemeinschaft, muss die Erklärungen zu Zahlung von Steuern, wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, Mindestlohn und Insolvenzverfahren abgeben und einen maximal 12 Monate alten Handelsregister- auszug oder Berufsregistereintrag einreichen.
Bei den übrigen geforderten Nachweisen können sich Bieter bzw. Bietergemein- schaften und andere Unternehmen, auf die verwiesen wurde, hinsichtlich Fach- kunde und Leistungsfähigkeit ergänzen, wobei das Unternehmen, das die ausge- schriebenen Leistungen durchführt, die Fachkunde nachweisen muss.
Der Bieter oder die Bietergemeinschaft haben bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beab- sichtigen, anzugeben.
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Vor Zuschlagserteilung sind der Auftraggeberin von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzu- weisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer im Falle der Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen.
3.2 Vorgaben für die Eintragungen des Bieters
Die Leistungspauschalen sind mit zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Bei Ein- gaben in die Ausschreibungsdatei ist die Eingabe von Formeln oder Verweisen auf andere Datenquellen durch den Bieter nicht zulässig.
Ergibt sich eine Leistungspauschale mit mehr als zwei Dezimalstellen, dann ist diese auf zwei Dezimalstellen entsprechend der Rundungsregeln auf- oder abzu- runden.
Die Leistungsangaben sind als ganze Zahl, ohne Nachkommastelle anzugeben.
Die in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte GAEB-Datei im Format D83 kann verwendet werden. Sie kann mit den vom Bieter versehenen Preisen als GAEB-Datei im Format D84 eingereicht werden. Entsprechend steht aber auch das Leistungsverzeichnis als PDF-Dokument zum Ausfüllen zur Verfügung.
Gibt eine Person oder ein Unternehmen die von ihr/ihm von der Vergabeplattform heruntergeladenen Vergabeunterlagen an andere Unternehmen weiter, trägt sie/es die Verantwortung für die vollständige und unveränderte Weitergabe der Vergabeunterlagen und auch für die weiteren Informationen, Ergänzungen und Änderungen die über die Vergabeplattform bereitgestellt werden.
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
Das Angebot darf nur die Eintragungen sowie die in den Vergabeunterlagen gefor- derten Erklärungen und Angaben enthalten. Die Eintragungen müssen dokumen- tenecht sein.
3.3 Nebenangebote
Nebenangebote sind ausgeschlossen, Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen.
3.4 Zurückziehen von Angeboten
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist können Angebote über die elektronische An- gebotsplattform zurückgezogen werden.
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3.5 Anwesenheit im Eröffnungstermin
Zum Eröffnungstermin der Angebote sind Bieter bzw. deren Bevollmächtigte und die Öffentlichkeit nicht zugelassen.
3.6 Bindefrist
Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind die Bieter an ihr Angebot gebunden.
3.7 Änderungen an den Eintragungen
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen (Preise, Erklärungen) müssen ein- deutig sein.
3.8 Gewerbliche Schutzrechte
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzu- weisen.
3.9 Skonto
Skontoangaben werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Sie werden jedoch Teil des Angebotes und im Zuschlagsfall bei der Vergütung des Auftragnehmers berücksichtigt.
3.10 Objektbesichtigungen
Dem Bieter wird dringend geraten, sich vor Ort ein Bild von den Gegebenheiten zu verschaffen. Bieter, die sich nicht vor Ort informieren, können sich später nicht darauf berufen, bestimmte Gegebenheiten, die sie vor Ort erkennen konnten, nicht bei Ihrem Angebot berücksichtigt zu haben. Die Besichtigungen sind nicht ver- pflichtend.
4. Fehler oder Unklarheiten
Enthalten die Vergabeunterlagen Fehler oder Unklarheiten, die der Bewerber er- kennt oder erkennen kann, so hat er die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform Vergabemarktplatz Rheinland https://www.evergabe.nrw.de darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Diese Fragen oder Einwände müssen unver- züglich, spätestens bis zum 13.11.2026 bei der zuvor genannten Plattform ein- gegangen sein.
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Die Beantwortung erfolgt von der ausschreibenden Stelle schriftlich (nicht telefonisch) auf zuvor genannter Plattform.
5. Schriftform/Preise
Die Preise sind als Festpreise für jede vorgesehene Position ohne Umsatzsteuer einzutragen. Der Umsatzsteuerbetrag ist nur an der vorgesehenen Stelle auszu- weisen.
6. Abgabe des Angebotes
Angebote sind vor Ablauf der Angebotsfrist auf elektronischem Weg über die An- gebotsplattform einzureichen.
Auf anderem Wege übermittelte Angebote, wie z.B. Telefax und E-Mail etc. sind nicht zugelassen.
Der von der Angebotsplattform generierte Zeitstempel der Einreichung des Ange- botes ist für den fristgerechten Eingang Ihres Angebotes maßgeblich.
Später eingehende Angebote sind gemäß VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Das Risiko der fristgerechten Zustellung liegt beim Bieter.
7. Normen
EN- und andere Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung sind bei den Ange- boten zu beachten.
8. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlos- sen.
9. Einbeziehung von anderen Unternehmen/
Eignungsleihe
Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle so- wie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer
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Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auf- trag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er bei- spielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vor- legt.
Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bie- ter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
Bedient sich ein Bieter zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unter- nehmen (sog. Eignungsleihe), so erkennt der öffentliche Auftraggeber dies nur an, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsäch- lich zur Verfügung stehen. In diesem Fall hat er eine Verpflichtungserklärung die- ser Unternehmen vorzulegen. Diese muss neben der Verpflichtung als solcher auch die zur Verfügung gestellten Mittel benennen. Auf § 47 VgV wird ausdrücklich ver- wiesen.
In diesem Fall sind andere Unternehmen, auf deren Eignungsnachweise verwiesen wurde, bei Beauftragung des Bieters so einzubeziehen, dass die von den anderen Unternehmen zur Verfügung gestellten Mittel die Eignung des Bieters zur Durch- führung des zu vergebenden Auftrages begründen oder sichern. Bei Beauftragung ist der Bieter verpflichtet, die zugesicherten Mittel des anderen Unternehmens auch einzusetzen.
Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV (Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungs- kräfte des Unternehmens) oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazi- täten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leis- tung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Der Bieter muss, sofern er beabsichtigt ein anderes Unternehmen einzusetzen, dieses ersetzen, wenn es die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei diesem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen vorliegen. Sofern bei dem anderen Unternehmen fakulta- tive Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen vorliegen, kann die Auftraggeberin verlangen, dass der Bieter das Unterneh- men ersetzt. Die Auftraggeberin setzt dem Bieter dazu eine Frist. Alternativ kann der Bieter, sofern er dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, in diesem Fall die Leistung auch selbst erbringen.
Legt der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV vor, so muss diese auch die Angaben zum anderen Unternehmen enthalten, die für die
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Überprüfung der geforderten Eignungskriterien und vorgenannte Ausschluss- gründe erforderlich sind.
Erbringt der Bieter alle geforderten Nachweise selbst und möchte dennoch andere Unternehmen bei der Leistungserbringung einsetzen, sind von diesen die gefor- derten Erklärungen, Eigenerklärungen und Eignungsnachweise abzugeben und die geforderten Eignungsnachweise für die zu übernehmende Leistung innerhalb einer Frist von 6 Tagen nach Aufforderung durch die Auftraggeberin, die zwischen Be- ginn der Angebotsbewertung und Zuschlagserteilung liegt, vorzulegen.
Die Zustimmung der Auftraggeberin im Rahmen des § 4 Nr. 4 VOL/B erfolgt nur, wenn das/die andere/n Unternehmen die zuvor beschriebenen Nachweise und Er- klärungen erbracht hat/haben und von der Auftragnehmerin auf dieser Basis als geeignet bewertet wird/werden.
10. Arbeits-/Bietergemeinschaften
Reicht eine Bietergemeinschaft ein Angebot ein, ist das in den Vergabeunterlagen geforderte Formular zur Bietergemeinschaft auszufüllen.
Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter müssen vor Zuschlagser- teilung dem Auftraggeber übergeben:
- ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevoll- mächtigten Vertreters
und
- eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Das in den Vergabeunterlagen geforderte Formular ist auszufüllen.
11. Eignungskriterien
Bei der Auswahl der Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden entsprechend §§ 44 bis 46 VgV nur die Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit i.S.d. §§ 123 und 124 GWB besitzen.
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Bei der Einbeziehung von anderen Unternehmen wird auch auf Ziffer 9 verwiesen.
Die von den Bietern einzureichenden Nachweise und Erklärungen sind für die Eig- nungsbeurteilung eine wesentliche Grundlage.
11.1 Nachweise zur Befähigung und Erlaubnis zur Be- rufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leis- tungsfähigkeit, technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit des Bieters.
Die Bieter müssen zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsaus- übung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters die Eignungsnachweise mit dem Angebot, soweit die Auftraggeberin von der Möglichkeit der Nachforderung Gebrauch macht, zu dem von der Auftraggeberin gesetzten Termin, einreichen.
Bei Fehlen dieser Unterlagen kann die Auftraggeberin das Angebot des Bieters ausschließen.
Der Bieter hat mit seinem Angebot zu erklären, dass er in seinem Betrieb mindes- tens einen Betriebsleiter beschäftigt, der eine mindestens 3-jährigen Praxiserfah- rung im Garten- und Landschaftsbau oder als Friedhofsgärtner (kommunal oder kirchlich) oder eine fachbezogene Ausbildung im landwirtschaftlichen, technischen bzw. kaufmännischen Bereich: z. B. Agrarservicemeister, Fachagrarwirt Landtech- nik, Galabau-Meister oder eines vergleichbaren Abschlusses hat.
Die Auftraggeberin behält sich vor, in Zweifelsfällen für die Inhalte einzelner Ei- generklärungen gesonderte Drittnachweise (z.B. Ausbildungszeugnisse) zu verlan- gen.
11.2 Präqualifikation
Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken www.pq-vol.de oder www.pq-verein.de registriert sind, sollen dies bei Abgabe des Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Folgende Nachweise werden von der Auftraggeberin bei Präqualifikation anerkannt:
• Erklärungen zu Zahlung von Steuern, Zahlung zur gesetzlichen Sozialversi- cherung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeerlaubnis, Insolvenzverfahren,
• maximal 12 Monate alter Handelsregisterauszug oder Berufsregistereintrag.
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Bieter aus anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen nach EU- Vorschriften vergleichbare Unterlagen, äquivalente Nachweise von vergleichbaren Institutionen (siehe auch EG-Liefer- und Dienstleistungsrichtlinie) mit einer be- glaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache einreichen. Gleichwertige Be- scheinigungen von Stellen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens werden anerkannt.
11.3 Ausschlussgründe aufgrund der §§ 123, 124 GWB & Selbstreinigung gem. § 125 GWB
Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern (gemäß § 123 Abs. 1 GWB), wenn eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Straf- gesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
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§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teil- nahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finan- zieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
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§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlang- ter Vermögenswerte),
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§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haus- halt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäi- schen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
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§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträ- gern),
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den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
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Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Beste- chung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Ge- schäftsverkehr) oder
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den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
(2) Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach ver- gleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verant- wortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsfüh- rung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) Unternehmen werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlos- sen, wenn
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das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festge- stellt wurde oder
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die Auftraggeberin auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflich- tung nach Nummer 1 nachweisen kann.
Satz 1 wird nicht angewendet, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zah- lung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zin- sen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Fakultative Ausschlussgründe (gemäß § 124 GWB)
(1) Die Auftraggeberin kann ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Verga- beverfahren ausschließen, wenn
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das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
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das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wor- den ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
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das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in- frage gestellt wird; § 123 Absatz 3 wird entsprechend angewendet,
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die Auftraggeberin über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
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ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für die Auftraggeberin tätigen Per- son bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt wer- den kann,
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eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbe- werbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen besei- tigt werden kann,
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das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines frühe- ren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenser- satz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
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das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
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das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzu- lässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könn- ten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.
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Selbstreinigung (gemäß § 125 GWB)
(1) Die Auftraggeberin schließt ein Unternehmen, bei dem einer der vorgenannten Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es
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für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
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die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
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konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Auftraggeberin bewertet die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstrei- nigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachtet die Auftraggeberin die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.
Die ausschreibende Stelle fragt gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW und hinsichtlich des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister bei den zuständi- gen Informationsstellen nach, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters, die/der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Die Informationen aus dem Vergaberegister und Gewerbezentralregister dienen der Vorbereitung und Prüfung der Vergabeentscheidung.
12. Wertungsbedingungen
12.1 Wertungsverfahren
Die Bewertung der Angebote erfolgt gemäß VgV und GWB.
12.2 Ausgeschlossene Angebote
Von der Wertung ausgeschlossen werden insbesondere Angebote
• die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
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• die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
• in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
• bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorge- nommen worden sind, (hierzu gehört auch der Verweis auf oder die Ergän- zung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters), es sei denn, die ausschreibende Stelle der Auftraggeberin hat die Bewerber schrift- lich zur Korrektur aufgefordert,
• die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamt- preis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
• nicht zugelassene Nebenangebote
• die unter Verstoß gegen die Einhaltung des Mindestlohnes kalkuliert wurden,
• von ausgeschlossenen Bietern.
12.3 Zuschlagskriterien
Kriterien für den Zuschlag sind zu 80 % der Preis und zu 20 % die Qualifikationen der vom Bieter mit der Durchführung des Auftrags befassten Personen.
Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes werden für jedes dieser Kriterien bis zu 10 Punkte vergeben. Die jeweilige vom Bieter erreichte Punktzahl wird dann entsprechend der Zuschlagskriterien prozentual gewichtet. Die dadurch erreichten Punktzahlen werden danach für jedes Angebot addiert. Das Angebot mit der höchs- ten Endpunkzahl erhält dann als wirtschaftlichstes Angebot den Zuschlag.
Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamt- preis. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet.
Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet:
P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot.
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10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis für das jeweilige Los.
„0“ Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind (Angabe des Stundenverrechnungssatzes auf zwei Dezimalstellen genau). (siehe Anlage Bewer- tungsschema).
Zur Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Mindestlohnvorschriften kann die Auftraggeberin den Bieter auffordern, seine Kalkulation darzulegen.
Bewertungsmaßstab für die Qualifikationen der vom Bieter mit der Durch- führung des Auftrags befassten Personen ist die fachspezifische Ausbildung der entsprechenden Personen. Dabei wird bewertet, welchen Ausbildungs- grad/Kenntnisstand die mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiter jeweils gemessen an ihrem beabsichtigten Leistungsbestandteil zum Zeitpunkt des Ange- botsabgabeschlusses erreicht haben.
Hierbei werden angelernte Mitarbeiter mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung mit 1 Punkt bewertet. Angelernte Mitarbeiter mit mehr als 5 Jahren Berufserfah- rung erhalten 3,33 Punkte. Gesellen mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung er- halten 6,66 Punkte. Gesellen mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung erhalten 10 Punkte.
Den o.g. Ausbildungen stehen gleichwertige Abschlüsse aus anderen Mitgliedsstaa- ten der europäischen Union gleich.
Die erreichten Punkte werden sodann mit dem Anteil des jeweiligen Personals an der Leistungserbringung multipliziert; hieraus wird eine Gesamtsumme gebildet.
Die Ausbildung der mit der Kontrolle der Mitarbeiter betrauten Führungskraft wird dabei nicht bewertet, da dies bereits im Rahmen der Eignungsprüfung erfolgt ist (vgl. § 46 Abs.3 Nr.6 VgV).
Der Ausbildungsgrad/Kenntnisstand ist im Angebotsformular an der dafür vorge- sehenen Stelle anzugeben. Da es sich um wertungsrelevante Angaben handelt,
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können diese bei Fehlen nicht nachgefordert werden. In diesem Fall wird das An- gebot in diesem Zuschlagskriterium mit null Punkten bewertet.
12.4 Auswertung der Preise
Die preisliche Auswertung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotsentgelte bezogen auf das Gesamtnettoentgelt für ein Jahr einzeln auf Basis des Blattes „Zusammenfassung“ (in Euro)“ je Los.
12.5 Nicht berücksichtigte Angebote
Die Auftraggeberin wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, und die Bewerber entsprechend der in § 134 Abs. 2 GWB genannten Frist vor Auftragserteilung über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den Namen des Bieters, dem der Auftrag für das jeweilige Los erteilt werden soll, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes informieren.
Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Auftraggebe- rin.
Einwände gegen die Bewertung der Angebote („Rügen“) müssen schriftlich per Post, per Fax oder elektronisch über die Angebotsplattform erfolgen.
13. Bieter, deren Arbeitssprache nicht die deut-
sche Sprache ist
Der Schriftverkehr und die Gespräche mit der Auftraggeberin sind vom Bieter in deutscher Sprache zu führen.
14. Rechtsvorschriften
Neben den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuer- rechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
15. Sonstiges
Kaufmännisches Runden geschieht wie folgt:
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Ist die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine 0,1,2,3 oder 4, dann wird abgerundet.
Ist die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine 5,6,7,8 oder 9, dann wird aufgerundet.
16. Vergabekammer
Die zuständige Vergabekammer für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist ab dem 01.07.2026 die Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung in Münster
Vergabekammer Westfalen
Geschäftsstelle, zentrales Postfach Telefax: 0251 411-2165
Geschäftsstelle der Vergabekammer Albrecht-Thaer-Straße 9 48147 Münster
E-Mail an folgende Adresse: vergabekammer@brms.nrw.de
eingerichtet.
Ende der Bewerbungsbedingungen
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