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Vertragsbedingungen Bestattungsdienstleistungen
Inhalt
- Vertragsgegenstand/Grundlagen des Vertrags ....................... 5
1.1 Auftraggeber ..................................................................................... 5
1.2 Leistungsgegenstand ....................................................................... 5
1.3 Zusätzliche Leistungen .................................................................... 6
- Pflichten des Auftragnehmers ........................................................ 6
2.1 Allgemeines ....................................................................................... 6
2.2 Eingesetztes Personal, Tariftreue und besondere Mindestentgelte ................................................................................ 7
2.2.1 Eingesetztes Personal ............................................................... 7
2.2.2 Weisungsrecht ............................................................................ 7
2.2.3 Wahrung der Pietät bei Beisetzungen .................................... 7
2.2.4 Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinem Personal ...................................................................................... 7
2.2.5 Regelungen gem. TVgG-NRW.................................................. 7
2.2.6 Mitarbeiter .................................................................................. 9
2.2.7 Sprache ....................................................................................... 9
2.2.8 Personalausfälle ........................................................................10
2.2.9 Aufsichtspersonal .....................................................................10
2.2.10 Personaleinsatzliste ..................................................................10
2.2.11 Zutrittsberechtigung von Dritten ...........................................11
2.2.12 Räumlichkeiten des Auftraggebers………………………………….11
2.2.13 Vermeidung von Lärmbelästigungen ....................................11
2.2.14 Vertrauensschutz ......................................................................11
2.2.15 Hausverbote ..............................................................................12
2.2.16 Mitteilungspflichten ..................................................................12
- Maschinen und Geräte ......................................................................12
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4 Dokumentation ...................................................................................13
- Anpassung ............................................................................................13
5.1 Änderung des Leistungsumfangs .................................................13
-
Entsorgung ...........................................................................................14
-
Gefundene Sachen .............................................................................14
-
Arbeitsstundennachweise ...............................................................14
-
Vergütung .............................................................................................15
9.1 Leistungsvergütung ........................................................................15
9.2 Leistungsscheine .............................................................................15
9.3 Zahlung .............................................................................................15
9.4 Skonto ...............................................................................................16
9.5 Fristbeginn........................................................................................16
9.6 Forderungsabtretungen..................................................................16
9.7 Abrechnungsgrundlage ..................................................................16
9.8 Rechnungsstellung ..........................................................................16
9.9 Zahlungsanspruch ...........................................................................17
9.10 Zahlungsverzögerungen ................................................................17
9.11 Überzahlungen .................................................................................17
-
Vergütungsanpassung .....................................................................17
-
Leistungsstörungen ..........................................................................20
11.1 Nichtleistung ....................................................................................20
11.2 Nachbesserung ................................................................................21
11.3 Fristsetzung ......................................................................................21
- Überwachung, Daten/Versicherungsschutz.............................21
12.1 Überwachung durch den Auftraggeber ........................................21
12.2 Bundesdatenschutzgesetz/Datenschutzgesetz NRW ................21
- Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen ............................21
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-
Kooperationsverpflichtungen ........................................................21
-
Einbeziehung von anderen Unternehmen .................................22
15.1 Eignung .............................................................................................22
15.2 Wechsel von Nachunternehmern ..................................................22
15.3 Pflichten des Auftragnehmers bei der Einbeziehung von anderen Unternehmen ...................................................................23
15.4 Übertragung weiterer Leistungen an andere Unternehmen ....23
- Haftung/Freistellung/Versicherungen ......................................23
16.1 Haftung .............................................................................................23
16.2 Freistellung .......................................................................................23
16.3 Schlüssel ...........................................................................................24
16.4 Meldung von Schäden ....................................................................25
16.5 Gegenstände des Auftragnehmers ...............................................25
16.6 Schäden ............................................................................................25
16.7 Unfälle ...............................................................................................25
16.8 Unfallversicherung ..........................................................................25
16.9 Zusätzliche Versicherungen ..........................................................26
-
Versicherung .......................................................................................26
-
Vertragsdauer/Kündigung .............................................................26
18.1 Laufzeit des Vertrages....................................................................26
18.2 Kündigung des Vertrags .................................................................27
18.3 Kündigung aufgrund von Vertragsänderungen ..........................29
-
Salvatorische Klausel .......................................................................29
-
Übertragung von Rechten ...............................................................30
-
Verträge mit Auftragnehmern, deren Arbeitssprache nicht die deutsche Sprache ist .................................................................30
-
Erfüllungsort ........................................................................................30
-
Schlussbestimmungen .....................................................................30
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23.1 Änderungen des Vertrags ..............................................................30
23.2 Gerichtsstand ...................................................................................30
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Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen/
Vertragsinhalte
1. Vertragsgegenstand/Grundlagen des Ver-
trags
Vertragsbestandteil sind und bei Widersprüchen gelten nacheinander:
• die Allgemeine Leistungsbeschreibung mit allen Anhängen
• die Vertragsbedingungen / Vertragsinhalte,
• die VOL/B.
o die VOL/B kann im Internet unter www.bmwi.de eingesehen werden.
• das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
1.1 Auftraggeber
Der Bürgermeister der Stadt Erkrath wird im Folgenden als „Auftraggeber“ be- zeichnet.
Ausdrücklich ausgeschlossen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf- tragnehmers und Bedingungen im Angebotsanschreiben, die die Vergabeunterla- gen verändern, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer sich im zukünftigen Schriftverkehr darauf bezieht oder darauf hinweist.
1.2 Leistungsgegenstand
Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer (so- weit im Folgenden lediglich die männliche Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Ausführungen beziehen sich gleich- ermaßen auch auf die weibliche Form) mit den gemäß beigefügter Leistungsbe- schreibung und Anhängen benannten Leistungen der Friedhofsunterhaltung inkl. Grünpflege, sowie der Bestattungsarbeiten, Gebäudeunterhaltung und Ausübung der Aufsicht und Hausrecht auf dem Friedhof im Zuständigkeitsbereich des Auf- traggebers.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsbeschreibung mit Anhängen und den nachfolgenden Bestimmungen sach- und fachgerecht durchzuführen.
Die Friedhofsflächen werden vor der Durchführung der ersten Arbeiten durch den Auftragnehmer auf Richtigkeit hinsichtlich ihrer Art und Größe untersucht. Stellt
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der Auftragnehmer gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe der Flächen fest, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Aufmaßes betragen und spätestens vier Wochen nach Arbeitsauf- nahme schriftlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für derartige Fest- stellungen der friedhofsflächenverwaltenden Stelle.
Differenzen von mehr als 10 % können jederzeit geltend gemacht werden.
Ausnahmen sind hier die Bestattungsflächen auf den Friedhöfen. Sie werden jähr- lich gemeinsam aufgemessen und dem Grundpreis angepasst.
Die Größe der zu pflegenden Flächen kann der Auftraggeber entsprechend den jeweiligen Erfordernissen bei Änderung der Geländenutzung auf Basis des vom Auftragnehmer im Angebot angegebenen Flächeneinheitseinzelpreises anpassen, soweit sich keine wesentliche Änderung der Leistung daraus ergibt.
1.3 Zusätzliche Leistungen
Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht vorgesehen sind, werden nur vergütet, wenn der Auftrag vom Auftraggeber schriftlich oder per Fax erteilt wor- den ist. Zusatzaufträge, die innerhalb von 7 Tagen begonnen werden müssen, können auch per E-Mail vom Auftraggeber erteilt werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, zusätzliche Arbeitsgänge nachzubeauftragen, sowie die Anzahl der einzelnen Pflegedurchgänge (temporär) zu erhöhen, wenn dies notwendig werden sollte und diese Nachbeauftragungen nicht die Grenze we- sentlicher Änderungen nach § 132 GWB überschreiten. Diese Nachbeauftragungen erfolgen auf der Grundlage der im Leistungsverzeichnis gemachten Angaben des Auftragnehmers.
2. Pflichten des Auftragnehmers
2.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Tätigkeiten technischer, verwaltungsmä- ßiger und kaufmännischer Art durchzuführen, welche für die ordnungsgemäße, sachgerechte, sorgfältige, gewissenhafte und wirtschaftliche Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Er hat dabei sicherzustellen, dass die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den behördlichen Auflagen und Be- dingungen sowie dem Stand der Technik erfolgt.
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2.2 Eingesetztes Personal, Tariftreue und besondere Mindestent- gelte
2.2.1 Eingesetztes Personal
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, das von ihm im Rahmen des erteilten Auftrages eingesetzte Personal mindestens nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu entlohnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausländische Kräfte, für die Arbeitserlaubnisse ge- setzlich gefordert sind, nur mit gültigen Arbeitspapieren zu beschäftigen. Auf Auf- forderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Be- scheinigung der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft bzw. des zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
2.2.2 Weisungsrecht
Hinsichtlich des Abrufs der einzelnen ausgeschriebenen Leistungen hat der Auf- traggeber ein Weisungsrecht gegenüber den Angestellten des Auftragnehmers.
2.2.3 Wahrung der Pietät bei Beisetzungen
Es ist Nebenleistungspflicht des Auftragnehmers bei der Leistungserbringung die Würde und Pietät des Friedhofs zu wahren. Dies schließt insbesondere Arbeiten in unmittelbarer Nähe zu Beisetzungen aus.
2.2.4 Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinem Personal
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter eigener Verantwortung zu erbrin- gen. Weiter ist der Auftragnehmer für die Erfüllung der arbeitsrechtlichen, poli- zeilichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Per- sonal allein verantwortlich.
2.2.5 Regelungen gem. TVgG-NRW
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabe- gesetzes Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Mindestentgelte sowie die Nach- unternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften verpflichtet. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW zu § 4 Nummer 4 VOL/B blei- ben unberührt. Daneben gelten folgende Verpflichtungen:
1.) Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
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- eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allge- mein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Ent- sendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fas- sung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- chung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung er- lassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags we- nigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestent- gelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbind- lich vorgegeben werden.
b) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorga- ben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Au- gust 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) zu zahlende Entgelt das Mindeststun- denentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2.) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auf- trags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten eben- falls einhalten.
1.3.) Ziffer 1.1.), lit. b) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheits- gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1.), lit. b) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
2.) Kontroll- und Prüfrecht Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1.) genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1.) genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beach- tung des Datenschutzrechts.
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
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3.) Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1.) Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1.) verletzt,
b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1.) einhalten oder
c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2.) nicht nachkommt.
3.2.) In den in Ziffer 3.1.) genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Gel- tendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Scha- densersatz des Auftraggebers angerechnet.
3.3.) Im Übrigen berühren Ziffer 3.1.) und 3.2.) nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
3.4) Auf die Regelung zur Kündigung in Ziffer 18 wird ausdrücklich hingewiesen.
2.2.6 Mitarbeiter
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für die aus- geschriebenen Arbeiten geeignet sind, die erforderlichen Erfahrungen haben und durch persönliche Zuverlässigkeit Gewähr dafür bieten, dass der (Dienst-) Betrieb auf den Friedhöfen nicht beeinträchtigt wird. Alle Arbeitskräfte dürfen nur mit gül- tigen Ausweis-, Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Personal durch fachkundige Kontrollper- sonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen. Der Einsatz von Leiharbeit- nehmern ist nur zulässig, wenn diese Arbeitnehmer nachweislich mindestens die gleiche Qualifikation haben wie die beim Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmer. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Auftraggebers abzulösen.
2.2.7 Sprache
Eine Verständigung in deutscher Sprache muss gewährleistet sein und schriftliche Hinweise in deutscher Sprache müssen verstanden werden.
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2.2.8 Personalausfälle
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen die zu erbringende Leistung nicht be- einträchtigt wird.
Er stellt - falls erforderlich - Vertretungskräfte, ohne dass sich hierdurch das ver- einbarte Entgelt erhöht. Hierzu hat er dem Auftraggeber die einzusetzenden Ver- tretungskräfte kurzfristig vor Beginn des jeweiligen Arbeitseinsatzes namentlich zu benennen.
2.2.9 Aufsichtspersonal
Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Leistungserbringung sicherzustellen, hat der Auftragnehmer eine verantwortliche Person namentlich zu benennen, die mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Diese und eine Vertretung hierfür ist namentlich zu benennen.
Die verantwortliche Person hat die Ausführung und das Ergebnis der ausgeschrie- benen Leistungen regelmäßig zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Personal durch fachkundige Mitarbeiter einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen, um eine ordnungsgemäße und ein- wandfreie Leistungserbringung sicherzustellen.
Für den Auftraggeber entscheidet der Objektbeauftragte des Auftraggebers, ob die ausgeschriebene Leistung fristgerecht erfolgt ist und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer.
Bei Unstimmigkeiten in der Beurteilung der ordnungsgemäßen Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber zu halten. Der Auftraggeber kann nach Besichtigung des Objektes das Urteil eines Sachver- ständigen einholen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten des Gutachtens, wenn dieses zu seinen Ungunsten ausfällt.
2.2.10 Personaleinsatzliste
Die aktuelle Personaleinsatzliste ist auf Wunsch des Auftraggebers vorzulegen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über die jeweilige Anzahl der eingesetzten Ar- beitskräfte und deren Einsatzzeit verlangen. Er behält sich vor, eigene Kontrollen durchzuführen. Der Personaleinsatz muss bis zu 36 Monate rückverfolgbar sein.
Die Vertragserfüllung wird durch den Auftragnehmer kontinuierlich überwacht und die Ergebnisse aufgezeichnet und ausgewertet. Der Auftraggeber hat das Recht, die Erfüllung der Werkleistung auf eigene Kosten nachprüfen zu lassen.
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2.2.11 Zutrittsberechtigung von Dritten
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfrem- den Personen (auch nicht Kinder oder Angehörige der Beschäftigten) auf das Ge- lände mitgebracht werden.
2.2.12 Räumlichkeiten des Auftraggebers
Zur Erfüllung der Präsenzpflicht wird dem Auftragnehmer unentgeltlich während der Laufzeit des Vertrages eine Räumlichkeit auf dem Friedhof zwecks Ausführung der Bürotätigkeiten zur Verfügung gestellt; die Arbeitsplatzausstattung hat durch den Auftragnehmer zu erfolgen.
Hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeit treffen den Auftragnehmer dieselben Pflichten wie einen Mieter nach §§ 535 ff. BGB.
Der Aussegnungsbereich sowie eine weitere Räumlichkeit mit zwei mobilen Kühl- zellen sind fachgerecht eingerichtet und ausgestattet. Zu Beginn des Vertragszeit- raums erstellen der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam ein Inven- tarverzeichnis. Ausbesserungen und Erneuerungen von Einrichtungsgegenständen durch normalen Verschleiß gehen zulasten des Auftraggebers.
2.2.13 Vermeidung von Lärmbelästigungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der derzeitigen technischen Mög- lichkeiten alle notwendigen Voraussetzungen zu treffen, so dass bei den Pflege- /Mäharbeiten die möglichen Lärm- und Verschmutzungsbelästigungen der öffent- lichen Straßen, Wege und Plätze weitgehend vermieden werden.
2.2.14 Vertrauensschutz
Der Auftragnehmer und sein Personal sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusam- menhang mit der beauftragten Leistung bekanntwerdenden Vorgänge und Tatsa- chen Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen, Schriftstücke, Akten, Hefte, Kartei- karten, Elektronische Datenträger, Datenspeicher usw., die sich in den Diensträu- men des Auftraggebers befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Daten- schutzbestimmungen, insbesondere des Bundes- bzw. Landesdatenschutzgesetzes und des Sozialgesetzbuches.
Der Auftragnehmer hat seinem Personal zu untersagen, Einblick in Schriftstücke oder Akten, Elektronische Datenträger, EDV-Anlagen (inkl. Zugangs- u. Ausgabe- geräte) in den Gebäuden des Auftraggebers zu nehmen sowie Schränke, Schubla- den u.ä. zu öffnen. Über zufällig bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren.
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Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeits- kräfte vor erstmaligem Einsatz beim Auftraggeber auf Verschwiegenheit über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Diensträumen bekannt gewor- denen (auch mündlichen) Vorgänge jeglicher Art zu verpflichten und von diesen vor der Leistungsaufnahme eine schriftliche Bestätigung von der Verpflichtung per Unterschrift und Datum zu fordern und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzule- gen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung seiner Mitarbeiter auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.
2.2.15 Hausverbote
Der Auftraggeber ist berechtigt, Arbeitskräfte des Auftragnehmers vom Gelände zu verweisen, wenn sie die vorgenannten Bestimmungen aus Ziffer 2.2 ff nicht einhalten oder dagegen verstoßen.
2.2.16 Mitteilungspflichten
Mängel und Schäden z. B. an Gebäudeteilen, an Einrichtungsgegenständen, an elektrischen und sanitären Anlagen oder an Ver- und Entsorgungsleitungen, die bei der Leistungsdurchführung festgestellt oder verursacht werden, sind dem Auf- traggeber oder einer von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des eingesetzten Personals darstellen können, darf die ausgeschriebene Leistung nicht vor der Abstellung der festgestell- ten Beanstandungen in dem betreffenden Bereich ausgeführt werden.
Für Sonderarbeiten ist ein gesonderter Auftrag der zuständigen Stelle des Auftrag- gebers erforderlich. Verrechnungsgrundlage sind die angebotenen Einzelpreise ge- mäß dem Angebot.
3. Maschinen und Geräte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Maschinen und Geräte einschließlich der zum Betrieb erforderlichen Mittel (z.B. Kraftstoffe) für die Arbeiten zu stellen. Ausnah- men hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Er hat alle Maschinen und Geräte, derer er sich zur Erbringung der Leistung be- dient, unter Beachtung aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Genehmi- gungen und/oder Erlaubnisse sowie behördlichen Anordnungen sicher zu betrei- ben. Er ist in der Wahl der einzusetzenden Maschinen und Geräte frei, es sei denn, dass in der Leistungsbeschreibung eine bestimmte Maschine oder Spezifikation vorgesehen ist.
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Geräte und Maschinen müssen den Bestimmungen des Arbeits- und Umweltschut- zes genügen. Die Geräte sind so zu warten, dass die vereinbarte Qualität erzielt wird und keine Gefahren für Mensch und Umwelt entstehen.
Geräte, Maschinen und Materialien, die eine Beschädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungen verursachen können, dürfen nicht verwendet werden.
Der Auftragnehmer muss für alle CE-kennzeichnungspflichtigen Geräte und Ma- schinen Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise besitzen und dem Auftraggeber auf Verlangen zeitnah vorlegen. Die Bediener der Maschinen müssen hinsichtlich der Sicherheitshinweise und Hinweisen zum Um- weltschutz geschult sein.
4. Dokumentation
Der Auftragnehmer hat die Erfüllung seiner Leistungen zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Ein wöchentlicher Rapport ist zwischen dem 01.03. und 30.09. eines jeden Kalenderjahres verpflichtend. Im Zeitraum zwischen 01.10 und 28.02. eines jeden Kalenderjahres sind monatliche Tätigkeits- berichte vorzulegen (s. a. Ziffer 9).
5. Anpassung
Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, den durch Angebot und Zuschlag geschlos- senen Vertrag den jeweils geltenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen an- zupassen.
5.1 Änderung des Leistungsumfangs
Die Einheitspreise verstehen sich als Festpreise und schließen alle Nebenkosten ein.
Bei Änderung des Leistungsumfangs dieses Vertrages verpflichten sich die Ver- tragschließenden, diesen Vertrag, soweit vergaberechtlich möglich, den geänder- ten Verhältnissen anzupassen. Für die Anpassung werden die Einheitspreise des Angebots zugrunde gelegt.
Folgende Änderungen sind innerhalb des Vertrages grundsätzlich zulässig:
• Anpassung/Korrektur der zu bearbeitenden Grün- und Bestattungsflächen
• Häufigkeit der zu erbringenden Leistungen
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• und weitere unwesentliche Änderungen des Auftrages, soweit die Bedingun- gen des § 132 GWB für die zulässige Aufrechterhaltung des Vertrages ein- gehalten werden.
Erweiterungen des Leistungsumfangs werden dem Auftragnehmer von dem Auf- traggeber rechtzeitig mitgeteilt und die zusätzlichen Arbeiten auf der Basis der angebotenen Flächeneinheitseinzelpreise zusätzlich vergütet. Weichen die zusätz- lichen Leistungen von der Art wesentlich von den angebotenen Leistungen ab, werden die im Angebot angegebenen Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt. Wo dies nicht möglich ist, sind die Preise auf der Basis des öffentlichen Preisrechtes zu vereinbaren.
6. Entsorgung
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er bei der Entsorgung seiner Produkte und von Abfällen, die bei der Leistungserbringung anfallen, die örtlichen Abfallbestim- mungen beachtet und einhält. Soweit Abfälle wie Altglas, Pappe/Papier, Leichtver- packungen, Bioabfälle oder Restabfall getrennt erfasst werden, hat der Auftragneh- mer die Getrennthaltung der vorgenannten Abfallfraktionen durch Umfüllen in se- parate Behälter/Säcke und ordnungsgemäße Nutzung der bereitgestellten Abfall- container/-behälter durchzuführen.
7. Gefundene Sachen
Der Auftragnehmer hat sein Personal zu verpflichten, alle Gegenstände, die auf dem Gelände des Friedhofs gefunden werden, unverzüglich der Stadtverwaltung zu übergeben. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.
8. Arbeitsstundennachweise
Vor Beginn und nach Beendigung der einzelnen Pflegemaßnahmen ist der Auftrag- geber in Kenntnis zu setzen.
Vom Auftraggeber oder ihrem Beauftragten wird im nach Ziffer 5 dieses Vertrages vorgegebenen Turnus nachträglich die ordnungsgemäße Ausführung der geleiste- ten Arbeit bescheinigt.
Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
• erbrachte Leistung
• Monat der Leistungserbringung
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• Unterschrift der Beauftragten des Auftraggebers
und ist der Rechnung im Original beizufügen.
9. Vergütung
Die Vergütung erfolgt gegen Rechnungsstellung, in zweifacher Ausfertigung nach Erfüllung der Leistungen binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnun- gen.
9.1 Leistungsvergütung
Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer die ausgeschriebenen Leistungen entsprechend den Vergütungsregelungen des Angebots und der dazugehörigen Regelung in der Leistungsbeschreibung.
Die Abrechnung erfolgt pro Schnitt/Pflegegang. Die Abrechnung erfolgt nur für be- stätigte Schnitt-/Pflegegänge.
Mit der Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (z. B. Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten) abgegolten. Die Vergütung umfasst mithin sämtliche, für die Erbrin- gung der Leistung anfallende Kosten.
Arbeiten, die nicht in der Leistungsbeschreibung beschrieben sind, werden auf Ver- anlassung des Auftraggebers durchgeführt und nach besonderer Vereinbarung über Stundenlöhne (gemäß Stundenverrechnungssatz des Angebotes) und den er- forderlichen Zeitaufwand, der vor Arbeitsaufnahme zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt wird, vergütet.
9.2 Leistungsscheine
Der Auftraggeber stellt fest, ob die Leistung fristgerecht und ordnungsgemäß aus- geführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Ab- nahme beim Auftragnehmer. Die vertraglich vereinbarte Leistung wird seitens des Auftraggebers in Form von Leistungsscheinen monatlich bzw. wöchentlich (siehe Ziffer 5 dieses Vertrages) bestätigt. Bei Mängeln wird die Bestätigung für die be- treffenden Flächen nicht erteilt.
9.3 Zahlung
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Grund- sätzlich ist bargeldlos zu zahlen. Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet. Die Vergütung erfolgt monatlich.
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9.4 Skonto
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber einen Skontoabzug von 2% bei Anweisung der Zahlung innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungseingang.
9.5 Fristbeginn
Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Dienststelle des Auftraggebers und nach zuvor erbrachter Leistung.
9.6 Forderungsabtretungen
Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.
9.7 Abrechnungsgrundlage
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Angebotes sowie der in der Leis- tungsbeschreibung angegebenen Flächen. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße in einem Maß unrichtig sind, dass diese eine Anpassung der Flächenmaße notwendig machen (vgl. Ziffer 1.2 dieses Vertrages), gelten die vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgelegten Maße für zu- künftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
Für Zusatzleistungen ist eine gesonderte Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
9.8 Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer hat monatlich nachträglich bis spätestens zum 07. des jeweils folgenden Monats für den Vormonat eine Rechnung über die ausgeführten tatsäch- lichen Leistungen unter Zugrundelegung des vereinbarten Preises zusammen mit der Bescheinigung der erbrachten Leistung (gem. Ziff. 10.2) einzureichen. Bei Leistungsänderungen sind diese im Folgemonat zu berücksichtigen.
Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienststellen des Auftraggebers auszustellen.
Für Sonderleistungen sind der Rechnung vom Auftraggeber oder von ihm benannte bevollmächtigte Personen, abgezeichnete Arbeitsprotokolle oder die entspre- chende schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber beizufügen.
Die Vergütung erfolgt gegen Rechnungsstellung nach Erfüllung der Leistungen bin- nen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnungen.
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9.9 Zahlungsanspruch
Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen beigefügt sind. Der Auftragnehmer hat dazu Rechnungen übersicht- lich aufzustellen und dabei die im Angebot enthaltenen Bezeichnungen zu ver- wenden.
9.10 Zahlungsverzögerungen
Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder feh- lender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
9.11 Überzahlungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen, die bei der Rechnungsprüfung des Auftraggebers oder besonderen Prüfungsinstanzen festgestellt werden, unver- züglich zurückzuerstatten.
10. Vergütungsanpassung
Der Preisvereinbarung liegen die Einheitseinzelpreise des Angebotes zugrunde.
Alle vereinbarten Entgelte gelten als Festpreise. Sie enthalten alle Nebenleistungen und Zuschläge des Auftragnehmers. Auf diese Preise wird die MwSt. in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
Eine Anpassung des vereinbarten Entgeltes (Leistungspreis) erfolgt durch die An- wendung der nachstehenden Anpassungsregelung:
Eine Vergütungsanpassung steht dem Auftragnehmer nur für die Zukunft zu, und zwar erstmalig zum 01.01.2030 und ausschließlich dann, wenn sich der nachfol- gend genannte Kostenfaktor nachweislich um mehr als 3 % verändert. Bei nach- gewiesenen Änderungen der Kosten des Auftragnehmers von 3 % und weniger gegenüber dem Ausgangsjahr erfolgt keine Anpassungsverhandlung.
Den Antrag auf Vergütungsanpassung muss der Auftragnehmer mindestens 4 Mo- nate vor Ablauf des Kalenderjahres an den Auftraggeber stellen und entsprechend begründen.
Für die Berechnung des Kostenfaktors wird eine fiktive Aufteilung von 70% Perso- nalkosten, 20% Kraftstoffkosten und 10% Fixkosten (wie z.B. Finanzierungskos- ten), die keiner Vergütungsanpassung unterliegen, angenommen.
Ein Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen steht dem Auftragnehmer wegen seiner vermeintlichen Mehrvergütung nicht zu.
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Für die Berechnung der Personalkosten gilt:
Wurde der Stundenverrechnungssatz nachweislich mit dem gesetzlichen Mindest- lohn kalkuliert und ändert sich der Mindestlohn auf gesetzlicher Basis, dann erfolgt auf Antrag einer der Vertragspartner eine Vergütungsänderung, die ab dem Tag wirksam wird, an dem der geänderte Mindestlohn vom Auftragnehmer gemäß ge- setzlicher Bestimmung zu zahlen ist.
Der Preis wird nach folgender Formel angepasst:
P= Po*(0,1 + 0,7*(L/Lo) + 0,2*(D/Do)
P= neuer (geänderter) Einzelpreis
*) Multiplikationszeichen
/) Divisionszeichen
Po= Netto-Einzelpreis des Abrechnungsjahres nach der letzten Anpassung auf Ba- sis des Angebotseinzelpreises, bei der(n) ersten Änderung(en) Netto-Einzelpreis des ersten Abrechnungsjahres auf Basis des Angebotseinheitspreises.
L= Lohn, der zum Zeitpunkt der Vergütungsanpassung nach aktuellem Tarifvertrag gilt.
Lo= Lohn gemäß Tarifvertrag, der 6 Tage vor Angebotsfristende gilt
D= Dieselkraftstoffindex, der zum Zeitpunkt der Vergütungsanpassung gilt
Do= Letzter veröffentlichter Dieselkraftstoffindex 6 Tage vor Angebotsfristende.
Ab der 2. Änderung gelten für Lo und Do die mit der vorangegangenen Preisver- änderung berechneten Lohnkosten und Indizes.
Weitere Erläuterungen zur Formel:
Po:
Für die Berechnung des neuen Entgeltpreises bilden die vor der Änderung zuletzt gezahlten Einzelpreise die Grundlage. Für die erste Änderung ist dies der Netto- Einzelpreis des Angebots.
Lo: Lohnbasis für den nachfolgenden Absatz ist der Monatstabellenlohn der untersten
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Lohngruppe des zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist geltenden Lohnta- rifvertrages für die gewerblich Beschäftigten im Garten- und Landschaftsbau (alte Bundesländer) (+Jahressonderzahlung u. Urlaubsgeld gemäß Tarifvertrag).
Prozentuale Änderungen des Monatstabellenlohns der jeweiligen o. g. Lohn- gruppe/n aufgrund Änderung des allgemeingültigen Tarifvertrages werden mit 70 % bei der Preisanpassung berücksichtigt.
L:
Von dem der Anpassung unterliegenden Entgeltanteil an den Einzelpreisen sind 70 % in dem Maße anzupassen, wie sich die tarifliche Monatsvergütung (ein- schließlich Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen) eines gewerblich Beschäftig- ten im Garten- und Landschaftsbau ändert.
Do:
Basis für die Kraftstoffkosten ist der Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Pro- dukte (Inlandsabsatz), Gruppe Mineralölerzeugnisse, Dieselkraftstoff, Abgabe an Großverbraucher, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Lange Reihe, der im Monat des Ablaufs der Angebotsfrist gilt. Ab der zweiten Änderung ist dies der Indexwert, der Grundlage für die vorhergehende Änderung war.
D:
Von dem der Anpassung unterliegenden Entgelt für die Kraftstoffe sind 20 % in dem Maße anzupassen, wie sich der Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Pro- dukte (Inlandsabsatz), Gruppe Mineralölerzeugnisse, Dieselkraftstoff, Abgabe an Großverbraucher veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Lange Reihe, der Indexwerte ändert.
Der Fixkostenanteil (Abschreibung, Verzinsung Fahrzeuge etc.) in Höhe von 10 % unterliegt keiner Preisanpassung.
Eine Preisanpassung kann nur auf schriftlichen Antrag einer der Vertragsparteien erfolgen. Rückwirkende Preisanpassungen sind ausgeschlossen. Preisanpassungen können nur einmal im Jahr beantragt werden.
Dem Antrag auf Preisanpassung aus tariflichen Gründen ist der gültige Lohntarif- vertrag für die gewerblich Beschäftigten im Garten- und Landschaftsbau (alte Bun- desländer) beizufügen.
Für die Berechnung des neuen Entgelts bildet der vor der Änderung zuletzt ge- zahlte Nettogesamtpreis die Grundlage. Für die erste Änderung ist dies der Netto- gesamtpreis des Angebotes.
Tariflich vereinbarte und für allgemeinverbindlich erklärte Einmalzahlungen wer- den durch den Auftraggeber in Form einer einmaligen Zahlung an den
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Auftragnehmer für die Zahl der eingesetzten Personen und deren zeitlichen Anteil an den als Arbeitnehmer mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Wo- chenstunden aufgrund der vom Auftragnehmer eingereichten und nachvollziehba- ren Nachweise ausgeglichen. Es erfolgt keine Anrechnung auf die prozentuale Kos- tenveränderung.
Die Vertragsparteien gehen von der Genehmigungsfreiheit der vorstehenden Ver- gütungsanpassungsregelung aus und werden – soweit von einer der Parteien ge- fordert- zu deren klarstellender Feststellung ein sogenanntes Negativattest beim Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn beantragen.
Für den Fall einer Genehmigungsbedürftigkeit verpflichten sich die Parteien, die Genehmigung herbeizuführen und alles zu unterlassen, was die Erteilung verhin- dern könnte.
11. Leistungsstörungen
11.1 Nichtleistung
Werden die ausgeschriebenen Leistungen am dafür vorgesehenen Tag nicht durch- geführt, aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so hat der Auftrag- nehmer die Leistung am nächsten folgenden Werktag nachzuholen.
Bei nicht wiederholt durchgeführter Leistung wird das Entgelt entsprechend der vereinbarten Vergütung für die nicht durchgeführten Leistungen gekürzt. Die Kür- zung ist vom Auftragnehmer bereits auf seiner Rechnung vorzunehmen und zu kennzeichnen.
Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten innerhalb der vom Auftraggeber ge- setzten Frist nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.
Sofern der Auftragnehmer dauerhaft nicht mehr imstande ist, die beauftragten Leistungen ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen, ist der Auftraggeber be- rechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers ein anderes Unternehmen mit der Erfül- lung der Aufgaben zu beauftragen, damit die Erbringung der beauftragten Leistun- gen nicht unterbrochen wird.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen das Entgelt anteilig zu kürzen.
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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11.2 Nachbesserung
Werden Mängel festgestellt, hat der Auftragnehmer am selben Tage die Möglichkeit der Nachbesserung.
11.3 Fristsetzung
Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß, so kann der Auftraggeber unbeschadet seiner übrigen gesetzlichen Ansprüche dem Auftragnehmer einmalig schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtun- gen setzen.
12. Überwachung, Daten/Versicherungsschutz
12.1 Überwachung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Erfüllung der dem Auftragnehmer übertrage- nen Aufgaben selbst oder durch beauftragte Dritte zu überwachen. Der Auftrag- nehmer wird dem Auftraggeber oder dem von ihm Beauftragten hierzu zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einrichtungen ge- ben und die Dokumentation über die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistung zur Verfügung stellen.
12.2 Bundesdatenschutzgesetz/Datenschutzgesetz NRW
Der Auftragnehmer hält die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ein. Personenbezogene Daten dürfen nur für den mit der Durchführung des Vertrages verbundenen Zweck verarbeitet werden.
13. Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen
Der Auftragnehmer wird sämtliche privaten und öffentlichen Rechte, Genehmigun- gen, Erlaubnisse und Gestattungen, die für die Erfüllung dieses Vertrages erfor- derlich sind, einholen bzw. aufrechterhalten.
14. Kooperationsverpflichtungen
Die Parteien verpflichten sich, zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und siche- ren Aufgabenerledigung jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich in
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diesem Sinne gegenseitig und rechtzeitig zu informieren und sich über Maßnahmen abzustimmen, die den Regelungsbereich dieses Vertrages berühren.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach Möglichkeit außergerichtlich geklärt werden sollen.
Sie werden daher gemeinsam einen Sachverständigen zur Klärung folgender Fra- gen beauftragen:
• Art und Umfang der nicht vertragsgemäßen Leistungen,
• durch die Leistung eventuell entstandene Schäden
• Höhe der angemessenen Entgeltminderung.
Die Entscheidung des Sachverständigen ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens trägt die unterlegene Partei.
15. Einbeziehung von anderen Unternehmen
15.1 Eignung
Soweit der Auftragnehmer andere Unternehmen einbezieht, müssen diese für den auszuführenden Leistungsbereich die gleiche Eignung nachweisen wie er sie zu erbringen hatte.
Hat der Auftragnehmer zum Nachweis seiner Eignung beim Angebot auf ein ande- res Unternehmen verwiesen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die zugesicher- ten Mittel des anderen Unternehmens bei der Auftragserfüllung im angegebenen Umfang auch einzusetzen.
15.2 Wechsel von Nachunternehmern
Ein Wechsel des mit der Angebotsabgabe benannten Nachunternehmers während der Vertragslaufzeit bezüglich der dort genannten Teilleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass der neue Nachunternehmer zur Erbrin- gung der Leistung geeignet ist. Er hat mindestens vier Wochen vor dem erstmali- gen Arbeitseinsatz dem Auftraggeber den beabsichtigten Wechsel anzuzeigen und zum Nachweis der Eignung des neuen Nachunternehmers sämtliche Unterlagen vorzulegen, die er bereits im Rahmen der Angebotsabgabe für Nachunternehmer beigebracht hat. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Erbringung der Leistung durch den neuen Nachunternehmer abzulehnen, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder der Nachunternehmer seine Eignung nicht nachweisen kann.
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15.3 Pflichten des Auftragnehmers bei der Einbeziehung von an- deren Unternehmen
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Nachunternehmer sämtli- che der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bei der Ausführung der Leistung gleichermaßen einhält. Die Leistungserbringung durch den Nachun- ternehmer wird dem Auftragnehmer wie eigenes Verhalten zugerechnet. Erfolgt die Leistungserbringung durch den Nachunternehmer deshalb nicht vertragsge- recht, hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer dieselben Rechte (z.B. Ansprüche bei Nicht - oder Schlechtleistung, Kündigungsrecht), als ob er selbst die Leistung erbracht hätte.
15.4 Übertragung weiterer Leistungen an andere Unternehmen
Beabsichtigt der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit weitere über die im Angebot benannten Teilleistungen hinausgehende Leistungen an einen Nachunter- nehmer zu übertragen, gelten die Ziffern 16.2 und 16.3 entsprechend.
16. Haftung/Freistellung/Versicherungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für die Leistung geltenden allgemeinen und spezifischen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.
16.1 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden so- wie für Folgen eines Schlüsselverlustes oder Verlustes der Transponder für elekt- ronische Schließsysteme, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen im Rahmen der Auftragserfüllung schuldhaft verursachen.
Die Haftung richtet sich, soweit in diesen Vergabeunterlagen nichts anderes be- stimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Regelungen der VOL/B.
16.2 Freistellung
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen durch Dritte gegen den Auf- traggeber erhobenen Ansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei, wenn und soweit die Ansprüche auf der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtun- gen aus diesem Vertrag herrühren. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftrag- nehmer die Nicht- und Schlechterfüllung der Vertragspflichten nicht zu vertreten hat. Die Freistellung sowie die Haftung gegenüber dem Auftraggeber in Haftpflicht- fällen umfassen auch Folgeschäden.
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Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, ver- langt der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend des Umfangs der Eig- nungsleihe. Eine entsprechende schriftliche Verpflichtung ist vom Auftragnehmer und dem anderen Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber dem Auftraggeber vorzulegen.
16.3 Schlüssel
Die Verwaltung von Schlüsseln obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Auftragneh- mer erhält zur Durchführung des Vertrages die notwendigen Schlüssel. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schlüssel diebstahlsicher aufbewahrt wer- den und nicht unbeaufsichtigt, zum Beispiel in Pkws verbleiben.
Der Auftragnehmer versichert, Schlüssel nur an vertrauenswürdige Mitarbeiter, nach Belehrung und gegen Unterzeichnung eines entsprechenden Protokolls, aus- zuhändigen. Im Vertretungsfall ist eine Schlüsselübergabe stets zu protokollieren. Eine Weitergabe von Schlüsseln an Dritte, auch Familienmitglieder ist nicht gestat- tet.
Die Gebäude sind nach Betreten und Verlassen verschlossen zu halten. Dritten, insbesondere Handwerkern oder Lieferanten, ist nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber Zutritt zu gewähren. Die Verwendung von Nachschlüsseln oder die Beschaffung von Nachschlüsseln ist verboten. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Ansprechpartner des Auftraggebers unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftrag- nehmer haftet für einen Schlüsselverlust, der durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte verursacht wurde, einschl. aller Folgen. Die Haftung um- fasst z. B. bei Verlust eines ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüs- sels, die Änderung bzw. den Ersatz der entsprechenden Schließanlage (Material- und Arbeitskosten), Sicherungsmaßnahmen etc.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung bzw. die Änderung oder Ergänzung von Schließanlagen einschließlich der anfallenden Nebenkosten trägt der Auftragneh- mer.
Die Schlüssel sind vom Auftragnehmer nach Beendigung des Auftrages unverzüg- lich und unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Über die Rückgabe der Schlüssel ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
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16.4 Meldung von Schäden
Entdeckt das Personal des Auftragnehmers bei der Durchführung des Auftrages Einbrüche in das Gelände, Stromausfälle oder Wassereinbrüche, o.ä. Beeinträchti- gungen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
Im Falle eines Brandes hat das Personal des Auftragnehmers sich gem. den aus- gehängten Brandschutzordnungen zu verhalten. Außerdem sind der Auftraggeber und die Rettungskräfte unverzüglich zu informieren.
16.5 Gegenstände des Auftragnehmers
Der Auftraggeber haftet nicht für vom Auftragnehmer eingebrachte Gegenstände, z.B. das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschinen, Geräten oder Materialien und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte des Auftragnehmers, soweit der Schaden nicht vom Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
16.6 Schäden
Bei den Arbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung des Auftraggebers erneuert. Die entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
16.7 Unfälle
Der Auftragnehmer hat Unfälle auf der Arbeitsstelle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden, soweit der Auftrag- geber die Unfälle nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Ent- schädigungsansprüchen einschl. Regressansprüchen freizuhalten.
16.8 Unfallversicherung
Der Auftragnehmer muss für die gesamte Vertragszeit Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben und das eingesetzte Personal der Versicherung melden. Dies hat er auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen.
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16.9 Zusätzliche Versicherungen
Es ist Sache des Auftragnehmers, sich und das eingesetzte Personal gegen Unfall, Krankheit und Infektionen, die von der Unfallversicherung nicht erfasst werden, zu versichern.
17. Versicherung
Der Auftragnehmer schließt eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung ab, die seine Tätigkeiten voll umfasst und hält dies über den gesamten Beauftragungs- zeitraum aufrecht. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens für die zu beauftragenden Leistungen muss mindestens eine Deckungshöhe für jedes Schadensereignis von mindestens
• Personenschäden 1.000.000,00 EUR
• Sachschäden 1.000.000,00 EUR
• Obhut- und Bearbeitungsschäden 100.000,00 EUR
• Schlüsselrisiko 50.000,00 EUR
umfassen.
Pro Jahr muss für alle Schadensereignisse mindestens das Doppelte vorgenannter Deckungssummen vertraglich vereinbart sein.
Eine Bestätigung vorgenannter Versicherung ist vom Auftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit und danach die Aufrechterhaltung der Versicherung alle 12 Monate unaufgefordert dem Auftraggeber vorzulegen.
18. Vertragsdauer/Kündigung
18.1 Laufzeit des Vertrages
Der Auftrag gilt für die Zeit vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2031. Der Auftraggeber behält sich vor, den Leistungsbeginn in Absprache mit dem obsiegenden Bieter um bis zu drei Monate zu verschieben, wenn ein ordnungsgemäßer Leistungswechsel nicht anders gewährleistet werden kann.
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der o.g. Laufzeit einmalig um 24 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Der Vertrag verlängert sich danach er- neut um 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
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Verzögert sich der beabsichtigte Beginn der Vertragslaufzeit um mehr als einen Monat, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages entsprechend der Verzögerung.
Innerhalb der ersten zwölf Monate des Vertragsverhältnisses kann die Kündigung durch den Auftraggeber auch bei der erstmaligen Verletzung der obenstehenden Pflichten erklärt werden. Dies gilt nicht innerhalb des ersten Monats des Vertrags- verhältnisses (sog. Startphase).
Zur Kündigung bedarf es einer einseitigen schriftlichen Erklärung. Die übrigen ge- setzlichen Kündigungsgründe werden von dieser Regelung nicht berührt.
Der Auftragnehmer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tage der letztmaligen Leistungserbringung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Ge- räte und Materialien vom Gelände mitzunehmen und alle Schlüssel für die Gebäude dem Auftraggeber auszuhändigen.
18.2 Kündigung des Vertrags
Der Vertrag kann vom Auftraggeber, abgesehen von sonstigen gesetzlichen Best- immungen, vor Vertragsablauf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ganz oder nur für Teilleistungen gemäß dem Angebot fristlos gekündigt werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
• über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und die ordnungs- gemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist,
• sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat,
• Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet wer- den, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Si- cherheit anbietet,
• der Auftragnehmer die Ausführung wesentlicher Leistungen an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers überträgt,
• trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht er- füllt,
• die übernommenen Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität zu dem vom Auftraggeber benannten Zeitpunkt oder nicht in der dem Vertrag ent- sprechenden Zeit, Art und Weise ausgeführt hat und trotz schriftlicher Mah- nung keine Abhilfe geschaffen hat,
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• seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt und er trotz schriftlicher Mahnung keine Abhilfe schafft,
• den Bestimmungen des Vertrages in einer Weise zuwiderhandelt, durch die dem Auftraggeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann,
• die Vertraulichkeitspflicht nicht wahrt,
• den zur Leistungserfüllung eingesetzten Mitarbeitern seines Betriebes nicht mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt,
• der Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Beiträgen an die Berufsgenos- senschaft nicht nachkommt,
• Personal einsetzt, für das eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vor- liegt,
• im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat,
• der Zahlung der Beiträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung nicht nach- kommt,
• die Versicherungen nicht mindestens im vereinbarten Umfang ständig auf- recht erhält,
• einen schweren Verstoß gegen den Arbeits- oder Umweltschutz oder einen wiederholten Verstoß gegen diesen Vertrag begeht,
• Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet,
• aufgrund der Bewerbungsbedingungen zwingend zum Zeitpunkt der Zu- schlagserteilung gemäß § 123 GWB auszuschließen war oder während der Vertragslaufzeit auszuschließen ist,
• aufgrund der Bewerbungsbedingungen (hier gemäß § 124 GWB) ausge- schlossen werden konnte, ohne dass dies dem öffentlichen Auftraggeber be- kannt war und der öffentlichen Auftraggeber sein Recht zum Ausschluss ausübt.
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen.
Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragge- bers bleiben unberührt.
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18.3 Kündigung aufgrund von Vertragsänderungen
Der Vertrag kann vom Auftraggeber mit einer Frist von 2 Monaten ganz oder nur für Teilleistungen gemäß dem Angebot gekündigt werden, wenn der Auftraggeber aufgrund Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gesetzliche Neure- gelungen oder Gerichtsentscheidungen), Änderungen durchführen muss, die die Leistungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag und dem Angebot maßgeb- lich verändern oder zum teilweisen bzw. vollständigen Wegfall von Leistungen füh- ren. Dies gilt jedoch nur, soweit eine Änderung oder Anpassung des Vertrages vergaberechtlich nicht möglich ist. Ziffer 1.2 bleibt unberührt.
Falls dem Auftragnehmer in Folge der Beendigung oder teilweisen Beendigung des Vertrages nachweislich wirtschaftliche Nachteile entstehen, so hat der Auftragneh- mer Anspruch auf einen billigen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs wird vom Auf- traggeber nach billigem Ermessen auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechts bestimmt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich um die Reduzierung und Vermeidung et- waiger wirtschaftlicher Nachteile durch geeignete Maßnahmen nach Kräften in je- der zumutbaren Weise zu bemühen.
Unbeschadet des § 135 GWB kann der Auftraggeber den Auftrag mit einer Frist von 9 Monaten kündigen, wenn während der Vertragslaufzeit eine wesentliche Än- derung vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte oder der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen. Wird ein öffentlicher Auftrag mit Frist gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht aus- geschlossen.
19. Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit/Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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20. Übertragung von Rechten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jegliche Änderungen der Ei- gentumsverhältnisse (Gesellschaftsform, Gesellschafter, Übernahme durch einen Dritten) unverzüglich mitzuteilen.
Die Übertragung von Rechten durch den Auftragnehmer aus dem Auftrag auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
21. Verträge mit Auftragnehmern, deren Ar-
beitssprache nicht die deutsche Sprache ist
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deut- scher Sprache.
22. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile sind die jeweiligen Friedhofsflächen gemäß Leistungs- beschreibung.
23. Schlussbestimmungen
23.1 Änderungen des Vertrags
Änderungen, Zusätze und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schrift- form.
Jeder Änderungs-, Zusatz-, oder Ergänzungsauftrag muss schriftlich oder per Fax erteilt werden. Zusatz- und Ergänzungsaufträge, die innerhalb von 7 Tagen be- gonnen werden müssen, können auch per E-Mail vom Auftraggeber erteilt werden.
Die Abänderung eines Schriftformerfordernisses muss schriftlich erfolgen.
23.2 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers.
Es gilt deutsches Recht.
Ende der Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen
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