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Besondere Vertragsbedingungen
Vergabeverfahren:
Bestandsvermessung Radschnellverbindung
München-Markt Schwaben
Aktenzeichen:
MOR-2026-0011
Inhaltsverzeichnis
- Anwendungsbereich ..................................................................................................................... 2
- Verbindliche Angebotsbestandteile ............................................................................................... 2
- Ansprechperson der Auftraggeberin während der Vertragslaufzeit ............................................... 2
- Ansprechperson des beauftragten Unternehmens ........................................................................ 2
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen ............................................................................... 2
- Lieferungen; Versandvorschriften ................................................................................................. 3
- Personalanforderungen ................................................................................................................ 3
- Unterauftragnehmer*innen ............................................................................................................ 3
- Vergütung; Rechnungsstellung / eRechnung ................................................................................ 4
- Nutzungsrechte / Eigentums- und Schutzrechte ......................................................................... 5
- Geheimhaltung; Datenschutz ...................................................................................................... 7
- Diskriminierungsschutz ............................................................................................................... 8
- Equal-Pay ................................................................................................................................... 8
- Höhere Gewalt ............................................................................................................................ 9
- Vertragsdauer ............................................................................................................................. 9
- Probezeit .................................................................................................................................. 10
- Kündigung ................................................................................................................................ 10
- Statistik ..................................................................................................................................... 11
- Salvatorische Klausel ................................................................................................................ 11
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1. Anwendungsbereich
a) Diese Vertragsbedingungen sind besondere Vertragsbedingungen im Sinne von Ziffer 1 Abs. 1 Nr. 1.3 der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV). Sie gelten vorrangig zu etwaigen ergän- zenden oder weiteren besonderen Vertragsbedingungen.
b) Rahmenvereinbarungen in Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Dauerschuldverhält- nisse, Rahmenvereinbarungen, sowie sonstige Verträge, soweit deren Leistungen oder Leis- tungsbestandteile über einen bestimmten Zeitraum zu erbringen sind und die Auftragnehme- rin verpflichtet wird, die mit Einzelaufträgen abgerufenen Leistungen zu den in der Rahmen- vereinbarung und dem Einzelauftrag festgelegten Bedingungen auszuführen.
2. Verbindliche Angebotsbestandteile
Sämtliche im Angebot gemachten Angaben werden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für solche Angaben, die Grundlage der Angebotswertung waren, wie bspw. Eigenerklärungen und Konzepte.
3. Ansprechperson der Auftraggeberin während der Vertragslaufzeit
a) Zuständige Ansprechperson für vertragliche Fragen, insbesondere Vertragsänderungen, -ergänzungen und -beendigungen (mit Ausnahme von Fragen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvereinbarung), ist die zuständige Vergabestelle, die örtliche Vergabe- stelle im Mobilitätsreferat MOR-GL2. Die Dienststellen, denen die Leistung gegenüber zu erbringen sind, sind im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Vergabestelle grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt.
b) Für die Vertragsdurchführung ist die jeweilige Fachabteilung zuständig, die Kontaktdaten werden mit der Bestellung mitgeteilt.
4. Ansprechperson des beauftragten Unternehmens
Das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer*in) hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung mindestens eine deutschsprachige Ansprechperson für Fragen, Serviceanliegen und Rekla- mationen mit Kontaktdaten zu benennen.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Auftragnehmer*in in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvor- schriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklä- renden bleiben unberührt.
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6. Lieferungen; Versandvorschriften
a) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders festgelegt, haben alle Lieferungen frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Dies beinhaltet die Anlieferung in das auf der Bestellung an- gegebene Objekt, Stockwerk, Zimmer sowie ggf. die betriebsfertige Montage.
b) Seitens der Auftraggeberin wird keine Abladehilfe oder Personal zum Abladen gestellt. Die Auftragnehmer*in hat ihre Lieferanten über diese Lieferbedingungen zu informieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
c) Teillieferungen sind nur nach Absprache zulässig.
d) Abweichend zu Ziffer 11 ZV gelten als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Ab- biegebereichs von LKW nur entweder:
-
ein Kamera-Monitor-System mit Aufschaltung des Kamerabildes auf einen Monitor in der Fahrerkabine bei Einleitung des Abbiegevorgangs oder
-
ein Abbiegeassistenzsystem gemäß Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie des Bundesministeri- ums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28.11.2018 für die Ausrüstung von Kraft- fahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gülti- gen Fassung.
e) Andere radar- / sensorbasierte Systeme mit Warnung der Fahrer*in bei Hindernissen im Ab- biegebereich werden im Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs von LKW anerkannt.
7. Personalanforderungen
a) Dem Personal der Auftragnehmerin ist das Betreten der städtischen Dienstgebäude für Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich gestattet. Das Personal hat sich auf Anfrage der städtischen Mitarbeiterinnen entsprechend zu legitimieren (Dienstausweis, Lieferschein etc.).
b) Beim Betreten der Dienstgebäude ist auf ordentliche Kleidung, ein gepflegtes Erscheinungs- bild sowie einwandfreies Benehmen zu achten. Das eingesetzte Personal hat in den städti- schen Räumen das Rauchen sowie das Dampfen von E-Zigaretten zu unterlassen.
c) Das Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) verbleibt bei der Auftragneh- merin. Sie bestimmt daher insbesondere Inhalt, Ort und Zeit der Leistungserbringung durch ihr Personal unter Beachtung der Vorgaben in diesem Vertrag. Die Auftraggeberin ist ledig- lich zu auftragsbezogenen Weisungen, entsprechend § 645 Abs. 1 S. 1 BGB, berechtigt. Diese Weisungen erteilt sie ausschließlich gegenüber der nach Ziffer 4 benannten An- sprechperson der Auftragnehmerin.
8. Unterauftragnehmer*innen
a) Die Auftragnehmerin darf Leistungen nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch Unterauftragnehmerinnen ausführen lassen.
b) Jeder Einsatz einer Unterauftragnehmerin sowie jede Änderung auf der Ebene der Unter- auftragnehmerinnen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Soweit der Einsatz einer Unterauftragnehmer*in bereits im Angebot angegeben war, gilt die Zustimmung mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Im Übrigen wird die Zustimmung nur in
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begründeten Ausnahmefällen erteilt (z. B. unvorhergesehenes Leistungshindernis, Insolvenz der bisherigen Unterauftragnehmer*in). § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.
c) Bei der übertragenen Leistung muss es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Teilleis- tung handeln, die durch die Unterauftragnehmerinnen in eigener Verantwortung erbracht werden kann. Der Einsatz von Unterauftragnehmerinnen zum bloßen Zweck der Arbeitneh- merüberlassung ist außer in den nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässigen Fällen untersagt.
d) Die Unterauftragnehmerin hat die ihm übertragene Leistung selbst auszuführen. Zu diesem Zweck hat die Auftragnehmerin der Unterauftragnehmer*in eine Unterauftragsvergabe be- zogen auf die übertragene Leistung zu untersagen.
e) Die Auftragnehmerin hat der Unterauftragnehmerin die gleichen vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Haftung und des Bestehens einer Haftpflichtver- sicherung, wie sie der Auftragnehmer*in gegenüber der Auftraggeberin obliegen.
f) Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzli- chen Vertreterinnen seiner Unterauftragnehmer*innen mitzuteilen.
g) Die weiteren vertraglichen Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragnehmerinnen gemäß Ziffer 8 ZV sind einzuhalten. Die Eignung und Zuverlässigkeit der Unterauftragneh- merinnen ist nachzuweisen. Dazu zählt auch, dass die Unterauftragnehmerinnen ihren ge- setzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Auftragnehmerin hat sicher- zustellen, dass ihre Unterauftragnehmer*in nicht die Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllt.
h) Soweit die vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Auftraggebe- rin ihre Zustimmung zum Einsatz der Unterauftragnehmerin zurückziehen und von der Auf- tragnehmerin eine Ersetzung der Unterauftragnehmerin verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass einer Unterauftragnehmerin wiederholt eine Pflichtverletzung zur Last fällt.
9. Vergütung; Rechnungsstellung / eRechnung
a) Die vereinbarten Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Aufla- gen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein (vgl. Ziffer 7 der Besonderen Bewer- bungsbedingungen). Leistungen können daher grundsätzlich nur in Rechnung gestellt wer- den, soweit diese im elektronischen Leistungsverzeichnis des Angebots angegeben oder vorab mit der zuständigen Vergabestelle vereinbart wurden.
b) Die Schlussrechnungsstellung erfolgt nach vollständig erbrachter Leistung. Abschlagszah- lungen sind quartalsweise zum Ende eines Quartals unter Angabe der erbrachten Arbeits- leistung in Prozent gemessen am gesamten Umfang oder über Stundennachweise möglich.
c) Die Landeshauptstadt München zentralisiert ihren Rechnungseingang und führt gleichzeitig einen digitalen Rechnungsbearbeitungsprozess ab 1. Januar 2025 ein. Einen Überblick über die Regelungen zur Rechnungsstellung finden Sie unter https://stadt.muenchen.de/infos/rechnungsstellung.html
d) Die Rechnung ist jeweils einzureichen unter Angabe des Betreffs: Bestandsvermessung Radschnellverbindung München-Markt Schwaben SAP-Bestellnummer: Wird mit Zuschlagserteilung bekanntgegeben
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Ticket-Nr.: 0129611 Leitweg-ID: 09162000MOR000000-74
Ab 01.01.2025 lautet die zentrale Rechnungsadresse:
Landeshauptstadt München 80286 München rechnung@muenchen.de
e) Lieferadresse und Rechnungsadresse können voneinander abweichen. Wenn mehrere Dienststellen in einem Gebäude untergebracht sind, ist für jede Dienststelle eine eigene Rechnung zu erstellen.
f) Vorauszahlungen werden nicht geleistet. Im Übrigen gelten die Ziffern 19 ff der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV). Ziffer 20 Abs. 2 ZV findet auf Schlussrechnungen entsprechende An- wendung. Handschriftliche Rechnungen werden ab 01.01.2026 nicht mehr angenommen.
g) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Erfüllung der Leistung und nach Eingang einer prüfbaren Rechnung (§ 17 VOL/B).
h) Die elektronische Rechnungsstellung ist möglich, die Voraussetzungen sind in Ziffer 19 b ZV und auf folgender Seite beschrieben: https://stadt.muenchen.de/infos/vergabeplattform.html (am Seitenende - eRechnung) https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:dec25a21-6575-42be-8423-dd48b4e95461/erech- nung_guideline_lieferanten.pdf https://stadt.muenchen.de/infos/rechnungsstellung.html
10. Nutzungsrechte / Eigentums- und Schutzrechte
a) Mit der Angebotsabgabe werden bei einer möglichen Auftragsvergabe nachfolgende Rege- lungen anerkannt. b) Nach Vertragsschluss verbleibt das uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erstellten schutzfähigen Leis- tungen und / oder Arbeitsergebnissen bei der Landeshauptstadt München (Auftraggeberin). Dies schließt auch die Weiterverwendung und Weiterentwicklung während und nach Ende des Vertrages ein. Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen: (1) Die Auftragnehmer*in räumt der Auftraggeberin sämtliche zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkten Rechte an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erstellten schutzfähigen Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen (insb. Bild / Text / Grafik / etc.) ein und überträgt ihr sämtliche hieran bestehenden übertragbaren Rechte. (2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen und / oder Arbeitsergebnisse auf sämtliche bekannte Nutzungsarten, insbesondere in Printform (z.B. in Geschäftskor- respondenz, Werbeflyern, Anzeigen, etc.) und digital (z.B. im Internet, Social Media, auf der Homepage, in Form von Bannerwerbung, etc.) zu nutzen. Die Nutzung kann zeitlich unbeschränkt in jedweder Form auch wiederholt sowie ohne Stückzahl- oder Auflagenbegrenzung erfolgen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere jedwede Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und / oder Sendung. (3) Eingeräumt werden dabei namentlich aber nicht abschließend die folgenden Rechte an den Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen
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- alle Nutzungs- und Verwertungsrechte, die in der Übersicht der markt- üblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte, herausgegeben von der Mittel- standsvereinigung Foto-Marketing, aufgeführt sind (in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung),
- alle Nutzungs- und Verwertungsrechte, die zur Erfüllung der der Lan- deshauptstadt München zugewiesen Aufgaben notwendig sind
- das Vervielfältigungsrecht; insbesondere zur Verwendung auf Bild- und Tonträgern, zur Speicherung auf Speichermedien jeglicher Art, wie bei- spielsweise CD-ROMs, DVDs, Memorysticks, USB-Datenträger, Notebooks, Festplatten, SD-Karten, Blue-Rays, SSDs aber auch in körperlicher Form so- wie zur Archivierung, Speicherung und zum Bereithalten in Datenbanken und Cloud-Systemen,
- das Verbreitungsrecht; insbesondere zur Vermietung, zur Verwendung der Leistungen und / oder Arbeitsergebnisse für Werbemaßnahmen und zur Vermarktung, zur Verwendung für Druckmedien wie beispielsweise, Bücher, Plakate, Flyer, Banner, Broschüren, Postkarten, Kalender, Flugblätter, Kata- loge, Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, jeweils als Einzelausgabe oder in regelmäßiger Erscheinungsform, Roll-up-Systeme (Standaufsteller), Ge- schäftsausstattungen (z.B. Visitenkarten, Briefbögen, Aufkleber) und weitere Nutzungen dieser Art,
- das Ausstellungs-, Vortrags-, Vorführungs- und Aufführungsrecht so- wie das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zu- gänglichmachung, um Präsentationen der Leistungen und / oder Arbeitser- gebnisse jeglicher Art zu ermöglichen,
- das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung; insbesondere zur Speicherung und Bereitstellung sowie weiteren Verwendung in Datenbanken, zur allgemeinen Verwendung im Internet, wie beispielsweise auf Webseiten und in Web-Publikationen, zur Verwendung für On-Demand-Dienste und zur Verwendung in sozialen Netzwerken (wie z.B. Facebook, XING, Reddit, Insta- gram, Pinterest, Flickr, Steam, Twitter, Myspace, Tumblr, etc.),
- das Senderecht; insbesondere zur Verwendung im Fernsehen wie bei- spielsweise über DVB-T, DVB-C, DVB-IPI, DVB-S, DVB-H, DMB, IPTV. (4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen und / oder Arbeitsergebnisse selbst oder durch Einschaltung Dritter zu bearbeiten, übersetzen, umzugestalten oder ein »Re-Design« durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Auftraggeberin ist bei der Wahl des Bearbeiters frei. (5) Die Einräumung und Übertragung sämtlicher Rechte erfolgt ausschließlich (exklusiv) zu Gunsten der Auftraggeberin. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zudem, die Leistungen und / oder Arbeitsergebnisse, jegliche Vorarbeiten oder Entwürfe nicht in identischer oder ähnlicher Form selbst für eigene Zwecke zu nutzen und / oder Drit- ten zu überlassen. Sie kann allerdings zu Zwecken des Selbstmarketings die Auf- traggeberin als Referenz nennen. Dabei darf sie nach Freigabe durch die Auftragge- berin auch einzelne Arbeitsergebnisse selbst nutzen. (6) Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin auch die Nutzungs- und Verwer- tungsrechte für sämtliche bisher unbekannten Nutzungsarten ein. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften (insb. § 31a und § 32 c UrhG). (7) Die Auftraggeberin kann die Nutzungsrechte an den Leistungen und / oder Arbeitser- gebnissen ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmer*in an Dritte übertragen oder unterlizensieren. Derartige Unterlizenzen bleiben auch nach einem Wegfall der Hauptlizenz bestehen.
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(8) Die Auftraggeberin ist berechtigt, an den Leistungen und / oder Arbeitsergebnisse in eigenem Namen Schutzrechte anzumelden, insbesondere Designschutz und Mar- kenschutz. Die Auftragnehmerin wird sämtliche dafür erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln und ggf. erforderliche Erklärungen (insb. gegenüber dem Deut- schen Patent- und Markenamt) auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen. (9) Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie hinsichtlich der von ihr zur Verfügung ge- stellten Leistungen und / oder Arbeitsergebnisse Inhaberin aller zur Rechtseinräu- mung nach diesem Vertrag erforderlichen Rechte ist und das die vertragsgemäße Nutzung oder Verwertung der Leistungen und / oder Arbeitsergebnisse durch die Auftraggeberin keine gesetzlichen Vorschriften oder Rechte Dritter verletzt. Die Auf- tragnehmerin stellt die Auftraggeberin insoweit von jeglicher Haftung frei und über- nimmt die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung der Auftraggeberin. Die Auf- tragnehmer*in ist auch sonst verpflichtet, die Auftraggeberin im Streitfall zu unterstüt- zen, insbesondere hat sie geeignete Rechtsnachweise wie z.B. Model- oder Pro- perty-Releases oder Einverständniserklärung von Minderjährigen zur Verfügung zu stellen. Die Einräumung der o.g. Rechte ist in den angebotenen Preisen einzukalkulieren. Eine gesonderte Abrechnung erfolgt nicht.
(10) Macht ein Dritter gegenüber der Auftraggeberin Ansprüche wegen der Verlet- zung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Arbeitsergebnisse gel- tend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so ist die Auf- tragnehmer*in in jedem Fall zu Folgendem verpflichtet:
- Die Auftragnehmer*in wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse so ändern oder erset- zen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für die Auftraggeberin zumutbarer Weise entspre- chen oder die Auftraggeberin von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutz- rechtsinhaber oder Dritten freistellen.
- Gelingt dies der Auftragnehmer*in zu angemessenen Bedingungen nicht, so hat sie die betroffenen Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse gegen Erstat- tung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung be- rücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist die Auftrag- geberin verpflichtet, die betroffenen Arbeitsergebnisse zurückzugeben. Die gesetzlichen Ansprüche der Auftraggeberin (insb. Schadensersatz) bleiben unab- hängig hiervon vorbehalten.
(11) Die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, sonstigen Unterlagen und Materialien etc. verbleiben in deren Eigentum und sind nach der Beendi- gung des Auftrags unverzüglich wieder an sie herauszugeben. Ein Zurückbehaltungs- recht besteht nicht. Die von der Auftragnehmer*in in Erfüllung dieses Vertrages herge- stellten Unterlagen, Fotos, weiteren Druckerzeugnisse, digitalen Produkte etc. gehen in das Eigentum der Auftraggeberin über. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
11. Geheimhaltung; Datenschutz
a) Die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt- werdenden Vorgänge – auch nach dessen Abschluss – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist. In diesem Fall ist die Auftrag- geberin davon zu unterrichten, sofern eine Unterrichtung gesetzlich zulässig ist. Die
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Auftragnehmerin hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass die Geheimhaltung auch von Unterauftragnehmerinnen, die von der Auftragnehmerin – nach Zustimmung der Auftraggeberin – herangezogen werden und von deren und ihren Beschäftigten beachtet wird und fortwirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
b) Sofern der Auftragnehmerin von Stellen der Auftraggeberin Unterlagen mit personenbezo- genen oder personenbeziehbaren Daten überlassen werden, wird sie / er diese ausschließ- lich zur Erfüllung des Auftrages verwenden. Die Parteien schließen hierfür eine Auf- tragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Die Auftragnehmerin wird die Daten unverzüglich löschen bzw. ihr / ihm überlassene Unterlagen oder Medienträ- ger mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Auftrages nicht mehr erforderlich ist.
c) Die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sind zu beachten.
d) Soweit dies zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Forderungen, insb. Ansprüchen auf Schadensersatz, erforderlich ist, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, ist die Auftraggeberin berechtigt, Inhalte des Vertrags und auch vertrauliche Bestandteile des Angebots der Auftragnehmer*in Dritten gegenüber zu offenbaren.
12. Diskriminierungsschutz
a) Unbeschadet weitergehender Vorgaben in anderen Vertragsbestandteilen hat sich das zur Auftragsausführung eingesetzte Personal jeglicher diskriminierender, insbesondere sexisti- scher und rassistischer, Äußerungen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu enthalten. Zudem ist bei der Auftragsausführung auf ein diskriminierungsfreies Verhalten und Erscheinungsbild zu achten. Letzteres gilt auch in Bezug auf die zur Auftragsausführung eingesetzten materiellen und immateriellen Gegenstände (Fahrzeuge, Kreativleistungen etc.).
b) Die Auftragnehmer*in stellt sicher, dass die Auswahl und Eingruppierung des für die Auf- tragsausführung einzusetzenden Personals sowie etwa erforderliche Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen nach einheitlichen diskriminierungsfreien Merkmalen er- folgen. Zudem wird gewährleistet, dass das an der Auftragsausführung mitwirkende Perso- nal etwa gewährte freiwillige Sozialleistungen unter einheitlichen und nichtdiskriminierenden Voraussetzungen erhält.
c) Die Auftragnehmerin hat dafür Sorge zu tragen, dass vorstehende Pflichten auch von Un- terauftragnehmerinnen beachtet werden. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Ombudsperson als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden wegen einer Verletzung der vor- genannten Pflichten einzurichten.
13. Equal-Pay
Das beauftragte Unternehmen hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle gelten- den rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmer*innen wenigs- tens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverord- nung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1
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AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Menschen unterschiedlichen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
14. Höhere Gewalt
a) Fälle höherer Gewalt, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wir- kung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Sofern eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht befreit ist, ist auch die andere Vertragspartei von der entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Eine auto- matische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden.
b) Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei lie- gende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ge- hindert wird (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien). Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten von Unterauftragnehmerinnen oder Lieferantinnen des Auftragnehmers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn diese ihrerseits durch ein Er- eignis gemäß des vorstehenden Satzes an der Erbringung der ihnen obliegenden Leistun- gen gehindert sind.
c) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass vorstehende Regelungen auch auf die aktuelle COVID19 Pandemie und deren Auswirkungen anzuwenden sind. Maßstab ist inso- weit die aktuelle Gesetzeslage in Bayern. d) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem Ereignis im Sinne der Absätze 1 und 2 zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ebenso wird sich die betroffene Vertragspartei nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
e) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen ab- stimmen und mindestens per E-Mail festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit unterbliebenen Leistungen nachgeholt werden sollen. Sofern unterbliebene Leistungen nachgeholt werden, darf sich hierdurch der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern. Das Nachholen einer Leistung soll möglichst noch im ursprünglich vereinbarten Vertragszeit- raum stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Vertragszeitraum entsprechend zu verlän- gern.
f) Eine Pflicht der Auftragnehmer*in, die unterbliebenen Leistungen nachzuholen bzw. eine Pflicht der Auftraggeberin, die unterbliebenen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt anzu- nehmen und zu vergüten, ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15. Vertragsdauer
a) Die Vertragsdauer entspricht der Laufzeit der Leistungsbeziehung wie sie in der Leistungs- beschreibung festgelegt ist. Sofern in der Leistungsbeschreibung lediglich voraussichtliche Laufzeitdaten angegeben sind, werden die endgültigen Vertragszeiten mit dem Zuschlag mitgeteilt. Die Berechnung der Vertragsdauer erfolgt im Zweifel entsprechend der Berech- nung des Lebensalters (vgl. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Der Vertrag endet nach Ablauf der bestimmten Laufzeit, einer zusätzlichen Kündigung be- darf es hierzu nicht.
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16. Probezeit
a) Sofern eine Probezeitdauer festgelegt wird, ergeben sich die Einzelheiten aus der Leistungs- beschreibung.
b) Innerhalb einer Probezeit kann die Auftraggeberin den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
17. Kündigung
a) Beide Vertragsparteien können den Vertrag mit der in der Leistungsbeschreibung genannten Frist ohne Begründung ordentlich kündigen.
b) Beide Vertragsparteien können den Vertrag außerordentlich, fristlos oder mit Auslauffrist, kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies ist schriftlich darzulegen. Dies ist insbesondere anzusehen, wenn der Vertragspartner
-
die übernommene Leistung nicht zu dem von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt beginnt oder sie nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz Abmahnung keine Abhilfe erfolgt
-
wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens € 2.500 belegt wurde und die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen wird
-
unzuverlässig wird, insb. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. § 123, 124 GWB
-
schwerwiegende Vertragsverstöße begangen hat, bei denen es der Auftraggeberin nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wobei die schwerwiegenden Gründe sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten der Auftragneh- mer*in liegen können
-
eine Unterauftragnehmer*in ohne Zustimmung der Auftraggeberin einsetzt oder
-
wenn die bezogenen Leistungen wiederholt Mängel aufwiesen, unabhängig davon, ob diese auf Reklamation behoben wurden oder nicht. Dem wiederholten Auftreten eines Mangels steht das absehbar wiederholte Auftreten eines Mangels gleich.
Das Recht zur fristlosen Kündigung besteht auch, wenn die Leistung aufgrund von Umstän- den, die keine Partei zu vertreten hat, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastro- phen, Epidemien oder vergleichbare Umstände, nicht durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Zu solchen Umständen zählen auch Auswirkungen der aktuellen COVID 19 Pande- mie. Maßstab ist insoweit die zum Kündigungszeitpunkt aktuelle Gesetzeslage in Bayern.
c) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist die Kündigung nur innerhalb einer Frist nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Umstände möglich, ist hierfür die Kenntniser- langung der jeweils amtierenden Leitung der zuständigen Vergabestelle (Vergabestelle 1 im Direktorium bzw. der örtlichen Vergabestelle im Mobilitätsreferat, MOR-GL2), bei der Auf- tragnehmer*in die Kenntnis der in Ziffer 4 genannten Ansprechperson maßgeblich.
d) Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeberin bleiben hiervon un- berührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
e) Hat die Auftragnehmer*in den Kündigungsgrund zu vertreten, so werden nur die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet, soweit sie von der Auftraggeberin verwertet werden. Scha- densersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
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18. Statistik
Der Auftragnehmer hat der zuständigen Vergabestelle auf Anfrage eine übersichtliche Sta- tistik zu übersenden, aus der die Abruf- und Reklamationszahlen der abrufenden Dienststel- len ersichtlich sind, und bei Bedarf zu erläutern.
19. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame bzw. undurchführbare Rege- lungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.
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