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Besondere Bewerbungsbedingungen
Vergabeverfahren:
Bestandsvermessung Radschnellverbindung
München-Markt Schwaben
Aktenzeichen:
MOR-2026-0011
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines ............................................................................................................................... 1
- Kommunikation während des Vergabeverfahrens ...................................................................... 2
- Konkretisierungen ...................................................................................................................... 2
- Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer*innen ...................................................... 2
- Bietergemeinschaft .................................................................................................................... 3
- Mindestanforderungen ............................................................................................................... 3
- Eignungsprüfung........................................................................................................................ 4
- Preisangaben ............................................................................................................................ 4
- Verfahren bei Patt-Situation ....................................................................................................... 5
- Bindefrist / -verlängerung ........................................................................................................... 5
- Hinweise zum Datenschutz ........................................................................................................ 5
- Sonstige Bestimmungen ............................................................................................................ 6
1. Allgemeines
a) Diese Besonderen Bewerbungsbedingungen gelten ergänzend sowie im Falle von Wider- sprüchen vorrangig zu den Bewerbungsbedingungen der Landeshauptstadt München für die Vergabe von Leistungen (BB-L). Die in den BB-L für Angebote festgelegten Regelungen gel- ten sinngemäß auch für Teilnahmeanträge, soweit in diesen Bewerbungsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Festlegungen in der Leistungsbeschreibung, wel- che die Ausgestaltung oder Durchführung des Vergabeverfahrens betreffen, gelten ergän- zend sowie im Falle von Widersprüchen vorrangig zu diesen Besonderen Bewerbungsbedin- gungen.
b) Soweit nicht ausdrücklich in den einzelnen Bestimmungen anders festgelegt, bleiben verga- berechtliche Regelungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften oder anwendbaren Verga- beverfahrensordnungen ergeben, von diesen Bewerbungsbedingungen unberührt.
c) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind mit „Bewerberin“ oder „Bieterin“ sowohl einzelne Unternehmen als auch Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften gemeint. Als „Auf- tragnehmerinnen“ werden Bieterinnen bezeichnet, die den Zuschlag erhalten haben.
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2. Kommunikation während des Vergabeverfahrens
a) Zuständige Stelle der Landeshauptstadt München für die Durchführung dieses Vergabever- fahrens ist die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bezeichnete Vergabestelle. Aus einer Kommunikation mit Personen außerhalb der Vergabestelle können Bewerberin- nen / Bieterinnen keine Rechte in Bezug auf die Ausgestaltung oder Durchführung des Vergabeverfahrens geltend machen.
b) Jede Kommunikation mit der Vergabestelle ist grundsätzlich über die Vergabeplattform der Landeshauptstadt München (https://vergabe.muenchen.de) zu führen. Die Vergabestelle be- hält sich vor, Fragen oder Anmerkungen zum Vergabeverfahren, die nicht über die Vergabe- plattform gestellt werden, nicht zu beantworten. Lediglich für allgemeine Fragen außerhalb des Vergabeverfahrens steht zusätzlich der Kommunikationsweg per E-Mail offen.
c) Fragen zur Vergabeplattform und zu technischen Hilfestellungen sind an die auf der Verga- beplattform unter dem in der Fußzeile befindlichen Link „Support“ angegebenen Stellen zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Support-Mitarbeiter*innen der Service-Hotline nur eingeschränkt erreichbar sind.
d) Die Teilnehmer*innen am Vergabeverfahren sind verpflichtet, ihr elektronisches Postfach auf der Vergabeplattform werktäglich auf neue Nachrichten hin zu überprüfen. Die automatisiert per E- Mail zugeleiteten Hinweise im Falle von Neuigkeiten auf der Vergabeplattform stellen lediglich rein unverbindliche Service-E-Mails dar, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr besteht.
3. Konkretisierungen
a) Bewerberinnen / Bieterinnen haben die Vergabeunterlagen unmittelbar nach deren Bezug sorgfältig durchzusehen und diesbezügliche Fragen oder Hinweise auf Unstimmigkeiten un- verzüglich an die Vergabestelle zu richten. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die bei einer Teilnahme- bzw. Angebotsfrist von weniger als 21 Tagen nach Ablauf der Hälfte der Frist, ansonsten später als 10 Tage vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist eingehen, nicht mehr zu beantworten.
b) Konkretisierungen der Vergabeunterlagen, welche insbesondere zusätzliche Informationen oder Änderungen der Vergabeunterlagen enthalten können, erfolgen grundsätzlich im Rah- men von elektronischen Nachrichten, welche über die Vergabeplattform versendet werden. Derartige Konkretisierungen gelten mit dem Zeitpunkt des Einstellens der Nachricht in das elektronische Postfach der Vergabeplattform als zur Verfügung gestellt. Sofern es die Verga- bestelle aus Gründen der Transparenz für erforderlich hält, werden die Vergabeunterlagen zusätzlich in einer neuen überarbeiteten Version bereitgestellt.
c) Soweit sich einem Teilnahmeantrag / Angebot nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, dass er / es sich auf die erfolgten Konkretisierungen erstreckt und auf dieser Grundlage verbindlich ist, haben die Bewerberinnen / Bieterinnen dies mit dem Teilnahmeantrag / Angebot, spä- testens jedoch nach Aufforderung durch die Vergabestelle, zu erklären.
4. Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer*innen
a) Die Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmerinnen ist gemäß den Vorgaben des Formblatts „Verzeichnis Unterauftragnehmer“ bzw. Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen“ darzustellen. Die Darstellung der auf Unterauftragnehmerinnen zu
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übertragenen Aufgaben ist bei Bedarf in einer entsprechend gekennzeichneten Anlage zum Angebot zu erläutern.
b) Bei der zu übertragenden Leistung muss es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Teil- leistung handeln, die durch die Unterauftragnehmerin in eigener Verantwortung erbracht werden kann. Der Einsatz von Unterauftragnehmerinnen zum bloßen Zweck der Arbeitneh- merüberlassung ist außer in den nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässigen Fällen untersagt. Angebote mit zu übertragenden Leistungen, welche die vorgenannten Vo- raussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen, sofern die Bieter*in nach Aufforde- rung durch die Vergabestelle nicht verbindlich erklärt, die betroffenen Leistungen selbst aus- zuführen, und hierfür geeignet ist.
c) Kritische Aufgaben bei Dienstleistungsaufträgen und kritische Verlege- oder Installationsar- beiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag sind direkt von der Bieterin selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einer Teilnehmerin der Bietergemeinschaft auszufüh- ren. Kritische Leistungsbestandteile in diesem Sinne sind solche, die in der Leistungsbe- schreibung als „kritisch“ bezeichnet oder mit einer vergleichbaren Formulierung versehen sind, die auf ein Fremdausführungsverbot hindeutet.
d) Soweit keine gesonderten Eignungskriterien oder -nachweise für Unterauftragnehmerinnen festgelegt sind, gelten für Unterauftragnehmerinnen in Bezug auf die Teile der Leistung, die auf sie übertragen werden sollen, dieselben Eignungskriterien und -nachweise wie für Bie- ter*innen. § 36 Abs. 5 VgV bzw. § 26 Abs. 5 UVgO bei Vergabeverfahren mit einem ge- schätzten Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB finden entspre- chende Anwendung.
5. Bietergemeinschaft
a) Entsprechend Ziffer 4 BB-L haben Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bie- terinnen mit dem Angebot jeweils die Mitglieder zu benennen, eines ihrer Mitglieder als be- vollmächtigte Vertreterin für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu be- zeichnen sowie zu erklären, dass die bevollmächtigte Vertreter*in berechtigt ist, mit uneinge- schränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen. Mit dem Angebot ist eine ge- meinsame Erklärung abzugeben, dass alle Mitglieder für die Vertragserfüllung und etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Auftraggeberin gesamtschuldnerisch haften. Die Erklärung ist von allen Mitgliedern der Gemeinschaft zu unterschreiben.
Das Dokument fügen Sie bitte als eingescanntes Dokument Ihren digitalen Angebots- unterlagen bei.
b) Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelne Bieterin ein Angebot abzugeben, sofern darin zugleich eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprache liegt. Gleiches gilt, für den Fall, dass sich eine Bieterin an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.
6. Mindestanforderungen
a) Legen die Vergabeunterlagen fest, dass das Angebot bestimmte Vorgaben zu erfüllen hat, gelten alle geeigneten Angebote als den Vorgaben entsprechend. Ein Angebot gilt als unge- eignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit Vorgaben mit dem Zusatz „exakt“ oder einer vergleichbaren Formulierung versehen sind, die auf die stringente Einhaltung der
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Vorgabe hindeutet, oder sich die Unzulässigkeit einer Abweichung aus dem Sachzusam- menhang erschließt (z. B. bei Normangaben).
b) Im Rahmen von Vergabeverfahren, bei denen eine Verhandlung über die Angebote zulässig ist, gelten nur solche Vorgaben als nicht verhandelbare Mindestanforderungen, die in den Vergabeunterlagen als „nicht verhandelbar“ bezeichnet oder mit einer vergleichbaren For- mulierung versehen sind, die auf eine Nichtverhandelbarkeit der Vorgabe hindeutet.
c) Die Landeshauptstadt München behält sich vor, von Mindestanforderungen der Vergabeun- terlagen abzusehen, sofern sie von keiner Bewerberin / Bieterin erfüllt werden.
7. Eignungsprüfung
a) Bewerberinnen / Bieterinnen haben ihre Eignung sowie das Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB (i.V.m. § 31 UVgO bei Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte gem. § 106 GWB) anhand der hierzu wirksam festgelegten Kriterien und Unterlagen zu belegen. Dabei sind auch die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Erläuterungen zu beachten.
b) Als Beleg für das Nichtvorliegen der Eignung oder das Vorliegen von Ausschlussgründen kann die Vergabestelle auch Nachweise berücksichtigen, die nicht von der Bewerberin / Bieterin stammen.
c) Die vorstehenden Regelungen finden auf die Prüfung der Eignung von Unterauftragneh- mer*innen entsprechende Anwendung.
8. Preisangaben
a) Soweit Preisangaben mehr als die in den Vergabeunterlagen festgelegte Anzahl an Nach- kommastellen aufweisen, werden die Preisangaben kaufmännisch auf die festgelegte An- zahl an Nachkommastellen gerundet. Führt die Rundung einer Preisangabe zu einem Gleichstand im Wertungsergebnis, ist für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die ungerundete Preisangabe maßgeblich, sofern sich diese wirtschaftlich in einer geringeren Vergütung des Auftrags auswirkt.
b) Um den Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation auszuräumen, haben Bieter*innen bei Preisnachlässen mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) von mehr als 3 % die Ver- kehrsüblichkeit der Höhe des angebotenen Skontos auf Verlangen der Vergabestelle nach- zuweisen.
c) Sofern es zur Wahrung der Vergleichbarkeit der Angebote erforderlich ist, werden bei der Angebotswertung einheitlich die zum Ablauf der Angebotsfrist anzuwendenden Umsatzsteu- ersätze zugrunde gelegt.
d) Die Preise sind gemäß den Vorgaben der Vergabeunterlagen einschließlich aller Nebenkos- ten zu kalkulieren. Nebenkosten sind Kosten für Leistungsbestandteile, die nicht separat im Leistungsverzeichnis ausgewiesen aber nach der gewerblichen Verkehrssitte für die Auf- tragsausführung nötig sind (z. B. Kosten für An- / Abfahrt, Transportverpackungen).
e) Auf Verlangen der Vergabestelle haben Bieterinnen die Urkalkulation und / oder die in den Vergabeunterlagen benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Auf- gliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen von Unterauftragnehmerinnen.
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9. Verfahren bei Patt-Situation
a) Soweit in einer Patt-Situation keine anderen Auswahlkriterien zur Verfügung stehen, ent- scheidet das Los.
b) Der Losentscheid erfolgt durch Ziehung von Loszetteln aus einem nicht einsehbaren Behäl- ter. Die Ziehung wird von mindestens drei Vertreterinnen der öffentlichen Auftraggeberin gemeinsam an einem Termin durchgeführt. Bewerberinnen / Bieter*innen sind nicht zuge- lassen.
c) Zur Vorbereitung der Ziehung werden von einer Vertreterin der öffentlichen Auftraggeberin Loszettel derselben Größe und derselben Art jeweils mit Namen der Teilnehmerinnen des Losentscheids versehen, zweimal quer in der Mitte gefaltet, in den Losbehälter gelegt und durchmischt. Die Ziehung des Siegerloses aus dem Losbehälter erfolgt anschließend durch eine andere Vertreterin der öffentlichen Auftraggeberin, die während der Vorbereitung der Ziehung nicht zugegen war. Sowohl die Vorbereitung der Ziehung als auch deren Durchfüh- rung werden von mindestens einer weiteren Vertreterin der öffentlichen Auftraggeber*in überwacht und dokumentiert.
10. Bindefrist / -verlängerung
a) Der Ablauf der Frist für die Geltung der Angebote (Bindefrist) steht einer Zuschlagserteilung nicht entgegen. Die Bieterin hat in diesem Fall den Auftrag gegenüber der Vergabestelle unverzüglich zu bestätigen. Erfordert die verzögerte Zuschlagserteilung eine Verschiebung der Ausführungsfristen, hat die Bieterin die Vergabestelle hierauf vor der Auftragsbestäti- gung hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, gelten die Ausführungsfristen der Vergabeunter- lagen als vereinbart.
b) Auf Verlangen der Vergabestelle haben Bieter*innen zu erklären, ob sie einer Verlängerung der Bindefrist bis zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt zustimmen. Soweit es aufgrund der verzögerten Zuschlagserteilung erforderlich erscheint, kann die Vergabestelle die Ausführungsfristen des Auftrags in diesem Zusammenhang angemessen verlängern.
c) Angebote von Bieter*innen, die einer Verlängerung der Bindefrist nicht zustimmen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
11. Hinweise zum Datenschutz
a) Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Landeshauptstadt München, 80313 München, E-Mail: rathaus@muenchen.de, Telefon: 089/115. Die Daten werden erhoben, um das Vergabeverfahren durchzuführen und das Vertragsverhältnis abzu- wickeln.
b) Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und e DSGVO sowie Art. 4 Absatz 1 BayDSG.
c) Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbei- tung Ihrer Daten können Sie auf der Vergabeplattform der Landeshauptstadt München unter dem in der Fußzeile befindlichen Link „Nutzungsbedingungen“ abrufen.
d) Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Landeshaupt München erreichen Sie unter Marienplatz 8, 80331 München, E-Mail: datenschutz@muenchen.de.
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12. Sonstige Bestimmungen
a) Festlegungen zur Ausgestaltung oder Durchführung des Vergabeverfahrens, die sich aus den Eingabemasken des eVergabe-Systems ergeben, sind Bestandteil der verfahrensspezi- fischen Bestimmungen.
b) Geforderte Unterlagen sind grundsätzlich mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot einzu- reichen. Unterlagen, die erst auf Anforderung durch die Vergabestelle eingereicht werden müssen, sind als solche bezeichnet (z.B. mit „auf Anforderung“ oder einer vergleichbaren Formulierung).
c) Unterlagen, die von der Vergabestelle angefordert werden, sind zu dem von der Vergabe- stelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Maßgeblich für die Bestimmung der Rechtzeitig- keit ist der Eingang bei der Vergabestelle.
d) Geforderte Angaben sollen grundsätzlich über die dafür vorgesehenen Eingabemasken des eVergabe-Systems getätigt werden. Soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, können Angaben auch in einer elektronischen Anlage zum Teilnahmeantrag bzw. Angebot getätigt werden. Unterlagen, die ausschließlich als elektronische Anlage einzureichen sind, sind in den Vergabeunterlagen entsprechend bezeichnet (z.B. als „elektronische Anlage“ oder mit einer vergleichbaren Formulierung). Sie werden in der Anwendungssoftware für Bieter*innen („Bietercockpit“) über die Funktion „Datei importieren“ dem Angebot beigefügt oder, sofern diese erst auf Anforderung der Vergabestelle einzureichen sind, als Anlage einer Nachricht über die Vergabeplattform übermittelt. Soweit nicht anders festgelegt, müssen sich elektroni- sche Anlagen mit allgemein verfügbaren Mitteln öffnen lassen.
e) Bestandteile des Teilnahmeantrags bzw. Angebots, die nicht elektronisch eingereicht wer- den sollen, sind als solche bezeichnet (z.B. als „nicht-elektronische Anlage“ oder mit einer vergleichbaren Formulierung). Diese sind gemäß den Vorgaben in Ziff. 2 Abs. 6 BB-L einzu- reichen.
f) Gemäß Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 BB-L anzufertigende Übersetzungen von Unterlagen in die deutsche Sprache müssen von einem nach dem Übersetzungsstandard ISO 17100 (oder gleichwertig) normkonform arbeitenden Dienstleister stammen. Dies ist nach Aufforderung durch die Vergabestelle mittels eines Zertifikats oder einer Konformitätserklärung des Dienstleisters nachzuweisen. Eigenübersetzungen der Bieter*in werden nicht anerkannt.
g) Soweit das Leistungsverzeichnis Angaben fordert, die für die Ermittlung des wirtschaftlichs- ten Angebots nicht relevant sind, werden diese Angaben informatorisch abgefragt. Die An- gaben sind obligatorisch und Teil des Angebots; sie werden im Falle der Zuschlagserteilung verbindlicher Vertragsbestandteil.
h) Einzureichende Unterlagen, insb. Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Landeshauptstadt München über, auch wenn sie bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden.
i) Eine Nachforderung von Unterlagen ist in den Grenzen der jeweils anwendbaren Vergabe- verfahrensordnung möglich, unabhängig davon, ob diese mit Abgabe des Angebots bzw. Teilnahmeantrags oder auf Anforderung der Vergabestelle einzureichen sind.
j) Soweit in dem Vergabeverfahren eine Verhandlung über die Angebote zulässig ist, behält sich die Vergabestelle vor, den Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote zu erteilen.
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