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05 BVB VOL.pdf

Beseitigung von Ölspuren und Schadstoffen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 18:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Maßnahme

Rahmenvereinbarung Ölspurbeseitigung auf öffentlichen Verkehrsflächen Stadt Erfurt 2027

Objekt - Nr. der Stadt: 660302-011-01-26

Leistung Vergabe-Nr.

Beseitigung von Öl, Benzin und anderen Schadstoffen sowie ÖAL 438/26-66 kontaminierten Erdstoffen nach Unfällen und Havarien

1 Überwachung der Anlieferung

Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/Ingenieur getroffen werden.

2 Anlieferungs- oder Annahmestelle

Ort Gebäude Raum

entfällt

3 Ausführungsfristen

Beginn der Ausführung bzw. Liefertermin Ende der Ausführung 01.01.2027 31.12.2027

Angaben zu Optionen

Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen

4 Vertragsstrafen (§ 11 VOL/B)

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen:

4.1 bei Überschreitung der unter Punkt 3 genannten Fristen

für jede vollendete Woche v. H.

für jeden Werktag v. H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der der bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v. H. der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Ein- zelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

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5 Rechnungen (§ 15 VOL/B)

Alle Rechnungen sind 1-fach beim Tiefbau- und Verkehrsamt 6601, Steinplatz 1, 99085 Erfurt oder rechnungen.tiefbau-verkehr@erfurt.de einzureichen.

6 Zahlungsbedingungen (§ 17 VOL/B)

Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.

7 Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B)

7.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von 5,0 v. H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auf- tragssumme mindestens 50.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.

Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.

7.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der Vordruck des Auftraggebers

  • Vertragserfüllungsbürgschaft BU 1

zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftrag- gebers entsprechen.

Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht.

  • Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend.

  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

8 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

8.1 Das beiliegende Leistungsverzeichnis basiert auf dem durchschnittlichen Jahresbedarf an Ölspurbesei- tigungen. Die angegebenen Mengen sind unverbindliche Schätzungen, auf deren Inanspruchnahme kein Rechtsanspruch besteht. Sie können unter- bzw. überschritten werden.

8.2 Die Inanspruchnahme der Leistungen erfolgt durch Einzelaufträge des Auftraggebers.

8.3 Der Rahmenvertrag läuft bis 31.12.2027 und endet automatisch nach Ablauf dieser Zeit oder nach Er- reichen der Rahmenvertragsobergrenze von 210.000,00 EUR (brutto).

8.4 Die Abrechnung/Rechnungsstellung hat in der Regel spätestens 2 Wochen nach dem Einsatz zu erfol- gen.

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Zu den Rechnungen gehören alle zahlungsbegründenden Unterlagen: Einsatzblatt, Wiegescheine, Übernahmescheine, Entsorgungsnachweise (Begleitschein), Abnahmeprotokoll und Fotodokumenta- tion (analog und digital). Berechnungsgrundlage für die Abrechnung sind die im Leistungsverzeichnis angegebenen Positionen und Einheitspreise. Alle Preise sind in EURO, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

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