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11 Leistungsbeschreibung Ölspurbeseitigung.pdf

Beseitigung von Ölspuren und Schadstoffen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 18:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Ölspurbeseitigung in der Landeshauptstadt Erfurt 2027

Leistungsbeschreibung

  1. Allgemeines

Die Landeshauptstadt Erfurt, vertreten durch die Stadtverwaltung Erfurt, Tiefbau- und Verkehrsamt beabsichtigt, Verunreinigungen auf Verkehrsflächen im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung, hervorgerufen durch Öl- und Kraftstoffspuren, fachgerecht nach den bestehenden aktuellen Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben reinigen zu lassen.

Es handelt sich um begrenzte Verunreinigungen auf Straßen und deren Seitenbereiche, die z.B. bei Unfällen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen, durch freigesetzte Öle, Treibstoffe, Kraftstoffe, wie Benzin und Diesel, oder Betriebsmittel für Fahrzeuge entstehen (Ölverunreinigungen).

Der Zuständigkeitsbereich umfasst ca. 800 km städtische Verkehrsanlagen die dem öffentlichen Verkehr unterliegen.

Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung besteht in der sofortigen Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzbarkeit der durch Öle, Treib- und Kraftstoffe oder Betriebsmittel für Fahrzeuge verunreinigten Verkehrsflächen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers und der sofortigen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Seitenbereiche bzw. Bankette, insbesondere durch Auskoffern der betroffenen Flächen, die bei Unfällen oder sonstigen Ereignissen u. a. durch freigesetztes Benzin, Diesel, Motoren- oder Hydrauliköl verunreinigt wurden. Der Auftraggeber zeigt dem Auftragnehmer die zu bearbeitenden und reinigenden Bereiche konkret an. Der Auftragnehmer hält die für die Erfüllung der Leistung erforderliche Technik mit Gerätschaften und Materialien sowie Fachpersonal vor und stellt es zur Beseitigung der Verunreinigung bedarfsgerecht bereit. Das umfasst auch die Leistung Aufnahme, Lagerung und Entsorgung des kontaminierten Materials gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufnahme des kontaminierten Erdstoffes wird über die Regiestunden Gerät und Personal vergütet. Die Wiederverfüllung der Baugrube bzw. Seitenrandbereiche nach Abtrag ist nicht Gegenstand dieser Vertragsunterlage.

Die Entsorgung ist mit der Leistungsabrechnung nachzuweisen, in die Einheitspreise sind alle benötigten Kosten (Anfahrt, Transport, Entsorgung und Rückfahrt vom Entsorgungsort) mit einzukalkulieren soweit nicht anders beschrieben. Die Transportkosten richten sich nach dem vom AN aufzustellenden Entsorgungskonzept nach erfolgter Festlegung des Entsorgungsweges (Deponie). Kosten für Mautgebühren außerhalb des Stadtgebietes werden, auf Nachweis, gesondert vergütet.

Leistungsort sind die gewidmeten, städtischen Verkehrsflächen innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Erfurt.

Art, Umfang und Häufigkeit der Einsätze können nicht vorhergesagt werden. Sie ergeben sich aus dem jeweiligen Ereignis.

Die Vordersätze der Vertragsunterlage beziehen sich auf den gesamten Ausführungszeitraum bis Ende 12/2027.

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Ölspurbeseitigung in der Landeshauptstadt Erfurt 2027

  1. Beauftragung der Leistung

Die Verunreinigungen treten i. d. R. nach Unfällen oder vergleichbaren Ereignissen (auslaufende Treibstoffe bzw. Öle) auf und müssen schnellstens beseitigt werden. Die Einsätze fallen an Werktagen, Sonn- und Feiertagen bei Tag und während der Nacht an.

Die Leistung wird im Regelfall über die Straßenbaubehörde der Landeshauptstadt Erfurt (Tiefbau- und Verkehrsamt) angefordert, alternativ ist eine Anforderung durch die Rettungsleitstelle möglich. Hierzu verpflichtet sich der AN eine für die Alarmierung zu benutzende zentrale Ruf- und FAX-Nummer mit 24-h Dienstbereitschaft einzurichten und dem Auftraggeber bekannt zu geben. Diese Rufnummern werden im Alarmierungsplan der Rettungsleitstelle hinterlegt. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Leistungen mit einzurechnen.

Entsprechende Bereitschaftspläne sind dem Auftraggeber bis zum 20. des Vormonates vorzulegen. Der AN gewährleistet telefonische Erreichbarkeit und Dienstbereitschaft an allen Werk-, Sonn- und Feiertagen des Jahres von 00:00 bis 24:00 Uhr. Eine Unterbrechung der Dienst- und Einsatzbereitschaft wegen technischer Defekte u. a. ist dem AG und der Rettungsleitstelle unverzüglich mitzuteilen.

Der AN hat sicher zu stellen, dass er unverzüglich zu allen Zeiten, aber spätestens 60 Minuten nach telefonischer Benachrichtigung an jedem beliebigen Einsatzort im ausgeschriebenen Stadtgebiet mit den Arbeiten beginnen kann.

Während des Einsatzes hat der AN ein Mobiltelefon mitzuführen, damit er einerseits für den AG erreichbar ist und andererseits, im Falle einer weiteren Beauftragung durch die Rettungsleitstelle, sich mit dieser abstimmen kann.

  1. Ausgeführte Leistungen und Vorleistungen

In Ausnahmefällen können bereits Erstmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr (Ausbringen von Ölbinder) durch die Feuerwehr erbracht worden sein. Diese müssen dann mit aufgenommen und entsorgt werden.

  1. Durchführung der Leistungen

Die Durchführung der Leistungen besteht in der vollständigen, rückstandsfreien Beseitigung der durch Öle, Treib- und Kraftstoffe sowie Betriebsmittel verunreinigten Verkehrsflächen durch Aufnahme der Verunreinigung und der eingesetzten Mittel bzw. Stoffe nach den Anleitungen und Hinweisen des Merkblattes DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die Maßnahmen betreffen nicht die Kanalisation. Ein Übergriff von Ölen, Treib- und Kraftstoffe sowie Betriebsmittel in die Kanalisation ist durch geeignete Mittel des AN zu verhindern.

Fand eine Schädigung der Kanalisation statt, ist umgehend durch den AN der Entwässerungsbetrieb der Stadt Erfurt zu kontaktieren. Die Reinigung der Kanalisation ist nicht Bestandteil dieser Vertragsunterlage.

Die vorgefundenen oder zur Reinigung eingesetzten Stoffe, Reinigungs- und Bindemittel, die bei der Fahrbahnreinigung entstandenen Emulsionen sowie das verunreinigte Erdreich im Seitenraum der Straße (z.B. Bankette, Böschung usw.) sind fachgerecht aufzunehmen und zu entsorgen. Der Auftragnehmer (AN) übernimmt den Sonderabfall und führt diesen

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Ölspurbeseitigung in der Landeshauptstadt Erfurt 2027

eigenverantwortlich einer fachgerechten Entsorgung zu. Mit der Übernahme wird der AN nachweispflichtig!

Nach Aufforderung des Auftraggebers legt der Bewerber einen Entsorgungsnachweis (EN) vor, der mindestens noch einen Monat nach Ende der geplanten Vertragslaufzeit Gültigkeit haben muss. Die Auftragsvergabe, ohne Vorlage eines genehmigten EN, ist nicht möglich!

Die Übernahme wird für jeden Einzelfall per Übernahme- oder Begleitschein dokumentiert. Der AN gestattet dem AG, den sichergestellten Sonderabfall jederzeit auf seinen Zustand überprüfen zu lassen. Bei dringenden Ermittlungsarbeiten (Gefahr in Verzug) ist den zuständigen Mitarbeitern des AG bzw. Beamten der Polizei jederzeit Auskunft zu gewähren.

Bei der Reinigung kleiner ölverschmutzter Fahrbahnflächen oder bei niedrigen Temperaturen, wenn Nassreinigung nicht angewendet werden kann, sind nur hierfür besonders geeignete und geprüfte Ölbinder mit der Zusatzbezeichnung "R" (entsprechend LTwS 27) zu verwenden.

Zur Beseitigung von ölverunreinigten Verkehrsflächen wird der Einsatz von Reinigungsgeräten gefordert, die das Gütezeichen der Leistungsklasse M nach RAL-GZ 899 (oder gleichwertig) besitzen. Das Öl-Wasser-(Reinigungsmittel-) Gemisch ist aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Beim Einsatz von Ölbindern ist zur Vermeidung von Umweltschäden und einer durch eingetrocknetes Reinigungsmittel unter Umständen entstehender Rutschgefahr anschließend eine Nachspülung mit etwa der 50 - 75 -fachen Wassermenge oder gleichwertiger Verfahrensweise unerlässlich!

Sollte sich die Verunreinigung im Seitenraum der Straße (z.B. Bankett, Böschung, usw.) befinden bzw. fortsetzen und ist der AG für diese Bereiche noch zuständig, so hat der AN in Abstimmung mit dem AG und der Umweltbehörde das verunreinigte Erdreich auszubauen, aufzunehmen und diesen (nichtgefährlichen bzw. gefährlichen) Abfall entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen. Der AG zeigt dem AN die Grenzen der Zuständigkeit in der Örtlichkeit auf.

Im Rahmen der Erdreichsanierung ist eine ingenieurtechnische / analytische Begleitung zur Nachweisführung über die qualitative und quantitative Beseitigung vorn verunreinigten Boden notwendig.

Die Probenahme an der Havarie- bzw. Unfallstelle, MKW - Analytik, Erstellung von Deklarationsanalysen; Festlegung der Entsorgungswege ist Sache des AN in Zusammenarbeit mit einem dafür zugelassenen Prüflabor bzw. Probenehmer, für die Beprobung.

Die „Freimessung“ der Baugrube / Baugrubensohle nach definiertem Aushub des kontaminierten Erdreiches durch eine Umweltbehörde, dokumentiert die fachgerechte Ausführung und Beendigung der Sanierung. Die Freimessung beinhaltet wiederum die Beprobung (Probenahme, Analytik) und ist nur nach Aufforderung durch den AG nochmalig durchzuführen.

  1. Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt.

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  1. Lager- und Arbeitsplätze

Lager – und Arbeitsplätze werden vom AG nicht zu Verfügung gestellt.

  1. Grundsatzbestimmungen

Der AN hat nach eigenem fachlichem Ermessen die einzusetzenden Stoffe und Technik einschl. der anzuwendenden Verfahren festzulegen. Durch den AN ist eine versicherungsrechtliche Absicherung mit unbegrenzter Deckungssumme zu gewährleisten. Die Entsorgung und Beseitigung kontaminierter Stoffe ist entsprechend den gesetzlichen Grundlagen vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist nach § 52 Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet, Fachkunde beim Umgang und bei der Entsorgung von Abfällen, einschließlich Sonderabfällen zu gewährleisten und damit Rechtssicherheit beim Abfallerzeuger zu erreichen. Transport- und Entsorgungsgenehmigungen für alle anfallenden Sonderabfälle werden durch den Auftragnehmer eingeholt und dokumentiert.

  1. Verkehrsführung und Verkehrssicherung

Die Arbeiten sind möglichst unter Aufrechterhaltung des Verkehrs durchzuführen. Verkehrsbehinderungen sind nach Abstimmung mit dem AG auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der AN darf auf keinen Fall ohne Absicherung mit den Arbeiten beginnen.

Die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte müssen entsprechend der RSA gekennzeichnet und nachweislich zu diesem Zweck zugelassen sein.

§ 35Abs. 6 StVO

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt.

VwV-StVO zu § 35 Abs. StVO II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30710 zu kennzeichnen. III: Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.

Technische Mindestausstattung der Fahrzeuge

  • Mobiltelefon
  • Notstromaggregat mit Baustellenbeleuchtung
  • Hochdruckreinigungsaggregat
  • Dampfstrahlwaschgerät
  • Nass-Sauger zur gesicherten Aufnahme von Flüssigkeiten
  • BAM — zugelassene und gefahrgutrechtlich zugelassene Transportbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten
  • zugelassene Ölbindemittel (Typ 111 R) zur Eindämmung von Gefahren vor Ort in ausreichender Menge
  • Geräte zur fachgerechten Ausbringung des Ölbinders
  • Schaufeln Besen u. ä. Arbeitsgeräte

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  • Verkehrssicherungsmaterial entsprechend den Anforderungen nach Regelplänen

Wenn nicht bereits vollzogen, ist die Gefahrenstelle abzusichern. Die Arbeiten zur Gefahrstellenbeseitigung sind unter Einhaltung der RSA vorzunehmen. Beide Maßnahmen sind auch zu gewährleisten, wenn durch den Abzug vorheriger Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr) oder Mittel (Beschilderung) sich eine veränderte Verkehrssituation ergibt. Entsprechend den Vorschriften der RSA ist von den Einsatzkräften Warnkleidung zu tragen. Die Absicherung der Gefahrenstelle/Einsatzstelle erfolgt durch den AN gemäß RSA/ZTV-SA und MVAS. Der AN übernimmt die Sicherung der Einsatzstelle bis zur Fertigstellung der Leistungen in eigener Verantwortung. Zur fachgerechten Ausführung der Arbeitsstellen- und Gefahrstellenabsicherung muss mindestens einer der vor Ort tätigen Mitarbeiter der AN nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung (MVAS 99) ausgebildet sein.

  1. Verkehrsfreigabe

Die Wiederfreigabe der gereinigten Verkehrsfläche innerhalb der Ortslage kann nicht durch die Feuerwehr oder den Auftragnehmer, sondern nur durch den Auftraggeber hier Diensthabender der Stadtverwaltung (Tiefbau- und Verkehrsamt der Landeshauptstadt Erfurt) erfolgen!

Die Abnahme der Leistung und Bestätigung der Verkehrsfreigabe wird vom AG vorgenommen. Die erbrachten Leistungen sind je Einzelfall zu dokumentieren und eine Übersicht der Abrufe unter Angabe der Verursacher, Leistungsort und erbrachte Leistungen quartalsweise zum 5. Werktag zu Quartalsbeginn dem AG zu übersenden.

Das zuständige alarmierte Unternehmen leistet die Ölspurbeseitigung und alle damit verbundenen Arbeiten. Sollten für Arbeiten Nachunternehmer eingesetzt werden, so gelten für diese die gleichen Anforderungen wie an den Bieter selbst und sind namentlich mit Angebotsabgabe zu benennen.

  1. Abrechnung

Die Abrechnung/Rechnungsstellung hat in der Regel spätestens 2 Wochen nach dem Einsatz zu erfolgen.

Berechnungsgrundlage für die Abrechnung sind die im Leistungsverzeichnis angegebenen Positionen und Einheitspreise. Alle Preise sind in EURO, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.

  1. Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die auf unsachgemäße Arbeitsweise oder auf mangelhafte Absicherung der Gefahrenstelle während der Tätigkeit vor Ort zurückzuführen sind. Des Weiteren haftet er für Schäden, die nach der Beseitigung der Ölverunreinigungen entstehen, soweit diese auf unsachgemäße Arbeiten zurückzuführen sind. Der AN stellt dem AG insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Der AN ist entsprechend haftpflichtversichert. Das umfasst eine Haftpflichtversicherung für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sowie für Transport und die Zwischenlagerung der aufgenommenen Schadstoffe.

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  1. Zulassung / Einsatzkriterien

Der Auftrag kann nur an nachweislich fachkompetente Firmen vergeben werden, die die Nachweise und Unterlagen aus dem Anforderungskatalog und der Checkliste (siehe Vertragsbedingungen) umfänglich und vollständig erbracht und zu Angebotsabgabe beigefügt haben.

  1. Dokumentation

Der Einsatz ist durch den AN zu dokumentieren.

 Dokumentation der Havariestelle bei jedem Einsatz  zu Beginn des Einsatzes, während (mit kurzer Unterbrechung der Reinigung alle 10 Meter) und nach dem Einsatz mit Lichtbildern als Farbausdruck, Sammelausdruck auf A4  Kurzbeschreibung der Havarie mit Einsatz von Technik, Personal und Material  Übergabe an den AG 1-fach digital mit Beschriftung Datum / Uhrzeit/ Einsatzort

Alle durch die Dokumentation entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise mit einzurechnen.

  1. Anzuwendende Gesetze und Verordnungen

Die Technischen bzw. Zusätzlichen Technischen Vorschriften sind, sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im Vertrag nicht angegeben ist, in den 3 Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist gültiger Fassung maßgebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu befragen.

  • ThBKG, Thr. Gesetzt über Brandschutz, allg. Hilfe und den Katastrophenschutz
  • ADR / RID Gefahrgutrecht Straße / Schiene
  • DA 03/2011-33/2
  • DA 12/2014-33/3
  • DA 12/2015-33/1
  • RSA Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
  • ZTV SA Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten von Arbeitsstellen an Straßen
  • MVAS Merkblatt zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen
  • GGVS Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße
  • KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
  • StVO Straßenverkehrsordnung
  • StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung
  • GefStoffV Gefahrenstoffverordnung"
  • GGVS Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße
  • Merkblatt DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen
  • EfbV Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebsverordnung)
  • NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
  • AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
  • GUV-V A 1 Unfallverhütungsvorschrift — Grundsätze der Prävention
  • WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  • TransgV Verordnung der Transportgenehmigung
  • RAL-GZ 899 Güte- und Prüfbestimmungen für die Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung
  • DIN 30710 Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten

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Gemäß den allgemeinen Vorschriften zur Unfallverhütung (GUV-V A 1) § 2 hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anforderungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschriften und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

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