139-335 RSD_Anlage 8 ErgänzungAngebot.pdf

Beschichtungsarbeiten für die Sanierung der Tiefgarage Parkhaus Nord am Rathaus Essen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 12:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Ergänzung des Angebotes

Die nachstehend aufgeführten Ergänzungen der besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Essen für die Ausführung von Bauleistungen - Ausgabe 2017 - werden von mir für den Fall der Auftragsvergabe als verbindliche Bestandteile des Vertrages anerkannt:

Vertragsstrafenregelung für Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Ausführung der Leistungen nicht Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), insbeson- dere gegen das Verbot des § 1b AÜG eingesetzt werden. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf das Verhalten Dritter, die von ihm als Nachunternehmer beauftragt oder ihrerseits von beauftragten Nachun- ternehmern - gleich in welchem Unterordnungsgrad - mit der Ausführung von vertraglich geschuldeten Leistun- gen betraut worden sind. Der Auftragnehmer hat sich die Rechte, die er benötigt, um die Einhaltung der Vorschrif- ten über die Leiharbeit auch bei Nachunternehmern überwachen zu können, vertraglich einräumen zu lassen.

  2. Wird der Auftragnehmer, ein Erfüllungsgehilfe oder eine sonstige in Nr. 1 Satz 2 genannte Person im Zusammen- hang mit der Ausführung dieser Leistung rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 15a AÜG bestraft oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 AÜG zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet oder verurteilt, hat der Auftragnehmer jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber zu zahlen.

  3. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass das Landesarbeitsamt dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilt, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach § 15a AÜG oder § 16 Abs. 1 AÜG anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist.

  4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jede in Nr. 2 Satz 1 genannte Person ebenfalls entsprechende schriftliche Erklärungen dem Auftraggeber übermittelt.

  5. Werden die in Nr. 4 genannten Erklärungen auf Anforderung nicht abgegeben, hat der Auftragnehmer die Ver- tragsstrafe gemäß Nr. 2 zu entrichten.

  6. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.

Ort, Datum Unterschrift und Firmenstempel

L095TVgG (02.17)

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