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Ergänzung des Angebotes
Die nachstehend aufgeführten Ergänzungen der besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Essen für die Ausführung von Bauleistungen - Ausgabe 2017 - werden von mir für den Fall der Auftragsvergabe als verbindliche Bestandteile des Vertrages anerkannt:
Vertragsstrafenregelung für Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Ausführung der Leistungen nicht Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), insbeson- dere gegen das Verbot des § 1b AÜG eingesetzt werden. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf das Verhalten Dritter, die von ihm als Nachunternehmer beauftragt oder ihrerseits von beauftragten Nachun- ternehmern - gleich in welchem Unterordnungsgrad - mit der Ausführung von vertraglich geschuldeten Leistun- gen betraut worden sind. Der Auftragnehmer hat sich die Rechte, die er benötigt, um die Einhaltung der Vorschrif- ten über die Leiharbeit auch bei Nachunternehmern überwachen zu können, vertraglich einräumen zu lassen.
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Wird der Auftragnehmer, ein Erfüllungsgehilfe oder eine sonstige in Nr. 1 Satz 2 genannte Person im Zusammen- hang mit der Ausführung dieser Leistung rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 15a AÜG bestraft oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 AÜG zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet oder verurteilt, hat der Auftragnehmer jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber zu zahlen.
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Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass das Landesarbeitsamt dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilt, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach § 15a AÜG oder § 16 Abs. 1 AÜG anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist.
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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jede in Nr. 2 Satz 1 genannte Person ebenfalls entsprechende schriftliche Erklärungen dem Auftraggeber übermittelt.
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Werden die in Nr. 4 genannten Erklärungen auf Anforderung nicht abgegeben, hat der Auftragnehmer die Ver- tragsstrafe gemäß Nr. 2 zu entrichten.
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Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.
Ort, Datum Unterschrift und Firmenstempel
L095TVgG (02.17)