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214_Besondere Vertragsbedingungen.docx

Beschichtung der Tiefgarage im Zuge der Erweiterung und Sanierung des Kreishauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 17:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Vergabenummer193/2026/120
Maßnahme
Beschichtung Tiefgarage – Erweiterung und Sanierung Kreishaus
Leistung
Beschichtung Tiefgarage – Erweiterung und Sanierung Kreishaus

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):Mit der Ausführung ist zu beginnen
[ ]am
[ ]spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
[ ]in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
[x]innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 18.01.2027 zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
[ ]nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
[ ]am
[x]innerhalb von 66 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.
[ ]in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
[ ]in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
[x]vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
[x]vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
[x]folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
2Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1
2.2Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
4Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
[ ]Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
[x]Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
[ ]Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.
[x]Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
[ ]
6Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt„Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt„Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt„Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“
7Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9frei
10Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Getrennte Abrechnung der Bauteile Neubau und Haupthaus Bei der Vergabe von Leistungen für den Neubau und das Haupthaus in einem Auftrag hat die Abrechnung des Titels Neubau und des Titels Haupthaus in getrennten Abschlags- und Schlussrechnungen zu erfolgen. 10.2 Mitwirkung bei den Zertifizierungsverfahren DGNB und QNG. Die erforderlichen Unterlagen gem. der Allgemeinen Vorbemerkungen für nachhaltiges Bauen gemäß DGNB & QNG NWG des LV`s bereitzustellen. 10.3 Nutzung der Projektplattform Poolarserver für den Datenaustausch. Der Datenaustausch erfolgt über eine zentrale Server Plattform. Für den Dokumenten- und Planaustausch ist ein vorgegebener Dateischlüssel zu verwenden. 10.4 Bauleistungsversicherung Durch den AG wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Die Kosten werden mit 0,15 % der netto Auftragssumme auf den AN umgelegt. 10.5 Abrechnung Entsprechend dem Fortgang der Leistung auf der Baustelle sind regelmäßig Abschlagsrechnungen zu stellen. Die zur Abrechnung erforderlichen Mengenermittlungen und Aufmaße sind vor Rechnungsstellung zur Prüfung vorzulegen. Die Rechnungsstellung hat auf Grundlage der geprüften Mengenermittlung zu erfolgen. Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
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