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| Im Rahmen der Pflege und Störungsbehandlung gemäß Teil B, Ziffer 2.2, ist vorgesehen, einzelne Supportleistungen durch qualifizierte Unterauftragnehmer erbringen zu lassen. Bitte bestätigen Sie, dass der Auftragnehmer den operativen Level-2-Support für Workspace ONE UEM durch einen entsprechend qualifizierten Unterauftragnehmer erbringenlassenkann,sofernderAuftragnehmergegenüberdemAuftraggeberweiterhindievollständigevertraglicheVerantwortung fürdieLeistungserbringungübernimmt und die Vorgaben zum Unterauftragnehmereinsatz gemäß den Vergabeunterlagen eingehalten werden. | Ja, der Auftragnehmer kann den operativen Level-2-Support für Workspace ONE UEM durch einen entsprechend qualifizierten Unterauftragnehmer erbringen lassen kann, sofern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber weiterhin die vollständige vertragliche Verantwortung für die Leistungserbringung übernimmt und die VorgabenzumUnterauftragnehmereinsatzgemäßdenVergabeunterlagen eingehalten werden. |
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| In Teil B, Ziffern 2.1.1 und 2.1.2, sowie im Preisblatt ist derzeit eine kalenderjährliche Lizenzierung und Abrechnung vorgesehen. Für die zugrunde liegende OSS- Lizenzierung ist hingegen eine Lizenzierung für die jeweils aktive Vertragslaufzeit mit Vorauszahlung erforderlich. Bitte bestätigen Sie daher, dass die Gerätelizenzen für die jeweils verbindliche Vertragslaufzeit im Voraus abgerufen und vergütet werden können. Für die zweijährige Grundlaufzeitvom01.01.2027bis31.12.2028 bedeutetdies,dassdiezumVertragsbeginnabgerufenen Lizenzenfürdiegesamten 24MonateimVorausvergütetwerden. Unterjährig während der Grundlaufzeit zusätzlich abgerufene Lizenzen werden entsprechend für die verbleibende Dauer der Grundlaufzeit bis zum 31.12.2028 abgerufen undimVorausvergütet. Für die jeweiligen optionalen Verlängerungsjahre erfolgt die Lizenzierung und Vergütung anschließend jeweils für das gesamte Verlängerungsjahr im Voraus. Bitte bestätigen Sie, dass diese Lizenz- und Abrechnungslogik für die Leistungserbringung zugrunde gelegt werden kann. | Nein, die Lizensierung soll nicht auf die aktive Vertragslaufzeit erfolgen, die Lizenzen sollen kalenderjährlich angeboten werden |
| Aus den Vergabeunterlagen und dem Preisblatt geht nicht eindeutig hervor, wie viele Workspace ONE UEMs im Rahmen der ausgeschriebenen Leistung zu betreiben, zu pflegen und zu unterstützen sind. Das Preisblatt sieht für die Position 3 „Pflege und Störungsbehandlung Workspace ONE OSS“ lediglich eine monatliche Pauschale vor undenthältkeine Möglichkeit,zusätzlicheUEMsgesondertzubepreisen. Bitte bestätigen Sie, dass sich die ausgeschriebene Leistung auf eine zentrale Workspace ONE UEM bezieht, auf der die verschiedenen Kunden bzw. Mandanten des AuftraggebersalsTenantsgeführtwerden. Bitte stellen Sie darüber hinaus klar, ob während der Vertragslaufzeit die Bereitstellung, Pflege oder der Betrieb weiterer separater Workspace ONE UEMs vorgesehen ist. SofernzusätzlicheUEMsBestandteildesLeistungsumfangswerdenkönnen,bitten wirumKonkretisierungdererwartetenAnzahlsowie umKlarstellung,wiediese im Preisblatt zu kalkulieren und zu vergüten sind. | Die ausgeschriebene Leistung bezieht sich auf den aktuell vorhandenen Aufbau. Der vorhandene Aufbau der Infrastruktur beinhaltet eine Test-Controlplane mit einem Test-UEM und eine Prod-Controlplane mit einem Prod-UEM und einem Stage-UEM. WeitereControlplanesund UEMssindderzeitnichtgeplant. |
| In Teil B, Ziffer 5, wird ausdrücklich geregelt, dass die Beratungsleistungen gemäß Ziffer 2.3 grundsätzlich remote erbracht werden. Für die Pflege und Störungsbehandlung gemäß Ziffer 2.2 findet sich hingegen keine entsprechende Regelung zum Leistungsort. Bitte bestätigen Sie, dass auch die Leistungen der Pflege und Störungsbehandlung gemäß Ziffer 2.2 grundsätzlich remote erbracht werden können. Sofern Vor-Ort- Leistungen im Rahmen der Position 3 erwartet werden, bitten wir um Konkretisierung der hierfür vorgesehenen Anwendungsfälle und Rahmenbedingungen. | Ja, auch die Leistungen der Pflege und Störungsbehandlung gemäß Ziffer 2.2 können grundsätzlich remote erbracht werden. |
| In Teil B, Ziffer 2.2, wird eine 24/7-Störungsannahme (Hotline) und Störungsbeseitigung gefordert. Bitte stellen Sie klar, ob die Störungsannahme ausschließlich für qualifizierte Störungsmeldungen durch die technischen Ansprechpartner des Auftraggebers vorgesehen ist oder ob durch den Auftragnehmer auch ein direkter First-Level-/Endanwendersupport zu erbringen ist. | Die Störungsannahme ist ausschließlich für qualifizierte Störungsmeldungen durch die technischen Ansprechpartner des Auftraggebers vorgesehen. |
| In Teil B, Ziffer 2.2, umfasst die Pflege und Störungsbehandlung unter anderem technische Beratung bei Problemen, Beratung bei Maintenance-Arbeiten sowie die Bereitstellung von Updates und Upgrades. Gleichzeitig umfasst die Beratungsleistung „Technical Engineering“ gemäß Ziffer 2.3 und der zugehörigen Musterleistungsbeschreibung unteranderemHealthchecks,SystemMonitoringsowiePatch-undReleasemanagement. Bitte stellen Sie klar, welche Leistungen bereits durch die monatliche Vergütung der Position 3 „Pflege und Störungsbehandlung“ abgegolten sind und welche Leistungen gesondertals„TechnicalEngineering“gemäßPosition4 abgerufenundvergütetwerden. | Die Leistungen umfassen in Position 3, wie in Teil B, Ziffer 2.2 beschrieben, die Sicherstellung des Betriebs der Lösungen, wie technische Beratung bei Problemen, Beratung bei Maintenance-Arbeiten sowie die Bereitstellung von Updates und Upgrades. Position 4 umfasst Leistungen wie in LS_Technical Engineering beschrieben, Konzepterstellung, Sizing der Lösung, Einführungs- und Umsetzungsplanung, Erstellen vonDokumentationfürBetriebsübergaben,z.B.Installations-und TesthandbüchersowieErstellungdernotwendigen technischenUnterlagenfüreine Sicherheitsfreigabe nachBSIGrundschutz. |
| In Teil B, Ziffer 2.2, wird die Pflege und Störungsbehandlung für Workspace ONE OSS und die weiteren benannten Komponenten beschrieben. Gleichzeitig wird bei den technischen Ansprechpartnern auf Kenntnisse der im Vertrag genutzten Software und Hardware Bezug genommen. Bitte bestätigen Sie, dass sich die geschuldete Pflege und Störungsbeseitigung auf Workspace ONE OSS sowie die ausdrücklich benannten Softwarekomponenten beziehtunddie vomAuftraggeberbereitgestellteInfrastrukturbzw.HardwareimBYOI-ModellnichtGegenstand derPflege-und Störungsbeseitigungdurchden Auftragnehmer ist. | Ja, die geschuldete Pflege und Störungsbeseitigung beziehen sich auf Workspace ONE OSS sowie die ausdrücklich benannten Softwarekomponenten. Die vom Auftraggeber bereitgestellte Infrastruktur bzw. Hardware im BYOI-Modell ist nicht Gegenstand der Pflege- und Störungsbeseitigung durch den Auftragnehmer. |
| In Teil B, Ziffer 2.2, wird eine 24/7-Störungsannahme und -beseitigung für alle genannten Komponenten gefordert. Konkrete Prioritätsklassen, Reaktionszeiten oder Wiederherstellungszeiten werden jedoch nicht definiert. Bitte stellen Sie klar, ob die 24/7-Leistung unabhängig von Art und Schweregrad für sämtliche Störungen gilt oder ob eine Differenzierung nach Kritikalität bzw. Priorität vorgesehen ist. | 24/7 Störungsannahme (Hotline) und -beseitigung für alle genannten Komponenten ist auf Priorität 1 (Service ist nicht Verfügbar/System ausgefallen) und Priorität 2 (Signifikate Einschränkung des Services) gedacht. Für alle weiteren Störungen (Prioritäten 3+) gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 UhralsServicezeitfürdie Störungsannahme und-beseitigung. |
| In Teil D – Vertragshierarchie werden die Anlagen „IT-Sicherheitsanforderungen“, „Rahmenanforderungen Softwarearchitektur und -entwicklung“, „Rahmenanforderungen Systemarchitektur“, „Technology-Roadmap“, „Rahmenanforderungen Systemarchitektur Anlage Konformität“ sowie „Rahmenanforderungen Basissoftware“ als Vertragsunterlagenaufgeführt.Diese Anlagen sind indenbereitgestelltenVergabeunterlagennichtenthalten und werden auchin derChecklisteVergabeunterlagen nicht aufgeführt. Darüber hinaus wird in Teil B, Ziffer 5, bei einer Leistungserbringung per Fernzugriff auf die Anlagen „Regelungen zur IT-Sicherheit“ und „Teleservice“ verwiesen. Auch dieseUnterlagenwurdennichtbereitgestellt. Bitte stellen Sie klar, ob die genannten Unterlagen Bestandteil der Vergabe und des späteren Vertrags sein sollen. Sofern dies der Fall ist, bitten wir um Bereitstellung der vollständigen Unterlagen.Soferndie Unterlagenkeine Anwendungfindensollen,bittenwirumentsprechendeKlarstellungund Anpassung derbetreffendenVerweise. | Durch ein Redaktionelles Versehen sind Anlagen, die für diese Vergabe nicht vorgesehen waren, in die tabellarische Auflistung gelangt. Die Angaben werden angepasst. Der Verweis in Teil B, Ziffer 5 auf eine Fernzugriffsvereinbarung ist eine Standard-Vertragsklausel, die nur gilt, sofern dem Auftragnehmer zur Erbringung der unter Teil B, Ziffer 2 genannten Leistungen ein Fernzugriff eingeräumt wird. Die Einräumung eines solchen Fernzugriffs ist nicht geplant, daher findet die Regelung keine Anwendung. Die Anlage ist nicht Teil der Vergabeunterlagen. |
| In Teil A wird für das bei der Bedarfsstelle eingesetzte Personal eine Überprüfung nach dem LSÜG Schleswig-Holstein genannt. In Teil D § 8 wird hingegen eine Sicherheitsüberprüfung nach § 34 HmbSÜGG gefordert. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass auf eine Sicherheitsüberprüfung durch Dataport verzichtet werden kann, sofern bereitseinegleich-oderhöherwertigeSicherheitsüberprüfung abgeschlossenwurde. Bitte stellen Sie klar, welche Sicherheitsüberprüfung verbindlich gefordert ist und für welchen Personenkreis diese gilt. Bitte bestätigen Sie darüber hinaus, ob gleich- oder höherwertigeSicherheitsüberprüfungen nach den einschlägigenVorschriftenandererBundesländeranerkanntwerdenundwiemitPersonen umzugehenist,deren entsprechendeSicherheitsüberprüfungzumZeitpunktderLeistungserbringungbereitseingeleitet,jedochnochnichtabgeschlossenist.Giltdiesgleichermaßen für Personal von Unterauftragnehmern? | Es gelten die Voraussetzungen des LSÜG-SH. Der Teil D wird entsprechend abgeändert. Eine eingeleitete aber noch nicht abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung gilt als nicht abgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für Personal von Unterauftragnehmern. |
| In Teil B – Leistungsbeschreibung wird ausgeführt, dass maximal vier Abrufe von Lizenzen pro Kalenderjahr erfolgen können. Im Preisblatt ist zusätzlich zu den Neuabrufen der jährliche Renewal-Bedarf als eigene Position vorgesehen. Bitte stellen Sie klar, ob sich die Begrenzung auf maximal vier Abrufe pro Kalenderjahr ausschließlich auf neue Lizenzen gemäß Position 1 bezieht oder ob auch der jährliche Renewal-Abruf gemäß Position 2 in diese Begrenzung einzubeziehen ist. | Die Begrenzung auf maximal vier Abrufe pro Kalenderjahr bezieht sich ausschließlich auf neue Lizenzen gemäß Position 1 des Preisblatt. |
| Im Preisblatt wird eine „geplante mindest Initial-Abnahmemenge“ von 66.000 Lizenzen genannt. Gleichzeitig wird in Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen ausgeführt, dass die angegebenen Mengen lediglich Schätzmengen darstellen und keine Mindestabnahmeverpflichtung besteht. Bitte stellen Sie klar, ob zum Vertragsbeginn eine verbindliche Mindestabnahme von 66.000 Gerätelizenzen besteht oder ob auch diese Menge lediglich eine unverbindliche Planungsmenge darstellt. | Nach dem jetzigen Stand wird zum ersten Vertragsjahr geplant eine Initialabnahme in Höhe von 66.000 Gerätelizenzen erfolgen. |
| In Teil B – Leistungsbeschreibung wird für die Beratungsleistungen eine Vergütung auf Basis von „Projekttagen × Einzelpreis“ beschrieben. Im Preisblatt werden die Positionen „Technical Engineering“ und „Sicherheitsberatung“ hingegen in Stunden ausgewiesen und es ist jeweils ein Stundenpreis anzugeben. Bitte stellen Sie klar, ob die Beratungsleistungen verbindlich auf Stundenbasis angeboten und abgerechnet werden sollen. | Die Beratungsleistungen sollen verbindlich auf Stundenbasis, wie im Preisblatt vorgesehen, angeboten und abgerechnet werden. |
| Im Preisblatt sind für die Positionen 4 „Technical Engineering“ und 5 „Sicherheitsberatung“ jeweils Mengen in Stunden sowie vom Bieter einzutragende Stundenpreise vorgesehen. In den entsprechenden Zellen zur Berechnung der Jahresgesamtpreise sind jedoch keine Formeln hinterlegt, sodass diese Positionen nach aktuellem Stand nichtindie GesamtsummeY17einfließen. Bitte bestätigen Sie, ob die Positionen 4 und 5 Bestandteil der Preiswertung sind und stellen Sie gegebenenfalls ein entsprechend korrigiertes Preisblatt zur Verfügung. | Die Positionen 4 und 5 sind nicht Bestandteil der Gesamtsumme und werden nicht in die Preiswertung auf genommen. |
| In der Auftragsbekanntmachung wird für die Rahmenvereinbarung ein geschätzter Auftragswert sowie ein Höchstwert von jeweils 1,00 EUR angegeben. In Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen wird dagegen geregelt, dass der maximale Abrufwert 150 % des bezuschlagten Auftragswertes beträgt. Bitte stellen Sie klar, welcher Höchstwert der Rahmenvereinbarung verbindlich gilt und ob die Angabe von 1,00 EUR in der Auftragsbekanntmachung lediglich ein technischer Platzhalter ist. | Der in der Auftragsbekanntmachung genannte und geschätzte Auftragswert von 1 € ist ein Platzhalter. Er ist für die Durchführung der Vergabe nicht von Bedeutung. Maßgeblich sind einzig die in Teil D aufgeführten maximalen Abrufwerte und der festgelegte Höchstwert. |
| In Teil B – Leistungsbeschreibung wird ausgeführt, dass der Vertrag spätestens nach Ablauf von vier Jahren endet. Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen sieht gleichzeitig die Möglichkeit vor, den Rahmenvertrag bei Verzögerung eines Nachfolgevergabeverfahrens einseitig um bis zu drei Monate zu verlängern. Bitte stellen Sie klar, ob diese zusätzliche Verlängerungsmöglichkeit auch über die maximale Vertragslaufzeit von vier Jahren hinaus Anwendung finden kann und welche Preise bzw. Konditionen für einen solchen Verlängerungszeitraum gelten. | Die 3 Monate gehen über die 4 Jahre Laufzeit hinaus. Es gelten die zum Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerung gültigen Preise bzw. Konditionen. |
| In Teil B – Leistungsbeschreibung sowie in Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen wird ausgeführt, dass die Vertragslaufzeit mit dem Zuschlag beginnt. Gleichzeitig wird in den Vergabeunterlagen mehrfach der 01.01.2027 als Vertrags- bzw. Leistungsbeginn genannt. Bitte stellen Sie klar, ob der Vertrag bereits mit Zuschlagserteilung beginnt oder erst zum 01.01.2027. | Zur Klarstellung: Der Vertrag beginnt am 01.01.2027. |
| In den Vergabeunterlagen finden sich unterschiedliche Angaben zur Vertragslaufzeit. In der Projektinformation wird eine Auftragsdauer vom 01.01.2027 bis 31.12.2029 mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr angegeben. Dies würde zu einer möglichen Gesamtlaufzeit bis zum 31.12.2031 führen. Teil B – Leistungsbeschreibung sieht hingegen eine Grundlaufzeit vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 sowie zwei Verlängerungsoptionen für 2029 und 2030 und damit eine maximaleLaufzeitbiszum31.12.2030vor.AuchTeilDbeschreibtdasModellals„2+1+1“. Bitte stellen Sie klar, welche Vertragslaufzeit einschließlich der Verlängerungsoptionen verbindlich gilt. | Danke für den Hinweis. Maßgeblich sind die Daten in der Leistungsbeschreibung: TeilB-LeistungsbeschreibungsiehteineGrundlaufzeitvom 01.01.2027 bis 31.12.2028 sowie zwei Verlängerungsoptionen für 2029 und 2030 und damit eine maximaleLaufzeitbiszum31.12.2030vor.AuchTeilDbeschreibtdasModellals„2+1+1“. |