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VERGABEUNTERLAGEN
DP31-202600071
UEM OSS/MPC
Offenes Verfahren (EU) (VgV)
Ausschreibung (Korrektur 2)
AUFTRAGGEBER Dataport AöR Altenholzer Straße 10-14, 24161 Altenholz, Deutschland
15.10.2026
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Inhaltsverzeichnis
Vergabeunterlagen........................................................................................................................................................... 1
Projektinformation.................................................................................................................................................... 1
Vertragsbedingungen/Formulare.............................................................................................................................. 3
Teil A - Allgemeiner Teil................................................................................................................................... 3
1 Allgemeines........................................................................................................................................... 6
1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren............................................................................................ 6
1.2 Grundlegendes........................................................................................................................... 6
2 Beschreibung von Dataport................................................................................................................... 7
3 Beschaffungsgegenstand...................................................................................................................... 8
3.1 Inhalt der Beschaffung............................................................................................................... 8
3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)..................................................................... 9
3.3 Losaufteilung.............................................................................................................................. 9
4 Durchführung des Vergabeverfahrens.................................................................................................. 10
4.1 Allgemeines / Kommunikation.................................................................................................... 10
4.1.1 Informationen und Kommunikation.................................................................................. 10
4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte............ 11
4.1.3 Fragen- und Antwortenforum.......................................................................................... 11
4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten....................................................................................... 12
4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe.................................................... 12
4.2.1 Bietergemeinschaften...................................................................................................... 12
4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe.......................................................................... 13
4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe....................................................................... 14
4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe...................... 14
4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung............................................................................ 15
4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte........................................................................... 16
4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung......................................................... 16
5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote...................................................................................... 17
5.1 Eingang der Angebote................................................................................................................ 17
5.2 Öffnung der Angebote................................................................................................................ 17
5.3 Prüfung der Angebote................................................................................................................ 17
5.4 Wertung der Angebote............................................................................................................... 17
5.4.1 Ausschlussgründe........................................................................................................... 18
5.4.2 Eignung........................................................................................................................... 18
5.4.2.1 Schritt 1: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit................................. 18
5.4.2.1.1 Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä. 19
5.4.2.1.1.1 Betriebshaftpflichtversicherung: [Angaben zu Betriebshaftpflichtv 19
5.4.2.1.2 Weitere Anlagen / Angaben...................................................................... 19
5.4.2.1.3 Ergebnis wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit....................... 19
5.4.2.2 Schritt 2: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit...................................... 20
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5.4.2.2.1 Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigk 20
5.4.2.2.1.1 Referenzen: [Auswertung der ANLAGE Referenzbeschreibung] 20
5.4.2.2.2 Weitere Anlagen / Angaben...................................................................... 21
5.4.2.2.3 Ergebnis technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit......................... 21
5.4.2.3 Schritt 3: Gesamtergebnis Eignung...................................................................... 21
5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote.................................................................................... 22
5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung........................................................................................... 22
5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags............................................. 22
6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren......................................................................................... 23
Teil B - Leistungsbeschreibung........................................................................................................................ 25
- Vergabegegenstand............................................................................................................................. 27
1.1 Ausgangslage............................................................................................................................. 27
- Beschaffungsgegenstand und Leistungsumfang................................................................................. 27
2.1 Überlassung von Workspace ONE OSS Gerätelizenz............................................................... 27
2.1.1 Abruf von neunen Lizenzen (Referenz Anlage C Pos. 1)................................................ 27
2.1.2 Abruf von Lizenzen zur Verlängerung (Renew; Referenz Anlage C Pos. 2)................... 28
2.2 Pflege und Störungsbehandlung Workspace ONE OSS (Referenz Anlage C Pos. 3)............... 28
2.3 Beratungsleistungen für Workspace ONE OSS (Referenz Anlage C Pos. 4 & 5)...................... 29
-
Servicezeiten........................................................................................................................................ 30
-
Leistungserbringung............................................................................................................................. 30
-
Ort der Leistungserbringung................................................................................................................. 31
-
Kommunikation/Beauftragungsweg...................................................................................................... 31
-
Sonstige Vereinbarungen..................................................................................................................... 31
Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen 2.0................................................................................................ 33
§ 1 Vertragsgegenstand........................................................................................................................... 35
§ 2 Preisliche Regelungen....................................................................................................................... 35
§ 3 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen................................................................. 35
§ 4 Abrufverfahren.................................................................................................................................... 36
§ 5 Vertragslaufzeit.................................................................................................................................. 37
§ 6 Rechnungsstellung............................................................................................................................. 37
§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit................................................................................................... 38
§ 8 Sicherheitsüberprüfungen.................................................................................................................. 38
§ 9 Complianceklausel............................................................................................................................. 39
§ 10 Kommunikationsvereinbarungen...................................................................................................... 39
§ 11 Freelancer........................................................................................................................................ 40
§ 12 Auskunftsklausel (Sozialversicherungsrechtliche Statusauskunft eingesetzter Erfüllungsgehilfen. 41
§ 13 Verhaltenskodex............................................................................................................................... 41
§ 14 Sonstige Vereinbarungen................................................................................................................. 42
Anlage EVB-IT Dienstleistung - AGB............................................................................................................... 44
Anlage EVB-IT Pflege S - AGB........................................................................................................................ 57
Anlage EVB-IT Überlassung Typ B - AGB....................................................................................................... 71
Produkte/Leistungen................................................................................................................................................ 77
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Eignungskriterien...................................................................................................................................................... 80
Leistungskriterien..................................................................................................................................................... 86
Anlagen.................................................................................................................................................................... 87
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INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG
Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung des unten angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Angebotsfrist 26.10.2026 12:00:00
ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Sollten während der Bearbeitung Ihres Angebotes Fragen zur Verwendung der eVergabe auftreten, so finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wird Ihre Frage dort nicht beantwortet, senden Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an dataportevergabe@dataport.de. Wir werden diese schnellstmöglich beantworten.
Inhaltliche Fragen zum Vergabeverfahren werden über dieses Postfach nicht beantwortet. Nutzen Sie hierfür bitte das Frage-/Antwortforum. Weitere Informationen dazu erhalten Sie am Ende dieser Seite und in den Vergabeunterlagen.
INFORMATIONEN
ALLGEMEIN
| Auftragsnummer | DP31-202600071 |
|---|---|
| Auftragsbezeichnung | UEM OSS/MPC |
| Auftragsbeschreibung | Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen |
VERFAHREN
| Auftraggeber | Dataport AöR |
|---|---|
| Weitere Auftraggeber | |
| Auftraggebertyp | Öffentlicher Auftraggeber |
| Liefer-/Ausführungsort | 24161Kiel |
| Leistungsart | Lieferleistung |
| Vergabeart | Offenes Verfahren (EU)(VgV) |
VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN
| Losweise Vergabe | Nein | |
|---|---|---|
| Art der losweisen Vergabe | ||
| Zuschlagskriterium | Niedrigster Preis | |
| Klassifizierungen | Code | Bezeichnung |
ANGEBOTE
| Nebenangebote | Nebenangebote sind nicht zugelassen |
|---|---|
| Nachlass | Nein |
| Skonto zugelassen | Nein |
| Skonto Zahlungsziel | Tag(e) |
| Verwendung elektronischer Mittel | Die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen |
| URL für elektronische Angebote | https://vergabeverfahren.dataport.de |
| Zulässige Signaturen | Textform nach §126b BGB |
SONSTIGE ANGABEN
| Mehrere Hauptangebote zugelassen | Mehrere Hauptangebote sind zulässig |
|---|---|
| Vertragsart | Rahmenvertrag |
| Auf-/Abgebotsverfahren | Standard |
TERMINE
ALLGEMEIN
| Vorausgegangene Vorinformation | Nein |
|---|---|
| Besondere Dringlichkeit | Nein |
BEKANNTMACHUNG
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| Bekanntmachung | |
|---|---|
| Vorinformation |
FRAGEN-/ANTWORTENFORUM
| Schluss des Frageforums | 30.09.2026 12:00 |
|---|---|
| Fragen und Antworten an alle Bieter |
ANGEBOTE UND BEWERTUNG
| Eröffnungstermin (nur VOB) | |
|---|---|
| Angebotsfrist | 26.10.2026 12:00:00 |
| Bindefrist | 01.02.2027 |
| Versand Vorabinformation | 09.11.2026 |
AUFTRAGSDAUER
| Beginn | 01.01.2027 |
|---|---|
| Ende | 31.12.2028 |
| Anmerkungen | Der Vertrag kann für die Laufzeit zwei Mal um jeweils 1 Jahr verlängert werden. Vgl. dazu Teil B - Leistungsbeschreibung |
HINWEIS
Der Auftraggeber bemüht sich, den Zeitplan einzuhalten. Unvorhergesehene Ereignisse können aber Anpassungen erfordern, die der Auftraggeber allen Bietern jeweils zeitnah mitteilen wird. Bei der Anpassung des Zeitplans wird der Auftraggeber nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Bieter Rücksicht nehmen.
Für die Bieter ist der Zeitplan in seiner jeweils vom Auftraggeber mitgeteilten Fassung verbindlich.
Abweichend von der Verbindlichkeit von Anpassungen des Zeitplans für die Bieter gilt im Hinblick auf die Bindefrist: Jeder Bieter ist bis zum Ablauf der hier veröffentlichten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber behält sich aber vor, die Bindefrist angemessen zu verlängern, wenn das erforderlich wird. Bieter, die einer solchen Fristverlängerung widersprechen, scheiden aus dem Vergabeverfahren aus.
ELEKTRONISCHE TEILNAHME
Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter https://vergabeverfahren.dataport.de mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen. Die Registrierung ist kostenfrei.
Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen. Folgen Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.
BIETERFRAGEN
Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums zu dem in der Projektinformation als ‚Schluss Frageforum‘ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bieterassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlassen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu versehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung). Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.
Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin ‚Fragen und Antworten an alle Bieter‘ zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen der Anonymisierung behält sich der Auftraggeber Umformulierungen in der Fragestellung vor. Abweichend hiervon wird der Auftraggeber Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird der Auftraggeber unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage/n eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen, prüft der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall, ob er Antworten versendet.
Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Vergabestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.
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Projektnummer: DP31-202600071
Teil A – Allgemeiner Teil
Bewerbungsbedingungen
Vergabegegenstand: Beschaffung und Überlassung von Lizenzen für OMNISSA Sovereign
Solution for WorkspaceOne in der Variante “BYOI” sowie verbundene
Dienstleistungen
Kurzbezeichnung: „Workspace ONE OSS“
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„Workspace ONE OSS“
WICHTIG! BITTE LESEN!
Die Vergabestelle stellt die Vergabeunterlagen auf ihrer Portalseite zum Download zur Verfügung (https://vergabeverfahren.dataport.de). Sollte ein Unternehmen sich zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren entscheiden, so hat es sich dazu auf der Portal- seite mit seinen Benutzerdaten anzumelden. Sofern für das Unternehmen noch keine Benutzerdaten bestehen sollten, ist dort eine kostenfreie Registrierung möglich. Bitte beachten Sie hierzu den Leitfaden Registrierung und Administration sowie die FAQ.
Die weitere Bearbeitung der Vergabeunterlagen erfolgt dann im Bieterassistenten. Nur so ist die Erstellung, Bearbeitung und Abgabe eines Angebotes möglich und sicherge- stellt, dass von der Vergabestelle ggf. weitere Angaben bzw. Hinweise zum Vergabe- verfahren rechtzeitig bekanntgemacht werden können (siehe dazu weitere Hinweise unter Ziffer 4.1.3).
Weitere wichtige Hinweise zum Vergabeverfahren: Das Offene Verfahren gemäß § 119 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen (GWB) und § 15 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ist ein streng formalisiertes Verfahren.
Das Vergabeverfahren erfolgt nach den Abschnitten 1, 2 und 7 der VgV. Die Ausführungen und Bestimmungen in den Vergabeunterlagen konkretisieren diese Regelungen der VgV, die uneingeschränkt gelten.
Die in Teil A – Allgemeiner Teil (Bewerbungsbedingungen) genannten Normen sind jeweils mit einem Hyperlink versehen, über den Bieter die jeweilige Norm online aufrufen können. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Links funktionieren oder die verlinkten Web- seiten die Normen in der aktuell geltenden Fassung darstellen. Es gelten die genannten Nor- men in der jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Fassung.
In den Vergabeunterlagen werden unter anderem Anforderungen an das Angebot gestellt, Bedingungen definiert und Angaben verlangt (Bsp.: Angaben über den Bieter); werden diese nicht entsprechend den Vergabeunterlagen bei Erstellung des Angebotes berücksichtigt, kann das Angebot gemäß § 57 VgV vom Verfahren ausgeschlossen werden. Es ist für eine erfolgreiche Teilnahme am Verfahren daher unbedingt erforderlich, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen.
Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche oder Ähnliches in den Vergabeunter- lagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen (siehe auch Zif- fer 4.1.2).
Zur Klarheit wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff „Vergabeunterlagen“ sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens auftraggeberseitig elektronisch zur Verfügung gestellten Do- kumente und Informationen umfasst sind.
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„Workspace ONE OSS“
Inhalt
1 Allgemeines .................................................................................................................. 4 1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren .................................................................. 4 1.2 Grundlegendes ................................................................................................ 4
2 Beschreibung von Dataport ........................................................................................ 5
3 Beschaffungsgegenstand ........................................................................................... 6 3.1 Inhalt der Beschaffung ..................................................................................... 6 3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ............................................ 7 3.3 Losaufteilung ................................................................................................... 7
4 Durchführung des Vergabeverfahrens ....................................................................... 8 4.1 Allgemeines / Kommunikation .......................................................................... 8 4.1.1 Informationen und Kommunikation .................................................................. 8 4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte ........................................................................................................ 9 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum ........................................................................... 9 4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten ......................................................................10 4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe .........................10 4.2.1 Bietergemeinschaften .....................................................................................10 4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe .........................................................11 4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe ............................................12 4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe ......12 4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung ............................................................13 4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte ...........................................................14 4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung .........................................14
5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote ..........................................................15 5.1 Eingang der Angebote ....................................................................................15 5.2 Öffnung der Angebote ....................................................................................15 5.3 Prüfung der Angebote.....................................................................................15 5.4 Wertung der Angebote ....................................................................................15 5.4.1 Ausschlussgründe ..........................................................................................16 5.4.2 Eignung ..........................................................................................................16 5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote ...................................................................20 5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung ..........................................................................20 5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags ...................20
6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren ............................................................21
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„Workspace ONE OSS“
1 Allgemeines
1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren Dataport Anstalt des öffentlichen Rechts Altenholzer Straße 10 – 14 24161 Altenholz
1.2 Grundlegendes Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden; die Ver- wendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung. Der Inhalt der Vergabeunterlagen und sämtliche im Verfahren getätigte Kommunikation sind vertraulich zu behandeln; dies gilt auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens. Darauf hat der Bieter auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen sowie einbezogene Dritte (z.B. Unterauftrag- nehmer und Lieferanten) hinzuweisen.
Mit dem in Teil A der Vergabeunterlagen (dieses Dokument) und seinen Anlagen einheitlich verwendeten Begriff „Bieter” ist das sich um den Auftrag bemühende Unternehmen gemeint, unabhängig davon, ob die korrekte Bezeichnung je nach Verfahrensstand „Interessent“, „Be- werber“, „Bieter“ oder „Auftragnehmer“ ist.
Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsunterlagen wer- den nicht zurückgegeben. Anderslautende Hinweise im Angebot des Bieters sind unwirksam und werden ignoriert.
Nicht verlangtes Prospektmaterial (allgemeine Werbebroschüren etc.) sollte nicht beigefügt werden. Es bleibt bei der Wertung der Angebote unbeachtet.
Die Vergabestelle weist auf die Vorschriften zur Bezeichnung der technischen Anforderungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VgV hin. Demgemäß gilt für jede technische Anforderung dieser Ausschreibung, die auf ein Produkt bzw. eine Norm (DIN, EN etc.) Bezug nimmt, der Zusatz „oder gleichwertig“.
Es liegt im eigenen Interesse eines jeden Bieters, im Hinblick auf ein eventuelles Nachprü- fungsverfahren schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzu- weisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, ins- besondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Der allgemeine Hinweis auf die Vertraulichkeit der Unterlagen reicht nicht aus.
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„Workspace ONE OSS“
2 Beschreibung von Dataport
Dataport ist der IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Als Partner in allen Digitalisie- rungsvorhaben begleitet das Unternehmen den öffentlichen Sektor von der ersten Idee bis zum sicheren Betrieb. Dataport stellt der Verwaltung alle IT-Services bereit, die sie für ihre Arbeit benötigt. Dazu gehören der Betrieb von Infrastrukturen wie Rechenzentrum, Netze und Clients sowie die Entwicklung und der Betrieb von Software. Darüber hinaus bietet das Unter- nehmen dem öffentlichen Sektor umfassende Dienstleistungen: Das Angebot reicht von IT- Beschaffung über Schulungen bis hin zu Projektmanagement und Beratung. Als Anstalt öf- fentlichen Rechts mit Unternehmenssitz in Altenholz bei Kiel wird Dataport getragen von den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie dem kommunalen IT-Verbund Schleswig-Holstein. Dataport betreibt Niederlassungen in Bremen, Kiel, Halle, Hamburg, Lüneburg, Magdeburg, Rostock und Pots- dam. Das Unternehmen hat 6.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte 2025 einen voraussichtlichen Umsatz von 1,5 Mrd. Euro.
Weitere Informationen über Dataport siehe www.dataport.de.
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„Workspace ONE OSS“
3 Beschaffungsgegenstand
3.1 Inhalt der Beschaffung Beschafft werden soll die Überlassung von Mietlizenzen für „OMNISSA Sovereign Solution for WorkspaceOne“ in der Variante “BYOI”, nachfolgend als Workspace ONE OSS bezeichnet, inkl. zugehöriger Leistungen zur Pflege und Störungsbehandlung sowie Beratungsleistung für die im Folgenden beschriebenen Produkte abzuschließen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterla- gen) sowie Teil C – Preisblatt verwiesen.
Für die Ausführung dieser Leistungen werden gemäß § 128 Abs. 2 GWB zusätzliche beson- dere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (Ausführungsbedingungen) gestellt. Dazu sind von den Bietern mit Einreichung des Angebotes entsprechende verbindliche Verpflich- tungserklärungen abzugeben, dass sie die an die Ausführung gerichteten zusätzlichen Anfor- derungen im Fall eines Zuschlags einhalten werden.
Folgende zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer werden gestellt:
• deutsche Sprache bei der Auftragsdurchführung,
• Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ bei der Auftragsdurchführung anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
• dem Auftragnehmer ist untersagt, personenbezogene Daten, welche der Auftragge- ber für eigene Zwecke oder als Auftragsverarbeiter für Dritte verarbeitet, auf der Ba- sis von US Privacy Shield in die USA zu übertragen. Der Auftragnehmer gewährleis- tet die Einhaltung dieser Bedingung auch mit Wirkung für seine Unterauftragnehmer,
• Erklärungen zur Vertraulichkeit bei der Auftragsdurchführung,
• Erklärung zur Fremdfirmenordnung von Dataport,
• Erklärungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG),
• Erklärung zur Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022,
• Erklärungen zur DSGVO und Auftragsverarbeitung,
• Überprüfung des bei der Bedarfsstelle eingesetzten Personals LSÜG SH (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr- LS%C3%9CGSHpP9/part/X)
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„Workspace ONE OSS“
3.2 Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
Wir begrüßen ausdrücklich die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
an den von Dataport durchgeführten Vergabeverfahren. Zur Stärkung der Beteili-
gungsmöglichkeiten von KMU sind unsere Vergabeverfahren bis auf wenige zwin-
gende Ausnahmen so ausgestaltet, dass sich KMU mit gleichen Chancen einzeln oder
als Konsortien in Form von Bewerber- und Bietergemeinschaften diskriminierungsfrei
und ohne Benachteiligung gegenüber Großunternehmen am Vergabeverfahren betei-
ligen können. Unsere Vorgaben zur Erbringung der Eignungsnachweise und auch die
Zuschlagskriterien sind so gestaltet, dass auch bei großen Aufträgen nach Möglichkeit
stets die Beteiligung von KMU – ggf. in Form von Bietergemeinschaften - möglich ist.
Auch durch die Berücksichtigung regionaler Stärken und Besonderheiten tragen wir
der Förderung von KMU Rechnung, wenn der Auftragsgegenstand dies zulässt.
3.3 Losaufteilung Es werden keine Lose gebildet.
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„Workspace ONE OSS“
4 Durchführung des Vergabeverfahrens
4.1 Allgemeines / Kommunikation
4.1.1 Informationen und Kommunikation Zur Teilnahme an der Kommunikation mit der Vergabestelle sind eine Registrierung des inte- ressierten Unternehmens (siehe Hinweis oben, Seite 2) sowie die Einrichtung mindestens ei- ner Benutzerkennung in der eVergabe-Software erforderlich. Zur Kommunikation im Vergabe- verfahren sowie zur Angebotserstellung und -einreichung können vom Bieter mehrere Benut- zerkennungen verwendet werden. Der Bieter ist dafür verantwortlich, dass die Stammdaten und insbesondere die E-Mail-Adresse der Benutzerkennungen aktuell gehalten werden.
Interessierte Unternehmen, die nach dem Download der Vergabeunterlagen Informationen der Vergabestelle zum laufenden Vergabeverfahren erhalten möchten (siehe dazu auch Zif- fer 4.1.3 Fragen- und Antwortenforum), können dies im Bieterassistenten entweder mit der Funktion „Nachrichten bestellen“ oder durch die Aufnahme der Angebotsbearbeitung veran- lassen.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass aus technischen Gründen im laufenden Vergabever- fahren E-Mail-Benachrichtigungen über eingehende Mitteilungen der Vergabestelle aus- schließlich an die E-Mail-Adresse der Benutzerkennung gesendet werden, die die Bearbeitung des Angebotes erstmalig initiiert hat. Der Bieter hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die Kenntnisnahme und Bearbeitung eingehender Nachrichten jederzeit sichergestellt ist.
Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens findet ausschließlich in deut- scher Sprache über den Bieterassistenten (Abschnitt „Nachrichten“) statt.
Verstöße gegen diese Kommunikationsregel (z.B. telefonische Kontaktaufnahmen) können als Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze bewertet werden (Wettbewerbsprinzip, Gleichbe- handlungs- und Transparenzgebot) und zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.
Im Einzelfall können durch die Vergabestelle auch andere elektronische Mittel (z.B. E-Mail über die in der Auftragsbekanntmachung angegebene Kontaktadresse) zur Kommunikation genutzt werden. In diesem Fall wird die Vergabestelle Nachrichten ebenfalls an die im Verga- beverfahren bekannte E-Mail-Adresse des Bieters (s.o.) senden.
Für das Angebot sind nur die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vergabeunterla- gen zu verwenden.
Dem Bieter obliegt die Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung der Vergabeunterlagen gemäß bei- gefügter Checkliste. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage un- vollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters.
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„Workspace ONE OSS“
4.1.2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte Erkennt ein Bieter Fehler, Unklarheiten, Widersprüche o. Ä. in den Vergabeunterlagen oder bestehen hinsichtlich der Ausführung der Leistung Bedenken, so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass nach seiner fachlichen Expertise die Leis- tungen in der Leistungsbeschreibung abschließend und erschöpfend beschrieben und im Preisblatt vollständig aufgeführt sind und insbesondere auch keine Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung der Leistungen notwendig sind.
Nach Zuschlag durch den Auftragnehmer angesetzte Mehraufwendungen oder Zuschläge auf- grund fehlender oder fehlerhafter Vergabeunterlagen und/oder durch den Auftragnehmer nicht beschaffter Ortskenntnisse werden seitens des Auftraggebers nicht anerkannt.
4.1.3 Fragen- und Antwortenforum Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums bis zu dem in der Projektin- formation als „Schluss Frageforum“ bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bie- terassistenten jeweils einzeln über die „Senden“ Funktion einzureichen. Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlas- sen. Die Vergabestelle bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu ver- sehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B – Leistungsbeschreibung).
Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin „Fragen und Antworten an alle Bieter“ über den Abschnitt „Nachrichten“ zur Kenntnis gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass Unternehmen im Bieterassistenten entweder Nachrichten zum Vergabeverfahren bestellt oder die Angebotsbearbeitung aufgenommen haben. Darüber hinaus erhält jedes interessierte Unternehmen mit dem Download der Vergabeunterlagen alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits versandten öffentlichen Nachrichten der Vergabestelle zur Kenntnis.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass eine Angebotseinreichung ohne Kenntnisnahme aller versandten Mitteilungen der Vergabestelle nicht möglich ist.
Im Rahmen der Anonymisierung behält sich die Vergabestelle Umformulierungen in der Fra- gestellung vor. Abweichend hiervon wird die Vergabestelle Auskünfte, die nur den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird die Vergabestelle unter Umständen Auskünfte schon vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV darstellen, prüft die Vergabestelle im jeweiligen Einzelfall, ob sie Antworten versendet.
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„Workspace ONE OSS“
Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Verga- bestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.
4.1.4 Zusätzliche Mitteilungspflichten Ist bereits jetzt oder wird im Laufe des Vergabeverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Bieters er- öffnet oder beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt, oder befindet sich der Bieter bereits jetzt oder im Laufe des Vergabeverfahrens in Liquidation oder stellt er seine Tätigkeit ein, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen Rechtsträgerwechsel im laufenden Vergabeverfahren ist es aus Transparenzgründen gebo- ten, dass betroffene Bieter die Rechtsnachfolge rechtzeitig der Vergabestelle anzeigen. Das gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch die Vergabestelle geprüft, um etwaige Auswirkungen auf das laufende Vergabeverfahren bewerten zu können. Zeigt der Bie- ter eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, gehen daraus resul- tierende Nachteile zu seinen Lasten.
Ebenso mitzuteilen ist jeder Umstand, der eine/mehrere Erklärung/en des Angebotes nach- träglich in Frage stellt.
4.2 Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer / Eignungsleihe Soweit sich Unternehmen mit anderen Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammen- schließen, die Kapazitäten eines Dritten zum Eignungsnachweis in Anspruch nehmen (Eig- nungsleihe) und/oder entsprechende Unterauftragnehmer hinzuziehen möchten, gelten die nachstehenden Anforderungen.
Hinweis: Der Begriff „Nachunternehmer“ wird in den Vergabeunterlagen und entsprechenden Anlagen – ohne inhaltliche Unterscheidung – synonym zu dem Begriff „Unterauftragnehmer“ verwendet.
4.2.1 Bietergemeinschaften Einzelne Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In die- sem Fall haben sie in der (ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft) alle Bieter- gemeinschaftsmitglieder sowie das federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen und die in dem Formblatt geforderten Angaben sowie Erklärungen an- und abzugeben.
Sämtliche Eigenerklärungen des Bieters in der eVergabe (wie z.B. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) gelten nicht allein für die Bietergemeinschaft als solche, sondern zu- dem auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
Bezüglich der unter Ziffer 5.4.2.1 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Zif- fer 5.4.2.2 (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) aufgeführten Angaben sind für jedes
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Bietergemeinschaftsmitglied die jeweiligen Vordrucke bzw. Anlagen ausgefüllt einzureichen, mit Ausnahme des federführenden Mitgliedes, welches diese Angaben in der eVergabe-Ab- frage anzugeben hat. Bezüglich der einzureichenden Nachweise und der Berücksichtigung der Angaben und Nachweise bei der Eignungsprüfung und -bewertung wird auf die untenste- henden jeweiligen Beschreibungen zu den Eignungskriterien und -nachweisen verwiesen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft ist für die Bietergemeinschaft eine gesonderte Anmeldung auf der Portalseite der Vergabestelle erforderlich. Eine ggf. vorhandene Benutzerkennung ei- nes beteiligten Unternehmens kann nicht für das Vergabeverfahren verwendet werden.
Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbieter und zugleich als Mit- glied einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig und führt zum Ausschluss der be- troffenen Angebote; es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen unaufgefordert und be- reits mit Angebotsabgabe nach, dass es vorliegend entgegen der in der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003-Az.: VII-Verg 52/03) getroffe- nen Annahme ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbsprinzips gekom- men ist oder kommen wird. In diesem Fall prüft die Vergabestelle für den jeweiligen Einzelfall, ob die Angebote zwingend auszuschließen oder ausnahmsweise zuzulassen sind.
Das Gleiche gilt für eine parallele Beteiligung als Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemein- schaften oder Unterauftragnehmer eines Bieters oder einer Bietergemeinschaft.
Angebote von Bietergemeinschaften sind vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft zugleich eine wettbewerbsbeschrän- kende Abrede im Sinne von § 1 GWB darstellt. Denn eine solche Vereinbarung kann die Markt- verhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar einschränken.
Anlass für eine Überprüfung der Bildung von Bietergemeinschaften besteht für die Vergabe- stelle insbesondere dann, wenn sich Unternehmen zusammenschließen, die auch als Einzel- bieter den Auftrag (allein) ausführen könnten. Die unternehmerischen Entscheidungen der be- teiligten Unternehmen für die Bildung einer Bietergemeinschaft müssen nach wirtschaftlichen und kaufmännischen Gesichtspunkten nachvollziehbar sein. Dazu wertet die Vergabestelle die entsprechenden Angaben in ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft aus. Er- scheint demgemäß die Bildung der Bietergemeinschaft als wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännisch vernünftige Entscheidung vertretbar, so wird die Bietergemeinschaft zugelas- sen.
Dabei ist je nach Natur des Beschaffungsgegenstandes, des jeweiligen Marktes sowie nach Größe, Geschäftstätigkeit und Marktpositionierung der beteiligten Unternehmen der Prüfungs- maßstab enger oder weiter anzuwenden.
Soweit im Folgenden der Begriff „Bieter“ verwendet wird, umfasst dieser auch Bietergemein- schaften.
4.2.2 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Sub- unternehmer, die nicht lediglich Lieferanten/ Vorlieferanten sind) zu erbringen, hat er die hier- von betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile (s. ANLAGE Angabe
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Unterauftragnehmereinsatz) anzugeben. Der Bieter ist noch nicht verpflichtet, den / die Un- terauftragnehmer namentlich zu benennen, deren Einsatz er bei der Vertragsdurchführung plant. Die Vergabestelle behält sich jedoch vor, den Bieter aufzufordern, den / die konkreten Unterauftragnehmer zu benennen und für sie die erforderlichen Angaben und Nachweise ge- mäß ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor dem Zu- schlagstermin, nachzureichen.
Will sich ein Bieter aber die Eignung eines Unterauftragnehmers zurechnen lassen (sog. „Eig- nungsleihe“ gem. § 47 VgV), ist es jedoch erforderlich, dass dieser Unterauftragnehmer bereits im Angebot unter Verwendung des von der Vergabestelle dafür zur Verfügung gestellten Vor- drucks seinen Einsatz rechtsverbindlich zusagt und dass für ihn die geforderten Nachweise eingereicht werden (ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz und ANLAGE Erklä- rung Unterauftragnehmer). Zudem sind entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eig- nungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Unterlagen (Nachweise oder Angaben in den entsprechenden Vordrucken / Anlagen) für den Unterauftragnehmer einzu- reichen. Ein solcher Unterauftragnehmer, dessen Eignung zugunsten des Bieters gewertet wird, wird im Sinn dieser Bewerbungsbedingungen als „privilegierter Unterauftragnehmer“ be- zeichnet.
Der Unterauftragnehmer steht nicht zum Auftraggeber, sondern nur zu dem Auftragnehmer, der mit ihm die Vereinbarung getroffen hat, in vertraglichen Beziehungen.
Das Ausscheiden oder der Austausch eines „privilegierten Unterauftragnehmers“ im laufenden Verfahren kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Vergabe- stelle / des Auftraggebers. Die Vergabestelle / der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, die Eignung des Bieters erneut festzustellen. Auf die Nachweise gemäß Ziffer 5.4.2 wird ver- wiesen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung durch die Vergabestelle / den Auftraggeber werden auch praktische Gesichtspunkte erwogen.
Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Eignung eines privilegierten Unter- auftragnehmers vor und erhält der Bieter den Auftrag, ist er berechtigt und verpflichtet, den privilegierten Unterauftragnehmer in dem von ihm bezeichneten oder mit ihm ausgehandelten Umfang einzusetzen.
Im Übrigen wird auf § 47 VgV verwiesen und darauf hingewiesen, dass ein anderes Unterneh- men i.S.v. § 47 VgV nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernver- bundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Az.: Verg 2/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: VII-Verg 13/10).
4.3 Anforderungen an das Angebot und die Abgabe
4.3.1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und an die Angebotsabgabe Für das Angebot sind die von der Vergabestelle auf der in der EU-Bekanntmachung genannten eVergabe-Plattform zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu verwenden. Das Angebot ist - soweit nichts anderes geregelt ist - einschließlich aller Anlagen in deutscher Sprache ab- zufassen.
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Angebote können nur über den Bieterassistenten der o.g. eVergabe-Plattform elektronisch eingereicht werden (Funktion „Angebot einreichen“). Das Angebot ist in Textform nach § 126b BGB, d.h. von einer autorisierten Person des Bieters durch Eingabe von Vor- und Nachnamen (Druckbuchstaben) zu signieren. Eine handschriftliche bzw. eingescannte Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Angebotseinreichung wird durch die eVergabe-Plattform mit einer E-Mail bestätigt.
Angebote können nur bis zum festgelegten Ende der Angebotsfrist eingereicht werden.
Sofern fremdsprachige Nachweise - dazu gehören auch Datenblätter oder ähnliches - einge- reicht werden, sind jeweils Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen. Auf ausdrückli- ches Verlangen der Vergabestelle hat der Bieter die Übersetzung durch einen in der Bundes- republik Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzer nachzureichen.
Eingereichte eigene Anlagen sind mit Namen zu bezeichnen, die den Inhalt wiedergeben.
4.3.2 Anforderungen an die Preisgestaltung Bei der Erstellung des Angebotes sind im Preisblatt (Teil C) die Preise für alle Einzelpositionen vollständig auszufüllen.
Wichtiger Hinweis!
Das Preisblatt (Excel-Datei) ist ggf. mit einem Passwort vor Veränderungen ge- schützt. Die Zellen, in denen der Bieter Eintragungen vornehmen soll, sind kenntlich gemacht und dergestalt formatiert, dass sie auch bei aktiviertem Blattschutz bearbei- tet werden können. Das Aufheben des Blattschutzes durch den Bieter ist nicht ge- stattet.
Jegliche Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen (dazu zählen u.a. das Entfernen etwaiger Tabellenblätter, das Hinzufügen von Kommentaren, die Änderung hinterlegter Formeln) sind unzulässig.
Das Preisblatt ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen durch den Bieter zu bearbeiten. Das Dateiformat des Preisblattes ist beizubehalten.
Sollten Unklarheiten bestehen oder Fragen auftauchen, sind diese rechtzeitig über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten.
Als ausgefüllt gilt ein Feld/eine Zelle im Preisblatt auch dann, wenn darin die Angabe „0“, „0,00“ bzw. „0,00 €“ oder eine ähnliche eindeutige Angabe enthalten ist. Alle Preise sind im Preisblatt als Netto-Preise anzugeben. Das Preisblatt ermittelt die Gesamtangebotssumme automatisch
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anhand der hinterlegten Formel. Die im Preisblatt angezeigte Gesamtangebotssumme (Zelle XY) ist im Abschnitt Produkte / Leistungen der eVergabe zu übertragen.
Entspricht der Gesamtbetrag einer einzelnen Angebotsposition nicht dem Ergebnis der Multi- plikation von Mengensatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Entspricht der Gesamtbetrag aller Angebotspositionen nicht der Summe der einzelnen Angebotspositio- nen, so sind die einzelnen Angebotspositionen maßgebend. Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte / Leistungen sind vom Bieter als Netto-Preise anzugeben. Zur Ermitt- lung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall ist dem Angebot eine form- lose Begründung beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, unabhängig von dem im An- gebot ausgewiesenen Brutto-Preis, unter der Beachtung der in der Bundesrepublik Deutsch- land und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuergesetze (insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (siehe Zif- fer 5.4.4) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen. Abrechnungen für erbrachte Leistungen erfolgen unabhängig davon, welcher Umsatzsteuersatz im Angebot ausgewiesen worden ist, nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuersatz.
4.3.3 Anforderungen an die Angebotsinhalte Bezüglich der Anforderungen an die Angebotsinhalte verweisen Auftraggeber und Vergabe- stelle auf die „Checkliste Angebotserstellung“ (Anlage zu den Vergabeunterlagen) und die dort näher beschriebenen Vorgaben.
4.3.4 Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung Der Auftraggeber hat sich entschieden, für die Prüfung der Eignung bestimmte Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern (siehe Checkliste). Sie behalten sich vor, jederzeit weitere Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern sowie zusätzliche Erkenntnisquellen heranzuziehen bzw. getätigte Angaben / Aussagen zu überprüfen.
Bezüglich der angeforderten Unterlagen wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Hinweis des Bieters auf bei dem Auftraggeber oder der Vergabestelle ggf. bereits vorliegende Unterla- gen nicht ausreicht.
Sämtliche Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht zutref- fen (z. B. keine Bietergemeinschaft, keine Unterauftragnehmer etc.), ist das dafür vor- gesehene Feld anzukreuzen.
Bieter, die die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen können (z. B. neu gegründete Unternehmen), haben das dafür vorgesehene Feld im Vordruck anzukreu- zen und entsprechende andere Unterlagen (z. B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbil- dungsnachweise etc.) vorzulegen, die eine Beurteilung in wirtschaftlicher und finanzieller bzw. in technischer und beruflicher Hinsicht zulassen. Dadurch soll diesen Bietern die Möglichkeit eröffnet werden, am Wettbewerb teilzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, solche Angebote mit vollständigen Angeboten als gleichwertig anzusehen.
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5 Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote
5.1 Eingang der Angebote Das Angebot muss im Bieterassistenten über die Funktion „Angebot einreichen“ in Textform nach § 126b BGB signiert und eingereicht werden (siehe dazu auch die Hinweise unter Zif- fer 4.3.1). Eingereichte aber nicht signierte Angebote können von der Vergabestelle nicht ge- wertet werden.
Bearbeitete Angebote, die nicht explizit eingereicht wurden, gelten als nicht abgegeben und können von der Vergabestelle auch nach der Angebotsöffnung nicht eingesehen werden. Sich in Bearbeitung befindliche oder eingereichte Angebote werden bis zur Angebotsöffnung ver- schlüsselt und für niemandem außer dem Bieter zugänglich aufbewahrt.
Der Bieter kann das Angebot bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen angegebenen An- gebotsfrist bearbeiten.
5.2 Öffnung der Angebote Auf eingereichte Angebote erhält die Vergabestelle frühestens nach Ablauf der Angebotsfrist Zugriff.
Nach Ablauf der Angebotsfrist werden unverzüglich alle eingereichten Angebote in nicht-öf- fentlicher Sitzung geöffnet und entschlüsselt. Die Öffnung der Angebote wird von zwei Perso- nen der Vergabestelle, die darüber hinaus nicht an dem Vergabeverfahren mitwirken, gemein- sam durchgeführt und dokumentiert.
Dabei wird mindestens festgehalten:
• Name und Anschrift der Bieter, • die Endbeträge der Angebote und andere den Preis betreffende Angaben, • ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
5.3 Prüfung der Angebote In dieser Prüfung werden die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechneri- sche Richtigkeit geprüft (§ 56 Abs. 1 VgV). Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt durch zwei Personen des Auftraggebers.
5.4 Wertung der Angebote Sodann werden alle Angebote in folgenden vier Stufen gewertet (nach §§ 122 bis 127 GWB, §§ 57 bis 60 VgV), wobei die Reihenfolge der Wertungsschritte von der im Folgenden aufge- führten Reihenfolge abweichen kann:
• Ausschlussgründe (§ 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.1 • Eignung (§§ 122 bis 126 GWB, §§ 42 bis 51 und 57 VgV) siehe Ziffer 5.4.2
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• Ungewöhnlich niedrige Angebote (§ 60 VgV) siehe Ziffer 5.4.3 • Wirtschaftlichstes Angebot (§ 127 GWB, §§ 58, 59 VgV) siehe Ziffer 5.4.4
Hinweis: Aus technischen Gründen werden die Punktwerte, die gemäß der nachfolgend be- schriebenen Bewertungsregeln vergeben werden, in der Softwareanwendung der Vergabe- stelle unabhängig von der zu vergebenden Maximalpunktzahl im Rahmen der Bewertung im- mer durch einen Prozentwert (Beispiel: Maximalpunktzahl = 5 = 100%; erreichte Punktzahl = 3 = 60%) dargestellt. Dies hat keine Auswirkungen auf die Ergebnisse und Rangfolge der An- gebote.
5.4.1 Ausschlussgründe Zunächst wird geprüft, ob die Angebote gemäß § 57 VgV oder gemäß einzelner Regelungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden müssen.
In den Vergabeunterlagen sind an mehreren Stellen weitere Regelungen bzw. Anforderungen an das Angebot definiert, deren Nichteinhaltung unter Umständen zum Ausschluss führt. Es empfiehlt sich daher, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig zu lesen. Diese Rege- lungen/Anforderungen füllen die o. a. rechtlichen Bestimmungen aus bzw. konkretisieren sie.
5.4.2 Eignung In der zweiten Stufe wird die Eignung (gemäß § 122 GWB) sowie das Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen (gemäß §§ 123, 124 GWB) geprüft.
Im Falle einer Eignungsleihe bzw. privilegierte Unterauftragnehmerschaft gemäß § 47 VgV wird geprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass das eignungsverleihende Unterneh- men das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschluss- gründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu er- setzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich die Vergabe- stelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.
Im Falle eines beabsichtigten Unterauftragnehmereinsatzes gemäß § 36 VgV wird vor Zu- schlagserteilung geprüft, ob fakultative oder zwingende Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB beim Unterauftragnehmer vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass beim Unterauftragnehmer zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, wird der Bieter aufgefordert, dieses Unternehmen zu ersetzen. Liegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, behält sich die Vergabestelle vor, den Bieter aufzufordern, das Unternehmen zu ersetzen.
5.4.2.1 Schritt 1: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Der Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.
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5.4.2.1.1 Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä- higkeit Es wurden folgende Mindestanforderungen für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä- higkeit eines Bieters festgelegt:
5.4.2.1.1.1 Betriebshaftpflichtversicherung: [Angaben zu Betriebshaftpflichtversicherung (eVergabe Kriterium 1.2.1.2.1.1)] Es wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen verlangt:
• 5 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensfall bei doppelter Jahreshöchstleistung für alle Schadensfälle und • 5 Mio. Euro für Sachschäden je Schadensfall bei doppelter Jahreshöchstleistung für alle Schadensfälle und • 2,5 Mio. Euro für Vermögensschäden und Datenschutzschäden je Schadensfall bei doppelter Jahreshöchstleistung für alle Schadensfälle.
Die Versicherung ist für die gesamte Vertragsdauer aufrecht zu erhalten.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebots in der eVergabe (dort im Abschnitt „Eignung“ unter Ziffer 1.2.1.2.1.1), diesen Nachweis fristgerecht und unaufgefordert vorzulegen. Der gültige Nachweis ist spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlag vorzulegen. Bei Bietergemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen.
Die Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung ist im Falle von Bietergemeinschaften von dem führenden Unternehmen für die Bietergemeinschaft einzureichen.
Sollte die Betriebshaftpflichtversicherung nicht der geforderten und zugesagten Höhe entspre- chen, kann eine positive Prognose, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügt, nicht gestellt werden; das Angebot ist dann zwingend, ggf. auch rückwirkend, vom Verfahren auszuschließen.
5.4.2.1.2 Weitere Anlagen / Angaben Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der wirtschaftlichen und fi- nanziellen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklä- rung Unterauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.
5.4.2.1.3 Ergebnis wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.
Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
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5.4.2.2 Schritt 2: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Der Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausrei- chende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu kön- nen.
5.4.2.2.1 Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähig- keit Es wurden folgende Mindestkriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters festgelegt:
5.4.2.2.1.1 Referenzen: [Auswertung der ANLAGE Referenzbeschreibung] (eVergabe Kriterium 1.2.1.2.1.2) Es ist mindestens 1 vergleichbare Referenzprojekt, welches in den letzten drei Jahren (ge- rechnet ab der bzw. bis zur Angebotsfrist) erfolgreich abgeschlossen wurde, anzugeben. Hierzu ist die ANLAGE Referenzbeschreibung vollständig ausgefüllt (ggf. mehrfach für Be- nennung mehrerer Referenzprojekte) mit dem Angebot einzureichen.
Ein Referenzprojekt ist dann mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar,
wenn es den sich aus der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) ergebenden Rahmenbedingungen (Art der Leistung, Vertragsdauer, technisches Umfeld etc.) im Wesent- lichen entspricht.
Insbesondere wird im Rahmen der Vergleichbarkeit berücksichtigt, in wieweit die Referenz- projekte mit dem Auftraggeber vergleichbare Referenzauftraggeber (das heißt u.a. auch ver- gleichbare Anzahl von Abrechnungsfällen) beschreiben und Erfahrungen im mit dem öffentli- chen Sektor aufzeigt. Hierbei wird insbesondere Wert auf einen vergleichbaren Kundenkreis gelegt, wobei der öffentliche Dienst als Referenzsegment dient.
Ein Referenzprojekt gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn es nach dem o.g. Stichtag be- gonnen wurde und seit mindestens 6 Monaten läuft.
Die Bewertung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Referenzen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, mehrere Referenzen einzureichen, um die erforderliche Eignung nachzuweisen. Dies kann auch mit einer einzigen Referenz, die den Auftragsgegenstand in außergewöhnlichem Maße widerspiegelt, erreicht werden. Die Vergabestelle ermöglicht es dem Bieter allerdings, mehrere Referenzen einzureichen, um die Abdeckung des Auftragsge- genstandes zu erleichtern.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2012 – Verg 108/11), in dem der Vergabesenat eine Leistungsbeschreibung, die die Referenzenanz- ahl auf drei beschränkt hat, als vergaberechtswidrig angesehen hat, weist die Vergabestelle auf Folgendes hin:
Die Vergabestelle gibt für die einzureichenden Referenzen keine Beschränkung vor. Allerdings geht die Vergabestelle davon aus, dass für die positive Feststellung der Leistungsfähigkeit eine Betrachtung von 1 vergleichbaren Referenzen grundsätzlich ausreichend ist. Dies ist
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jedoch keine zwingende Vorgabe, so dass dem Bieter im Falle eines Einreichens von mehr als 1 Referenz keine Nachteile entstehen. Der Hinweis, möglichst 1 vergleichbare Referenz einzureichen, ist dem Gedanken geschuldet, dass die Vergabestelle davon ausgeht, dass es nicht erforderlich ist, eine höhere Anzahl von Referenzen einzureichen, um die Erfahrung hin- sichtlich des Beschaffungsgegenstandes bewerten zu können. Zudem kann die Auswertung einer sehr hohen Anzahl von Referenzbeschreibungen eine unverhältnismäßig lange Bearbei- tungszeit beanspruchen.
Lässt die Bewertung der Referenzbeschreibung gemäß der ANLAGE Referenzbeschrei- bung die Prognose nicht zu, dass der Bieter den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen wird, so wird die Leistungsfähigkeit verneint und das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Dabei kann bei der Bewertung nur das berücksichtigt werden, was auch ausdrücklich im Vordruck ANLAGE Referenzbeschreibung beschrieben wurde.
Der Auftraggeber und die Vergabestelle werden ggf. stichprobenweise oder auch verdachts- abhängig Referenzen überprüfen. Dazu hat der Bieter auf Anforderung eine/n Ansprechpart- ner/in beim Referenzkunden mit Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) zu benennen (die Benen- nung eines Ansprechpartners auf Seiten des Bieters reicht nicht aus). Sofern ein/e Ansprech- partner/in nicht in angemessener Zeit benannt werden kann, wird die Referenz nicht bei der Bewertung berücksichtigt. Ergeben sich bei dieser Prüfung Bedenken hinsichtlich der getätig- ten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung, kann dies bei der Bewertung berücksichtigt werden. Unter Umständen kann das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen wer- den, wenn die Bedenken hinsichtlich der getätigten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung die Aussagekraft der Referenz grundlegend in Frage stellt bzw. evidente Qualitätsmängel oder falsche Angaben vorliegen.
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz privilegierter Unterauftragnehmer werden die ein- gereichten Referenzen insgesamt betrachtet.
5.4.2.2.2 Weitere Anlagen / Angaben Neben den o.a. Unterlagen/Angaben werden für die Feststellung der technischen und berufli- chen Leistungsfähigkeit die ANLAGEN Angabe Unterauftragnehmereinsatz, Erklärung Un- terauftragnehmer sowie Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft ausgewertet.
5.4.2.2.3 Ergebnis technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit Ein Bieter gilt nur dann als leistungsfähig in diesem Sinne, wenn er die an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gestellten Mindestkriterien erfüllt.
Der Auftraggeber und die Vergabestelle behalten sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
5.4.2.3 Schritt 3: Gesamtergebnis Eignung Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finan- ziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig gemäß der oben beschriebe- nen Eignungsanforderungen ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Bieter nach den §§ 123 oder 124 GWB auszuschließen ist.
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Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können (§ 48 Abs. 7 VgV und § 56 Abs. 2 VgV).
5.4.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote Sodann wird untersucht, ob der Preis oder die Kosten der Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen (§ 60 Abs. 1 VgV). In diesem Falle führt die Vergabestelle eine Aufklärung gem. § 60 Abs. 1 und 2 VgV durch. Diese kann in den Fällen von Absatz 3 und Absatz 4 dazu führen, dass der Zuschlag nicht erteilt werden kann.
5.4.4 Wirtschaftlichkeitsbewertung Anschließend wird das wirtschaftlichste Angebot anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien ermittelt.
Das einzige Zuschlagskriterium ist der Preis (reine Preiswertung). Das heißt, das Angebot des Bieters mit dem niedrigsten Brutto-Preis stellt das wirtschaftlichste Angebot dar, auf wel- ches der Zuschlag erfolgen soll.
Hinweis: Der Auftraggeber weist darauf hin, dass zwar der Brutto-Preis für die Er- mittlung des wirtschaftlichsten Angebots maßgeblich ist, die Bieter jedoch in Teil C – Preisblatt stets Netto-Preise anzugeben haben. Für nähere Einzelheiten ver- weist der Auftraggeber noch einmal auf die Ausführungen bei Ziffer 4.3.2 (Anforde- rungen an die Preisgestaltung).
Erlangen mehrere Angebote im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit den ersten Rang (also bei „Preisgleichheit“), entscheidet – wenn eine Wettbewerbsabsprache ausgeschlossen werden kann – das Los.
5.5 Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll, wird darüber benachrichtigt. Die übri- gen Bieter werden voraussichtlich in der KW 46 gemäß § 134 Abs. 1 GWB informiert.
Ein Zuschlag wird erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB, also voraussicht- lich in der KW 46 erteilt.
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6 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
-
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
-
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er- kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be- nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag- geber gerügt werden,
-
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn- bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur An- gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, im Falle von Rügen diese über den Bieteras- sistenten der eVergabe zu senden.
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Vergabekammer im Sinne des § 156 GWB:
Vergabekammer Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel
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DP31-202600071 Teil A – Allgemeiner Teil Seite 22 von 22
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Projektnummer: DP-2026000071
Teil B – Leistungsbeschreibung
Vergabegegenstand: Beschaffung und Überlassung von OMNISSA Workspace ONE Lizenzen sowie verbundene Dienstleistungen Kurzbezeichnung: „UEM OSS/MPC“
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Inhaltsverzeichnis
-
Vergabegegenstand................................................................................................................ 3 1.1 Ausgangslage ........................................................................................................................... 3
-
Beschaffungsgegenstand und Leistungsumfang ............................................................... 3 2.1 Überlassung von Workspace ONE OSS Gerätelizenz ............................................................. 3
2.1.1 Abruf von neunen Lizenzen (Referenz Anlage C Pos. 1) ......................................................... 3
2.1.2 Abruf von Lizenzen zur Verlängerung (Renew; Referenz Anlage C Pos. 2) ............................ 4
2.2 Pflege und Störungsbehandlung Workspace ONE OSS (Referenz Anlage C Pos. 3) ............ 4
2.3 Beratungsleistungen für Workspace ONE OSS (Referenz Anlage C Pos. 4 & 5) ................... 5
-
Servicezeiten ........................................................................................................................... 6
-
Leistungserbringung .............................................................................................................. 6
-
Ort der Leistungserbringung ................................................................................................. 7
-
Kommunikation/Beauftragungsweg ..................................................................................... 7
-
Sonstige Vereinbarungen ...................................................................................................... 7
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1. Vergabegegenstand
1.1 Ausgangslage
„OMNISSA Workspace One“ wird seit 2021 von Dataport für seine Kunden erfolgreich betrieben
und betreut.
2. Beschaffungsgegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Lizenzen für das nachfolgend beschriebene
Softwareprodukt OMNISSA Sovereign Solution for WorkspaceOne in der Variante “BYOI”,
nachfolgend als Workspace ONE OSS bezeichnet, zugehöriger Leistungen zur Pflege und
Störungsbehandlung sowie Beratungsleistung.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag und läuft 2 Jahre und zusätzlich zweimal einem Jahr
Verlängerungsoption für den Auftraggeber (Beginn 01.01.2027 bis 31.12.2028 + 01.01.2029 bis
31.12.2029 + 01.01.2030 bis 31.12.2030).
Der Vertrag endet spätestens nach Ablauf von 4 Jahren, ohne dass es einer besonderen Kündigung
bedarf.
2.1 Überlassung von Workspace ONE OSS Gerätelizenz
Ergänzend zu den EVB-IT Überlassung Typ B AGB wird folgendes vereinbart:
Die Überlassung der Lizenzen inkludiert die Nutzung der UEM Lösung Workspace ONE OSS von
Omnissa mit allen ihren Komponenten, außer denen, die die Internetplattform Intelligence
benötigen (adv. Reporting, Intelligence Orchestrator, Intelligence based Automation und DEX).
Zusätzlich enthalten sind die Produkte Workspace ONE Access und Workspace ONE Assist.
Alle Abrufe während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages enden spätestens zum Enddatum
dieses Rahmenvertrages. Pro Kalenderjahr sind maximal vier Abrufe von Lizenzen möglich.
2.1.1 Abruf von neunen Lizenzen (Referenz Anlage C Pos. 1)
Bei Abruf von neuen Lizenzen handelt es sich im ersten Jahr um den initialen Abruf und laufend
um die zusätzlichen Abrufe der Workspace One OSS Gerätelizenzen.
Die im Rahmen dieses Vertrages abgerufenen Neu-Lizenzen werden maximal mit einer Laufzeit
von einem Kalenderjahr bereitgestellt. Die Lizenzlaufzeit beginnt jeweils mit dem Monat des
Abrufs und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, unabhängig vom Zeitpunkt
des Abrufs innerhalb des Kalenderjahres.
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2.1.2 Abruf von Lizenzen zur Verlängerung (Renew; Referenz Anlage C Pos. 2)
Dies bezieht sich auf die Möglichkeit, Workspace One OSS Gerätelizenzen zu verlängern, die im Vorjahr bereits lizenziert wurden. Die im Rahmen dieses Vertrages abgerufenen Verlängerungs-Lizenzen werden maximal mit einer Laufzeit von einem Kalenderjahr bereitgestellt. Die Lizenzlaufzeit beginnt mit dem 01.Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, unabhängig vom Zeitpunkt des Abrufs innerhalb des Kalenderjahres.
Die Vergütung erfolgt gemäß „Teil C - Preisblatt“.
2.2 Pflege und Störungsbehandlung Workspace ONE OSS (Referenz Anlage C
Pos. 3)
Ergänzend zu den EVB-IT Pflege S AGB wird folgendes vereinbart:
Pflege und Störungsbehandlung beinhaltet folgende Leistungen für Workspace ONE OSS und
weitere benannte Komponenten:
- Benennung von technischen Ansprechpartnern.
Diese Ansprechpartner sollen bei technischen Problemen oder Fragen erster Anlaufpunkt zur
Lösung sein und detaillierte Kenntnisse über die im Vertrag genutzte Software und Hardware
besitzen.
- Benennung eines technischen Ansprechpartners.
Dieser berät bei der Lösungsfindung bei Problemen und skizziert Lösungen, die in der beim
Auftraggeber eingesetzten Umgebung umsetzbar sind.
- Beratung bei Maintenance Arbeiten
- Überlassung von Programmständen (Updates und Upgrades) für Workspace ONE OSS
- Neue Programmstände werden zum sicheren Download aus vertrauenswürdiger Quelle
bereitgestellt (Authentizität der Quelle und Integrität der bereitgestellten Dateien sind
geschützt).
Auto-Update-Mechanismen sind unzulässig.
- Zusammen mit dem neuen Programmstand wird jeweils eine Dokumentation in deutscher
oder englischer Sprache geliefert, die mindestens folgendes umfasst:
eine für einen Systembetreiber nachvollziehbare Beschreibung der Vorgehensweise
o
zur Installation des gelieferten Programmstandes
eine Beschreibung der mit dem Programmstand ausgelieferten Veränderungen
o
bezüglich (sofern zutreffend)
geänderter Funktionalitäten,
behobener Fehler,
behobener Sicherheitslücken/Schwachstellen,
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Erweiterungen und Plug-Ins,
benötigter und nicht mehr benötigter Dienste,
der Protokollierungsfunktion,
der Systemüberwachungsmöglichkeiten,
der Schnittstellen zu Betriebssystem, Anwendungen und Systemen
- Störungsannahme (Hotline) und -beseitigung (24/7, für alle vorgenannten Komponenten)
- Eskalation an Omnissa Development Backend Support bei Softwarefehlern
- Der Auftragnehmer informiert den in der Anlage Ansprechpartner benannten technischen
Ansprechpartner des Auftraggebers über Sicherheitslücken und Schwachstellen in der von ihm
gelieferten Software.
Die Information erfolgt unverzüglich nachdem der Auftragnehmer Kenntnis von der
Sicherheitslücke/ Schwachstelle erhalten hat. Sie umfasst
• eine Beschreibung der Sicherheitslücke/Schwachstelle,
• eine Einschätzung ihrer Ausnutzbarkeit,
• Vorschläge für eine Umgehungslösung und
• einen Termin, bis zu dem ein Programmstand, der die Sicherheitslücke/Schwachstelle
beseitigt, voraussichtlich geliefert wird.
Der Auftragnehmer stellt ausreichend Personal zur Erbringung dieser Leistung zur Verfügung.
Die Vergütung erfolgt gemäß „Teil C -Preisblatt“.
2.3 Beratungsleistungen für Workspace ONE OSS (Referenz Anlage C Pos. 4 & 5)
Ergänzend zu den EVB-IT Dienstleistung AGB wird folgendes vereinbart:
Der Auftragnehmer erbringt während der Vertragslaufzeit auf Abruf durch den Auftraggeber die
nachfolgenden Dienstleistungen für die vertragsgegenständliche Software in Form eines
Kontingents (vgl. Teil C Preisblatt) ohne Abnahmeverpflichtung.
| ID | Leistungskategorie | Dienstleistung |
|---|---|---|
| 1 | Beratung “Technical Engineering“ | Beratung für technische und fachliche Konfiguration, z.B. Healthchecks, System Monitoring gemäß Musterleistungsbeschreibung „LS_Technical Engineering“. |
| 2 | Sicherheitsberatung | Beratung zur Einhaltung der Compliance bezüglich IT-Sicher- heit und Datenschutz gemäß Musterleistungsbeschreibung „LS_Sicherheitsberatung“. |
„LS_Sicherheitsberatung“.
Der Abruf erfolgt ausschließlich mittels der für die jeweiligen Leistungskategorie angegebenen
Musterleistungsbeschreibung, die in der Zielsetzung, sowie Art, Umfang, Rahmenbedingung,
Zeitraum und Vergütung der Leistungserbringung konkretisiert werden. Die Vergütung ergibt sich
aus dem geschätzten Umfang in Projekttagen multipliziert mit dem im Preisblatt für die
Leistungskategorie vereinbarten Einzelpreis. Diese Vergütung versteht sich als Obergrenze.
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Von Dataport abgerufene Beratungsleistungen werden auf Basis vorgelegter Tätigkeitsnachweise
nach Aufwand, maximal bis zu der im Abruf vereinbarten Obergrenze, zu den in der „Teil C -
Preisblatt“ genannten Einzelpreisen abgerechnet.
Dataport ist nicht verpflichtet, Leistungen im vollen Umfang des Kontingents (vgl. „Teil C –
Preisblatt“) abzunehmen.
Die Vergütung erfolgt gemäß „Teil C - Preisblatt“.
Der Auftraggeber benötigt die o.g. Lizenzen sowie die Pflege- und Supportleistungen
zum Vertragsbeginn am 01.01.2027.
(Auslauf der momentan genutzten Lizenzen)
3. Servicezeiten
Die im Kapitel 2.2 beschriebenen Leistungen werden 24/7 erbracht.
Die in Kapitel 2.1 und Kapitel 2.3 beschriebenen Leistungen können vom Auftragnehmer
unabhängig von festen Servicezeiten erbracht werden. Absprachen, Termine und
Mitwirkungshandlungen mit Dataport erfolgen jedoch in den untenstehenden Zeiten.
| Von | bis | |
|---|---|---|
| an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag | 8:00 | 18:00 |
| an Arbeitstagen Freitag | 8:00 | 17:00 |
| an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen am Erfüllungsort | - | - |
an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen am Erfüllungsort - -
4. Leistungserbringung
Die nachfolgenden Regelungen zur Leistungserbringung gelten nur für die unter Nummer 2.3
beschriebenen Beratungsleistungen.
Der Auftragnehmer erbringt die in Nummer 2.3 beschriebenen Leistungen eigenverantwortlich
und selbständig. Bei der inhaltlichen Durchführung seiner Tätigkeit ist der Auftragnehmer
Weisungen des Auftraggebers nicht unterworfen.
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Nicht als Weisungen im vorstehenden Sinne gelten die auftragsbezogenen Vorgaben, die zur
ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung und Einhaltung der projektbezogenen Zeitvorgaben
erforderlich sind.
Im Fall einer Schlechtleistung einer vom Auftragnehmer eingesetzten Person kann diese vom
Auftraggeber zurückgewiesen werden.
Eine weitergehende Konkretisierung der zu erbringenden Leistung durch den Auftraggeber ist
zulässig, soweit die jeweiligen Leistungsinhalte bereits in abstrakter Form in der
Leistungsbeschreibung genannt sind, und erfolgt über die in der Definitionsphase konkret zu
benennenden Ansprechpartner.
Ein Austausch oder eine Ergänzung des Leistungsgegenstandes ist nur dann zulässig, wenn eine
entsprechende Vertragsänderung oder -ergänzung zwischen den Parteien vereinbart wird und es
sich unverändert um Beratungsleistungen für die gemäß Nummer 2.1 überlassene Software
handelt.
Das Recht zu einer einseitigen Zuweisung anderer oder zusätzlicher Aufgaben steht weder dem
Auftraggeber noch dem Auftragnehmer zu.
Der Auftragnehmer darf für den Auftraggeber keine verbindlichen Erklärungen abgeben und
entgegennehmen oder diesen vertreten.
Der Auftragnehmer darf daher auch keine Weisungen gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers
erteilen, die allein dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber dieser Mitarbeiter
zustehen. Entsprechendes gilt für etwaige Mitarbeiter eines Kunden des Auftraggebers.
5. Ort der Leistungserbringung
Die Leistungen gemäß Ziffer 2.3 werden grundsätzlich remote erbracht. Eine Leistungserbringung
vor Ort erfolgt nur, wenn dies zwingend erforderlich sein sollte und nur nach Vereinbarung. Sofern
die Leistung per Fernzugriff erbracht wird, sind die Regelungen in den Anlagen „Regelungen zur
IT-Sicherheit“ und „Teleservice“ zu beachten.
6. Kommunikation/Beauftragungsweg
Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt ausschließlich über vorab in der Anlage
„Ansprechpartner“ benannte Ansprechpartner.
7. Sonstige Vereinbarungen
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In Bezug auf Kapitel 4 „Leistungserbringung“ ist die Nutzung des EVB-IT-Formulars „Muster 2 –
Änderungsverfahren“ nicht obligatorisch. Die übrigen Regelungen der Ziffer 17 gelten in diesem
Zusammenhang unverändert.
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Projektnummer: DP31-202600071
Teil D – Ergänzende Vertragsbedingungen
Vergabegegenstand: UEM OSS/MPC
Kurzbezeichnung: Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3
§ 2 Preisliche Regelungen ......................................................................................... 3
§ 3 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen ................................ 3
§ 4 Abrufverfahren ...................................................................................................... 4
§ 5 Vertragslaufzeit ..................................................................................................... 5
§ 6 Rechnungsstellung ............................................................................................... 5
§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit .................................................................... 6
§ 8 Sicherheitsüberprüfungen ................................................................................... 6
§ 9 Complianceklausel ............................................................................................... 7
§ 10 Kommunikationsvereinbarungen ........................................................................ 7
§ 11 Freelancer ............................................................................................................. 8
§ 12 Auskunftsklausel (Sozialversicherungsrechtliche Statusauskunft eingesetzter Erfüllungsgehilfen) .......................................................................... 9
§ 13 Verhaltenskodex ................................................................................................... 9
§ 14 Sonstige Vereinbarungen ....................................................................................10
Vertragshierachie ...............................................................................................................11
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Beschaffung von Workspace One OSS Li- zenzen. Der Vertrag besteht aus den in der (diesem Dokument am Ende beigefügten) Anlage Vertragshierarchie aufgeführten Vertragsbestandteilen, deren Auflistung gleich- zeitig als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge) gilt.
1.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung dafür, dass die vertragsgegenständli- chen Leistungen entsprechend diesem Vertrag und seinen Anlagen ordnungsgemäß er- bracht und den Bedarfsstellen alle benötigten Leistungen jederzeit zu den vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
1.3 Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
§ 2 Preisliche Regelungen
2.1 Die angebotenen Preise sind Festpreise (ohne Umsatzsteuer) zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer, und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit, sofern der Auftraggeber in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nichts Abweichendes vorgesehen hat. Sie beinhalten sämtliche Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die Lieferung in die vom Auftraggeber bezeichneten Räume. Die Übernahme von Fracht-, Speditions-, Verpackungs- oder sonstigen im Leistungsverzeichnis bzw. im Preisblatt nicht genannten Kosten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
2.2 Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind ebenfalls im angebote- nen Preis enthalten.
2.3 Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus den für die jeweilige Leistung jeweils vom Auftraggeber einbezogenen EVB-IT AGB (s. Anlagen des Vertrages), soweit nicht in den im Verhältnis zu den EVB-IT AGB vorrangig geltenden Vertragsbestandteilen etwas an- deres vereinbart wurde.
§ 3 Geltungsbereich / Abrufberechtigung / Abnahmemengen
3.1 Die Bestellung von Leistungen aus dem Rahmenvertrag erfolgt direkt durch den Auftrag- geber beim Auftragnehmer durch die Erteilung von Einzelaufträgen (Abrufe). Mit jedem Abruf kommt ein Einzelvertrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande. Die Anlieferungsstellen werden in den Abrufen benannt.
3.2 Aufgrund des Rahmenvertrages besteht keine unmittelbare Abnahmeverpflichtung. Diese entsteht erst durch die jeweiligen gesonderten schriftlichen Bestellungen (Abrufe) zu den in den Preislisten genannten Konditionen.
3.3 Bei den in den Preisblättern aufgeführten Mengenangaben handelt es sich um sorgfältig geschätzte Mengenangaben, ermittelt auf der Grundlage des Bedarfs zum Zeitpunkt des Beginns des Vergabeverfahrens. Für die Leistungsabrufe aus diesem Vertrag maßge- bend ist der tatsächliche Bedarf. Eine abschließende verbindliche Festlegung ist mit die- ser Bedarfsschätzung nicht verbunden, so dass keine (Mindest-)Abnahmeverpflichtung besteht. Der Auftraggeber wird auf Grundlage der Entscheidung C-23/20 des
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
Europäischen Gerichtshofs vom 17.06.2021 jedoch in jedem Los maximal bis zu einem Höchstwert in Höhe von 150% des bezuschlagten Auftragswertes Leistungen aus diesem Rahmenvertrag abrufen. Wird dieser Höchstwert erreicht, ist der Auftraggeber gem. Ziffer 5.2 berechtigt, den Rahmenvertrag fristlos zu kündigen.
3.4 Dem Auftraggeber sind quartalsweise zum Ende eines jeden Quartals nachfolgende In- formationen in elektronisch auswertbarer Form (Excel-Tabelle) an das Funktionspostfach
dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de
bezogen auf alle Lieferungen / Leistungen aus diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen:
a) Die Summe der bisherigen Einzelabrufe aus diesem Rahmenvertrag (inkl. der be- stellten, aber noch nicht erbrachten Leistungen) nach Menge und Nettowert
b) Die Summe aller bis zum Stichtag aus diesem Rahmenvertrag gelieferten Waren/ erbrachten Leistungen nach Menge und Nettowert
c) Die verbleibende Restsumme / Differenz zu Schätzmenge und Höchstwert
3.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ungeachtet der regelmäßigen Reports nach 3.4 darauf hinzuweisen, wenn mit einem Abruf 90 % des Höchstwertes erreicht werden würde. Dieser Hinweis hat vor der Bestätigung des Abrufs zu erfolgen, damit der Auftrag- geber vor der Erreichung des Höchstwertes ggf. über eine Anpassung des Abrufs ent- scheiden kann.
§ 4 Abrufverfahren
4.1 Sämtliche Abrufe aus diesem Rahmenvertrag werden im Wege eines vereinfachten Ver- fahrens durch die abrufenden Stellen mit Abrufaufträgen erteilt, in denen die relevanten Bestelldaten wie z. B. Bestell-Nr., Anzahl, Preise, Liefertermine, Lieferadressen, An- sprechpartner, Dienstleistungen aufgeführt sind.
4.2 Auf die Erstellung der EVB-IT Scheine wird bei den einzelnen Abrufen verzichtet. Je nach Beschaffungsfall gelten ergänzend die entsprechenden EVB-IT Vertragsbestimmungen.
4.3 Der Auftragnehmer wird den Auftragseingang in Textform (elektronisch per E-Mail) einen Tag nach geklärtem Auftragseingang unter Mitteilung von Lieferumfang, Preis und Liefer- termin bestätigen. Sofern einem Abrufauftrag vom Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Werktagen in Textform widersprochen wird, wird dieser mit seinem Bestelldatum wirksam.
4.4 Jeder individuelle Abrufauftrag stellt einen Einzelvertrag dar, der den Bestimmungen die- ses Rahmenvertrages unterliegt.
4.5 Abrufe können bis zum letzten Tag der Laufzeit des Vertrages erfolgen. Die Vertragslauf- zeit bezieht sich auf das Bestelldatum, nicht auf das Lieferdatum.
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
§ 5 Vertragslaufzeit
5.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag und hat eine Laufzeit von 2 Jahren (mit der Option für den Auftraggeber den Vertrag zwei Mal für jeweils ein Jahr zu verlängern [2+1+1]).
Der Vertrag endet nach Ablauf von 2 Jahren, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Für die im Vertragszeitraum erfolgten Abrufe gelten sämtliche sich auf die ord- nungsgemäße Erbringung der Leistungen beziehende Regelungen (z.B. Gewährleistung, Pflege, Datenschutz) auch über das Ende des Rahmenvertrages hinaus.
5.2 Wird während der Vertragslaufzeit der Gesamt-Höchstwert erreicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
5.3 Der Auftraggeber kann diesen Rahmenvertrag einseitig um 3 Monate verlängern, wenn das für den Nachfolgevertrag erforderliche Vergabeverfahren nicht rechtzeitig beendet werden konnte und ansonsten ein „vertragsloser“ Zustand bestünde. Diese Verlängerung muss schriftlich bis 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragneh- mer mitgeteilt werden. Der daraus resultierende Mehrbedarf ist nicht in den Schätzmen- gen/ im Höchstwert enthalten; diese erhöhen sich entsprechend anteilig.
5.4 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten kann der Auftraggeber diesen Rahmenvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
5.5 Im Falle von geplanten Unternehmensumstrukturierungen und einem damit verbundenen Rechtsträgerwechsel während der Vertragslaufzeit ist es aus Transparenzgründen gebo- ten, dass der Auftragnehmer die Rechtsnachfolge rechtzeitig beim Auftraggeber über das Funktionspostfach dataporteinkaufvertragsmanagement@dataport.de anzeigt. Das gilt insbesondere für diejenigen Arten der Rechtsnachfolge, bei denen eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Sachverhalt wird durch den Auftraggeber geprüft, um etwaige Auswirkungen auf die Vertragsausführung bewerten zu können. Zeigt der Auftragnehmer eine entsprechende Rechtsnachfolge nicht oder nicht rechtzeitig an, ge- hen daraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
§ 6 Rechnungsstellung
6.1 Rechnungen sollen möglichst ausschließlich per E-Mail im Format PDF als Anlage unter Angabe der Dataport-Bestellnummer im Betreff an die Adresse
dataportlieferantenrechnungen@dataport.de
versendet werden. Andere Formate können nicht verarbeitet werden. Es soll nur jeweils eine Rechnung pro E-Mail versendet werden. Anlagen zur Rechnung sind dieser E-Mail in einer gesonderten Datei im Format PDF mit der ergänzenden Bezeichnung „Anlage“ im Dateinamen beizufügen.
6.2 Die Rechnung kann alternativ auch schriftlich in Papierform eingereicht werden (Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, RS 9, Wikingerweg 1, 20537 Hamburg).
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
6.3 Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw. abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hin- zusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzu- führen.
6.4 Die Rechnungstellung hat auf Basis der im Preisblatt genannten Mengen- und Preisein- heiten zu erfolgen.
6.5 Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrech- nungen eingereicht werden.
6.6 Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hier- über der zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuwei- sen. Diese Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatz- steuer wieder abzusetzen.
6.7 Der Auftragnehmer wird die Rechnungsstellung für die erbrachten Lieferungen und Leis- tungen gemäß den Vorschriften des § 14 Umsatzsteuergesetz vornehmen. Dies gilt un- abhängig von ggf. vereinbarten Zahlungsplänen.
6.8 Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können vom Auftraggeber nicht bearbeitet werden. Sollte die Bestellnummer fehlen und es daraufhin zu einer verspäteten Zahlung kommen, ist diese Verzögerung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.
6.9 Zahlungen erfolgen innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungstellung.
§ 7 Datenschutz und Verschwiegenheit
7.1 Dataport unterliegt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der einschlägigen Landesdatenschutzgesetze (zzt. die Datenschutzgesetze der Dataport- Träger-Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg- Vorpommern und Niedersachen) sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
7.2 Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung und Abschluss des Vergabeverfah- rens – über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Sache befassten Mitarbeiter zu verpflichten.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen der DSGVO einzuhalten.
§ 8 Sicherheitsüberprüfungen
8.1 Auf Grund, des für den Auftraggeber geltenden Staatsvertrages in Verbindung mit dem LSÜG Schleswig-Holstein, ist der
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Auftraggeber sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereich. Der Auftragnehmer darf des- halb nur Personen einsetzen, die sich mindestens einer Sicherheitsüberprüfung nach LSÜG Schleswig-Holstein erfolgreich unterzogen haben und deren Zuverlässigkeit danach fest-gestellt worden ist. Diese Sicherheitsüberprüfung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Auf eine Sicherheitsüberprüfung seitens Dataport, kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höher-wertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde und die Unterlagen (Sicherheitsakte) beim Auftragnehmer verfügbar sind.
8.2 Der Auftragnehmer wird spätestens drei Monate vor Ablauf der Sicherheitsüberprüfung das Selbstauskunftsformular für die Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung nach LSÜG Schleswig-Holstein selbstständig über seine Fachabteilung bei Dataport einreichen. Bei höher-wertigen Sicherheitsüberprüfungen (SÜ1-SÜ3) erfolgt die Aufforderung zur Wiederho-lungsprüfung durch den Auftraggeber.
§ 9 Complianceklausel
9.1 Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen einer konsequenten Beachtung der dienst- vertragstypischen Abgrenzung der von dem Auftragnehmer zur Vertragsdurchführung eingesetzten Personen einerseits und der Mitarbeiter des Auftraggebers und sonstiger von diesem beauftragter Dritter andererseits. Eine arbeitsteilige Integration der von dem Auftragnehmer eingesetzten Personen in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ist unbedingt zu vermeiden. Es ist insbesondere auch vertragliche Verpflichtung des Auf- tragnehmers, für eine strenge Beachtung dieser Vorgaben sowie der in der Anlage Compliance Fremdkräfte definierten Verhaltensanweisungen Sorge zu tragen und et- waige Verstöße hiergegen unverzüglich schriftlich an den Auftraggeber zu melden.
§ 10 Kommunikationsvereinbarungen
10.1 Beide Vertragsparteien benennen eine für kaufmännische und gesamtorganisatorische Fragen zuständige Person („Vertragsverantwortliche/n“). Der/Die Vertragsverantwortliche des Auftragnehmers muss zur rechtgeschäftlichen Vertretung des Auftragnehmers be- rechtigt sein; auf Verlangen des Auftraggebers ist die entsprechende Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen.
10.2 Jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Erbringung der von dem Auftragneh- mer nach Maßgabe dieses Vertrages geschuldeten Leistungen erfolgt auf Seiten beider Vertragsparteien ausschließlich über zentrale Ansprechpartner/innen sog. „Brückenkopf“, oder in Anwendung einer strukturierten Projektmanagementmethode, wie z.B. Prince 2 oder GPM. Welches Modell zur Kommunikation Anwendung findet, wird jeweils im Rah- men des Einzelabrufes durch den Auftraggeber festgelegt. Für Details wird auf die Anlage Compliance Fremdkräfte verwiesen. Der Auftraggeber wird den von dem Auftragnehmer zur Vertragsdurchführung eingesetzten Personen weder Weisungen erteilen noch diesen gegenüber Leistungen abrufen.
10.3 Die Vertragsverantwortlichen und die jeweiligen Brückenköpfe werden von den Parteien vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer und im Falle von Änderun- gen möglichst jeweils vor Eintritt der Änderung der jeweils anderen Partei gegenüber in
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
Textform (E-Mail genügt) benannt. Der Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, eine/n von dem Auftragnehmer benannten Brückenkopf aus begründetem Anlass abzuweisen und Gestellung eines Ersatzes zu verlangen.
10.4 Dem Auftraggeber steht das Recht zu, im Zusammenhang mit der Erbringung der von dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages geschuldeten Leistungen ein Ti- cketsystem einzusetzen, um den vereinbarten Leistungsgegenstand jeweils näher zu konkretisieren und den Beauftragungsstand und dessen Bearbeitung zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist ggf. verpflichtet, das von dem Auftraggeber vorgegebene Ticket- system für die Erbringung der von dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages geschuldeten Leistungen einzusetzen und bestmöglich zu verwenden.
10.5 Soweit der Auftragnehmer zur Durchführung dieses Vertrages keine eigenen Arbeitneh- mer/-innen, sondern Subunternehmer einsetzt, so wird der Auftragnehmer vertraglich und tatsächlich sicherstellen, dass der/die jeweilige Subunternehmer/in die Vorgaben der Ab- sätze (1) bis (4) gleichermaßen beachtet und umsetzt. Auf Verlangen des Auftraggebers ist diesem gegenüber eine entsprechende Vereinbarung mit dem/der jeweiligen Subun- ternehmer/in nachzuweisen.
10.6 Die gesamte Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen der Durchführung des Vertrages ist mündlich und schriftlich in deutscher Sprache zu führen. Ebenso sind sämtliche vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im Rahmen der Durch- führung des Vertrages zu übergebenden Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen.
10.7 Der Auftragnehmer schlägt ohne konkreten Abruf durch den Auftraggeber, siehe § 4 Ziffer 4.1, dem Auftraggeber keine Dienstleistungsangebote vor. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass auch seine Unterauftragnehmer dies beachten.
§ 11 Freelancer
11.1 Der Auftragnehmer erklärt,
a) dass für die von ihm sowie von seinen Subunternehmern eingesetzten Personen ar- beitgeberseitige Sozialversicherungsbeiträge in ausreichender Höhe nach den ge- setzlichen Anforderungen abgeführt werden, oder b) die zur Leistungserbringung eingesetzte Person geschäftsführendes Organ einer Gesellschaft ist, die mindestens drei Personen sozialversicherungspflichtig beschäf- tigt, oder c) zwar Personen zur Leistungserbringung eingesetzt werden, die weder die Voraus- setzungen der Ziff. a. noch diejenige der Ziff. b. erfüllen, für die jedoch trotzdem So- zialversicherungsbeiträge in der Höhe abgeführt werden, wie für einen Angestellten mit einem entsprechenden Arbeitsentgelt nach den gesetzlichen Anforderungen zu entrichten wären (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge). Hinweis: freiwillig ge- zahlte Beiträge, die von einer solchen eingesetzten Person geleistet werden, reichen insoweit nicht aus.
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, werden wir den Auftraggeber umgehend in Textform darüber informieren. Auf Anforderung weisen wir die vollständige Zahlung nach.
11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers im konkreten Einzel- fall ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durch- zuführen und das Ergebnis der Prüfung inklusive den Entscheidungsgründen zur Verfü- gung zu stellen. Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein, hat er sicherzustellen, dass auch diese auf Verlangen des Auftraggebers zur Durchführung eines entsprechen- den Statusfeststellungsverfahrens verpflichtet werden und die Ergebnisse einschließlich der Entscheidungsgründe dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
§ 12 Auskunftsklausel
(Sozialversicherungsrechtliche Statusauskunft eingesetzter Erfüllungsgehilfen) 12.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer zur Auftragsdurchführung Erfüllungsgehilfen ein- setzt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen,
a) welche Erfüllungsgehilfen er direkt oder – ggf. auch mehrfach gestuft über Unterauf- tragnehmerketten –mittelbar zur Auftragsdurchführung einsetzt; ggf. ist die Unterauf- tragnehmerkette vollständig zu benennen.
b) ob die zur Auftragsdurchführung tatsächlich tätig werdende Person ihre zum Zweck der Auftragsdurchführung erfolgende Tätigkeit im Rahmen eines sozialversiche- rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbringt, mit welchem Unternehmen dieses ggf. besteht und ob es sich hierbei um einen nach Maßgabe des AÜG entlie- henen Arbeitnehmer handelt und welches Unternehmen ggf. der Verleiher ist.
c) in welchem Zeitraum die jeweilige Person zur Auftragsdurchführung tätig geworden ist.
12.2 Die Auskunftspflicht gemäß Ziffer 12.1 trifft den Auftraggeber in Bezug auf jeden zur Auf- tragsdurchführung eingesetzten Erfüllungsgehilfen und jede hierbei tatsächlich tätig wer- dende Person und für die gesamte Dauer der Auftragsdurchführung.
§ 13 Verhaltenskodex
13.1 Dataport bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unterneh- mensführung und setzt sich insbesondere aktiv für ein respektvolles Miteinander, Diver- sität, Frauenförderung und Inklusion ein. Unser Handeln fußt auf den Grundsätzen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Dataport versteht Vielfalt als Stärke und lehnt jede Form der Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozialem Hintergrund ab. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten und dem eingesetzten Per- sonal. Wir setzen voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. eiter sind wir be- strebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit und sozialen Verantwortung zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes bei- zutragen.
13.2 Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für das Unternehmen in letzter Konse- quenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehöri- gen Lieferverträge zu beenden.
§ 14 Sonstige Vereinbarungen
14.1 Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar. Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des UN-Kaufrechtes sind ausdrücklich aus- geschlossen.
14.2 Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die zu erbringenden Leistungen zu un- terbrechen oder endgültig einzustellen.
14.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
14.4 Erfüllungsort ist der jeweilige Ort der Leistungserbringung.
14.5 Gerichtsstand ist Kiel.
14.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vergabeunterlagen oder der in Bezug genommenen Unterlagen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und/oder Unterlagen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder eine Unterlage eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertra- ges oder bei der späteren Ergänzung einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.
Anlage(n)
Anlage Compliance Fremdkräfte
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Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen
Vertragshierarchie
für das Verfahren
„Beschaffung von Workspace One OSS Lizenzen“
Im Falle der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren: DP31-202600071 gilt folgende Auflis- tung als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge, das heißt, dass beispielsweise Teil B – Leistungsbeschreibung Vorrang hat vor den EVB-IT Pflege S AGB):
| Vertragsunterlagen | ||
|---|---|---|
| Rang | ||
| Teil B – Leistungsbeschreibung | Etwaige Antworten auf Bieterfragen zur Konkre- tisierung der nebenste- henden Unterlagen | |
| Teil C - Preisblatt | ||
| Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) | ||
| EVB-IT Pflege S AGB; EVB-IT Überlassung Typ B AGB; EVB-IT Dienstleistung AGB |
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Ergänzende Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen – EVB-IT Dienstleistungs-AGB –
Inhaltsangabe
1 Gegenstand des Vertrages ..................................................................................................................... 2
2 Zusammenarbeit der Vertragspartner / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit ........................................................................................................................... 2
3 Rechte an den Leistungsergebnissen ..................................................................................................... 3
4 Erfindungen ............................................................................................................................................. 5
5 Service- und Reaktionszeiten* ................................................................................................................ 6
6 Dokumentations- und Berichtspflichten ................................................................................................... 6
7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers ................................................................................................ 6
8 Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer ............................................................................. 6
9 Vergütung ................................................................................................................................................ 7
10 Verzug/ Reaktionszeiten/ Vertragsstrafen ............................................................................................... 8
11 Schlechtleistung ...................................................................................................................................... 9
12 Schutzrechte Dritter ................................................................................................................................. 9
13 Haftungsbeschränkung ........................................................................................................................... 9
14 Mitwirkung des Auftraggebers ............................................................................................................... 10
15 Laufzeit und Kündigung ......................................................................................................................... 10
16 Pflichten nach Vertragsende ................................................................................................................. 10
17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss ...................................................................................... 11
18 Haftpflichtversicherung .......................................................................................................................... 11
19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ........................................................................................ 11
20 Zurückbehaltungsrechte ........................................................................................................................ 12
21 Textform ................................................................................................................................................ 12
22 Anwendbares Recht .............................................................................................................................. 12
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Ergänzende Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen – EVB-IT Dienstleistungs-AGB –
1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Dienstleistungen des Auftragnehmers. Werkver- tragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. 1.2 Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leis- tungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, so- weit nichts anderes vereinbart ist. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist zur Neutralität bei der Leistungserbringung verpflichtet. 1.3 Werden die Leistungen auf Abruf des Auftraggebers geschuldet und ist keine Mindestabnahme ver- einbart, besteht kein Anspruch auf Abruf. Soweit kein Mindestvorlauf vereinbart ist, hat der Auftrag- nehmer unverzüglich nach Abruf mit der Leistung zu beginnen. 1.4 Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 1.5 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Ver- fahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt benennt und gleichzei- tig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere, den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende, Funktionalität auf- weist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme des Auftraggebers, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Leistun- gen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Releases des Produktes bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftragge- bers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tat- sächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht ent- spricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes untersagen. 1.6 Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Hard- und/oder Software (einschließlich Firmware) erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der ITK-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch
unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten, unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbe- schreibung oder im Rahmen der Leistungserbringung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter kon- kreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auf- traggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.
2 Zusammenarbeit der Vertragspartner / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Schein- selbstständigkeit
2.1 Die Vertragspartner werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direkti- onsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbrin- gung eingesetzten Mitarbeiters des Auftragnehmers in die Organisation des Auftraggebers. 2.2 Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag. Der Auftraggeber wird Anforderungen an die zu erbringen- de Leistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner
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übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen. 2.3 Der Auftragnehmer bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Jedoch sind zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen zu beachten, soweit sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben oder in zwischen den Parteien abgestimmten Termin- oder Leistungsplänen enthalten oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erforderlich sind. Für die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Arbeitsmittel ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart. 2.4 Ist der Auftragnehmer eine natürliche Person und erbringt er die Leistungen in eigener Person, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Auftragge- ber tätig. Er erklärt, rechtlich und wirtschaftlich selbstständig zu sein und insbesondere als Unter- nehmer in erheblichem Umfang für andere Vertragspartner tätig zu sein. Er verpflichtet sich dies- bezügliche Änderungen während der Dauer des Dienstvertrages dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist selbst für seine Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geschuldete Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen sowie Vergütungen eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern.
3 Rechte an den Leistungsergebnissen 3.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung
das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, für nicht gewerbliche Zwecke unterlizenzierbare, für gewerbliche Zwecke an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber unterlizenzierbare
Recht ein, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form
zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzu- zeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, auf einem beliebigen Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, insbesondere nichtöffentlich oder öffentlich wiederzugeben, auch durch Senden, Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger und Funksendungen, sowie öffentlich mit Ausnahme eines Quell- codes* zugänglich zu machen, in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Leistungsergebnisse, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für ei- gene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, jedoch gewerblich an nur an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber. Im Hinblick auf Software erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf deren Objekt- und Quellcode* und die zugehörigen Dokumentationen.
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3.2 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an Leistungsergeb- nissen ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Unterlizenzierungs- oder Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Unterlizenzierung oder Verbreitung ist ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Ar- chivierungszwecke zu behalten und zu nutzen. 3.3 Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie bei- spielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. 3.4 Der Auftragnehmer wird dem Urheberrecht unterliegende, vorbestehende Werke (z.B. Softwareteile, Vorlagen, Konzepte oder Dokumentationen) nur dann in die Leistungsergebnisse integrieren, wenn er hierfür zuvor eine Zustimmung des Auftraggebers erhalten hat. Mit der Integration der vorbestehenden Werke erhält der Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 3.1. Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Werken ist zu vergüten, wenn der Auftragnehmer bei Einholung der Zustimmung des Auftraggebers die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte beziffert hat. Solange der Auf- traggeber diese Rechte an den vorbestehenden Werken nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig. Soweit es sich bei dem vorbestehenden Werk um Software handelt, ist das Recht zur Bearbeitung hierfür ausgeschlossen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Auftragnehmer hat bei Einholung der Zustimmung des Auftraggebers mitgeteilt, dass er statt des Quellcodes* der vorbestehenden Werke nur deren Objektcode* überlassen werde und ihn da- rauf hingewiesen, dass er daran kein Bearbeitungsrecht erhält und der Auftragnehmer überlässt auch tatsächlich nur den Objektcode*. Der Auftragnehmer versetzt den Auftraggeber in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem Perso- nal aus den im Quellcode* überlassenen Teilen der Leistungsergebnisse und den nur im Objekt- code* überlassenen vorbestehenden Werken die ausführbare Individualsoftware zu erzeugen. Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht.
Für den Einsatz von Werkzeugen* gilt Ziffer 3.5. Soweit es sich um Software handelt, ist die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Werke nur zusammen mit den Leistungsergebnissen in der überlassenen oder in abgeänderter, über- setzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig. 3.5 Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht am Markt erhältliche Werkzeuge* für die Erstellung der Leistungsergebnisse verwendet bzw. entwickelt hat und ohne diese Werkzeuge* die Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungsergebnisse nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, über- gibt er dem Auftraggeber ein Vervielfältigungsstück dieses Werkzeuges* spätestens zum Ende der Erbringung der entsprechenden Leistung und räumt ihm an diesem
das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübbare, nur gemeinsam mit den Leistungsergebnissen, zu deren Bearbeitung bzw. Umgestaltung es dient, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, das Werkzeug* im Original ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Weiter- entwicklung zur Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungsergebnisse einzusetzen und hierfür das Werkzeug*
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zu nutzen, das heißt insbesondere, es dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, es an- zuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, ein weiteres Vervielfältigungsstück herzustellen und dieses gemeinsam mit den jeweiligen Leistungsergebnissen zu verbreiten und dem Dritten die Rechte aus dieser Ziffer 3.5 mit Ausnahme des Unterlizenzierungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts einzuräumen. Statt des vom Auftragnehmer verwendeten Werkzeuges*, kann dieser dem Auftraggeber eine redu- zierte Version dieses Werkzeuges* übergeben und ihm die in dieser Ziffer 3.5 aufgeführten Rechte da- ran einräumen, wenn damit die Leistungsergebnisse ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden können. Der Auftragnehmer ist nicht zur Überlassung des Werkzeuges* verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass die Leistungsergebnisse mit einem am Markt erhältlichen anderen Werkzeug* ebenso gut bear- beitet und umgestaltet werden können, wie mit dem von ihm verwendeten Werkzeug* und er dem Auf- traggeber die Bezugsquelle nennt.
3.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Falle der Erstellung oder Bearbeitung von Software den jeweils aktuellen Stand dieser Software, einschließlich der Quellcodes* am Ende ei- nes jeden Tages, an dem die Software verändert wurde, in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Quellcoderepository abspeichern oder, soweit kein Quellcoderepository vereinbart ist, dem Auftraggeber auf einem anderen geeigneten Medium übergeben. Zum Quellcode* gehören die fach- gerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter so- wie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der vom Auftragnehmer er- stellten Software vorzunehmen. 3.7 Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Sachen handelt oder sich Leistungsergebnisse in Sachen verkörpern, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an den Leistungs- ergebnissen.
4 Erfindungen Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen des Auftragnehmers, die anläss- lich der Vertragserfüllung gemacht werden, folgende Regelung:
Der Auftragnehmer kann über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammen- hang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmel- den. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Leistungsergebnisse ein. Soweit dies im Ein- zelfall nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der er- forderlich ist, damit der Auftraggeber oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungser- gebnissen vertragsgemäß ausüben kann. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftragge- ber zustehenden Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen weder durch ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen.
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5 Service- und Reaktionszeiten*
5.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort ver- einbart ist, beim Auftraggeber) als Servicezeiten*. 5.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entspre- chenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. 5.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktionszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
6 Dokumentations- und Berichtspflichten 6.1 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und Weise, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und macht sie dem Auftraggeber mit Abschluss der Leistung zugänglich. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, zu jeder Zeit Einblick in den aktuellen Stand der Dokumentation zu gewähren. 6.2 Auf Verlangen erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Vertragsdauer Bericht über den Stand der Leistungen.
7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 7.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutba- rem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen. Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten aber dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung seiner Leistungen nicht hätte erkennen müssen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die Pflichten des Auftragnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB unberührt. 7.2 Sobald dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. 7.3 Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers müssen vom Auftragnehmer rechtzeitig angefordert werden.
8 Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer 8.1 Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifiziert sein. Unabhängig davon wird der Auftragnehmer gewährleisten, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter über die Qualifikation verfügen, die mindestens seinen diesbezüglichen Angaben sowie den Anforderungen des Auftraggebers im Vergabeverfahren entspricht. Soweit verein- bart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personen einzusetzen, welche bereit sind, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 8.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 8.3 Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen
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in vereinbarten Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln; der Auf- traggeber wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist. die nicht auf Schlüsselpositionen eingesetzt sind, auch ohne Einwilligung des Auftraggebers, je- doch nur unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, durch eine qualifizierte Ersatzperson auswechseln. Die Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens über die vertraglich vorausgesetz- te Eignung verfügt. Eine höhere Qualifikation der Ersatzperson begründet keinen Anspruch auf Erhö- hung der Vergütung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ersatzperson einer teureren Katego- rie zuzuordnen wäre. Die durch den Austausch und die Einarbeitung der Ersatzperson entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
8.4 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragser- füllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. In diesen Fällen gilt Ziffer 8.3 entsprechend.
9 Vergütung 9.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 9.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 9.2.1 Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 1 – Leistungs- nachweis Dienstleistung - voraus. 9.2.2 Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. 9.2.3 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegen- stehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung der Obergrenze zur voll- ständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen voll- ständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 9.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeit- stunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn
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der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Verein- barung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 9.3 Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Ist eine Preisanpassung für die Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorge- sehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 9.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10 Verzug/ Reaktionszeiten*/ Vertragsstrafen 10.1 Der Termin- und Leistungsplan ist im Vertrag festgelegt oder wird nach Vertragsschluss zwischen den Parteien abgestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, sind solche Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 10.2 Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, d.h. bei einer Teilkündigung nur bezogen auf die in Verzug befindliche Leistung, kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Kündigung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. Anstelle des durch die Kündigung entstehenden Schadens, kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Es gelten die Sätze 4 und 5 der Ziffer 15.2 entsprechend. 10.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung eines im Vertrag als vertrags- strafenrelevant vereinbarten Termins berechtigt, für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswertes* für die in Verzug befindliche Leistung zu verlangen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5% des Auftrags- wertes* für die in Verzug befindliche Leistung betragen. 10.4 Soweit vereinbart, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung vereinbarter Reaktionszeiten* berechtigt, für jeweils angefangene 25% Überschreitung der Reaktionszeit* innerhalb der Service- zeiten* eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der jährlichen Vergütung maximal jedoch 1% der jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zu zahlenden Vertragsstrafe nicht mehr als 5% der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr betragen. 10.5 § 341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Strafe bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Verwirkung geltend gemacht werden kann. Die Summe aller zu zahlenden Ver-
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tragsstrafen beträgt maximal 5% des Auftragswertes*. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
11 Schlechtleistung Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz und sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 15.2, bleiben hiervon unberührt.
12 Schutzrechte Dritter 12.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 wie folgt: Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so än- dern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den ver- einbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise ent- sprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistel- len. Ist die Änderung und der Ersatz dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrich- teten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine ange- messene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
12.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftrag- nehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsver- handlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 12.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
13 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 13.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. Beträgt der Auftragswert* weniger als 50.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. Im Falle von Sachschäden ist die Haftung auf eine Million Euro beschränkt, wenn der Auftragswert* geringer als eine Million Euro ist. 13.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungs- gemäßer und regelmäßiger Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung* Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 13.3 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Dienstleistungs-AGB definiert. Version 2.1 vom 01.04.2018 52
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13.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkt- haftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist.
14 Mitwirkung des Auftraggebers 14.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungs- gesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 14.2 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Tele- servicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen auf seiner Seite bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 14.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.
15 Laufzeit und Kündigung 15.1 Ist die Dauer des Dienstvertrages weder vereinbart, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistungen zu entnehmen, kann dieser von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden. 15.2 Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die der Auftraggeber darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.
16 Pflichten nach Vertragsende 16.1 Mit Vertragsende hat der Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an den Auftraggeber zu übergeben; soweit die Einräumung ausschließlicher Rechte vereinbart ist, gilt dies inklusive der erstellten Kopien. 16.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist dem Auftraggeber auf Verlangen und nach seiner Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
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17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Umfangs der Leistungen verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 2 - Änderungsverfahren Dienstleistung - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ändert sich der Umfang der vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Vertrag entsprechend angepasst wird. Unbeschadet dessen gilt § 2 der VOL/B (Fassung 2003).
18 Haftpflichtversicherung 18.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. 18.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Dienstvertrages aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 19.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. 19.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 19.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffern 19.1 und 19.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 19.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaus- tausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 19.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weiter- zugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unter- auftragnehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftrag- nehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. 19.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt
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werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertrau- lichkeitsverpflichtung bekannt werden.
20 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
21 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
22 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
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Begriffsbestimmungen
Auftragswert Der Auftragswert ist die Summe aller Vergütungen aus dem Vertrag.
CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
Datensicherung Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maß- nahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke ge- nutzten Daten und Software.
Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung not- wendig und keine Reisekosten sind.
Objektcode Zwischenergebnis eines Compiler- bzw. Übersetzungsvorgangs des Quellcodes* eines Programms.
Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
Reaktionszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Leistung zu be- ginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses während der verein- barten Servicezeiten* und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Service- zeiten* ein oder tritt das vereinbarte Ereignis außerhalb der Servicezeiten ein*, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
Servicezeit Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich ge- schuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat.
Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der Leistungen.
Werkzeug Hilfsmittel für die Entwicklung und Bearbeitung der Leistungen.
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Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware* – EVB-IT Pflege S-AGB –
1 Gegenstand des Vertrages ................................................................................................................... 2
2 Art und Umfang der Pflegeleistungen ................................................................................................. 2
3 Störungsklassifizierung ........................................................................................................................ 5
4 Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* ........................................................................ 5
5 Dokumentation ...................................................................................................................................... 5
6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers .......................................................................................... 6
7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer .............................................................................. 6
8 Vergütung ............................................................................................................................................... 6
9 Verzug ..................................................................................................................................................... 7
10 Mitwirkung des Auftraggebers ............................................................................................................. 8
11 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Pflegeleistungen ......................................................... 8
12 Schutzrechte Dritter .............................................................................................................................. 9
13 Pflichtverletzung bei Dienstleistungen ............................................................................................... 9
14 Haftungsbeschränkung ...................................................................................................................... 10
15 Laufzeit und Kündigung ..................................................................................................................... 10
16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss ................................................................................ 10
17 Haftpflichtversicherung ...................................................................................................................... 10
18 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ................................................................................... 11
19 Zurückbehaltungsrechte .................................................................................................................... 11
20 Textform ............................................................................................................................................... 11
21 Anwendbares Recht ............................................................................................................................ 12
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Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware* – EVB-IT Pflege S-AGB –
1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Pflegeleistungen des Auftragnehmers für die vereinbarte Standardsoftware*. 1.2 Die Pflegeleistungen Störungsbeseitigung und Installation neuer Programmstände* sind Werkleistun- gen. 1.3 Soweit nicht anders vereinbart, erbringt der Auftragnehmer die Pflegeleistungen zu dem bei Leis- tungserbringung aktuellen Stand der Technik. 1.4 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt benennt und gleich- zeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktio- nen zu Dritten und keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalität aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhal- ten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Pflegeleistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neu- en Releases* des Produkts bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Pro- dukt die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tatsächliche Anhalts- punkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes untersagen. 1.5 Der Auftragnehmer überlässt die im Rahmen des Vertrages zu überlassenden neuen Programmstän- de* frei von Schaden stiftender Software*. Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemesse- nen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt jeweils, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufi- ge und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernden neuen Programm- stände* frei von Funktionen sind, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standard- software*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.
1.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Pflegeleistungen für Pro- grammstände* zu erbringen, soweit diese vom Herstellersupport abhängen und der Hersteller diesen Support nicht mehr allgemein anbietet.
2 Art und Umfang der Pflegeleistungen 2.1 Überlassung neuer Programmstände* 2.1.1 Soweit die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart ist, erfolgt diese jeweils unverzüglich, nachdem der Programmstand* verfügbar ist. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche neuen Programmstände*, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der im Vertrag vereinbarten Be- dingungen Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und
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technischer Normen zu überlassen, die für die Nutzbarkeit der Standardsoftware* für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich sind. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle vereinbart werden, in denen Programmstände* zu überlassen sind. Hierzu können z.B. Anpassungen an geänderte Verwaltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige Programmstände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die geschuldeten Programmstände* rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift oder Norm bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung bzw. Anpassung. Erfolgt die Überlassung nicht spätestens zu diesen Terminen, ist der Auftragnehmer unbeschadet davon verpflichtet, dem Auftraggeber eine Übergangslösung bereitzustellen. Soweit ihm die Überlassung des Programmstandes* bzw. die Bereitstellung der Übergangslösung zu diesen Terminen zeitlich nicht zumutbar ist, haben sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 2.1.3 An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber stets die Rechte ein, die für die vorherige Fassung der Standardsoftware* bzw. den vorherigen Programmstand* bestehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, von neuen Programmständen* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, dem Auftraggeber an einem neuen, von ihm zu überlassenen Programmstand* der Standardsoftware* die Rechte zu verschaffen, die der Auftraggeber an dem vorherigen Programmstand* hat, z.B. weil der Hersteller der Standardsoftware* diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Überlassung die Nutzungsrechtseinschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand* im Detail aufzuzeigen und die Konsequenzen für den praktischen Einsatz beim Auftraggeber zu erläu- tern, soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers erhält, in der die Standardsoftware* eingesetzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn der neue Programmstand* gegenüber dem vorherigen Programmstand* Funktionseinschränkungen aufweist. Soweit technisch möglich und dem Auftragnehmer zumutbar, wird dieser dem Auftraggeber eine Ersatzlösung vorschlagen und vor weiteren diesbezüglichen Maßnahmen dessen Entscheidung abwarten. Weitere Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Wird ein neuer Programmstand* überlassen, ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle des neuen Programmstandes* weiterhin auch die vorherigen Programmstände* in dem dafür vereinbarten Umfang zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Parallelnutzung neuer und alter Programmstände* ist jedoch nur insoweit zulässig, als dadurch insgesamt keine Überschreitung der Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte eintritt. Soweit der Auftragnehmer zur Überlassung eines neuen Programmstandes* verpflichtet ist, ist diese Verpflichtung mit der Überlassung auch dann er- füllt, wenn der Auftraggeber den neuen Programmstand* nicht nutzt. Unterliegen die neuen Programmstände* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.1.4 Soweit der Auftragnehmer zur Installation neuer Programmstände* verpflichtet ist, hat er dem Auftraggeber zuvor die Gelegenheit zu geben zu verlangen, dass der Auftragnehmer diese Programmstände* nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren, zwischen den Parteien abgestimmten Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit des Vertrages oder nur unter Beachtung zumutbarer Auflagen des Auftraggebers (z.B. unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften)
installiert. 2.2 Störungsbeseitigung Ist Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maßnahmen. Ins- besondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen die Störung* beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung* beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der
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Auftragnehmer zunächst eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen und sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung* beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 2.2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen* dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im Vertrag aufgeführte Programm- stand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nut- zen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* be- reits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 2.1 ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurück- zuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 2.2.1 gilt entsprechend.
Tritt die gleiche Störung* nach Abschluss der Pflegeleistung wieder auf und beruht die Störung* auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung* vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen. 2.3 Hotline 2.3.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertrag, nimmt der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* auf. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzulei- ten. Ist keine Störungsbeseitigung gemäß Ziffer 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Ver- gütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen.
Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht.
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2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig zu besetzen. 2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. 2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht. 2.3.6 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern oder Auslandsrufnummern anzubieten.
3 Störungsklassifizierung 3.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unter- schieden: 3.1.1 Eine betriebsverhindernde Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. 3.1.2 Eine betriebsbehindernde Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* erheblich eingeschränkt ist. Eine betriebsbehindernde Störung* liegt auch vor, wenn die leichten Störungen* insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der Standardsoftware* führen. 3.1.3 Eine leichte Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
4 Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* 4.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten*. 4.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Ser- vicezeiten* zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Pflegeleistungen in angemessener Frist abzuschließen. 4.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschrei- tung nicht zu vertreten hat. 4.4 Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur Fristwahrung eine Wiederherstellungserklärung, z.B. bei Beseitigung einer Störung* die Erklärung der Betriebsbereitschaft.
5 Dokumentation Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Pflegeleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und macht sie dem Auftraggeber zugänglich. Zur Dokumentation gehört auch die Führung einer
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Übersicht über alle durch den Auftragnehmer überlassenen und ggf. durch ihn installierten Programmstände*. Ebenso überlässt er die Begleitunterlagen (z.B. Lizenzschein, Lizenzkey).
6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 6.1 Auf die mit der Überlassung neuer Programmstände* verbundenen Konsequenzen für den bestim- mungsgemäßen Einsatz der Standardsoftware*, hat der Auftragnehmer vor der Überlassung der neu- en Programmstände* hinzuweisen. Hierzu zählen auch Änderungen der Nutzbarkeit. 6.2 Soweit Störungsbeseitigung, die Installation neuer Programmstände oder eine sonstige Pflegeleistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteilen, wenn eine Vorgabe, oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist, bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Er wird insbesondere mitteilen, wenn bestehende Nutzungsrechte für die Nutzung neuer Programm- stände* nicht ausreichend sind. 6.3 Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Er- bringung der Pflegeleistungen nicht hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand mög- lich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich sind.
7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 7.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Verein- barungen qualifiziert ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte Subunternehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustim- mung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Subunternehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.
8 Vergütung 8.1 Bei vereinbarten Pauschalen sind Nachforderungen durch den Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen oder des Preises vereinbaren. 8.2 Ist im Vertrag für eine Pflegeleistung Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 8.2.1 Die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Pflegevertrag - voraus. 8.2.2 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt.
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8.2.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer bei Vergütung nach Aufwand innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* nach Wahl des Auftraggebers entweder ein Pauschalfestpreisangebot oder einen verbindlichen Kostenanschlag auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Preise vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen sowie verbindliche Ausführungsfristen. Eine Vergütung für den Kostenanschlag und die Angebotserstellung erfolgt nicht. Der Auftraggeber wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. 8.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Vereinbarung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 8.3 Vereinbarte Pauschalen für wiederkehrende Leistungen und andere regelmäßig zu zahlende Vergü- tungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats fällig. Die Vergütung für Dienstleistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Fälligkeit bei Werkleistungen ist dar- über hinaus die Abnahme der jeweiligen Leistung, soweit eine solche vereinbart ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zah- len, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige prüfbare Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat. 8.5 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungs- erbringung aus dem Vertrag, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündi- gung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung gelten- den Vergütung betragen. 8.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9 Verzug 9.1 Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, d.h. bei einer Teilkündigung nur bezogen auf die in Verzug befindliche Pflegeleistung kündigen und Scha- densersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Der Auftraggeber kann bei Verzug von Teilleistungen vom ganzen Ver- trag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. 9.2 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung vereinbarter Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* berechtigt, für jeweils angefangene 25% Überschreitung der Reaktions-
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und /oder Wiederherstellungszeit* innerhalb der Servicezeiten* eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der jährlichen Vergütung maximal jedoch 1% der jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zu zahlenden Vertragsstrafe nicht mehr als 5 % der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr betragen. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. 9.3 § 341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Strafe bis zum Ablauf von zwölf Mo- naten seit ihrer Verwirkung geltend gemacht werden kann.
10 Mitwirkung des Auftraggebers 10.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persön- lichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftrag- nehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unter- breiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 10.2 Der Auftraggeber hat Störungen* bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erken- nung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung ver- einbart ist, z.B. eine telefonische Meldung oder der Eintrag in ein Ticketsystem*, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung* bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. die ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen rechtzeitig be- reit zu stellen. 10.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Tele- servicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 10.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
11 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Pflegeleistungen 11.1 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche grundsätzlich 12 Monate. Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjäh- rungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1. 11.2 Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patentverletzungen und Ge- brauchsmusterverletzungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den Auftragge- ber geltend machen, wegen dessen Nutzung von Programmständen* außerhalb der Mitgliedsstaaten von EU und EFTA. 11.3 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fort- setzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.4 Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftrag- geber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Bei Mängeln von Programmständen* kann der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen, bleibt unberührt, soweit ihm dies
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nicht unzumutbar ist. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 12. Der Auf- tragnehmer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB bzw. § 635 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tra- gen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auf- tragnehmers. 11.5 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei werkvertraglichen Pflegeleistungen zunächst auch eine weitere angemessene Nachfrist ver- bunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu besei- tigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseiti- gen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf den Vertrag ganz oder teilweise kündigen oder die Vergütung an- gemessen herabsetzen.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.
12 Schutzrechte Dritter 12.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Pflegeleistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträch- tigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Zif- fer 11 wie folgt: Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so än- dern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise ent- sprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistel- len. Ist die Änderung und der Ersatz dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrich- teten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine ange- messene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
Die sonstigen Rechte des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Kündigung, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 12.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter ver- ständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegli- che Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auf- tragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auf- traggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor- behalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vor- schuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 12.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
13 Pflichtverletzung bei Dienstleistungen Wird eine Pflegeleistung, die als Dienstleistung zu qualifizieren ist (z.B. Hotline), nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die
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sonstigen Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, bleiben hiervon unberührt.
14 Haftungsbeschränkung Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen: 14.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. Die Haftung in diesem Fall beträgt jedoch maximal das Doppelte der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr zu zahlen ist. Bei der Bestimmung der vorgenannten Vergütungen bleibt eine etwaige vereinbarte Reduktion wegen Mängelansprüchen unberücksichtigt. Ergibt sich nach dieser Regelung eine Haftungsbeschränkung von weniger als 25.000,- €, wird die Haftung jedoch auf 25.000,- € beschränkt. 14.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungs- gemäßer und regelmäßiger Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung* Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist. 14.3 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 14.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaf- tungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts an- deres geregelt ist.
15 Laufzeit und Kündigung 15.1 Ist kein Ende der jeweiligen Laufzeit im Vertrag vereinbart, kann dieser mit einer Frist von sechs Mo- naten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündi- gungsfrist vereinbart werden. 15.2 Ist ein Ende der jeweiligen Laufzeit im Vertrag vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann und nur in- soweit vorzeitig ganz oder teilweise kündigen, als er den Betrieb der Standardsoftware* endgültig ein- stellt. Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, der in der Mitte der Restlaufzeit liegt. In der Restlaufzeit ist der Auftragnehmer von der Pflegeleistung bezüglich der gekündigten Standardsoftware* befreit. Davon abweichend können die Parteien gesonderte Vereinbarungen tref- fen. 15.3 Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragsteil bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet wer- den kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu- lässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V. mit § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss Für Änderungen der Leistung nach Vertragsschluss gilt § 2 VOL/B (Fassung 2003).
17 Haftpflichtversicherung 17.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versi- cherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. 17.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser
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Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündi- gung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Wei- tergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
18 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 18.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder ge- nutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. 18.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuwei- sen. 18.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftrag- nehmer seine Pflichten gemäß Ziffern 18.1 und 18.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemes- senen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumut- bar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 18.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen In- formationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaus- tausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 18.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Subunternehmer weiterzu- geben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertrauli- chen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Subunternehmer erforder- lich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Subunternehmer zuvor dem Auftrag- nehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auf- tragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen In- formationen durch den Subunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. 18.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt wer- den. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits recht- mäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflich- tung bekannt werden.
19 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
20 Textform Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem* ausreichend.
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21 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
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Begriffsbestimmungen
Auftragswert Der Auftragswert ist die Summe aller zu zahlenden Vergütungen.
CISG United Nations Convention on Contracts for the international Sales of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
Datensicherung Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maß- nahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke ge- nutzten Daten und Software*.
Kopier- oder Nutzungssper- Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungs- re möglichkeit eines Programmstandes*.
Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung not- wendig und keine Reisekosten sind.
Patch Temporäre Behebung eines Mangels und/oder einer Störung* in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*.
Pauschalfestpreis Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Pflegeleistung geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte, ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Rei- sekosten, Nebenkosten* sind in dem Pauschalfestpreis* enthalten.
Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
Reaktionszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Störungsbeseiti- gung zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der ent- sprechenden Meldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Re- aktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
Release/Version Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Da- tenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. Änderung der Versionsnum- mer von Version 4.5.7 zu 5.0.0).
Schaden stiftende Software Software* mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funk- tion, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Leistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die In-
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tegrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde (u.a.).
Servicezeit Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich ge- schuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat.
Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auf- tragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Störung Beeinträchtigung der Eignung der Standardsoftware* oder der Pflegeleis- tung zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder nicht.
Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des IT-Systems.
Ticketsystem Ein Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT- System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifi- ziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlö- sung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts.
Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung* .
Update Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigun- gen sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassun- gen der Standardsoftware* in einer einzigen Lieferung (z.B. Änderung der Versionsnummer von Version 4.1.3 zu 4.1.4).
Upgrade Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigun- gen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder An- passungen der Standardsoftware* in einer einzigen Lieferung .(z.B. Än- derung der Versionsnummer von Version 4.1.3. zu 4.2.0).
Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Wie- derherstellungszeit mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
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EVB-IT Überlassung Typ B
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Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware – EVB-IT Überlassung Typ B –
1 Gegenstand des Vertrages
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich befristete Überlassung und Nutzung von Standardsoftware* in der je- weils im Rahmen des Vertrages überlassenen Fassung.
Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation*, Integration*, Parametrisierung* und Anpassung der Standardsoft- ware* an Bedürfnisse des Auftraggebers.
2 Art und Umfang der Leistung
2.1 Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Standardsoftware* zu den Vereinbarungen im Vertrag.
2.2 Die Dokumentation der Standardsoftware* ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Die Standardsoftware* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadens- funktionen* in der Standardsoftware* ergeben hat.
2.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.
3 Nutzungsrechte
3.1 Die Standardsoftware* ist urheberrechtlich geschützt.
3.2 Die Standardsoftware* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte* ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber folgende Nutzungsrechte* an der Standardsoftware* ein:
– das nicht ausschließliche Nutzungsrecht*,
– das Nutzungsrecht* in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung*,
– das nicht übertragbare Nutzungsrecht*,
– das zeitlich befristete und kündbare Nutzungsrecht*.
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* sichergestellt ist.
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ord- nungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs.
3.5 Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung* bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung* nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer an- deren geeigneten Systemumgebung* zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergü- tung.
3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
3.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Standardsoftware* enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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EVB-IT Überlassung Typ B
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4 Vertragsdauer und Kündigung der Nutzungsrechte
4.1 Die Dauer der Überlassung der Standardsoftware* ergibt sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vereinbart, kann die Überlassung der betroffenen Standardsoftware* mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertrags- dauer*. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.
4.2 Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte* oder Schutzrechte* des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus.
4.3 Unterliegt die Standardsoftware* Exportkontrollvorschriften des Bureau of Export Administration, US Departement of Com- merce, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber im Vertrag darauf hin. Verstößt der Auftraggeber gegen solche Exportkon- trollvorschriften, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte* an der betroffenen Standardsoftware* außerordentlich kündigen.
4.4 Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware* ein- schließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Auf Verlangen des Auf- tragnehmers gibt der Auftraggeber über die Löschung eine Erklärung ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie der Stan- dardsoftware* zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
4.5 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
5 Vergütung
5.1 Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag. Voraussetzung für die Fällig- keit ist, dass dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist.
5.2 Ist im Vertrag ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes:
Die Vergütung kann frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühes- tens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Ver- gütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt.
Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffene Standardsoftware* frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.
6 Verzug
6.1 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung* verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und mit an- gemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung be- rechtigt. Die Ziffern 6.2 und 6.3 bleiben hiervon unberührt.
6.2 Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung* und ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungs- dauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Ge- samtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt.
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge gemäß Ziffer 6.3 werden angerechnet.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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EVB-IT Überlassung Typ B
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6.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Überlassungstermins um mehr als sieben Kalen- dertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung in Höhe von 5% der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergü- tung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt.
Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7 Haftung für Mängel
7.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Standardsoftware* nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich.
Sofern im Vertrag besonders beschriebene zugesicherte Eigenschaften vereinbart sind, haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass die Standardsoftware* diese zugesicherten Eigenschaften hat.
7.2 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf die Standardsoftware*, die der Auftraggeber geän- dert hat oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
7.3 Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
7.4 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informa- tionen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der Stö- rungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
7.5 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
7.5.1 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung behe- ben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Do- kumentation, soweit dies erforderlich ist.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*.
Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fas- sung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle des Anspruchs auf Mängelbehebung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware* ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlan- gen an den Auftragnehmer herauszugeben. Enthält eine dem Auftraggeber überlassene neue Fassung der Standardsoftware* mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Auftragge- ber zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.
7.5.2 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung ver- langen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Standardsoftware* kündigen.
Ist der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftraggeber – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Recht zur Kündigung Schadensersatz verlangen. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die betroffene Standardsoftware* be- grenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Ge- samtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt.
7.6 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Zif- fer 7.5.2 unberührt.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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EVB-IT Überlassung Typ B
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7.7 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.5.2 gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
8 Schutzrechtsverletzung
8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die vom Auftrag- nehmer gelieferte Standardsoftware* gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Standardsoftware* hier- durch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt:
Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Standardsoftware* so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entspricht, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Standardsoftware* während der vereinbarten Überlassungsdauer gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet, die Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an den Auftragnehmer zurück- zugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für den Zeitraum, in dem Standardsoftware* vom Auftraggeber genutzt werden konnte.
8.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 8.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von An- sprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinanderset- zung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einverneh- men mit dem Auftragnehmer führt. Die dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Standardsoftware* aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutz- rechtsverletzung nicht verbunden ist.
8.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausge- schlossen.
8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten* Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9 Sonstige Haftung
9.1 Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 6, für Gewährleistung in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt.
9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:
9.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag;
9.2.2 für Vermögensschäden bis zur Höhe der Vergütung für drei Monate für die Standardsoftware*. Die Haftung für Vermö- gensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaf- tungsgesetz zur Anwendung kommt.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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EVB-IT Überlassung Typ B
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10 Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern 6, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Überlassung.
11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
11.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
11.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
11.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
11.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 11.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 11.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
11.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informati- onen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.
12 Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten be- dürfen der Schriftform*, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.
13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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EVB-IT Überlassung Typ B
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Begriffsbestimmungen
CISG Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren- kauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods).
Datensicherung, ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Pro- gramme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffe- nen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund ei- nes schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei min- destens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Soft- ware, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
Datenverlust Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.
Mindestvertragsdauer Der Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Nutzungsrechte Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt.
Parametrisierung Die individuelle Anpassung von Software, zumeist Standardsoftware, an die Nutzererfor- dernisse durch Einstellung der Attribute innerhalb der Software.
Schadensersatz statt der Leistung Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann gemäß § 284 BGB Ersatz der Auf- wendungen verlangt werden.
Schadensfunktion Vom Anwender ungewünschte Funktion, die die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten unbeab- sichtigt oder bewusst gesteuert gefährden kann.
Schriftform Gemäß BGB §§ 126, 126a, 126b, 127 sowie einfache elektronische Form.
Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.
Softwareinstallation Herbeiführen der Ablauffähigkeit von Software auf einer bestimmten Hardware nach einem (Installation) vereinbarten Verfahren.
Softwareintegration Die Kopplung von verschiedenen Softwaresystemen (Standardsoftware oder Individual- (Integration) software) zu einem Gesamtsystem, indem zwischen den vorher getrennten Softwaresys- temen Daten und Informationen aktiv, prozessorientiert und automatisiert ausgetauscht werden.
Standardsoftware Software (Programme, Programm-Module, Tools etc.), die für die Bedürfnisse einer Mehr- zahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Systemumgebung Technische und administrative Einsatzumgebung eines im Vertrag bezeichneten Systems, für die der Auftragnehmer die Standardsoftware freigegeben hat.
Verzugstag Jeder begonnene Kalendertag, mit dem sich der Auftragnehmer nach Fristüberschreitung in Verzug befindet.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung Typ B definiert. Fassung vom 01. April 2002, gültig ab 01. Mai 2002
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LEISTUNGSVERZEICHNIS 15.10.2026
Ausschreibung (Korrektur 2)
Verfahren: DP31-202600071 - UEM OSS/MPC
SKONTO
| Skonto zugelassen | Nein |
|---|---|
| Zahlungsziel (falls zugelassen) | Tag(e) |
| Skonto | __________ % |
AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN
ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN
1 Gesamtbetrag USt. [%] Menge Einheit Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] 19% 1,00 Pauschale ................ pro 1,00 Pauschale ................ Hier ist der in "Teil C - Preisblatt", Tabellenblatt „Preisblatt", Zelle "Y17" ausgewiesene Preis als Summe für die vom Auftraggeber geschätzten Bedarfe und Leistungen einzutragen.
Das vollständig ausgefüllte Dokument "Teil C - Preisblatt" ist dem Angebot als eigene Anlage beizufügen.
Sofern der vorgegebene Umsatzsteuersatz von 19% vom Bieter geändert wird, ist dem Angebot zwingend eine Erläuterung beizufügen (s.a. Teil A - Allgemeiner Teil Ziffer 4.3.2 [oberschwellig])
Lieferadresse / -Termine Liefertermin: 01.01.2027
ANGEBOTSSUMME(N)
Summe exkl. Nachlass (netto) ____________________
Leistungsverzeichnis - 1/3 77
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| Nachlass (netto) | ____________________ |
|---|---|
| Summe inkl. Nachlass (netto) | ____________________ |
| Umsatzsteuer | ____________________ |
| Summe (brutto) | ____________________ |
Leistungsverzeichnis - 2/3 78
[Seite 83]
LEISTUNGSVERZEICHNIS 15.10.2026
Ausschreibung (Korrektur 2)
Verfahren: DP31-202600071 - UEM OSS/MPC
AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN
Name Dateiname Größe MIME-Type
Leistungsverzeichnis - 3/3 79
[Seite 84]
KRITERIENKATALOG 15.10.2026
Ausschreibung (Korrektur 2)
Verfahren: DP31-202600071 - UEM OSS/MPC
EIGNUNGSKRITERIEN
| 1 | VgV/UVgO Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 1.1 | Eigenerklärungen Gewichtung: 0,00% |
| 1.1.1 | Angaben zum Unternehmen Gewichtung: 0,00% |
| 1.1.1.1 | Handelsregister Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00% 1.1.1.1.1 Hinweis
Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier die entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.
1.1.1.1.2 Handelsregisternummer
Handelsregisternummer (wenn vorhanden):
1.1.1.1.3 Registergericht
Zuständiges Registergericht
1.1.1.2 Steuernummern
Gewichtung: 0,00% 1.1.1.2.1 Hinweis
Es wird nachfolgend um Angabe mindestens einer Steuernummer gebeten. Die Angabe mehrerer Nummern ist möglich.
Im Falle von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist hier eine (oder mehrere) entsprechende Nummer vom federführenden Mitglied einzutragen; die Nummern der anderen Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder sind in der ANLAGE Erklärung Bewerber-Bieter-Gemeinschaft anzugeben.
1.1.1.2.2 Steuer-IDNr.
Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IDNr.):
1.1.1.2.3 USt-IdNr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):
1.1.1.2.4 W-IdNr.
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.):
1.1.1.3 KMU [Mussangabe]
Wir sind in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission ein Unternehmen der folgenden Größenklasse, die sich nach Beschäftigten- und Umsatzgrößenklassen definiert:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Kleinstunternehmen (bis 9 tätige Personen und bis 2 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Kleine Unternehmen (bis 49 tätige Personen und bis 10 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Mittlere Unternehmen (bis 249 tätige Personen und bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0) [ ] Großunternehmen (über 249 tätige Personen oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz) (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.1.4 Start-up-Kennzeichnung (freiwillige Angabe)
Bei meinem/unseren Unternehmen handelt es sich um ein Start-up im Sinne der u. a. Definition:
Definition: Ein Start-up liegt vor, wenn das Unternehmensalter weniger als 10 Jahre beträgt und das Unternehmen ein schnelles Wachstum plant und/oder hochinnovativ ist.
Hinweis: Für Fragen/Hilfestellung zu Ihrer Selbsteinschätzung bietet Ihnen Staat-up e. V. kostenfreie Unterstützung. Nutzen Sie dafür bitte folgende E-Mailadresse als Anlaufstelle: mitgestalten@staat-up.net.
Kriterienkatalog - 1/6 80
[Seite 85]
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.2 Eigenerklärungen
Gewichtung: 0,00% 1.1.2.1 Erklärung
Wir erklären: (Die Erklärung erfolgt durch die Bestätigung mit 'Ja' im Anschluss an die Eigenerklärungen)
1.1.2.2 Vergabeunterlagen
- Wir haben sämtliche Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen und unseren Teilnahmeantrag / unser Angebot auf dieser Grundlage erstellt.
1.1.2.3 Unzulässige Absprachen
- Unser/en Teilnahmeantrag/Angebot haben wir unabhängig von anderen Bietern erstellt und uns ist bekannt, dass andernfalls ein Ausschluss von diesem oder einem anderen Vergabeverfahren gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB wegen unzulässiger Absprachen droht.
1.1.2.4 Einhaltung in Deutschland gültiger Gesetze
- Wir verpflichten uns, während der Dauer des Vergabeverfahrens sowie im Falle einer Zuschlagserteilung des Vertrages die in Deutschland gültigen Gesetze einzuhalten.
1.1.2.5 Sprachkenntnisse
- Bei der Auftragsdurchführung werden im Kontakt zum Auftraggeber nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, die in ausreichendem Maße über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
1.1.2.6 "Technologie von L. Ron Hubbard"
- Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen bei der Auftragserfüllung nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten, und erklären hiermit, dass der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt ist, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
1.1.2.7 Interessenkonflikte
- § 6 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 4 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) normiert für Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, ein Mitwirkungsverbot bei Vergabeverfahren. Uns liegen keine Erkenntnisse vor, dass in unserem Unternehmen bzw. auf Bewerber- / Bieterseite bei einer Person ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
1.1.2.8 Vertraulichkeitserklärung
- Vertraulichkeitserklärung:
-
Sämtliche Informationen, die wir in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Durchführung sowie der Gestaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erlangen, werden wir gegenüber jedem Dritten streng vertraulich behandeln (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“).
-
Ausgenommen von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind Informationen, die entweder zur Zeit ihrer Bekanntgabe oder danach öffentlich zugänglich und/oder bekannt werden oder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits bekannt sind.
-
Die Vertraulichkeitsverpflichtung findet keine Anwendung, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm vorab schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen an wen bekannt gegeben werden sollen.
-
Für den Fall, dass unserem Angebot nicht der Zuschlag erteilt wird, verpflichten wir uns, überlassene vertrauliche Informationen auf schriftliche Anforderung zurückzugeben sowie alle angefertigten Kopien und Vervielfältigungen zu vernichten.
-
Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne von Ziffern 1. bis 4. auch von unseren Mitarbeitern und Angestellten sowie anderen Personen, die bei uns Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen haben (zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater), übernommen wird. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß den vorstehenden Regelungen besteht unabhängig vom Fortschritt des Vergabeverfahrens sowie nach Zuschlagserteilung unbefristet das heißt auch über die Vertragslaufzeit fort.
1.1.2.9 Fremdfirmenordnung
- Sofern die Erbringung der Leistung nach Zuschlag eine Tätigkeit an oder in Dataport-Standorten und -Betriebsstätten bedingt, ist die Fremdfirmenordnung von Dataport anzuwenden: https://www.dataport.de/agb/ Mit Einreichung des Angebots verpflichten wir uns in diesem Fall, nach Zuschlagserteilung alle geforderten Angaben, insbesondere gem. Ziffer 10.5 der Fremdfirmenordnung einem noch zu bestimmenden Ansprechpartner von Dataport zu benennen.
Kriterienkatalog - 2/6 81
[Seite 86]
1.1.2.10 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Für den Fall, dass wir dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) unterliegen erklären wir, dass wir die in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllen und die übrigen im LkSG genannten Anforderungen einhalten.
Wir erklären, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre nicht mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind.
Für den Fall, dass wir innerhalb der letzten drei Jahre seit Veröffentlichung dieses Verfahrens mit einer Geldbuße im Sinne des § 22 LkSG belegt worden sind, informieren wir den Auftraggeber über die Höhe der Geldbuße und bereits erfolgte Selbstreinigungsmaßnahmen. Sollte ein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG vorliegen, teilen wir dem Auftraggeber zusätzlich den durchschnittlichen Jahresumsatz im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LkSG mit. Wir stehen in diesen Fällen für eine Anhörung durch den Auftraggeber im Sinne des § 22 Abs. 3 LkSG zur Verfügung.
1.1.2.11 5. EU-Sanktionspaket (VgV/VOB/A EU)
- In Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erklärt der Auftragnehmer, dass er
a. kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisation oder Einrichtung ist, b. keine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, c. keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, d. sich zur Erfüllung des Auftrags oder zwecks Eignungsleihe keines Nachunternehmers oder Lieferanten bedient, auf den die Eigenschaften der Buchstaben a. – c. zutreffen und soweit auf diesen mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.
1.1.2.12 5. EU-Sanktionspaket (UVgO/VOB/A)
- In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erklärt der Auftragnehmer, dass er
a. kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisation oder Einrichtung ist, b. keine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, c. keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, d. sich zur Erfüllung des Auftrags oder zwecks Eignungsleihe keines Nachunternehmers oder Lieferanten bedient, auf den die Eigenschaften der Buchstaben a. – c. zutreffen und soweit auf diesen mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.
1.1.2.13 Bestätigung [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Wir bestätigen hiermit die vorstehenden Eigenerklärungen 1) bis 10)
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
1.1.3 Eigenerklärungen zur DSGVO
Gewichtung: 0,00% 1.1.3.1 DSGVO [Mussangabe]
Ausschlusskriterium
- Bei der Auftragsdurchführung werden wir die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Zudem beantworten wir nachfolgende Fragen 2 - 3 und geben die entsprechenden Erklärungen ab.
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
1.1.3.2 Personenbezogene Daten im Auftrag [Mussangabe]
- Würden für den gegenständlichen Auftrag voraussichtlich personenbezogene Daten im Auftrag durch den Bieter/Auftragnehmer oder dessen Unterauftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden?
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.3.3 Hinweis zu den Fragen 3.1) - 3.3)
- Falls vorstehende Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde, bitte folgende weitere Fragen beantworten und Erklärungen abgeben. Falls vorstehende Frage mit „Nein“ beantwortet wurde, bitte jeweils „Nicht zutreffend“ auswählen:
Kriterienkatalog - 3/6 82
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1.1.3.4 Vertraulichkeit betrautes Personal [Mussangabe]
3.1) Wir haben Frage 2 mit „Ja“ beantwortet und erklären daher, dass wir dafür sorgen werden, dass alle Personen, die von uns mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut werden würden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Wir werden die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 DSGVO spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vornehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet) (0)
Nur eine Antwort wählbar
1.1.3.5 Datenübertragung in Drittländer oder EU [Mussangabe]
3.2) Falls Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde: Würde hinsichtlich der personenbezogenen Daten, für welche der Auftraggeber entweder Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist, im Rahmen der Leistungserbringung durch Sie als Bieter/Auftragnehmer oder durch Ihre Unterauftragnehmer eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer stattfinden?
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja, es erfolgt eine Datenübertragung in Drittländer, es folgen somit die weiteren erforderlichen Erklärungen in Frage 3.3 und ggf. 3.4. (0) [ ] Nein, es erfolgt keine Datenübertragung in Drittländer, aber innerhalb der EU (dazu zählt auch Deutschland), dem EWR oder der Schweiz. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)
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1.1.3.6 Datenübertragung in Drittländer [Mussangabe]
3.3) Falls Frage 3.2 mit „Ja“ beantwortet wurde, also eine Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz in Drittländer bei Auftragsausführung erfolgen würde, erklären Sie bitte, wie Sie die Einhaltung der Anforderungen der DSGVO sicherstellen:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (z. B. des EU-U.S. Data Privacy Framework) im Sinne des Art. 45 Abs. 3 DSGVO. Um die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO zu erfüllen, erklären wir uns damit einverstanden, dass die hierfür einschlägigen Standardvertragsklauseln (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.1 für Übertragung innerhalb EU“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/18)) zum Vertragsgegenstand werden. Die Anhänge I – IV dieser Standardvertragsklauseln füllen wir aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. In diesem Fall ist auch Frage 3.4) zu beantworten. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich auf den Grundlagen der einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln im Sinne des Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) DSGVO (s. Anlage „Standardvertragsklauseln V.2 für Übertragung in Drittländer“ gem. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln (ABl. 2021, L 199/31)) und weder wir noch unsere Unterauftragnehmer sind durch geltende lokale Gesetze gehindert, die in den Standardvertragsklauseln enthaltenen Zusicherungen einzuhalten. Damit der Auftraggeber die erforderliche Einzelfallprüfung vornehmen kann, füllen wir die Anhänge I – III der aktuellen Standardvertragsklauseln aus und fügen sie als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei. Zudem erklären wir uns damit einverstanden, im Falle des Zuschlags gemeinsam mit dem Auftraggeber die einschlägigen Module der Standardvertragsklauseln zu ermitteln und zum Vertragsgegenstand zu machen. (0) [ ] Die Datenübertragung erfolgt auf Grundlage anderer Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO. Diese beschreiben wir ausführlich und leicht nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage und fügen sie dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Keine der vorgenannten Antwortvorschläge trifft zu bzw. trifft nicht vollständig zu. Wir fügen daher eine ausführliche und leicht nachvollziehbare Erläuterung über unsere Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der DSGVO als gesonderte Anlage dem Teilnahmeantrag/Angebot bei, um dem Auftraggeber eine entsprechende Einzelfallprüfung zu ermöglichen. (0) [ ] Nicht zutreffend (Frage 2 oder Frage 3.2 wurde mit „Nein“ beantwortet). (0)
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1.1.3.7 Angemessenheitsbeschlüsse gem. § 45 Abs. 3 DSGVO
3.4) Falls die Datenübertragung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses gem. § 45 Abs 3 DSGVO erfolgt (siehe Frage 3.3), ist hier zu beschreiben, in welche Drittländer und auf Grundlage welcher Angemessenheitsbeschlüsse die Datenübertragung erfolgt.
Sofern eine Datenübertragung auf Grundlage des EU-U.S. Data Privacy Framework (EU-U.S. DPF) erfolgt, ist insbesondere zu erklären, ob die an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen unter dem EU-U.S.DPF zertifiziert sind und in der DPF-Liste (https://www.dataprivacyframework.gov/s/participant-search) aufgeführt sind. Dabei ist jedes beteiligte Unternehmen (dies umfasst auch Unterauftragnehmer und Beteiligte an einer Bietergemeinschaft) mit vollständiger Firmenbezeichnung anzugeben, so dass die Informationen vom Auftraggeber in der DPF-Liste überprüft werden können.
Alle Angaben können wahlweise auch formlos als eigene Anlage beigefügt werden.
| 1.2 | Eignungskriterien Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 1.2.1 | Eignungskriterien Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00%
Kriterienkatalog - 4/6 83
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1.2.1.1 Hinweis zur Eignungsprüfung
Ein Bewerber/Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig ist.
Bei den nachfolgenden Kriterien kann es sich auch dann um Mindestanforderungen an die Eignung handeln, wenn diese im Softwaretool "eVergabe" nicht explizit als solche gekennzeichnet sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich die Beantwortung eines Kriteriums nicht auf "Ja/Nein" beschränkt. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in der Unterlage "Teil A - Allgemeiner Teil / Teilnahmeunterlage" der Vergabeunterlagen (im Abschnitt Vertragsbedingungen/Formulare).
| 1.2.1.2 | Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00% |
|---|---|
| 1.2.1.2.1 | Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Gewichtung: 0,00% |
| 1.2.1.2.1.1 | Betriebshaftpflichtversicherung Gewichtung: 0,00% |
Gewichtung: 0,00% 1.2.1.2.1.1.1 Hinweis
Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
1.2.1.2.1.1.2 Betriebshaftpflichtversicherung [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Es wird die Zusage verlangt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen vorhanden ist oder spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlag abgeschlossen sein und vorgelegt wird: 5 Mio Euro für Personen- und Sachschäden und 2,5 Mio Euro für Vermögensschäden je Schadensfall bei doppelter Jahreshöchstleistung für alle Schadensfälle.
[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
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1.2.1.2.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Gewichtung: 0,00% 1.2.1.2.2.1 Hinweis
Der Bewerber/Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bewerber/Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
1.2.1.2.2.2 Referenzen [Mussangabe]
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Erfahrungen mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand geforderten Nachweise erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise vollständig erbringen und fügen für jede Referenz die geforderte Referenzbeschreibung („ANLAGE Referenzbeschreibung“) bei. (0) [ ] Wir können die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen (z.B. neu gegründete Unternehmen). Dafür legen wir entsprechende andere Unterlagen (z.B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbildungsnachweise etc.) vor, die eine Beurteilung in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in fachlicher und technischer Hinsicht zulassen. (0)
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1.2.1.3 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB
Gewichtung: 0,00% 1.2.1.3.1 Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB [Mussangabe]
Ausschlusskriterium Es liegen keine zwingenden Ausschlussgründe i.S.v. § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Es liegen auch keine entsprechenden Verfehlungen vor.
Es bestehen auch keine fakultativen Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB. Uns ist bekannt, dass wir vom Verfahren ausgeschlossen werden können, wenn Ausschlussgründe i.S.v. § 124 GWB vorliegen.
Sollte einer der Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB bei uns (d.h. dem Bewerber/Bieter / der Bewerber-/Bietergemeinschaft oder einem Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglied) oder einem Unterauftragnehmer vorliegen oder sollten wir oder ein Unterauftragnehmer von einer öffentlichen Stelle von Auftragsvergaben ausgeschlossen worden sein oder werden, werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Vergabeverfahrens hinaus auch für die Vertragslaufzeit. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Auftraggebers.
(Hinweis: Bitte bestätigen Sie, dass KEINE der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegen mit JA !)
Kriterienkatalog - 5/6 84
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[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein
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1.2.1.4 Erklärungen für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmereinsatz
Gewichtung: 0,00% 1.2.1.4.1 Bewerber-/Bietergemeinschaft [Mussangabe]
Hinsichtlich der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Es liegt keine Bewerber- / Bietergemeinschaft vor. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir bilden für dieses Vergabeverfahren eine Bewerber- / Bietergemeinschaft im Sinne von § 43 Abs. 2 VgV bzw. § 32 Abs. 2 UVgO. Im Falle einer Auftragserteilung beschließen wir die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Unserem Teilnahmeantrag / Angebot fügen wir die ANLAGE Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft bei. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.1. des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)
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1.2.1.4.2 Einsatz von Unterauftragnehmern [Mussangabe]
Zum Einsatz von Unterauftragnehmern erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Wir beabsichtigen einen Unterauftragnehmereinsatz im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen und fügen dazu die ANLAGE Angaben Unterauftragnehmereinsatz sowie ggf. für jeden Unterauftragnehmer die ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. (0)
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1.2.1.4.3 Privilegierter Unterauftragnehmer (Eignungsleihe) [Mussangabe]
Zum Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) erklären wir:
[ ] Keine Angabe (0) [ ] Wir beabsichtigen keinen Einsatz von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) im Sinne von Nr. 4.2.2 der Bewerbungsbedingungen. Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich. (0) [ ] Im Falle des Einsatzes von privilegierten Unterauftragnehmern (Eignungsleihe) fügen wir unserem Angebot die geforderte ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz sowie für jeden genannten Unterauftragnehmer die ausgefüllte ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer bei. Zudem fügen wir entsprechend des Umfangs der beabsichtigten Eignungsleihe die für die jeweiligen Eignungskriterien geforderten Angaben (Anlagen/Vordrucke) für den/die Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Erklärungen/Nachweise ein. (Hinweis: s. dazu Abschnitt 4.2.2 des Teil A - Bewerbungsbedingungen) (0)
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Kriterienkatalog - 6/6 85
[Seite 90]
KRITERIENKATALOG 15.10.2026
Ausschreibung (Korrektur 2)
Verfahren: DP31-202600071 - UEM OSS/MPC
LEISTUNGSKRITERIEN
Kriterienkatalog - 1/1 86
[Seite 91]
Typ Dateiname Größe MIME-Type Dateianlage Teil C - Preisblatt.xlsx 26,93 KB xlsx Dateianlage Anlage LS_Technical Engineering.docx 69,93 KB docx Dateianlage Anlage Ansprechpartner.docx 56,30 KB docx Dateianlage Anlage LS_Sicherheitsberatung.docx 66,23 KB docx Dateianlage ANLAGE Erklärung Bewerber-Bietergemeinschaft.pdf 72,98 KB pdf Dateianlage ANLAGE Referenzbeschreibung.pdf 232,62 KB pdf Dateianlage ANLAGE Angabe Unterauftragnehmereinsatz.pdf 20,65 KB pdf Dateianlage ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer.pdf 135,25 KB pdf Dateianlage ANLAGE Compliance Fremdkraefte.pdf 103,96 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.1 Übertragung innerhalb der EU.pdf 127,37 KB pdf Dateianlage Standardvertragsklauseln V.2 Übertragung in Drittländer.pdf 411,09 KB pdf Dateianlage SVK V.1 Anhänge I - IV Übertragung innerhalb der EU.docx 79,16 KB docx Dateianlage SVK V.2 Anhänge I - III Übertragung in Drittländer.docx 80,31 KB docx Dateianlage Checkliste Angebotserstellung.pdf 171,54 KB pdf Dateianlage Checkliste Vergabeunterlagen.pdf 149,29 KB pdf
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