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Nummer der Rahmenvereinbarung: 54096
Az.: B 25.30 - 0742/26/VV : 1 - ENTWURF
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
XXXXXXXX
vertreten durch
Name Adresse (Str./PLZ/Ort)
- Auftragnehmerin -
Für das
Beschaffungsamt des BMI
Brühler Straße 3, 53119 Bonn
-Bedarfsträgerin -
über
Qualifizierte Signaturkarten nach der eIDAS Verordnung der EU
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 17.06.2026
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .......................................................................................... 3 § 2 Menge / Auftragsvolumen .................................................................................................... 3 § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...................................................................................... 4 § 4 Verpackung ........................................................................................................................... 4 § 5 Bestellungen (Abrufe) ........................................................................................................... 4 § 6 Reporting durch die Auftragnehmerin .................................................................................. 4 § 7 Lieferbedingungen ................................................................................................................ 5 § 8 Kaufpreis ............................................................................................................................... 6 § 9 Zahlungsbedingungen ........................................................................................................... 6 § 10 Eigentumsverhältnisse .......................................................................................................... 7 § 11 Geheimhaltung ..................................................................................................................... 7 § 12 Mängelansprüche ................................................................................................................. 7 § 13 Qualitätssicherung / Güteprüfung ........................................................................................ 8 § 14 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ....................................................................................... 8 § 15 Kündigung ............................................................................................................................. 8 § 16 Form ...................................................................................................................................... 8 § 17 Kontaktperson ....................................................................................................................... 8
Anlage1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage2 Angebot der Auftragnehmerin vomXXXX (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
Anlage3 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025
Anlage4 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage5 Reporting-Template
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§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Lieferung von Qualifizierten Signaturkarten nach der eIDAS Verordnung der EU gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage1).
(2) Die Auftragnehmerin liefert Neuware frei von Sach- und Rechtsmängeln.
(3) Die elektronischen Katalogdaten der Produkte werden von der Auftragnehmerin in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) im Kaufhaus des Bundes (KdB) bereitgestellt. Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und jeglichen Zubehörteilen angegeben werden:
● Eindeutige Artikelnummer ● Artikelkurzbeschreibung ● Artikellangbeschreibung ● ECLASS-Nr. in der Version 10.1 ● Bestelleinheit ● Verpackungseinheit ● Inhaltsmenge pro Bestelleinheit ● Preis (netto) ● Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2 (soweit für das Produkt zutreffend) siehe Anlage „Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes“ ● Mindestens eine Abbildung der Produkte in einer Auflösung von mindestens 600 x 600 Bildpunkten im Format JPEG.
(4) Die Auftragnehmerin hat die Katalogdaten in elektronischer Form binnen14 Tagen nach Zuschlagserteilung im KdB hochzuladen.
(5) Soweit erforderlich, passt die Auftragnehmerin die Struktur der Katalogdaten in Abstimmung mit dem Katalogdatenteam der Geschäftsstelle Kaufhaus des Bundes (GSt. KdB) im Beschaffungsamt des BMI an.
(6) Es steht der Auftragnehmerin frei, bei der Bereitstellung der Katalogdaten für das/die angebotene(n) Produkt(e) zusätzlich Gütezeichen (der Stufen 1 und 2) anzugeben, mit denen das/die Produkt(e) gekennzeichnet ist/sind, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss sie die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.
(7) Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen der Produktbeschreibung aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung der Auftraggeberin bedarf.
§ 2 Menge
(1) Die zu liefernde Höchstmenge exklusive der Optionen der Rahmenvereinbarung beträgt800 Stück.
(2) Die 2 optionalen Verlängerungen erhöhen die Höchstmenge um jeweils 200 Stück, hieraus ergibt sich eine Höchstmenge inklusive der Optionen der Rahmenvereinbarung von insgesamt 1200 Stück.
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(3) Eine Verpflichtung zum Abrufeine bestimmten Mindestmenge besteht nicht.
§ 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage4).
§ 4 Verpackung
Die Auslieferung erfolgt in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angepasster Verpackung. Die Auftraggeberin legt dabei Wert auf einen möglichst umweltschonenden Einsatz. Unnötig aufwändige, unnötig viele und unnötig große Ver- packungen sind zu vermeiden. Versandverpackungen aus Recyclingmaterialien sind von der Auftragnehmerin zu bevorzugen.
§ 5 Bestellungen (Einzelaufträge)
(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können vonder folgenden Behördebestellt werden (Besteller): Beschaffungsamt des BMI (BeschA)
(2) Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
(3) Die Rahmenvereinbarung wird im Kaufhaus des Bundes veröffentlicht und die abrufbaren Leistungen eingestellt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die abrufbaren Leistungen in Form von Katalogdaten elektronisch so bereitzustellen, dass diese von den Bedarfsträgern abgerufen werden können. Im Falle von Änderungen hat sie aktualisierte Daten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung bedarf. Die Details der Bereitstellungen ergeben sich aus den Anlagen „KatalogdatenKDBund“ sowie „Lieferantenhandbuch KdB“.
(4) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das KdB unter Verwendung des jeweiligen EVBIT Vertrages.
(5) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nichtim KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltetsind.
§ 6 Reporting durch die Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sindvierteljährlichbis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
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Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto)sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge.
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Auftragsvolumen in Euro (netto)/ Auftragsmenge der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting-Template (Anlage6).
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Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto)sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.
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Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 %der Höchstmenge in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich stattvierteljährlichbis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 %der Höchstmenge erreicht sind.
(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.
§ 7 Lieferbedingungen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die bestellte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb vonxxx Tagennach Zugang der Bestellung zu liefern.
(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.
(3) Die Auftragnehmerin ist zur Lieferung der vollständigen Bestellung verpflichtet. Teilleistungen sind unzulässig, es sei denn, die Auftraggeberin stimmt ausnahmsweise zu.
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(4) Lieferort (Erfüllungsort) istBonn (Brühler Straße 3, 53119 Bonn)
(5) Die Lieferung erfolgt gemäß DAP Incoterms 2020 an den in Absatz 4 dieser Bestimmung in Bezug genommenen Lieferort.
(6) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt die Lieferklausel DAP Incoterms 2020 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Einfuhrversteuerung und Einfuhrverzollung.
§ 8 Kaufpreis
(1) Der Kaufpreis ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vomAngebotsdatum wird nach Zuschlag ergänzt (Anlage1) genannten Einzelpreisen: siehe Angebotsformular.
(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten und anderer Nebenkosten.
(3) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
(4) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 9 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsempfänger ist, sofern im Einzelabruf nichts anderes vereinbart wird, die Bedarfsträgerin:Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
Leitweg-ID: 991-01405-10
(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB. Mit der Rechnung sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
● Lieferschein ● Im Falle einer Güteprüfung: Güteprüfbescheinigung.
(3) Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist nur zulässig, soweit ein Abrufberechtigter einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand unterliegt. Hierauf sowie auf die korrekte Rechnungsform wird der betroffene Abrufberechtigte in seinem Abruf hinweisen. § 17 Absatz 1 Satz 2 AGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(4) Bei Zahlung innerhalb vonAngabe wird nach Zuschlag ergänztTagen gewährt die AuftragnehmerinAngabe wird nach Zuschlag ergänzt% Skonto.
(5) Soweit die Auftragnehmerin anlässlich der Lieferung Einfuhrabgaben entrichtet hat und diese der Auftraggeberin in Rechnung stellt, sind diese gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
(6) Soweit auf innergemeinschaftliche Lieferungen des Auftragnehmers das „Reverse-Charge- Verfahren“ Anwendung findet, ist die Rechnung "netto", d.h. ohne Inrechnungstellung der Umsatzsteuer auszustellen.
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§ 10 Eigentumsverhältnisse
(1) Der Besteller erlangt, soweit rechtsfähig, das Eigentum an den entgegengenommenen Gegenständen, ansonsten erlangt die Auftraggeberin das Eigentum.
(2) In Fällen, in denen der Besteller im Rahmen von Bundesauftragsverwaltung tätig wird, erlangt die Auftraggeberin das Eigentum an den durch den Besteller entgegengenommenen Gegenständen.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.
(2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
(5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten2 Jahreüber das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus.
§ 12 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche werden durch die Auftraggeberin geltend gemacht.
(2) Für Sachmängel gilt eine Gewährleistungsdauer von24Monaten ab dem Datum der Ablieferung der Sache.
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§ 13 Qualitätssicherung / Güteprüfung
(1) Die Auftragnehmerin hat die Leistung auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren sowie weitergehende Qualitätssicherungsanforderungen aus sonstigen Bestandteilen der Rahmenvereinbarung (AnlageXY) zu beachten.
§ 14 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am01.01.2027und endet mit Ausschöpfung der Höchstmenge (vgl. § 2 Abs.1), spätestens jedoch am31.12.2030.
(2) Soferndie Höchstmengegemäß §2 durch die Bestellungen nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung2 mal um1 Jahr zu verlängern.Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach6 Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens1 Monat vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Optionen besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
(3) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
§ 15 Kündigung
Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach §§ 20, 21 der AGB.
§ 16 Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
§ 17 Kontaktdaten
Ansprechperson der Auftragnehmerin:
Name: ANName
Vorname: ANVorname
Telefonnummer: AN Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AN EMail
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Ansprechperson der Auftraggeberin:
Name: Rietmann
Vorname: Silvia
Telefonnummer: +49 228 99 610 1107
E-Mail-Adresse: silvia.rietmann@bescha.bund.de
Vertraglich
Name: Kurtenbach
Vorname: Marina
Telefonnummer: +49 228 99 610 2925
E-Mail-Adresse: b25.30@bescha.bund.de
Bonn, denDatum der Zuschlagserteilung
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