Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Rahmenvereinbarung Los 2.pdf

Beschaffung von Shirts, Funktionsshirts und Sweatshirts für die Berliner Feuerwehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 19:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmenvereinbarung

über den Abruf und die Lieferung von Funktionsshirts- LOS 2

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr

vertreten durch Zentralen Service Technik und Logistik „Dienst- und Schutzkleidung“ Nikolaus-Groß-Weg 2 13627 Berlin

  • Auftraggeber (AG) -

und Firma

  • Auftragnehmer (AN) - vertreten durch

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Der AN übernimmt die Lieferung von Funktionsshirts an die Bekleidungskammer der Berliner Feuerwehr. Eine feste Mengenzusage oder Abnahmeverpflichtung ist durch diesen Vertrag nicht gegeben.

  2. Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich durch:

  • die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung
  • die Vergabeunterlagen, das Angebot und sämtlichen Anlagen des Angebotes
  • die jeweiligen Einzelabrufen des Auftraggebers.
  1. Im Weiteren gelten für die Abwicklung des Auftrages:
  • Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Feuerwehr in der bei Aufforderung zur Angebotsabgabe gültigen Fassung.
  • Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt - Wirt-214.1 BVB.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen - Wirt-2143 BVB.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG - Wirt-2144 BVB.
  • Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung - Wirt-2141.
  • Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen - Wirt-2145
  • Wirt-124-1 Einhaltung restriktiver Maßnahmen ggü. Russland

§ 2 Auftragsabwicklung

  1. Der AG (ZS TL B PM 3„Dienst- und Schutzkleidung) erteilt per Fax oder E-Mail einen Auftrag über den jeweiligen Teilebedarf an die vom AN bestimmte Stelle. Anlieferungs- und Erfüllungsort ist die vom AG im Auftrag schriftlich bestimmte Anlieferungsstelle. Ist keine Anlieferungsstelle bestimmt, so gilt die Auftrag gebende Stelle gleichzeitig als Anlieferungsort.

[Seite 2]

  1. Zwischen AG und AN besteht darüber Einverständnis, dass auch der Abruf von Kleinstmengen und Einzelteilen erfolgen wird. Die Modalitäten der Auftragsabwicklung gelten für diese Bestellungen unverändert.

  2. Die Anlieferung des AN kann werktags von Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am Freitag von 7.00.Uhr bis 13.00 Uhr erfolgen. Die Anlieferung erfolgt auf Gefahr des AN frei Versandanschrift einschließlich Verpackung und etwaiger sonstiger Kosten.

  3. Der AN verpflichtet sich, die bestellten Teile unverzüglich anzuliefern (siehe Anlage „Produktanforderung Funktionsshirts“). Bei Aufträgen, die werktags bis 15.00 Uhr erteilt werden, sind innerhalb der in der Leistungsbeschreibung genannten Frist ohne selbstverschuldete Verzögerung auszuliefern.

  4. Kann die Lieferung nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Regelfrist erfolgen, ist die Auftrag gebende Stelle innerhalb von 2 Stunden nach Auftragseingang per Fax oder auf elektronischem Weg darüber zu benachrichtigen. Erfolgt eine Lieferung auch innerhalb einer verlängerten Frist nicht, behält sich der AG vor, die Teile bei einem anderen Unternehmen zu beschaffen. Entstehen dem AG dadurch höhere oder zusätzliche Kosten, werden diese dem AN in Rechnung gestellt.

  5. Bei Lieferung (auch bei Teillieferung) ist ein Lieferschein an den AG zu übergeben

  6. Mangelhafte Teile sind unverzüglich nach Mängelmeldung komplett und kostenfrei bei der Anlieferungsstelle auszutauschen.

  7. Der AN verpflichtet sich, falsch bestellte Teile gegen Verrechnung kostenfrei zurückzunehmen.

  8. Der AN ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur termingerechten Auftragserfüllung auszuschöpfen und jegliche Form von Lieferverzögerung zu vermeiden.

  9. Der AG behält sich das Recht vor, Sofortbeschaffungen im Rahmen dieses Vertrages auch durch Selbstabholung vorzunehmen. Hierfür hat ihm der AN sämtliche zur Verfügung stehende Unterstützung und Priorität einzuräumen. Warenleistungen sind ausschließlich an autorisierte, sich mittels Bestellschein und Dienstausweis ausweisende Mitarbeiter des AG unter Gegenzeichnung und Aushändigung eines Lieferscheins herauszugeben (Abs. 6 gilt sinngemäß).

§ 3 Preise der vertraglichen Leistungen

  1. Der angebotene Preis ist über den gesamten Zeitraum bindend.

  2. Im Vertragszeitraum dürfen nur Preissteigerungen vorgenommen werden, wenn dieses durch Preissteigerungen des Herstellers zwingend erforderlich wird. Dabei dürfen keine höheren Preissteigerungsraten vorgenommen werden, als die des Herstellers.

  3. Preissteigerungen müssen schriftlich eingereicht und belegt sowie vom Auftraggeber akzeptiert werden (Ergänzung zur Rahmenvereinbarung).

§ 4 Menge der vertraglichen Leistungen

Die Abnahmeverpflichtung einer bestimmten Menge besteht nicht.

Die voraussichtlich abzurufenden Leistungen werden auf Grundlage der Erfahrungswerte aus den Vorjahren auf ein Auftragsvolumen von 35.700,00 EUR brutto geschätzt. Die Angabe dient lediglich als Orientierungshilfe, ein Anspruch auf Ausschöpfung des genannten Volumens besteht nicht. Bei Erreichen des prognostizierten Auftragsvolumens und der sich daraus ergebenen Höchstabnahmemenge verliert diese Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Innerhalb der Grenzen des § 132 GWB (i.V.m. § 47 UVgO) kann im Einvernehmen zwischen AN und AG vor Erreichen der Höchstgrenze eine Änderungsvereinbarung geschlossen werden. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Wert des prognostizierten Auftragsvolumens vor Zuschlagserteilung entsprechend dem tatsächlichen Angebotswert anzupassen.

[Seite 3]

§ 5 Statistik

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche bei ihm eingehende Bestellungen zu dokumentieren. Bei Bedarf ist dem Auftraggeber eine Umsatzstatistik je Los zu liefern, aus der der wertmäßige Gesamtbruttoumsatz zu ersehen ist. Die aktuellen Abnahmezahlen je Artikel werden insbesondere für die Auftragswertschätzung zur Vorbereitung einer neuen Ausschreibung benötigt.

§ 6 Rechnungen, Zahlungsfrist

  1. Der AN erstellt eine separate Rechnung für jede auftraggebende Stelle. Die Rechnung muss die Bestell/Abruf- Nummer des AG und die dazugehörigen Lieferscheinnummern enthalten. Die Rechnung muss einen Nettobetrag ausweisen. Handelt es sich um eine Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, erfolgt die Abrechnung zum Nettobetrag zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer, die zusätzlich gesondert auszuweisen .

Der AN übersendet die Rechnungen an: Berliner Feuerwehr, ZS TL A F, 10150 Berlin (Postanschrift)

Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ist die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) des Landes Berlin zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung sowie die für die Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID werden dem Auftragnehmer mit dem Zuschlagsschreiben mitgeteilt.

  1. Der AG zahlt nach vollständiger Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom AN anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der AG rechtzeitig sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.

  2. Im Falle eines ordnungsgemäß gerügten Mangels beginnen die genannten Fristen mit Beseitigung des Mangels.

§ 7 Sicherheitsleistung

Keine

§ 8 Pflichten des AG

Der AG wird die vom AN bezogenen Artikel nur für Angelegenheiten im dienstlichen Bereich verwenden. Eine Weiterveräußerung im Zuge der Aussonderung ist nicht zulässig.

§ 9 Pflichten des AN

Keine

§ 10 Gewährleistung

Ergänzend gilt zu den Regelungen der ZVB und BVB der Berliner Feuerwehr die gesetzliche Gewährleistung.

[Seite 4]

§ 11 Vertragsbeendigung

  1. Eine fristlose Kündigung ist durch den AN oder AG bei Verstößen gegen Bedingungen dieses Vertrages, BVB, ZVB und fachtechnische Anforderungen der Leistungsbeschreibung / Preisblatt nach vorheriger Abmahnung möglich.

  2. AG und AN haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Lieferant die Leitung des Unternehmens aufgibt oder in die Insolvenz gerät.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

  1. Der AN ist für den AG der Generalauftragnehmer. Der AN verpflichtet seine Nachunternehmer auf Einhaltung der vom AG festgelegten Anforderungen.

  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstige Liefer- oder Zahlungsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung am XX.XX.2026 in Kraft und endet nach 3 Jahren am XX.XX.2029, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung dieser Rahmenvereinbarung tritt gemäß § 4 in Kraft.

  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

  3. Gerichtsstand ist Berlin.

Hinweis: Mit Abgabe des Angebots erkennt der Bieter die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung uneingeschränkt an. Eine gesonderte Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung durch die Vertragsparteien ist nicht erforderlich. Die Anerkennung der Vertragsbedingungen erfolgt im Rahmen des elektronischen Vergabeverfahrens durch die Angebotsabgabe und deren elektronische Übermittlung in Textform gemäß § 126b BGB.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung