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Einkaufsbedingungen für Bauleistungen der enercity AG 01.2023.pdf

Beschaffung von Leittechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 08:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Einkaufsbedingungen für Bauleistungen der enercity AG

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Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines ............................................................................................................................................................................. 2

  2. Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB, Teil B ................................................................................................................... 2

2.1 Zu § 2 VOB/B Vergütung ........................................................................................................................................................... 2

2.2 Zu § 3 VOB/B Ausführungsunterlagen ........................................................................................................................................ 2

2.3 Zu § 4 VOB/B Ausführung.......................................................................................................................................................... 2

2.4 Zu § 5 VOB/B Ausführungsfristen .............................................................................................................................................. 3

2.5 Zu § 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien ............................................................................................................................ 3

2.6 Zu § 11 VOB/B Vertragsstrafe .................................................................................................................................................... 4

2.7 Zu § 12 VOB/B Abnahme ........................................................................................................................................................... 4

2.8 Zu § 13 VOB/B Gewährleistung/Mängelansprüche .................................................................................................................... 4

2.9 Zu § 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten ......................................................................................................................................... 4

2.10 Zu § 16 VOB/B Zahlung ........................................................................................................................................................... 4

2.11 Zu § 17 VOB/B Sicherheitsleistung .......................................................................................................................................... 5

2.12 Vertraulichkeit und Datenschutz ................................................................................................................................................ 5

2.13 Nachhaltigkeit ........................................................................................................................................................................... 5

2.14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht ............................................................................................................... 5

2.15 Unwirksamkeit von Bestimmungen ........................................................................................................................................... 5

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ......................................................................................................................... 5

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  1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten zur Beschaffung von Bauleistungen für die enercity AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) (siehe: https://www.enercity.de/unternehmen/unternehmensportraet/zahlen-fakten/beteiligungen/), nachfolgend Auftraggeber (AG) benannt. Für alle zwischen dem Auftragnehmer (AN) und AG zustande gekommenen Verträge gelten die VOB Teile B und C, in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung vorbehaltlich ausdrücklicher individueller Vertragsabreden ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende und zusätzliche Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der AN verpflichtet sich, die für den jeweiligen Standort des AG gültige Hausordnung einzuhalten und seine Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Die Hausordnung kann im jeweiligen Empfangsbereich oder unter http://www.enercity.de/unternehmen/einkauf-energiehandel/infos-lieferanten/index.html eingesehen werden.

Verträge, deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abmachungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich durch den AG bestätigt wurden.

Die Vertrags- und Erfüllungssprache ist Deutsch.

  1. Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB, Teil B

2.1 Zu § 2 VOB/B Vergütung

2.1.1 Die vereinbarten Konditionen gelten für die vertraglich vereinbarte vorgesehene Bauzeit und unterliegen keinen Veränderungen. §2 Abs. 3 bleibt davon unberührt. Alle Angebotspreise sind Festpreise, die während der Ausführungszeit unabhängig von eventuellen Lohn- und Materialpreiserhöhungen gelten und sämtliche Lohnnebenkosten, Wegegelder, Auslösungen, Fracht- und Verpackungskosten usw. enthalten.

2.1.2 Nachtragsangebote für geänderte oder zusätzliche Leistungen sind auf der Basis des Hauptauftrages zu kalkulieren. Die Konditionen des Hauptauftrages gelten auch für Nachaufträge.

Nachtragsangebote haben nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Begründung des Nachtrages
  • Liefer- und Leistungsbeschreibung
  • Liefer- und Leistungspreis (Einzelpreise, Gesamtpreis)
  • Kalkulationsnachweis mit Einzelbelegen
  • Auswirkungen auf z. B. Vertragstermine.

Der AG ist berechtigt, Nachtragsangebote, die nicht den Anforderungen entsprechen, zurückzuweisen.

2.1.3 Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, seine Kalkulationsunterlagen im verschlossenen und durch Unterschrift versiegelten Umschlag beim AG zu hinterlegen. Bei Streitfällen kann dieser Umschlag gemeinsam geöffnet werden.

2.1.4 Die Beauftragung von zusätzlichen Leistungen stellt weder ein selbstständiges Anerkenntnis noch einen Vergleich dar. Der AG behält sich eine Rückforderung ggf. geleisteter Zahlungen vor, sofern und soweit die beauftragte Nachtragsleistung bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist.

2.2 Zu § 3 VOB/B Ausführungsunterlagen

2.2.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt; eine Haftung des AG für schuldhaft nicht rechtzeitige Übergabe der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen bleibt unberührt. Nach Erhalt hat der AN die Ausführungsunterlagen unverzüglich in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.2.2 Hat der AN nach dem Vertrag für die Ausführung seiner Leistungen die notwendige Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schaltpläne oder sonstige Unterlagen selbst zu erstellen oder zu beschaffen, hat er sie dem AG so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten.

2.2.3 Dem AN übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, die an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligt sind, ist untersagt.

2.3 Zu § 4 VOB/B Ausführung

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2.3.1 Das Anordnungsrecht des AG auf der Baustelle und bei der Bauausführung wird ausschließlich durch den Baubeauftragten des AG ausgeübt.

2.3.2 Der AN hat für sämtliche Leistungen Mitarbeiter einzusetzen, die die erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation besitzen. Auf Wunsch vom AG wird der AN einzelne Mitarbeiter austauschen, soweit der AG hierfür sachliche Gründe vorbringt. Ein durch einen solchen Mitarbeiteraustausch verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des AN.

2.3.3 Der AN hat vor Arbeitsbeginn dem Baubeauftragten des AG seinen auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen, deutschsprachigen Vertreter und die zuständige durch Nachweise befähigte sachkundige Sicherheitsfachkraft zu benennen. Diese müssen über die für ihr Fachgebiet erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen ihres Wirkungskreises sind sie unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. Außerdem hat der AN den nach der jeweils gültigen Landesbauordnung erforderlichen Fachbauleiter zu benennen.

2.3.4 Für die Dauer der Baumaßnahme ist vom AN ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG täglich einzureichen. An Baubesprechungen hat ein bevollmächtigter Vertreter des AN auf Verlangen des AG teilzunehmen.

2.3.5 Die Baustelleneinrichtung, insbesondere die Einrichtung von Arbeits- und Lagerplätzen, ist vor Aufnahme der Arbeiten mit dem AG abzustimmen. Der AN hat die Baustelle ständig in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten und alle Verunreinigungen, insbesondere Abfälle und Bauschutt, die von seinen Arbeiten herrühren, zu entfernen. Kommt der AN dieser Verpflichtung innerhalb einer ihm von dem AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der AG die Verunreinigungen auf Kosten des AN beseitigen lassen.

2.3.6 Bauschilder dürfen nur mit Genehmigung des AG aufgestellt werden.

2.3.7 Zu Ziffer 6: Proben sind im üblichen Umfange kostenfrei herzustellen oder vorzulegen. Die durch den AG getroffene Wahl ist bindend.

2.3.8 Der AN ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer berechtigt. Er ist dabei verpflichtet, die für ihn geltenden Pflichten dieses Vertrages dem Nachunternehmer aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten zu überwachen.

2.3.9 Der AG ist berechtigt, Änderungen der Lieferungen oder Leistungen zu verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des AG für den AN zumutbar ist. Für in dem Vertrag nicht aufgeführte Lieferungen und Leistungen sowie auch für Änderungen und Massenmehrungen hat der AN dem AG Nachtragsangebote rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme schriftlich zur Prüfung und Anerkennung vorzulegen. Die Fortsetzung der Arbeiten ist erst nach Anpassung des Vertrags möglich. Unabgestimmt ausgeführte Arbeiten werden vom AG nicht vergütet.

2.4 Zu § 5 VOB/B Ausführungsfristen

2.4.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Der AN hat auch eine verbindliche Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist.

2.4.2 Die in dem Vertrag angegebenen Lieferzeiten/Ausführungstermine sind bindend.

2.4.3 Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistungen geänderte oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, bleiben die vereinbarten Vertragsfristen grundsätzlich unverändert, es sei denn, der AN hat spätestens mit Vorlage seines Nachtragsangebots die Auswirkungen auf die Bauzeit im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.

2.4.4 Soweit Zwischentermine während der Bauausführung einvernehmlich vereinbart werden, gelten diese als Vertragstermine.

2.5 Zu § 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien

2.5.1 AG und AN haften einander für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme durch den AG gem §§ 644, 645 BGB. §7 VOB/B wird ausgeschlossen.

2.5.2 Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von jeweils mindestens 2,5 Mio. EUR je Schadensfall während der Dauer dieses Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, auf eigene Kosten aufrecht zu erhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss eine Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beinhalten. Geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen. Die jeweilige Deckungssumme der Versicherung stellt keine Haftungsbegrenzung dar.

2.5.3 Weiterhin ist es Sache des AN, sich durch Abschluss einer Bauwesen- und Montageversicherung in ausreichender Höhe gegen alle Risiken zu versichern. Der AG übernimmt auch keine Verantwortung für die eventuell auf die Baustelle verbrachten Materialien, Geräte, Gerüste, Werkzeuge usw.

2.5.4 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen.

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2.6 Zu § 11 VOB/B Vertragsstrafe

2.6.1. Wenn Umstände eintreten oder dem AN erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann, so ist der AN verpflichtet, dem AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Der AN kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen oder Informationen nur berufen, wenn diese vom AG geschuldet sind und er diese Unterlagen oder Informationen trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

2.6.2. Befindet sich der AN mit der Lieferung/Leistung im Verzug, so schuldet er dem AG für jede angefangene Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des Gesamtbestellwertes bis zur Höhe von insgesamt 5 % als Vertragsstrafe. Sonstige Ansprüche, insbesondere auf Erfüllung oder weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Auf diesen weitergehenden Schaden wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Der AG ist zur Geltendmachung der Vertragsstrafe auch dann berechtigt, wenn er sich dieses Recht bei der Entgegennahme der Leistung bzw. Abnahme des Werkes nicht vorbehalten hat. Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

2.7 Zu § 12 VOB/B Abnahme

2.7.1 Es erfolgt in jedem Fall eine förmliche Abnahme (Abnahmeprotokoll).

2.7.2 Die Abnahme wird schriftlich erklärt, wenn die Leistungen des AN den vertraglichen Vorgaben und etwaigen Änderungsverlangen entsprechen. Die Benutzung, die Durchführung von Prüfungen oder die Ingebrauchnahme stellen keine Abnahme dar.

2.7.3 Der AN hat die nach dem Vertrag geschuldeten sowie die nach den maßgeblichen technischen Normen, den sonstigen technischen Regelwerken und den anerkannten Regeln der Technik üblichen und notwendigen Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Nachweise, Prüfzeugnisse und Bestandsunterlagen rechtzeitig in Abstimmung mit dem AG vorzulegen. Die Unterlagen sind zu übergeben und zusätzlich auf digitalem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierüber sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Fehlen wesentliche der in Satz 1 genannten Unterlagen kann der AG die Abnahme verweigern. Wesentlich sind insbesondere solche Unterlagen, die für den Betrieb, die Wartung oder die Erteilung öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse und Abnahmen von Bedeutung sind.

2.8 Zu § 13 VOB/B Gewährleistung/Mängelansprüche

2.8.1 Die Verjährungsfrist richtet sich nach den Regelungen im Vertrag. Ist dort keine Vereinbarung getroffen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (einschließlich für die in §13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B genannten Leistungen), jedoch hiervon abweichend für die Gebäudeabdichtung, insbesondere Dach- und Fassadendichtheit, 10 Jahre.

2.8.2 Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des AG, erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten, auszuführen.

2.9 Zu § 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten

2.9.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag dem Baubeauftragten des AG zur Unterschrift vorgelegt werden. Die mit Durchschrift auszustellenden Stundenlohnzettel müssen eine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalten, außerdem die Namen und die Berufsbezeichnung gemäß Tarifvertrag der im Stundenlohn beschäftigten Arbeitskräfte, die geleistete Stundenzahl sowie das verbrauchte Material (letzteres spezifiziert).

2.9.2 Die Unterschrift des Baubeauftragten des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.

2.9.3 Etwaige Lohnnebenkosten (Fahrgeld, Auslösung) sind durch die Preise für die vertraglichen Teilleistungen abgegolten. Sie werden nicht mehr gesondert vergütet.

2.9.4 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Für eventuell benötigte Materialien oder Geräte ist vor Ausführung eine Vergütung zu vereinbaren.

2.10 Zu § 16 VOB/B Zahlung

2.10.1 Für das Zahlungsziel ist das Datum des Rechnungseingangs maßgeblich.

2.10.2 Die Rechnungslegung erfolgt unter Bezugnahme der Bestell- und Positionsnummer an die im Briefkopf genannte Anschrift.

2.10.3 Die Anerkennung wie die Bezahlung von Abschlags- und/oder Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden.

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2.10.4 Der AN ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, seine Forderungen abzutreten. Eine Aufrechnung von Forderungen seitens des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.

2.11 Zu § 17 VOB/B Sicherheitsleistung

2.11.1 Der AG behält sich vor bei der Schlusszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme zur Sicherung der Mängelansprüche des AG und für die Rückzahlung eventueller Überzahlungen zu fordern, die der AN durch eine selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft ablösen wird. Die Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto und die Verzinsungspflicht nach § 17 Abs. 6 VOB/B wird abbedungen.

In den Bürgschaftsurkunden muss auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 und 771 BGB verzichtet werden.

Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die von dem AG geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

2.12 Vertraulichkeit und Datenschutz Der AN verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen Tatsachen, Umstände und Vorgänge - welche technischer, kaufmännischer oder sonstiger geschäftlicher Natur sind und den Geschäftsbetrieb der enercity AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen

  • streng vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die enercity AG verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und weiterer datenschutzrechtlicher Regelungen. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in der „Datenschutzinformation der enercity AG“, welche im Download unter www.enercity.de/ds-info in Ihrer derzeit gültigen Form abgerufen werden kann und Bestandteil dieses Vertrages ist.

Sofern mit der Durchführung dieses Vertrages die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten oder von Geschäftspartnern der enercity AG verbunden ist, verpflichtet sich der AN die jeweils gültigen Datenschutzregelungen einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere, diese Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden beziehungsweise werden. Weiterhin beinhaltet dieses auch die Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie die Verpflichtung der Beschäftigten beim AN auf den Datenschutz. Sofern die Art und Weise der Lieferungen und Leistungen dieses Vertrages eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung und/oder einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich machen, gelten diese zusätzlich und vorrangig.

Das Referenzieren der enercity AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Publikationszwecken (Pressemitteilungen, Referenzen) ist erst nach schriftlicher Freigabe durch den AG zulässig

2.13 Nachhaltigkeit

Der AN verpflichtet sich, die „Grundsatzerklärung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ der enercity AG in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und die damit einhergehenden Vorgaben einzuhalten sowie alle notwendigen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Pflichten sowohl seines Unternehmens als auch innerhalb seiner Lieferkette eingehalten werden. Die Grundsatzerklärung ist einsehbar unter https://www.enercity.de/unternehmen/einkauf

2.14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

2.14.1 Erfüllungsort ist der in dem Vertrag aufgeführte Leistungsort.

2.14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Geschäftssitz des AG zuständige Gericht. Der AG ist jedoch berechtigt, am Gerichtsstand des Geschäftssitzes des AN Klage einzureichen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

2.15 Unwirksamkeit von Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. 3. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Allgemeine Ausführungsbestimmungen, Ausführungsbestimmungen des AG

Die geltenden Ausführungsregelungen, Richtlinien und Verfahrensfestlegungen stellen wir Ihnen in unserem Extranet bereit. Ihre persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie zusammen mit den Ausschreibungsunterlagen oder können bei unserer Abteilung Einkauf angefordert werden.

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