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(Bürge)
Vertragserfüllungsbürgschaft
Die _____________________________________________________________
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt –
hat gegenüber _____________________________________________________________
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt –
für das Projekt _____________________________________________________________
nach der Bestell-Nr. _________________ vom ____________eine Vertragserfüllungsbürgschaft
in Höhe von _______________________________________________ EUR zu stellen.
Dies vorausgeschickt, übernehmen wir hiermit unwiderruflich und unbedingt gegenüber dem AG die selbst- schuldnerische, auf erstes Anfordern zahlbare, unbefristete Bürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von
_________________________________________________________ EUR
(in Worten): _________________________________________________________ EUR
für die Erfüllung aller aus obigem Vertrag von dem AN übernommenen Verpflichtungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich etwaiger geänderter und zusätzlicher Leistungen, insbesondere zur Sicherung der • vertragsgerechten und termingerechten Ausführung • Mängelansprüche einschließlich sämtlicher mit Mängeln zusammenhängender Zahlungs- und Schadenser- satzansprüche des AG, insoweit jedoch nur wegen der vom AG erstmals vor Abnahme oder spätestens bei Abnahme (z.B. im Abnahmeprotokoll) gerügten bzw. vorbehaltenen Mängel und/oder Mängelsymptome, • der vom AG spätestens bei Abnahme geforderten Rückzahlung eventueller Überzahlungen des AG an den AN ein schließlich Zinsen, mit der Maßgabe, dass wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können. Soweit Grundlage des Vertrages, richtet sich die Bürgschaft nach § 17 der VOB/B. Auf die Einreden der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß § 770 Abs. 2 und § 771 BGB wird verzichtet. Hinsichtlich des Rechts aus § 770 Abs. 2 (Einrede der Aufrechenbarkeit) gilt dies nicht, sofern die Gegenforde- rung des Auftragnehmers zum Anspruch des AG in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 320 Abs. 1 BGB steht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden. Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen mit Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an uns. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privat- rechts. Gerichtsstand ist Hannover.
__________________, ______________________ ___________________________________
(Ort) (Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift, die den Unterzeichnenden erkennen lässt)
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Regelung zur Einreichung von Bürgschaften
Die Bürgschaft (Originaldokument) ist ausschließlich an die folgende Adresse zu senden:
enercity AG Abteilung Einkauf - Bürgschaften Glockseeplatz 1 30169 Hannover Deutschland
Alternativ kann die Bürgschaftserklärung in mindestens Textform digital an die nachstehende Mailadresse ge- sendet werden (z.B. unterschriebener Scan, geschütztes PFD-Dokument etc.). Eine Erklärung als veränderli- ches Word-Dokument o.ä. ist nicht zulässig.
buergschaft-einkauf@enercity.de
Bitte stellen Sie sicher, dass die Bürgschaft alle vertraglich vereinbarten Inhalte sowie die korrekten Angaben zum Begünstigten enthält.
Anforderungen an den Bürgen
1 Zulässige Bürgen
Die Sicherheit ist durch eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens zu stellen, das
• in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- raums zugelassen ist,
• zur Übernahme von Bürgschaften bzw. Garantien berechtigt ist, und
• einer staatlichen Finanzaufsicht unterliegt.
Gleichwertige Institute mit entsprechender Zulassung und Aufsicht sind zugelassen.
2 Nachweis der Zulassung
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis über
• die Zulassung des Instituts,
• die Befugnis zur Übernahme von Bürgschaften/Garantien sowie
• die bestehende staatliche Finanzaufsicht
zu verlangen. Als geeigneter Nachweis gilt insbesondere eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates oder ein gleichwertiger Nachweis.
3 Bonitätsanforderungen
• Das Institut muss über eine ausreichende Bonität verfügen.
Der Auftraggeber kann hierfür ein anerkanntes Rating (Investment Grade) oder einen gleichwertigen Bonitäts- nachweis verlangen.
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