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Vertragsentwurf Werkvertrag (VOB-B) überarbeitet_Rev 1.pdf

Beschaffung von Leittechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 08:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Werkvertrag unter Vereinbarung der VOB/B

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Im Folgenden wird der Auftraggeber als „AG“ und der Auftragnehmer als „AN“ bezeichnet.

  1. Vorbemerkungen

Die enercity AG plant an einem Standort an der Roderbruchstraße in Hannover-Buchholz-Kleefeld die Errichtung einer neuen Druckerhöhungsstation für das Fernwärmenetz.

Die Druckerhöhungsstation wird mit 2x100% Fernwärme-Rücklaufpumpen und Nebenanlagen, hauptsächlich beste- hend aus Frequenzumrichtern, Schaltanlagen und Transformatoren geplant und dimensioniert.

Im Rahmen der Errichtung der Druckerhöhungsstation Roderbruchstraße wird folglich eine MSR-Anlage erforderlich.

  1. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieses Bauvertrages ist die Ausführung der erforderlichen Arbeiten der Leistungsbeschreibung.

2.2 Wenn und soweit durch diesen Vertrag der von dem AN geschuldete Leistungsumfang bezogen auf die Maß- nahmen nicht abschließend oder nicht zweifelsfrei bestimmt sein sollte, wird vereinbart, dass der AN in Ergän- zung des beschriebenen Leistungsumfangs verpflichtet ist, alle Lieferungen und Leistungen zu erbringen, die zur für den vorgesehenen Zweck funktionstüchtigen Herstellung des Projektes entsprechend dem im Übrigen ausdrücklich vereinbarten Ausführungs- und Qualitätsstandard erforderlich sind. Ggf. fehlende (Einheits-)Preise sind auf Basis des Hauptauftrages (bzw. den dafür maßgeblichen Kalkulationsunterlagen) zu ermitteln.

Nicht dazu gehören lediglich die Leistungen für die der AG in diesem Vertrag ausdrücklich Mitwirkungspflichten übernimmt.

  1. Vertragsgrundlagen

3.1 Vertragsgrundlage sind die folgenden Vertragsbestandteile, die bei Widersprüchen in folgender Rang- und Reihenfolge gelten und die vor Vertragsschluss übergeben bzw. zur Einsichtnahme bereitgestellt wurden:

3.1.1 Die Regelungen dieses Vertrages

3.1.2 Die folgenden Ausschreibungsunterlagen des AG bestehend aus

a) 731DPECA10002_Rev-A_DE-RBS_Leistungsverzeichnis Leittechnik

b) 731DP8300001_Rev~D_133_DE-RBS_Netzwerk

c) 731DP0300001_~_Gesamtmodell_DE-RBS_260629

d) 731DPEEC00001_RevB_133_DE-RBS_DE-Roderbruchstraße_Messstellenliste (MEL)

e) 731DPFFP00001_Rev0__Datenpunktliste

f) 738DP3100001_RevA_Aufstellungsplan

3.1.3 Das Angebot des AN bestehend aus

a) A_20_VOB_A_Ausschreibung_Angebotsblatt

b) A_30_VOB_A_Ausschreibung_Erklärung zur Eignung

c) Bewerbergemeinschaftserklärung

d) Nachunternehmereinsatz

e) NU-Verpflichtungserklärung

f) Vereinbarung zur Vertraulichkeit

g) Tariftreueerklärung

3.1.4 Verpflichtungserklärung NIS2 (eNG) 2.0

3.1.5 Einkaufsbedingungen für Bauleistungen der enercity AG, Stand 01.01.2023

3.1.6 Zu den Bestandteilen dieses Vertrages gehören außerdem folgende Regelungen jeweils in der bei Abnahme

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gültigen Fassung:

a) die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung;

b) öffentlich-rechtliche Vorschriften: jeweils geltende Fassung, soweit zwingend anwendbar;

c) Allgemein anerkannte Regeln der Technik;

d) alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere sämtliche relevanten EURO-Normen (EN) und DIN- Vorschriften in ihrer Fassung bei Vertragsschluss, es sei denn zwingendes Recht oder ausdrücklich angeord- nete Änderung.;

e) alle besonderen örtlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen der allge- mein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden und Gütegemeinschaften, Verbände und Innun- gen, der Berufsgenossenschaften, der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien;

f) alle TÜV-Vorschriften, die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer, VDE- und VDI-Richtlinien und alle berufsgenossenschaftlichen Vorschriften;

g) die Be- und Verarbeitungs- und die Anwendungsvorschriften der Hersteller.

3.1.7 Die Bürgschaftsmuster (Vertragserfüllungs- und Mängelbürgschaft)

3.1.8 Die VOB, Teile B + C

3.1.9 Das Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt.

3.2 Die Aufzählung in Ziffer 3.1 ist abschließend. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden ebenso wenig Anwendung wie Pläne, Protokolle oder Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Ver- trages, soweit nicht in Ziffer 3.1 erwähnt, es sei denn diese werden durch schriftliche Vereinbarung zu Vertrags- bestandteilen erklärt.

3.3 Sofern der AN nach Vertragsabschluss zwischen den in Ziffer 3.1 bezeichneten Vertragsbestandteile oder in- nerhalb einzelner Vertragsbestandteile Widersprüche oder Abweichungen feststellt, ist der AN verpflichtet, den AG auf diesen Umstand hinzuweisen. Der AN hat den AG vor der Ausführung der davon betroffenen Leis- tung aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Leistungsbeschreibungen zu klären und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen.

3.4 Der AN erklärt, dass er sich ausreichend über die örtlichen Gegebenheiten und Schnittstellen informiert hat.

3.5 Die Vertrags- und Erfüllungssprache ist Deutsch.

  1. Vergütung

4.1 Die Vergütung des AN erfolgt auf der Grundlage der von ihm angebotenen und ggf. verhandelten Einheits- preise nach Ziffer 3.1.3 und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß und sachgerecht belegten Leistungen sowie der für Teilleistungen (soweit im LV pauschaliert) vereinbarten Pauschalpreise zuzüglich der am Tage der Abrechnung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

Die Preise verstehen sich für die fertige und vollständige Leistung einschließlich aller Kosten für Materialien, Löhne, Lohnnebenkosten, usw.

Der vorläufige Auftragswert für den vorgenannten Liefer- und Leistungsumfang beträgt:

__________________ EUR netto

zuzüglich der am Tage der Abrechnung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

4.2 Der AN übergibt dem AG spätestens mit der ersten (Abschlags-) Rechnung eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz, die Voraussetzung für die Fälligkeit ist. Der AN ist verpflichtet, dem AG einen Widerruf der Freistellungsbescheinigung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AN haftet für alle Schä- den, die dem AG durch den Widerruf der Freistellungsbescheinigung entstehen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist der AG zu den entsprechenden Einbehalten berechtigt.

4.3 Die vereinbarten Konditionen gelten für die vertraglich vereinbarte vorgesehene Bauzeit sowie einer weiteren Karenzzeit von bis zu 6 Monaten danach und unterliegen keinen Veränderungen. Die Einheitspreise gelten un- abhängig von der baulichen Situation. Alle Angebotspreise sind Festpreise, die während der Ausführungszeit

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unabhängig von eventuellen Lohn- und Materialpreiserhöhungen gelten und sämtliche Lohnnebenkosten, We- gegelder, Auslösungen, Fracht- und Verpackungskosten usw. enthalten.

4.4 Sollte es zu Verzögerungen im Projektablauf kommen, die nicht durch den AN verschuldet sind, so ist eine Fest- preisbindung mindestens bis zum 31.12.2027 vereinbart, sofern und soweit nicht nach Ziffer 4.3 ohnehin eine längere Dauer gilt.

4.5 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot des AN der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

4.6 Der AN wird dem AG unverzüglich sämtliche prüffähigen Nachweise über die Durchführung der von ihm veran- lassten und ausgeführten Maßnahmen (insbesondere durch Abrechnungszeichnungen, Massenberechnungen, Stundennachweise, Aufmaße und Tätigkeitsaufstellungen) vorlegen.

4.7 Nachträge berechtigen nur dann zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen, wenn die Nachtragsleistungen auf dem „kritischen Weg“ liegen und vom AN nicht durch zumutbare oder gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Beschleunigungsmaßnahmen terminlich kompensiert werden können.

  1. Vertragsverantwortliche/Nachunternehmer

5.1 Der AN benennt als seinen verantwortlichen, deutschsprachigen Vertreter auf der Baustelle zudem


Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für oder gegen den AN abzugeben oder entgegenzunehmen.

  1. Ausführungsfristen

6.1 Mit der Lieferung und Montage ist durch den AN auf der Baustelle am 31.05.2027 zu beginnen.

6.2 Die nachstehenden Zwischentermine und weitere Termine, die während der Ausführung einvernehmlich verein- bart werden, sind Vertragstermine.

6.3 Zwischentermine:


6.4 Fertigstellung der kompletten Vertragsleistungen bis spätestens zum: 23.07.2027 („Fertigstellungstermin“, ver- traglich vereinbarter Endtermin).

6.5 Wenn Umstände eintreten oder dem AN erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann, so ist der AN verpflichtet, dem AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informie- ren.

6.6 Der AN kann sich auf das Ausbleiben oder einen Verzug wegen notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen oder Informationen nur berufen, wenn diese vom AG nach Maßgabe dieses Vertrages geschuldet sind und der AN diese Unterlagen oder Informationen trotz schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung von mindestens 15 Bankarbeitstagen nicht erhalten hat.

6.7 Im Falle von Nachträgen oder im Falle von Behinderungen durch höhere Gewalt hat der AN – soweit erforder- lich – dem AG unverzüglich und schriftlich die Notwendigkeit zur Verlängerung der Vertragsfristen anzuzeigen und eine geänderte Detailterminplanung mit nachvollziehbarer Begründung und eine Darstellung der Auswir- kungen der Behinderungen auf dem „kritischen Weg“ vorzulegen.

  1. Vertragsstrafe

7.1 Gerät der AN mit der Einhaltung der Zwischentermine gemäß Ziffer 6.3 in Verzug, wird eine Vertragsstrafe von 0,1% des Nettowertes der betroffenen und nach Schlussrechnung berechtigterweise abzurechnenden Teilleis- tung je Werktag vereinbart, insgesamt aber höchstens 5% des Nettowertes der betroffenen und nach Schluss- rechnung berechtigterweise abzurechnenden zu dem Termin fertigzustellenden Teilleistung.

7.2 Gerät der AN mit der Einhaltung des Fertigstellungstermins gemäß Ziffer 6.4 in Verzug, wird eine Vertrags- strafe von 0,2% der nach Schlussrechnung berechtigterweise abzurechnenden Nettoabrechnungssumme je Werktag vereinbart, insgesamt aber höchstens 5% der nach Schlussrechnung berechtigterweise

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abzurechnenden Nettoschlussrechnungssumme.

7.3 Die Summe möglicher Vertragsstrafenansprüche wird begrenzt auf 5 % der nach Schlussrechnung berechtig- terweise abzurechnenden Nettoschlussrechnungssumme. Die Pflicht des AN zum Ersatz eventuell weitergehen- der Schäden bleibt unberührt. Auf diesen weitergehenden Schadensersatzanspruch des AG wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

7.4 Eine Kumulation der Vertragstrafen findet nicht statt. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischen- termin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den Fertigstellungs- termin angerechnet, sofern und soweit sich eine inhaltliche Folge dieser Terminverzögerung noch auf den Fol- getermin auswirkt. Die Beweislast legt beim AG.

7.5 Soweit sich Vertragstermine verschieben oder einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung automatisch an die neuen Termine an, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinba- rung bedarf. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Terminplan wesentlich geändert und der Bauablauf neu geordnet werden muss.

  1. Abnahme

8.1 Der AN hat den AG schriftlich mit einer Vorlaufzeit von mindestens 10 Bankarbeitstagen zu jeder geplanten Abnahme einzuladen.

8.2 Eine fiktive Abnahme ist ausgeschlossen.

8.3 Dem AG sind vom AN alle behördlichen Abnahme- und Prüfbescheinigungen ohne wesentliche Beanstandun- gen, Auflagen oder Vorbehalte vor der förmlichen Abnahme zu übergeben. Soweit in den Vertragsbestandtei- len weitere Unterlagen aufgeführt sind, sind auch diese bis zur Abnahme zu übergeben. Die Übergabe dieser Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung.

8.4 Die bei der Abnahme festgestellten Mängel oder Minderleistungen müssen in einer von dem AG festgesetzten angemessenen Frist von dem AN vollständig und kostenlos beseitigt werden. Minderleistungen sind auf Wunsch des AGs als Minderung von der Vergütung abzusetzen.

8.5 Die Abnahmen werden schriftlich erklärt, wenn die Leistungen des AN den vertraglichen Vorgaben und etwai- gen Änderungsverlangen entsprechen. Die Benutzung, die Durchführung von Prüfungen oder die Ingebrauch- nahme bzw. die Weiterführung der Arbeiten (auch durch Dritte) stellen keine Abnahme dar.

  1. Verjährung der Mängelansprüche

9.1 Für die Verjährung von Mängelansprüchen wird eine Frist von 5 Jahren gem. § 13 VOB/B vereinbart, beginnend mit dem Tag der Schlussabnahme durch den AG.

  1. Baustellendurchführung

10.1 Der AG bzw. dessen Beauftragte haben das Recht, sich jederzeit über den Stand der Arbeiten beim AN zu in- formieren. Zu diesem Zweck haben sie nach Vorankündigung Zugang zu den Fertigungsstätten sowie zu sol- chen Plänen und Unterlagen, die zu dieser Beurteilung erforderlich sind. Der AN wird seinen Unterlieferanten entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

10.2 Der AG sowie dessen Beauftragte sind jederzeit berechtigt, die Baustelle zu betreten, zu besichtigen, zu foto- grafieren und Proben zu nehmen.

10.3 Die Parteien werden wöchentlich regelmäßig, auf Anforderung des AG auch öfter, Besprechungen abhalten. Der AN hat Anweisungen wie protokolliert zu erledigen. Hält der AN den ganzen oder teilweisen Inhalt eines solchen Protokoll für unzutreffend, hat der dies dem AG schriftlich binnen einer Woche mitzuteilen.

  1. Sicherheiten

11.1 Die Stellung einer Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung und Mängelansprüche wird vereinbart.

11.2 Vertragserfüllungsbürgschaft:

11.2.1 Der AN hat dem AG zur Sicherung aller für die Erfüllung des Vertrages von dem AN übernommen Verpflich- tungen oder sonstigen mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende Ansprüche – gleich aus welchem

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Rechtsgrund – und für die Rückzahlung eventueller Überzahlungen spätestens 30 Kalendertage nach Ver- tragsschluss, entsprechend dem anliegenden Muster des AG nach 3.1.7, eine selbstschuldnerische, unbefris- tete Vertragserfüllungsbürgschaft über 5 % des Bruttovertragswertes einzureichen.

11.2.2 Bei Zusatzleistungen, Leistungs- und/oder Terminänderungen usw. ist auf Verlangen des AG der Bürgschafts- betrag bzw. -umfang an den geänderten Bruttovertragswert bzw. an die geänderten Termine anzupassen.

11.2.3 Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgt durchgeführter Schlussabnahme gemäß Ziffer 8.

11.2.4 Der AG kann den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, falls der AN nicht die festgelegte Vertragserfüllungsbürgschaft fristgerecht einreicht und eine schriftlich festgesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht.

11.2.5 Der AG ist außerdem berechtigt, bis zur vertragsgemäßen Einreichung der Vertragserfüllungs- oder Mängel- Bürgschaft in Höhe der vereinbarten Sicherheitsleistungen Zahlung in angemessener Höhe zu verweigern.

11.3 Sicherheitseinbehalt/ Bürgschaft zur Sicherung von Mängelansprüchen:

11.3.1 Bei der Schlusszahlung wird der AG eine Sicherheit in Höhe von 3 % der Bruttoabrechnungssumme zur Siche- rung der Mängelansprüche des AG und für die Rückzahlung eventueller Überzahlungen einbehalten, die der AN durch eine selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft gemäß dem beigefügten Muster des AG nach 3.1.7 ablösen wird.

11.3.2 Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die von dem AG geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

  1. Zahlung

12.1 Der AG gewährt eine Abschlagszahlung monatlich für vor Ort erbrachte Leistungen.

12.2 Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.

12.3 Die Teil-Schlussrechnung ist innerhalb von 20 Bankarbeitstagen nach Fertigstellung der Leistung und Durchfüh- rung der Teilabnahme mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form aufzustellen und dem AG zuzulei- ten. Gleiches gilt für die Schlussrechnung nach der Schlussabnahme. Die Schlussrechnungsstellung setzt in je- dem Fall jeweils die ordnungsgemäße Abnahme voraus. In der Schlussrechnung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen jeweils nochmals einzeln aufgeführt werden.

12.4 Falls der AN mit der Sicherheitenstellung nach Ziffer 11 in Verzug ist, kann ein entsprechender Einbehalt erfol- gen.

12.5 Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstandes noch eine Abnahme der ausgeführten Leistungen dar. Die Anerkennung wie die Bezahlung von Abschlags- und/oder Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und (Rück-)Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden.

12.6 Der AN ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, seine Forderungen abzutreten. Eine Aufrechnung von Forderungen seitens des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen mög- lich. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.

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