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1702_LW_RV_Anl. 1_Leistungsbeschreibung_Los 2_V.1.0.pdf

Beschaffung von Displays mit Zubehör sowie Dual-Ständerwerk

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:38 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

Anlage 1 zum Rahmenvertrag über über den Verkauf, die Lieferung und Über-

eignung von Displays einschließlich des zugehörigen Zubehör sowie von HDMI-

Kabeln und die Erbringung von Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistun-

gen

Aktenzeichen: 1702-DE-Displays inkl. Zubehör

Los 2: Ständerwerk

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Inhalt

Inhalt ......................................................................................................................................... 2

1 Glossar .............................................................................................................................. 3

2 Ausgangslage und Zielsetzung ......................................................................................... 4

3 Leistungsgegenstand ........................................................................................................ 6

4 Leistungskonkretisierung .................................................................................................. 6

4.1 Verkauf, Lieferung und Übereignung von Ständerwerken einschließlich Dual- Montageeinheiten (Kauf) ...................................................................................................... 6

Allgemeine Anforderungen an die Ständerwerke einschließlich Dual- Montageeinheiten .............................................................................................................. 6

Technische Anforderungen an die Ständerwerke einschließlich Dual- Montageeinheiten .............................................................................................................. 7

4.1.2.1 Ständerwerkvarianten ........................................................................................... 7

4.1.2.2 Displaymontage .................................................................................................... 7

4.1.2.3 Kabelmanagement ...................................................................................... 7

4.1.2.4 Stauraum/Einhausung für Medientechnik .................................................... 7

4.1.2.5 Kamera-Montage .................................................................................................. 8

4.1.2.6 Stromversorgung ................................................................................................... 8

4.1.2.7 Stromversorgung einschließlich Steckerleiste ...................................................... 8

4.1.2.8 Oberflächen ........................................................................................................... 8

4.1.2.9 Montagematerial ................................................................................................... 9

4.1.2.10 Auslieferungsstand – Vormontage ...................................................................... 9

4.1.2.11 „Nachhaltigkeit“ – Zukunftsfähigkeit und Modularität ................................... 9

4.1.2.12 Geschätztes Liefervolumen ................................................................................. 9

4.2 Verkauf, Lieferung und Übereignung aktiver Lautsprecherpaare sowie die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen Firmware (Kauf) ........................................ 10

Technische Anforderungen an die aktiven Lautsprecherpaare ........................ 10

Montage der aktiven Lautsprecherpaare .......................................................... 11

Dauerhafte Überlassung der in den aktiven Lautsprecherpaaren enthaltenen Software in Form von Firmware ...................................................................................... 11

Geschätztes Liefervolumen .............................................................................. 12

4.3 Allgemeine Liefer- und Logistikanforderungen für die Vertragsprodukte ................. 13

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4.4 Vertragsproduktübergreifende Reporting- und Dokumentationspflichten ................ 13

Technische Dokumentation .............................................................................. 13

5 Weitere besondere Vorgaben des Auftraggebers ........................................................... 14

6 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers ............................................................... 14

7 Vertragskommunikation .................................................................................................. 15

7.1 Regelkommunikation ............................................................................................... 15

7.2 Eskalationskommunikation ...................................................................................... 16

Allgemeines ...................................................................................................... 16

Ansprechpartner ............................................................................................... 16

Ablauf der Eskalation ........................................................................................ 16

Abschluss der Eskalation .................................................................................. 17

Ordentlicher Rechtsweg ................................................................................... 17

8 Anhänge .......................................................................................................................... 18

1 Glossar

Die nachfolgenden Abkürzungen haben die nachstehend definierte Bedeutung und gelten ergänzend zu den im Rahmenvertrag definierten Begriffen, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist oder sich aus dem Kontext eine andere Bedeutung ergibt.

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FirmwareFirmware im Sinne dieser Leistungsbeschrei-
bung ist die in den aktiven Lautsprecherpaaren
integrierte oder vorinstallierte, für deren vertrags-
gemäßen Betrieb erforderliche Standardsoft-
ware.
HardwareSynonym für Hardwareprodukte
HardwareprodukteHardwareprodukte sind die vom Auftragnehmer auf Grundlage dieses Rahmenvertrages für das Los 2 zu liefernden Ständerwerke einschließlich der zugehörigen Dual-Montageeinheiten sowie die aktiven Lautsprecherpaare.
VESA(Video Electronics Standards Association) Ist ein internationaler Standard für die Befestigung von Flachbildschirmen und Fernsehern
HDMIHigh-Definition Multimedia Interface und ist eine Technologie zur Übertragung von hochwertigen Audio- und Videosignalen zwischen Geräten.
VertragsproduktSind die vom Auftragnehmer auf Grundlage des Rahmenvertrages für das Los 2 zu liefernden Ständerwerke einschließlich der zugehörigen Dual-Montageeinheiten sowie die aktiven Laut- sprecherpaare.
VKAVideokonferenzanlage

2 Ausgangslage und Zielsetzung

Der Auftraggeber setzt an eigenen Standorten sowie an den Standorten seiner Endkunden Videokonferenzsysteme ein. Hierfür werden Displays einschließlich des zugehörigen Zube- hörs sowie der in die Displays integrierten bzw. vorinstallierten Firmware sowie HDMI-Kabel benötigt.

Die Ständerwerke dienen der Aufnahme von jeweils zwei Displays zur Bildanzeige an Video- konferenzsystemen (Video Codec) der Firma Cisco. Die hierfür vorgesehenen Displays Dis- plays sind Gegenstand des Loses 1 des Rahmenvertrages. Darüber hinaus sollen die Stän- derwerke die Integration eines aktiven Lautsprecherpaares ermöglichen, um die Audioleistung der in den Displays integrierten Lautsprecher bedarfsgerecht zu erweitern.

Die vorgenannten Geräte einschließlich der Ständerwerke und Lautsprecherpaare kommen insbesondere auch in den Liegenschaften des Endkunden Bundeswehr, die sich im In- und Ausland befinden, zum Einsatz.

Während Gegenstand des Rahmenvertrages für das Los 1 insbesondere die Displays ein- schließlich des zugehörigen Zubehörs, der integrierten Firmware sowie der HDMI-Kabel sind, umfasst der Rahmenvertrag für das Los 2 die Ständerwerke einschließlich der Dual-Montage- einheiten sowie der aktiven Lautsprecherpaare.

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Die Leistungen beider Lose sind funktional aufeinander abgestimmt und werden gemeinsam im Rahmen von Videokonferenzsystemen eingesetzt und für den gemeinsamen Einsatz in Vi- deokonferenzsystemen vorgesehen. Ungeachtet dessen sind die Lose 1 und 2 Gegenstand jeweils eigenständiger Rahmenverträge einschließlich eigenständiger Anlagen und Anhänge, insbesondere eigenständiger Leistungsbeschreibungen.

Vor diesem Hintergrund dient dieser Rahmenvertrag dazu, den Bedarf des Auftraggebers und seiner Endkunden an den in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) beschriebenen Vertragsleistungen bedarfsgerecht abzudecken.

Die nachfolgende Leistungsbeschreibung konkretisiert die an die vom Auftragnehmer zu er- bringenden Vertragsleistungen gestellten Anforderungen.

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3 Leistungsgegenstand

Die vom Auftragnehmer unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen bestehen gegenständlich aus: • dem Verkauf,der Lieferung und der Übereignung von Hardwareprodukten in Form von Ständerwerken einschließlich der zugehörigen Dual Montageeinheit zur Aufnahme von jeweils zwei Displays mit einer Bildschirmdiagonale von 55“, 75“ und 85“ (Kauf), • dem Verkauf, der Lieferung und der Übereignung von Hardwareprodukten in Form von aktiven Lautsprecherpaaren einschließlich der dauerhaften Überlassung der darin ent- haltenen Standardsoftware in Form von Firmware (Kauf).

4 Leistungskonkretisierung

Nachfolgend werden die vom Auftragnehmer auf Basis eines entsprechenden Einzelauftrags bzw. mehrerer Einzelaufträge unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistun- gen konkretisiert.

4.1 Verkauf, Lieferung und Übereignung von Ständerwerken einschließlich

Dual-Montageeinheiten (Kauf)

Der Auftragnehmer verkauft und liefert an den Auftraggeber auf der Grundlage eines oder mehrerer unter diesem Rahmenvertrag erteilter Einzelaufträge die nachfolgend näher beschie- benen Ständerwerke einschließlich der zugehörigen Dual-Montageeinheiten zur Aufnahme von zwei Displays der in dieser Leistungsbeschreibung vorgesehenen Displayvarianten und übereignet diese dem Auftraggeber.

Allgemeine Anforderungen an die Ständerwerke einschließlich Dual-Monta-

geeinheiten

Für sämtliche vom Auftragnehmer bereitzustellenden Ständerwerke einschließlich der zuge- hörigen Dual-Monatgeeinheiten gelten die nachfolgenden Anforderungen nach Maßgabe von Ziffer 1.0 des Rahmenvertrages. Die Anforderungen an die Vertragsprodukte einschließlich ihrer Einordnung als Muss-/Ist- oder Kann-/Soll-Anforderungen sind auch im Leistungsver- zeichnis (Anhang 2 zu dieser Leistungsbeschreibung – Anlage 1 zum Rahmenvertrag) aus- gewiesen. Für ihre Einordnung und Verbindlichkeit gilt Ziffer 1.10 des Rahmenvertrages.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm bereitzustellenden Ständerwerke einschließlich der Dual-Montageeinheiten eine zuverlässige, sichere und benutzerfreundliche Nutzung im vorgesehenen Einsatzumfeld gewährleisten.. Hierfür gelten die nachfolgenden An- forderungen:

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Technische Anforderungen an die Ständerwerke einschließlich Dual-Montage-

einheiten

4.1.2.1 Ständerwerkvarianten

Der Auftragnehmer hat die nachfolgend beschriebenen drei (3) Varianten des Ständerwerks einschließlich Dual-Montageeinheiten bereitzustellen. • Ständerwerk einschließlich Dual-Montageeinheit, manuell höhenverstellbar, freistehend; • Ständerwerk einschließlich Dual-Montageeinheit, manuell höhenverstellbar, mobil auf Rollen; • Ständerwerk einschließlich Dual-Montageeinheit bodenstehend an Wand fixiert

4.1.2.2 Displaymontage

Das Ständerwerk einschließlich der Dual-Montageeinheit muss in jeder der in Ziffer 4.1.2.1 beschriebenen Ständerwerk-Varianten die Montage von zwei Displays mit einer Bildschirmdi- agonale von jeweils 55“, 75“ und 85“ mittels VESA Halterung nebeinander ermöglichen. Die Displays müssen hierbei nebeneinander bündig auf gleicher Höhe angeordnet bzw. positio- niert werden können

4.1.2.3 Kabelmanagement

Im Lieferumfang des Ständerwerk einschließlich der Dual-Montageeinheit muss ein integrier- tes Kabelmanagement zur Kabelführung enthalten sein.

Das Kabelmanagement muss die ordnungsgemäße Kabelführung der für den Betrieb des Ständerwerks sowie der gemäß den Ziffern 4.1.2.4 und 0 am Ständerwerk anzubringenden bzw. im Ständerwerk unterzubringenden Komponenten erforderlichen Kabel innerhalb und au- ßerhalb des Ständerwerk ermöglichen.

Hierzu muss das Kabelmanagement für die Aufnahme von bis zu mindestens 5 Kabeln mit einem jeweiligen Kabeldurchmesser von 8 mm einschließlich der Berücksichtung der Vele- gung der zugehörigen Stecker durch alle Öffnungen des Kabelmanagements ausgelegt sein.

4.1.2.4 Stauraum/Einhausung für Medientechnik

Das Ständerwerk muss über einen Stauraum bzw. eine Einhausung zur Aufnahme der für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen Komponenten, insbesondere Codec EQ, Codec Room Kit Pro G2, Netzteile, MiniSwitch, sowie von Kabelüberlängen verfügen.

Der Stauraum bzw. die Einhausung kann entweder direkt innerhalb eines Gehäuses oder an der Hubsäule des Ständerwerks vorgesehen werden.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass eine eine ausreichende passive Belüftung der dort untergebrachten Komponenten gewährleistet ist.

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Des Weiteren hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die untergebrachten Komponenten technisch fachgerecht und optisch geordnet verstaut werden können.

Der Stauraum bzw. die Einhausung muss mindestens die Abmessungen 500mm x 240mm x 600mm (B x T x H) aufweisen.

4.1.2.5 Kamera-Montage

Das Ständerwerk muss die Integration der beim Auftraggeber eingesetzten Kameras der Fa. Cisco ermöglichen. Derzeit kommt insbesondere das Kameramodell „Cisco Room Bar Pro“, „Cisco Quadcam“, „Cisco Room Vision PTZ-Kamera“zum Einsatz.

Das Ständerwerk muss so ausgeführt sein, dass die für die jeweiligen Kameras vorgesehenen Original-Halterungen für die Montage am Ständerwerk verwendet werden können.

Das Ständerwerk muss ferner die ordnungsgemäße Unterbringung sowie Kabelführung der für den Betrieb der Kamera erforderlichen Kabel, Netzteile und sonstigen Komponenten er- möglichen.

Die Montage der Kamera muss sowohl oberhalb als auch unterhalb der Displays möglich sein.

4.1.2.6 Stromversorgung

Das Ständerwerk muss so ausgeführt sein, dass eine zentrale 6-fache 230-Volt-Steckdosen- leiste zur Stromversorgung sämtlicher am oder im Ständerwerk vorgesehenen Komponenten insbesondere der zwei Displays sowie der aktiven Lautsprecherpaare laut Ziffer 4.2, integriert werden kann.

Die Anforderungen dieser Ziffer gelten als erfüllt, sofern das Ständerwerk die Anforderungen der Ziffer 4.1.2.7 erfüllt.

4.1.2.7 Stromversorgung einschließlich Steckerleiste

Das Ständerwerk soll über eine fest verbaute 6-fache 230-V-Steckdosenleiste mit einer steck- baren Anschlussleitung von mindestens 7,50 m Länge verfügen. Die Steckdosenleiste muss für die zentrale Stromversorgung sämtlicher am oder im Ständerwerk vorgesehenen Kompo- nenten, insbesondere der zwei Displays sowie der aktiven Lautsprecherpaare laut Ziffer 4.2, geeignet sein.

4.1.2.8 Oberflächen

Das Ständerwerk muss über eine robuste Oberflächenbeschichtung verfügen. Die Oberflä- chenbeschichtung muss kratzfest und nicht glänzend (matt) ausgeführt sein.

Die Oberflächenbeschichtung des Ständerwerks muss in Schwarz oder Anthrazit ausgeführt sein.

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4.1.2.9 Montagematerial

Sämtliches für die Montage der Displays und Kameras am Ständerwerk erforderliche Material, insbesondere Schrauben, Adapter und Haltevorrichtungen muss im Lieferumgang enthalten sein.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen,dass das Montagematerial im Montagekit Schrauben in unterschiedlichen Gewindelängen sowie Unterlegscheiben zur Anpassung an unterschied- liche Montagesituationen umfasst.

Für die Ständerwerkvariante „bodenstehend mit Wandfixierung“ muss zusätzlich das für die Befestigung an Mauerwerk und Betonwänden erforderliche Montagematerial im Lieferumfang enthalten sein.

4.1.2.10 Auslieferungsstand – Vormontage

Das Ständerwerk ist in einem möglichst weitgehend vormontierten Zustand bereitzustellen, um den Montage- und Inbetriebnahmeaufwand beim Endanwender vor Ort sowie den hierfür erforderlichen Werkzeugeinsatz zu minimieren. Der Auftragnehmer hat den Auslieferungs- und Vormontagezustand im Rahmen seinem Angebot zu beschreiben.

4.1.2.11 „Nachhaltigkeit“ – Zukunftsfähigkeit und Modularität

Das Ständerwerk soll so ausgeführt sein, dass auf künftige Weiterentwicklungen im VKA Be- reich reagiert werden kann.

Das Ständerwerk soll so ausgeführt sein, dass Anpassungen an zukünftige Änderungen im Cisco-Video-Portfolio (derzeitiges Herstellerportfolio) sowie an einen zukünftigen Wechsel zu einem anderen Hersteller(portfolio) der einzusetzenden Komponenten durch Austausch oder Anpassung einzelner Komponenten, insbesondere von Blenden und Halterungen, möglich sind.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass solche Anpassungen ohne Austausch des ge- samten Ständerwerks vorgenommen werden können.

4.1.2.12 Geschätztes Liefervolumen

Die nachstehende Tabelle 1 enthält die zum Zeitpunkt der Ausschreibung prognostizierten unverbindlichen Abnahmemengen der einzelnen Ständerwerke nach den drei Ständerwerk- Varianten für die maximale Laufzeit des Rahmenvertrages.

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VertragsproduktPrognostizierte unverbindliche Abnahme-
menge
Ständerwerk DUAL manuell in der Höhe einstellbar freistehend214 Stück
Ständerwerk DUAL manuell in der Höhe einstellbar Mobil auf Rollen107 Stück
Ständerwerk DUAL freistehend an Wand fixiert107 Stück

Tabelle 1: Prognostizierte Abnahmemengen der Ständerwerke nach den drei Ständerwerk-Va- rianten

Die in Tabelle 1 sowie etwaige im Preisblatt (Anhang 1 zu dieser Leistungsbeschreibung Anlage 1 zum Rahmenvertrag) ausgewiesenen Abnahmemengen oder sonstigen Mengen- angaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Ausschreibung prognostizierten Bedarf des Auf- traggebers. Sie stellen weder eine verbindliche Gesamtabnahmemenge noch eine verbindli- che Mindestabnahmemenge dar. Der tatsächliche Bedarf des Auftraggebers kann während der Laufzeit des Rahmenvertrages von den prognostizierten Mengen nach oben oder nach unten abweichen. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Abruf oder Abnahme einer bestimmten Mindestmenge besteht nicht.

4.2 Verkauf, Lieferung und Übereignung aktiver Lautsprecherpaare sowie die

dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen Firmware (Kauf)

Der Auftragnehmer verkauft und liefert an den Auftraggeber auf der Grundlage eines oder mehrerer unter diesem Rahmenvertrag erteilter Einzelaufträge die nachfolgend näher beschie- benen aktiven Lautsprecherpaare und übereignet diese dem Auftraggeber. Die Vertragsleis- tung umfasst ferner die dauerhafte Überlassung der in den aktiven Lautsprecherpaaren jeweils enthaltenen Firmware. Die Anforderungen an die Firmware ergeben sich aus Ziffer 4.2.3 dieser Leistungsbeschreibung.

Für sämtliche vom Auftragnehmer aktiven Lautsprecherpaare gelten die nachfolgenden An- forderungen nach Maßgabe von Ziffer 1.0 des Rahmenvertrages. Die Anforderungen an die Vertragsprodukte einschließlich ihrer Einordnung als Muss-/Ist- oder Kann-/Soll-Anforderun- gen sind auch im Leistungsverzeichnis (Anhang 2 zu dieser Leistungsbeschreibung – Anlage 1 zum Rahmenvertrag) ausgewiesen. Für ihre Einordnung und Verbindlichkeit gilt Ziffer 1.10 des Rahmenvertrages.

Die Anforderungen an die dauerhaft zu überlassende Firmware ergeben sich aus der Ziffer 4.2.3.1 dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag).

Technische Anforderungen an die aktiven Lautsprecherpaare

Das aktive Lautsprecherpaar muss aus zwei Lautsprechern mit einer Ausgangsleistung von jeweils mindestens 50 (fünfzig) Watt bestehen.

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Das aktive Lautsprecherpaar muss über Eingangschnittstellen für IP und Klinkenstecker ver- fügen.

Drahtlose Schnittstellen (sogenannte „Luftschnittstellen“), insbesondere Bluetooth, und WLAN, sind nicht erforderlich.Sofern solche Schnittstellen vorhanden sind, müssen diese de- aktivierbar sein.

Die Steuerung des Lautstärkenniveaus muss über den Cisco Codec erfolgen. D.h. es ist keine gesonderte Fernbedienung für die Lautstärkensteuerung erforderlich.

Das aktive Lautsprecherpaar muss sich automatisch mit dem Ton-Eingangssignal einschal- ten.

Montage der aktiven Lautsprecherpaare

Für die aktiven Lautsprecherpaare ist das für die Montage erforderliche Montagematerial vollständig mitzuliefern.

Die Montage der aktiven Lautsprecherpaare soll links und rechts direkt neben den beiden Displays möglich sein . Das hierfür erforderliche Montagezubehör, insbesondere VESA- Adapter, Traversen und Schrauben, muss vollständig im Lieferumgang des aktiven Lautspre- cherpaares enthalten sein.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das Montageszubehör für die Montage an je- weils zwei Displays mit einer Bildschirmdiagonale von 55“, 75“ und 85“ kompatibel ist.

Dauerhafte Überlassung der in den aktiven Lautsprecherpaaren enthaltenen

Software in Form von Firmware

Die vom Auftragnehmer zu liefernden aktiven Lautsprecherpaare werden jeweils mit der vom Hersteller hierfür vorgesehenen und vorinstallierten Standardsoftware in Form von Firmware geliefert. Die Firmware ist Bestandteil der jeweiligen aktiven Lautsprecherpaare.

Der Verkauf, die Lieferung und Übereignung der aktiven Lautsprecherpaare umfassen zu- gleich die zeitlich unbefristete Überlassung der darin enthaltenen Firmware einschließlich et- waiger Updates und Upgrades der Firmware.

Die Vergütung für die Firmware ist mit der Vergütung für das jeweilige Lautsprecherpaar ab- gegolten. Eine gesonderte Vergütung der Firmware erfolgt nicht.

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber sowie seinen Endkunden an der dauerhaft über- lassenen Firmware sowie etwaig bereitzustellenden Updates und Upgrades der Firmware die im Rahmenvertrag vereinbarten Nutzungsrechte für Standardsoftware ein.

4.2.3.1 Anforderungen an die Firmware

Die in den aktiven Lautsprecherpaaren enthaltene und vom Auftragnehmer dauerhaft bereit- zustellende Firmware muss mindestens die nachfolgender Anforderungen erfüllen:

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a) Die Firmware muss die vertragsgemäße Nutzung der nach diesem Rahmenvertrag gelieferten aktiven Lautsprecherpaare ermöglichen, ohne dass hierfür weitere Soft- ware-Komponenten erforderlich sind.

b) Die Firmware muss fest in die jeweiligen aktiven Lautsprecherpaare integriert sein und wird vom Auftragnehmer in vorinstallierter Form geliefert.

c) Die Firmware muss in der jeweils serienmäßigen, vom Hersteller für den produkti- ven Einsatz vorgesehenen Version bereitgestellt werden und mit dem jeweiligen aktiven Lautsprecherpaar vollumfänglich kompatibel sein.

d) Soweit die Erfüllung der in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmen- vertrag) an die aktiven Lautsprecherpaare gestellten Anforderungen, Spezifikatio- nen und Leistungsmerkmale technisch durch die Firmware beeinflusst oder ermög- licht werden kann, muss die Firmware diese Anforderungen ebenfalls erfüllen.

4.2.3.2 Lizenzmetrik der Firmware

Die Firmware wird lautsprecher- bzw. gerätebezogen lizenziert und darf ausschließlich im Zu- sammenhang mit dem jeweiligen Lautsprecher genutzt werden.

Die Nutzung der Firmware ist weder mengen- noch instanz- oder nutzerzahlabhängig.

Geschätztes Liefervolumen

Die nachstehende Tabelle 2 enthält die zum Zeitpunkt der Ausschreibung prognostizierten unverbindlichen Abnahmemengen der einzelnen Ständerwerke nach den drei Ständerwerk- Varianten für die maximale Laufzeit des Rahmenvertrages.

VertragsproduktPrognostizierte unverbindliche Abnahme-
menge
Aktives Lautsprecherpaar428 Stück

Tabelle 2: Prognostizierte Abnahmemengen der aktiven Lautsprecherpaare

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Die in Tabelle 2 sowie etwaige im Preisblatt (Anhang 1 zu dieser Leistungsbeschreibung – Anlage 1 zum Rahmenvertrages) ausgewiesenen Abnahmemengen oder sonstigen Mengen- angaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Ausschreibung prognostizierten Bedarf des Auf- traggebers. Sie stellen weder eine verbindliche Gesamtabnahmemenge noch eine verbindli- che Mindestabnahmemenge dar. Der tatsächliche Bedarf des Auftraggebers kann während der Laufzeit des Rahmenvertrages von den prognostizierten Mengen nach oben oder nach unten abweichen. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Abruf oder Abnahme einer bestimmten Mindestmenge besteht nicht.

4.3 Allgemeine Liefer- und Logistikanforderungen für die Vertragsprodukte

Der Auftragnehmer hat bei der Lieferung der Vertragsprodukte die nachfolgenden Liefer- und Logistikanforderungen zu erfüllen.

Der Auftragnehmer hat die im jeweiligen Einzelauftrag bestellten Vertragsprodukte innerhalb von 20 (zwanzig) Arbeitstagen nach Abschluss des jeweiligen Einzelauftrages zu liefern.

4.4 Vertragsproduktübergreifende Reporting- und Dokumentationspflichten

Der Auftragnehmer hat im Zusammenhang mit de Vertragsprodukten die nachfolgend aufge- führten Dokumentationen und Reportings bereitzustellen.

Technische Dokumentation

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bis zum Ablauf der jeweiligen Gewährleistungszeit- raumes des jeweiligen Vertragsproduktes kostenfreien Zugriff auf die technischen Dokumen- tationen zu ermöglichen, die geeignet sind, Vertragsprodukte zu betreiben, zu warten, zu re- parieren oder sonstige technische Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweili- gen Vertragsprodukte durchzuführen.

Zur technischen Dokumentation gehören insbesondere:

a) Handbücher b) Datenblätter c) Bedienungsanleitungen d) Montageanleitung e) FAQ (“Frequently Ask Questions”) -Listen f) Wissensdatenbanken („Knowledge Bases“) (öffentlich und/oder nicht öffentlich) g) Download-Bereiche für Informationen und Software h) „How To“ Unterlagen i) Zugriff auf bekannte Incidents sowie falls verfügbar Lösungswege j) Reparatur- Service- und Wartungsunterlagen k) Technische Zeichnungen l) Videoclips mit Support-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen m) Geeignete Hinweise und professionelle Anleitungen für die Montage der angebotenen Be- standteile in Kombination (bspw.: Schrauben zu den jeweiligen Displays, Schrauben zu den jeweiligen Ablagen, Aufbauhinweise der Ablagen am Ständerwerk unter Berücksichti- gung der Displaygröße…)

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n) Roadmap Informationen

Die technische Dokumentation ist dem Auftraggeber nach dessen Wahl in elektronischer Form oder Papierform bereitzustellen. Sie ist vorzugsweise in deutscher Sprache und, soweit eine deutschsprachige Fassung nicht verfügbar ist, in englischer Sprache bereitzustellen:

Soweit dies im Zusammenhang mit den Vetragsprodukten erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die technische Dokumentation für das jeweilige Vertragsprodukt für eigene Zwecke zu vervielfältigen, insbesondere zu übersetzen, in eigene Suchsysteme einzupflegen sowie beauftragten Dritten oder berechtigten Nutzern, auch in modifizierter bzw. bearbeiterer Form, im Original oder in Kopie zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Rechte richten sich nach den Regelungen des Rahmenvertrages über vorbestehende Werke und bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die technische Dokumentation jederzeit dem ak- tuellen Stand der jeweiligen Vertragsprodukte entspricht. Soweit Produktmodifikationen vor- genommen werden, hat der Auftragnehmer die technische Dokumentation entsprechend an- zupassen.Die aktualisierte technische Dokumentation hat der Auftragnehmer dem Auftragge- ber unverzüglich nach ihrer Anpassung zur Verfügung zu stellen.

5 Weitere besondere Vorgaben des Auftraggebers

Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sind ggf. weitere Vorgaben des Auftraggebers zu beachten, die jedoch den Gesamtleistungsumfang der vom Auftrag- nehmer zu erbringenden Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.

Diese Vorgaben werden in Form von Prozessbeschreibungen, Handbüchern, Rundschreiben und sonstigen Auftraggeber internen Dokumentationen dem Auftragnehmer rechtzeitig im Rahmen des jeweiligen Einzelauftragsschlusses zur Verfügung gestellt.

6 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

Darüber hinaus obliegt dem Auftraggeber die Erbringung der folgenden Mitwirkungshandlun- gen, soweit und solange diese für die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftrag- nehmer erforderlich ist: • Zutritt zu Standorten des Auftraggebers bzw. Endkunden • Zurverfügungstellung aller benötigten Informationen zum Leistungsgegenstand, beste- hend beispielsweise aus:

o Informationen zu abhängigen Projekten

o Einblick in relevante Prozesse • Nennung Ansprechpartner zu den jeweiligen Themengebieten • Berechtigungen, Zugriffsrechte

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7 Vertragskommunikation

Die nachfolgenden Regelungen legen die Kommunikationswege zwischen den Parteien im Sinne einer Regel- und Eskalationskommunikation während der Dauer des Rahmenvertra- ges fest.

7.1 Regelkommunikation

Die Parteien vereinbaren für die Dauer des Rahmenvertrages nachfolgende Regelkommuni- kation:

  1. Vertragsbeginn / Kickoff

Einmalig ggf. notwendige Folgetermine

Beset- Einkauf, Service Management, Service Architektur, Logistik, Realise- zung: rungsteam, Fieldservice

Aufgaben: • Klärung operativer sach-/ergebnisbezogener Fragestellungen • Koordination der Umsetzung • Abstimmungen • Kommunitkationswege und Ansprechpartner

Ziel: • Sicherstellung Informationsfluss, • Koordination der Umsetzung von Maßnahmen • Klärung von Fragen und Abhängigkeiten

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  1. Monatlich Besetzung: Einkauf, Service Management, Service Architektur, Logistik, Realise- rungsteam, Fieldservice

Aufgaben: • Reporting über zeitlichen und qualitativen Fortschrift in der Leis- tungserbringung • Klärung von offenen und herausfordernden Punkten im Rah- men der Leistungserbringung • Prioritätensetzung

Ziel: • Überwachung des Fortschritts • Sicherstellung der Ergebnisqualität in time, cost, quality • Steuerung der Leistungserbringung • Identifikation von Risiken und Handlungsbedarfen.

7.2 Eskalationskommunikation

Allgemeines

Sofern zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder den hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge bestehen und diese nicht über die vorgenannte Regelkommunikation beigelegt werden konnten, ist jede Partei berechtigt, eine formelle Eskalation im nachfolgenden Sinne einzuleiten.

Ansprechpartner

Der Auftragnehmer muss zu diesem Zweck gegenüber dem Auftraggeber über die Anlage 4 des Rahmenvertrages dedizierte Ansprechpartner zu folgenden Eskalationsstufen benen- nen: • Eskalationsstufe 1 – Fachverantwortliche • Eskalationsstufe 2 – Vorgesetzte der Fachverantwortlichen • Eskalationsstufe 3 – Zuständige Vertreter der Geschäftsleitung

Auf Anforderung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer An- sprechpartner für die vorgenannten Eskalationsstufen.

Ablauf der Eskalation

Mit Bekanntwerden eines Eskalationsthemas informiert der Ansprechpartner der Eskalations- stufe 1 den zuständigen Ansprechpartner der jeweils anderen Partei der Eskalationsstufe 1

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per Email über die Einleitung einer Eskalation. Die Mitteilung sollte dabei folgende Informati- onen über das Eskalationsthema enthalten: • Beschreibung des Eskalationsthemas • Bisherige Maßnahmen und Kommunikationsschritte • Auswirkungseinschätzung (u.a. auf Vertrag, Leistungen) • Einstufung Wichtigkeit und Dringlichkeit • Lösungsvorschlag

Die Ansprechpartner der Eskalationsstufe 1 haben innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab dem Tag des Versands der Eskalationsmitteilung die Aufgabe, Lösungsschritte bzw. eine fi- nale Lösung zu der anhängigen Eskalation unter Berücksichtigung eines angemessenen Re- alisierungszeitraums abzustimmen.

Gelingt es der Eskalationsstufe 1 nicht, innerhalb der genannten Frist erste Lösungsschritte bzw. eine finale Lösung zu vereinbaren und/oder deren Umsetzung in die Wege zu leiten, ist die Eskalationsstufe 2 von der Eskalationsstufe 1 aktiv einzubeziehen.

Die Eskalationsstufe 2 hat die Aufgabe, unter Einbezug des Eskalationsstufe 1, innerhalb von sieben (7) weiteren Arbeitstagen Lösungsschritte bzw. eine finale Lösung herbeizufüh- ren und die Umsetzung innerhalb eines angemessenen Realisierungszeitrahmens zu forcie- ren.

Gelingt es der Eskalationsstufe 2 nicht, innerhalb der genannten Frist Lösungsschritte bzw. eine finale Lösung und/oder Einigung herzustellen, ist als dritte und letzte Eskalationsstufe die zuständige Geschäftsleitung beider Parteien einzubinden und über die Eskalation sowie den aktuellen Stand der beidseitigen Bemühungen zur Lösung der Eskalation zu informieren.

Abschluss der Eskalation

Ist eine Eskalation in beiderseitigem Einvernehmen gelöst, wird das Ende der Eskalation von den Parteien mindestens in Textform dokumentiert.

Im Nachgang zu einer Eskalation verpflichten sich beide Parteien die Ursache(n) der Eskala- tion zu analysieren, und nach Möglichkeit Gegenmaßnahmen mit dem Ziel zu vereinbaren, dass sich das betreffende Eskalationsthema und ähnlich gelagerte Eskalationsthemen nicht wiederholen. Die Parteien werden sich bei der Ursachenanalyse eines Eskalationsthemas in zumutbarem Rahmen unterstützen.

Ordentlicher Rechtsweg

Das Recht der Parteien, jederzeit einstweiligen Rechtschutz zu ersuchen oder auch ansons- ten den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. Die vorstehenden Rege- lungen zur Eskalationskommunikation hindern eine Partei folglich nicht daran, Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag und/oder Einzelauftrag jederzeit, d.h. auch während einer laufenden Eskalation über die ordentliche Gerichtsbarkeit durchzusetzen.

Titel: 1702_LW_RV_Anl. 1_Leistungsbeschreibung_Los 2_V.1.0.docx Vertraulich

Herausgeber: CRO Procurement Contract Law Seite 17 / 18

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8 Anhänge

Anhang 1: Preisblatt

Anhang 2: Leistungsverzeichnis

Titel: 1702_LW_RV_Anl. 1_Leistungsbeschreibung_Los 2_V.1.0.docx Vertraulich

Herausgeber: CRO Procurement Contract Law Seite 18 / 18

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