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1702_LW_RV_Anl. 1_Leistungsbeschreibung_Los 1_V.1.0.pdf

Beschaffung von Displays mit Zubehör sowie Dual-Ständerwerk

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:38 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

Anlage 1 zum Rahmenvertrag über den Verkauf, die Lieferung und Übereig-

nung von Displays einschließlich des zugehörigen Zubehör sowie von HDMI-Ka-

beln und die Erbringung von Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen

Aktenzeichen: 1702-DE-Displays inkl. Zubehör Los 1: Displays inkl. Zubehör

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Inhalt

Inhalt ......................................................................................................................................... 2

1 Glossar .............................................................................................................................. 5

2 Ausgangslage und Zielsetzung ......................................................................................... 5

3 Leistungsgegenstand ........................................................................................................ 6

4 Leistungskonkretisierung .................................................................................................. 6

Verkauf, Lieferung und Übereignung von Displays einschließlich Zubehör sowie dauerhafte Überlassung der Firmware (Kauf) ...................................................................... 7

Anforderungen an die Displays ........................................................................... 7

4.1.1.1 Display Varianten ........................................................................................ 7

4.1.1.2 Webex Certified ........................................................................................... 7

4.1.1.3 Gerätekompatibiltät ..................................................................................... 8

Spezifikation Display ........................................................................................... 8

4.1.2.1 Displaygrößen ............................................................................................. 8

4.1.2.2 Bildschirm Typ / Display Technologie .......................................................... 8

4.1.2.3 Bildschirmoberfläche ................................................................................... 9

4.1.2.4 VESA Halterung .......................................................................................... 9

4.1.2.5 Fernbedienung ............................................................................................ 9

4.1.2.6 Rückseite des Displays ............................................................................... 9

4.1.2.7 Seitenverhältnis ........................................................................................... 9

4.1.2.8 Physikalische Auflösung .............................................................................. 9

4.1.2.9 Betriebsdauer .............................................................................................. 9

4.1.2.10 Environmental Conditions (Umgebungsbedingungen) ................................ 9

Connectivity ........................................................................................................ 9

4.1.3.1 Digitaler Videoeingang .............................................................................. 10

4.1.3.2 Automatische Erkennung HDMI ................................................................ 10

4.1.3.3 Lautsprecher / Audio ................................................................................. 10

4.1.3.4 Betriebssystem .......................................................................................... 10

4.1.3.5 Receiver Modul .......................................................................................... 10

4.1.3.6 SMART Funktion ....................................................................................... 10

4.1.3.7 Luftschnittstellen ........................................................................................ 10

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4.1.3.8 Security ...................................................................................................... 10

Stromversorgung .............................................................................................. 11

4.1.4.1 Netzanschlusskabel ................................................................................... 11

4.1.4.2 Stromanschluss ......................................................................................... 11

Dauerhafte Überlassung der auf den Displays vorinstallierten Software (Firmware) ....................................................................................................................... 11

4.1.5.1 Anforderungen an die Firmware ................................................................ 11

4.1.5.2 Lizenzmetrik der Firmware ........................................................................ 12

Liefermenge ...................................................................................................... 12

Gewährleistungszeitraum ................................................................................. 13

Verkauf, Lieferung und Übereignung von HDMI-Kabeln (Kauf) ............................... 13

Anforderungen an die HDMI-Kabel ................................................................... 14

Übertragungsqualität ........................................................................................ 14

Kabellängen ...................................................................................................... 14

Trägermedium .................................................................................................. 14

Anschlusstyp ..................................................................................................... 14

Störeinflüsse ..................................................................................................... 14

Liefermenge ...................................................................................................... 15

Allgemeine gesetzliche Anforderungen, Normen und sonstige produktbezogene Anforderungen (insbesondere Gerätesicherheit und CE-Kennzeichnung) ......................... 15

Allgemeine Liefer- und Logistikanforderungen für die Vertragsprodukte ............... 17

Vertragsproduktübergreifende Reporting- und Dokumentationspflichten ................ 17

Technische Dokumentation .............................................................................. 17

Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen .................................................... 19

Wartungs-, Softwarepflege- und Supportleistungen ......................................... 19

5 Weitere besondere Vorgaben des Auftraggebers ........................................................... 19

6 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers ............................................................... 19

7 Vertragskommunikation .................................................................................................. 20

Regelkommunikation ............................................................................................... 20

Eskalationskommunikation ...................................................................................... 21

Allgemeines ...................................................................................................... 21

Ansprechpartner ............................................................................................... 21

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Ablauf der Eskalation ........................................................................................ 21

Abschluss der Eskalation .................................................................................. 22

Ordentlicher Rechtsweg ................................................................................... 22

8 Anhänge .......................................................................................................................... 23

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1 Glossar

Die nachfolgenden Abkürzungen haben die nachstehend definierte Bedeutung und gelten ergänzend zu den im Rahmenvertrag definierten Begriffen, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist oder sich aus dem Kontext eine andere Bedeutung ergibt.

VertragsprodukteVertragsprodukte sind sämtliche vom Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages zu liefernden Produkte. Hierzu gehören insbesondere die Displays einschließlich zu- gehörigen Zubehör und der in die Displays integrierten Firm- ware sowie die HDMI-Kabel.
DisplayvarianteSynonym für Displaytyp
DisplaytypSynonym für Displayvariante
Hardwaresiehe Hardwareprodukte
HardwareprodukteHardwareprodukte sind die vom Auftragnehmer auf Grund- lage dieses Rahmenvertrages zu liefernden Displays sämtli- cher in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rah- menvertrag) vorgesehenen Displaytypen einschließlich des zugehörigen Zubehörs sowie der in die Displays integrierten Firmware. HDMI Kabel sind hiervon nicht erfasst.
FirmwareBezeichnet die in den Displays integrierte bzw. vorinstallierte Standardsoftware, die für den Betrieb der Hardwareprodukte erforderlich ist und dauerhaft zusammen mit den Displays überlassen wird.
LCDLiquid-Crystal-Display
LEDLight-Emitting-Diode
VESA(Video Electronics Standards Association) Ist ein internatio- naler Standard für die Befestigung von Flachbildschirmen und Fernsehern
HDMIHigh-Definition Multimedia Interface ist eine Technologie zur Übertragung von hochwertigen Audio- und Videosignalen zwischen Geräten.
SMART-Funktionenintelligente Vernetzung und Automatisierung von Geräten, Fahrzeugen oder dem eigenen Zuhause
CEC (Consumer Electronics Control)Steuerungsfunktion im HDMI-Standard
ZubehörSind die für die Nutzung der Hardwareprodukte vorgesehe- nen Zubehörteile

2 Ausgangslage und Zielsetzung

Der Auftraggeber setzt Videokonferenzsysteme an seinen Standorten sowie an den Standor- ten seiner Endkunden ein. Hierfür werden Displays einschließlich des zugehörigen Zubehörs

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sowie der in die Displays integrierten bzw. vorinstallierten Firmware sowie HDMI-Kabel benö- tigt.

Die Displays dienen insbesondere der Bildanzeige unter Anschluss an Videokonferenzsyste- men (Video Codec) der Firma Cisco sowie als erweiterte Deskptoanzeige für PCs und Lap- tops. Des Weiteren werden zur Audioausgabe bei einer Videokonferenz die in den Displays integrierten Lautsprecher genutzt.

Die Hardwareprodukte kommen insbesondere auch in den Liegenschaften des Endkunden Bundeswehr, die sich im In- und Ausland befinden, zum Einsatz.

Während Gegenstand dieses Rahmenvertrages (Los 1) die Displays einschließlich Zubehör, die HDMI-Kabel sowie die hierauf bezogenen Service- und Supportleistungen sind, sind die Ständerwerke einschließlich der Dual-Montageeinheiten und der aktiven Lautsprecherpaare Gegenstand des gesonderten Rahmenvertrages für Los 2. Die Leistungen beider Lose sind funktional aufeinander abgestimmt und werden gemeinsam in Videokonferenzsystemen ein- gesetzt und für den gemeinsamen Einsatz in Videokonferenzsystemen vorgesehen. Ungeach- tet dessen sind die Lose 1 und 2 Gegenstand jeweils eigenständiger Rahmenverträge ein- schließlich eigenständiger Anlagen und Anhänge, insbesondere eigenständiger Leistungsbe- schreibungen.

Vor diesem Hintergrund dient dieser Rahmenvertrag dazu, den Bedarf des Auftraggebers und seiner Endkunden an den in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) beschriebenen Vertragsleistungen bedarfsgerecht abzudecken. Die nachfolgende Leistungs- beschreibung konkretisiert die an die vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen gestellten Anforderungen.

3 Leistungsgegenstand

Die vom Auftragnehmer unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen bestehen gegenständlich aus: • dem Verkauf, der Lieferung und Übereignung von Hardware in Form von Displays ein- schließlich des zugehörigen Zubehörs sowie die dauerhafte Überlassung der in die Displays integrierten Software (Firmware), • dem Verkauf, der Lieferung und der Übereignung von HDMI-Kabeln, • der Erbringung von Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen für die für die Dis- plays einschließlich des zugehörigen Zubehörs und der integrierten Firmware.

4 Leistungskonkretisierung

Nachfolgend werden die vom Auftragnehmer auf Basis eines entsprechenden Einzelauftrags bzw. mehrerer Einzelaufträge unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistun- gen konkretisiert.

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Verkauf, Lieferung und Übereignung von Displays einschließlich Zubehör

sowie dauerhafte Überlassung der Firmware (Kauf)

Der Auftragnehmer verkauft und liefert dem Auftraggeber auf Grundlage eines oder mehrerer unter diesem Rahmenvertrag erteilter Einzelaufträge die nachfolgend näher beschriebenen Displays in den nachfolgend beschriebenen vier (4) Displaytypen einschließlich des nachfol- gend näher beschriebenen zugehörigen Zubehörs und übereignet diese dem Auftraggeber. Die Vertragsleistung umfasst ferner die dauerhafte Überlassung der auf den Displays vorin- stallierten Firmware. Die Anforderungen an die Firmware ergeben sich aus Ziffer 4.1.5 dieser Leistungsbeschreibung.

Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren die Anforderungen an die vom Auftragnehmer bereitzustellenden Displays einschließlich Zubehör sowie die dauerhaft zu überlassende Firm- ware.

Anforderungen an die Displays

Für sämtliche vom Auftragnehmer bereitzustellenden Displayvarianten gelten die nachfolgen- den Anforderungen nach Maßgabe von Ziffer 1.10 des Rahmenvertrages. Die Anforderungen an die Vertragsprodukte einschließlich ihrer Einordnung als Muss-/Ist- oder Kann-/Soll-Anfor- derungen sind auch im Leistungsverzeichnis (Anhang 2 zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)) ausgewiesen. Für ihre Einordnung und Verbindlichkeit gilt Ziffer 1.10 des Rahmenvertrages.

4.1.1.1 Display Varianten

Der Auftragnehmer hat Displays in den nachfolgend beschriebenen vier (4) Varianten bereit- zustellen. Die einzelnen Displayvarianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bildschirm- größe. Im Übrigen gelten für sämtliche Displayvarianten die nachfolgenden Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung, soweit in den nachfolgenden Regelungen dieser Leistungsbe- schreibung nichts Abweichendes geregelt ist. : • Display 43“ (+/-1) „Display-Typ 1“ • Display 55“ (+/-1) „Display-Typ 2“ • Display 75“ (+/-1) „Display-Typ 3“ • Display 85“ (+/-1) „Display-Typ 4“

4.1.1.2 Webex Certified

Die vom Auftragnehmer nach diesem Rahmenvertrag zu liefernden Displays müssen bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über eine Zertifizierung mit "Webex Certified" und "WebEx Compatible vendor" verfügt haben. Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Zertifizierungen

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während der gesamten Laufzeit des Rahmenvertrages sowie der auf seiner Grundlage ge- schlossenen Einzelaufträge aufrechterhalten und dem Auftraggeber auf dessen Verlangen je- derzeit in geeigneter Form nachzuweisen. Die zertifizierten Displays sind unter folgendem Link einsehbar: Cisco collaboration devices certification program1

4.1.1.3 Gerätekompatibiltät

Die vom Auftragnehmer nach diesem Rahmenvertrag zu liefernden Displays müssen bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sowie während der gesamten Laufzeit des Rahmenver- trages und der auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelaufträge für den nachfolgend be- schriebenen Einsatzzweck geeignet sein sowie die nachfolgend festgelegten technischen Spezifikationen, Anschlussvarianten und Kompatibilitätsanforderungen erfüllen.

Die Anwendungsfelder der Displays sowie die Gerätekompatibilitäten müssen mindestens die nachfolgend genannten Systeme umfassen: • Cisco Room Bar • Cisco Room Bar Pro • Cisco Room Kit • Cisco Room Kit mini • Cisco Room Kit EQ • Cisco Room Kit EQX • Cisco Room Kit Pro • Cisco Room Kit Pro G2

Spezifikation Display

4.1.2.1 Displaygrößen

Der Auftragnehmer hat Displays in den nachfolgend beschriebenen Displayvarianten bereit- zustellen. Die einzelnen Displayvarianten weisen folgende Bildschirmgrößen auf: • Display 43“ (+/-1) „Display-Typ 1“ • Display 55“ (+/-1) „Display-Typ 2“ • Display 75“ (+/-1) „Display-Typ 3“ • Display 85“ (+/-1) „Display-Typ 4“

4.1.2.2 Bildschirm Typ / Display Technologie

Die Displays müssen über eine LED-LCD Technologie verfügen.

1 Link: https://help.webex.com/en-us/article/7sw4gab/Cisco-collaboration-devices-certification-program

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4.1.2.3 Bildschirmoberfläche

Die Displays müssen über eine matte (nicht spiegelnde) Bildschirmoberfläche verfügen.

4.1.2.4 VESA Halterung

Die Displays müssen die Montage an einem Ständerwerk mittels einer VESA Halterung er- möglichen.

4.1.2.5 Fernbedienung

Die Displays müssen jeweils mit einer Fernbedienung mit Infrarot-Übertragung einschließlich der hierfür erforderlichen Batterien geliefert werden.

4.1.2.6 Rückseite des Displays

Die Rückseite des Displays muss „plan / eben“ sein, um eine Montage direkt an der VESA Halterung zu ermöglichen .

4.1.2.7 Seitenverhältnis

Die Displays müssen ein Seitenverhältnis 16:9 aufweisen.

4.1.2.8 Physikalische Auflösung

Die Displays müssen über eine 4k-Auflösung verfügen.

4.1.2.9 Betriebsdauer

Die Displays müssen für einen Betrieb von mindestens 16 (sechzehn) Stunden pro Tag aus- gelegt sein, ohne dass hierbei eine erkennbare Verschlechterung der Bildqualität eintritt. Die Displays müssen eine Lebensdauer von mindestens fünf (5) Jahren aufweisen. Auch bei dau- erhaftem Betrieb dürfen keine Einbrenneffekte auftreten.

4.1.2.10 Environmental Conditions (Umgebungsbedingungen) Die Displays dürfen keine Lüfter- bzw. Betriebsgeräusche mit einem Schallpegel von mehr als 10dB Schallpegel erzeugen, auch wenn sich die Umgebungstemperatur ändert oder die maximal zulässige Umgebungstemperatur des Displays erreicht wird. Vom maximalen Schallpegel ausgenommen sind Ein- und Ausschaltgeräusche sowie Geräusche bei Ände- rung des Betriebszustandes (z.B. Standby, Wakeup etc.). Die Messung des Schallpegels erfolgt in einem Abstand von einem (1) Meter zur Lärmquelle oder auf Ohrhöhe (ca. 1,60 m im Stehen bzw. ca. 0,80 m im Sitzen). Hierbei wird oft der Mit- telwert über einen bestimmten Zeitraum (Leq) gemessen.

Connectivity

Für den Betrieb der Displays bedarf es grundsätzlich keiner Netzwerkschnittstellen (u.a. Wi- Fi, Ethernet, Bluetooth, USB).

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Die Dislays werden zur reinen Wiedergabe von Inhalten via HDMI-Eingängen verwendet.

4.1.3.1 Digitaler Videoeingang

Die Displays müssen übermindestens 2x HDMI 2.0 Portsverfügen.

4.1.3.2 Automatische Erkennung HDMI

Die Displays müssen von einem Cisco Webex Room Gerät zur Auto-Konfiguration ohne ma- nuellen Eingriff des Nutzers erkannt werden können, sobald das Cisco Webex Room Gerät an den HDMI-Eingang des Displays angeschlossen wurde (automatische Erkennung des HDMI- Eingangs).

4.1.3.3 Lautsprecher / Audio

Die Displays müssen über mindestens zwei (2) Lautsprecher mit einer Ausgangsleistung von jeweils mindestens 10 W verfügen.

4.1.3.4 Betriebssystem

Die Displays sollen ohne ein Betriebssystem betrieben werden können.

4.1.3.5 Receiver Modul

Die Displays müssen ohne Receiver-Module (kein TV-Empfang) ausgestattet sein.

4.1.3.6 SMART Funktion

Die Displays sollen über keine „SMART-Funktionen“ verfügen.

4.1.3.7 Luftschnittstellen

Luftschnittstellen-Funktionalitäten (z.B. WiFi, Bluetooth) sowie Netzwerkanschlüsse werden vom Auftraggeber nicht benötigt. Soweit die vom Auftragnehmer zu liefernden Displays über derartige Funktionalitäten oder Anschlüsse verfügen, müssen diese deaktiviert werden kön- nen.

4.1.3.8 Security

Die Displays dürfen keine Funktionen bereitstellen, Bildschirminhalte oder Audio-Dateien aufzuzeichnen oder zu übertragen .

Dies umfasst insbesondere:

  1. die Speicherung eines Screenshots im internen Speicher für späteres Herunterladen,
  2. ein Monitoring über ein Web Interface,
  3. eine Aufzeichnung auf ein USB-Gerät sowie
  4. das Streaming des Bildschirminhalts und / oder von Audio-Daten über ein Netzwerkinter- face.

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Stromversorgung

4.1.4.1 Netzanschlusskabel

Der Auftragnehmer hat für jedes gelieferte Displayein Netzanschlusskabel gemäß Euro-Norm (CEE 7/16) mitzuliefern.

4.1.4.2 Stromanschluss

Die Displays müssen für einen Stromanschluss mit einer Versorgungsspannung von AC 100- 240 V (+/- 10%) bei einer Netzfrequenz von 50/60Hz ausgelegt sein.

Dauerhafte Überlassung der auf den Displays vorinstallierten Software (Firm-

ware)

Die vom Auftragnehmer zu liefernden Displays werden jeweils mit der vom Hersteller hierfür vorgesehenen und auf den Displays vorinstallierten Standardsoftware in Form von Firmware geliefert. Die Firmware ist Bestandteil der jeweiligen Displays.

Der Verkauf, die Lieferung und Übereignung der Displays umfassen zugleich die zeitlich un- befristete Überlassung der auf den Displays vorinstallierten Firmware einschließlich der nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages bereitzustellenden Updates und Upgrades der Firmware.

Die Vergütung für die Firmware ist mit der Vergütung für das jeweilige Display abgegolten. Eine gesonderte Vergütung der Firmware erfolgt nicht.

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber sowie seinen Endkunden an der dauerhaft über- lassenen Firmware sowie den nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages bereitzustellenden Up- dates und Upgrades der Firmware die im Rahmenvertrag vereinbarten Nutzungsrechte für Standardsoftware ein.

4.1.5.1 Anforderungen an die Firmware Die auf den Displays vorinstallierte und vom Auftragnehmer dauerhaft bereitzustellende Firm- ware muss mindestens die nachfolgender Anforderungen erfüllen:

a) Die Firmware muss die vertragsgemäße Nutzung der nach diesem Rahmenvertrag gelieferten Displays ermöglichen, ohne dass hierfür weitere Software-Komponen- ten erforderlich sind.

b) Die Firmware muss fest in die jeweiligen Displays integriert sein und wird vom Auf- tragnehmer in vorinstallierter Form geliefert.

c) Die Firmware muss in der jeweils serienmäßigen, vom Hersteller für den produkti- ven Einsatz vorgesehenen Version bereitgestellt werden und mit dem jeweiligen Display vollumfänglich kompatibel sein.

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d) Soweit die Erfüllung der in dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmen- vertrag) an die Displays gestellten Anforderungen, Spezifikationen und Leistungs- merkmale technisch durch die Firmware beeinflusst oder ermöglicht werden kann, muss die Firmware diese Anforderungen ebenfalls erfüllen.

e) Die Displays müssen die Aktualisierung der Firmware ermöglichen. Hierzu gehö- rendie Bereitstellung der Firmware, der zugehörigen Dokumentationen sowie - soweit für die Durchführung der Aktualisierung erforderlich – eines geeigneten Tools für den Update- bzw. Upgrade-Prozess.

f) Soweit die Firmware oder die Updates und Upgrades nicht im Downloadbereich des Herstellers der Displays verfügbar sind, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

g) Die Firmware muss manuell nach Bedarf installiert werden können; eine automati- sche Installation darf nicht erfolgen.

4.1.5.2 Lizenzmetrik der Firmware

Die Firmware wird display- bzw. gerätebezogen lizenziert und darf ausschließlich im Zusam- menhang mit dem jeweiligen Display genutzt werden.

Die Nutzung der Firmware ist weder mengen- noch instanz- oder nutzerzahlabhängig.

Liefermenge

Die nachstehende Tabelle 1 enthält die zum Zeitpunkt der Ausschreibung prognostizierten unverbindlichen Abnahmemengen der einzelnen Displaytypen für die maximale Laufzeit des Rahmenvertrages.

Vertragsprodukt „Display-Typ“Prognostizierte unverbindliche Abnahme-
menge
Display 43“ (+/-1) „Display-Typ 1“ (inkl. Gewährleistungsverlängerung)20 Stück
Display 55“ (+/-1) „Display-Typ 2“ (inkl. Gewährleistungsverlängerung)322 Stück
Display 75“ (+/-1) „Display-Typ 3“ (inkl. Gewährleistungsverlängerung)643 Stück
Display 85“ (+/-1) „Display-Typ 4“ (inkl. Gewährleistungsverlängerung)201Stück

Tabelle 1: Prognostizierte Abnahmengen der Displaytypen

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Die in Tabelle 1 sowie die im Preisblatt (Anlage 2 zum Rahmenvertrag) ausgewiesenen Ab- nahmemengen oder sonstigen Mengenangaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Aus- schreibung prognostizierten Bedarf des Auftraggebers. Sie stellen weder eine verbindliche Gesamtabnahmemenge noch eine verbindliche Mindestabnahmemenge dar. Der tatsächliche Bedarf des Auftraggebers kann während der Laufzeit des Rahmenvertrages von den prognos- tizierten Mengen nach oben oder nach unten abweichen. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Abruf oder Abnahme einer bestimmten Mindestmenge besteht nicht.

Gewährleistungszeitraum

Für sämtliche Displaytypen gilt ein Gewährleistungszeitraum von insgesamt 5 (fünf) Jahren. Hierzu hat der Auftragnehmer die Displays standardmäßig mit einer Gewährleistungsverlän- gerung um drei (3) Jahre zu liefern. Der Gewährleistungszeitraum beginnt mit der Ablieferung des jeweiligen Displays an den Auftraggeber.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Anforderung jederzeit Auskunft über den Gewährleistungszeitraum der jeweils gelieferten Displays zu erteilen. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierzu eine Übersicht über sämtliche bereits gelieferten Displays in elektronischer Form (Versand per Email) zur Verfügung zu stel- len. Die Übersicht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

• Seriennummer des Displays,

• Lieferdatum des Displays,

• Start des Gewährleistungszeitraumes,

• Ende des Gewährleistungszeitraumes,

• verbleibende Restlaufzeit des Gewährleistungszeitraumes in Kalendertagen.

Für die Dauer des Gewährleistungszeitraumes sind ferner die Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen nach Maßgabe der Ziffer 4.6 und des Anhangs 2 zu dieser Leistungsbe- schreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) zu erbringen.

Verkauf, Lieferung und Übereignung von HDMI-Kabeln (Kauf)

Der Auftragnehmer verkauft und liefert dem Auftraggeber auf Grundlage eines oder mehrerer unter diesem Rahmenvertrag erteilter Einzelaufträge die nachfolgend näher beschriebenen HDMI-Kabel und übereignet diese dem Auftraggeber.

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Anforderungen an die HDMI-Kabel

Für sämtliche vom Auftragnehmer bereitzustellenden HDMI-Kabel gelten die nachfolgenden Anforderungen nach Maßgabe von Ziffer 1.10 des Rahmenvertrages. Die Anforderungen an die HDMI-Kabel sind auch im Leistungsverzeichnis (Anhang 2 zu dieser Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag)) als Muss-Anforderungen ausgewiesen. Für ihre Ein- ordnung und Verbindlichkeit gilt Ziffer 1.10 des Rahmenvertrages.

Die HDMI-Kabel müssen eine hochwertige Übertragung digitaler Video-, Audio- und CEC - Signale ermöglichen.

Übertragungsqualität

Die HDMI-Kabel müssen für sämtliche nach Ziffer 4.2.3 bereitzustellenden Kabellängen eine Übertragung von Videosignalen in 4K-Qualität ermöglichen.

Kabellängen

Der Auftragnehmer hat HDMI-Kabel in den folgenden Kabellängen bereitzustellen: • 3 m, • 5m, • 10m, • 15m und • 20m.

Trägermedium

Der Auftragnehmer hat HDMI-Kabel mit einer Kabellänge von 3 m und 5 m mit Kupfer als Trägermedium sowie HDMI-Kabel mit einer Kabellänge von 10 m, 15 m und 20 m mit Licht- wellenleiter als Trägermedium bereitzustellen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für jede nach dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bereitzustellende Kabellänge die jeweilige Produktbeschreibung zur Ausführung in Kupfer bzw. Lichtwellenleiter sowie zur Signalverstärkung bereitzustellen.

Die HDMI-Kabel dürfen ausschließlich passive Signalverstärker ohne zusätzliche externe Stromquelle aufweisen.

Anschlusstyp

Die HDMI-Kabel müssen über Anschlüsse des Typs A auf A verfügen.

Störeinflüsse

Die HDMI-Kabel in Kupferausführung müssen gegen elektromagnetische Störeinflüsse ge- schirmt sein und eine Übertragung von Videosignalen in 4K-Qualität ermöglichen.

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Liefermenge

Die nachstehende Tabelle 2 enthält die zum Zeitpunkt der Ausschreibung prognostizierten unverbindlichen Abnahmemengen der einzelnen HDMI-Kabel nach Kabellängen für die maxi- male Laufzeit des Rahmenvertrages.

Vertragsprodukt „HDMI-Kabel“Prognostizierte unverbindliche Abnahme-
menge
HDMI-Kabel 3 Meter210 Stück
HDMI-Kabel 5 Meter515 Stück
HDMI-Kabel 10 Meter915 Stück
HDMI-Kabel 15 Meter510 Stück
HDMI-Kabel 20 Meter410 Stück

Tabelle 2: Prognostizierte Abnahmemengen der HDMI-Kabel nach Kabellängen

Die in Tabelle 2 sowie die im Preisblatt (Anhang 1 zu dieser Leistungsbeschreibung – Anlage 1 zum Rahmenvertrag) ausgewiesenen Abnahmemengen oder sonstigen Mengenangaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Ausschreibung prognostizierten Bedarf des Auftragge- bers. Sie stellen weder eine verbindliche Gesamtabnahmemenge noch eine verbindliche Min- destabnahmemenge dar. Der tatsächliche Bedarf des Auftraggebers kann während der Lauf- zeit des Rahmenvertrages von den prognostizierten Mengen nach oben oder nach unten ab- weichen. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Abruf oder Abnahme einer bestimmten Mindestmenge besteht nicht.

Allgemeine gesetzliche Anforderungen, Normen und sonstige produktbe-

zogene Anforderungen (insbesondere Gerätesicherheit und CE-Kennzeich-

nung) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der Vertragsleistungen insbesondere die für das jeweilige Vertragsprodukt nachfolgend genannten gesetzlichen und sonstigen rechtlichen An- forderungen, technischen Normen, technischen Standards und sonstigen produktbezogenen Anforderungen in ihrer jeweils während der Laufzeit des Rahmenvertrages und der auf dessen Grundlage geschlossenen Einzelaufträge geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten, soweit sie für das jeweilige Vertragsprodukt einschlägig sind.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Einhaltung der vorstehend genannten Anforde- rungen,auf dessen jederzeitige Anforderung unverzüglich nachzuweisen. Dies gilt entspre- chend für marktübliche Anforderungen an das jeweilige Vertragsprodukt. Der Nachweis ist durch geeigne Unterlagen, insbesondere Zertifikate, Prüfberichte oder Konformitätserklärun- gen, zu erbringen, die von allgemein anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstellen, erstellt und/oder geprüft worden sind.Soweit für das jeweilige Vertragsprodukt gesetzlich eine CE-

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Kennzeichnung vorgeschrieben ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen je- derzeitge Anforderung den Nachweis der CE-Konformität zu erbringen. Die gelieferten Ver- tragsprodukte müssen mit der gesetzlich vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sein.

Hierzu gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten nachfolgend genannten gesetzli- chen und sonsntigen rechtlichen Anforderungen, technischen Normen, technischen Standards und sonstigen produktbezogenen Anforderungen, soweit sie für das jeweilige Vertragsprodukt einschlägig sind: • EU Niederspannungs-Richtlinie 2014/35/EU • Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV) • EN 62368-1 (Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik) • EN 62311 oder EN 62479 (Sicherheit in elektromagnetischen Feldern) • EU EMV-Richtlinie 2014/30/EUGesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMV-Gesetz) • EN 55022 (Klasse A / B Grenzwerte und Messverfahren) • EN ISO 7779 zur Angabe des Schalleistungspegels – in Verbindung mit der • EN ISO 9296 zur Ermittlung des Schalleistungspegels • EN 55024 (Grenzwerte und Messverfahren) • EN 61000-3-2 (Grenzwerte für Oberschwingungsströme) • EN 61000-3-3 (Grenzwerte für Spannungsschwankungen) • EN 61000-4-2 (Störfestigkeit gegen die Entladung statischer Elektrizität (ESD)) • EN 61000-4-4 (Störfestigkeit gegen schnelle transiente elektrische Störgrößen (Burst) • EN 61000-4-5 (Störfestigkeit gegen Stoßspannungen (Surge) • EN 61000-4-6 (Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störgrößen, induziert durch hochfrequente Felder • EN 61000-4-11 (Störfestigkeit gegen Spannungseinbrüche, Kurzzeitunterbrechungen und Spannungsschwankungen) • EN 62368-1(Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik) • EN 62311 oder EN 62479 (Sicherheit in elektromagnetischen Feldern) • EU Richtlinie 2012/19/EC (WEEE) • EU Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Ent- sorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW) • EU Richtlinie 94/62/EG Verpackungsverordnung (VerpackV) • EU Richtlinie 2023/1542 Batteriegesetz (BattG) • Standard ECMA-370:TED – The Ecodeclaration (5th Edition / June 2015) • Energy Star Version 7.0 • TCO Certified Generation 9 • GS-Geprüfte Sicherheit, in Ausnahmefällen CB-Zertifikat • Nachweis der produktrelevanten Sicherheitsanforderungen nach BGV A3 oder ver- gleichbar.

Weitergehende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe des Rahmenvertrages und dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) bleiben unberührt.

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Allgemeine Liefer- und Logistikanforderungen für die Vertragsprodukte

Der Auftragnehmer hat bei der Lieferung der Vertragsprodukte die nachfolgenden Liefer- und Logistikanforderungenzu erfüllen:

Der Auftragnehmer hat die im jeweiligen Einzelauftrag bestellten Vertragsprodukte innerhalb von 20 (zwanzig) Arbeitstagen nach Abschluss des jeweiligen Einzelauftrages zu liefern.

Vertragsproduktübergreifende Reporting- und Dokumentationspflichten

Der Auftragnehmer hat im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten die nachfolgenden Dokumentationen und Reportings bereitzustellen.

Technische Dokumentation

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bis zum Ablauf des jeweiligen Gewährleistungszeit- raumes des jeweiligen Vertragsproduktes kostenfreien Zugriff auf die technische Dokumenta- tionen zu ermöglichen, die geeignet sind, Vertragsprodukte zu betreiben, zu warten, zu repa- rieren oder sonstige technische Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Vertragsprodukte durchzuführen.

Zur technischen Dokumentation gehören insbesondere:

a) Handbücher b) Datenblätter c) Beschreibung zu Netzwerkschnittstellen d) Bedienungsanleitungen e) Montageanleitung f) FAQ (“Frequently Ask Questions”) -Listen g) Wissensdatenbanken („Knowledge Bases“) (öffentlich und/oder nicht öffentlich) h) Download-Bereiche für Informationen und Software i) „How To“ Unterlagen j) Zugriff auf bekannte Incidents sowie falls verfügbar Lösungswege k) Reparatur- Service- und Wartungsunterlagen l) Technische Zeichnungen m) Videoclips mit Support-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen n) Roadmap Informationen

Die technische Dokumentation ist dem Auftraggeber nach dessen Wahl in elektronischer Form oder Papierformbereitzustellen. Sie ist vorzugsweise in deutscher Sprache und, soweit eine deutschsprachige Fassung nicht verfügbar ist, in englischer Sprache bereitzustellen:

Soweit dies im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die technische Dokumentation für das jeweilige Vertragsprodukt für eigene Zwecke zu vervielfältigen, insbesondere zu übersetzen, in eigene Suchsysteme einzupflegen sowie beauftragten Dritten oder berechtigten Nutzern, auch in modifizierter bzw. bearbeiterer Form,

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im Original oder in Kopie zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Rechte richten sich nach den Regelungen des Rahmenvertrages über vorbestehende Werke und bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die technische Dokumentation jederzeit dem ak- tuellen Stand der jeweiligen Vertragsprodukte entspricht.Soweit Produktmodifikationen vorge- nommen werden, hat der Auftragnehmer die technische Dokumentation entsprechend anzu- passen. Die aktualisierte technische Dokumentation hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Anpassung zur Verfügung zu stellen.

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Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen

Der Auftragnehmer hat für die Hardwareprodukte die vertraglich vereinbarten Instandhaltungs- , Pflege- und Supportleistungen nach Maßgabe des Anhangs 3 (Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen) zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) für den dort festgelegten Zeitraum zu erbringen.

Die Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Instandhaltungs-, Pflege- und Sup- portleistungen, insbesondere der Entstörungs-, Reparatur- und Austauschleistungen ein- schließlich der hierfür geltenden Service Levels, ergeben sich aus Anhang 3 (Instandhaltungs- , Pflege- und Supportleistungen) zu dieser Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Rahmen- vertrag).

Bei den im Preisblatt (Anhang 1 zu dieser Leistungsbeschreibung – Anlage 1 zum Rahmen- vertrag) enthaltenen Angaben Mengen, Stückzahlen, Abrufvolumina oder sonstigen Bedarfs- werten zu Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen handelt es sich ausschließlich um unverbindliche Prognoswerte des Auftraggebers. Eine Mindestabnahme- oder Mindestabruf- verpflichtung des Auftraggebers besteht nicht.

Wartungs-, Softwarepflege- und Supportleistungen

Der Auftragnehmer hat in Bezug auf die Hardwareprodukte die im Anhang 3 zu dieser An- lage beschriebenen Wartungs-, Softwarepflege- und Supportleistungen zu erbringen.

5 Weitere besondere Vorgaben des Auftraggebers

Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sind ggf. weitere Vorgaben des Auftraggebers zu beachten, die jedoch den Gesamtleistungsumfang der vom Auftrag- nehmer zu erbringenden Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.

Diese Vorgaben werden in Form von Prozessbeschreibungen, Handbüchern, Rundschreiben und sonstigen Auftraggeber internen Dokumentationen dem Auftragnehmer rechtzeitig im Rahmen des jeweiligen Einzelauftragsschlusses zur Verfügung gestellt.

6 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

Der Einsatz eigener Betriebsmittel zur Erbringung der Vertragsleistungen an Standorten des Auftraggebers bedarf der vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

Darüber hinaus obliegt dem Auftraggeber die Erbringung der folgenden Mitwirkungshandlun- gen, soweit und solange diese für die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftrag- nehmer erforderlich ist: • Zutritt zu Standorten des Auftraggebers bzw. Endkunden

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• Zurverfügungstellung aller benötigten Informationen zum Leistungsgegenstand, beste- hend beispielsweise aus:

o Informationen zu abhängigen Projekten

o Einblick in relevante Prozesse • Nennung Ansprechpartner zu den jeweiligen Themengebieten • Berechtigungen, Zugriffsrechte

7 Vertragskommunikation

Die nachfolgenden Regelungen legen die Kommunikationswege zwischen den Parteien im Sinne einer Regel- und Eskalationskommunikation während der Dauer des Rahmenvertra- ges fest.

Regelkommunikation

Die Parteien vereinbaren für die Dauer des Rahmenvertrages nachfolgende Regelkommuni- kation:

  1. Vertragsbeginn / Kickoff

Einmalig ggf. notwendige Folgetermine

Beset- Einkauf, Service Management, Service Architektur, Logistik, Realise- zung: rungsteam, Fieldservice

Aufgaben: • Klärung operativer sach-/ergebnisbezogener Fragestellungen • Koordination der Umsetzung • Abstimmungen • Kommunitkationswege und Ansprechpartner

Ziel: • Sicherstellung Informationsfluss, • Koordination der Umsetzung von Maßnahmen • Klärung von Fragen und Abhängigkeiten

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  1. Monatlich Besetzung: Einkauf, Service Management, Service Architektur, Logistik, Realise- rungsteam, Fieldservice

Aufgaben: • Reporting über zeitlichen und qualitativen Fortschrift in der Leis- tungserbringung • Klärung von offenen und herausfordernden Punkten im Rah- men der Leistungserbringung • Prioritätensetzung

Ziel: • Überwachung des Fortschritts • Sicherstellung der Ergebnisqualität in time, cost, quality • Steuerung der Leistungserbringung • Identifikation von Risiken und Handlungsbedarfen.

Eskalationskommunikation

Allgemeines

Sofern zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder den hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge bestehen und diese nicht über die vorgenannte Regelkommunikation beigelegt werden konnten, ist jede Partei berechtigt, eine formelle Eskalation im nachfolgenden Sinne einzuleiten.

Ansprechpartner

Der Auftragnehmer muss zu diesem Zweck gegenüber dem Auftraggeber über die Anlage 4 des Rahmenvertrages dedizierte Ansprechpartner zu folgenden Eskalationsstufen benen- nen: • Eskalationsstufe 1 – Fachverantwortliche • Eskalationsstufe 2 – Vorgesetzte der Fachverantwortlichen • Eskalationsstufe 3 – Zuständige Vertreter der Geschäftsleitung

Auf Anforderung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer An- sprechpartner für die vorgenannten Eskalationsstufen.

Ablauf der Eskalation

Mit Bekanntwerden eines Eskalationsthemas informiert der Ansprechpartner der Eskalations- stufe 1 den zuständigen Ansprechpartner der jeweils anderen Partei der Eskalationsstufe 1

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per Email über die Einleitung einer Eskalation. Die Mitteilung sollte dabei folgende Informati- onen über das Eskalationsthema enthalten: • Beschreibung des Eskalationsthemas • Bisherige Maßnahmen und Kommunikationsschritte • Auswirkungseinschätzung (u.a. auf Vertrag, Leistungen) • Einstufung Wichtigkeit und Dringlichkeit • Lösungsvorschlag

Die Ansprechpartner der Eskalationsstufe 1 haben innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab dem Tag des Versands der Eskalationsmitteilung die Aufgabe, Lösungsschritte bzw. eine fi- nale Lösung zu der anhängigen Eskalation unter Berücksichtigung eines angemessenen Re- alisierungszeitraums abzustimmen.

Gelingt es der Eskalationsstufe 1 nicht, innerhalb der genannten Frist erste Lösungsschritte bzw. eine finale Lösung zu vereinbaren und/oder deren Umsetzung in die Wege zu leiten, ist die Eskalationsstufe 2 von der Eskalationsstufe 1 aktiv einzubeziehen.

Die Eskalationsstufe 2 hat die Aufgabe, unter Einbezug des Eskalationsstufe 1, innerhalb von sieben (7) weiteren Arbeitstagen Lösungsschritte bzw. eine finale Lösung herbeizufüh- ren und die Umsetzung innerhalb eines angemessenen Realisierungszeitrahmens zu forcie- ren.

Gelingt es der Eskalationsstufe 2 nicht, innerhalb der genannten Frist Lösungsschritte bzw. eine finale Lösung und/oder Einigung herzustellen, ist als dritte und letzte Eskalationsstufe die zuständige Geschäftsleitung beider Parteien einzubinden und über die Eskalation sowie den aktuellen Stand der beidseitigen Bemühungen zur Lösung der Eskalation zu informieren.

Abschluss der Eskalation

Ist eine Eskalation in beiderseitigem Einvernehmen gelöst, wird das Ende der Eskalation von den Parteien mindestens in Textform dokumentiert.

Im Nachgang zu einer Eskalation verpflichten sich beide Parteien die Ursache(n) der Eskala- tion zu analysieren, und nach Möglichkeit Gegenmaßnahmen mit dem Ziel zu vereinbaren, dass sich das betreffende Eskalationsthema und ähnlich gelagerte Eskalationsthemen nicht wiederholen. Die Parteien werden sich bei der Ursachenanalyse eines Eskalationsthemas in zumutbarem Rahmen unterstützen.

Ordentlicher Rechtsweg

Das Recht der Parteien, jederzeit einstweiligen Rechtschutz zu ersuchen oder auch ansons- ten den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. Die vorstehenden Rege- lungen zur Eskalationskommunikation hindern eine Partei folglich nicht daran, Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag und/oder Einzelauftrag jederzeit, d.h. auch während einer laufenden Eskalation über die ordentliche Gerichtsbarkeit durchzusetzen.

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8 Anhänge

Anhang 1: Preisblatt

Anhang 2: Leistungsverzeichnis

Anhang 3: Instandhaltungs-, Pflege- und Supportleistungen

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