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Vergabenummer: TEK2606036 Vergabeverfahren: Rahmenvertrag Beschilderung
Besondere Vertragsbedingungen
Folgende Besonderen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags:
A. Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Teil A)
B. Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (Teil A)
C. Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)
D. Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Teil B)
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Vergabenummer: TEK2606036 Vergabeverfahren: Rahmenvertrag Beschilderung
A. Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Teil A)
in Anlehnung an Formular „Wirt-214.1“ des Landes Berlin
- Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte
1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:
1.1.1. Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
1.1.2. Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist;
1.1.3. Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 14,84 Euro brutto; ausgenommen sind Auszubildende.
1.2. Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.3., so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.
1.3. Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1. zu verpflichten.
2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
2.3. Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1. der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,
2.3.2. der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3. der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4. Abweichend von 2.3.3. ist ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach 1.1.2. zu verpflichten, wenn der betreffende Unterauftrag einen Wert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht und für die von dem Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu erbringende Leistung eine der nach 1.1.2. vereinbarten Tarifbroschüren einschlägig ist. Die Ausnahmen nach 2.3.1. und 2.3.2. bleiben unberührt.
2.5. Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1., 2.2. und 2.4. bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3. auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
2.6. Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1. und 2.2. vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
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Vergabenummer: TEK2606036 Vergabeverfahren: Rahmenvertrag Beschilderung
Hinweis: Die Vertragsbedingungen über Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes sowie ein Link zum Muster für die Übertragung der Verpflichtungen an den Unterauftragnehmer ergeben sich aus „D. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Teil B)“.
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B. Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (Teil A)
in Anlehnung an Formular „Wirt-2141 P“ des Landes Berlin
Der oder die Auftragnehmende verpflichtet sich,
• das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
• sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den/die Nachunternehmer/-in wird der oder dem Auftragnehmenden zugerechnet.
• abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.
Hinweis: Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus „D. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Teil B)“.
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C. Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)
in Anlehnung an Formular „Wirt-2143“ des Landes Berlin
- Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
1.1. die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,
1.2. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1. zu verpflichten.
2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
2.3. Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
2.3.1. der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
2.4. Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1. und 2.2. bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3. auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
2.5. Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1. und 2.2. vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
Hinweis: Die Vertragsbedingungen über Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes sowie ein Link zum Muster für die Übertragung der Verpflichtungen an den Unterauftragnehmer ergeben sich aus „D. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Teil B)“.
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D. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (Teil B)
in Anlehnung an Formular „Wirt-2144“ des Landes Berlin
Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen
zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Teil A) zur Tariftreue ab 1.000 Euro (Teil A) zur Frauenförderung (Teil A) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)
I. Übertragung dieser BVB entlang der eingesetzten Unterauftragnehmerkette
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.1
II. Kontrolle und Sanktionen
- Kontrolle
1.1. Umfang der Kontrolle
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:
1.1.1. Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe BVB zum Mindestentgelt und zur Tariftreue – Teil A, Nummer 1.1.1.);
1.1.2. Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe BVB zum Mindestentgelt und zur Tariftreue – Teil A, Nummer 1.1.2., BVB zur Tariftreue ab 1.000 Euro – Teil A, Nummer 1.1.);
1.1.3. Zahlung eines Mindeststundenentgeltes an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe (siehe BVB zum Mindestentgelt und zur Tariftreue – Teil A, Nummer 1.1.3.);
1.1.4. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (siehe BVB zur Frauenförderung – Teil A);
1.1.5. Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (BVB zum Mindestentgelt und zur Tariftreue – Teil A, Nummer 2. sowie BVB zur Tariftreue ab 1.000 Euro – Teil A, Nummer 2. bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung – Teil A, III.2. bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; ;BVB über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG – Teil B, I., bezüglich der in diesem Formblatt enthaltenen Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette).
1 Hierfür steht im Vergabeservice Berlin ein Muster zur Verfügung: https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/hinweise-fuer-bieter/artikel.1259454.php. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die Tariftreueverpflichtung bereits ab einem Unterauftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf den Unterauftragnehmer zu übertragen ist. Die Einzelheiten und die hierfür geeigneten Vertragsbausteine können dem Muster entnommen werden.
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1.2. Durchführung der Kontrolle
1.2.1. Der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter II.1.1. aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie die erforderlichen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereit zu haltenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften einsehen.
1.2.2. Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in II.1.1. benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.
1.2.3. Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher. Dazu setzt der Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.
1.3. Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen
Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhaltung
1.3.1. der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des Vergabemindestentgeltes aus:
• Arbeitsverträgen;
• Entgeltnachweisen;
• Arbeitszeitnachweisen;
1.3.2. eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag zusätzlich zu den Unterlagen aus II.1.3.1. aus:
• Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe;
• den einschlägigen Tarifverträgen;
1.3.3. der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus:
• der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kontrollierenden Verpflichtungen;
• ggf. Unterauftragnehmerverträgen, Bestellscheinen oder Rechnungen;
1.3.4. der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus:
• Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht;
• Arbeitsverträgen;
• ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen;
Zusätzlich zu den in den unter II. 1.3.1. bis II.1.3.4. genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.
1.4. Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen Auftraggebers bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.
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1.5. Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Verleihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung in der Unterauftragnehmerkette
Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch II.1.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter II.1.3 genannten Unterlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Unterauftragnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers und der zentralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.
- Sanktionen
2.1. Umfang der Sanktionen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer für den Fall sanktionieren kann, dass dieser schuldhaft gegen die in II.1.1.1. bis II.1.1.7. benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vereinbart wurden.
Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß II.1.2. Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
2.2. Vertragsstrafe
2.2.1. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter II.2.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in II.2.1 aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A,Nummer 1.
2.2.2. Ein Verstoß liegt jeweils vor,
2.2.2.1. wenn einem zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten nicht mindestens die Entlohnung einschließlich des Mindestentgelts gewährt wurde, die nach dem Mindestlohngesetz, einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bzw. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben ist (BVB zum Mindestentgelt und zur Tariftreue – Teil A, Nummer 1.1.1.). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
2.2.2.2. wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (BVB zum Mindestentgelt und zur Tariftreue – Teil A, Nummer 1.1.2., BVB zur Tariftreue ab 1.000 Euro – Teil A, Nummer 1.1.). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
2.2.2.3. wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (BVB zum Mindestentgelt und zur Tariftreue – Teil A,Nummer 1.1.3.). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
2.2.2.4. wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (BVB zur Frauenförderung – Teil A) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;
2.2.2.5. wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette verstoßen wurde (Wirt-214.1, Nummer 2. bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; Wirt- 214.2, Nummer 2. Bezüglich der Zahlung bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; BVB zur
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Vergabenummer: Texteingabe durch Einkauf Vergabeverfahren: Texteingabe durch Einkauf
Frauenförderung – Teil A, III.2 bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; BVB über Kontrollen und Sanktionen nach dem BerlAVG – Teil B, I. bezüglich der Übertragung der in diesem Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette);
2.2.2.6. wenn entgegen der Verpflichtung nach II.1.2. nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter II.1.1. aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder durch die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.
2.2.3. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.
2.2.4. Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
2.2.5. Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
2.2.6. Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
2.3. Kündigung; Rücktritt
2.3.1. Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1. aufgeführten vereinbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrunde liegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.
2.3.2. Die in II.2.2.2. für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.3.1. berechtigen.
2.4. Minderung; Schadenersatz
2.4.1. Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1. aufgeführten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrunde liegenden Vertrages eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen – Teil A, Nummer 1.
2.4.2. Die in II.2.2.2. für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.4.1 berechtigen.
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